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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 12.02.2007
Aktenzeichen: 3 W 19/06
Rechtsgebiete: ÄApprO 2002


Vorschriften:

ÄApprO 2002 § 43 Abs. 2
a) Der - hier durch bestandskräftigen Widerspruchsbescheid zuerkannte - Anspruch auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach altem Recht umfasst prinzipiell auch einen Anspruch auf Durchführung dieser Prüfung.

b) Allerdings können nach erfolgter Zulassung zu einer Prüfung durchaus Umstände auftreten, die der Durchführung des Prüfungsverfahrens entgegenstehen. Ein solcher Umstand kann darin liegen, dass die Erfüllung der Pflicht zur Durchführung des Prüfungsverfahrens unmöglich ist.

c) Zur Frage, ob die Durchführung des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung nach Ablauf der Übergangsfrist des § 43 Abs. 2 ÄAppO und Auflösung des Gremiums, das die Prüfungsfragen erarbeitet hat, unmöglich geworden ist (hier offen gelassen).

d) Ist die Prüfung (hier: Erster Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach altem Recht) nicht (mehr) Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung und den Zugang zu dem gewählten Beruf und müsste der Antragsgegner im Falle der erstrebten vorläufigen Verpflichtung zur Durchführung dieser Prüfung einen zumindest beträchtlichen, erheblich über den in vergleichbaren Fällen der vorläufigen Prüfungszulassung hinausgehenden Aufwand (Ausarbeitung von 290 Prüfungsfragen allein für die Antragstellerin) bei nach wie vor bestehender Unklarheit über die Möglichkeit beziehungsweise Unmöglichkeit der Ausführung der ihm hier durch die Widerspruchsbehörde auferlegten Verpflichtung betreiben, so ist ein Zuwarten der Antragstellerin bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zumutbar.


Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13. November 2006 - 1 F 42/06 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihr vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13.11.2006 zurückgewiesenes Anordnungsbegehren weiter verfolgt, "den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, für die Antragstellerin einen Termin zur Ablegung der Prüfung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach altem Recht unter Beachtung der Stellung ausreichender Vorbereitungszeit festzusetzen", bleibt erfolglos.

Dem Verwaltungsgericht ist zunächst im Ergebnis darin beizupflichten, dass der von der Antragstellerin erhobene Anordnungsanspruch nicht glaubhaft im Sinne von überwiegend wahrscheinlich ist.

Für die Beurteilung kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob ausgehend davon, dass das Ziel des Folgenbeseitigungsanspruchs darin besteht, den durch rechtswidriges Verwaltungshandeln herbeigeführten Zustand mit der rechtsnormativen Lage zur Deckung zu bringen vgl. BVerwG, Urteil vom 23.5.1989 - 7 C 2/87 - E 82, 76, zitiert nach Juris, siehe dort Rdnr. 80, ein Prüfling, dem zu Unrecht die Zulassung zu einer Prüfung versagt worden ist, keinen Anspruch darauf hat, nach "altem Recht" geprüft zu werden, wenn während des von ihm geführten Rechtsbehelfsverfahren geändertes Prüfungsrecht wirksam geworden ist so VGH München, Urteil vom 27.4.1981 - Nr. 7 B 80 A 1876 - NJW 1982, 2627; anderer Ansicht: OVG Münster, Beschluss vom 20.11.1979 - XV B 1277/79 - zitiert nach Juris; Niehues, Prüfungsrecht, 4. Auflage 2004, Rdnr. 88.

Maßgebend ist vorliegend zunächst, dass der Antragstellerin mit Widerspruchsbescheid vom 7.11.2005, also nach dem 30.9.2005, dem nach den Übergangsregelungen des § 43 Abs. 2 und 3 Ärztliche Approbationsordnung (vom 27.6.2002 - BGBl. I, S. 2405 -) - im Folgenden: ÄAppO n.F. - letztmöglichen Zeitpunkt zur Ablegung des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung nach den Bestimmungen der Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung vom 14.7.1987 (BGBl. I, S. 1593), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 27.4.2002 (BGBl. I, S. 1467) - im Folgenden: ÄAppO a.F. -, ein Anspruch auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach altem Recht ausdrücklich zuerkannt worden ist und diese Entscheidung Bestandskraft erlangt hat. Die mit diesem Widerspruchbescheid getroffene Entscheidung beschränkt sich nicht darauf, den die Prüfungszulassung versagenden Bescheid des Antragsgegners vom 14.6.2005 und die darin enthaltene sowie bereits im Bescheid vom 4.4.2001 getroffene, die Antragstellerin möglicherweise an der Fortsetzung ihres Medizinstudiums hindernde "Feststellung" des endgültigen Verlustes des Prüfungsanspruchs zu kassieren, sondern enthält im Tenor ausdrücklich die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zulassung der Antragstellerin zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach altem Recht. Dass die Widerspruchsbehörde von der Durchführbarkeit einer solchen Prüfung ausgegangen ist, zeigt nicht zuletzt der abschließende Abschnitt des Widerspruchsbescheides, in dem die Antragstellerin darauf hingewiesen wird, dass gemäß der Übergangsregelung des § 43 ÄAppO n.F. nach Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung das Ablegen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung nur noch fakultativ und nicht mehr zwingend erforderlich sei und insoweit eine Wahlmöglichkeit des Prüflings bestehe. Von der durch Widerspruchsbescheid begründeten Verpflichtung, die Antragstellerin zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach altem Recht zuzulassen, ist dann auch der Antragsgegner ausgegangen, denn anders wäre sein Bescheid vom 27.1.2006, mit dem er die Nichtigkeit seines Bescheides vom 14.6.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.11.2005 hinsichtlich des Verpflichtungsausspruches feststellt, nicht erklärlich.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts umfasst der der Antragstellerin mit Widerspruchsbescheid vom 7.11.2005 zuerkannte Anspruch auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach altem Recht prinzipiell auch einen Anspruch auf Durchführung dieser Prüfung. Für die Beurteilung ist davon auszugehen, dass Art. 12 Abs. 1 GG dem Prüfling ein "Recht auf Prüfung" gewährt, das den Anspruch auf Zulassung zur Prüfung bei Erfüllung der maßgeblichen Zulassungsvoraussetzungen sowie auf Durchführung der Prüfung einschließlich eines entsprechenden Abschlusses umfasst vgl. BVerwG, Urteil vom 7.9.1973 - VII C 2.70 - NJW 1974, 573; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 2. Auflage 2001, Rdnr. 111; Niehues, Prüfungsrecht, 4. Auflage 2004, Rdnr. 85.

Der der Antragstellerin zuerkannte Anspruch auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach altem Recht stellt sich letztlich als Anspruch auf Begründung eines (mit der Zulassung zustande kommenden) Prüfungsrechtsverhältnisses dar, das nicht nur dem Prüfling Pflichten und Obliegenheiten auferlegt (vgl. zum Beispiel § 18 ÄAppO a.F.), sondern auch die Prüfungsbehörde - sofern keine rechtserheblichen Hinderungsgründe bestehen - verpflichtet, das Prüfungsverfahren ohne vermeidbare Verzögerungen durchzuführen und zum Abschluss zu bringen vgl. Niehues, a.a.O., Rdnr. 243.

Zwar können Zulassungs- und Prüfungsverfahren nicht in dem Sinne als einheitliches Verfahren angesehen werden, dass Fehler im ersteren automatisch auf letzteres durchschlagen vgl. Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rdnr. 129.

Da mit der Zulassung und im Rahmen des durch sie begründeten Prüfungsrechtsverhältnisses prinzipiell die Pflicht der Behörde besteht, das Prüfungsverfahren auch durchzuführen, sieht der Senat jedoch keinen Grund, zwischen Zulassung zur Prüfung und Durchführung der Prüfung in dem Sinne zu differenzieren, dass der von einem Prüfling erstrittene Anspruch auf Zulassung zur Prüfung die Behörde nicht auch hinsichtlich der Pflicht zur Durchführung (Abnahme) der Prüfung bindet, sondern letztere gegebenenfalls gesondert erstritten werden muss. Von einer mit Prüfungszulassung im Rahmen des Prüfungsrechtsverhältnis begründeten Pflicht zur Durchführung der Prüfung ist ersichtlich auch der Antragsgegner ausgegangen, denn er hat seinem Standpunkt, die Durchführung der Prüfung sei mittlerweile unmöglich, dadurch Rechnung getragen, dass er die Nichtigkeit des Verpflichtungsausspruches im Widerspruchsbescheid vom 7.11.2005 festgestellt hat. Hierzu hätte aus seiner Sicht keine Veranlassung bestanden, wenn mit der Zulassung der Prüfung keine Pflicht zur Durchführung des Prüfungsverfahrens verbunden wäre. Allerdings - und insoweit ist dem Verwaltungsgericht im Ansatz zu folgen und dies ist auch in der Literatur anerkannt - vgl. Niehues, a.a.O., Rdnr. 243, können auch nach erfolgter Zulassung durchaus Umstände auftreten, die einer Durchführung des Prüfungsverfahrens entgegenstehen. Dies gilt nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass das mit der Prüfungszulassung begründete Prüfungsrechtsverhältnis, das regelmäßig erst mit Bestehen oder endgültigem Nichtbestehen der Prüfung endet, sich im Einzelfall über einen sehr langen Zeitraum erstrecken kann. Als einen derartigen Umstand wird man auch die nachträglich eingetretene Unmöglichkeit der Durchführung des Prüfungsverfahrens ansehen müssen. Nichts anderes dürfte gelten - und dies bildet den Hauptstreitpunkt zwischen den Beteiligten -, wenn die Erfüllung der mit der Verpflichtung zur Prüfungszulassung zugleich begründeten Pflicht zur Durchführung auch des Prüfungsverfahrens schon im Zeitpunkt der diese Verpflichtung aussprechenden Entscheidung unmöglich war. Denn eine unmögliche Leistung kann nicht erbracht werden unabhängig davon, ob die Unmöglichkeit schon zu dem Zeitpunkt eingetreten war, als sie zuerkannt worden ist oder erst nachträglich. Für die Entscheidung im Hauptsacheverfahren wird es demnach aller Voraussicht nach entscheidend darauf ankommen, ob die Durchführung des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung nach altem Recht im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung im November 2005 im Verständnis von § 44 SVwVfG unmöglich war und jetzt noch ist.

Diese Frage lässt sich nach dem Ergebnis des vorliegenden Eilrechtschutzverfahrens weder in dem einen noch in dem anderen Sinne mit Gewissheit oder auch nur - wie das für die Glaubhaftmachung des erhobenen Anordnungsanspruchs erforderlich ist - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zugunsten der Antragstellerin verneinen. Im Einzelnen ist hierzu zu bemerken:

Nach § 44 Abs. 2 Nr. 2 SVwVfG ist ein Verwaltungsakt ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 dieser Bestimmung nichtig, den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann.

Fraglich ist, ob Unmöglichkeit in diesem Sinne sich aus dem Umstand ergibt, dass die Übergangsregelungen des § 43 Abs. 2 und 3 ÄAppO n.F. als letztmöglichem Zeitpunkt für die Ablegung des Ersten Abschnittes der Ärztlichen Prüfung nach altem Recht den 30.9.2005 bestimmt haben, indem sie die in ihnen ausgesprochenen Rechtsfolgen davon abhängig machen, ob diese Teilprüfung bis zum 1.10.2005 bestanden war oder nicht, und dieser Zeitpunkt bei Erlass des Widerspruchsbescheides am 7.11.2005 bereits verstrichen war. Die im Hinblick hierauf in Betracht zu ziehende rechtliche Unmöglichkeit der Erfüllung der in dem Widerspruchsbescheid ausgesprochenen Verpflichtung reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 44 Abs. 2 Nr. 4 SVwVfG in aller Regel nicht aus vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage 2005, § 44 Rdnr. 40.

Ob etwas anderes ausnahmsweise in Fallgestaltungen zu gelten hat, in denen sich die rechtliche Unmöglichkeit ebenso kategorisch auswirkt wie die tatsächliche, wird möglicherweise offen bleiben können. Denn es spricht allenfalls wenig dafür, dass eine solche Sondersituation vorliegend gegeben ist. Immerhin wird in Teilen von Literatur und Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass in Fällen, in denen sich während eines Rechtsmittelverfahrens betreffend die Anfechtung einer Prüfungsentscheidung das Prüfungsrecht geändert hat, der obsiegende Prüfling die Wiederholungsprüfung nach dem bisherigen Recht ablegen darf vgl. OVG Münster, Beschluss vom 20.11.1979 - XV B 1277/79 - zitiert nach Juris; Niehues, Prüfungsrecht, 4. Auflage 2004, Rdnr. 88; anderer Ansicht VGH München, Urteil vom 27.4.1981 - Nr. 7 B 80 A 1876 - NJW 1982, 2627.

Es spricht einiges dafür, dass sich - wenn dieser Auffassung zu folgen ist - im hier gegebenen Fall des Wirksamwerdens der neuen Rechtslage während des Streits um die Prüfungszulassung nichts anderes zu gelten hätte. Im Hinblick hierauf liegt es zumindest nicht nahe, im Auslaufen des Übergangsrechts während des von der Antragstellerin eingeleiteten Widerspruchsverfahrens ein der tatsächlichen Unmöglichkeit gleichzusetzendes, die Nichtigkeit des Verpflichtungsausspruchs bewirkendes rechtliches Hindernis für die Ablegung des Ersten Abschnittes der Ärztlichen Prüfung nach altem Recht zu sehen.

Tatsächliche Unmöglichkeit der Erfüllung der im Widerspruchsbescheid ausgesprochenen Verpflichtung wird sich aller Voraussicht nach nicht aus dem Umstand ergeben, dass der Ausschuss, der die Prüfungsfragen für den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach altem Recht ausgearbeitet hat, mit dem endgültigen Wegfall dieser Prüfung aufgelöst worden ist. Zwar sah die Regelung des § 14 Abs. 3 Satz 3 ÄAppO a.F. die Möglichkeit vor, dass sich die Landesprüfungsämter bei der Festlegung der Prüfungsfragen nach Maßgabe einer Vereinbarung der Länder einer Einrichtung bedienten, die die Aufgabe hatte, Prüfungsfragen für Prüfungen im Rahmen der ärztlichen Ausbildung herzustellen. Bei dieser Vorschrift handelte es sich indes um eine "Soll-Vorschrift". Die Prüfungsämter wären demnach rechtlich nicht gehindert - unter Wahrung der Erfordernisse des § 14 Abs. 3 Sätze 1 und 2 ÄAppO a.F. - die Prüfungsfragen selbst auszuarbeiten.

Dem entsprechend deutet allenfalls wenig darauf hin, dass es dem Antragsgegner nach Auflösung des maßgeblichen Ausschusses nicht mehr möglich wäre, die für eine Prüfung der Antragstellerin nach altem Recht erforderlichen 290 Prüfungsfragen (Anlage 12 zu § 26 Abs. 2 Satz 1 ÄAppO a.F.) zu den Stoffgebieten des Ersten Abschnittes der Ärztlichen Prüfung im Rahmen des Stoffes dieser Prüfung (Anlage 13 zu § 26 Abs. 2 ÄAppO a.F. ) auszuarbeiten beziehungsweise von Hochschullehrern der medizinischen Fakultät der Universität des Saarlandes ausarbeiten zu lassen.

Fraglich ist jedoch, ob die Durchführung des Ersten Abschnittes der Ärztlichen Prüfung nach altem Recht vorliegend daran scheitert, dass es im Falle einer allein für die Antragstellerin durchgeführten Prüfung an den für die Ermittlung der relativen Bestehensgrenzen des § 14 Abs. 6 Satz 1, 2. Halbsatz ÄAppO a.F. beziehungsweise des § 43 Abs. 2 Satz 10 ÄAppO n.F. erforderlichen Bezuggruppen fehlte. Das führt letztlich dazu, dass der Antragstellerin, sollte sie das regelmäßige Bestehenserfordernis von 60 v.H. zutreffend beantworteter Prüfungsfragen (§ 14 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz ÄAppO a.F., § 43 Abs. 2 Satz 10 ÄAppO n.F.) verfehlen, die Möglichkeit verwehrt bliebe, diese Prüfung über die in diesen Vorschriften näher festgelegten relativen Bestehensgrenzen erfolgreich abzuschließen. Das wirft letztlich die Frage auf, inwieweit dem das Prüfungsrecht beherrschenden Erfordernis der Chancengleichheit in derartigen Fällen Rechnung zu tragen ist beziehungsweise Rechnung getragen werden kann. In der Rechtsprechung ist insoweit zwar anerkannt, dass sich das Ziel, Chancengleichheit zu wahren, wegen der Einmaligkeit von Prüfungssituationen, zum Beispiel bei Wiederholungsprüfungen nach Aufhebung rechtswidriger Prüfungsentscheidungen nicht immer vollständig erreichen lässt vgl. zum Beispiel BVerwG, Urteile vom 3.12.1981 - 7 C 30/80 - NJW 1983, 407, und vom 9.7.1982 - 7 C 51/79 - DVBl. 1983, 90, zitiert nach Juris, und dem Grundsatz der Chancengleichheit dementsprechend "lediglich" möglichst ungeschmälert Geltung zu verschaffen ist.

Ob diese Einschränkung die Möglichkeit einschließt, eine Prüfung gewissermaßen unter Ausklammerung einer normativ vorgesehenen relativen Bestehensgrenze und damit letztlich allein mit einer dem Prüfling gegebenenfalls ungünstigeren absoluten Bestehensgrenze durchzuführen, bedarf indes einer umfassenden Würdigung, die über den Rahmen des vorliegenden Eilrechtschutzverfahrens hinausgeht vgl. allerdings OVG Münster, Beschluss vom 20.11.1979 - XV B 1277/79 - zitiert nach Juris, siehe dort Rdnr. 21, das offenbar der Ansicht ist, es sei zu Lasten des Prüflings hinzunehmen, dass bei der Nachholung der Prüfung eine Bewertung auf der Grundlage der durchschnittlichen Prüfungsleistungen entfällt.

Ebenfalls einer - Entscheidungserheblichkeit vorausgesetzt - dem Hauptsacheverfahren vorzubehaltenden näheren Klärung und Würdigung bedarf ferner die Frage, ob mit der Erarbeitung von 290 Prüfungsfragen allein für die Prüfung der Antragstellerin ein schlechthin unverhältnismäßiger Aufwand verbunden wäre, der einer tatsächlichen Unmöglichkeit gleichzusetzen ist vgl. hierzu zum Beispiel Kopp/Rammsauer, VwVfG, 9. Auflage 2005, § 44 Rdnr. 39, vorausgesetzt auch in solchen Fällen findet § 44 Abs. 2 Nr. 4 SVwVfG zumindest entsprechende Anwendung. Für die insoweit vorzunehmende Beurteilung bedarf es der Ermittlung des tatsächlichen Aufwandes für die Durchführung der Prüfung, der dann in Beziehung zu setzen ist zu der Bedeutung der Prüfung für die Antragstellerin. Bei der Bestimmung der Bedeutung dieser Prüfung kann dabei durchaus eine Rolle spielen, dass die Antragstellerin zwar einerseits durch die nach den Feststellungen der Widerspruchsbehörde rechtswidrige Ablehnung der Zulassung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach altem Recht um die Möglichkeit gebracht worden ist, diese Prüfung noch bis zum 1.10.2005 abzulegen, dass aber andererseits das Bestehen dieser Prüfung nicht mehr Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss des Medizinstudiums ist. Denn nach § 43 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ÄAppO n.F. haben auch Studierende, die den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung in der Zeit zwischen dem 1.10.2003 und dem 1.10.2005 bestanden haben, das weitere Studium nach der zum 1.10.2003 in Kraft getretenen Approbationsordnung für Ärzte (n.F.) durchzuführen. Das bedeutet, sie müssen den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 ÄAppO n.F. ablegen, und dem Ergebnis des Ersten Abschnittes der Ärztlichen Prüfung gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 ÄAppO a.F. kommt lediglich noch Bedeutung für die Ermittlung der Endnote zu (vgl. § 43 Abs. 2 Sätze 2-5 ÄAppO n.F.). Diese nur noch eingeschränkte Bedeutung der erfolgreichen Ablegung des Ersten Abschnittes der Ärztlichen Prüfung nach altem Recht kann bei der Entscheidung der Frage, ob der zu ermittelnde Aufwand für die Ausarbeitung der Prüfungsfragen in einer der tatsächlichen Unmöglichkeit gleichzusetzenden Weise unverhältnismäßig ist, durchaus von Gewicht sein. Die insoweit vorzunehmende Sachverhaltsaufklärung und -würdigung würde den Rahmen des vorliegenden Eilrechtschutzverfahrens überschreiten und muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Ist dessen Ausgang demnach in jeder Hinsicht offen, so fällt die in diesem Falle vorzunehmende, am Kriterium der Zumutbarkeit zu orientierende Abwägung vorliegend zum Nachteil der Antragstellerin aus.

Allerdings ist in der Rechtsprechung vgl. zum Beispiel BVerfG, Beschluss vom 25.7.1996 - 1 BvR 638/96 - NVwZ 1997, 479, anerkannt, dass es einem Auszubildenden, der die Teilnahme an einer im Rahmen seiner Ausbildung vorgesehenen Prüfung erstreiten will, mit Blick auf die Bedeutung des in diesem Fall im Raum stehenden Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG und unter dem Gesichtspunkt des Erfordernisses effektiver Rechtschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 GG) häufig, wenn nicht sogar in der Regel nicht zuzumuten ist, den rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, in dem er sein Zulassungsbegehren verfolgt. Maßgebend für diese Zumutbarkeitsbeurteilung ist zum einen, dass die Ablehnung der Zulassung zu einer berufsbezogenen Prüfung in aller Regel einen Eingriff in die Freiheit der Berufswahl gemäß Art. 12 Abs. 1 GG darstellt, weil dem Auszubildenden beziehungsweise dem Studierenden verwehrt wird, die berufliche Ausbildung fortzusetzen oder abzuschließen und den gewählten Beruf zu ergreifen. Hiervon ausgehend ergeben sich besondere Anforderungen an die Effektivität des Rechtschutzes bei Ablehnung der Zulassung zur Prüfung jedenfalls dann, wenn die Versagung vorläufigen Rechtschutzes zu einer erheblichen Ausbildungsverzögerung führt. In diesem Falle verzögert sich nicht nur der Zugang zu dem gewählten Beruf, sondern der oder die Betroffene ist außerdem gehalten, die prüfungsrelevanten Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem aktuellen Stand zu halten, obwohl der weitere Werdegang bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens ungewiss ist BVerfG, Beschluss vom 25.07.1996, a.a.O.

Auf der anderen Seite ist die Belastung für die Prüfungsbehörde im Normalfall relativ gering, wenn es nur darum geht, einen weiteren Prüfling vorläufig an einer ohnehin stattfindenden Prüfung teilnehmen zu lassen.

Von diesem Regelfall unterscheidet sich die vorliegende Verfahrenskonstellation beträchtlich, und zwar nach Ansicht des Senats in hier entscheidungserheblicher Weise: Wie bereits angesprochen ist die Ablegung des Ersten Abschnittes der Ärztlichen Prüfung nach altem Recht nicht mehr Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss des Medizinstudiums. Nach den Übergangsregelungen des § 43 Abs. 2 und 3 ÄAppO n.F. gilt für Studierende, die am 1.10.2003 die Ärztliche Vorprüfung (nach altem Recht) bereits bestanden haben, sowohl wenn sie bist zum 1.10.2005 den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung abgelegt haben als auch wenn sie diese Teilprüfung bis zu diesem Zeitpunkt nicht bestanden haben, dass sie das (weitere) Studium nach den Vorschriften dieser Verordnung, das heißt der Ärztlichen Approbationsordnung n.F., fortführen. Der Unterschied zwischen den beiden Regelungen besteht im Wesentlichen darin, dass bei Studierenden, die diese Teilprüfung bis zum 1.10.2005 bestanden haben, das Prüfungsergebnis nach näherer Maßgabe von § 43 Abs. 2 Sätze 2 - 5 ÄAppO n.F. bei der Ermittlung der Endnote nach Ablegung des Zweiten Abschnittes der Ärztlichen Prüfung nach neuem Recht berücksichtigt wird, während für die Studierenden, denen das nicht gelungen ist, allein das Ergebnis des Zweiten Abschnittes der Ärztlichen Prüfung nach neuem Recht für die Endnote maßgeblich ist. In beiden Fällen muss jedoch der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach neuem Recht abgelegt werden, um das Medizinstudium abzuschließen. Hieraus ergibt sich, dass das Bestehen des Ersten Abschnittes der Ärztlichen Prüfung nach altem Recht nicht Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss des Medizinstudiums und den Zugang zum Arztberuf ist. An der in diesem Sinne geminderten Bedeutung des Ersten Abschnittes der Ärztlichen Prüfung nach altem Recht ändert sich auch nichts dadurch, dass - was die Antragstellerin anführt - die Berücksichtigung von nach Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung nach altem Recht erbrachten Leistungsnachweisen in § 43 Abs. 2 Satz 8 ÄAppO n.F. nur als "Kann-Bestimmung" vorgesehen ist. Abgesehen davon, dass dies sowohl in den Fällen gilt, in denen der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach altem Recht bis zum 1.10.2005 abgelegt wurde, als auch in den Fällen, in denen diese Teilprüfung bis zu dem betreffenden Stichtag nicht bestanden war (vgl. die entsprechende Verweisung auf § 43 Abs. 2 Satz 8 ÄAppO n.F. in § 43 Abs. 3 Satz 2 ÄAppO n.F.), dürfte die zuständige Behörde bei ihrer Entscheidung über die Anerkennung von Leistungsnachweisen nicht unberücksichtigt lassen, dass sie die Antragstellerin durch die nach den Feststellungen der Widerspruchsbehörde rechtswidrige Ablehnung der Prüfungszulassung mit Bescheid vom 14.6.2005 um die Möglichkeit der Ablegung des Ersten Abschnittes der Ärztlichen Prüfung nach altem Recht bis zum 1.10.2005 gebracht hat. Hatte die Antragstellerin danach bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Widerspruchsbehörde jedenfalls in dem Zeitpunkt der ursprünglichen Ablehnungsentscheidung am 14.6.2005 aufgrund der von ihr vorgelegten Leistungsnachweise einen Anspruch auf Zulassung zu der in Rede stehenden Prüfung, so ist davon auszugehen, dass ein etwaiges Ermessen des Antragsgegners bei der Entscheidung über die Berücksichtigung dieser Leistungsnachweise als Voraussetzung für die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach neuem Recht unter Folgenbeseitigungsgesichtspunkten auf Null im Sinne einer Verpflichtung zu ihrer Anerkennung reduziert ist.

Muss die Antragstellerin danach in jedem Falle den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach neuem Recht ablegen, um ihr Medizinstudium erfolgreich abzuschließen, und würde das Ergebnis eines bestandenen Ersten Abschnittes der Ärztlichen Prüfung nach altem Recht nur einen Faktor bei der Bestimmung der Endnote der erstgenannten Prüfung darstellen, so kann nicht angenommen werden, dass die Ablehnung der erstrebten vorläufigen Zulassung zu der letztgenannten Teilprüfung für die Antragstellerin eine erhebliche Verzögerung des Ausbildungsabschlusses bedeutet vergleichbar den Fällen, in denen um die Zulassung zu einer zwingend zum Erreichen des Ausbildungsabschlusses abzulegenden Prüfung gestritten wird.

Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Ablehnung des begehrten vorläufigen Rechtsschutzes für die Antragstellerin vorliegend bedeutet, dass sie prüfungsrelevantes Wissen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens auf dem aktuellen Stand zu halten hätte, obwohl ihr weiterer Werdegang ungewiss ist. Denn die Antragstellerin hatte nach ihrer durch die damaligen Zulassungsanträge dokumentierten Einschätzung das für die Ablegung des Ersten Abschnittes der Ärztlichen Prüfung nach altem Recht erforderliche Wissen bereits bis zu den Jahren 2000/2001 erworben, war nach eigenem, durch Vorlage einer entsprechenden fachärztlichen Bescheinigung vom 17.5.2006 bekräftigten Vorbringen dann aus "medizinischen Gründen" von Anfang 2001 bis Frühjahr 2005 nicht in der Lage, sich nach Homburg zur medizinischen Fakultät des Saarlandes zu begeben beziehungsweise sich dort aufzuhalten, und begehrt auch jetzt im vorliegenden Verfahren die Durchführung der Prüfung nach Zubilligung einer angemessenen Vorbereitungszeit. Zudem ist davon auszugehen, dass sie die Kenntnisse und Fertigkeiten, die Voraussetzung für das Bestehen des Ersten Abschnittes der Ärztlichen Prüfung nach altem Recht sind, auch zur Ablegung des Zweiten Abschnittes der Ärztlichen Prüfung nach neuem Recht benötigt, da das Bestehen der erstgenannten Prüfung ihr bei der letztgenannten Prüfung keine Prüfungsteile oder -fächer erspart, sondern nur bei der Bestimmung der Endnote Berücksichtigung findet.

Auf der anderen Seite beschränkten sich die Folgen der Gewährung des begehrten vorläufigen Rechtschutzes für den Antragsgegner nicht darauf, dass er - was mit relativ geringem Aufwand zu bewältigen wäre - eine weitere Studierende vorläufig an einer ohnehin stattfindenden Prüfung teilnehmen lassen müsste. Er wäre vielmehr gezwungen, den möglicherweise schlechthin unverhältnismäßigen Aufwand der Erarbeitung einer Prüfung mit 290 Fragen allein für die Antragstellerin, aus dem er unter anderem die Unmöglichkeit der Ausführung der ihm auferlegten Verpflichtung herleitet, zu betreiben, bevor abschließend feststeht, dass der Antragstellerin der erhobene Anspruch überhaupt zusteht.

Ist die vorliegende Verfahrenskonstellation danach abweichend von den typischen Fällen der Anordnungsanträge auf vorläufige Prüfungszulassung dadurch gekennzeichnet, dass die Prüfung, die Gegenstand des Anordnungsbegehrens ist, nicht Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung und den Zugang zu dem gewählten Beruf ist, der Antragsgegner hingegen im Falle der erstrebten vorläufigen Verpflichtung zur Durchführung dieser Prüfung einen zumindest beträchtlichen, erheblich über den in vergleichbaren Fällen der vorläufigen Prüfungszulassung hinausgehenden Aufwand bei nach wie vor bestehender Unklarheit über die Möglichkeit beziehungsweise Unmöglichkeit der Ausführung der ihm hier durch die Widerspruchsbehörde auferlegten Verpflichtung betreiben müsste, so hält der Senat ein Zuwarten der Antragstellerin bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens für zumutbar.

Es muss daher im Ergebnis bei der erstinstanzlichen Entscheidung verbleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 63 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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