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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 24.04.2006
Aktenzeichen: 3 W 3/06
Rechtsgebiete: KJHG-SL


Vorschriften:

KJHG-SL § 38
Das AsylbLG schliesst Leistungen der Jugendhilfe an jugendliche Ausländer nicht aus. Hierzu gehört auch eine -im vorliegenden Fall ambulante- Autismusbehandlung im Wege der Frühförderung. § 38 KJHG-SL weist die Zuständigkeit aus Effektivitätsgründen dem Träger der Sozialhilfe zu.
Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes in Saarlouis vom 30. Januar 2006 - 10 F 2/06 - wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30.1.2006, durch den er gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO zur vorläufigen Gewährung von Eingliederungshilfeleistungen (Kostenübernahme für eine ambulante Autismusbehandlung) verpflichtet wurde, hat keinen Erfolg.

Was die vom Antragsgegner angesprochenen Zweifel an der Rechtswegzulässigkeit im Hinblick auf eine von ihm hier angenommene Sozialhilfestreitigkeit anbelangt, kann dieser Einwand in einem Rechtsmittelverfahren nicht erhoben werden (§ 17 a Abs. 5 GVG entspr.) zur entsprechenden Anwendbarkeit des § 17 a GVG in verwaltungsgerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes OVG Koblenz, Beschluss vom 25.5.2005 - 7 B 10356/05 -, DÖV 2006, 129.

Im Übrigen handelt es sich, worauf im Folgenden noch näher einzugehen sein wird, bei der hier streitigen Eingliederungsmaßnahme ihrer Art nach um eine - den Verwaltungsgerichten nach wie vor zugewiesene - Angelegenheit der Jugendhilfe gemäß § 35 a SGB VIII, die ihren Charakter durch eine landesrechtliche Zuständigkeitszuweisung nicht verändert.

Was den geltend gemachten Anspruch angeht, geht der Senat in Fortsetzung seiner Rechtsprechung in vergleichbar gelagerten Verfahren vgl. im einzelnen Beschlüsse vom 1.12.2004 - 3 W 17/04 - und vom 17.12.2003 - 3 W 35/03 - weiter davon aus, dass dem Antragsteller jedenfalls im Rahmen des vorliegenden summarischen Verfahrens ein Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch auf die begehrte Hilfe zustehen.

Dies ergibt sich aus Folgendem:

Der Antragsteller leidet - wie entgegen der Ansicht des Antragsgegners insbesondere durch das fachärztliche Gutachten der Universitäts-Nerven-Klinik für Kinder und Jugendliche, Homburg vom 19.12.2005 belegt ist - unter frühkindlichem Autismus (ICD-10: F84.0) und ist damit nicht nur vorübergehend wesentlich behindert. Er hat danach - wie noch im Einzelnen auszuführen sein wird - bei nur summarischer Würdigung der Rechtslage dem Grunde nach Anspruch auf Eingliederungshilfe. Der Senat geht nach dem vorliegenden Gutachten in Übereinstimmung mit anderer obergerichtlicher Rechtsprechung - nach wie vor - davon aus, dass es sich bei dem fachärztlich festgestellten (§ 35 a Abs. 1 a SGB VIII in der ab 1.10.2005 gültigen Fassung BGBl I, 2729) frühkindlichen Autismus, bei dessen Beschreibung die von dem Antragsgegner auf S. 4 seines Schriftsatzes vom 23.2.2006 benannten erforderlichen diagnostischen Kriterien aufgeführt werden, um eine in ihrem Schwerpunkt seelische Behinderung des Antragstellers handelt hierzu etwa VGH Mannheim, Beschluss vom 14.1.2003 - 9 S 2268/02 -, FEVS 54, 218, eingehend OVG Münster, Urteil vom 20.2.2002 - 12 A 5322/00 -, FEVS 54, 182; OVG Koblenz, Beschluss vom 5.9.2002 - 12 B 11355/02 - FEVS 54, 137; zum Begriff der seelischen Behinderung BVerwG, Urteil vom 26.11.1998 - 5 C 38.97 -, FEVS 49, 487.

Die unter Hinweis auf Entscheidungen des OVG Lüneburg vom 17.12.2002 - 12 ME 657/02 - (FEVS 55,80) und des VG Oldenburg vom 16.7.1999 - 13 B 247/99 - vorgetragene Auffassung des Antragsgegners, frühkindlicher Autismus könne auch eine geistige Behinderung darstellen, weshalb § 35 a SGB VIII nicht anzuwenden sei, überzeugt demgegenüber nicht. In den genannten Entscheidungen ging der Antragsteller in eine Schule für geistig Behinderte beziehungsweise es wurde von einer festgestellten seelisch-geistigen Behinderung ausgegangen, wofür aber hier das vorgelegte Attest nichts hergibt.

Gemäß der §§ 10 Abs. 2 S. 2, § 35 a SGB VIII kommen im Falle seelischer Behinderung von Kindern und Jugendlichen vorrangig Leistungen der Jugendhilfe in Betracht, wobei gemäß § 35 a Abs. 3 SGB VIII sich Ziel und Aufgabe der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Maßnahmen nach den §§ 53 Abs. 3 und 4, 54, 56 und SGB XII richten. Nach § 35 a Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII kann die Hilfe nach Bedarf im Einzelfall u.a. in ambulanter Form, in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen geleistet werden.

Der Antragsteller ist auch nicht durch die §§ 9 AsylbLG und 23 Abs. 2 SGB XII, der dem § 120 Abs. 2 BSHG a.F. entspricht, von vornherein - wie der Antragsgegner meint - von der Teilhabe an derartigen Leistungen ausgeschlossen.

Bei dem Antragsteller ist durch Bescheid des Bundesamtes vom 26.1.2006 ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthaltG festgestellt worden. Nach § 25 Abs. 3 AufenthaltG soll einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 7 AufenthaltsG vorliegen. Nach § 1 Abs. 2 AsylbLG in der ab 18.3.2005 geltenden Fassung (BGBl. I, 1950) sind Ausländer, die über eine derartige Aufenthaltserlaubnis verfügen, nicht leistungsberechtigt nach diesem Gesetz und unterfallen somit auch nicht den zitierten Ausschlussnormen. Über den aktuellen Aufenthaltsstatus des Antragstellers und der möglichen bereits erfolgten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an ihn liegen dem Senat keine Erkenntnisse vor und eine entsprechende Einholung ist im Rahmen des vorliegenden summarischen Verfahrens auch nicht geboten; denn der Senat hält an der im oben genannten Beschluss vom 1.12.2004, a.a.O., geäußerten Auffassung fest, dass entsprechend der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.6.1999 - 5 C 24.98 -, FEVS 51, 152 die Regelungen des Asylbewerberleistungsgesetzes mit Blick auf dessen (beschränkte) Zielsetzung und die unterschiedliche Zielsetzung des SGB VIII, insbesondere der Regelung des § 6 SGB VIII, die Gewährung von Jugendhilfe an minderjährige (ehemalige) Asylbewerber nicht ausschließen; denn das AsylbLG befasst sich mit der Unterbringung und Versorgung von Asylbewerbern und gewährt, um materielle Anreize für eine illegale Einreise zu beseitigen, grundsätzlich nur Leistungen des Existenzminimums vorrangig in Form von Sachleistungen. Das SGB VIII hingegen ist ein umfassendes Jugendhilfegesetz insbesondere auf dem Gebiet der Erziehung. Aus der Regelung des § 6 Abs. 2 SGB VIII ergibt sich ausdrücklich, dass jugendliche Ausländer, die rechtmäßig oder aufgrund einer ausländerrechtlichen Duldung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch haben können. Gemeint ist hiermit trotz der missverständlichen Formulierung ein Rechtsanspruch hierzu Wiesner/Kaufmann/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII, 1995, § 6 Rdnr. 15.

Der Antragsteller, dessen Asylantrag (zunächst) am 19.7.2003 unanfechtbar abgelehnt wurde, ist hier seit längerer Zeit geduldet und erfüllt damit in jedem Fall die in o.g. Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung angesprochene 6-Monatsgrenze, die im Sinne des Art. 1 Haager Minderheitenschutzabkommens, das für den dort geschützten Personenkreis im Verhältnis zur allgemeinen Regelung des § 6 SGB VIII Vorrang hat, zur Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts führt.

Das Kinder- und Jugendhilferecht - Bundesrecht - begründet also prinzipiell einen materiellen Anspruch von ausländischen autistischen Kindern ohne Einschränkung je nach zuständiger Behörde auf Leistungen zur Abwendung einer drohenden sowie Behebung oder Milderung einer bestehenden seelischen Behinderung. In § 10 SGB VIII, der das Vorrangverhältnis der einzelnen Sozialleistungsträger regelt, ist in Abs. 2 S. 2 den Ländern die Möglichkeit eröffnet worden, für den Bereich der - jugendhilferechtlichen - Frühförderung landesrechtlich den zuständigen Leistungsträger zu bestimmen. Der saarländische Landesgesetzgeber hat hiervon durch § 38 AGKJHG vom 9.7.1993 - Abl. S. 807 - Gebrauch gemacht und aus Effektivitätsgründen bestimmt, dass Maßnahmen der Frühförderung i.S.d. § 10 Abs. 2 S. 3 SGB VIII unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von den Trägern der Sozialhilfe erbracht werden siehe hierzu Beschlüsse des Senats vom 1.12.2004 - 3 W 17/04 - und vom 17.12.2003 - 3 W 35/03 -; siehe auch Protokoll der 52. Sitzung des Landtags, 10. Wahlperiode am 9.7.1993 - LT-DRS 10/52, wo es heißt: "In § 38, den wir in der letzten Ausschusssitzung nochmals geändert haben, galt es abzuwägen zwischen den Prinzipien der Einheit und Allzuständigkeit der Jugendhilfe für die Verbesserung der Lebenssituation junger Menschen und des Ausgleichs sozialer Benachteiligungen einerseits sowie der Effektivität und der effektiven Organisation der Hilfen für behinderte Kinder andererseits. Wir haben der Sozialhilfe den Vorrang eingeräumt, weil wir hier seit Jahren Erfahrungen und Kompetenz bei der Frühförderung behinderter Kinder vorhanden wissen und weil wir davon ausgehen, dass man bei einer engeren Kooperation der örtlichen Träger der Sozialhilfe und der örtlichen Träger der Jugendhilfe auch zukünftig den Anforderungen behinderter Kinder gerecht werden kann. Wir appellieren an die bei den Kreisen und beim Stadtverband angesiedelten Jugendämter und Sozialämter, gerade in Fragen der Förderung behinderter Kinder künftig enger zusammenzuarbeiten".

Diese reine landesrechtliche Zuständigkeitszuweisung, die der oft schwierigen Feststellung der (ggf. überwiegenden) Behinderungsart gerade im Kleinkindalter und den damit verbundenen Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen den (vorrangig) zuständigen Leistungsträgern im Interesse einer möglichst raschen und effektiven Hilfe Rechnung trägt, ändert aber nach Auffassung des Senats den bundesgesetzlichen materiellen Jugendhilfeanspruch des Minderjährigen nicht ab und kann dies auch nicht. Mithin sind nach § 38 AG KJHG Frühförderungsmaßnahmen i.S.d. § 10 Abs. 2 S. 3 SGB VIII, also Leistungen nach diesem Buch - SGB VIII -, Leistungen, die nach Maßgabe dessen § 6 auch ausländischen Minderjährigen zustehen. Hierzu zählen als Einzelhilfe - ungeachtet der im SGB IX geregelten Komplexleistungen, die eventuell komplementär zu erbringen sind - Maßnahmen nach § 35 a SGB VIII, die nicht auf eine bestimmte Altersgruppe begrenzt sind.

Nach der Zuständigkeitszuweisung in § 38 AGKJHG obliegt - wie dargelegt - die Leistungserbringung (Kostenübernahme) den Trägern der Sozialhilfe. Eine Zuständigkeit des Antragsgegners als überörtlicher Träger folgt für die hier begehrte ambulante Maßnahme - Therapie in der Hilfe für das autistische Kind e.V. - aus § 2 Abs. 2 Nr. 2 AG SGB VII vom 8.3.2005, Abl. S. 438.

Nach allem spricht bei der allein gebotenen summarischen Betrachtung also überwiegendes für den - erstinstanzlich zuerkannten - Anordnungsanspruch des Antragstellers.

Die Beschwerde des Antragsgegners ist daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 188, 154 Abs. 2 VwGO.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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