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Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Urteil verkündet am 20.10.2006
Aktenzeichen: 3 R 12/05
Rechtsgebiete: BAföG, HärteV
Vorschriften:
BAföG § 14 a | |
HärteV § 6 | |
HärteV § 7 |
Tenor:
Die Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 11 K 222/05 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die 1982 geborene Beigeladene, die an beidseitiger, durch Hörgeräte nur teilweise ausgleichbarer Schwerhörigkeit leidet, reiste - damals noch unter dem Familiennamen V. - im Mai 2000 als Aussiedlerin zusammen mit ihrer Mutter und einem Bruder aus Russland nach Deutschland ein und wohnte zunächst in L..
Mit Blick auf ihren in Russland erworbenen Hauptschulabschluss sowie schulische und insbesondere sprachliche Defizite schlug das Arbeitsamt Saarlouis im September 2000 nach Beteiligung des psychologischen Dienstes der Arbeitsverwaltung und Einholung eines ärztlichen Gutachtens im Einvernehmen mit der Beigeladenen als Eingliederungsmaßnahme den Besuch des Berufsvorbereitungsjahres am Pfalzinstitut für Hör-Sprachbehinderte (Aug.-V.-Schule) in F., Rheinland-Pfalz, vor und bat den Kläger um eine entsprechende Kostenübernahmezusage.
Mit Bescheid vom 12.10.2000 sagte der Kläger die Übernahme der Kosten für die vorgenannte Maßnahme als Eingliederungshilfe zu. In dem Bescheid wird die Beigeladene aufgefordert, umgehend einen Antrag auf Bewilligung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu stellen. Dem Sozialamt der Stadt Lebach wurde aufgegeben, für die Stellung eines Antrages auf Ausbildungsförderung und die Geltendmachung des Erstattungsanspruches Sorge zu tragen. Die Beigeladene wurde am 16.10.2000 in die Aug.-V.-Schule des Pfalz-Instituts für Hör-Sprachbehinderte in F. als Internatsschülerin aufgenommen.
Mit Schreiben vom 8.12.2000 forderte der Bürgermeister der Stadt Lebach - Sozialamt - das Landratsamt Saarlouis - Amt für Ausbildungsförderung - unter Hinweis auf § 104 SGB-X und die Heranziehungsverordnung auf, die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz an die Stadtkasse Lebach zu zahlen. Mit Bescheid vom 29.12.2000 bewilligte das Amt für Ausbildungsförderung des Landkreises Saarlouis der Beigeladenen für den Zeitraum von November 2000 bis einschließlich Juni 2001 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 640,-- DM.
Zum 1.1.2001 zog die Klägerin mit ihrer Familie von L. nach A-Stadt um. Im Mai 2001 suchte die Aug.-V.-Schule unter Hinweis auf eine entsprechende Empfehlung ihrer Eingliederungskommission bei dem Kläger um die Zusage nach, die Internatskosten der Beigeladenen während des Besuchs des Berufsgrundschuljahres "Textil" an dieser Schule zu tragen.
Unter dem 11.6.2001 teilte die Aug.-V.-Schule mit, dass die Beigeladene ihren Nachnamen in A. geändert habe.
Mit Bescheid vom 13.7.2001 sagte der Kläger die Übernahme der Kosten für den Besuch des Berufsgrundschuljahres "Textil" in F. gemäß den §§ 2 SGB-IX, 39 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG zu. Die Beigeladene wurde erneut aufgefordert, rechtzeitig einen Antrag auf Bewilligung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu stellen. Dieser Aufforderung kam sie mit am 14.8.2001 bei dem Beklagten eingegangenem Antrag nach. Unter dem 21.8.2001 sandte das Sozialamt der Stadt A-Stadt eine "Überleitungsanzeige nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB-X" an den Beklagten und stellte unter Berufung auf § 91 a BSHG einen "vorsorglichen und fristwahrenden" Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung.
Mit Bescheid vom 30.11.2001 wurde der Beigeladenen Ausbildungsförderung für den in Rede stehenden Schulbesuch im Zeitraum von August 2001 bis einschließlich Juni 2002 in Höhe von monatlich 680,-- DM bewilligt.
Mit Schreiben vom 6.3. und 15.3.2002 wies der Kläger das Sozialamt der Stadt A-Stadt und andere Heranziehungsbehörden auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs München vom 21.11.2001 - 12 B 98.2866 - hin, nach dem Ausbildungsförderung in Fallgestaltungen der vorliegenden Art auch die Kosten der Internatsunterbringung umfasse und forderte es - auch im Falle der Beigeladenen - auf, ab Beginn des Schuljahres 2001/2002 gemäß § 91 a BSHG ergänzende Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu beantragen und hinsichtlich dieser Leistungen gemäß § 104 SGB-X einen Erstattungsanspruch geltend zu machen.
Im Mai 2002 bat die Aug.-V.-Schule in F. um die Zusage des Klägers, die Internatskosten der Beigeladenen auch für den Besuch des Berufsgrundschuljahres "Druck" an dieser Schule im folgenden Schuljahr zu übernehmen, und verwies auf eine entsprechende Empfehlung ihrer Eingliederungskommission.
Mit Änderungsbescheid vom 28.6.2002 dehnte der Beklagte den Bewilligungszeitraum der Ausbildungsförderung bis zum tatsächlichen planmäßigen Ausbildungsende, d.h. bis einschließlich Juli 2002 aus.
Mit Bescheid vom 2.9.2002 sagte der Kläger die Kostenübernahme für diesen Schulbesuch zu und führte aus, entsprechend der neuesten Rechtsprechung sei er der Auffassung, dass die durch die notwendige internatsmäßige Betreuung anfallenden Kosten im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom Beklagten als dem vorrangig verpflichteten Kostenträger zu übernehmen seien. Da eine kurzfristige Entscheidung von dieser Seite nicht möglich sei, würden diese Kosten als vorläufige Hilfeleistung nach § 44 BSHG im Rahmen der Eingliederungshilfe weiterhin übernommen. Die Beigeladene wurde zur Stellung eines Antrags auf Bewilligung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für das Schuljahr 2002/2003 aufgefordert.
Dieser Aufforderung war die Beigeladene bereits mit am 1.8.2002 bei dem Beklagten eingegangenem Antrag zuvorgekommen. Zudem hatte schon unter dem 1.7.2002 - bei dem Beklagten eingegangen am 3.7.2002 - das Sozialamt der Stadt A-Stadt eine "Überleitungsanzeige", verbunden mit einem Wiederholungsantrag auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz an den Beklagten gerichtet.
Mit Schreiben vom 9.10.2002, bei dem Beklagten eingegangen am 14.10.2002, suchte das Sozialamt der Stadt A-Stadt unter Berufung auf § 91 a BSHG in Ergänzung zu den Anträgen vom 21.8.2001 und vom 1.7.2002 gestützt auf die §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1 a Nr. 1, 12 Abs. 2, 14 a BAföG i.V.m. § 6 HärteV um ergänzende Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in Form der Übernahme der Internatskosten für die Schuljahre 2001/2002 sowie 2002/2003 an der Aug.-V.-Schule in F. nach und verwies auf den Beschluss des VGH München vom 21.11.2001.
Mit Schreiben vom 22.10.2002, dem keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war, teilte der Beklagte dem Sozialamt A-Stadt mit, das Bundesministerium für Bildung und Forschung sei in einer Stellungnahme vom 12.6.2002 zu dem Ergebnis gelangt, dass der angeführten Entscheidung des VGH München keine allgemeine Bedeutung zukomme. Das gelte umso mehr, als das OVG Münster in einem Urteil vom 10.11.1982 - 16 A 582/81 - zu einem vergleichbaren Fall Härteleistungen nach den §§ 6 und 7 HärteV versagt habe. Es sei weiterhin davon auszugehen, dass beim Besuch einer behindertengerechten Schule die Internatsunterbringung als behinderungsbedingt einzustufen sei. Es sei beabsichtigt, die Entscheidung des VGH München auf der nächsten Sitzung der obersten Landesbehörden für Ausbildungsförderung zur Diskussion zu stellen. Über das Ergebnis werde er informieren.
Mit Bescheid vom 29.11.2002 wurde der Beigeladenen für den Zeitraum von August 2002 bis einschließlich Juli 2003 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 348,-- Euro bewilligt.
Unter dem 7.7.2003 teilte die Aug.-V.-Schule mit, dass die Beigeladene nach Abschluss des Berufsgrundschuljahres "Drucktechnik" zum 18.7.2003 die Schule verlassen werde.
Durch Bescheid vom 23.7.2003 lehnte der Beklagte den Antrag auf Gewährung zusätzlicher Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in Form einer Übernahme der Kosten der Internatsunterbringung der Klägerin endgültig ab, wiederholte seine Ausführungen im Schreiben vom 22.10.2002 und teilte mit, das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft habe die Richtigkeit dieser Rechtsauffassung als zuständige Fachaufsicht mit Schreiben vom 3.6.2003 bestätigt. Die entsprechende Regelung - keine Übernahme der Internatskosten für Behinderte - werde in allen Bundesländern so gehandhabt.
Der gegen diesen Bescheid am 7.8.2003 eingelegte Widerspruch des Klägers wurde durch aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5.11.2003 ergangenen Bescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, nach § 6 Abs. 1 HärteV werde zur Deckung der Kosten der Unterbringung in einem Internat oder in einer gleichartigen Einrichtung, soweit sie den nach den Bestimmungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes maßgeblichen Bedarfssatz überstiegen, einem Auszubildenden Ausbildungsförderung geleistet, wenn dessen Bedarf sich nach § 12 Abs. 2 BAföG bemesse. Letzteres sei hier der Fall. Jedoch könne aus dem Umstand, dass einem Auszubildenden der erhöhte Bedarf nach § 12 Abs. 2 BAföG gewährt werde, für sich allein noch nicht geschlossen werden, dass zwingend auch Zusatzleistungen nach der Härtefallverordnung zu erbringen seien. Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 HärteV sei im Zusammenhang mit der Ermächtigungsnorm des § 14 a BAföG zu sehen, nach der Zusatzleistungen unter anderem für die Deckung besonderer Aufwendungen des Auszubildenden für die Ausbildung nur dann zu gewähren seien, wenn diese hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stünden, und für die Unterbringung, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich sei. Sowohl die besondere Ausgestaltung der Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes als auch die Entstehungsgeschichte insbesondere der Härtevorschriften schlössen die Gewährung von Zusatzleistungen nach § 14 a BAföG im Falle einer durch Behinderung bedingten Internatsunterbringung aus. Unter Einbeziehung der noch zu § 10 Abs. 5 AföG ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9.10.1973 (E 44, 110) und der Gesetzesmaterialien verbiete es die Ausgestaltung der Regelungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes einerseits und der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz andererseits, die durch die Hörbehinderung (mit-)bedingten Aufwendungen für die Unterbringung in einem Internat als unmittelbar im Zusammenhang mit der Ausbildung stehend und damit zusätzlich förderungsfähig nach der Härteverordnung anzusehen. Vorliegend hätten die Kosten der Internatsunterbringung ihre unmittelbare Ursache gerade in der Behinderung und nicht in dem Umstand gehabt, dass die Ausbildung an der Aug.-V.-Schule in F. erfolgt sei. Auch träten die Kosten der Internatsunterbringung zu den typischen, im Normalfall entstehenden Ausbildungskosten hinzu. Zwar sei nicht zu verkennen, dass die Unterbringung im Internat nicht erforderlich gewesen wäre, wenn sich die Schule in unmittelbarer Entfernung von der elterlichen Wohnung befände. Das schließe jedoch nicht aus, dass die Unterbringung gleichwohl behinderungsbedingt sei. Denn wäre die Beigeladene nicht behindert, wäre auch der Besuch der Aug.-V.-Schule nicht erforderlich gewesen. Eine Differenzierung zwischen einem - behinderungsbedingten - Schulbesuch als solchem und einer - entfernungsbedingten - Unterbringung im Internat wäre jedoch nicht sachgerecht. Die Bestimmung des § 14 a BAföG erfasse Sachverhalte, in denen nicht behinderte Auszubildende eine unter § 12 BAföG fallende Schule besuchten, aus Gründen der Entfernung nicht täglich die Hin- und Rückfahrt antreten könnten und deshalb im Internat untergebracht werden müssten. In diesen Fällen solle das Bundesausbildungsförderungsgesetz lediglich die Ausbildung fördern. Vorliegend bestehe hingegen die Besonderheit, dass es sich um eine Auszubildende handele, die aufgrund ihrer Behinderung eine besondere Ausbildungsstätte besucht habe, weshalb auch Eingliederungshilfe geleistet worden sei. Die Ausbildung Behinderter sei jedoch noch nicht in das Bundesausbildungsförderungsgesetz einbezogen worden. Zwar solle dies geprüft werden, um alle Behinderten unabhängig von den Leistungen anderer Träger zu machen. Eine entsprechende Gesetzesänderung sei jedoch nicht erfolgt. Daher könne ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Ausbildung im Sinne von § 14 a BAföG nicht angenommen werden. Eine unbillige Härte könne in diesen Fällen, in denen im Regelfall spezialgesetzliche Vorschriften die Folgen der Behinderung ausglichen - wie dies hier durch die Eingliederungshilfe geschehen sei -, nicht gesehen werden. Zudem greife die Ausschlussfrist des § 111 SGB-X für das Schuljahr 2001/2002 teilweise ein, weil das zuständige Sozialamt bereits im Zeitpunkt seiner Antragstellung am 21.8.2001 die erforderlichen Kenntnisse gehabt habe. Auch liege kein Fall des § 44 BSHG vor, da eine veränderte Rechtslage nicht schon bei einer Rechtsprechungsänderung, sondern erst bei einer Änderung von Rechtsnormen vorliege. Zudem handele es sich nicht um einen Fall unrichtiger Rechtsanwendung, da zwei Obergerichte unterschiedlicher Auffassung seien.
Der Widerspruchsbescheid wurde am 6.11.2003 als Einschreiben an den Kläger zur Post gegeben.
Am 5.12.2003 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Er hat vorgetragen, die berufliche Bildung der Beigeladenen sei lediglich durch ihre mangelnden Deutschkenntnisse in Frage gestellt gewesen, nicht jedoch durch mangelnde berufliche Reife. Vor diesem Hintergrund habe das Arbeitsamt die Empfehlung ausgesprochen, sie an einem Berufsvorbereitungsjahr für Gehörlose teilnehmen zu lassen, um ihr in diesem Rahmen die deutsche Sprache zu vermitteln und somit eine berufliche Ausbildung zu ermöglichen. Wegen ihrer Hörbehinderung sei es der Beigeladenen nicht möglich gewesen, wie ihre Angehörigen an einem Deutschsprachkurs teilzunehmen. Da das Saarland nicht über Schulen für Behinderte verfüge, an denen berufsvorbereitende schulische Maßnahmen angeboten würden oder die Schulabschlüsse anböten, die über den Hauptschulabschluss hinausgingen, müssten behinderte Schülerinnen und Schüler, die auf solche schulischen Maßnahmen angewiesen seien, zwangsläufig auf Angebote außerhalb des Saarlandes zurückgreifen. So habe auch die Beigeladene zum Erreichen des angestrebten Bildungszieles eine Ausbildungsstätte außerhalb des Saarlandes besuchen müssen, die von ihrer Wohnung aus nicht in zumutbarer Zeit zu erreichen gewesen sei. Daraus habe sich die Notwendigkeit einer internatsmäßigen Unterbringung ergeben. Die Betreuung im Internat sei hier nicht vordergründig wegen der Behinderung nötig gewesen, sondern damit das angestrebte Ausbildungsziel habe erreicht werden können. Wenn Schüler notwendig außerhalb des Elternhauses untergebracht werden müssten, dürfe eine bestehende Behinderung nicht zum Ausschluss von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz führen.
Der Kläger hat beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 23.7.2003 und des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5.11.2003 ergangenen Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten den Beklagten zu verpflichten, die Kosten der Internatsunterbringung der Frau A. für die Schuljahre 2001/2002 (Bewilligungszeitraum 08/2001 bis 06/2002) und 2002/2003 (Bewilligungszeitraum 08/2002 bis 07/2003) als Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu übernehmen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat auf seinen Widerspruchsbescheid Bezug genommen.
Das Verwaltungsgericht hat durch aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2005 ergangenes Urteil die Beigeladene an dem Rechtsstreit beteiligt und den Beklagten unter Aufhebung der ablehnenden Verwaltungsentscheidungen verpflichtet, "die Kosten der Internatsunterbringung der Beigeladenen für die Schuljahre 2001/2002 (Bewilligungszeitraum 08/2001 bis 07/2002) und 2002/2003 (Bewilligungszeitraum 08/2002 bis 07/2003) als Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu übernehmen". Außerdem hat es die Berufung gegen seine Entscheidung zugelassen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers sei § 104 SGB-X. Die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch auf dieser Grundlage seien erfüllt. Zunächst habe die Beigeladene gegen den Beklagten einen Anspruch auf Gewährung von Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gehabt. Zwischen den Beteiligten unstreitig und nicht ernstlich zweifelhaft sei, dass der Beigeladenen ein erhöhter Bedarf nach § 12 Abs. 2 BAföG zugestanden habe. Gestritten werde jedoch darüber, ob die Voraussetzungen des § 14 a BAföG i.V.m. den §§ 6 und 7 HärteV für die Gewährung von Ausbildungsförderung für die Kosten der Unterbringung in dem Internat erfüllt seien, in dem die Beigeladene unter anderem in den Schuljahren 2001/2002 sowie 2002/2003 untergebracht gewesen sei. Die Voraussetzungen der letztgenannten Vorschriften lägen vor. Die Aug.-V.-Schule in F. sei gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 HärteV ein Internat im Sinne von § 6 Abs. 1 HärteV. Weiterhin habe sich der Bedarf der Beigeladenen nach § 12 Abs. 2 BAföG bemessen. Die in Rede stehende Sozialleistung diene damit auch der Deckung der Kosten der Unterkunft in einem Internat. Die Unterbringungskosten stünden auch - was unter Rückgriff auf die Tatbestandsvoraussetzungen des § 14 a BAföG zu fordern sei - in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausbildung. Die Beigeladene habe in dem der Schule angeschlossenen Internat untergebracht werden müssen, um die Ausbildung an der Schule absolvieren zu können. Nach dem Gutachten der vom Arbeitsamt Saarlouis hinzugezogenen Psychologin vom 12.9.2000 und der Stellungnahme des Behindertenberaters des Arbeitsamtes Saarlouis vom 19.9.2000, sei nicht zweifelhaft, dass die Ausbildung der Beigeladenen an der Aug.-V.-Schule und damit - aufgrund der Entfernung vom Wohnort der Mutter - zur Erreichung des Ausbildungszieles auch ihre Internatsunterbringung notwendig gewesen sei. Nichts Gegenteiliges ergebe sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9.10.1973 (E 44, 410), wonach die Ausbildungsförderung nicht die Betreuung von Behinderten umfassen solle, soweit es um Hilfen gehe, mit denen die besonderen, behinderungsbedingten Aufwendungen aufgefangen werden sollten. Diese Rechtsprechung sei bereits deswegen überholt und nicht mehr einschlägig, weil sie zu dem früheren § 10 Abs. 5 AföG sowie als "obiter dictum" zu § 12 Abs. 5 BAföG a.F. und damit vor Inkrafttreten des § 14 a BAföG und dem Erlass der Härteverordnung ergangen sei. Damals sei die Gewährung von Zusatzleistungen in Härtefällen ins Ermessen der Verwaltung gestellt und damit schwächer ausgebildet gewesen als das Recht der Eingliederungshilfe. Vorliegend hätten die Kosten der Internatsunterbringung der Beigeladenen ihre unmittelbare Ursache nicht in der Behinderung gehabt, sondern in dem Umstand, dass sie an der Aug.-V.-Schule in F. ausgebildet worden sei. Mit der Internatsunterbringung habe auch nicht der Behinderung der Beigeladenen entgegen gewirkt werden sollen. Wäre die Beigeladene nicht behindert und hätte sie ihre Ausbildung an einer vom Wohnort ihrer Mutter entfernten Ausbildungsstätte absolviert, so hätten die Kosten für ihre Unterbringung in einem einer solchen Schule angeschlossenen Internat zu den typischen, regelmäßig entstehenden Ausbildungskosten gehört. Mit anderen Worten: Nach den genannten fachlichen Stellungnahmen wäre die Unterbringung der Beigeladenen in einem Internat trotz ihrer Behinderung nicht erforderlich gewesen, wenn die von ihr besuchte Schule am Wohnort der Eltern gelegen hätte. Die Internatskosten seien damit zu den allgemeinen Schulkosten nicht als behinderungsspezifisch verursachte Kosten hinzugetreten. Nach dem bereits angeführten psychologischen Gutachten hätten lediglich die mangelnden Deutschkenntnisse der Beigeladenen ihrer weiteren beruflichen oder schulischen Bildung im Wege gestanden. Das Urteil des OVG Münster vom 10.11.1982 stehe dieser Beurteilung ebenfalls nicht entgegen. Soweit nach dieser Entscheidung die Gewährung sozialhilferechtlicher Eingliederungshilfe (auch) für die Unterbringung in einem Internat die Bewilligung zusätzlicher Ausbildungsförderung nach den §§ 6 und 7 HärteV ausschließen solle, finde dies in den Tatbestandsvoraussetzungen der letztgenannten Bestimmungen, die regelten, wann ein Härtefall vorliege, keine Grundlage. Ob ein Ausschluss Behinderter von Härtefallzusatzleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz eine nach Art. 3 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 GG unzulässige Diskriminierung gegenüber Nichtbehinderten darstelle, bedürfe vor diesem Hintergrund keiner Vertiefung.
Die weiteren Voraussetzungen des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB-X seien ebenfalls erfüllt. Der Kläger habe als Leistungsträger Sozialleistungen erbracht. Der Beklagte sei anderer Leistungsträger im Verständnis der letztgenannten Bestimmung. Die Leistungspflichten von Beklagtem und Kläger stünden außerdem im Verhältnis des Vor- und des Nachranges zueinander, da gemäß den §§ 2 Abs. 2, 26 Abs. 1 BSHG a.F. ein Anspruch auf Ausbildungsförderung einem Sozialhilfeanspruch vorgehe. Die gewährte Sozialhilfe und die in Rede stehende Ausbildungsförderung seien überdies gleichartig, da sie jeweils maßgeblich der Sicherung des Lebensunterhaltes dienten. Der Kläger mache den Anspruch der Beigeladenen auf zusätzliche Leistungen der Ausbildungsförderung in Härtefällen in Prozessstandschaft zu Recht geltend, weil er erstattungsberechtigter Träger der Sozialhilfe im Sinne der auf den hier maßgeblichen Zeitraum anwendbaren Vorschrift des § 91 a BSHG a.F. sei. Der Kläger habe auch rechtmäßig Sozialhilfe an die Beigeladene geleistet. Dem Erstattungsanspruch stehe ferner nicht die Ausschlussfrist des § 111 SGB-X entgegen. Nach Satz 2 dieser Bestimmung beginne der Lauf der Zwölf-Monats-Frist ihres Satzes 1 frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlange. Für das insoweit in Rede stehende Schuljahr 2001/2002 sei maßgeblich der Änderungsbescheid vom 28.6.2002, durch den die Frist des § 111 SGB-X erneut in Lauf gesetzt worden sei. Der Erstattungsantrag der Kreisstadt A-Stadt sei bereits am 14.10.2002 und damit innerhalb der Jahresfrist des § 111 Satz 2 SGB-X bei dem Beklagten eingegangen.
Das Urteil ist dem Beklagten am 5.12.2005 zugestellt worden. Am 23.12.2005 ist dessen Berufung und am 31.1.2005 ist die Berufungsbegründung bei Gericht eingegangen. Der Beklagte verweist auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 10.11.1982, das er für zutreffend hält, und trägt vor, im Falle der Beigeladenen lägen bereits die Voraussetzungen des § 14 a Satz 1 Nrn. 1 und 2 BAföG nicht vor und daher könne die Härteverordnung nicht zur Anwendung kommen. Die Aufwendungen für die Internatsunterbringung könnten nicht als allein unmittelbar mit der Ausbildung im Zusammenhang stehend bezeichnet werden, sondern seien jedenfalls mitbedingt durch die Behinderung der Beigeladenen. Wäre die Beigeladene nicht behindert, hätte sie eine Regelschule in der nahen Umgebung ihres Wohnortes besuchen können, um die gewünschte Ausbildung zu absolvieren. Aufgrund ihrer Behinderung habe sie jedoch eine speziell eingerichtete Schule für Hör-Sprachbehinderte in F. besuchen müssen. Die Internatsunterbringung sei mit der Entscheidung für diese Sonderschule unabdingbar notwendig geworden und müsse daher als behinderungsbedingter Aufwand angesehen werden, der von der Eingliederungshilfe und nicht von der Ausbildungsförderung erfasst werde. Das Oberverwaltungsgericht Münster komme in der angeführten Entscheidung zu dem Ergebnis, dass in Fällen, in denen im Regelfall spezialgesetzliche Vorschriften die Folgen der Behinderung ausglichen, keine unbillige Härte vorliege, der das Bundesausbildungsförderungsgesetz durch Zusatzleistungen begegnen wolle. Die Behinderung sei kausal für den Besuch der Schule und damit auch für den Besuch des Internats. Im Übrigen werde zur weiteren Begründung der Berufung auf den Bescheid vom 23.7.2003 und auf den Widerspruchsbescheid vom 5.11.2003 Bezug genommen.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er nimmt Bezug auf sein bisheriges Vorbringen und die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil, die er sich zu Eigen macht.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der in dieser Angelegenheit entstandenen Behördenakten Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch sonst zulässige Berufung, über die trotz des Ausbleibens der Beigeladenen im Termin verhandelt und entschieden werden konnte (§ 102 Abs. 2 VwGO), bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht unter Aufhebung seiner dies ablehnenden Verwaltungsentscheidungen verpflichtet, die Kosten der Unterbringung der Beigeladenen im Internat der Aug.-V.-Schule (Pfalzinstitut für Hör-Sprachbehinderte) in F. für die Schuljahre 2001/2002 (Bewilligungszeitraum 08/2001 bis einschließlich 07/2002) und 2002/2003 (Bewilligungszeitraum 08/2002 bis einschließlich 07/2003) als Ausbildungsförderung "zu übernehmen".
Die Verpflichtungsklage auf Bewilligung von Ausbildungsförderung ist zulässig, insbesondere ist der Kläger in Anwendung des in der in Rede stehenden Zeitspanne noch einschlägigen § 91 a BSHG (jetzt § 95 SGB-XII) befugt, den an sich der Beigeladenen zustehenden Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung behördlich und gerichtlich geltend zu machen Schellhorn, BSHG, 16. Aufl., § 91 a BSHG Rdnr. 15: "Gesetzliche Prozessstandschaft".
Der Erstattungsanspruch selbst, d.h. der Anspruch des erstattungsberechtigten Leistungsträgers gegen den erstattungspflichtigen Leistungsträger auf Auszahlung der in Rede stehenden Sozialleistungen an ihn, ist hingegen mit der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen, da zwischen nachrangigem und vorrangigem Leistungsträger kein Über-/Unterordnungsverhältnis besteht, in dessen Rahmen letzterer mittels Verwaltungsakt über das Bestehen eines Erstattungsanspruchs entscheiden könnte vgl. Klattenhoff in Hauck/Noftz, SGB-X, Stand Februar 2005, §§ 102 bis 114 Rdnr. 24; sowie dazu, dass der Sozialhilfeträger bei der Geltendmachung von Erstattungsansprüchen sowohl nach § 91 a BSHG als auch nach den §§ 102 ff. SBG-X vorgehen kann, Schellhorn, BSHG, 16. Aufl., § 91 a BSHG Rdnr. 7.
Das Verlangen des Klägers nach Erstattung der von ihm als Eingliederungshilfe bestrittenen Kosten der Internatsunterbringung der Beigeladenen im Schuljahr 2001/2002 von August 2001 bis einschließlich Juli 2002 findet seine Rechtsgrundlage in § 104 Abs. 1 SGB-X. Nach Satz 1 dieser Bestimmung ist in Fällen, in denen ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 SGB-X vorliegen, der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit er bei rechtzeitiger Erfüllung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Der Kläger hat vorliegend der Beigeladenen, die aufgrund ihrer beidseitigen, durch Hörgeräte nur teilweise ausgleichbaren Schwerhörigkeit zum Personenkreis des § 39 Abs. 1 Satz 1 des seinerzeit noch maßgeblich gewesenen BSHG gehört, auf der Grundlage der §§ 40 Abs. 1 Nr. 5 BSHG, 13 Abs. 1 Nr. 6 und gegebenenfalls Nr. 9 Eingliederungshilfeverordnung Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf durch Übernahme der Kosten der Unterbringung der Beigeladenen im Internat der Aug.-V.-Schule in F. während des Besuchs des Berufsgrundschuljahres "Textil" im Schuljahr 2001/2002 im Rahmen der Eingliederungshilfe geleistet vgl. Bescheid des Klägers vom 13.7.2001.
Der Anspruch auf diese Leistungen ist ferner nicht nachträglich ganz oder teilweise entfallen, so dass § 103 Abs. 1 SGB-X nicht einschlägig ist. Die Beigeladene hatte für den in Rede stehenden Zeitraum von August 2001 bis einschließlich Juli 2002 auch einen Anspruch auf Ausbildungsförderung für den Beruf des Berufsgrundschuljahres gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 BAföG. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit vgl. auch Rothe/Blanke, BAföG, Stand 2003, § 2 Rdnr. 24, sowie Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl. 2005, § 2 Rdnr. 15, wonach zu den Berufsfachschulen auch die Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung gehören.
Der Beklagte hat der Beigeladenen auf der Grundlage der Bewilligungsbescheide vom 30.11.2001 und vom 28.6.2002 für diesen Bewilligungszeitraum Ausbildungsförderung im Umfang des Bedarfs für Schüler an Berufsfachschulen, die nicht bei den Eltern wohnen (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG), gewährt. Die Ausbildungsförderung ist an das Sozialamt der Kreisstadt A-Stadt als Heranziehungsbehörde, das den Erstattungsanspruch mit Anzeige vom 21.8.2001, bei dem Beklagten eingegangen am folgenden Tag, geltend gemacht hatte, ausgezahlt worden, mithin dem Beklagten zugeflossen.
Entgegen der Ansicht des Beklagten umfasst der Anspruch der Beigeladenen auf Ausbildungsförderung über den Bedarf nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG hinaus auch Zusatzleistungen in Härtefällen in Form von Leistungen zur Deckung der Kosten der Internatsunterbringung gemäß den §§ 14 a BAföG, 6, 7 HärteV.
Dieser Anspruch scheitert zunächst nicht daran, dass der Beklagte mit Bewilligungsbescheiden vom 30.11.2001 und vom 28.6.2002 über die Gewährung von Ausbildungsförderung für den in Rede stehenden Bewilligungszeitraum entschieden hat und diese Bescheide, die nicht nur der Beigeladenen, sondern auch dem Kläger beziehungsweise dem Sozialamt der Kreisstadt A-Stadt unter dem 28.11.2001 beziehungsweise 26.6.2002 übersandt worden sind, weder von der Beigeladenen noch von dem Kläger angefochten wurden und in der Folge Bestandskraft erlangt haben. Allerdings ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Erstattungsschuldner dem Erstattungsgläubiger unter den Voraussetzungen des § 86 SGB-X i.V.m. § 91 a BSHG auch Einwendungen aus dem Leistungsverhältnis wie z.B. die bestandskräftige Ablehnung der Hilfeleistung entgegenhalten kann vgl. z.B. ausführlich OVG Münster, Urteil vom 22.3.2006 - 12 A 2094/05 -, zitiert nach Juris.
Vorliegend ist jedoch bereits zweifelhaft, ob den Bescheiden vom 30.11.2001 und vom 28.6.2002 überhaupt eine der Bestandskraft fähige Entscheidung über die Ablehnung von Zusatzleistungen der Ausbildungsförderung für die Internatskosten entnommen werden kann. Zwar hatte die Beigeladene in ihrem bei dem Beklagten am 14.8.2001 eingegangenen Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung unter "Angaben zur Wohnung während der Ausbildung" (Zeile 48 des Antragsvordruckes) durch entsprechendes Ankreuzen angegeben, dass sie während der Ausbildung nicht bei ihren Eltern wohne und der von ihr genutzte Wohnraum nicht im Eigentum beziehungsweise Miteigentum der Eltern oder eines Elternteiles stehe. Zudem war - obwohl die Klägerin die entsprechenden Rubriken in Zeile 53 des Förderantrages nicht ausgefüllt hatte - für den Beklagten aufgrund der Bescheinigung der Schule gemäß § 9 BAföG vom 13.8.2001 erkennbar, dass für die Unterbringung der Beigeladenen Heimkosten in Höhe von 135,10 DM täglich anfielen. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass der Beklagte, indem er sich darauf beschränkt hat, der Beigeladenen in den Bescheiden vom 30.11.2001 und vom 28.6.2002 Ausbildungsförderung im Umfang des Bedarfs nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG zu bewilligen, zugleich - gewissermaßen konkludent - die Bewilligung von Zusatzleistungen gemäß den §§ 14 a BAföG, 6, 7 HärteV für die infolge der Internatsunterbringung anfallenden Heimkosten abgelehnt hätte. Der Beklagte hat sich nämlich, anders als dies im Falle einer Teilablehnung des Förderungsantrages zu erwarten gewesen wäre und bei der Entscheidung über die Bewilligung von Ausbildungsförderung im Folgejahr auch geschehen ist, zur Frage des Anspruches auf Zusatzleistungen nach den letztgenannten Bestimmungen überhaupt nicht geäußert. Das legt die Annahme nahe, dass er eine Entscheidung hierüber nicht für geboten hielt, weil er von der Leistungspflicht des Klägers ausgegangen ist.
Aber auch wenn in den genannten Bewilligungsbescheiden eine der Bestandskraft fähige Ablehnung der Härteleistungen liegen sollte, wäre sie, wenn sie (konkludent) auf die Annahme einer vorrangigen Leistungspflicht des Klägers gestützt wäre, für diesen nicht bindend vgl. z.B. BSG, Urteile vom 28.9.1993 - 11 RAr 7/93 - und vom 12.5.1999 - B 7 AL 74/98 R - beide zitiert nach Juris, da keinem Leistungsträger die Befugnis zusteht, durch Verwaltungsakt zu Lasten eines anderen Leistungsträgers über den Vor- oder Nachrang von Sozialleistungen zu entscheiden vgl. auch Klattenhoff in Hauck/Noftz, SGB-X, Stand Februar 2005, §§ 102 bis 114 Rdnr. 18.
Abgesehen hiervon hat der Kläger über das Sozialamt der Kreisstadt A-Stadt als Heranziehungsbehörde mit Schreiben vom 9.10.2002, bei dem Beklagten eingegangen am 14.10.2002, unter Berufung auf § 91 a BSHG den Antrag auf ergänzende Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in Form der Übernahme der Internatskosten für die Schuljahre 2001/2002 und 2002/2003 gestellt. Sollte in den Bewilligungsbescheiden für das Schuljahr 2001/2002 eine zu diesen Zeitpunkt bereits bestandskräftige Ablehnung der begehrten ergänzenden Leistungen liegen, müsste in dem Antrag vom 9./14.10.2002 ein Verlangen nach Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß der auch im Ausbildungsförderungsrecht anwendbaren Regelung des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB-X gesehen werden vgl. zur Anwendbarkeit von § 44 SGB-X im Ausbildungsförderungsrecht, von Wulffen, SGB-X, 5. Aufl. 2005, § 44 Rdnr. 23 m.w.N., das der Beklagte mit Bescheid vom 23.7.2003 sachlich beschieden hätte. Hierdurch wäre der Weg für eine gerichtliche Nachprüfung der Ablehnung eröffnet worden.
Scheitert der erhobene Anspruch auf Bewilligung von Zusatzleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zur Deckung der durch die Internatsunterbringung der Beigeladenen im Schuljahr 2001/2002 entstandenen Kosten danach nicht an einer auch den Kläger bindenden bestandskräftigen Ablehnung dieser Leistungen, so ist im Weiteren festzustellen, dass der Beigeladenen für den in Rede stehenden Bewilligungszeitraum ein solcher Anspruch auf der Grundlage der §§ 14 a BAföG, 6, 7 HärteV auch in der Sache zugestanden hat. Das hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen unter Übernahme der Argumentation des VGH München in dessen Beschluss vom 12.11.2001 - 12 B 98.2866 -, soweit ersichtlich, nicht veröffentlicht und unter Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Auffassung des OVG Münster im Urteil vom 10.11.1982 - 16 A 582/81 - FamRZ 1984, 1160, zutreffend dargelegt. Der Senat macht sich die diesbezüglichen Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils in Anwendung von § 130 b VwGO zu Eigen. Was der Beklagte mit seiner Berufung hiergegen vorbringt, erlaubt keine andere Beurteilung.
Der Einwand des Beklagten, zwischen der Unterbringung der Beigeladenen im Internat der Aug.-V.-Schule und der an dieser Schule absolvierten Ausbildung bestehe der nach § 14 a Abs. 1 Nr. 1 BAföG erforderliche unmittelbare Zusammenhang schon deshalb nicht, weil die Beigeladene ohne ihre Behinderung eine entsprechende, von der Wohnung der Mutter aus erreichbare Schule hätte besuchen können, greift nicht durch. Im Ansatz ist davon auszugehen, dass für Behinderte eine nicht auf die jeweilige Behinderung eingerichtete Sonderschule keine entsprechende Ausbildungsstätte im Verständnis von § 2 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 BAföG darstellt vgl. Tz. 2.1 a.12 der BAföG-VwV; Rothe/Blanke, BAföG, Stand Januar 2003, § 2 Rdnr. 24.4.2.
Die Notwendigkeit, einen Behinderten zum Erreichen des Ausbildungszieles an einer auf die Art seiner Behinderung ausgerichteten Schule zu unterrichten, ist demnach ausbildungsförderungsrechtlich als ausbildungsbezogener Grund anerkannt, der den Besuch einer auswärtigen Ausbildungsstätte und damit die Gewährung von Ausbildungsförderung (im Umfang des Bedarfs nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG) rechtfertigt. Diese Auslegung von § 2 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 BAföG zeigt, dass im Regelungssystem des Bundesausbildungsförderungsgesetzes die Behinderung eines Auszubildenden durchaus ursächlich für den Besuch einer auswärtigen Schule und damit letztlich für die Gewährung von Förderungsleistungen für diese Ausbildung sein kann. Eine Verweisung des Behinderten auf die Deckung des durch den Besuch einer für ihn geeigneten auswärtigen Schule verursachten Bedarfs im Wege der Eingliederungshilfe erfolgt insoweit nicht. An den Besuch einer auswärtigen Ausbildungsstätte, für den das Bundesausbildungsförderungsgesetz einen Bedarf nach § 12 Abs. 2 BAföG zubilligt, knüpfen die Regelungen der §§ 14 a BAföG, 6,7 HärteV an. Eine Regelung dahin, dass Fälle, in denen der Besuch der auswärtigen Schule behinderungsbedingt ist, generell von Zusatzleistungen ausgenommen, insbesondere Leistungen der Eingliederungshilfe vorrangig sein sollen, lässt sich diesen Bestimmungen nicht entnehmen. Entscheidend ist auch insoweit, dass die besonderen Aufwendungen, die durch die Internatsunterbringung entstehen, im Verständnis von § 14 a Satz 1 Nr. 1 BAföG in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausbildung stehen und zum Erreichen des Ausbildungszieles notwendig sind. Das hat das Verwaltungsgericht zu Recht bejaht und in diesem Zusammenhang zutreffend darauf verwiesen, dass die Beigeladene - was auch der Beklagte nicht in Abrede stellt - die Schule ohne weiteres von der Wohnung ihrer Familie aus hätte besuchen können, wenn sie sich an ihrem Wohnort oder in zumutbarer Entfernung hiervon befunden hätte. Das zeigt, dass nicht die Hörbehinderung der Beigeladenen ursächlich für ihre Aufnahme in das Internat der Aug.-V.-Schule war, sondern der Umstand, dass diese Schule als auf ihre Behinderung eingerichtete Ausbildungsstätte von ihrem Wohnort aus nicht in zumutbarer Zeit und nicht mit zumutbarem Aufwand erreichbar war. Dem steht nicht entgegen, dass die pädagogische Betreuung, die in Internaten erfolgt (§ 6 Abs. 2 HärteV), im Internat der Aug.-V.-Schule dem Umstand Rechnung trägt, dass die aufgenommenen Auszubildenden hörbehindert sind, und hierauf abgestellt ist vgl. in diesem Zusammenhang die Beschreibung des Internats der Aug.-V.-Schule im Internet unter www.pfalzinstitut-f..de, wonach in das Internat Kinder und Jugendliche aufgenommen werden, die wegen der großen Entfernung zum Elternhaus nicht täglich nach Hause zurückkehren können, und mit Blick auf den Förderschwerpunkt Hören die Unterstützung der schulischen Förderung und der Förderung der Kommunikationskompetenz im Vordergrund stehen.
Auch diese auf die Art der Behinderung ausgerichtete pädagogische Förderung der Beigeladenen im Internat ist als Unterstützung zum Erreichen des mit dem Schulbesuch verfolgten Ausbildungszieles zu sehen. Es handelt sich danach ebenso wie bei der Entscheidung zum Besuch der auf die Situation und den Bedarf Hörbehinderter eingerichteten "Sonderschule" um einen ausbildungsbezogenen Aspekt. Dass die Beigeladene infolge ihrer Behinderung Unterstützung bei täglichen Verrichtungen wie z.B. Körperpflege, Ankleiden oder Ernährung oder sonstige Hilfeleistungen benötigte und hieraus die Notwendigkeit ihrer Internatsunterbringung resultierte, ist weder dargetan noch erkennbar. Ebenso wenig ist eine erhebliche preisgünstigere Unterbringungsmöglichkeit mit im Wesentlichen gleichen pädagogischen Leistungen aufgezeigt (§ 7 Abs. 3 HärteV).
Der Beigeladenen stand danach im Schuljahr 2001/2002 (Bewilligungszeitraum 08/2001 bis einschließlich 07/2002) Ausbildungsförderung einschließlich Zusatzleistungen zur Deckung der Kosten ihrer Unterbringung im Internat der Aug.-V.-Schule in F. gemäß den §§ 14 a Satz 1 Nr. 1 BAföG, 6, 7 HärteV zu. Einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob der generelle Ausschluss von Behinderten von derartigen Leistungen in Fällen der vorliegenden Art mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG zu vereinbaren wäre, bedarf es nicht.
Der Anspruch auf Zusatzleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für den in Rede stehenden Bewilligungszeitraum ist vorrangig gegenüber den für den gleichen Zeitraum von dem Kläger gewährten Leistungen der Eingliederungshilfe. Bei dem Kläger als Sozialhilfeträger handelt es sich insoweit um einen institutionell nachrangig verpflichteten Leistungsträger (Systemsubsidiarität der Sozialhilfe gemäß § 2 Abs. 2 BSHG a.F.) ---vgl. Klattenhoff in Hauck/Noftz, SGB-X, Stand Februar 2005, § 104 Rdnr. 8.
Der Kläger hat der Beigeladenen für den in Rede stehenden Zeitraum auch zu Recht Eingliederungshilfe zum Besuch des Internats der Aug.-V.-Schule in F. geleistet. Die Beigeladene gehört aufgrund ihrer beidseitigen, auch die Hörgeräte nur teilweise ausgleichbaren Hörbehinderung zum Personenkreis des seinerzeit noch maßgeblichen § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG. Zu der diesem Personenkreis zu gewährenden Hilfe gehören gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 5 BSHG, 13 Abs. 1 Nr. 6, Nr. 9 EingliederungshilfeVO auch Hilfen zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf. Hilfe durch eine solche Maßnahme wurde der Beigeladenen vorliegend gewährt, indem im Wege der Eingliederungshilfe die Kosten für den Besuch des Grundschuljahres "Textil" an der auf ihre Hörbehinderung eingestellten Aug.-V.-Schule in F. übernommen wurden. Aufgrund der Entfernung dieser Schule von A-Stadt, dem Wohnort der Beigeladenen, die - worüber zwischen den Beteiligten kein Streit besteht - tägliche Hin- und Rückfahrten zwischen Schule und Wohnung ausschließt, erforderte der Schulbesuch zugleich die Unterbringung der Beigeladenen in dem der Schule angeschlossenen Internat, in dem zugleich eine dem Ziel der Eingliederungsmaßnahme zumindest förderliche, auf die Behinderung abgestimmte pädagogische Unterstützung erfolgte. Die Rechtmäßigkeit der Gewährung von Eingliederungshilfe wird demnach auch von dem Beklagten nicht in Frage gestellt.
Zwischen den erstrebten Zusatzleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und der Eingliederungshilfe für den Schul- und Internatsbesuch besteht ferner Zweckidentität, denn beide Sozialleistungen zielten darauf ab, der Beigeladenen den erfolgreichen Abschluss des Berufsgrundschuljahres "Textil" als Grundlage für eine Ausbildung zu einem entsprechenden Beruf zu ermöglichen und den durch den Schulbesuch ausgelösten Bedarf zu decken. Sollte es sich bei dem Internat der Aug.-V.-Schule um eine besondere Einrichtung für behinderte Menschen im Verständnis von § 43 Abs. 2 Nr. 4 BSHG handeln mit der Folge, dass der Beigeladenen nach näherer Maßgabe von § 43 Abs. 2 BSHG prinzipiell die Aufbringung der Kosten des Lebensunterhaltes zuzumuten war, so ließe das gemäß § 43 Abs. 3 BSHG die Leistungspflicht des Beklagten unberührt vgl. in diesem Zusammenhang Schoch in LPK-BSHG, 6. Auflage 2003, § 43 Rdnr. 22, wonach unter die von § 43 Abs. 3 BSHG erfassten Leistungen auch solche nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz fallen.
Sind danach die Voraussetzungen des § 104 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGB - X für den von dem Kläger gegen den Beklagten erhobenen Erstattungsanspruch für das Schuljahr 2001/2002 erfüllt, so scheitert das Erstattungsverlangen für diesen Zeitraum vorliegend ferner nicht an § 111 SGB-X. Nach Satz 1 dieser Bestimmung ist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages geltend macht, für den die Leistung erbracht wurde. Erstmals geltend gemacht hat der Kläger ein Verlangen nach Erstattung der von ihm für die Ausbildung der Beigeladenen aufgewendeten Eingliederungshilfeleistungen mit dem als "Überleitungsanzeige nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB - X" bezeichneten Schreiben des als Heranziehungsbehörde behandelnden Sozialamtes der Kreisstadt A-Stadt vom 21.8.2001, das am folgenden Tag bei dem Beklagten eingegangen ist. Sollte sich der auf diese Weise geltend gemachte Erstattungsanspruch umfassend auf sämtliche für die Ausbildung der Beigeladenen in F. erbrachten Leistungen einschließlich der Kosten der Internatsunterbringung erstrecken, wäre die Frist des § 111 Satz 1 SGB - X ohne weiteres eingehalten. Aber auch wenn sich diese "Anzeige" nicht auch auf die Kosten der Internatsunterbringung bezogen haben sollte, weil der Kläger, bevor er von dem Beschluss des VGH München vom 12.11.2001 Kenntnis erlangt hatte, offenbar noch der Ansicht war, dass ein Anspruch auf ergänzende Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zur Deckung der Kosten der Internatsunterbringung nicht bestehe, erweist sich das Erstattungsverlangen nicht als verspätet. Denn gemäß § 111 Satz 2 SGB - X beginnt der Lauf der Zwölf-Monats-Frist des Satzes 1 dieser Bestimmung frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger als erstattungsberechtigter Leistungsträger von der Entscheidung des Beklagten als erstattungspflichtiger Leistungsträger über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Als frühester Zeitpunkt für die Entscheidung des Beklagten über seine Leistungspflicht kommt der Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheides vom 30.11.2001 in Betracht, vorausgesetzt, mit diesem Bescheid ist überhaupt über die Gewährleistung von Zusatzleistungen entschieden worden. Bezogen auf den 30.11.2001 aber ist der Erstattungsanspruch jedenfalls mit Schreiben vom 9.10.2002, bei dem Beklagten eingegangen am 14.10.2002, rechtzeitig innerhalb der Zwölf-Monats-Frist des § 111 BSHG geltend gemacht worden. Alle weiteren Entscheidungen des Beklagten über die Bewilligung von Zusatzleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für den in Rede stehenden Zeitraum liegen noch später.
Ebenso wie danach für das Schuljahr 2001/2002 steht der Beigeladenen aus den dargelegten Gründen für das im anschließenden Schuljahr 2002/2003 auf Empfehlung der Eingliederungskommission der Aug.-V.-Schule besuchte Berufsgrundschuljahr "Druck" ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz unter Einschluss von Zusatzleistungen zur Deckung der Kosten der Unterbringung im Internat dieser Schule gemäß den §§ 14 a BAföG, 6, 7 HärteV zu und hat der Kläger einen Anspruch auf Erstattung der von ihm aufgewendeten Kosten für diese Internatsunterbringung in der Zeit von August 2002 bis einschließlich Juli 2003. Allerdings hat der Kläger mit Bescheid vom 2.9.2002 die Internatskosten für das Schuljahr 2002/2003 unter Bezugnahme auf § 44 BSHG "lediglich" als vorläufige Leistung der Eingliederungshilfe bewilligt und in der Folge auch gewährt, da er - wie dargelegt zu Recht - von der vorrangigen Leistungspflicht des Beklagten ausgegangen ist und angenommen hat, dass mit dessen kurzfristiger (positiver) Entscheidung nicht zu rechnen sei vgl. Schoch in LPK-BSHG, 6. Auflage 2003, § 44 Rdnr. 9 a.E.
In den Fällen vorläufiger Leistung von Eingliederungshilfe auf der Grundlage von § 44 Abs. 1 BSHG ist gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung für Erstattungsansprüche § 102 SGB - X maßgeblich mit der Folge, dass sich der Umfang des Erstattungsanspruchs anders als im Anwendungsbereich von § 104 SGB - X nicht nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften, sondern nach den Bestimmungen richtet, die für den vorleistenden Leistungsträger einschlägig sind. Voraussetzung hierfür ist freilich, dass die Voraussetzungen für eine vorläufige Leistungsgewährung auf der Grundlage von § 44 Abs. 1 BSHG erfüllt sind. Das ist hier nach Auffassung des Senats der Fall. Mit Übermittlung des auf Empfehlung der Eingliederungskommission der Aug.-V.-Schule gestellten Antrages der Beigeladenen auf Aufnahme in das Berufsgrundschuljahr "Druck" an dieser Schule als Internatsschülerin an den Kläger am 27.5.2002 war diesem der Hilfebedarf der Beigeladenen bekannt geworden. Auch stand in der Folgezeit nicht fest, ob auch für die Kosten der Internatsunterbringung Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erbracht werden würden. Eine kurzfristige Entscheidung des Beklagten hierüber war im Zeitpunkt der Bewilligung der vorläufigen Leistung der Eingliederungshilfe nicht zu erwarten. Die ablehnende Verwaltungsentscheidung des Beklagten ist letztlich erst mit Bescheid vom 23.7.2003 getroffen worden; das Bestehen des Anspruchs auf zusätzliche Leistungen nach den §§ 14 a BAföG, 6, 7 HärteV ist Gegenstand des Streits zwischen den (Haupt-)Beteiligten des vorliegenden Verfahrens. Bezogen auf den Zeitpunkt der Bewilligung der vorläufigen Leistungen der Eingliederungshilfe war die Befürchtung gerechtfertigt, dass ohne die vorläufige Hilfegewährung der zur Eingliederung der Beigeladenen erforderliche Schulbesuch mit der ebenfalls notwendigen Internatsunterbringung nicht hätte stattfinden können. Die Voraussetzungen für die vorläufige Hilfegewährung waren danach erfüllt mit der Konsequenz eines Erstattungsanspruchs nach § 102 SGB - X.
Der Kläger hat danach gegen den Beklagten auch einen Anspruch auf Erstattung der von ihm als Eingliederungshilfe geleisteten Kosten der Internatsunterbringung der Beigeladenen in der Zeit von August 2002 bis Juli 2003 einschließlich in dem von ihm geltend gemachten Umfang, in dem nach den §§ 14 a BAföG, 6, 7 HärteV Zusatzleistungen für diesen Zweck zu gewähren sind.
Es muss daher bei der erstinstanzlichen Entscheidung verbleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2, 2. Halbsatz, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.
Die Zulassung der Revision erfolgt auf der Grundlage von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, da die Frage, ob einem Behinderten, der eine auf die Art seiner Behinderung eingerichtete auswärtige Schule besucht und hierfür Ausbildungsförderung im Umfang des Bedarfs nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG erhält, vorrangig auch ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für seine Unterbringung in dem der Schule angeschlossenen Internat auf der Grundlage der §§ 14 a BAföG, 6, 7 HärteV zusteht oder die Kosten der Internatsunterbringung als Eingliederungshilfe zu gewähren sind, in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet wird und soweit ersichtlich höchstrichterlich noch nicht entschieden ist.
Ende der Entscheidung
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