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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 10.08.2005
Aktenzeichen: 3 W 12/05
Rechtsgebiete: PBefG


Vorschriften:

PBefG § 29 Abs. 1
PBefG § 29 a Abs. 1
a) Die vorherige oder zeitgleiche Einleitung eines Enteignungsverfahrens ist keine Voraussetzung der vorzeitigen Besitzeinweisung gemäß § 29 Abs. 1 PBefG.

b) Die Dringlichkeit des Beginns der Bauarbeiten im Verständnis von § 29 a Abs. 1 PBefG ist nicht deshalb zu verneinen, weil die Unternehmerin vor dem rechtskräftigen Abschluss von Gerichtsverfahren, in denen der der Besitzeinweisung zugrunde liegende Planfeststellungsbeschluss angefochten und der Bestand der Planung in Frage gestellt war, davon Abstand genommen hat, Enteignungsverfahren einzuleiten, um sich das Eigentum an den für das Projekt benötigten Flächen zu verschaffen.

c) Ein Grundstückseigentümer kann gegenüber einem Besitzeinweisungsbescheid nicht mit Erfolg einwenden, er benötige die betroffenen Grundstücksflächen für Zwecke seines Gewerbebetriebes, wenn der der Besitzeinweisung zugrunde liegende Planfeststellungsbeschluss, der die Flächeninanspruchnahme ausweist, ihm gegenüber Bestandskraft erlangt hat. Das gilt auch dann, wenn er nach Eintritt der Bestandskraft auf der Grundlage einer ihm erteilten Baugenehmigung weitere betriebliche Anlagen (hier: Stellplätze und Garagen eines Taxi- und Mietwagenunternehmens) ausgeführt hat.

d) Ebenfalls im Planfeststellungsverfahren hätte geltend gemacht werden müssen, im Bereich von nach dem Plan zur vorübergehenden Inanspruchnahme vorgesehenen Flächen komme es - zwangsläufig - zu auf Dauer die Nutzbarkeit beeinträchtigenden Veränderungen, die den Rahmen des insoweit Zulässigen überschritten und eine dauerhafte Inanspruchnahme erforderlich machten.


Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 1.8.2005 - 3 F 24/05 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und unter entsprechender Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Streitwertfestsetzung von Amts wegen auch für das erstinstanzliche Verfahren auf 21.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe:

Die gemäß § 146 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde gegen den Beschluss vom 1.8.2005, mit dem es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der am 22. Juli 2005 erhobenen Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14.7.2005 anzuordnen, durch den die Beigeladene vorzeitig in den Besitz von näher bezeichneten Teilflächen des Grundeigentums der Antragstellerin zum Bau der Stadtbahn-Teilstrecke B-Stadt-Süd bis Etzenhofen eingewiesen wird, bleibt ohne Erfolg.

Das Vorbringen der Antragstellerin in der Begründung und in der ergänzenden Begründung ihrer Beschwerde, das den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung in dem vorliegenden Rechtsmittelverfahren begrenzt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), zeigt keine Umstände auf, die es rechtfertigen, unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die durch gesetzliche Regelung (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 29 a Abs. 7 PBefG) bewirkte sofortige Vollziehbarkeit des angefochtenen Besitzeinweisungsbescheides auszusetzen.

Dieser Bescheid lässt nach dem Ergebnis der in Verfahren der vorliegenden Art vorzunehmenden summarischen Würdigung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Antragstellerin erkennen.

Nach § 29 a Abs. 1 Satz 1 PBefG hat die Enteignungsbehörde den Unternehmer auf Antrag nach Feststellung des Planes in den Besitz einzuweisen, wenn der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten ist und sich der Eigentümer oder Besitzer weigert, den Besitz eines für den Bau oder die Änderung einer Betriebsanlage für Straßenbahnen benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen. Außerdem ist erforderlich, dass der Planfeststellungsbeschluss vollziehbar ist (§ 29 a Abs. 1 Satz 2 PBefG). Weiterer Voraussetzungen bedarf es, wie § 29 Abs. 1 Satz 3 PBefG ausdrücklich bestimmt, nicht.

Keine Verfahrensvoraussetzung ist danach die vorherige oder zeitgleiche Einleitung eines Enteignungsverfahrens, zumal die vorzeitige Besitzeinweisung einen vollziehbaren Planfeststellungsbeschluss voraussetzt, dem anders als den Festsetzungen eines Bebauungsplans sogenannte enteignungsrechtliche Verwirkung zukommt, d.h. der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrundezulegen und für die Enteignungsbehörde bindend (§ 30 Satz 2 PbefG). Danach stehen im Zeitpunkt der Besitzeinweisung Art, Umfang und räumliche Lage der Grundstücksinanspruchnahme fest, vgl. zum Unterschied zu § 116 BauGB ausführlich Marschall/Schroeter/Kastner, Bundesfernstraßengesetz, 5. Auflage 1998, § 18 f Rdnr. 9; OLG Naumburg, Urteil vom 17.4.2002 - 1 U (Baul) 4/00 - zitiert nach Juris, m.w.N., zu der § 29 a Abs. 1 PbefG inhaltlich entsprechenden Regelung des § 18 f FStrG.

Geboten ist der sofortige Baubeginn im Verständnis von § 29 a Abs. 1 Satz 1 PBefG, wenn das Interesse der Allgemeinheit am vorzeitigen Baubeginn das gegenläufige Interesse des oder der von der vorzeitigen Besitzeinweisung Betroffenen, vorläufig von der Inanspruchnahme ihres Grundeigentums verschont zu bleiben, nachweisbar überwiegt, vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.7.2005 - 3 W 10/05 - m.w.N..

Ein Allgemeininteresse am vorzeitigen Baubeginn hat die Beigeladene in ihrem Antrag auf Einleitung des Besitzeinweisungsverfahrens vom 3.6.2005 dargelegt. Danach sind die Arbeiten rechts und links des Anwesens der Antragstellerin bereits in vollem Gange. Die Besitzeinweisung sei geboten, um den Bau der Stadtbahn termingerecht bis zum Jahre 2006 abschließen zu können. Der Weiterbau der Strecke diene der Zielsetzung der Reduzierung des Individualverkehrs. Diese führe zu einer Verringerung der allgemeinen (Verkehrs-)Belastung und komme der Sicherung des Verkehrs in der Gemeinde B-Stadt im Besonderen entgegen. Dies hat der Antragsgegner aufgegriffen und in dem angefochtenen Besitzeinweisungsbescheid die Dringlichkeit wie folgt begründet:

"Termingerechte Fertigstellung der Stadtbahn bis zum Jahre 2006 und dadurch Schaffung einer verbesserten, verkehrssicheren und leistungsfähigeren öffentlichen Verkehrsanbindung zwischen B-Stadt und A-Stadt Verkehrsentlastung der Ortsdurchfahrten durch Reduzierung des Individualverkehrs Verringerung der Immissionen durch Reduzierung des Individualverkehrs."

Ein gegenüber diesem öffentlichen Interesse durchgreifendes Privatinteresse hat die Antragstellerin nicht aufgezeigt. Ihr Einwand, die Beigeladene könne sich nicht mit Erfolg auf die Dringlichkeit der Bauarbeiten und die Erforderlichkeit der vorzeitigen Besitzeinweisung berufen, weil sie in den mehr als drei Jahren seit Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 6.2.2002 die Möglichkeit gehabt hätte, sich den Besitz der für das Vorhaben benötigten Flächen mittels eines Enteignungsverfahrens zu verschaffen, greift nicht durch. Die Antragstellerin übersieht, dass sich an dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 6.2.2002, im Übrigen ergänzt durch Planfeststellungsbeschluss vom 15.5.2003, eine ganze Reihe von Verwaltungsrechtsstreitigkeiten angeschlossen hat, in denen die Rechtmäßigkeit der Planfeststellung in Frage gestellt wurde. Diese Verfahren sind im Dezember 2003 teils durch Vergleiche, teils durch Urteile abgeschlossen worden. Dass die Antragsgegnerin vor Abschluss der Gerichtsverfahren und bevor Klarheit über den Bestand der Planung herbeigeführt war, davon Abstand genommen hat, Enteignungsverfahren einzuleiten, kann ihr im vorliegenden Besitzeinweisungsverfahren nicht als Versäumnis angelastet werden. Hätte sie anders gehandelt, hätte sie sich aller Voraussicht nach dem - wohl berechtigten - Vorwurf ausgesetzt gesehen, eine unzulässige "Vorratsenteignung" zu einem Zeitpunkt zu betreiben, zu dem die Realisierbarkeit des Projektes noch in Frage gestellt war. Dass die Beigeladene seit Rechtskraft der in den Planfeststellungsprozessen ergangenen Gerichtsentscheidungen - Anfang 2004 - in einer die Geltendmachung der Dringlichkeit der Bauausführung ausschließenden Weise säumig gehandelt hätte, ist nicht dargetan und kann in Anbetracht des allgemein bekannten Umfanges des Projektes, durch das zahlreiche Privatgrundstücke in Anspruch genommen werden, auch sonst nicht angenommen werden.

Ein vorrangiges privates Interesse kann die Antragstellerin ferner nicht mit Erfolg aus der nach ihrer Darstellung existenzgefährdenden Betroffenheit ihres Taxi- und Mietwagenunternehmens durch die vorgesehene Flächeninanspruchnahme herleiten. Für die Berücksichtigung dieser Betroffenheit ist im Rahmen von § 29 a Abs. 1 PBefG, insbesondere auch im Rahmen der Beurteilung der Gebotenheit des sofortigen Baubeginns im Verständnis dieser Bestimmung kein Raum. Das hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss vom 1.8.2005 unter auszugsweiser Wiedergabe der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14.5.1999 - 2 V 3/99 - zutreffend dargelegt. Hierauf wird verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Teils zusammenfassend, teils wiederholend ist in diesem Zusammenhang zu bemerken: Indem der Gesetzgeber in § 29 Abs. 1 Satz 3 PBefG ausdrücklich bestimmt hat, dass es weiterer - als der in den Sätzen 1 und 2 dieser Vorschrift normierten - Voraussetzungen für die vorzeitige Besitzeinweisung nicht bedarf, hat er deutlich zum Ausdruck gebracht, dass in jenem Verfahren ebenso wie im Enteignungsverfahren nicht erneut abwägend über Einwendungen zu befinden ist, die zum Entscheidungsprogramm der Planfeststellung gehören. Ebenso wenig wie im Enteignungsverfahren ist daher im Besitzeinweisungsverfahren zu prüfen, ob es Alternativen zu der planfestgestellten Linienführung gibt, durch die sich die Inanspruchnahme des Grundeigentums des Betroffenen mindern oder ganz vermeiden lässt, oder ob das Vorhaben sogar unterbleiben kann, vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.5.1999 - 2 V 3/99 - m.w.N..

Soweit die Antragstellerin geltend macht, die unveränderte Verfügbarkeit von zur Inanspruchnahme vorgesehenen Flächen sei für den Bestand ihres Gewerbebetriebes unverzichtbar, erhebt sie Einwendungen, die sie im Planfeststellungsverfahrens hätte vorbringen und - sofern ihnen in der planerischen Abwägung nicht entsprochen worden wäre - mit einer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss hätte weiter verfolgen müssen. Das ist - soweit ersichtlich - nicht geschehen. Soweit die nunmehr geltend gemachte Betroffenheit dadurch entstanden ist, dass die Antragstellerin nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses auf der Grundlage einer ihr im Dezember 2003 erteilten Baugenehmigung Anlagen ihres Unternehmens auf den planbetroffenen Flächen ausgeführt hat, deren Bestand und Nutzbarkeit durch die umstrittene Baumaßnahme beeinträchtigt sind, hat sie auf eigenes Risiko gehandelt, da ihr die Planung und die in ihrem Zuge vorgesehene Flächeninanspruchnahme aufgrund des Planfeststellungsverfahrens bekannt waren. Die ihr erteilte Baugenehmigung bewirkt insoweit keine Sicherstellung der für ihre betrieblichen Anlagen benötigten Flächen.

Ebenfalls im Planfeststellungsverfahren hätte geltend gemacht werden müssen, im Bereich der nach dem Plan zur vorübergehenden Inanspruchnahme vorgesehenen Flächen komme es - zwangsläufig - zu auf Dauer die Nutzbarkeit beeinträchtigenden Veränderungen, die den Rahmen des insoweit Zulässigen überschritten und eine dauerhafte Inanspruchnahme erforderlich machten. Auch das ist offenbar nicht geschehen. Im Übrigen macht die Antragstellerin selbst nicht geltend, dass der Planfeststellungsbeschluss ihr gegenüber noch keine Bestandskraft erlangt hätte. Es ist daher davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 29 a Abs. 1 Satz 2 PBefG ebenfalls erfüllt sind.

Was dann die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage der Bestimmtheit der Planfeststellung und der Besitzeinweisung anbelangt, so hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 5.8. und vom 8.8.2005 betreffend den Antrag auf Erlass einer Zwischenregelung nach Art. 19 Abs. 4 GG das Erforderliche ausgeführt. Zusammenfassend ist festzuhalten: Die Besitzeinweisung erlaubt ausweislich des angefochtenen Bescheides den Zugriff auf das Grundeigentum der Antragstellerin im Umfang der Planfeststellung (Grunderwerbsverzeichnis und Grunderwerbsplan), wobei das Ausmaß der flächenmäßigen Inanspruchnahme im Besitzeinweisungsbescheid vom 14.7.2005 entsprechend den Vorgaben des Grunderwerbsverzeichnisses, getrennt nach dauerhafter und vorübergehender Inanspruchnahme, ausdrücklich beziffert ist. Abweichungen hiervon sind nur in dem in den zuletzt genannten Beschlüssen beschriebenen geringfügigen Ausmaß zulässig, wobei anzumerken ist, dass aufgrund der Ungenauigkeiten, die den lediglich maßstäblichen Abbildungen der Grundstücksgegebenheiten in den Plänen innewohnen, und der Gegebenheiten des Baugeschehens kein Raum für so genannte "Zentimeterstreitigkeiten" ist. Ein darüber hinausgehender Eingriff in Grundeigentum der Antragstellerin wäre von dem Besitzeinweisungsbescheid nicht gedeckt, berührt mithin nicht die Rechtmäßigkeit der in diesem Bescheid getroffenen Entscheidung.

Nichts anderes gilt hinsichtlich der Pflicht zur Wiederherstellung des früheren Zustandes im Bereich der zur vorübergehenden Inanspruchnahme vorgesehenen Flächen und der Pflicht zur Beweissicherung. Beides ist der Beigeladenen in den Nummern 3 und 4 des Besitzeinweisungsbescheides vom 14.7.2005 aufgegeben, letzteres vor Baubeginn. Sofern sich die Beigeladene hieran nicht halten sollte, wäre dies keine Frage der Rechtmäßigkeit sondern der Durchsetzung des Besitzeinweisungsbescheides beziehungsweise der in ihn aufgenommen Nebenbestimmungen.

Nicht zum Erfolg verhilft der Antragstellerin ferner ihr Vorbringen, der Antragsgegner habe es versäumt, Vorkehrungen zur Sicherung des Fundamentes ihres Wohngebäudes anzuordnen. Wie bereits im Beschluss vom 8.8.2005 ausgeführt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Arbeiten nach den Regeln der Baukunst ausgeführt werden. Dass auf dem Grundstück der Antragstellerin Gegebenheiten bestünden, die auf diese Weise nicht beherrschbar sind, ist weder dargetan noch sonst erkennbar. Auch besteht kein Grund zu der Annahme, dass bei in diesem Sinne ordnungsgemäß durchgeführten Bauarbeiten das Fundament des Gebäudes der Antragstellerin zu Schaden kommen könnte.

Schließlich erweist sich die umstrittene Besitzeinweisung nicht deshalb als rechtswidrig, weil die Beigeladene bislang kein den Vorstellungen der Antragstellerin entsprechendes Entschädigungsangebot unterbreitet hat. Wie bereits im Beschluss vom 8.8.2005 dargelegt, ist ein beziffertes Entschädigungsangebot keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der vorzeitigen Besitzeinweisung. Im übrigen geht aus den von der Antragstellerin während des Besitzeinweisungsverfahrens vorgelegten Unterlagen (Anlagen zum Schriftsatz vom 7.7.2005) hervor, dass die Antragstellerin und die Beigeladene bereits im Sommer 2003 erfolglos über den Erwerb der für das Stadtbahnprojekt benötigten Teilflächen des Grundeigentums der Antragstellerin verhandelt haben. Offenbar scheiterten die Verhandlungen an unterschiedlichen Vorstellungen über die Höhe des zu entrichtenden Kaufpreises. Das von der Beigeladenen unterbreitete Entschädigungsangebot hat die Antragstellerin zuletzt offenbar mit Schreiben vom 24.5.2005 als unzureichend abgelehnt. Die Beigeladene hat hierauf mit Schreiben vom 1.6.2005 die Einleitung des Besitzeinweisungsverfahrens angekündigt. Auch in diesem Verfahren (siehe Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 30.6.2005) ist eine Einigung über die Überlassung der benötigten Grundstücksflächen gegen oder unter Vorbehalt der Entschädigung nicht zustande gekommen.

Spricht danach auch unter Berücksichtigung des Rechtsmittelvorbringens der Antragstellerin nichts für die Annahme, der angefochtene Besitzeinweisungsbescheid werde sich im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen, muss es in Anbetracht der von der Beigeladenen im erstinstanzlichen Verfahren überzeugend dargelegten Dringlichkeit der Baumaßnahme bei der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung verbleiben. Eines Eingehens auf die Äußerung des Antragsgegners und der Beigeladenen zur ergänzenden Beschwerdebegründung bedurfte es für diese Beurteilung nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und unter entsprechender Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Streitwertfestsetzung von Amts wegen auch für das erstinstanzliche Verfahren auf 21.000,-- Euro festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 Abs. 2 und 3 Satz 1 GKG), wobei zum einen der Wert des zur dauerhaften und zur vorübergehenden Inanspruchnahme vorgesehenen Grundeigentums der Antragstellerin von insgesamt 376 m² (Grundstückswert nach Angabe der Beigeladenen: 95,-- Euro/m²) grob pauschalierend mit einem geschätzten Bruchteil von 30 %, das heißt aufgerundet mit 11.000,-- Euro und zum anderen die geltend gemachte existenzbedrohende Betroffenheit des Gewerbebetriebes der Antragstellerin mit geschätzten weiteren 10.000,-- Euro zum Ansatz zu bringen waren.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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