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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 20.02.2006
Aktenzeichen: 3 W 21/05
Rechtsgebiete: SNG


Vorschriften:

SNG § 10 Abs. 1
SNG § 10 Abs. 2
SNG § 10 Abs. 3
a) Zwischen § 10 Abs. 1 SNG und Absatz 2 dieser Bestimmung besteht kein Regel-/Ausnahme-Verhältnis in dem Sinne, dass Einwirkungen auf Natur und Landschaft, die keinen der in § 10 Abs. 2 SNG ausgeführten Tatbestände erfüllen, nur ausnahmesweise als Eingriff qualifiziert werden können.

b) Mit der Positivliste des § 10 Abs. 2 SNG soll die Handhabung des Gesetzes durch die Verwaltung erleichtert werden, indem ihr bei Vorliegen eines der dort aufgeführten Tatbestände (im Regelfall) eine Einzelfallprüfung anhand der Kriterien des § 10 Abs. 1 SNG erspart wird.

c) Durch das Landwirtschaftsprivileg des § 10 Abs. 3 SNG ist nur die "tägliche Wirtschaftsweise" des Landwirts geschützt, nicht jedoch die Bodenertragsnutzung vorbereitende Maßnahmen wie das Einplanieren des Geländes.


Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. Oktober 2005 - 5 F 18/05 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe:

Die gemäß § 146 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde bleibt in der Sache erfolglos.

Das Verwaltungsgericht hat es mit dem angefochtenen Beschluss vom 27.10.2005 zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die naturschutzbehördliche Anordnung der Antragsgegnerin vom 9.5.2005 wiederherzustellen, mit der dem Antragsteller unter gleichzeitiger Anordnung des Sofortvollzuges sowie Androhung und aufschiebend bedingter Festsetzung von Zwangsgeld für den Fall der Nichtbefolgung untersagt wird, Arbeiten zur Modellierung des Geländes auf einer etwa 600 m² großen Teilfläche des Grundstücks Gemarkung A. Flur..., Parzelle Nr. 327/81, fortzuführen.

Die Einwände, die der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen gegen die erstinstanzliche Entscheidung erhebt und die den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung in dem vorliegenden Rechtsmittelverfahren begrenzen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), greifen nicht durch.

Entgegen der Darstellung des Antragstellers nimmt die erstinstanzliche Entscheidung nicht unter Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör auf ihm nicht bekannte Aussagen des Flächennutzungsplanes und des Landschaftsplanes der Antragsgegnerin Bezug. Soweit Flächennutzungsplan und Landschaftsplan in der Begründung des angefochtenen Beschlusses erwähnt werden, geschieht dies, wie die diesbezüglichen in indirekter Rede gehaltenen Ausführungen auf Seite 6 unten der Entscheidung zeigen, offenkundig im Rahmen der Wiedergabe des Vorbringens der Antragsgegnerin. Eine eigene Würdigung der in Regel stehenden Planaussagen durch das Verwaltungsgericht ist hingegen nicht erfolgt. Die betreffenden Pläne sind auch nicht beigezogen.

Ebenfalls keine Verletzung des dem Antragsteller zu gewährenden rechtlichen Gehörs kann in der von ihm als unzureichend beanstandeten Würdigung der von ihm vorgelegten "naturschutzfachlichen" Stellungnahme gesehen werden.

Zunächst ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Da das Gericht nicht verpflichtet ist, sich in den Gründen seiner Entscheidung mit jeglichem Vorbringen ausdrücklich zu beschäftigen, kann sich Gegenteiliges nur aus besonderen Umständen ergeben

vgl. zum Beispiel BVerfG, Beschluss vom 27.5.1998 - 2 BvR 378/98 - NVwZ - RR 1999, 217 m.w.N..

Ein solcher Sonderfall liegt hier nicht vor. Das Verwaltungsgericht erwähnt die in Rede stehende "naturschutzfachliche" Stellungnahme und setzt sich partiell mit darin enthaltenen Aussagen auseinander. Daher besteht kein Grund zu der Annahme, diese Stellungnahme sei vom Verwaltungsgericht übergangen worden. Entgegen der Ansicht des Antragstellers kommt dieser Stellungnahme auch keine herausgehobene Bedeutung zu. Sie lässt weder ihren Verfasser erkennen noch ist sie unterzeichnet. Nach dem Beschwerdevorbringen ist sie vom Antragsteller selbst "unter fachlicher Zuarbeit" eines - freilich ungenannt bleibenden - Dipl.-Geografen verfasst worden. Bei diesen Gegebenheiten ist sie zwar Bestandteil des Antragstellervorbringens. Ein darüber hinaus gehendes Gewicht etwa als Beweismittel kommt ihr jedoch nicht zu. Selbst ein von einem Sachverständigen erstelltes Privatgutachten hätte nur die Bedeutung eines wenn auch qualifizierten und substantiierten Parteivortrages vgl. zum Beispiel BGH, Urteil vom 11.5.1993 - VI ZR 243/92 - NJW 1993, 2382.

Als Teil des Parteivorbringens hat das Verwaltungsgericht die Stellungnahme auch in seine Erwägungen einbezogen. Soweit der Antragsteller eine eingehendere Auseinandersetzung mit seinem Vortrag vermisst, übersieht er, dass im Eilrechtsschutzverfahren der vorliegenden Art regelmäßig nur Raum für eine überschlägige Würdigung der Sach- und Rechtslage ist, während eine ins Einzelne gehende Auseinandersetzung mit dem Sach- und Streitstoff dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss s. auch BVerfG, Beschluss vom 27.5.1998 - 2 BvR 378/98 - NVwZ-RR 1999, 217.

So ist das Verwaltungsgericht vorliegend auch verfahren: Es hat die gegenläufigen Standpunkte des Antragstellers und der Antragsgegnerin zur Frage der Eingriffsqualität der beanstandeten Maßnahme kurz zusammengefasst und einander gegenübergestellt (siehe Seite 6, 2. Absatz der Begründung des angefochtenen Beschlusses). Im Anschluss hieran hat es ebenfalls kurz dargelegt, dass und warum es nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Verfahrens nicht zu einer abschließenden Beantwortung dieser Frage gelangt ist. Eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör zum Nachteil des Antragstellers vermag der Senat hierin nicht zu sehen.

Dem Verwaltungsgericht ist ferner darin zu folgen, dass nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilrechtschutzverfahrens weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verwaltungsentscheidung festgestellt werden kann.

Nicht zu beanstanden ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass das Verwaltungsgericht die Frage offen gelassen hat, ob die beanstandete Maßnahme des Antragstellers einen der Tatbestände des § 10 Abs. 2 SNG erfüllt, bei deren Vorliegen des Gesetz jedenfalls nach dem Wortlaut der letztgenannten Bestimmung einen Eingriff in Natur und Landschaft fingiert vgl. in diesem Zusammenhang OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.9.1999 - 2 Q 21/99 -.

Zwar mag in der Tat nicht zuletzt mit Blick auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 18.2.2004 - 1 A 11393/03 - NUR 2004, 539 zu § 4 Landschaftspflegegesetz Rheinland-Pfalz einiges dafür sprechen, dass die von der Antragsgegnerin in dem angefochtenen Bescheid angeführte Regelung des § 10 Abs. 2 Nr. 2 SNG, wonach als Eingriffe insbesondere gelten selbstständige Abgrabungen oder Aufschüttungen im Außenbereich ab 2 m Tiefe oder Höhe und auf einer Grundfläche von mehr als 50 m², nur dann eingreift, wenn kumulativ sowohl das Höhen- oder Tiefenmaß erreicht und das Flächenmaß überschritten ist.

Ebenso wenig lässt sich auf der anderen Seite von der Hand weisen, dass § 10 Abs. 2 Nr. 4 SNG erfüllt ist, sei es dadurch, dass die umstrittene Maßnahme, die Beseitigung mehrerer Geländeunebenheiten von bis zu etwa 40 cm Höhe oder Tiefe vgl. Darstellung Geländeschnitt I.-I. in den Lageplänen 1 : 625, Anlage Ast 3 und Ast 4, Bl. 63 und 64 der Gerichtsakten auf einer Gesamtfläche von ca. 600 m² sowie Abgrabungen und Anschüttungen in den Randbereichen dieser Fläche vorsieht und nach dem Vorbringen des Antragstellers als Freifläche für Ballspiele im familiären Rahmen genutzt werden soll, als "Errichtung einer Freizeitanlage im Außenbereich" zu werden ist, sei es, dass sie mit Blick auf § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LBO, nach dem auch Spielflächen als bauliche Anlagen gelten, dem in der letztgenannten Bestimmung enthaltenen Begriff der "sonstigen baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung" unterfällt vgl. zum bauordnungsrechtlichen Begriff der Spielfläche insbesondere auch in Fallgestaltungen, in denen das betreffende Gelände lediglich eingeebnet und anschließend begrünt wird Gädtke/Temme/Heintz, Bauordnung NRW, 10. Auflage, § 2 Rdnrn. 76, 78.

In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass es hier nicht um familiäre Ballspiele als wohl naturverträgliche Betätigung zu Erholungs- und Freizeitzwecken im Außenbereich geht, sondern darum, dass für diese an sich naturschutzrechtlich unbedenkliche Betätigung eine Fläche mit nicht unbeträchtlichem baulichen Aufwand - der Antragsteller selbst beziffert die ihm bisher entstandenen Kosten auf über 5.000,-- Euro - siehe Schriftsatz vom 14.5.2005 an den Stadtrechtsausschuss, Bl. 52 der Verwaltungsakten hergerichtet wird.

Das bedarf hier indes keiner Vertiefung. Selbst wenn es von der "Prüfungsökonomie" her sinnvoll erscheinen mag, bei der Beurteilung der Frage, ob ein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne von § 10 SNG vorliegt, zunächst zu untersuchen, ob einer der Tatbestände des § 10 Abs. 2 SNG erfüllt ist, ergibt sich hieraus keine rechtlich bindende Vorgabe dahin, dass auf § 10 Abs. 1 SNG nur zurückgegriffen werden darf, wenn vorher § 10 Abs. 2 SNG ausgeschlossen wurde. Ebenso wenig vermag der Senat im Verhältnis von § 10 Abs. 2 SNG zum Abs. 1 dieser Bestimmung ein Regel-/Ausnahme-Verhältnis in dem Sinne zu sehen, dass Einwirkungen auf Natur und Landschaft, die keinen der in § 10 Abs. 2 SNG aufgeführten Tatbestände erfüllen, nur ausnahmsweise als Eingriff qualifiziert werden können anderer Ansicht offenbar OVG Koblenz, Urteil vom 18.2.2004 - 11 A 11393/03 - NuR 2004, 539.

Die Bestimmung des § 10 Abs. 1 SNG umschreibt generell die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen ein Eingriff in Natur und Landschaft anzunehmen ist. Absatz 2 dieser Bestimmung führt dann eine Reihe von Tatbeständen auf, deren Erfüllung "insbesondere" als Eingriff gilt. Die Verwendung des Merkmals "insbesondere" bringt zum Einen zum Ausdruck, dass die darauf folgende Aufzählung nicht abschließend ist, und enthält zum Anderen eine Hervorhebung. Das bedeutet, dass bei Vorliegen eines dieser Tatbestände - versteht man § 10 Abs. 2 SNG als Fiktion so wohl OLG Koblenz, Entscheidung vom 7.6.1993 - 3 Ss 113/93 - NuR 1993, 399, zitiert nach Juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.9.1999 - 2 Q 21/99 - eine Prüfung nach den Kriterien des § 10 Abs. 1 SNG generell entbehrlich ist oder - sieht man in § 10 Abs. 2 SNG trotz seines auf eine Fiktion hin deutenden Wortlautes doch eine widerlegbare Vermutung -, dass bei Erfüllung eines der Tatbestände der letztgenannten Bestimmung es einer Prüfung anhand der Kriterien des § 10 Abs. 1 SNG in aller Regel nicht bedarf, eine solche Prüfung aber unter besonderen Gegebenheiten doch erforderlich werden kann vgl. Lorz/Müller/Stockel, Naturschutzrecht, 2. Auflage 2003, § 18 Rdnr. 31 m.w.N. aus der Rechtsprechung; Louis, Bundesnaturschutzgesetz, 2. Auflage 2000, § 8 Rdnr. 207.

Ein Regel-/Ausnahme-Verhältnis in dem Sinne, dass Einwirkungen auf Natur und Landschaft, die nicht unter einen der Tatbestände des § 10 Abs. 2 SNG subsumiert werden können, nur ausnahmsweise Eingriffe im Verständnis von § 10 Abs. 1 SNG darstellen, wird hierdurch jedoch nicht begründet. Mit der Positivliste des § 10 Abs. 2 SNG soll vielmehr die Handhabung des Gesetzes durch die Verwaltung erleichtert werden, indem ihr bei Vorliegen eines der dort aufgeführten Tatbestände (im Regelfall) eine Einzelfallprüfung anhand der Kriterien des § 10 Abs. 1 SNG erspart wird vgl. BVerwG, Urteil vom 27.9.1990 - 4 C 44.87 - E 85, 348; Fischer-Hüftle in Schumacher/Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz § 18 Rdnr. 61.

Die angefochtene naturschutzbehördliche Anordnung erweist sich ferner nicht als offensichtlich ermessenfehlerhaft, wenn - entgegen der Annahme der Antragsgegnerin - § 10 Abs. 2 Nr. 2 SNG nicht erfüllt sein sollte. Die getroffene Entscheidung vom 9.5.2005 ist nicht ausschließlich auf diesen Tatbestand gestützt. Angeführt ist außerdem § 10 Abs. 1 SNG. Allerdings obliegt es bei der Anwendung dieser Bestimmung zunächst einmal der Behörde, das Vorliegen eines Eingriffes, das heißt die Vornahme von Veränderungen von Gestalt oder Nutzung von Grundflächen ebenso wie die dadurch verursachte Möglichkeit von erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes festzustellen. Dem Antragsteller ist zuzugeben, dass der angefochtene Bescheid hierzu keine ins Einzelne gehenden Aussagen enthält. Immerhin lässt sich ihm jedoch entnehmen, dass die Antragsgegnerin die "Geländemodellierung auf einer Fläche von etwa 600 m²" und die in diesem Zusammenhang erfolgte Abtragung des Oberbodens beanstandet und hierin, wie jedenfalls aus der Begründung der Vollzugsanordnung hervorgeht, einen erheblichen Schaden für das Landschaftsbild und den Naturhaushalt sieht, dessen Vergrößerung es aus ihrer Sicht zu verhindern gilt. Dass die Beseitigung der Vegetationsdecke und des Mutterbodens auf einer Fläche von etwa 600 m² eine nachteilig zu bewertende Veränderung des natürlichen Wirkungsgefüges und damit des Naturhaushaltes darstellt, bedarf keiner vertieften, die nachteiligen Effekte im Einzelnen aufführenden Erläuterung. Ebenso hat die Antragsgegnerin zum Ausdruck gebracht, dass sie in der Geländemodellierung eine "schädigende", das heißt von ihr als nachteilig bewertete Veränderung des Landschaftsbildes sieht. Eine nähere Begründung dieser Beurteilung unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Gegebenheiten wäre insoweit zwar wünschenswert gewesen; rechtlich zwingend geboten ist sie jedoch nicht. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Anforderungen an die Begründung der behördlichen Beurteilung gerade unter den vorliegenden Gegebenheiten nicht überspannt werden dürfen, da die getroffene Anordnung aus der Sicht der Antragsgegnerin im Hinblick auf die bereits in Ausführung begriffene Maßnahme dringlich war. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin die Gründe, aus denen sie vom Vorliegen eines Eingriffes ausgeht, in ihrer Antragserwiderung im gerichtlichen Verfahren (Schriftsatz vom 5.8.2005) näher erläutert. Allerdings geht es zu ihren Lasten, wenn sich im gerichtlichen Verfahren der Nachweis einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes durch die beanstandeten Veränderungen nicht führen lässt.

Die Frage, ob die Maßnahme des Antragstellers als Eingriff im Verständnis von § 10 Abs. 1 SNG einzustufen ist, lässt sich - wie bereits angesprochen - auch nach dem Erkenntnisstand des Beschwerdeverfahrens auf der Grundlage der in Verfahren der vorliegenden Art nur möglichen überschlägigen Würdigung der Sach- und Rechtslage nicht abschließend beurteilen.

Gesehen werden muss, dass die Gesamtmaßnahme die Herstellung einer zwischen 500 m² und 600 m² großen ebenen, wenn auch um 3 % geneigten Fläche zum Gegenstand hat, indem mehrere Bodenwellen mit bis zu 40 cm Niveauunterschied eingeebnet und entlang des westlichen Randes (auf der im Bescheid nicht aufgeführten Nachbar-Parzelle Nr. 80) eine Abgrabung sowie entlang des östlichen Randes (auf der Parzelle Nr. 327/81) eine Anschüttung vorgenommen werden soll vgl. Geländeschnitt I.-I. zu den Lageplänen Anlage Ast 3 und Ast 4, Bl. 63 und 63 der Gerichtsakten.

Die Gesamtfläche entspricht von der Größe her immerhin dem 10 bis 12-fachen der Flächengröße, ab der eine Anschüttung oder Abgrabung gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 2 SNG als relevant angesehen wird, wenn auch - was hier keineswegs verkannt werden soll - die in dieser Bestimmung geforderte Höhe oder Tiefe von 2 m nicht erreicht wird. Eine Einebnung von Bodenwellen kann durchaus geeignet sein, das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig zu beeinträchtigen vgl. in diesem Zusammenhang OVG Münster, Beschluss vom 10.2.1998 - 10 B 2439/97 - zitiert nach Juris, betreffend das Auffüllen von etwa einem halben Meter tiefen Bodenwellen, allerdings offenbar mit Blick auf die gliedernde Wirkung der betroffenen Grünlandfläche in einer durch flache Äcker geprägten Umgebung.

Zu dem Einwand des Antragstellers, im Rahmen einer landwirtschaftlichen Nutzung hätte er die ihm nunmehr verbotene Maßnahme als Vorbereitung zum Umpflügen der Fläche durchführen dürfen, ist zu bemerken, dass das Gesetz in § 10 Abs. 3 SNG - ebenso wie beispielsweise in § 35 BauGB - gerade die landwirtschaftliche Betätigung in gewissem Umfang gegenüber sonstigen Einwirkungen, zum Beispiel wie hier zu privaten Freizeitzwecken, begünstigt. Insofern macht es durchaus einen Unterschied, welcher Nutzung die in Rede stehende Maßnahme dienen soll. Im Übrigen ist durch das Landwirtschaftsprivileg des § 10 Abs. 3 SNG nur die "tägliche Wirtschaftsweise" des Landwirtes geschützt, nicht jedoch die Bodenertragsnutzung vorbereitende Maßnahmen wie das Einplanieren des Geländes vgl. zum Beispiel OVG Münster, Beschluss vom 10.2.1998 - 10 B 2439/97 - zitiert nach Juris.

Soweit nachteilige Wirkungen auf den Naturhaushalt in Rede stehen, wird es vorliegend aller Voraussicht nach darauf ankommen, ob nach dem von dem Antragsteller beabsichtigten Wiederaufbringen des abgeschobenen Oberbodens und einer entsprechenden Einsaat nachteilige, als erheblich zu bewertende Beeinträchtigungen etwa in Form einer wesentlichen Veränderung der Vegetation als Folge der Beseitigung der Bodenunebenheiten oder in Form einer wesentlichen Veränderung des Wasserabflusses auf der nach den Vorstellungen des Antragstellers künftig ebenen, um etwa 3 % zum Wald hin geneigten Fläche zu erwarten sind.

Was die Frage einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes anbelangt, so kann von Bedeutung sein, ob die umstrittene Fläche entsprechend dem im Beschwerdeverfahren nochmals vertieften Vorbringen des Antragstellers Teil einer eher durch wohnakzessorische Nutzungen und durch - von der Antragsgegnerin zumindest geduldete - vielfältige Eingriffe in Natur und Landschaft geprägten Umgebung ist, in der die mit der vorgesehenen Geländemodellierung einhergehende Gestaltveränderung keinen, jedenfalls keinen nennenswerten nachteiligen Effekt auf das Erscheinungsbild des betreffenden Landschaftsteiles hat, zumal die Geländeversprünge im Bereich der Abgrabungen und Aufschüttungen gegenüber der ursprünglichen Konzeption beträchtlich reduziert werden sollen, oder ob es sich, wovon die Antragsgegnerin ausgeht, um einen Teil eines vom landschaftlichen Erscheinungsbild her weitgehend intakten Bereichs handelt, der als eine Art Übergangszone mit Offenlandcharakter zwischen der westlich benachbarten Wohnbebauung und dem östlich benachbarten Waldgebiet sowie der als ökologisch wertvoll bezeichneten Talaue des Alsbaches fungiert, in der die vorgesehenen Veränderungen eine erhebliche Störungen der Geländecharakteristik bewirken. Auch das lässt sich nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht von der Hand weisen; allerdings bedarf die abschließende Beurteilung bei insoweit streitigem Parteivorbringen einer näheren Klärung des Sachverhaltes mittels einer Ortsbesichtigung und - sofern es auf die Beantwortung der Frage der Möglichkeit erheblicher oder nachhaltiger Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes ankommen sollte - unter Umständen auch einer unabhängigen naturschutzfachlichen Begutachtung. Hierfür ist wie bereits angesprochen im vorliegenden Eilrechtschutzverfahren kein Raum; dies muss vielmehr dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Sollte sich im Hauptsacheverfahren ergeben, dass ein Eingriff vorliegt, wäre die Maßnahme des Antragstellers jedenfalls formell illegal, da es an der erforderlichen Genehmigung fehlte, wobei im vorliegenden Zusammenhang dahinstehen kann, ob eine baurechtliche oder eine naturschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit (§ 12 Abs. 3 SNG) besteht. Die formelle Illegalität rechtfertigt regelmäßig das naturschutzbehördliche Einschreiten mittels einer Einstellungsanordnung. Etwas anderes könnte unter Ermessensgesichtspunkten allenfalls dann gelten, wenn die umstrittene Maßnahme offenkundig genehmigungsfähig wäre. Hiervon kann nach dem derzeitigen Erkenntnisstand keine Rede sein, da es - unterstellt ein Eingriff liege vor - näherer Feststellungen über Art und Ausmaß der nachteiligen Einwirkungen auf Naturhaushalt und/oder Landschaftsbild bedarf. Auch lässt sich derzeit - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Schriftsatz vom 17.2.2006 - nicht feststellen, dass der - unterstellte - Eingriff jedenfalls unter Berücksichtigung des von dem Antragsteller unterbreiteten Kompensationsangebotes (Anpflanzen zusätzlicher Obstbäume) offenkundig genehmigungsfähig ist.

Die umstrittene Anordnung erweist sich schließlich nicht wegen der Inanspruchnahme des Antragstellers als Störer als offensichtlich ermessensfehlerhaft und rechtswidrig. Der Antragsteller ist - worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat - als Auftraggeber der umstrittenen Maßnahme Verursacher des - hier unterstellten - Eingriffs. An die Verursachung aber knüpft § 11 Abs. 1 SNG an. Als Handlungsstörer ist der Antragsteller vorliegend in Anspruch genommen worden, wie die im Bescheid vom 9.5.2005 enthaltene Formulierung zeigt - "wird Ihnen gemäß § 11 Abs. 1 SNG untersagt, die von Ihnen begonnenen Maßnahmen fortzuführen" -. Der Antragsteller zeigt insoweit keine Umstände auf, die der Antragsgegnerin hätten Veranlassung geben müssen, bei der Entscheidung über seine Inanspruchnahme als Verursacher nähere Ermessenserwägungen anzustellen.

Erweist sich die angefochtene Verwaltungsentscheidung somit auch nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig, so ist bei demnach noch offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens eine allgemeine Interessenabwägung vorzunehmen, die zum Nachteil des Antragstellers ausfällt. Sein Interesse daran, die bereits mit erheblichem Kostenaufwand in Angriff genommene Maßnahme vorläufig abschließen zu dürfen, ist angesichts der formellen Illegalität seines Handelns nicht sonderlich schützenswert und geringer zu bewerten als das öffentliche Interesse daran, dass es nicht durch Fortführung der Arbeiten unter dem Schutz der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs zur Schaffung vollendeter Tatsachen kommt, die sich nur unter Schwierigkeiten und nur mittels erneuter nachteiliger Einwirkungen auf den Naturhaushalt (erneutes Abtragen des Mutterbodens) rückgängig machen ließen, wenn sich im Hauptsacheverfahren bestätigen sollte, dass ein nicht genehmigungsfähiger Eingriff in Natur und Landschaft vorliegt.

Es muss daher bei der erstinstanzlichen Entscheidung verbleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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