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Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 02.10.2006
Aktenzeichen: 3 W 12/06
Rechtsgebiete: Verordnung/Schulordnung, VwGO, SchOG, IntegrationsV, AO-BS, LWLoGAusV, BBiG, GKG


Vorschriften:

Verordnung/Schulordnung §§ 1 ff.
Verordnung/Schulordnung § 3
VwGO § 122 Abs. 2 Satz 3
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6
SchOG § 3 a
SchOG § 3 b
SchOG § 4
SchOG § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6
IntegrationsV § 5 Abs. 1
IntegrationsV § 5 Abs. 2
IntegrationsV § 9 Abs. 1
AO-BS § 7 Abs. 1 Nr. 2
AO-BS § 14
AO-BS § 17 Abs. 2
AO-BS § 17 Abs. 3
AO-BS § 19 Abs. 2
AO-BS § 19 Abs. 4
LWLoGAusV § 14 Abs. 1
BBiG § 37
BBiG § 38
BBiG § 38 Satz 3
GKG § 47
GKG § 52
GKG § 53 Abs. 3
GKG § 63 Abs. 2
1. Zur Frage, ob eine zieldifferente integrative Unterrichtung eines Lernbehinderten während des Besuchs einer Fachklasse einer Berufsschule im dualen System in Betracht kommt, wenn auch der berufsbezogene Lernbereich der Berufsschule an den Anforderungen des gewählten Ausbildungsberufs und dem Ziel der Berufsausbildung ausgerichtet ist.

2. Weder der allgemeine Gleichheitssatz noch das Verbot der Benachteiligung Behinderter vermitteln einem Behinderten einen Anspruch darauf, dass ihm der Zugang zu dem von ihm gewählten Beruf durch eine der jeweiligen Behinderung Rechnung tragende Rücknahme oder inhaltliche Modifikation der für den Erwerb des berufsqualifizierenden Abschlusses zu erfüllenden Anforderungen eröffnet wird.


Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. Juli 2006 - 1 F 17/06 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Antragsteller, der an einer Lernbehinderung leidet, zur Zeit eine Lehre in dem Ausbildungsberuf "Fachlagerist" absolviert und die Fachklasse "Fachkraft für Lagerwesen" am kaufmännischen Berufsbildungszentrum B-Stadt besucht, verfolgt mit seiner Beschwerde seinen vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 12.7.2006 zurückgewiesenen Antrag weiter, "der Antragsgegner wird einstweilen verpflichtet, eine integrative zieldifferente Unterrichtung gem. §§ 1 ff. der Verordnung/Schulordnung über die gemeinsame Unterrichtung von Behinderten und Nichtbehinderten in der Schule der Regelform (Integrationsverordnung in der geltenden Fassung) den Antragsteller betreffend durchzuführen."

Diesem Begehren kann auch im Rechtsmittelverfahren nicht entsprochen werden. Unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Beschwerdebegründung, das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung in dem vorliegenden Rechtsmittelverfahren begrenzt, ist dem Verwaltungsgericht darin beizupflichten, dass ein Anspruch des Antragstellers auf zieldifferente integrative Unterrichtung während des Besuchs der Fachklasse "Fachkraft für Lagerwesen" am kaufmännischen Berufsbildungszentrum B-Stadt nicht glaubhaft im Sinne von überwiegend wahrscheinlich ist.

Für die Beurteilung kann dahinstehen, ob - wie der Antragsgegner meint - § 4 SchOG der im System des Schulordnungsgesetzes an die Vorschriften des § 3 a SchOG und des § 3 b SchOG, die die Regelformen der allgemein bildenden und der beruflichen Schulen betreffen, anschließt und ohne Differenzierung bestimmt, dass der Unterrichts- und Erziehungsauftrag der Schulen der Regelform grundsätzlich auch Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf umfasst, gleichwohl - etwa mit Blick auf seinen Abs. 2, der zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs allein auf den Unterricht der allgemein bildenden Schule abstellt - dahin zu verstehen ist, dass sonderpädagogische Förderung in beruflichen Schulen nicht vorgesehen ist. Ebenfalls offen bleiben kann, ob diese Auslegung mit Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG zu vereinbaren wäre. Auch das Verwaltungsgericht hat diese Fragen letztlich nicht abschließend entschieden. Es hat vielmehr entscheidungstragend darauf abgestellt, dass der von dem Antragsteller erhobene Anspruch auf zieldifferente integrative Unterrichtung nicht glaubhaft gemacht ist. Die diesbezüglichen Ausführungen in der erstinstanzlichen Entscheidung hält der Senat für zutreffend und macht sie sich in Anwendung von § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zu Eigen. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers erlaubt keine andere Beurteilung. Sein Einwand, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Würdigung verkannt, dass auch bei einer Lernbehinderung oder geistigen Behinderung eine integrative Unterrichtung mit gleicher Zielvorgabe möglich sei, kann vorliegend schon deshalb nicht durchgreifen, weil sein Antrag ausdrücklich auf die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners abzielt, ihn zieldifferent integrativ zu unterrichten (§ 88 VwGO - entspr. -). Davon, dass die zielgleiche Unterrichtung gegenüber der zieldifferenten Unterrichtung ein bloßes, von dem gestellten Antrag mit umfasstes "Minus" darstelle, kann angesichts der insoweit einschlägigen Regelungen des § 5 Abs. 1 und 2 IntegrationsV keine Rede sein. Zudem ist nicht dargetan, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass bei zielgleicher integrativer Unterrichtung die begründete Aussicht bestünde, dass der Antragsteller das Ausbildungsziel erreichen wird. Die Lernbehinderung des Antragstellers ist offenbar derart gravierend, dass er seine allgemeine Schulpflicht an einer Schule für Lernbehinderte absolvieren musste. Der Besuch einer solchen Schule setzt nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 SchOG voraus, dass der Schüler aufgrund eines deutlichen Intelligenzrückstandes oder allgemeiner Lernstörungen erheblich und lang andauernd in seinem Lernen beeinträchtigt ist. Zudem hat ausweislich der Niederschrift über die Sitzung des Förderausschusses des kaufmännischen Berufsbildungszentrums B-Stadt vom 23.3.2006 der Klassenlehrer die Auffassung der Klassenkonferenz wiedergegeben, dass der Antragsteller das Schulziel nicht erreichen könne, da die notwendigen Grundqualifikationen sowie die notwendigen Gedächtnis- und Konzentrationsleistungen nicht in ausreichendem Maße vorhanden seien. Diese Einschätzung hat der Schulleiter auf der Grundlage von zwei Unterrichtsbesuchen sowie von mehreren Gesprächen mit den Lehrern des Antragstellers bestätigt. Diese Beurteilung, der aufgrund der den Lehrern des Antragstellers zuzubilligenden Fachkunde und Erfahrung erhebliche Bedeutung beizumessen ist, wird von dem Antragsteller nicht substantiiert in Frage gestellt. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand fehlt jegliche fachkundige Aussage dahin, es bestehe bei zielgleicher integrativer Unterrichtung die begründete Aussicht auf ein Erreichen des Ausbildungszieles der Berufsschule. Es spricht danach nichts dafür, dass für den Antragsteller trotz seiner Lernbehinderung, bei der nach § 9 Abs. 1 IntegrationsV eine integrative Unterrichtung nur als zieldifferente Unterrichtung zulässig ist, gleichwohl eine Erfolg versprechende zielgleiche Unterrichtung in Betracht käme und er hierauf einen Anspruch hat.

Was sein Begehren anbelangt, zieldifferent integrativ unterricht zu werden, so ist zu den vom Antragsteller unter Rückgriff auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG erhobenen Forderungen nach Unterrichtung gemäß einem seiner Behinderung gerecht werdenden Lehrplan und gegebenenfalls mit Leistungsanforderungen, Beurteilungen von schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen sowie Zeugnisnoten, die sich nach seiner Behinderung zu richten haben, zu bemerken: Der Antragsteller absolviert zur Zeit im so genannten dualen System eine Lehre im Ausbildungsgang "Fachlagerist" und besucht die entsprechende Fachklasse der Berufsschule. Nach § 3 b SchOG in Verbindung mit § 3 der Verordnung-Schulordnung über die Ausbildung an Berufsschulen im Saarland (im Folgenden: AO-BS) hat die Berufsschule zum Ziel, vorwiegend berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten als berufliche Grund- und Fachbildung zu vermitteln und die allgemeine Bildung zu erweitern. Die Vermittlung der beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten erfolgt dabei, wie sich aus § 7 Abs. 1 Nr. 2 AO-BS ergibt im berufsfeld - beziehungsweise berufsbezogenen Lernbereich mit den dem jeweiligen Ausbildungsberuf entsprechenden fachtheoretischen Fächern. Für die von dem Antragsteller gewählte Ausbildung zum Fachlageristen erfolgt die fachbezogene Unterrichtung nach dem von der Kultusministerkonferenz am 25.3.2004 beschlossenen Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf "Fachlagerist/Fachlageristin", der die Lernfelder und die Zeitrichtwerte in Stunden (§ 7 Abs. 3 AO-BS) enthält. Dieser Rahmenlehrplan wiederum stellt auf die Anforderungen ab, die in der bundesrechtlichen Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/Fachlageristin und Fachkraft für Lagerlogistik vom 26.7.2004 - BGBl. I 2004, 1887 - LWLoGAusV - als Voraussetzungen für das Erreichen des Zieles des Ausbildungsganges "Fachlagerist" (§§ 3 LWLoGAusV, 1 BBiG), das heißt letztlich für das Bestehen der Abschlussprüfung aufgestellt werden. Die Abschlussprüfung erstreckt sich gemäß § 14 Abs. 1 LWLoGAusV unter anderem auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Das entspricht § 38 BBiG, wonach durch die Abschlussprüfung festzustellen ist, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit (§ 1 Abs. 3 BBiG) erworben hat, und in der Prüfung nachzuweisen ist, dass er - gemessen an der Ausbildungsordnung (§ 38 Satz 3 BBiG) - die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Der Bildungsgang der Berufsschule in der dualen Berufsausbildung ist gemäß § 19 Abs. 2 AO-BS erfolgreich abgeschlossen, wenn die Leistungsanforderungen der abschließenden Fachstufe nach den Bestimmungen des § 17 Abs. 2 und 3 AO-BS erfüllt werden. Nach § 19 Abs. 4 AO-BS wird bei erfolgreichem Abschluss des Bildungsganges der Berufsschule im dualen System das Abschlusszeugnis der Berufsschule erteilt. Die Zeugniserteilung erfolgt unabhängig von der Beendigung in dem Ergebnis der Ausbildungsabschlussprüfung beziehungsweise der Gesellenprüfung.

Wenn danach auch der erfolgreiche Abschluss des Bildungsganges der Berufsschule im dualen System wohl formal nicht Voraussetzung für das Bestehen der Abschlussprüfung in dem gewählten Ausbildungsberuf ist, so sind doch diese Prüfung und die zu ihr hinführende Ausbildung auch im berufsbezogenen Lernbereich der Berufsschule an den Anforderungen des gewählten Ausbildungsberufs und dem Ziel der Berufsausbildung ausgerichtet. Von daher ist weder dargetan noch erkennbar, wie eine - vom Antragsteller begehrte - zieldifferente integrative Unterrichtung in einer Fachklasse der Berufsschule ausgestaltet sein könnte, die einerseits der Lernbehinderung des Antragstellers Rechnung trägt und andererseits gleichwohl den für das Erreichen des Ausbildungszieles erforderlichen Lehrstoff vermittelt. Bei einer Zielermäßigung würde weniger verlangt als die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne von § 38 Satz 3 BBiG. Eine der Behinderung des Antragstellers entsprechende Zurücknahme der Anforderungen an den Nachweis der beruflichen Handlungsfähigkeit in dem gewählten Ausbildungsberuf "Fachlagerist" würde im Ergebnis zu einem anderen Ausbildungsziel führen. Das ist aber von dem Antragsteller offenbar selbst nicht gewollt, der gerade das Ziel verfolgt, die Ausbildung zum Fachlageristen erfolgreich abzuschließen. Nichts anderes würde gelten, wenn an den erfolgreichen Abschluss des Bildungsganges in der Berufsschule mit Blick auf die Lernbehinderung des Antragstellers andere, das heißt der Sache nach geringere Anforderungen gestellt würden, als bei den anderen Schülern. Das wäre letztlich auch bei der von dem Antragsteller in den Raum gestellten Berücksichtigung seiner Behinderung bei der Beurteilung seiner Leistungen und der Festsetzung der Zeugnisnoten der Fall. Zwar bestimmt § 5 Abs. 2 IntegrationsV, dass sich für Schüler/Schülerinnen, die zieldifferent unterrichtet werden, die Leistungsanforderungen, die Beurteilung der schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen, die Festsetzung der Zeugnisnoten die Entscheidung über die Versetzung und der Erwerb des Bildungsabschlusses sowie die Ausstellung der Zeugnisse nach den Vorschriften richtet, die für den der Behinderung des Schülers/der Schülerin entsprechenden Typ der Schule für Behinderte gelten. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass in Fällen, in denen wie hier ein entsprechender Typ der (Berufs-)Schule für Behinderte nicht existiert, das bei der Bewertung der Leistungen, der Vergabe der Zeugnisnoten und der Zuerkennung des Bildungsabschlusses "Erleichterungen" wegen der Behinderung gewährt werden.

Dass der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 GG und auch das Verbot der Benachteiligung Behinderter (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG) es nicht gebieten, der Behinderung eines Auszubildenden durch die Zurücknahme der inhaltlichen Anforderungen an das Bestehen einer (Abschluss-)Prüfung Rechnung zu tragen, ist im Prüfungsrecht anerkannt vgl. zum Beispiel Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, 4. Auflage 2004, Rdnrn. 116, 658 und 676; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 2. Auflage 2001, Rdnrn. 225, 228; BVerwG, Beschluss vom 6.8.1968 - VII B 23.68 - zitiert nach Juris.

Im Prüfungsrecht wird unterschieden zwischen Umständen, die eine generelle Einschränkung der Leistungsfähigkeit bedingen, und Behinderungen, die "lediglich" den Nachweis einer uneingeschränkt vorhandenen Befähigung erschweren. Letztere sind gegebenenfalls durch Hilfsmittel oder die Einräumung besonderer Prüfungsbedingungen auszugleichen. Eine Behinderung rechtfertigt es hingegen nicht, über Leistungsmängel hinwegzusehen beziehungsweise nur geringere Leistungsanforderungen zu stellen.

vgl. zum Beispiel Niehues, a.a.O., Rdnr. 676.

Dem trägt letztlich auch § 14 AO-BS Rechnung, der vorsieht, dass in Zeugnissen lernbehinderter Schüler auf Beschluss der Klassenkonferenz eine allgemeine Beurteilung abgegeben werden kann, wenn infolge der Behinderung keine hinreichenden Nachweise für eine Bewertung der Leistungen in den einzelnen Fächern durch Zeugnisnoten vorliegen.

Aus den dargelegten, im Prüfungsrecht entwickelten Grundsätzen folgt zugleich, dass weder der allgemeine Gleichheitssatz noch das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG einem Behinderten einen Anspruch darauf vermitteln, dass ihm der Zugang zu dem von ihm gewählten Beruf durch eine seiner jeweiligen Behinderung Rechnung tragende Rücknahme oder inhaltliche Modifikation der für den Erwerb des berufsqualifizierenden Abschlusses zu erfüllenden Anforderungen eröffnet wird.

Im Übrigen ist weder dargetan noch erkennbar, wie bei einer der Behinderung des Antragstellers entsprechenden Rücknahme der Leistungsanforderungen in der Berufsschule die von ihm gewünschte Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach den §§ 37 BBiG, 14 LWLoGAusBV geleistet werden könnte, in der der Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit festzustellen ist und nicht nur nachgewiesen werden soll, dass der Prüfling die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, sondern auch, dass er die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu ermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist (§ 38 BBiG).

Nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens spricht danach nichts dafür, dass dem Antragsteller der erhobene Anspruch auf zieldifferente integrative Unterrichtung in der von ihm besuchten Fachklasse "Fachkraft für Lagerwesen" am kaufmännischen Berufsbildungszentrum B-Stadt zusteht. Es muss daher bei der erstinstanzlichen Entscheidung verbleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52, 53 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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