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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 04.11.2005
Aktenzeichen: 3 W 20/05
Rechtsgebiete: SPolG


Vorschriften:

SPolG § 12 II
Steht die Gewaltanwendung gegen den Ehepartner nicht sicher fest, führt die Interessenabwägung gleichwohl zur vorläufigen Bestätigung einer polizeilichen Wohnungsverweisung.
Tenor:

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4.11.2005 - 6 F 70/05 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde bleibt erfolglos.

Zu Recht hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, die auf § 12 II SPolG gestützte Wohnungsverweisung des Antragstellers mit Blick auf seine Gewaltanwendung gegen die beigeladene Ehefrau außer Vollzug zu setzen. In der Sache spricht sehr viel für das Vorliegen einer Polizeigefahr, da die Beigeladene ausweislich der polizeilich aufgenommenen Strafanzeige vom 3.11.2005 deutliche Würgemale aufwies. Gegen diese wesentliche Beweiswürdigung hat die Beschwerde nichts Durchgreifendes vorgebracht.

Unabhängig davon ist auch die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts nicht erschüttert. Das Verwaltungsgericht hat übereinstimmend mit der Rechtsprechung des OVG Münster zu Fällen von Polizeiverfügungen bei häuslicher Gewalt OVG Münster, Beschluss vom 15.2.2002 - 5 B 278/02 - die Folgen verglichen, die sich ergeben, wenn die Polizeiverfügung zu Unrecht außer Vollzug gesetzt wird oder zu Unrecht vorläufig bestätigt wird. Auf der Seite des Antragstellers ist in die Abwägung einzustellen, dass er für zehn Tage seine häusliche Wohnsphäre verliert und wie in der Beschwerde vorgetragen gegebenenfalls bei einem Bekannten die Nacht verbringen muss. Zu Gunsten des Antragstellers ist noch zu berücksichtigen, dass er nach seinem Vortrag zu 80 % schwerbehindert ist. Insofern ist dem Antragsteller aber zuzumuten, gegebenenfalls kurzfristig ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Auch bei Würdigung seiner Interessen wiegt das Interesse der Beigeladenen wesentlich schwerer, da sie mit schweren Beeinträchtigungen ihrer körperlichen Unversehrtheit rechnen muss, falls der Antragsteller wieder gewalttätig wird.

Mithin ist unter Einschätzung der Polizeigefahr und nach gegenseitiger Interessenabwägung die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 II und III, 162 III VwGO.

Die Streitwertfestsetzung erfolgt übereinstimmend mit der Festsetzung des Verwaltungsgerichts und beruht auf den §§ 53, 63 GKG. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist mangels hinreichender Erfolgsaussichten zurückzuweisen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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