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Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 29.11.2005
Aktenzeichen: 3 W 19/05
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO, HRG, VergabeVO ZVS
Vorschriften:
VwGO § 92 Abs. 1 | |
VwGO § 92 Abs. 3 | |
VwGO § 161 Abs. 2 | |
VwGO § 173 | |
ZPO § 269 Abs. 3 Satz 1 | |
HRG § 32 Abs. 2 | |
VergabeVO ZVS § 6 Abs. 1 | |
VergabeVO ZVS § 6 Abs. 2 |
2. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand spricht alles dafür, dass Studienplätze im Studienfach Humanmedizin im Rahmen der Hochschulquote rechtsfehlerfrei nach dem Grad der Qualifikation vergeben werden dürfen.
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20. Oktober 2005 - 1 F 22/05 - ist wirkungslos.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe:
Nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist es in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO einzustellen und gemäß den §§ 92 Abs. 3, 173 VwGO, 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO (analog) die Wirkungslosigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auszusprechen. Außerdem hat das Gericht auf der Grundlage von § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Verfahrenskosten zu entscheiden. Diese der Antragstellerin aufzuerlegen, entspricht billigem Ermessen im Sinne der letztgenannten Vorschrift. Denn auch nach dem bis zur Erledigung erreichten Stand des Beschwerdeverfahrens spricht alles dafür, dass sie weder mit ihrem Antrag auf vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes im ersten Fachsemester Humanmedizin für das Wintersemester 2005/2006 innerhalb der festgesetzten Kapazität noch mit ihrem Begehren Erfolg gehabt hätte, der Antragsgegnerin vorläufig aufzugeben, über die Zuweisung eines Studienplatzes im ersten Fachsemester Humanmedizin für das Wintersemester 2005/2006 innerhalb der festgesetzten Kapazität an sie neu zu entscheiden.
Allerdings ist vorliegend in der Tat die Frage aufzuwerfen, ob die von der Antragsgegnerin in ihrer "Ordnung für das Hochschulauswahlverfahren der in das zentrale Verfahren einbezogenen Studiengänge an der Universität des Saarlandes" - im folgenden: Auswahlordnung - vom 16.2.2005 (Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes 2005, S. 222) getroffene Regelung des Auswahlverfahrens für die Vergabe derjenigen Studienplätze, die gemäß § 2 a Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24.6.1999 in der Fassung vom 16.2.2000 - G Staatsvertrag - nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrens durch die Hochschule vergeben werden - Hochschulquote -, den Anforderungen des Gesetzesvorbehaltes genügt. Zwar legt § 2 a Abs. 3 Satz 1 G Staatsvertrag in seinen Nummern 1-5 insgesamt fünf alternative Kriterien fest, nach denen die Auswahlentscheidung getroffen werden kann, und ermächtigt in seiner Nummer 6 die Hochschule ferner dazu, der Auswahlentscheidung eine Verbindung der fünf Einzelmaßstäbe zugrunde zu legen. Außerdem bestimmt § 2 a Abs. 3 Satz 2 G Staatsvertrag, dass die Hochschule dem Grad der Qualifikation des Studienbewerbers maßgeblichen Einfluss geben muss. Auch ist es hiervon ausgehend wohl unbedenklich, dass die Antragsgegnerin sich den Kriterienkatalog des § 2 a Abs. 3 Satz 1 G Staatsvertrag einschließlich der Regelung des Satzes 2 dieser Vorschrift in § 2 Auswahlordnung im wesentlichen unverändert zu eigen gemacht hat. Fraglich ist jedoch, ob es mit § 2 a Abs. 4 Satz 1 G Staatsvertrag, wonach die Hochschule die Einzelheiten des Auswahlverfahrens, insbesondere die Entscheidung über die Auswahlkriterien, durch Ordnung zu regeln hat und mit den Anforderungen des Gesetzesvorbehaltes (Wesentlichkeitsgrundsatz) zu vereinbaren ist, dass die Entscheidung, welche der in § 2 Satz 1 Auswahlordnung aufgeführten Auswahlkriterien konkret für die einzelnen Studiengänge gelten sollen, auf Vorschlag der jeweiligen Fakultäten vom Präsidium nach Anhörung des Senats getroffen wird (§ 4 Abs. 1 Auswahlordnung). Für die Rechtmäßigkeit dieser Regelung ließe sich anführen, dass die Entscheidungskriterien immerhin rechtsatzmäßig vorgegeben sind und der Senat der Antragsgegnerin als Ordnungsgeber (§ 19 Abs. 1 SUG) an der Entscheidung über die Festlegung der Kriterien beteiligt ist. Auf der anderen Seite stellt die Bestimmung der Zulassungskriterien ein wesentliches Element des Zulassungsverfahrens dar, das nach der von der Antragsgegnerin gewählten Lösung letztlich der Verwaltung (§ 15 Abs. 5 SUG) vorbehalten bleibt. Der hier eröffnete Gestaltungsbereich wird insbesondere in Fällen deutlich, in denen wie bei der Antragsgegnerin offenbar im Studiengang Pharmazie siehe die im Internet veröffentlichten Hinweise der Antragsgegnerin zur Hochschulquote bei ZVS-Studiengängen von der Ermächtigung des § 2 Satz 1 Nr. 6 Auswahlordnung Gebrauch gemacht wird und die Auswahl nach einer Kombination - gewichteter - Kriterien des § 2 Satz 1 Nr. 1-5 Auswahlordnung erfolgt vgl. in diesem Zusammenhang zum Beispiel OVG Hamburg, Beschluss vom 26.11.1986 - OVG Bs I 67/86 - DVBl. 1987, 316, 318, das eine Regelung betreffend die Vergabe von Stellen für Rechtsreferendare unter anderem deshalb für unzureichend erachtet hatte, weil sie keine Aussage darüber enthielt, mit welcher Gewichtung die Auswahlkriterien Berücksichtigung finden sollten.
Hinzu kommt vorliegend, dass die Auswahlordnung offenbar nicht einmal die förmliche Bekanntgabe der festgelegten Auswahlkriterien vorsieht und auch hinsichtlich der in § 8 Abs. 1 Auswahlanordnung angesprochenen Anlage, in der diejenigen Studiengänge aufgeführt sein sollen, in denen die Zentralstelle mit der Durchführung des Auswahlverfahrens beauftragt ist und die der Bekanntmachung der Auswahlordnung im Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes nicht beigegeben war, letztlich offen bleibt, ob es sich um einen vom Senat mit beschlossenen Normbestandteil handelt oder ob auch diese Anlage, worauf § 4 Abs. 1 Satz 2 Auswahlordnung hindeutet, vom Präsidium erstellt wird.
Einer abschließenden Entscheidung über die von der Antragstellerin unter dem Gesichtspunkt des Gesetzesvorbehalts vorgebrachten Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens bei der so genannten Hochschulquote bedarf es indes nicht. Zum einen ist im Rahmen einer Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO kein Raum für die Beantwortung schwieriger Rechtsfragen. Zum anderen spricht auch dann, wenn sich die unter dem Gesichtspunkt des Gesetzesvorbehaltes vorgebrachten Einwände der Antragstellerin als berechtigt erwiesen hätten, nichts dafür, dass sie den nach dem Haupt- oder nach dem Hilfsantrag erhobenen Anordnungsanspruch gehabt hätte. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf abgestellt, dass die Antragstellerin einen Zulassungs- beziehungsweise Neubescheidungsanspruch weder dargetan noch glaubhaft gemacht hat. Demgegenüber lässt sich zunächst nicht mit Erfolg einwenden, auch bei Anträgen auf Zulassung zum Studium außerhalb der Kapazität werde von dem Studienbewerber nicht verlangt, dass er eine Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten darlegt. Anders als Streitigkeiten, in denen um eine Zulassung auf "verschwiegene" Studienplätze außerhalb der Kapazität gestritten wird, ist die vorliegende Konstellation dadurch gekennzeichnet, dass eine Auswahlentscheidung unter den Studienbewerbern, die sich um eine Zulassung im Rahmen der Hochschulquote beworben haben, nach den von der Antragsgegnerin angewendeten Kriterien bereits getroffen und die Hochschulquote demnach ausgeschöpft ist. Mit dem Begehren, innerhalb der Kapazität zugelassen zu werden, tritt die Antragstellerin demnach gewissermaßen in Konkurrenz zu den von der Antragsgegnerin beziehungsweise von der ZVS im Auftrag der Antragsgegnerin ausgewählten Bewerbern. Voraussetzung für den Erfolg ihres Begehrens dürfte mithin zumindest im Regelfall sein, dass es ihr gelingt, einen der ausgewählten Bewerber gleichsam "zu verdrängen". Das rechtfertigt es, von ihr zu verlangen, dass sie Umstände darlegt, die mit Gewicht dafür sprechen, dass sie ohne den von ihr beanstandeten Rechtsfehler des Auswahlverfahrens zum Zuge gekommen wäre, auch wenn - wie zuzugeben ist - die Anforderungen in diesem Punkt nicht überspannt werden dürfen, zumal ihr über die Verhältnisse der anderen Studienplatzbewerber naturgemäß nichts bekannt ist. Vorliegend sind solche Umstände indes weder dargetan noch sonst erkennbar. Soweit die Antragstellerin in materieller Hinsicht beanstandet, dass die Studienplätze im Rahmen der Hochschulquote im Studienfach Humanmedizin ausschließlich nach dem Grad der Qualifikation vergeben werden, und geltend macht, diese Regelung verletze das Gebot der Chancengleichheit zum Nachteil derjenigen zulassungsberechtigten Bewerber, die nicht zu den Abiturbesten gehörten, ist zu bemerken, dass das von der Antragsgegnerin gewählte Kriterium in der gesetzlichen Ermächtigung des § 2 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 G Staatsvertrag ausdrücklich vorgesehen ist und ihm nach Satz 2 diese Bestimmung sogar maßgebliche Bedeutung beigemessen werden muss. Es liegt keineswegs auf der Hand, dass dadurch zum Nachteil der Antragstellerin und anderer Bewerber, die nicht zu den Abiturbesten gehören, gegen Art. 3 GG und/oder Art. 12 GG verstoßen wird, da die Möglichkeit, nach anderen Kriterien zum Zuge zu kommen, im Rahmen der "Vorabquoten" nach den §§ 32 Abs. 2 HRG, 6 Abs. 1 und 2 VergabeVO ZVS und der Wartezeitregelung der §§ 2 a Abs. 1 Nr. 2 G Staatsvertrag, 6 Abs. 5 VergabeVO ZVS besteht. Nach dem derzeitigen Stand ist daher davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin sich in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtsfehlerfrei für eine Auswahl nach dem Grad der Qualifikation entscheiden durfte. Selbst wenn die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlregelung den Anforderungen des Gesetzesvorbehaltes nicht genügen sollte, spricht demnach derzeit alles dafür, dass die materiell-rechtlich wohl nicht zu beanstandende Handhabung der Auswahlentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Antragsgegnerin nicht zuletzt auch mit Blick auf das Gebot einer erschöpfenden Nutzung der Ausbildungskapazität für eine Übergangszeit hinzunehmen wäre vgl. zum Beispiel BVerwG, Urteile vom 18.2.1980 - VII C 93.77 - zitiert nach Juris - und vom 27.11.1981 - 7 C 57/79 - E 64, 238.
Selbst wenn der Antragsgegnerin keine Übergangszeit zuzubilligen wäre, deutet nichts darauf hin, dass im Falle der Unwirksamkeit der Auswahlregelung unter dem Gesichtspunkt des Gesetzesvorbehaltes die eventuelle Inanspruchnahme einer richterlichen Notkompetenz zu einer Auswahlentscheidung nach anderen, der Antragstellerin günstigeren Kriterien geführt hätte.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 63 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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