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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 07.08.2006
Aktenzeichen: 3 W 11/06
Rechtsgebiete: PrivSchG SL


Vorschriften:

PrivSchG SL § 7 Abs. 1 d
a) Das Tatbestandsmerkmal der persönlichen Zuverlässigkeit (des Leiters einer Ersatzschule) im Sinne von § 7 Abs. 1 d PrivSchG SL umfasst nicht auch das Erfordernis der fachlichen Eignung.

b) Sind wesentliche Ursachen dafür, dass es in der Vergangenheit zu zahlreichen körperlichen Übergriffen von Lehrern und sonstigen Erziehungspersonen einer Ersatzschule auf Schüler gekommen ist, durch Ablösung der selbst dem Vorwurf von Übergriffen ausgesetzten früheren Schulleiter und die Verringerung des vormals ungewöhnlich hohen Anteils verhaltensauffälliger Schüler zumindest deutlich reduziert worden und ist die (neue) Schulleitung gegen einen Lehrer, der das Verbot körperlicher Züchtigung und demütigender Behandlung von Schülern missachtet hat, konsequent bis hin zur fristlosen Kündigung eingeschritten und hat auf diese Weise deutlich gemacht, dass derartige Erziehungsmethoden nicht (mehr) geduldet werden, so ist im Verfahren auf Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit des Genehmigungswiderrufs die Annahme des Verwaltungsgerichts zu billigen, dass das Risiko weiterer körperlicher Übergriffe auf Schüler während des vorläufigen Weiterbetriebes der Schule bis zur Entscheidung in der Hauptsache gering ist.


Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. Juni 2006 - 1 F 13/06 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Mit Bescheid vom 16.3.2006 widerrief der Antragsgegner nach unter dem 11.4.2005 erfolgter "Abmahnung" und nach vorheriger Anhörung gestützt auf die §§ 10 Abs. 1, 7 Abs. 1 d PrivSchG die dem Antragsteller unter dem 17.7.1997 erteilte Genehmigung zum Betrieb einer erweiterten Realschule als Ersatzschule in B-Stadt (ERS H.) mit Wirkung vom 1.8.2006 und ordnete zugleich die sofortige Vollziehbarkeit dieser Entscheidung an. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, sowohl der Antragsteller beziehungsweise die für ihn satzungsmäßig handelnden Personen als auch der Schulleiter seien nicht persönlich zuverlässig im Sinne von § 7 Abs. 1 d PrivSchG. Durch das Zusammentreffen des von rigiden Anforderungen an das Wohlverhalten der Schüler geprägten Erziehungskonzeptes des Antragstellers mit einer großen Zahl von in hohem Maße verhaltensauffälligen Schülern an der in Rede stehenden Schule sei bei Fehlen eigener Lehrkräfte mit sonderpädagogischer Ausbildung und Ablehnung einer Unterstützung durch externe Stützlehrer eine Konfliktlage entstanden, die sich immer wieder in körperlichen Züchtigungen von Schülern durch Lehrkräfte und Erzieher entlade und weder von dem Antragsteller noch von dem derzeitigen Schulleiter beherrscht werde. Einerseits werde ein Erziehungskonzept verfolgt, das auf dem Ansatz beruhe, der Mensch sei erbsündlich belastet und habe unter anderem einen Hang zum Trägen, zum Faulen und zum Unehrlichen, worauf mit dem Setzen von Grenzen, dem Dämpfen schlechter Anlagen und der konsequenten Einforderung von Pflichten geantwortet werden müsse, und zu dem die Forderung gehöre, die Schüler sollten ihren "Vorgesetzten" gut, sofort und genau gehorchen und in allem, was ihnen befohlen werde, Gottes Willen sehen. Auf der anderen Seite habe sich die Schule, was auch der derzeitige Vorsitzende des Antragstellers einräume, mit der Aufnahme einer Vielzahl von Schülern mit schwerwiegenden Erziehungsproblemen übernommen, wobei eigene Lehrer mit sonderpädagogischer Befähigung fehlten und die Hinzuziehung externer Stützlehrer abgelehnt werde. Die aufgezeigte Konfliktlage habe in der Vergangenheit zu einer Vielzahl von - im Einzelnen aufgeführten - körperlichen Übergriffen von Lehrern und Erziehern auf Schüler geführt. Soweit der Antragsteller diese Vorfälle als bedauerliche Einzelereignisse darstelle, verkenne er die aufgezeigten Wirkungszusammenhänge. Die beschriebene Situation habe sich durch den Wechsel des als Gesamtleiter der Schulen des Antragstellers in B-Stadt tätigen Rektors verschlechtert. Der erfahrene Schulleiter L. habe diese Funktion Ende des Schuljahres 2003/2004 niedergelegt und sei durch den Lehrer F. abgelöst worden, der sich als ungeeignet zur Leitung einer solch problematischen Schule erwiesen habe. Nachdem der Antragsteller unter anderem wegen wiederholter Gewalttätigkeiten des Lehrers F. unter dem 11.4.2005 abgemahnt worden sei, habe er diesen von der Schulleitung entbunden und beschäftige ihn nur noch als Lehrer weiter. Die Situation habe sich durch Bestellung von Pater U. als Schulleiter nicht durchgreifend gebessert. Pater U. sei ein 28-jähriger Geistlicher ohne nennenswerte Schulerfahrung, der an einer öffentlichen Schule als Schulleiter undenkbar sei. Wie die Vorfälle vom 7.12.2005 und vom 9.2.2006, bei denen drei Schüler durch den Lehrer A. geschlagen worden seien, zeigten, sei Pater U. nicht in der Lage, die Gewaltbereitschaft im Kollegium zu beseitigen. Hinzu komme, dass Pater U. bei einem Besuch der Schule durch Regierungsschuldirektor C. und einen weiteren Beamten der Schulaufsicht am 19.12.2005 den Vorfall vom 7.12.2005 verschwiegen und auf die Frage, ob es noch etwas Besonderes zu berichten gebe, geantwortet habe, die gegenwärtige Situation sei gut; die Schule befinde sich auf einem guten Weg. Dieser Vertuschungsversuch führe in Verbindung mit der mangelhaften fachlichen Qualifikation für die Leitungsaufgabe zu der Feststellung, dass Pater U. die für die Schulleitung nötige Zuverlässigkeit nicht besitze. Der Antragsteller müsse sich sämtliche oben beschriebenen Konfliktursachen zurechnen lassen und sei auch für deren Folgen verantwortlich. Er habe wegen der Problemlage bereits den früheren Rektor Pater L. sowie den Schulleiter F. abberufen und mit dem an ihrer Stelle ernannten Schulleiter Pater U. ebenfalls keine taugliche Besetzung bewerkstelligt. Zur negativen Beurteilung des Schulträgers trage ferner bei, dass er mit der Schulaufsicht ebenfalls nicht offen und redlich umgegangen sei. So sei zu den schulaufsichtsbehördlichen Ermittlungen, die wegen der zurückliegenden Tätlichkeiten und dem Vorwurf der Teufelsaustreibung durchgeführt worden seien, entgegen einem dahingehenden Versprechen kein Beitrag geleistet worden. Pater L. sei eine im Juni 2005 zugesagte Äußerung bis heute schuldig geblieben. Pater P. als Vorsitzender und gesetzlicher Vertreter des Antragsteller habe am 5.7.2005 versichert, er verlange von der Schule und deren Vertretern in B-Stadt, dass alle Gesetze beachtet würden und mit der Schulaufsicht zusammen gearbeitet werde, habe dann aber Pater U. nicht zur Meldung der Vorfälle vom 7.12.2005 veranlasst, sondern ihn an den Rechtsanwalt der Schule verwiesen. Pater P. stelle sich auch sonst nicht der Gefahrenlage und habe in einem Schreiben vom 20.2.2006 geäußert, der Antragsgegner benutze die Boulevardpresse als Sprachrohr, um seine politischen Interessen zu verfolgen.

Zur Begründung des Sofortvollzuges ist ausgeführt, an der Vollziehung des Widerrufs bestehe ein das Aufschiebungsinteresse des Antragstellers übersteigendes öffentliches Interesse. Die Maßnahme betreffe eine lediglich 50 Kinder umfassende und damit sehr kleine weiterführende Schule, mit deren Entwicklung der Antragsteller selbst nicht zufrieden sei und die er deshalb selbst bereits vor zwei Jahren habe schließen wollen. Auch werde sie an dem derzeitigen Standort ohnehin nicht weitergeführt werden können, da das betriebsnotwendige Internat dort nur noch für eine kurze Zeit genehmigt sei. Den insofern zu relativierenden Folgen der Schulschließung für den Träger stehe diese durch einen weiteren Betrieb drohende Gefahr neuerlicher Gewalttaten von Lehrkräften an Schülern mit allen Folgen für das körperliche und seelische Wohl sowie die Personenwürde gegenüber. Allen Versuchen, körperliche Strafen als Kleinigkeiten abzutun, müsse bei der Interessenabwägung entschieden widersprochen werden. Es sei die Schule, die beim Rückgriff auf Gewalt ihren Rechtskreis eindeutig und schwerwiegend überschreite, und das müsse sich der Antragsteller bei einer für die Zeit bis zum Abschluss des Rechtsstreits zu treffenden Regelung entgegenhalten lassen.

Dem Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner am 6.4.2006 erhobenen Anfechtungsklage gegen den Widerrufsbescheid hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 22.6.2006 - 1 F 13/06 - unter im Entscheidungstenor näher bezeichneten Auflagen entsprochen. Es hat ausgeführt, die Erfolgsaussichten der von dem Antragsteller erhobenen Anfechtungsklage seien nach dem Ergebnis der in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durchzuführenden, wenn auch mit Blick auf die Grundrechtsrelevanz bereits vertieften, gleichwohl aber letztendlich nur summarischen Prüfung als offen anzusehen. Ob dem Antragsteller beziehungsweise seinem satzungsmäßig berufenen Vertreter oder dem derzeitigen Leiter der Schule tatsächlich die erforderliche Zuverlässigkeit fehle, könne nach der gegenwärtigen Erkenntnislage nicht abschließend beurteilt werden. Zwar habe es in der Vergangenheit mehrfach und auch nach dem Beanstandungsschreiben des Antragsgegners vom 11.4.2005 erneut körperliche Züchtigungen von Schülern gegeben. Abgesehen davon, dass die in diesem Zusammenhang eingeleiteten Strafverfahren zu einem ganz erheblichen Teil noch nicht abgeschlossen seien, so dass der Umfang der Missstände in der Zeit vor der "Abmahnung" nicht genügend abschätzbar sei, sei für die Zuverlässigkeitsbeurteilung maßgeblich darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen Gewähr dafür böten, dass die Schule künftig ordnungsgemäß betrieben werde. Entscheidend sei eine Prognose für die Zukunft, für die die Ereignisse in der Vergangenheit zwar eine erhebliche Rolle spielten könnten, aber nicht allein ausschlaggebend seien. Zu berücksichtigen sei daher auch, dass der Antragsteller durchaus bestrebt gewesen sei, nach der Beanstandung des Antragsgegners die im Schreiben vom 11.4.2005 erwähnten Missstände abzustellen. So habe der Antragsteller nach dem Abmahnschreiben den damaligen Leiter der Schule, dem ebenfalls körperliche Züchtigungen von Schülern vorgeworfen würden, abberufen und durch Pater U. ersetzt. Zwar erscheine fraglich, ob ein 28 Jahre alter Geistlicher ohne große Schulerfahrung eine gute Wahl für die Besetzung der Leiterstelle einer derart problembeladenen Schule darstelle. Andererseits lasse weder das Alter noch die geringe Erfahrung des jetzigen Schulleiters von vornherein auf seine mangelnde Eignung schließen. Auch sei nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller zum damaligen Zeitpunkt überhaupt andere geeignete Bewerber zur Verfügung gestanden hätten. Zu berücksichtigen sei des weiteren, dass das Beanstandungsschreiben vom 11.4.2005 hinsichtlich der Person des Schulleiters keinerlei Vorgaben enthalten habe, sondern der Antragsteller nur ganz allgemein aufgefordert worden sei, dafür Sorge zu tragen, dass körperliche Züchtigungen oder ähnliche Erziehungsmaßnahmen künftig unterblieben. Neben dem erfolgten Austausch des Schulleiters habe der Antragsteller mit einem Rundbrief vom 14.4.2005 alle Lehrer und sonstigen Mitarbeiter der Schule auf das Verbot schulrechtlich unzulässige Erziehungsmaßnahmen wie körperliche Züchtigungen und entwürdigende Maßnahmen aufmerksam gemacht und zur Vermeidung arbeitsrechtlicher Folgen wie Abmahnung und Entlassung um dringende Beachtung gebeten. Die durch die Aufnahme zahlreicher Schüler mit zum Teil gravierenden Verhaltensauffälligkeiten - die Rede sei von etwa einem Drittel der Schüler - und deren Zusammentreffen mit dem religiös-erzieherischen Ansatz des Antragstellers entstandene Konfliktlage sei in der Tat problematisch. Doch abgesehen davon, dass diese Problematik in der Abmahnung vom 11.4.2005 nicht angesprochen worden sei und - soweit aus den Unterlagen ersichtlich - die Aufnahme des überproportionalen Anteils verhaltensauffälliger Schüler hauptsächlich durch den mittlerweile abberufenen Rektor Pater L. zu verantworten sei, habe der Antragsteller unwidersprochen vorgetragen, dass sich die Zahl der Problemschüler nach Abgang der Klasse 10 und aufgrund von sonstigen Schulwechseln erheblich reduziert habe und künftig durch entsprechende Zurückhaltung bei der Aufnahme neuer Schüler daraufhin gewirkt werde, diese problematische Konstellation zu entschärfen. Allerdings habe der Antragsteller seine entsprechenden Bemühungen und die hierbei erzielten Erfolge nicht näher präzisiert, so dass für das Gericht nicht feststellbar sei, ob sich die Verhältnisse tatsächlich verbessert hätten. Nach den unwidersprochenen Angaben des Antragstellers sei jedoch von einem ernsthaften dahingehenden Bestreben auszugehen. Der Antragsteller sei demnach gegenüber den beanstandeten Missständen nicht untätig geblieben, sondern habe ernsthaft versucht, ihnen entgegenzutreten.

In Anbetracht der von den Antragstellern ergriffenen Maßnahmen erscheine zweifelhaft, ob allein aus dem Umstand, das es am 7.12.2005 und am 9.2.2006 nochmals zu körperlichen Züchtigungen von Schülern gekommen sei, geschlossen werden könne, dass die Vertreter des Antragstellers und der örtliche Schulleiter nicht in der Lage seien, die beanstandeten Übergriffe wirksam zu unterbinden und deswegen unzuverlässig seien. Auch wenn diese letztgenannten Vorfälle nicht bagatellisiert werden dürften, so spreche das konsequente Vorgehen gegen den betreffenden Lehrer, der nach dem Vorfall vom 7.12.2005 abgemahnt und dem nach dem Vorfall vom 9.2.2006 fristlos gekündigt worden sei, für den Antragsteller. Zwar hätten sich der Antragsteller und der örtliche Schulleiter in diesem Zusammenhang gegenüber dem Antragsgegner nicht völlig offen gezeigt, da, auch wenn die Abmahnung vom 11.4.2005 keine ausdrückliche Berichtspflicht begründe, die Frage der Schulaufsichtsbeamten vom 19.12.2005 nach besonderen Vorkommnissen zu einer entsprechenden Mitteilung hätte Anlass geben müssen. Andererseits habe der Schulleiter zunächst sehr wohl eine entsprechende Unterrichtung des Antragsgegners erwogen und nur auf eingeholten Rat des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers hin unterlassen. Vor diesem Hintergrund erscheine fraglich, ob die unterbliebene Mitteilung derart schwer wiege, dass daraus auf die Unzuverlässigkeit des Antragstellers beziehungsweise des Schulleiters geschlossen werden könne, zumal sich der Schulleiter nach dem zweiten Vorfall am 9.2.2006 umgehend um die Unterrichtung des Antragsgegner bemüht habe. Das alles bedürfe einer näheren Klärung im Hauptsacheverfahren, in dessen Rahmen auch zu überprüfen sei, ob die getroffenen Maßnahmen der Schule ausreichend gewesen seien.

Sei nach alledem die Sach- und Rechtslage hinsichtlich des Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung noch offen, müsse eine allgemeine Interessenabwägung über den Ausgang des Eilrechtschutzverfahrens entscheiden, die hier zugunsten des Antragstellers ausfalle. Auszugehen sei davon, dass sich vorliegend zwei grundrechtlich geschützte Positionen gegenüber stünden: Einerseits die durch Art. 7 Abs. 4 GG geschützte Privatschulfreiheit; andererseits die durch Art. 2 Abs. 2 GG und Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Rechte der Schüler auf körperliche Unversehrtheit und Achtung ihrer Würde. Trotz des an sich überragenden Stellenwertes der Grundrechte der Schüler sei vorliegend eine Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers gerechtfertigt, da einerseits die Schließung der Schule im Falle des Obsiegens des Antragstellers in der Hauptsache kaum wieder behebbare Nachteile zur Folge hätte und andererseits die Gefahr einer Verletzung der Rechte eines Schülers gering erscheine. Der Antragsteller habe auf die Vorfälle in der Vergangenheit und die Abmahnung reagiert, indem er mit einem Rundschreiben körperliche Züchtigung und entwürdigende Behandlung von Schülern ausdrücklich untersagt habe. Er sei in der Folge gegenüber dem Lehrer, der sich hieran nicht gehalten habe, konsequent eingeschritten; dieser Lehrer unterrichte nicht mehr an der Schule. Es könne davon ausgegangen werden, dass von dem Vorgehen gegen diesen Lehrer eine Signalwirkung ausgehe. Von den Lehrern, denen die in der Vergangenheit liegenden Vorfälle angelastet würden, unterrichte nur noch einer an der Schule. Auch habe der Antragsgegner die aktuelle Gefahr der Anwendung unzulässiger Erziehungsmaßnahmen selbst nicht als all zu hoch angesehen. Anderenfalls wäre nicht verständlich, dass er die Genehmigung nicht mit sofortiger Wirkung, sondern erst zum 1.8.2006 widerrufen habe. Zwar sei die Argumentation des Antragsgegners verständlich, die dahin gehe, den Schülern einen Schulwechsel im laufenden Schuljahr zu ersparen. Ginge er aber von einer ernsthaften und permanenten Gefahr weiterer körperlicher Züchtigung aus, so stelle sich die Frage, ob nicht auch insoweit den Rechten der Schüler auf körperliche Unversehrtheit und Achtung ihrer Würde hätte der Vorrang eingeräumt werden müssen. Des Weiteren sei zu sehen, dass sich die Eltern, die die Möglichkeit hätten, ihre Kinder abzumelden und sie zu einer öffentlichen Schule wechseln zu lassen, überwiegend positiv zu der Schule geäußert hätten. Wenn auch deren Haltung wegen der zu schützenden Rechtsgüter der Schüler nicht ausschlaggebend sei, so erscheine vor dem Hintergrund einerseits der derzeit wohl geringen Gefahr erneuter körperlicher Züchtigungen sowie andererseits der grundrechtlich ebenfalls geschützten Privatschulfreiheit sowie der Entscheidung des Gesetzgebers für die im Regelfall aufschiebende Wirkung einer Klage ein vorläufiger weiterer Betrieb der Schule hinnehmbar. Mit den Auflagen solle sichergestellt werden, dass der Antragsgegner von eventuell auftretenden weiteren Übergriffen erfahre und darauf reagieren könne. In einem solchen Fall bestehe durchaus Anlass, die Frage der Zuverlässigkeit des Antragstellers beziehungsweise des örtlichen Schulleiters einer erneuten Überprüfung zu unterziehen und gegebenenfalls einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO zu stellen.

Gegen den am 22.6.2006 per Telefax zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 6.7.2006 Beschwerde eingelegt und das Rechtsmittel zugleich begründet.

II.

Die gemäß § 146 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Vorbringen des Antragsgegners in seiner Beschwerdebegründung, das den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung in dem vorliegenden Rechtsmittelverfahren begrenzt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt es nicht, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern und den Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit des im Bescheid vom 16.3.2006 ausgesprochenen Widerrufs der Genehmigung zum Betrieb der erweiterten Realschule H. als Ersatzschule in B-Stadt zurückzuweisen.

Der Antragsgegner greift zunächst die Auffassung des Verwaltungsgerichts an, die Beantwortung der Frage, ob Pater U. die für Schulleiter an Ersatzschulen erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitze, sei nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilrechtschutzverfahrens offen, und macht geltend, es bleibe unklar, welche Erkenntnisse über die festgestellten unstreitigen Sachverhalte hinaus für die Entscheidung dieser Frage noch erforderlich sein sollten. Der Antragsteller selbst habe es in seiner Antragsschrift als offenkundig bezeichnet, dass die Zusammensetzung der Schülerschaft an der ERS H. problematisch gewesen sei und sehe hierin - ebenso wie er - einen der Gründe dafür, dass es bis ins Jahr 2004 "einige tätliche Übergriffe von Lehrern gegenüber Schülern" gegeben habe. Wie aktenkundig sei, hätten mehrere Beschuldigte solche Übergriffe im Rahmen der von ihm durchgeführten Ermittlungen eingeräumt. Auf die eine oder andere Züchtigung mehr oder weniger könne es für die Bewertung der bis Ende 2004 festgestellten Umstände nicht ankommen. Für die Beantwortung der Frage, ob der Antragsteller mit Pater U. einen akzeptablen Schulleiter ausgewählt habe, sei es entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ohne Bedeutung, ob ein anderer geeigneter Schulleiter zur Verfügung gestanden hätte. Das Privatschulgesetz verpflichte dazu, die Betriebsgenehmigung zu versagen und eine erteilte Genehmigung zu widerrufen, wenn der Schulleiter unzuverlässig sei. Die Schulaufsicht müsse den Betrieb einer Schule mit einem unzuverlässigen Schulleiter nicht hinnehmen, wenn der Schulträger keine zuverlässige Person für diese Funktion finde. Die vom Verwaltungsgericht zu Recht für erforderlich gehaltene schon vertiefte Prüfung im Eilrechtsschutzverfahren hätte zu dem Ergebnis führen müssen, dass die Unzuverlässigkeit von Pater U. als Schulleiter unzweifelhaft sei. Im Privatschulrecht könnten Unzuverlässigkeit und Ungeeignetheit weitgehend gleichgesetzt werden. Pater U. könne an Lebens- und Berufserfahrung nichts vorweisen, was ihn überhaupt zum Schulleiter und erst Recht zum Leiter einer so problembeladenen Schule qualifiziere. Schon weil das Kollegium nach Bekundungen des Vereinsvorsitzenden Pater P. überwiegend nicht aus starken Persönlichkeiten bestanden habe, hätte es eines Schulleiters mit Führungsqualitäten besonders bedurft. Erst recht wäre pädagogische Überzeugungskraft zu fordern gewesen, um die Anhänger der Prügelstrafe auf den rechten Pfad zu führen. Statt andere anleiten zu können, habe Pater U. selbst immer wieder Unterstützung durch Regierungsschuldirektor C. benötigt. In diesem Verhältnis sei es dann zu einem Vertrauensbruch durch Pater U. gekommen, der die Grundlage für eine wirksame Schulaufsicht zerstört habe. Pater U. habe nämlich anlässlich einer Visitation durch Regierungsschuldirektor C. und einen weiteren Beamten der Schulaufsicht am 19.12.2005 auf die Frage, ob es sonst noch etwas Besonderes zu berichten gebe, geantwortet, die gegenwärtige Situation sei gut; die Schule befinde sich auf einem guten Weg. Hierbei habe er verschwiegen, dass er den Lehrer A. wegen dessen Übergriffen am 7.12.2005 abgemahnt hatte. Für die Schulaufsicht sei beim besten Willen nicht erkennbar, wie das für eine effektive Aufsicht unerlässliche Zusammenwirken mit der Schulleitung angesichts der Unehrlichkeit von Pater U. noch möglich sein sollte.

Diese Einwände gegen die erstinstanzliche Beurteilung greifen im Ergebnis nicht durch. Dem Antragsgegner kann bereits nicht gefolgt werden, soweit er Unzuverlässigkeit und Ungeeignetheit gleichsetzt und aus der seiner Ansicht nach fehlenden fachlichen Eignung von Pater U. Folgerungen für die Zuverlässigkeitsbeurteilung zieht. Nach § 10 Abs. 1 PrivSchG ist die nach § 6 Abs. 1 PrivSchG erforderliche Genehmigung einer Ersatzschule zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht oder nicht mehr vorliegt. Zu den Genehmigungsvoraussetzungen gehört - und über die Erfüllung dieser Anforderungen besteht zwischen den Beteiligten Streit - gemäß § 7 Abs. 1 d PrivSchG, dass der Schulträger, seine gesetzlichen oder satzungsmäßig berufenen Vertreter und der Leiter der Schule die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzen. Der Begriff der Zuverlässigkeit beschreibt eine im Besonderen Verwaltungsrecht verbreitete persönliche Voraussetzung für ein Tätigwerden. Allgemein gilt, dass zuverlässig derjenige ist, der nach dem Ergebnis einer prognostischen Beurteilung die Gewähr dafür bietet, dass er die angestrebte oder bereits übernommene Tätigkeit ordnungsgemäß im Sinne des jeweiligen Gesetzes ausüben wird. Wegen der Verschiedenheit der Tätigkeitsfelder, in denen Zuverlässigkeit gefordert wird, kann es indes keinen einheitlichen Begriffsinhalt dieses Tatbestandsmerkmales geben. Die Anforderungen an die Zuverlässigkeit sind jeweils nach der Regelungssystematik des Gesetzes, das dieses Merkmal enthält, näher zu bestimmen. Das gilt auch für die Klärung, ob Zuverlässigkeit die erforderliche Sach- und Fachkunde für die in Rede stehende Tätigkeit einschließt. Zwar kann der Begriff der Zuverlässigkeit, da er auf ein Ergebnis, nämlich die Gewähr einer künftig ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung, abzielt, durchaus umfassend das Erfordernis hinreichender Sach- und Fachkunde und geistiger sowie körperlicher Eignung einschließen. Oder anders gewendet: Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung bietet, spielt es prinzipiell keine Rolle, worin die Ursache für die hieraus resultierende Unzuverlässigkeit liegt. Gleichwohl kann sich aus der einschlägigen gesetzlichen Regelung ein engerer Begriffsinhalt ergeben. So können nämlich gesetzliche Bestimmungen die Erfordernisse der Sach- und Fachkunde oder Eignung neben dem Tatbestandsmerkmal der Zuverlässigkeit anführen. Sind diese Anforderungen derart verselbstständigt, stellen sie kein Element der Zuverlässigkeit(s-Prüfung) dar vgl. hierzu ausführlich Eifert, "Zuverlässigkeit" als besondere Tätigkeitsvoraussetzung im Besonderen Verwaltungsrecht, JuS 2004, S. 565 m.w.N..

Eine solche Konstellation ist hier gegeben. Das Saarländische Privatschulgesetz verlangt nämlich in § 7 Abs. 1 a als Genehmigungsvoraussetzung, dass die Ersatzschule in der Ausbildung ihrer Lehrer nicht hinter den entsprechenden öffentlichen Schulen zurücksteht und konkretisiert diese Anforderungen in § 23 Abs. 2 Satz 1 PrivSchG für den Regelfall dahin, dass die Anforderungen an die Ausbildung der Lehrer gemäß § 7 Abs. 1 a PrivSchG erfüllt sind, wenn eine fachliche, pädagogische und unterrichtspraktische Ausbildung nachgewiesen wird, die der Ausbildung und den Prüfungen an den entsprechenden öffentlichen Schulen gleichwertig ist. Das Saarländische Privatschulgesetz unterscheidet demnach im Rahmen der Genehmigungsvoraussetzungen zwischen Anforderungen an die fachliche Qualifikation der Lehrer (§ 7 Abs. 1 a PrivSchG) und dem Erfordernis der persönlichen Zuverlässigkeit des Schulträgers, seiner gesetzlichen oder satzungsmäßig berufenen Vertreter und des Schulleiters (§ 7 Abs. 1 d PrivSchG). Hätte sich der Landesgesetzgeber von der Erwägung leiten lassen, dass persönliche Zuverlässigkeit mit Eignung gleichzusetzen sei, hätte kein Grund für die vorgenommene Differenzierung bestanden. Auch aus dem vom Antragsgegner angeführten Urteil des VGH Mannheim vom 26.5.1987 9 S 1085/85 - SPE 243 Nr. 1 folgt nichts Gegenteiliges. Dieses Urteil stellt auf § 8 PrivSchG Baden-Württemberg ab, wonach die Obere Schulaufsichtsbehörde Personen eine Tätigkeit als Schulleiter oder Lehrer an einer Ersatzschule untersagen kann, wenn Tatsachen vorliegen, die sie für die Ausübung einer solchen Tätigkeit als ungeeignet erscheinen lassen. Hiervon ausgehend nimmt der VGH Mannheim an, dass der Begriff der Eignung im Verständnis von § 8 PrivSchG Baden-Württemberg die persönliche Zuverlässigkeit einschließe. Aus dem Umstand, dass der Begriff der Eignung möglicherweise umfassend in dem Sinne zu verstehen ist, dass darunter sowohl fachliche als auch persönliche Eignung fallen und letztere sich auch mit dem Begriff der persönlichen Zuverlässigkeit umschreiben lässt, kann nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, der Begriff der persönlichen Zuverlässigkeit umfasse auch das Erfordernis der fachlichen Eignung. Allerdings stellt das Saarländische Privatschulgesetz in § 7 Abs. 1 a fachliche Eignungsanforderungen ausdrücklich nur an die Lehrer an Ersatzschulen und erstreckt das Eignungserfordernis anders als Privatschulgesetz Baden-Württemberg nicht auch auf die Funktion des Schulleiters vgl. in diesem Zusammenhang auch § 41 Abs. 2 SchulOG NW, nachdem sowohl Lehrer an als auch Leiter von Ersatzschulen für die Ausübung ihrer Tätigkeit der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde bedürfen, sowie hierzu BVerwG, Beschluss vom 6.4.1990 - 7 B 44/90 -, zitiert nach Juris, wonach die verfassungsrechtliche Forderung der Gleichwertigkeit sich nicht auf bloße Unterrichtstätigkeit, sondern auch auf die Ausübung leitender Funktionen erstreckt.

Hieraus kann jedoch ebenfalls nicht geschlossen werden, soweit (zusätzliche) Anforderungen an die fachliche Eignung für die Tätigkeit als Schulleiter zu stellen seien, könnten diese aus dem Tatbestandsmerkmal der persönlichen Zuverlässigkeit in § 7 Abs. 1 d PrivSchG abgeleitet werden. Dass das Saarländische Privatschulgesetz zwischen persönlicher Zuverlässigkeit und fachlicher Eignung unterscheidet, zeigt nämlich nicht zuletzt die Bestimmung des § 35 PrivSchG betreffend freie Einrichtungen und Privatunterricht. Danach kann die Schulaufsichtsbehörde die Unterrichtserteilung an freien Einrichtungen und den Privatunterricht untersagen, um Schäden oder Gefahren abzuwenden, die durch Mängel in der persönlichen Zuverlässigkeit oder in den Fähigkeiten des Unterrichtenden den Schülern oder der Allgemeinheit drohen. Dass innerhalb des Privatschulgesetzes der Begriff der persönlichen Zuverlässigkeit mit unterschiedlichen Inhalten - einmal in § 7 Abs. 1 d PrivSchG die fachliche Eignung einschließend und einmal in § 35 Abs. 1 PrivSchG verselbstständig neben der fachlichen Eignung - Verwendung fände, kann indes nicht angenommen werden.

Ist danach für das vorliegende Verfahren davon auszugehen, dass das Tatbestandsmerkmal der persönlichen Zuverlässigkeit in § 7 Abs. 1 d PrivSchG das Erfordernis der fachlichen Eignung des Schulleiters nicht einschließt, so bleibt im Übrigen unklar, nach welchen Kriterien diese Eignung zu beurteilen wäre. Dass ein - formaler - Eignungsnachweis durch Abschlussprüfungen, die Prüfungen für die Ausübung der Leitungsfunktion an öffentlichen Schulen gleichwertig sind, vergleichbar etwa dem regelmäßigen Eignungsnachweis für Lehrer an Ersatzschulen gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 PrivSchG geführt werden könnte, ist nicht erkennbar. Der Antragsgegner hat auch kein für die Besetzung von Leitungsfunktionen an öffentlichen Schulen verbindliches Anforderungsprofil dargelegt, anhand dessen sich die Eignung von Pater U. einigermaßen verlässlich beurteilen ließe vgl. in diesem Zusammenhang auch Marcks in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, § 35 Rdnr. 58 ff., wonach dem gewerberechtlichen Zuverlässigkeitsbegriff keine allgemeinen Fachkundeanforderungen entnommen werden können, zumal unklar bliebe, nach welchen Kriterien die Fachkunde festzustellen wäre.

Der Antragsgegner macht letztlich geltend, mit seinem geringen Lebensalter und seiner geringen Unterrichtserfahrung wäre Pater U. als Leiter einer öffentlichen Schule undenkbar. Darauf, dass diese Gesichtspunkte allein es noch nicht rechtfertigen können, auf mangelnde fachliche Eignung von Pater U. zu schließen, hat das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen. Das Vorbringen des Antragsgegners, Pater U. habe selbst immer wieder Unterstützung durch Regierungsschuldirektor C. bedurft, ist so nicht nachvollziehbar. Nach dem Akteninhalt ist es zu einer Unterredung zwischen Regierungsschuldirektor C. und Pater U. im Anschluss an eine Schulleiterbesprechung am 11.10.2005 und zu zwei Besuchen der ERS H. gegen Ende des Jahres 2005 gekommen (22.11.2005 und 19.12.2005). Diese Kontakte sind im Zusammenhang mit einer angekündigten Überwachung der Schule durch die Schulaufsicht als Reaktion auf die Anfang des Jahres 2005 festgestellten Missstände zu sehen. Im Anschluss an die Schulleiterbesprechung vom 11.10.2005 hat sich Regierungsschuldirektor C. von Pater U. "Bericht erstatten lassen" siehe Vermerk über den Schulbesuch am 22.11.2005, Bl. 178 der Verw.-Akten, Band 2.

Den Niederschriften über die Schulbesuche vom 22.11.2005 und vom 19.12.2005 lassen sich ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, das Pater U. einen besonderen Beratungsbedarf geltend gemacht oder gehabt hätte. Festgehalten ist lediglich der Rat an Pater U., Absprachen mit Eltern über die Eingliederung verhaltensauffälliger Schüler schriftlich niederzulegen. Dass es unter der Leitung von Pater U. zu zwei weiteren Übergriffen auf Schüler am 7.12.2005 und am 9.2.2006, freilich durch ein und denselben Lehrer gekommen ist, erlaubt ebenfalls nicht den Schluss auf dessen mangelnde fachliche Eignung. Es spricht nichts dafür, dass der Antragsgegner einen Schulleiter an einer öffentlichen Schule in einer vergleichbaren Situation als ungeeignet abgelöst hätte. Vielmehr hat der Antragsgegner, wie aus der Abmahnung vom 11.4.2005 hervorgeht, nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass es auch nach Austausch des Schulleiters zu solchen Vorfällen kommen würde, und hat für diesen Fall nachhaltiges disziplinarisches Einschreiten gefordert. Das ist hier geschehen.

Die fachliche Eignung von Pater U. als Schulleiter müsste daher, selbst wenn es hierauf für die Zuverlässigkeitsbeurteilung ankäme, nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilrechtschutzverfahrens als offen angesehen werden.

Hat demnach die Frage der fachlichen Eignung bei der Beurteilung der persönlichen Zuverlässigkeit des Schulleiters einer Ersatzschule gemäß § 7 Abs. 1 d PrivSchG außer Betracht zu bleiben, so ist ausschlaggebend für die Prognose, der Schulleiter werde künftig seine Funktion ordnungsgemäß erfüllen, die Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit und seiner Lebensumstände auf der Grundlage der Sachlage im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens. Bedeutung erlangt in diesem Zusammenhang vor allen Dingen sein durch die Art, Schwere und Zahl der Verstöße gegen seine beruflichen Pflichten manifest gewordener Charakter vgl. BVerwG, Urteil vom 16.9.1997 - 3 C 12/95 - E 105, 214, zu § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO; BVerwG, Beschluss vom 19.3.1986 - 7 B 19/86 - zu § 15 E Abs. 1 Nr. 2 StVZO a.F., beide zitiert nach Juris.

Die Gewährleistung des Art. 7 Abs. 4 GG rechtfertigt es dabei, strenge Anforderungen an die Feststellung mangelnder persönlicher Zuverlässigkeit zu stellen vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.4.1969 - VII B 61.68 -, Buchholz 11 Art. 7 Abs. 4 GG Nr. 7, zur Feststellung der persönlichen Unzuverlässigkeit eines Schulträgers.

Hiervon ausgehend ist zunächst festzuhalten, dass gegen Pater U. selbst nie der Vorwurf körperlicher Übergriffe auf Schüler oder der Vorwurf einer demütigenden Behandlung von Schülern erhoben worden ist. Angelastet wird Pater U. allerdings von dem Antragsgegner, dass er anlässlich einer Visitation durch Regierungsschuldirektor C. und einen weiteren Beamten der Schulaufsicht am 19.12.2005 auf die Frage nach besonderen Vorkommnissen geantwortet habe, die Situation sei gut, die Schule befinde sich auf einem guten Weg, obwohl am 7.12.2005 der Lehrer A. zwei Schüler geschlagen hatte und daraufhin abgemahnt worden war. Dem Antragsgegner ist zuzugeben, dass dieses Verhalten eine keineswegs zu bagatellisierende Pflichtwidrigkeit darstellt. Denn insoweit geht es nicht "lediglich" darum, dass die Meldung des Vorfalles vom 7.12.2005 an die Schulaufsichtsbehörde - hier auf entsprechenden anwaltlichen Rat hin - unterlassen wurde, sondern darum, dass dieser Vorfall verschwiegen worden ist, obwohl die Frage nach besonderen Vorkommnissen im Hinblick darauf, dass die schulaufsichtlichen Besuche eine Reaktion auf die in der Vergangenheit erfolgten und unter dem 11.4.2005 abgemahnten Übergriffe von Lehrpersonen und Erzieher auf Schüler darstellten, unschwer dahin zu verstehen war, dass sie auch auf derartige Ereignisse abzielte. Ein solches Verhalten hat nach Ansicht des Senats eine andere Qualität als das bloße Unterlassen einer Mitteilung. Gleichwohl dürfte dieses einmalige Fehlverhalten von Pater U. es nicht rechtfertigen, ihn als persönlich unzuverlässig einzustufen. Auf der anderen Seite muss nämlich gesehen werden, dass die Schule unter Leitung von Pater U. eine Reihe von Maßnahmen ergriffen hat, um die von dem Antragsgegner beanstandeten Missstände zu beseitigen. So hat sie nach unwidersprochen gebliebenem Vorbringen des Antragstellers damit begonnen, auf eine Verringerung des Anteils von Schülern mit Erziehungsschwierigkeiten hinzuwirken, um die von dem Antragsgegner im Widerrufsbescheid beschriebene und von dem Antragsteller ebenfalls erkannte Problemlage zu entschärfen siehe Bericht über den Besuch der ERS H. am 22.11.2005 (Bl. 178 der Verwaltungsakten, Band 2).

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass Pater U. auf die Vorfälle vom 7.12.2005 und vom 9.2.2006 konsequent reagiert hat, indem er den betreffenden Lehrer, den er zuvor wie auch die anderen Lehrer und Mitarbeiter der Schule durch einen von ihm unterzeichneten Rundbrief vom 14.4.2005 über das absolute Verbot körperlicher Züchtigungen und entwürdigender Maßnahmen informiert hatte, nach Klärung des Vorfalles vom 7.12.2005 mit Schreiben vom 12.12.2005 abgemahnt und nach dem erneuten Übergriff am 9.2.2006 umgehend fristlos gekündigt hat. Diese Vorgehensweise entspricht den Vorgaben des Antragsgegners in der Abmahnung vom 11.4.2005 (siehe dort S. 2, letzter Absatz), wonach bei ersten Anzeichen von körperlichen Übergriffen auf die Schüler von Seiten der Bediensteten mit entsprechenden Abmahnungen oder sonstigen disziplinarischen Maßnahmen zu reagieren ist, die geeignet sind unmittelbar und nachhaltig auf den betreffenden Bediensteten einzuwirken. Diese Vorgabe zeigt zugleich, dass der Antragsgegner selbst die Feststellung der persönlichen Zuverlässigkeit von Pater U. nicht davon abhängig gemacht hat, dass es diesem gelingen werde, jeglichen Übergriff auf Schüler zu verhindern. In Anbetracht der ansonsten ordnungsgemäßen Behandlung der Vorfälle vom 7.12.2005 und vom 9.2.2006 durch Pater U. hält es der Senat für zumindest zweifelhaft, ob allein das - wenn auch pflichtwidrige - Verschweigen des Vorfalles vom 7.12.2005 eine Gesamtpersönlichkeit von Pater U. offenbart hat, die die Prognose rechtfertigt, er werde künftig seinen Pflichten als Schulleiter nicht ordnungsgemäß nachkommen.

Ist danach dem Verwaltungsgericht im Ergebnis darin beizupflichten, dass die Beantwortung der Frage, ob Pater U. die gemäß § 7 Abs. 1 d PrivSchG von dem Leiter einer Ersatzschule geforderte persönliche Zuverlässigkeit aufweist, nach dem Stand des vorliegenden Eilverfahrens noch offen ist, so ist im weiteren festzuhalten, dass der Antragsgegner die Annahme des Verwaltungsgerichts, Gleiches gelte hinsichtlich der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Antragstellers als Schulträger beziehungsweise seiner gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter, in seiner den Umfang der Beurteilung in dem vorliegenden Verfahren begrenzenden Beschwerdebegründung nicht näher problematisiert hat. Angesprochen wird lediglich die Frage, ob der Antragsteller mit Pater U. einen akzeptablen Schulleiter ausgewählt hat. Auch wenn dem Antragsgegner im Ansatz darin zu folgen ist, dass sich die Unzuverlässigkeit eines Schulträgers im Grundsatz daraus ergeben kann, dass er nicht willens oder nicht in der Lage ist, geeignete und/oder zuverlässige Schulleiter oder auch sonstige Lehrpersonen einzusetzen vgl. hierzu zum Beispiel BVerwG, Beschluss vom 28.11.1969 - VII CB 63.68 - Buchholz 11 Art. 7 Abs. 4 GG Nr. 10, und ihm ferner darin zuzustimmen ist, dass der Schulträger in diesem Zusammenhang nicht erfolgreich zu seiner Entlastung geltend machen kann, geeignete Personen hätten ihm nicht zur Verfügung gestanden, lässt sich dieser Punkt derzeit ebenfalls nicht abschließend beurteilen.

Da der Antragsteller als eingetragener Verein eine juristische Person ist (§ 21 BGB) ist für die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit auf das Verhalten der gesetzlich beziehungsweise satzungsmäßig vertretungsberechtigten Personen abzustellen vgl. zum Beispiel Tettinger/Wank, Gewerbeordnung, 6. Auflage 1999, § 35 Rdnr. 91.

Wer das in der Vergangenheit bei dem Antragsteller war, lässt sich den Gerichts- und den Behördenakten nicht mit letzter Sicherheit entnehmen. Schriftverkehr in den Verwaltungsakten und Äußerungen von Pater U. weisen daraufhin, dass jedenfalls in den Jahren 2005 und 2006 der Distriktobere der St. Pius-Bruderschaft Pater P. Vorsitzender des Schulträgers war beziehungsweise ist vgl. zum Beispiel Schreiben vom 5.7.2005, unterschrieben von Pater P. als Vorsitzender des Antragstellers; Auskunft von Pater U., Niederschrift der Besprechung vom 16.6.2005, Bl. 160, 161 der Verwaltungsakten Band 1.

Zuvor soll es ein Pater H. gewesen sein vgl. Auskunft des Lehrers L. Niederschrift der Besprechung vom 16.6.2005, Bl. 160 der Verwaltungsakten, Band 1.

Wann der Wechsel im Vorsitz erfolgt ist, ist nicht bekannt. Ob Pater P. als Vorsitzender des Antragstellers die Bestellung von Pater L. zum Schulleiter "zu verantworten" hat, der, sollten sich die gegen ihn erhobenen Vorwürfe körperlicher Übergriffe auf Schüler bestätigen, als unzuverlässig anzusehen sein dürfte, lässt sich den dem Gericht vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen. Eben sowenig steht fest, ob die Bestellung des Lehrers F. zum Schulleiter auf Pater P. zurückgeht und diesem hierbei Pflichtverletzungen anzulasten sind. Die Frage, ob Pater U. als Schulleiter fachlich ungeeignet oder persönlich unzuverlässig ist, ist wie bereits ausgeführt, offen und damit auch die Frage, ob aus seiner Bestellung Rückschlüsse auf die (Un-)Zuverlässigkeit von Pater P. möglich sind.

Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens des Antragsgegners muss es danach im Ergebnis bei der Beurteilung des Verwaltungsgerichts verbleiben, dass die abschließende Entscheidung, ob der Antragsteller als Schulträger beziehungsweise seine gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter und Pater U. als Schulleiter die gemäß § 7 Abs. 1 b PrivSchG persönliche Zuverlässigkeit besitzen, nachdem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilrechtschutzverfahrens nicht möglich ist, sondern dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss.

Dem Verwaltungsgericht ist ferner darin beizupflichten, dass die bei danach noch offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens vorzunehmende allgemeine Interessenabwägung hier zugunsten des Antragstellers ausfällt. Der Antragsgegner wendet gegenüber dieser Beurteilung ein, selbst wenn eine hauptsacheoffene Interessenabwägung vorgenommen werde, könne die Vereitelung künftiger Schulaufsicht durch die Unaufrichtigkeit von Pater U. nicht außer Betracht bleiben. Hier sei es wohl wenig hilfreich, dass das Verwaltungsgericht dem Antragsteller zur Auflage gemacht habe, die Schulaufsicht über jede Misshandlung von Schülern zu unterrichten. Auch erscheine die Annahme gewagt, das Personal der Schule werde jetzt alles daran setzen, um weitere körperliche Züchtigungen und sonstige entwürdigende Maßnahmen zu vermeiden. Anlass zu einer dahingehenden Hoffnung hätten an sich nach der Abmahnung des Schulträgers unter dem 11.4.2005 bestanden: Die Verbohrtheit des Lehrers A. habe ihn jedoch eines Schlechteren belehrt. Es könne nicht angehen, dem Antragsteller eine Chance nach der anderen zu geben mit der Folge, dass die Schüler immer den Kürzeren zögen. Wenn fast alle Eltern fest auf der Seite der Schule stünden, zeige das bloß, dass die Schüler von ihnen keinen Schutz erwarten könnten. Umso mehr sei die Schulaufsicht gefragt. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts unterrichteten an der Schule noch zwei der Lehrkräfte, die als gewalttätig in Erscheinung getreten seien, und zwar die Lehrer F. und Fe. Der Vermutung des Verwaltungsgerichts, er glaube selbst nicht an eine dringliche Gefahr, weil er sonst die Genehmigung mit sofortiger Wirkung hätte widerrufen müssen, sei entgegenzutreten. Er habe hier eine Güterabwägung vornehmen müssen, weil die Schließung der Schule mitten im Schuljahr allen Schülern einen empfindlichen Schaden in ihrer Schullaufbahn zugefügt hätte. Zudem habe der Widerruf mit Wirkung zum Schuljahreswechsel eine Überprüfung der Verfügung im Rechtschutzverfahren ermöglicht.

Der Senat hat dieses Vorbringen erwogen. Er ist indes der Auffassung, dass es bei dem vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnis der Interessenabwägung zu verbleiben hat. Dem Verwaltungsgericht ist zunächst im Ansatz darin zu folgen, dass hinter dem Interesse des Antragstellers, die umstrittene Schule vorläufig weiter betreiben zu dürfen, die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Artikel 7 Abs. 4 GG steht und dass die von dem Antragsgegner vertretenen Interessen der Schüler, keinen weiteren körperlichen Misshandlungen oder sonstigen demütigenden Maßnahmen durch Lehrer und sonstige Mitarbeiter der in Rede stehenden Schule ausgesetzt zu werden, durch Art. 2 Abs. 2 GG und durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützt sind. Das Verwaltungsgericht hat ferner zutreffend erkannt, dass den genannten Grundrechten der Schüler in dieser Gegenüberstellung eine grundsätzlich überragende Bedeutung zukommt. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der vorläufige Weiterbetrieb der Schule nicht gleichbedeutend mit der Hinnahme weiterer Übergriffe von Lehrern auf Schüler wäre. Auf der anderen Seite lässt sich mit gewisser Sicherheit prognostizieren, dass die sofortige Vollziehbarkeit des Genehmigungswiderrufs zum 1.8.2006 die Schließung der Schule erforderte verbunden mit dem Weggang der Schüler und der Auflösung der Beschäftigungsverhältnisse der Lehrkräfte sowie der sonstigen Bediensteten und dass sich diese Folgen im Falle eines derzeit nicht von der Hand zu weisenden Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren allenfalls unter Schwierigkeiten wieder rückgängig machen ließen. Das Interesse des Antragstellers an der Vermeidung dieser Folgen lässt sich vorliegend nicht dadurch relativieren, dass dieser selbst sich in der jüngeren Vergangenheit mit dem Gedanken getragen hat, die Schule zu schließen. Maßgeblich für die Bestimmung des Gewichts der Antragstellerinteressen in der vorliegenden Abwägung ist, das der Antragsteller die Fortführung des Schulbetriebes - wenn auch in anderen Räumlichkeiten - beabsichtigt und insoweit von der Gewährleistung des Art. 7 Abs. 4 GG Gebrauch machen will vgl. Vermerk vom 29.3.2006, Bl. 9 der Verw.-Akten, Band 2.

Dass die Umsetzung der Planungen des Antragstellers offenbar durch die derzeit noch ungeklärte Frage des Fortbestandes der Schule beeinträchtigt wird, liegt auf der Hand, ist jedoch ebenfalls kein Grund, die Bedeutung der Interessen des Antragstellers zu mindern. Für die vorzunehmende Abwägung kommt es danach entscheidend darauf an, wie hoch das Risiko zu veranschlagen ist, dass es während eines vorläufigen Weiterbetriebes der Schule zu erneuten Übergriffen von Lehrkräften und sonstigen Mitarbeitern des Antragstellers auf Schüler kommt, wobei einerseits in Anbetracht des hohen Ranges der in diesem Falle verletzten Rechtsgüter keine sonderlich hohe Wahrscheinlichkeit hingenommen werden darf. Andererseits lässt sich - ebenso wie im Übrigen an staatlichen Schulen - nicht mit Gewissheit ausschließen, dass ein Lehrer unter Stress oder im Affekt einmal die Beherrschung verliert und einen Schüler schlägt, ohne dass dies seine Ursache in der derartige Übergriffe duldenden Erziehungsprinzipien der betreffenden Schule haben muss. Hiervon ausgehend ist der Einschätzung des Verwaltungsgerichts zu folgen, das die Gefahr erneuter körperlicher Züchtigungen derzeit als gering ansieht und im Hinblick darauf die vorläufige Weiterführung der Schule für vertretbar hält. Unstreitig ist es in der Vergangenheit bis etwa Ende 2004 zu einer auffälligen Häufung von körperlichen Übergriffen und demütigenden Behandlungen von Schülern durch Lehrer, Erzieher und sonstige Mitarbeiter der Schulen und des Internats des Antragstellers in B-Stadt gekommen. Eine wesentliche Ursache hierfür sieht der Antragsgegner in dem Zusammentreffen rigider Erziehungsprinzipien mit einem überdurchschnittlich hohen Anteil von verhaltensauffälligen Problemschülern. Sollten Vorwürfe zutreffen, wonach sich auch die früheren Schulleiter Pater L. und der Lehrer F. an solchen Übergriffen beteiligt haben, spricht viel dafür, das ein solches Verhalten gerade der Leitungspersonen ganz wesentlich zur Entstehung eines "Schulklimas" beigetragen hat, das Schläge und demütigende Maßnahmen als - von der Schulleitung - "gebilligte" Erziehungsmaßnahmen einschloss. Diese Situation hat zunächst eine Änderung dadurch erfahren, dass Pater L. und der Lehrer F. als Schulleiter abgelöst wurden und an ihrer Stelle Pater U. bestellt wurde, der zwar über ein geringes Lebensalter und nach Einschätzung des Antragsgegners nur über geringe schulische Erfahrungen verfügt, jedoch für sich in Anspruch nehmen kann, selbst nie an Übergriffen auf Schüler beteiligt gewesen zu sein, und hieraus zumindest eine gewisse "moralische" Autorität bei seinen Bestrebungen in Anspruch nehmen kann, das Verbot derartiger Übergriffe gegenüber den Lehrern und sonstigen Mitarbeitern der Schule durchzusetzen. Hinzu kommt, dass ein Großteil derjenigen Personen, denen Übergriffe auf Schüler angelastet werden, die Schule mittlerweile verlassen hat. Dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts dort nicht nur ein, sondern noch zwei Lehrer tätig sind, gegen die derartige Vorwürfe erhoben werden beziehungsweise die diese Vorwürfe zum Teil auch eingeräumt haben, ändert hieran nichts Durchgreifendes. Der vom Verwaltungsgericht offenbar nicht berücksichtigte Lehrer Fe. war nach dem Akteninhalt nur in einen einzigen Vorfall im Jahre 2003 verwickelt und ist nach längerem Gespräch mit dem Schulleiter und einem Entschuldigungsschreiben an die Mutter des betroffenen Schülers - wie der Antragsgegner in der Abmahnung vom 11.4.2005 selbst ausführt - nicht mehr auffällig geworden. Auf der anderen Seite hat der Antragsteller nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vortrag selbst darauf hingewirkt, dass die Zahl der verhaltensauffälligen Schüler zurückgeführt wurde. Außerdem lässt er größere Vorsicht bei der Entscheidung über die Aufnahme von Schülern walten und hat durch die Neugestaltung der Schulverträge die rechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen, dass Schulverhältnisse mit verhaltensauffälligen Schülern unter erleichterten Voraussetzungen aufgelöst werden können. Durch diese strukturellen Änderungen wird die vorbeschriebene Konfliktlage entschärft, in der der Antragsgegner eine wesentliche Ursache für die erfolgten Übergriffe sieht. Dem Antragsgegner ist zuzugeben, dass diese Maßnahmen die - rational nicht zu erklärenden - Vorfälle vom 7.12.2005 und vom 9.2.2006, bei denen der Lehrer A. gegenüber insgesamt drei Schülern handgreiflich wurde und ihnen Schläge oder - wie diese es selbst anlässlich ihrer Vernehmung bezeichnet haben - "Klapse" versetzt hat vgl. Vernehmungsprotokolle der betreffenden Schüler Bl. 113 a bis 120 der Gerichtsakten, nicht verhindert haben. Die Schulleitung hat indes auf diese Vorfälle konsequent mit Abmahnung und - nach Wiederholung - mit fristloser Kündigung des Lehrers A. reagiert. Das Verwaltungsgericht hat in nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass dieses Vorgehen eine Signalwirkung gegenüber den übrigen Lehrern und Mitarbeitern dahin entfaltet hat, dass der Antragsteller auf derartige Verfehlungen mit einschneidenden arbeitsrechtlichen Maßnahmen reagiert. Die Schulleitung hat zudem auf diese Weise ein deutliches Zeichen gesetzt, dass für derartige Übergriffe im Rahmen des Erziehungskonzeptes der Schule kein Raum (mehr) ist. Sind danach wesentliche Ursachen für die Missstände in der Vergangenheit mit der Ablösung der selbst dem Vorwurf von Übergriffen ausgesetzten früheren Schulleiter und der Verringerung des Anteils so genannter Problemschüler zumindest deutlich reduziert worden und ist die Schulleitung gegen den Lehrer, der das im Rundbrief vom 14.4.2005 hervorgehobene Verbot körperlicher Züchtigungen und demütigender Behandlungen missachtet hat, konsequent bis hin zur fristlosen Kündigung eingeschritten und hat auf diese Weise deutlich gemacht, dass derartige Erziehungsmethoden an der Schule nicht (mehr) geduldet werden, so ist die Annahme des Verwaltungsgerichts zu billigen, dass das Risiko weiterer körperlicher Übergriffe auf Schüler während des vorläufigen Weiterbetriebes der Schule bis zur Entscheidung in der Hauptsache gering ist.

Auch ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf die zeitweilige Hinnahme des weiteren Schulbetriebes in der Zeit zwischen der Zustellung des Genehmigungswiderrufs am 16.3.2006 und dem Ende des Schuljahres beziehungsweise - soweit es um die hier in Rede stehende Risikobeurteilung geht - zum Beginn der Sommerferien Mitte Juli 2006 durch den Antragsgegner hingewiesen hat. Zwar lassen sich für diese Entscheidung durchaus beachtliche Gründe - die Vermeidung von Beeinträchtigungen von Schullaufbahnen durch einen erzwungenen Schulwechsel während des laufenden Schuljahres - anführen. Wäre jedoch das Risiko weiterer körperlicher Übergriffe auf Schüler so hoch und so aktuell, dass sich selbst eine nur zeitweilige Fortsetzung des Schulbetriebes nicht mehr vertreten ließe, hätte der hohe Rang der in diesem Falle akut bedrohten Rechtsgüter sich auch gegenüber dem Interesse an der Vermeidung von Schulwechseln während des laufenden Schuljahres durchsetzen müssen, die im Übrigen auch bei anderen Gelegenheiten - zum Beispiel Wohnortwechsel - stattfinden und bewältigt werden können. Soweit der Antragsgegner eine wirksame Schulaufsicht durch das seiner Ansicht nach unaufrichtige Verhalten von Pater U. nicht mehr für gewährleistet hält, ist zu bemerken, dass auch der Senat den Vorwurf gegenüber Pater U. für gravierend hält, sich allerdings nicht von der Hand weisen lässt, dass Pater U. zu seinem Verhalten durch die Auskunft des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers bestimmt wurde, es bestehe keine Pflicht, den Vorfall vom 7.12.2005 der Schulaufsicht mitzuteilen. Zumindest dahingehende Unklarheiten hat das Verwaltungsgericht mit der in seiner Entscheidung aufgenommenen Nebenbestimmung unter Nr. 1 a des Beschlusstenors beseitigt.

Nach allem muss es bei der erstinstanzlichen Entscheidung verbleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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