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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 11.05.2005
Aktenzeichen: 3 W 7/05
Rechtsgebiete: KWG, VwGO


Vorschriften:

KWG § 44 Abs. 3
KWG § 44 Abs. 3 Satz 3
KWG § 48 Abs. 6 Satz 1
VwGO § 65 Abs. 1
VwGO § 67 Abs. 1
VwGO § 67 Abs. 1 Satz 1
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3
VwGO § 66 Satz 1
VwGO § 66 Satz 2
VwGO § 65 Abs. 2
VwGO § 44 Abs. 3
a) Zu einem einstweiligen Anordnungsverfahren, in dem eine Wählergemeinschaft verhindern will, dass eine aus ihr ausgeschlossene Wahlbewerberin über die Wahlvorschlagliste als Ersatz für ein ausgeschiedenes Stadtratsmitglied in den Stadtrat nachrückt, ist der Wahlbewerber, der bei -hier streitiger- Wirksamkeit des Ausschlusses nachrücken würde, nicht notwendig beizuladen.

b) Es ist nicht Aufgabe des Gemeindewahlleiters, partei- oder wählergruppeninterne Streitigkeiten über die Zugehörigkeit eines Bewerbers zu der betreffenden Partei oder Wählergruppe im Rahmen der von ihm zu treffenden Feststellung nach § 44 Abs. 3 KWG SL zu entscheiden.


Tenor:

Die Beschwerde des Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25. April 2005 - 11 F 16/05 - wird zurückgewiesen.

Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe:

I. Durch Beschluss vom 25.4.2005 hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen,

"wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung im Wege der einstweiligen Anordnung den Antragsgegnern aufzugeben, es bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu unterlassen festzustellen, dass die Antragsgegnerin zu 2. nachrückende Ersatzperson für Herrn X. im Stadtrat A-Stadt ist",

und den Beigeladenen, der im Falle des Ausscheidens der Antragsgegnerin zu 2. aus der Wahlvorschlagsliste der Antragstellerin in den Stadtrat nachrückte, gemäß § 65 Abs. 1 VwGO am Verfahren beteiligt. Dieser Beschluss ist dem Beigeladenen am 27.4.2005 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 5.5.2005, der am Folgetag bei Gericht eingegangen ist und das Aktenzeichen des erstinstanzlichen Verfahrens anführt, macht der Beigeladene geltend, mit der Berufung der Antragsgegnerin zu 2. in den Stadtrat der Antragsgegnerin zu 1. würde er in seinen Rechten verletzt. Sein Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs sei von der Antragsgegnerin zu 1. missachtet worden, da diese es unterlassen habe, ihn von Anfang an in das Verfahren einzubeziehen. Auch stehe ihm das von der Antragsgegnerin zu 2. beanspruchte Stadtratsmandat zu, da diese wirksam aus der Antragstellerin ausgeschlossen sei.

Der Beigeladene beantragt,

"1. die Verpflichtung von D. am 12. Mai 2005 zu untersagen,

2. die Stadt A-Stadt aufzufordern, mich als Stadtratsmitglied zu berufen,"

sowie (sinngemäß)

3. anzuordnen, dass die Entscheidung darüber, wer für Herrn X. in den Stadtrat A-Stadt nachrücken wird, auf den 15.6.2005, den Tag nach Verkündung der Entscheidung des Landgerichts E-Stadt in dem einstweiligen Verfügungsverfahren betreffend die Wirksamkeit des Ausschlusses der Antragsgegnerin zu 2) aus der Antragstellerin, vertagt wird.

II. Der Senat versteht den Schriftsatz des Beigeladenen vom 5.5.2005 als Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25.4.2005, da er - wie sich aus dem zeitlichen Kontext ergibt - ersichtlich durch diese Entscheidung veranlasst ist, was auch daraus deutlich wird, dass das Aktenzeichen des erstinstanzlichen Verfahrens angeführt wird.

Diese Beschwerde erweist sich freilich bereits deshalb als unzulässig, weil sie den Anforderungen des § 67 Abs. 1 VwGO nicht Rechnung trägt. Nach Satz 1 der genannten Bestimmung muss sich vor dem Oberverwaltungsgericht jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Hierauf ist der Beigeladene in der Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Beschlusses hingewiesen worden. Gleichwohl hat er selbst Beschwerde erhoben und im Übrigen weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass er eine der nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO geforderten persönlichen Qualifikationen erfüllt.

Zudem genügte die Beschwerde nicht dem Erfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, da ihre Begründung jegliche inhaltliche Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung vermissen lässt. Das Verwaltungsgericht hat das Anordnungsbegehren der Antragstellerin mangels Antragsbefugnis zurückgewiesen und "im Übrigen" dargelegt, warum es den Antrag auch für unbegründet hält. Hierauf geht der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung mit keinem Wort ein, sondern beschränkt sich darauf geltend zu machen, die Feststellung, für den ausgeschiedenen Herrn X. rücke die Antragsgegnerin zu 2. in den Stadtrat der Antragsgegnerin zu 1. nach, verletze ihn in seinen Rechten.

Die Frage, ob dem Beigeladenen aus eigenem Recht ein Anordnungsanspruch zusteht, unterscheidet sich zudem von dem Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens, der dadurch bestimmt ist, dass die Antragstellerin als Wählergemeinschaft einen Unterlassungsanspruch erhoben hat. Da das Verwaltungsgericht den Beigeladenen als sogenannten einfachen Beigeladenen gemäß § 65 Abs. 1 VwGO am Verfahren beteiligt hat, beschränken sich dessen Befugnisse gemäß § 66 Satz 1VwGO indes darauf, innerhalb der Anträge der Beteiligten selbstständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vorzunehmen. Zur Stellung abweichender Sachanträge ist hingegen gemäß § 66 Satz 2 VwGO nur der notwendig Beigeladene (§ 65 Abs. 2 VwGO) befugt. Dass der Beigeladene am Streit darüber, ob der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerinnen zu 1. und 2. ein Anspruch auf vorläufige Unterbindung der Feststellung der Antragsgegnerin zu 2. als Nachrückerin in den Stadtrat zusteht, als notwendig Beizuladender zu beteiligen wäre, ist weder aufgezeigt noch erkennbar.

Aber selbst wenn zugunsten des Beigeladenen unterstellt wird, seine Beteiligung an dem vorliegenden Antragsverfahren sei notwendig im Sinne von § 65 Abs. 2 VwGO mit der Folge seiner Berechtigung zur Stellung abweichender Sachanträge gemäß § 66 Satz 2 VwGO vgl. zum Streit darüber, ob auch diese Berechtigung nur innerhalb des Streitgegenstandes besteht, Bader u.a., VwGO, 2. Aufl. 2002, § 66 Rdnr. 9; sowie Bier in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 66 Rdnr. 6, wäre ein Anordnungsanspruch vorliegend nicht glaubhaft gemacht. Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob die Antragsgegnerinnen für den erhobenen Anspruch überhaupt passiv legitimiert wären, was hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 1. schon deshalb zweifelhaft ist, weil für die Entscheidung nach § 44 Abs. 3 KWG ebenso wie für die Verpflichtung neuer Gemeinderatsmitglieder der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin zu 1. zuständig ist (vgl. §§ 7 Abs. 1 KWG, 33 Abs. 2 KSVG), und hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 2., weil diese keine Entscheidungen zu treffen hat, die Gegenstand der von dem Beigeladenen gestellten Anträge sind. Ebenso kann offen bleiben, ob die Feststellung nach § 44 Abs. 3 VwGO als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, dieser Verwaltungsakt bereits im Schreiben des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin zu 1. an die Antragsgegnerin zu 2. vom 22.3.2005 zu sehen ist und vom Beigeladenen angefochten werden müsste vgl. OVG Münster, Urteil vom 24.1.1974 - III A 554/73 - OVG Münster/Lüneburg, 29. Band, S. 186, 187, was bislang offenbar nicht geschehen ist. Jedenfalls spricht nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Verfahrens alles dafür, dass die Feststellung der Antragsgegnerin zu 2. als Nachrückerin aus den vom Verwaltungsgericht dargelegten Gründen, die sich der Senat zu Eigen macht (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), rechtlich nicht zu beanstanden ist. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang auf den Gedanken des § 48 Abs. 6 Satz 1 KWG zu verweisen, der bestimmt, dass in Fällen, in denen in einer Entscheidung über die Wahlanfechtung festgestellt wird, dass die Wahl einer oder eines Gewählten ungültig ist oder dass ein Gemeinderatsmitglied die Mitgliedschaft verloren hat, die oder der Gewählte ihre oder seine Rechte und Pflichten als Gemeinderatsmitglied bis zur Rechtskraft der Entscheidung behält. Nicht zuletzt mit Blick auf den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl, der es verbietet, dass Parteien und Wählervereinigungen Nachrücker aus den Wahlvorschlägen auswählen vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 9.7.1957 - 2 BvL 30/56 - E 7, 77, spricht viel dafür, dass nach § 44 Abs. 3 Satz 3 KWG ein Bewerber bei der Nachfolge nur dann unberücksichtigt bleiben darf, wenn abschließend feststeht, dass er seit Aufstellung des Wahlvorschlages aus der Partei oder Wählergruppe ausgeschieden ist. Denn es ist, worauf das Verwaltungsgericht mit Recht hingewiesen hat, nicht Aufgabe des Gemeindewahlleiters, partei- oder wählergruppeninterne Auseinandersetzungen über die Zugehörigkeit eines Bewerbers zu der betreffenden Partei oder Wählergruppe zu entscheiden. Eine solche abschließende Entscheidung wäre auch mit dem vom Beigeladenen für den 14.6.2005 erwarteten Urteil des Landgerichts betreffend den Widerspruch der Antragstellerin gegen die einstweilige Verfügung vom 14.3.2005 nicht getroffen.

Es muss daher bei der erstinstanzlichen Entscheidung verbleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3, 62 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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