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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 02.06.2006
Aktenzeichen: 3 Q 95/06
Rechtsgebiete: AsylVfG, VwGO


Vorschriften:

AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 3
VwGO § 138 Nr. 6
Zum Fehlen von Urteilsgründen i.S.d. § 78 Abs 3 Nr 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr 6 VwGO.
Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 6 K 169/05.A - wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Antragsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe:

Dem Antrag des im Jahre 2005 in die Bundesrepublik Deutschland eingereisten Klägers, der pakistanischer Staatsangehöriger ist, auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 25.1.2006, mit dem das Verwaltungsgericht seine Klage auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise der § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG abgewiesen hat, kann nicht entsprochen werden.

Das Vorbringen des Klägers in der Begründung seines Zulassungsantrages, das den gerichtlichen Prüfungsumfang in dem vorliegenden Verfahren begrenzt, rechtfertigt nicht die erstrebte Berufungszulassung wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG).

Soweit der Kläger pauschal die Rechtssache als grundsätzlich bedeutsam bezeichnet, ist bereits dem Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 S. 4 AsylVfG offenkundig nicht genügt; denn eine klärungsbedürftige verallgemeinerungsfähige und entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage ist nicht formuliert.

Soweit der Kläger einen Verfahrensmangel i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 6 VwGO geltend macht, liegt ein solcher nicht vor.

Zur Begründung bezieht sich der Kläger darauf, das Verwaltungsgericht habe sich mit seinem Asylvorbringen nicht auseinandergesetzt. Auf Seite 9 der Entscheidung heiße es, der Kläger habe nicht glaubhaft machen können, seine Heimat aus Furcht vor politischer Verfolgung verlassen zu haben und befürchten zu müssen, im Falle einer Rückkehr in die Türkei politisch verfolgt zu werden. Hierzu seien dann Punkte angeführt, die sein eigentliches Asylvorbringen, das sich zudem auf sein Herkunftsland Pakistan beziehe, gar nicht beträfen.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, den o.g. Verfahrensmangel, das Urteil sei nicht mit Gründen versehen, zu belegen.

Das Fehlen von Urteilsgründen i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 6 VwGO setzt voraus, dass die nach § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erforderliche Begründung vollkommen fehlt oder ganz und gar unzureichend ist hierzu etwa Entscheidungen des 9. Senats des OVG des Saarlandes vom 14.4.1999 - 9 Q 315/98 -, vom 21.9.1998 - 9 Q 61/98 - und vom 25.5.1998 - 9 Q 305/96 -.

Ein vollkommenes Fehlen einer Begründung ist hier ersichtlich nicht gegeben.

Was Inhalt und Umfang der Begründung anbelangt, kann von einem Fehlen von Gründen im genannten Sinne nur dann die Rede sein, wenn die dargelegten Gründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar sind, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen hierzu Beschluss des Senats vom 23.3.1999 - 3 Q 75/98 -.

Von einem derartigen Fehler ist auch dann nicht auszugehen, wenn das Verwaltungsgericht sich - im Wesentlichen - auf die Gründe des angefochtenen Bescheides bezieht und darlegt, bei dieser Entscheidung müsse es auch zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts verbleiben, soweit sich aus dem klägerischen Vortrag keine andere Entscheidung rechtfertigenden Anhaltspunkte ergäben hierzu o.g. Entscheidung des 9. Senats vom 25.5.1998, a.a.O. sowie dessen Beschluss vom 7.10.1998 - 9 Q 243/98 -.

Vorliegend hat sich das Verwaltungsgericht nach ausführlicher Darlegung des von dem Kläger bislang zu seinem Verfolgungsschicksal in Pakistan geschilderten Sachvortrags im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung weiter in seinen Gründen im Wesentlichen auf den ablehnenden Bescheid der Beklagten bezogen und den Umstand, dass der Kläger ausweislich des Sitzungsprotokolls auf ausdrückliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung zu ergänzenden Angaben zu seinem Verfolgungsschicksal solche verneinte, gewürdigt; im Übrigen hat es die im Sitzungsprotokoll wiedergegebenen Aussagen zu dessen Versuch, Deutschland ( mit einem gefälschten Pass) zu verlassen, und zur seiner Ansicht nach unzureichenden staatlichen Versorgung mit Taschengeld bewertet. Hieraus ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht den (bisherigen) Sachvortrag des Klägers zur Kenntnis genommen und erwogen hat, ihm Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme gegeben und die in der mündlichen Verhandlung erfolgten Aussagen im Zusammenhang gewürdigt hat. Ein Fehlen von Urteilsgründen i. S. d. § 138 Abs. 6 VwGO liegt mithin nicht vor und kann auch nicht aus dem Umstand hergeleitet werden, dass erstinstanzlich auf Seite 9 von einer Verfolgungsprognose "im Falle einer Rückkehr in die Türkei" die Rede ist. Aus dem gesamten Kontext, insbesondere der gründlichen Wiedergabe des vorgetragenen Verfolgungsgeschehens in Pakistan ergibt sich, dass lediglich eine offenbare Unrichtigkeit in Form einer irrtümlichen Fehlbezeichnung vorliegt, die für die Entscheidungsfindung und den Urteilstenor nicht ursächlich war.

Der Zulassungsantrag ist daher mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b AsylVfG zurückzuweisen.

Der Gegenstandswert ist § 30 RVG zu entnehmen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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