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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 10.06.2006
Aktenzeichen: 3 Q 90/06
Rechtsgebiete: AsylVfG


Vorschriften:

AsylVfG § 78 III Nr. 1
Die Grundsatzfrage muss, so wie sie mit dem Zulassungsantrag aufgeworfen wird, für das angefochtene Urteil entscheidungserheblich sein.
Tenor:

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 7.2.2006 - 5 K 188/04.A - wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe:

Dem Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7.2.2006, der auf eine Grundsatzrüge nach § 78 III Nr. 1 AsylVfG gestützt ist, kann nicht entsprochen werden.

Nach Auffassung der Kläger hat die Angelegenheit grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Frage, ob syrische Staatsangehörige kurdischer Volks- und yezidischer Religionszugehörigkeit innerhalb Syriens eine inländische Fluchtalternative haben oder nicht.

Insofern verweisen die Kläger auf die Anhängigkeit eines entsprechenden Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht sowie auf ein Urteil des VG Schleswig-Holstein vom 14.2.2005.

Die von den Klägern aufgeworfene Frage, die sich auf die Yeziden in Syrien als Gruppe insgesamt bezieht, betrifft die generellen Verhältnisse in dem Herkunftsstaat der Kläger und ist deshalb als Grundsatzfrage anzusehen.

Marx, AsylVfG, 6. Auflage 2005, § 78 Rdnr. 65.

Weiterhin muss die Grundsatzfrage entscheidungserheblich sein, und zwar bereits für die angefochtene Entscheidung. Die grundsätzliche Bedeutung einer Frage kann daher nur dann zur Zulassung der Berufung führen, wenn die Frage, so wie sie mit dem Antrag aufgeworfen wird, für das angefochtene Urteil entscheidungserheblich gewesen ist.

Marx, AsylVfG, 6. Auflage 2005, § 78 Rdnr. 150.

Gerade daran fehlt es im vorliegenden Fall. Die Kläger beziehen die Frage auf die gesamte Gruppe der Yeziden. Dagegen hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil keine Feststellungen zur Gruppenverfolgung der Yeziden und zu einer generellen Fluchtalternative für die Gruppe der Yeziden getroffen, sondern allein individuelle Feststellungen. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil (Seite 13/14) eine gruppengerichtete Verfolgung der Yeziden für nicht entscheidungserheblich erklärt, sodann die Frage, ob der syrische Staat die Yeziden als Gruppe schützt, ausdrücklich offen gelassen (Seite 14 des angefochtenen Urteils) und konsequent auch keine Feststellungen über eine generelle Fluchtalternative für die Yeziden getroffen. Stattdessen hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil eine örtliche Individualverfolgung der Kläger (Seite 13 des Urteils) und eine individuelle Fluchtalternative der Kläger zu den Eltern der Klägerin zu 2 festgestellt, die seit Jahrzehnten unverfolgt an demselben Ort in Syrien wohnen, und hat diese individuelle Verfolgungssicherheit aufgrund der konkreten Familienverhältnisse und der konkreten Ortsverhältnisse bejaht (Seite 15 des Urteils). Das Verwaltungsgericht hat seine Rechtsauffassung zur Fluchtalternative mithin auf Einzelmerkmale des persönlichen Schicksals der Eltern der Klägerin zu 2 und ihrer örtlichen Verhältnisse gestützt. In einer solchen Stützung auf persönliche Einzelmerkmale liegt aber keine grundsätzliche Entscheidung mehr über die generell bestehenden staatlichen und politischen Verhältnisse im Herkunftsland vor.

Beschluss des Senats vom 25.6.1999 - 3 Q 36/98 -.

Soweit die Kläger nach ihrem Vorbringen erkennbar auch die individuellen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu ihrer Fluchtalternative für falsch halten, liegt darin eine dem Verwaltungsgericht vorbehaltene Sachverhalts- und Beweiswürdigung, die nicht zum Gegenstand einer Grundsatzrüge gemacht werden kann.

Beschluss des Senats vom 25.6.1999 - 3 Q 36/98 -.

Von einer weiteren Begründung der Nichtzulassungsentscheidung wird abgesehen (§ 78 V 1 AsylVfG).

Für die erstrebte Rechtsmittelzulassung ist danach kein Raum.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 II VwGO, 83 b AsylVfG.

Der Gegenstandswert ergibt aus § 30 RVG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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