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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Urteil verkündet am 14.07.2003
Aktenzeichen: 3 R 12/01
Rechtsgebiete: BSHG, AsylblG, AuslG


Vorschriften:

BSHG § 97
BSHG § 103
BSHG § 107
BSHG § 109
BSHG § 120
AsylblG § 10
AuslG § 51
Zur Bejahung eines gewöhnlichen Aufenthalts nach § 107 BSHG in einer Erstaufnahmeeinrichtung des Landes eines ehemaligen Asylbewerbers, dem Abschiebungsschutz nach S 51 Abs. 1 AuslG zuerkannt wurde.
3 R 12/01

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Kostenerstattung nach § 107 BSHG

hat der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in Saarlouis durch die Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Neumann, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Philippi und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nalbach ohne mündliche Verhandlung am 14. Juli 2003 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 4 K 73/00 - vom 30. Oktober 2000 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Rechtsstreits.

Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Kostenerstattung der von ihm an den Hilfeempfänger in der Zeit vom 28.7.1997 bis 28.2.1998 geleisteten Sozialhilfe von dem Beklagten.

Der Hilfeempfänger war in der Zeit vom 27.12.1996 bis zum 18.7.1997 in der Zentralen Aufnahmestelle des Saarlandes für Vertriebene und Flüchtlinge in Lebach untergebracht. Nach Ablehnung seines Asylantrags und Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG durch Bescheid vom 3.2.1997 erhielt er von der Gemeinsamen Ausländerbehörde Lebach am 3.4.1997 eine auf 2 Jahre befristete räumlich nicht beschränkte Aufenthaltsbefugnis gemäß § 70 AsylVfG sowie einen internationalen Reiseausweis. Am 19.7.1997 verzog er nach Berlin und beantragte dort am 28.7.1997 Hilfe zum Lebensunterhalt. Mit Schreiben vom 15.7.1998 begehrte der Kläger erstmals die Erstattung der von ihm in der Zeit vom 28.7.1997 bis 28.2.1998 an den Hilfeempfänger geleisteten Sozialhilfe von dem Beklagten. In der Folgezeit lehnte der Beklagte eine Kostenerstattungspflicht mehrfach unter Hinweis darauf ab, der Hilfeempfänger habe, da er in der Landesaufnahmestelle für Vertriebene und Flüchtlinge in Lebach lagermäßig untergebracht worden sei, in Lebach keinen kostenerstattungsrelevanten gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Das Aufnahmelager in Lebach, in dem sich ständig zwischen 1.000 und 1.500 Personen vorübergehend aufhielten, sei eine Einrichtung i.S.d. § 103 BSHG, in der ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht begründet werden könne. Bei Wegzug aus dem Landesaufnahmelager bestehe keine Kostenerstattungspflicht nach § 107 BSHG. Es sei herauszustellen, daß es sich bei den im Landesaufnahmelager Lebach befindlichen Personen nicht um dem Landkreis Saarlouis zugewiesene Personen handele, sondern diese dem gesamten Saarland zugewiesen worden seien.

Am 27.3.2000 erhob der Kläger Klage und führte aus, Notaufnahme- und Grenzdurchgangslager, Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber u.s.w. seien keine Einrichtungen i.S.d. Gesetzes. Die Zentrale Spruchstelle habe mit ihrer Entscheidung vom 22.2.1998 (B 31/97) festgestellt, daß auch in Grenzdurchgangslagern ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet werden könne, da es sich auch hier um eine Aufenthaltsnahme "bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Aufenthalts handele. Auch habe das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18.3.1999 - 5 C 11.98 - entschieden, daß in einem Übergangsheim ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet werden könne und es sich um einen Umzug gemäß § 107 BSHG handele, wenn der Hilfeempfänger von seinem bisherigen Aufenthaltsort in den Bereich eines anderen Sozialhilfeträgers verziehe und dort innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe außerhalb von Einrichtungen bedürfe.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, ihm die für den Hilfeempfänger in der Zeit vom 28.7.1997 bis 28.2.1998 entstandenen Sozialhilfekosten von 7.454,57 DM zu erstatten.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte wandte ein, bei dem von dem Kläger angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts handele es sich um eine Einzelfallentscheidung. Es gebe keinen festen Zeitraum für die Annahme, die Zeit des Aufenthalts sei für den Erwerb eines gewöhnlichen Aufenthalts unerheblich oder erheblich gewesen; vielmehr seien maßgebend die jeweiligen Umstände des Einzelfalls. Im dortigen Fall habe ein gewichtiges Indiz, nämlich die immerhin über einjährige Dauer des Aufenthalts in der Einrichtung, für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts gesprochen. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor, da sich der Hilfeempfänger lediglich etwa 7 Monate in der Aufnahmestelle Lebach aufgehalten habe. Er habe sich dort insofern nur vorübergehend aufgehalten und sei bestrebt gewesen, diese Einrichtung so schnell wie möglich zu verlassen. Auch die in dem Aufnahmelager bestehenden beengten Wohnverhältnisse würden nicht gerade dafür sprechen, diese zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen machen zu wollen. Da der Hilfeempfänger somit in der Aufnahmestelle Lebach keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet habe, sei ein Kostenerstattungsanspruch nach § 107 BSHG nicht gegeben.

Mit Urteil vom 30.10.2000 - 4 K 73/00 - hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben.

Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Erstattung der an den Hilfeempfänger in dem Zeitraum vom 28.7.1997 bis 28.2.1998 geleisteten Sozialhilfe in Höhe von 7.454,57 DM gemäß § 107 BSHG gegen den Beklagten zu. Danach sei der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes, wenn eine Person vom Ort des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts verziehe, verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen i.S.d. § 97 Abs. 2 Satz 1 zu erstatten, wenn der Hilfeempfänger innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedürfe. Diese Voraussetzungen seien gegeben. Entgegen der Ansicht des Beklagten habe der Hilfeempfänger in der Zentralen Aufnahmestelle in Lebach seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Nach der gemäß § 37 Satz 1 SGB I mangels entsprechender Sonderregelung im BSHG für das dortige Kostenerstattungsrecht geltenden Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I habe jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhalte, die erkennen ließen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweile. Zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts genüge es, daß sich der Betreffende an einem Ort oder in einem Gebiet "bis auf weiteres" aufhalte und er dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen habe. Auch in einem Übergangswohnheim könne ein gewöhnlicher Aufenthalt i.S. eines Aufenthalts "bis auf weiteres" begründet werden. Der Umstand, daß ein Übergangswohnheim nicht zum dauernden Verbleib bestimmt sei und dem Aufenthalt die Merkmale einer selbstbestimmten, auf Dauer eingerichteten Häuslichkeit fehlten, stehe der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts i.S. eines zukunftsoffenen Aufenthalts "bis auf weiteres" nicht entgegen. Ausgehend hiervon sei festzustellen, daß der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Aufnahmestelle in Lebach begründet habe. Ein gewichtiges Indiz hierfür sei zunächst die immerhin siebenmonatige Dauer seines dortigen Aufenthalts. Diese nicht eben unbedeutende Verweildauer deute nachdrücklich darauf hin, daß der Hilfeempfänger sich nicht nur vorübergehend in seiner dortigen Unterkunft aufgehalten habe, sondern er dort auch den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen gehabt habe. Der Einwand des Beklagten, die in der Zentralen Aufnahmestelle bestehenden beengten Wohnverhältnisse würden nicht dafür sprechen, diese zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen machen zu wollen, greife nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht durch - u.a. Urteile vom 7.10.1999 - 5 C 21.98 -, FEVS 51, 385 und vom 18.3.1999 - 5 C 11.98 -, FEVS 49, 434.

Im Gegenteil erscheine die Annahme, der Hilfeempfänger habe trotz seines siebenmonatigen Aufenthalts in der Aufnahmestelle dort nicht (und damit nirgendwo) den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen gehabt, lebensfremd. Soweit der Beklagte darüber hinaus geltend gemacht habe, der Hilfeempfänger sei bestrebt gewesen, die Einrichtung so schnell wie möglich zu verlassen, genüge dies nicht, die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts in Frage zu stellen, zumal die Verwaltungsunterlagen keinen Rückschluß auf einen der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts in der Aufnahmestelle entgegenstehenden Willen des Hilfeempfängers zuließen. Endgültige oder verbleibende Verbindungen der wesentlichen Lebensbeziehungen mit dem Aufenthaltsort seien für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ebenfalls nicht erforderlich.

Dem hiergegen gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Senat durch Beschluß vom 6.7.2001 - 3 Q 261/00 - entsprochen. Der Beklagte trägt fristgerecht vor, der Hilfeempfänger sei zunächst in der klassischen Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge in Schwalbach/Taunus aufgenommen und von dort nach dem allgemeinen Verteilungssystem "Easy" in die Landesaufnahmestelle Lebach verteilt worden. Er habe demnach keinen Einfluß auf seine Verteilung gehabt und in der Landesaufnahmestelle Lebach auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs begründet. Er sei nur zur Durchführung des Asylverfahrens zum Aufenthalt im Aufnahmelager Lebach verpflichtet gewesen und habe wegen seiner buddhistischen Glaubensrichtung und seines Berufs als Thangka-Maler von vorneherein vorgehabt, das Saarland, in dem die Ausübung seiner Religion in einer buddhistischen Gemeinschaft nicht möglich sei, zu verlassen.

Auch müsse berücksichtigt werden, daß es sich bei dem Aufnahmelager Lebach um die Erstaufnahmeeinrichtung für Vertriebene und Flüchtlinge des Saarlandes als Anlaufstelle für die zur Direktverteilung anstehenden Personen wie Asylbewerber, Spätaussiedler, jüdische Emigranten u.a. handele, auf deren Aufnahme und Verteilung er - der Beklagte - keinen Einfluß habe. Gerade Kommunen, in deren Bereich sich eine solche Erstaufnahmeeinrichtung befinde, müßten wegen eventuell entstehender immenser Kosten vor Kostenerstattungsansprüchen nach § 107 BSHG geschützt werden. Diese Regelung könne nach ihrem Sinn und Zweck nicht anwendbar sein.

Schließlich werde hilfsweise die Forderung des Klägers der Höhe nach bestritten.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils vom 30.10.2000 - 4 K 73/00 - die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er führt aus, entgegen der Auffassung des Beklagten habe der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen und nicht nur einen vorübergehenden Aufenthalt in der Landesaufnahmestelle Lebach begründet. Zu sehen sei, daß sich der Hilfeempfänger nicht nur bis zur Beendigung seines Asylverfahrens im Februar 1997 oder bis zur Erteilung der befristeten Aufenthaltsbefugnis am 3.4.1997 in Lebach aufgehalten habe, sondern dort bis zum 18.7.1997 verblieben sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Zentralen Spruchstellen stehe - wie erstinstanzlich ausgeführt - der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht entgegen, daß ein Übergangsheim nicht zum dauernden Verbleib bestimmt sei und dem Aufenthalt die Merkmale einer selbstbestimmten auf Dauer eingerichteten Häuslichkeit fehlten.

Ein lediglich vorübergehender Aufenthalt, der die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ausschließe, setze voraus, daß es sich um einen von vorneherein zeitlich fixierten Aufenthalt von kurzfristiger Dauer handele. Dies könne im Falle eines laufenden Asylverfahrens nicht abgesehen werden. Vorliegend habe der Hilfeempfänger 7 Monate in der Aufnahmestelle verbracht, was bereits dafür spreche, daß ein Mittelpunkt der Lebensbeziehungen begründet worden sei. Der Hilfeempfänger habe auch keinen entgegenstehenden Willen mit Blick auf die Gründung seines gewöhnlichen Aufenthalts gehabt, da laut eigenen Angaben des Beklagten der Hilfeempfänger mangels Orientierung und aufgrund fehlender Verwandte und Freunde keinen Verteilungswunsch gehabt habe und erst nachträglich durch Informationen in der Stadtbibliothek Lebach erfahren habe, daß es in Berlin vier buddhistische Gemeinschaften gebe. Tatsächlich habe er seinen Entschluß zum Wegzug auch erst nach der Zusage der Unterstützung durch das buddhistische Zentrum in Berlin gefaßt.

Damit sei unter Berücksichtigung subjektiver als auch objektiver Elemente ein gewöhnlicher Aufenthalt des Hilfeempfängers in Lebach begründet worden.

Zur Höhe des geltend gemachten Erstattungsbetrags verweise er den Beklagten auf Akteneinsicht.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Gründe:

Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung.

Die Berufung des Beklagten ist unbegründet; zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, die von dem Kläger an den Hilfeempfänger in der Zeit vom 28.7.1997 bis 28.2.1998 geleisteten Kosten der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt von 7.454,57 DM zu erstatten.

Gemäß § 107 BSHG ist der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes, wenn eine Person vom Ort des bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltes verzieht, verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen i.S.d. § 97 Abs. 2 S. 1 zu erstatten, wenn der Hilfeempfänger innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.

Einem derartigen Anspruch steht zunächst nicht die Bestimmung des § 120 Abs. 5 BSHG entgegen, wonach der für den tatsächlichen Aufenthaltsorts zuständige Träger der Sozialhilfe nur die nach den Umständen unabweisbar gebotene Hilfe leisten darf, wozu u.U. nicht die "normale" laufende Hilfe zum Lebensunterhalt gehört.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 18.5.2000 - 5 C 29/98 -, E 111, 200 ff. unter eingehender Begründung, auf die verwiesen wird, entschieden, daß § 120 Abs. 5 S. 2 BSHG auf Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention - hierzu zählt gemäß § 3 AsylVfG der Kläger, dem Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG und dementsprechend eine Aufenthaltsbefugnis nach § 70 AsylVfG zuerkannt wurde - nach Art. 1 des Europäischen Fürsorgeabkommens vom 11.12.1953 (BGBl. II. 1956, 564) i.V.m. Art. 1 und 2 des Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen vom selben Datum (BGBl. II 1956, 578) nicht anwendbar ist.

Auch greift weder die auf verschiedene Gesichtspunkte (gesetzliche Verpflichtung zum Aufenthalt in der Aufnahmeeinrichtung, lediglich lagermäßige Unterbringung, relativ kurze Verweildauer sowie das Bestreben, die Aufnahmeeinrichtung baldmöglich zu verlassen) zur Frage des gewöhnlichen Aufenthalts im Rahmen des Bundessozialhilfegesetzes gestützte Argumentation des Beklagten, der Hilfeempfänger habe in der Landesaufnahmestelle für Vertriebene und Flüchtlinge einen gewöhnlichen Aufenthalt i.S.d. § 107 BSHG überhaupt nicht begründen können, durch, noch sein Argument, § 107 BSHG sei nach Sinn und Zweck mit Blick auf evtl. ungerechtfertigt hohe Kostenbelastung der Sozialhilfeträger im Bereich von derartigen Aufnahmestellen nicht anwendbar.

Zur Frage des gewöhnlichen Aufenthalts im Rahmen des Bundessozialhilfegesetzes hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung u.a. Urteil vom 31.8.1995 - 5 C 11.94 - E 99, 158 m.w.N., entschieden, daß in Ermangelung einer ausdrücklichen Regelung im BSHG gemäß § 37 Satz 1 SGB I die Legaldefinition des § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I mit der Maßgabe gilt, daß der unbestimmte Rechtsbegriff unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck sowie Regelungszusammenhang der jeweiligen Norm auszulegen ist.

Nach § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Hierzu genügt nach allgemein anerkannter rechtlicher Bewertung, daß der Betreffende sich an dem Ort oder in dem Gebiet "bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat.

Diese Bewertung eines Aufenthalts "bis auf weiteres" als gewöhnlicher Aufenthalt im Rechtssinne wird auch vom Beklagten dem Grundsatz nach nicht in Frage gestellt.

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß auch in der Erstaufnahmeeinrichtung im Zuständigkeitsbereich der Beklagten ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne eines Aufenthalts "bis auf weiteres" begründet werden kann.

Die von dem Beklagten hiergegen erhobenen Einwendungen sind nicht stichhaltig.

Soweit der Beklagte geltend macht, der Möglichkeit der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts i.S.d. § 107 BSHG in der Aufnahmeeinrichtung stehe bereits entgegen, daß der Hilfeempfänger gesetzlich verpflichtet gewesen sei, dort zur Durchführung seines Asylverfahrens seinen Aufenthalt zu nehmen, ist festzustellen:

Zwar mag die nach Verteilung nach dem bundesweiten System "Easy" erfolgte (ursprüngliche) Aufenthaltsnahme aus der Aufnahmeeinrichtung Schwalbach/Taunus in die Erstaufnahmeeinrichtung des Saarlandes in Lebach nach Maßgabe der §§ 47, 48 AsylVfG noch keinen gewöhnlichen Aufenthalt i.S.d. § 107 BSHG des damals den Status eines Asylbewerbers innehabenden Hilfeempfängers begründet haben, da ein derartiger Aufenthalt bereits kraft Gesetzes auf einen "Verbleib bis zu sechs Wochen, längstens aber bis zu drei Monaten" angelegt ist und somit evtl. keinen Aufenthalt "bis auf weiteres" im Sinne eins zukunftsoffenen Verbleibs darstellt hierzu etwa OVG Magdeburg, Beschluß vom 13.9.1999 - A 3 S 638/98 -, FEVS 51, 367 f., sondern als bloß vorübergehend gewertet werden kann.

Auch eine Aufenthaltsbestimmung bzw. Aufenthaltsfiktion des gewöhnlichen Aufenthalts wie in § 10 a Abs. 1 und 3 S.4 AsylblG in der heute gültigen Fassung, wonach der Ort der Verteilung auf Grund der Entscheidung des Bundesministers des Innern oder der Zuweisung von der im Land zuständigen Behörde als gewöhnlicher Aufenthalt gilt, ließ sich dem im Zeitpunkt der Aufnahme des Hilfeempfängers bis zur Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG geltenden Gesetz zur Neuregelung der Leistungen an Asylbewerber vom 30.6.1993 (BGBl. I, 1074 ff) nicht entnehmen; sie hätte nach Ansicht des Senats auch nur Bedeutung für Maßnahmen, aber auch Erstattungsansprüchen nach § 10 b AsylblG n. F., im Zusammenhang mit der Durchführung und Anwendung des Asylbewerberleistungsgesetzes, nicht abber im Rahmen des § 107 BSHG, hierzu Entscheidung des BayVGH vom 25.10.2001 - 12 B 00.2321 -, FEVS 53, 127.

Zu sehen ist aber, daß nach Bestandskraft der Zuerkennung des § 51 Abs. 1 AuslG (laut Angaben des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 18.2.1997), die den Hilfeempfänger zu einer Aufenthaltsbefugnis gemäß § 70 AsylVfG berechtigte, dieser nicht mehr dem AsylblG unterfiel und im übrigen gemäß § 53 Abs. 2 S. 2 AsylVfG nicht mehr zu einem Aufenthalt in einer Gemeinschaftsunterkunft geschweige denn in einer Erstaufnahmeeinrichtung des Landes verpflichtet war. Der Hilfeempfänger konnte vielmehr entsprechend der ihm erteilten, sein Bleiberecht in der Bundesrepublik gewährleistenden Aufenthaltsbefugnis bundesweit seinen - gewöhnlichen - Aufenthalt begründen, nach den eingangs erfolgten Ausführungen zu § 120 Abs. 5 BSHG auch ohne Einschränkungen in sozialhilferechtlicher Relevanz.

Vor diesem asylverfahrensrechtlichen Hintergrund ist davon auszugehen, daß sich der Hilfesuchende (zumindest) ab Bestandskraft der Zuerkennung des § 51 Abs. 1 AuslG "bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs in der Aufnahmeeinrichtung Lebach aufhielt und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hatte.

Laut eigener Angabe des Beklagten sprach der Hilfeempfänger - erst - Anfang Juli vor, um sich über die Möglichkeit eines Wegzugs zu informieren (Schriftsatz vom 13.8.2001 sowie Schreiben der Stadt Lebach vom 4.7.1997) und verzog dann zum 19.7.1997 in den Zuständigkeitsbereich des Klägers. In der Zeit zwischen bestandskräftiger Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG bis zu seinem Wegzug begründete der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Zuständigkeitsbereich des Beklagten durch seinen - von ihm bewußt aufrechterhaltenen und behördlicherseits geduldeten - Verbleib in der Aufnahmeeinrichtung in Lebach.

Auch die weiteren Einwendungen des Beklagten gegen die Möglichkeit der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts des Hilfesuchenden in der Aufnahmeeinrichtung überzeugen nicht.

Soweit es die beengte lagermäßige Unterbringung betrifft, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18.3.1999 - 5 C 11/98 - u.a. DVBl 1999, 1126 = FEVS 49, 434 entschieden, daß derartige Gesichtspunkte allenfalls gelten, "wenn - etwa bei einer Unterbringung in einer Turnhalle - abgeschlossene Räumlichkeiten fehlen und die Unterkunft zur Begründung eines vorläufigen Lebensmittelpunktes ersichtlich nicht bestimmt und geeignet ist". Hinweise auf derartiges sind für die Landesaufnahmeeinrichtung in Lebach aber nicht ersichtlich.

Das Bundesverwaltungsgericht hat, a.a.O., sodann weiter ausgeführt, daß - von solchen Besonderheiten abgesehen - "der Umstand, daß ein Übergangswohnraum nicht zum dauernden Verbleib bestimmt und dem Aufenthalt die Merkmale einer selbstbestimmten, auf Dauer eingerichteten Häuslichkeit fehlen, der Begründung eines zukunftsoffenen Aufenthaltes "bis auf weiteres" nicht entgegensteht. Es sei daher.... davon auszugehen, daß auch in einem Übergangswohnheim ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet werden könne."

Diese Auffassung hat das Bundesverwaltungsgericht in späteren Entscheidungen so vom 7.10.1999 - 5 C 21/98 -, FEVS 51, 385 ff und vom 23. 10.2001 - 5 C 3/0 -, FEVS 53, 2001 = NVWZ-RR 2002, 284 (für Übergangswohnheime von Spätaussiedlern) sowie vom 24.1.2000 - 5 B 211/99 - (betreffend ein Wohnheim für jüdische Emigranten) bestätigt.

Daß ein zeitlich fixierbares Moment der Verweildauer und der Freiwilligkeit sowie eine eventuelle Intention des Betreffenden, die Aufnahmeeinrichtung bzw. das Übergangsheim nach Möglichkeit bald zu verlassen, für die Frage der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs - entgegen der Ansicht des Beklagten - keine entscheidende Rolle spielen, belegen die genannten Entscheidungen, die im Falle zugewiesener Spätaussiedler ergingen im Zusammenhang mit den zuletzt genannten Entscheidungen, die sich mit Verweildauern von 6 bis ca. 9 Monaten befassen, siehe auch Entscheidungen des OVG Koblenz vom 11.5.2000 - 12 A 10908/99 -, FEVS 53, 41 (1 Monat), vom 17.8.2000 - 12 A 10912/99 -, FEVS 53, 171 (6 Wochen) und vom 22.1.2002 - 12 A 11101/01 -, FEVS 53, 475 (2 Tage) sowie OVG Bautzen, vom 22.9.1999 - 1 S 761/98 -, FEVS 52, 112 (7 Wochen) ferner BayVGH, Entscheidung vom 25.10.2001, a.a.O., für den Fall eines ca. zweieinhalbmonatigen Aufenthalts in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber m.w.N..

Maßgeblich ist, daß die Fallumstände "Rückschlüsse auf einen der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts in dem Übergangswohnheim entgegenstehenden Willen nicht zulassen. Nicht hingegen setzt die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts in einem Übergangswohnheim - positiv - voraus, daß der Spätaussiedler bei Bezug der Unterkunft in dem Übergangswohnheim erklärt hat, auch nach Verlassen des Übergangswohnheims weiter am Zuweisungsort zu verbleiben," so BVerwG vom 7.10.1999, a.a.O..

Die dargestellten Grundsätze lassen sich nach Ansicht des Senats - zumindest ab dem Zeitpunkt der (bestandskräftigen) Zuerkennung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG an den Hilfeempfänger - auf die hier in Frage stehende Landesaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge und Vertriebene, die Asylbewerbern, Spätaussiedlern, jüdischen Emigranten u.a. dient, übertragen.

Eine verfestigte Absicht des Hilfeempfängers, die Aufnahmeeinrichtung in Lebach zu verlassen und an einem anderen Ort zur Ausübung seines Bleiberechts seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen, läßt sich - wie dargelegt - erst ab Anfang Juli 1997 belegen. Von dem Zeitpunkt seiner Berechtigung nach § 51 Abs. 1 AuslG bis dahin hatte der Hilfeempfänger etwa fünf Monate in der Aufnahmeeinrichtung verbracht und dies auch im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs, da er sich vor einem möglichen Wegzug erst der Aufnahmebereitschaft und Unterstützung einer buddhistischen Gemeinschaft (in Berlin) versichern wollte.

Ist nach allem davon auszugehen, daß der Hilfesuchende seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Beklagten begründet hatte, liegt auch das weitere Tatbestandsmerkmal des § 107 BSHG des "Verziehens" bzw. des "Umzugs" vor.

Nach der Entscheidung des BVerwG vom 18.3.1999, a.a.O., setzt dieser Begriff nicht voraus, daß am Wegzugsort eine "Wohnung" im Sinne einer durch freiwillige Aufenthaltsnahme begründeten und auf Dauer angelegten, selbstgestalteten Häuslichkeit bestand; ein Umzug ist (bereits) dann anzunehmen, wenn der Umziehende die bisherige Unterkunft und den gewöhnlichen Aufenthalt aufgibt und einen Aufenthaltswechsel in der Absicht vornimmt, an den bisherigen Aufenthaltsort (vorerst) nicht mehr zurückzukehren. Der Begriff Umzug bezeichnet eine Verlagerung des Mittelpunkts der Lebensbeziehungen und setzt neben der Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts am bisherigen Aufenthaltsort die Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts am Zuzugsort voraus.

Der Hilfeempfänger hat am 19.7.1997 den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in den Zuständigkeitsbereich des Klägers verlagert und dort seinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet.

Schließlich greift auch die weitere Argumentation der Beklagten, im Hinblick auf möglicherweise ungleichmäßig entstehende hohe Kosten für im Bereich von Aufnahmeeinrichtungen liegende Sozialhilfeträger sei § 107 BSHG nach seinem Sinn und Zweck nicht anwendbar, nicht durch.

In der bereits mehrfach zitierten Entscheidung vom 18.3.1999, a.a.O., hat das Bundesverwaltungsgericht betreffend eine Kostenerstattung im Falle von Spätaussiedlern mit Blick auf den durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnorts für Spätaussiedler vom 26.2.1996 (BGBl I, 223) neu eingefügten eigenständigen Kostenerstattungstatbestand des § 3 b, der nicht mehr einen gewöhnlichen Aufenthalt am Zuweisungsort vorausgesetzt, sondern nur noch die Nichtbeachtung einer Zuweisungsentscheidung, im Zusammenhang mit einer möglicherweise restriktiven Auslegung des Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts nach § 107 BSHG ausgeführt:

"Der Hinweis, ein gewöhnlicher Aufenthalt werde von Spätaussiedlern in dem zur Aufnahme verpflichteten Land "häufig" gar nicht erst begründet, geht ersichtlich davon aus, daß in den Fällen, in denen die Zuweisung beachtet wurde, ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet wurde. Vollends deutlich wird dies aus der Äußerung des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Waffenschmidt im Bundesrat:

"Diese Regelung soll die bestehenden - ich lege Wert auf die Feststellung "bestehenden"-, nach dem Bundessozialhilfegesetz bereits heute möglichen Kostenerstattungen im allgemeinen, nicht nur für Aussiedler, um den Personenkreis der Spätaussiedler ergänzen, wenn diese keinen Aufenthalt in dem Land begründet haben, das zu ihrer Aufnahme verpflichtet ist" (BR Prot. vom 13. Oktober 1995, 689. Sitzung, S. 477).

Daraus erhellt, daß die für den Gesetzesentwurf federführende Bundesregierung davon ausging, daß § 107 BSHG jedenfalls einen Teil der Zuweisungsfälle ohnehin bereits erfasse und es sich bei der Neuregelung lediglich um eine Ergänzung der Kostenerstattung handle.

Auch Sinn, Zweck und Entstehungsgeschichte sowie dem systematischen Zusammenhang des § 107 BSHG mit anderen Vorschriften des 9. Abschnitts BSHG läßt sich nichts entnehmen, was eine Einschränkung von Erstattungsansprüchen durch strengere Anforderungen an die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts gebieten und diesen etwa - wie dem Beklagten wohl vorschwebt - von der Voraussetzung abhängig machen könnte, daß der Spätaussiedler bei Bezug der Unterkunft in dem Übergangswohnheim erklärt hat, auch nach Verlassen des Übergangswohnheims weiter am Zuweisungsort bleiben zu wollen. Solche einschränkenden Kriterien sind, wie oben schon festgestellt, dem Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts, der auch den Fall des zukunftsoffenen Aufenthalts "bis auf weiteres" umfaßt, nicht zu entnehmen. Auch die Entstehungsgeschichte der durch Art. 7 Nr. 26 des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms - FKPG - vom 23. Juni 1993 (BGBl I S. 944) neu gefaßten Bestimmung ergibt keine Anhaltspunkte für eine engere Bedeutung des Begriffes. Die Ausführungen in der Begründung des Gesetzentwurfs geben nichts für die Annahme her, daß speziell die Kostenerstattung nach § 107 BSHG durch eine restriktive, den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts einschränkende Auslegung weiter in ihrem Anwendungsbereich reduziert oder der Gedanke des Schutzes der Anstaltsorte über die einschlägigen gesetzlichen Regelungen hinaus auch auf Übergangswohnheime zu übertragen wäre, welche keine Einrichtungen im Sinne des § 97 Abs. 2 BSHG sind. Auch aus dem Regelungszusammenhang mit anderen Vorschriften des 9. Abschnitts des Bundessozialhilfegesetzes ergibt sich, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, derartiges nicht; insbesondere ist § 109 BSHG, wonach als gewöhnlicher Aufenthalt u.a. nicht der Aufenthalt in einer Einrichtung im Sinne des § 97 Abs. 2 BSHG gilt, nicht einschlägig, da, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, Übergangswohnheime für Spätaussiedler regelmäßig keine Einrichtungen im diesem Sinne sind. Die dem Schutz bestimmter Einrichtungsorte vor nicht gewollten finanziellen Belastungen dienende Bestimmung kann nicht entgegen ihrem Wortlaut auf Unterkünfte übertragen werden, die keine "Einrichtungen" sind und bei denen nach der dem Schutz der Sozialhilfeträger der Zuzugsorte dienenden Regelung des § 107 BSHG aufgrund des begründeten gewöhnlichen Aufenthalts ein Erstattungsanspruch besteht."

Die hier in Frage stehende Landesaufnahmeeinrichtung unterfällt offenkundig nicht den genannten "Schutznormen" der §§ 97 Abs. 2, 4, 109 BSHG (oder wie der Beklagte meint: § 103 BSHG), da sie nicht eine Anstalt, ein Heim oder eine gleichartige Einrichtung zum Zwecke der Pflege, der Behandlung oder sonstigen im BSHG vorgesehenen Maßnahmen oder der Erziehung ist.

In Ermangelung anderer zum Schutze bestimmter Einrichtungsorte dienender gesetzlicher Regelungen, die nach der dargestellten Rechtsprechung des BVerwG zum Sinn und Zweck des § 107 BSHG nicht zwingend geboten sind, kann der Beklagte eine Nichtanwendung des § 107 BSHG bzw. eine mit Blick auf die Frage der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes restriktive Auslegung des § 107 BSHG in Fällen der vorliegenden Art nicht beanspruchen.

Dies gilt auch mit Blick darauf, daß - anders als in den genannten Entscheidungen - der Hilfesuchende hier nach dem Vortrag des Beklagten (noch) nicht nach § 50 AsylVfG landesintern zugewiesen worden, sondern von Anbeginn bis zu seinem Wegzug in der Erstaufnahmeeinrichtung verblieben war. Eventuelle Versäumnisse oder Fristüberschreitungen im Zusammenhang mit (fehlenden) landesinternen Zuweisungsentscheidungen können aber jedenfalls nicht zu Lasten eines nach § 107 BSHG Anspruchsberechtigten gehen und zu einer Nichtanwendung bzw. restriktiven Auslegung des § 107 BSHG führen. Insoweit müßten eventuell, da es keine Regelung entsprechend dem § 3 b Abs. 2 des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Aussiedler und Übersiedler für den Fall einer Kostenerstattung bei fehlender Zuweisung oder anderer landesinterner Regelung gibt, Wege eines landesinternen Ausgleichs gefunden werden.

Da gegen die Höhe des Erstattungsanspruchs nach Aktenlage keine durchgreifenden Bedenken bestehen und auch die Bagatellgrenze des § 111 BSHG überschritten ist, ist die Berufung mit der Kostenfolge aus den §§ 188 a.F., 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 VwGO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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