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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 17.07.2006
Aktenzeichen: 3 X 3/06
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 146 Abs. 4 Satz 1
a) Auch in Eilrechtsschutzverfahren, mit denen die vorläufige Zulassung zu einem Studium (hier: Humanmedizin) erstrebt wird, ist der Umfang der Überprüfung im Beschwerdeverfahren auf die rechzeitig innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgebrachten Beschwerdegründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO).

b) Das Gebot einer möglichst gleichmäßigen Ausnutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten rechtfertigt nicht, den Umstand, dass in anderen Bundesländern - gegebenenfalls einhergehend mit einer generellen Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit für Beamte - eine höhere Anzahl von Lehrveranstaltungsstunden vorgeschrieben wird, zum Anlass zu nehmen, auch im Saarland abweichend von den geltenden Bestimmungen der Lehrverpflichtungsverordnung eine höhere als die bisherige Lehrverpflichtung für Professoren und andere Lehrpersonen festzulegen.

c) Zur Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter.

d) Der Senat sieht keinen Grund, unter kapazitätsrechtlichen Gesichtspunkten in eine Prüfung einzutreten, ob die in den einzelnen Beschäftigungsverhältnissen getroffenen Befristungsabreden arbeitsrechtlich wirksam sind, solange keine der Vertragspartien die unbefristete Dauer des Be-schäftigungsverhältnisses geltend macht und eine entsprechende (arbeits-)gerichtliche Feststellung getroffen ist.

e) Das in § 7 Satz 2 LVVO enthaltene Kumulationsverbot bezieht sich nur auf die in Satz 1 dieser Bestimmung aufgeführten Ämter und erfasst nicht Deputatsminderungen, die auf der Grundlage von § 8 Abs. 1 LVVO ausgesprochen werden.

f) Drittmittelbedienstete sind bei der Berechnung des Lehrangebots der Lehreinheit Vorklinische Medizin nicht zu berücksichtigen.

g) Bei der Ermittlung des Exports der Lehreinheit Vorklinische Medizin hat kein Schwundausgleich zu erfolgen.

h) Hat es das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft versäumt, die ihm obliegende Festlegung des Curricularanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin vorzunehmen (Anlage 2 Nr. 39 zu § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO SL), so folgt daraus keine Festlegungsbefugnis der Universität. Vielmehr sind die Verwaltungsgerichte gezwungen, im Wege der Notkompetenz diesen Parameter selbst zu bestimmen.

i) Zur Bestimmung der Anzahl der Vorlesungsstunden.

j) Zur Berücksichtigung der Lehrveranstaltungen in den Wahlfächern (§ 2 Abs. 8 ÄAppO) bei der Bestimmung des Curriculareigenanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin.

k) Der Senat hält bei der Bestimmung des Curriculareigenanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin an einer Betreuungsrelation von g = 180 bei Vorlesungen fest.

l) Zur Frage einer lehreinheitsübergreifenden Kapazitätsnutzung.

m) Im Beschwerdeverfahren festgestellte zusätzliche Studienplätze sind nach Maßgabe der auf Anordnung des Verwaltungsgerichts ausgelosten Rangfolge und nicht durch erneute Auslosung zu vergeben.


Tenor:

Unter entsprechender teilweiser Abänderung der gegenüber den im Beschwerdeverfahren verbliebenen Antragstellerinnen und Antragstellern (Beschwerdeführern) ergangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 7. Februar 2006 werden die einstweiligen Anordnungen wie folgt erweitert:

1. Die Antragsgegnerin wird zusätzlich verpflichtet, von den in den Beschwerdeverfahren verbliebenen Antragstellerinnen und Antragstellern (Beschwerdeführern) nach der Rangfolge, die aufgrund der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidungen ausgelost ist, die 9 Nächstberechtigten ab dem Wintersemester 2005/2006 zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester vorläufig für den vorklinischen Studienabschnitt jeweils unter der Bedingung zuzulassen, dass sie oder er bei der Antragsgegnerin innerhalb von 7 Werktagen ab Zustellung der Zulassung ihre oder seine der Zulassung entsprechende Immatrikulation beantragt und gleichzeitig an Eides statt versichert, dass sie oder er innerhalb der Bundesrepublik Deutschland am Tag der gerichtlichen Entscheidung in diesen Verfahren an einer anderen Hochschule im Studiengang Humanmedizin im ersten Fachsemester eines Vollstudienplatzes weder vorläufig noch endgültig immatrikuliert war,

2. sofern der Immatrikulationsantrag eines der nach 1. zugelassenen Antragstellerinnen und Antragsteller nicht innerhalb von 7 Werktagen nach Zustellung bei der Antragsgegnerin eingegangen ist, die oder den gemäß Rangplatz nächstberechtigte Antragstellerin oder nächstberechtigten Antragsteller der Rangfolge innerhalb weiterer 3 Werktage nachrücken zu lassen und nach Maßgabe von Nr. 1 des Tenors vorläufig zuzulassen.

Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.

Die Antragstellerinnen und Antragsteller der Verfahren 3 X 131/06 bis 3 X 145/06 sowie 3 X 146/06 bis 3 X 157/06 tragen in den jeweils von ihnen betriebenen Verfahren die Kosten beider Instanzen zu jeweils 5/6.

Die Antragstellerinnen und Antragsteller der Verfahren 3 X 3/06 bis 3 X 99/06 sowie 3 X 115/06 bis 3 X 130/06 tragen die Kosten ihrer jeweiligen Verfahren in erster Instanz zu 5/6 und in zweiter Instanz zu 4/5.

Die Antragstellerinnen und Antragsteller der Verfahren 3 X 159/06 bis 3 X 205/06 haben die jeweiligen Verfahrenskosten in ihren erstinstanzlichen Verfahren zu 2/3 und in ihren Beschwerdeverfahren zu 4/5 zu tragen.

Die Antragstellerinnen und Antragsteller der Verfahren 3 X 103/06 bis 3 X 114/06 tragen in beiden Instanzen die Kosten ihrer jeweiligen Verfahren zu 2/3.

Die übrigen Verfahrenskosten fallen der Antragsgegnerin zur Last.

Der Streitwert wird für die Beschwerdeverfahren auf jeweils 1.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über das Vorhandensein von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität im ersten Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin an der Universität des Saarlandes im Wintersemester 2005/2006.

Durch Rechtsverordnung vom 18.5.2005 - Amtsbl. 2005, S. 762 - wurde die Zulassungszahl in diesem Studiengang für das Wintersemester 2005/2006 auf 229 festgesetzt.

In der Folgezeit haben die im Beschwerdeverfahren verbliebenen Antragstellerinnen und Antragsteller - im Folgenden: Antragsteller - und zahlreiche weitere Studienbewerberinnen und Studienbewerber beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und geltend gemacht, im Studiengang Humanmedizin seien in dem betreffenden Semester über die festgesetzte Höchstzahl hinaus weitere Studienplätze bei der Antragsgegnerin vorhanden.

Das Verwaltungsgericht hat in seinen Beschlüssen vom 7.2.2006 - 1 NC 57/05 u.a. - die von der Antragsgegnerin vorgenommene Kapazitätsberechnung überprüft und ist auf der Grundlage eines von ihm ermittelten Lehrangebotes der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 241,9670 DS, eines Curriculareigenanteils dieser Lehreinheit von 2,1593 und unter Berücksichtigung eines Schwundausgleichsfaktors von 0,9566 zu dem Ergebnis gelangt, dass im Studiengang Humanmedizin im Wintersemester 2005/2006 im ersten Fachsemester 234 Studienplätze an der Antragsgegnerin vorhanden waren.

Unter Anrechnung einer aufgrund einer nachträglichen Korrektur der Kapazitätsberechnung bereits erfolgten "Überbuchung" um zwei Studienbewerber hat es die Antragsgegnerin daraufhin im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, nach näherer Maßgabe des Entscheidungstenors der genannten Beschlüsse unter den Antragstellern des erstinstanzlichen Verfahrens eine Rangfolge auszulosen und diejenigen Antragsteller, auf die die Rangplätze 1 bis 3 entfielen, unter näher beschriebenen Bedingungen ab dem Wintersemester 2005/2006 zum Studiengang der Humanmedizin im ersten Fachsemester vorläufig für den vorklinischen Studienabschnitt zuzulassen. Darüber hinaus gehende Anträge hat das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.

Mit ihren Beschwerden gegen diese Beschlüsse verfolgen die im Verfahren verbliebenen Antragsteller ihre erstinstanzlichen Begehren weiter, soweit ihnen nicht durch das Verwaltungsgericht entsprochen worden ist, und führen mit näherer Begründung aus, im Wintersemester 2005/2006 seien im ersten Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin an der Antragsgegnerin über die vom Verwaltungsgericht ermittelte Anzahl von 234 hinaus weitere Studienplätze vorhanden gewesen.

II.

Die Beschwerden sind sämtlich zulässig.

Insbesondere ist ein rechtlich schützenswertes Interesse der Antragsteller an einer Sachentscheidung über ihre Rechtsmittel anzuerkennen, obwohl das Wintersemester 2005/2006, für das sie ihre Zulassung erstreben, mittlerweile abgeschlossen ist. Über die erhobenen Ansprüche ist nämlich nach einhelliger Meinung unter Zubilligung von prozessualem Bestandsschutz nach der Sach- und Rechtslage des Bewerbungssemesters zu entscheiden.

Vgl. zum Beispiel Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, 2003, S. 460 m.w.N..

Die gerichtliche Nachprüfung in den vorliegenden Beschwerdeverfahren führt zur Feststellung von 9 weiteren Studienplätzen, die nach näherer Maßgabe des Entscheidungstenors zu vergeben sind.

Der Umfang der Überprüfung in Beschwerdeverfahren ist auch in Verfahren der vorliegenden Art auf die rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgebrachten Beschwerdegründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO), vgl. zum Beispiel Bader u.a., VwGO, 3. Auflage 2005, § 146 Rdnr. 34; OVG Koblenz, Beschluss vom 17.11.2004 - 6 D 11327/04 -, zitiert nach Juris; OVG Münster, Beschluss vom 28.5.2004 - 13 C 20/04 -, zitiert nach Juris; VGH München, Beschluss vom 11.4.2003 - 7 CE 02.10107 -, soweit ersichtlich nicht veröffentlicht, wobei insoweit auch neue Tatsachen oder Änderungen der Rechtslage zu berücksichtigen sind, die fristgerecht vorgebracht werden VGH Mannheim, Beschluss vom 8.11.2004 - 9 S 1536/04 -, zitiert nach Juris.

Ob etwas anderes für "aufgesparte" Gründe gilt, die - obwohl sie in erster Instanz hätten vorgebracht werden können - bewusst für das Beschwerdeverfahren zurückgehalten wurden, kann hier dahinstehen.

Soweit einige Antragsteller geltend machen, nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist gewonnene Erkenntnisse könnten noch nachträglich in das Verfahren eingebracht werden, vermag ihnen der Senat nicht zu folgen. Eine dahingehende Handhabung liefe dem mit § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO verfolgten gesetzgeberischen Willen zuwider, Beschwerdeverfahren, die unter diese Bestimmungen fallen, zu konzentrieren und zu beschleunigen. Der von diesen Antragstellern in diesem Zusammenhang angeführte Gesichtspunkt, das Beschwerdegericht sei (ohnehin) gehalten, den Sachverhalt umfassend von Amts wegen zu prüfen, wenn es den Beschwerdeführern gelinge, die erstinstanzliche Entscheidung zu erschüttern, erlaubt keine andere Beurteilung. Zutreffend ist allerdings, dass sich die Beschränkung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur auf die von Beschwerdeführern innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO darzulegenden Gründe bezieht, mit denen die erstinstanzliche Entscheidung angegriffen wird. Ergibt die in diesem Rahmen vorzunehmende Überprüfung indes, dass die die angegriffene Entscheidung tragende Begründung unzutreffend ist, so führt allein das noch nicht zum Erfolg des Rechtsmittels. Vielmehr hat das Beschwerdegericht in derartigen Fällen unabhängig von den Darlegungen des Beschwerdegegners, der in erster Instanz obsiegt hat, in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung, deren Begründung sich als fehlerhaft erwiesen hat, aus anderen Gründen - im Ergebnis - richtig ist VGH Mannheim, Beschluss vom 25.11.2004 - 8 S 1870/04 -, NVwZ - RR 2006, 75, mit umfassenden weiteren Nachweisen.

Sofern diese "anderen Gründe" bislang noch nicht Gegenstand der Erörterung waren, ist den Beteiligten die Möglichkeit zur Äußerung zu eröffnen und ist ihr Vorbringen vom Beschwerdegericht bei seiner Würdigung in Erwägung zu ziehen. Gegenstand dieser Prüfung ist jedoch allein die Frage, ob sich die angefochtene Entscheidung aus anderen Gründen im Ergebnis als zutreffend erweist, nicht hingegen, ob einem Beschwerdeführer aus anderen als den von ihm fristgerecht vorgetragenen Gründen Ansprüche zustehen, die über das hinausgehen, was ihm das Verwaltungsgericht zugebilligt hat.

Von daher hat in Fallgestaltungen der vorliegenden Art der Umstand, dass es den Antragstellern mit ihrem fristgerechten Vorbringen gelingt, in ihrer Reichweite begrenzte Fehler der erstinstanzlichen Entscheidung aufzuzeigen, nicht zur Folge, dass das Beschwerdegericht daraufhin von Amts wegen und gegebenenfalls unter Einbeziehung von nachträglichem Vorbringen der Antragsteller in eine umfassende Überprüfung der Kapazitätsberechnung einzutreten und - über die erstinstanzliche Entscheidung hinausgehend - die Vergabe auch solcher zusätzlich aufgedeckter Studienplätze anzuordnen hätte, die sich nicht aus den innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist geltend gemachten Fehlern ergeben.

Im Übrigen würde die Verpflichtung des Beschwerdegerichts zu einer umfassenden Nachprüfung der Kapazitätsberechnung schon dann, wenn sich die verwaltungsgerichtliche Beurteilung auf der Grundlage des rechtzeitigen Beschwerdevorbringens punktuell als unzutreffend erweist, der von den betreffenden Antragstellern außerdem erhobenen Forderung nach Zubilligung eines so genannten "Entdeckerprivilegs" von vorneherein zumindest weitgehend die Grundlage entziehen. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass sich ein solches "Entdeckerprivileg" allenfalls als Folge der Regelungen des § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 4 VwGO ergeben kann. Dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ist nach allgemeiner Auffassung nur Rechnung getragen, wenn die Beschwerdebegründung in Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung den Punkt oder die Punkte bezeichnet, in denen der Beschluss des Verwaltungsgerichts angegriffen werden soll, und außerdem näher erläutert, aus welchen Gründen der Rechtsmittelführer die verwaltungsgerichtliche Beurteilung insoweit für unrichtig hält. Hierfür ist eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Auseinandersetzung mit der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung zwar ebenso wenig ausreichend wie pauschale oder lediglich formelhafte Rügen vgl. zum Beispiel VGH Mannheim, Beschluss vom 8.11.2004 - 9 S 1536/04 -, zitiert nach Juris.

Auf der anderen Seite dürfen namentlich in Verfahren der vorliegenden Art, die dadurch gekennzeichnet sind, dass eine relativ komplexe, von zahlreichen Parametern bestimmte Kapazitätsberechnung zu überprüfen ist, deren tatsächliche Grundlagen, da es häufig um nicht offen zu Tage liegende interne Gegebenheiten der betreffenden Hochschule geht, oft nur unter Schwierigkeiten verlässlich feststellbar sind, die Anforderungen an das Beschwerdevorbringen auch nicht überspannt werden. In dieser Konstellation bedeutete die Anerkennung eines "Entdeckerprivilegs" in dem Sinne, dass zusätzlich festgestellte Studienplätze nur denjenigen Rechtsmittelführern zugute kommen, die den ergiebigsten oder pointiertesten Beitrag zu ihrer Aufdeckung geleistet haben, der Sache nach eine über das nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO Gebotene hinausgehende Anhebung der Darlegungsanforderungen. Hierfür gibt es keine Grundlage. Eine weitere Schranke folgt aus dem Umstand, dass erfolgreiche Rügen von Antragstellern zunächst einmal "nur" zur Feststellung von Fehlern der Kapazitätsberechnung führen, die oft erst unter Einbeziehung weiterer, unter Umständen von anderen Rechtsmittelführern gerügten Fehlern als Ergebnis einer korrigierten Kapazitätsberechnung zum Nachweis zusätzlicher Studienplätze führen. Auch kann es geschehen, dass Rügen von Antragstellern Anlass geben, die Ermittlung eines Parameters der Kapazitätsberechnung einer näheren Prüfung zu unterziehen, bei der sich herausstellt, dass der betreffende Parameter zwar nicht aus den vorgetragenen Gründen, aber wegen rechnerischer Fehler oder der Notwendigkeit, Widersprüchlichkeiten zu beseitigen, der Korrektur bedarf. Hier stellten sich bei Anerkennung eines "Entdeckerprivilegs" Fragen nicht nur der zutreffenden Zuordnung der festgestellten Studienplätze zu bestimmten Antragstellern, sondern auch ganz allgemein der Praktikabilität der geforderten Differenzierung bei der Vergabe der zusätzlich festgestellten Studienplätze.

Nach Ansicht des Senats gilt freilich in Anwendung von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, dass Antragsteller nicht dadurch von dem Erfordernis eines den Anforderungen dieser Bestimmung genügenden substantiierten Beschwerdevorbringens entbunden werden, dass das Vorbringen anderer Antragsteller diesem Darlegungserfordernis genügt ("Trittbrettfahrer"). Darüber hinaus erfolgt über § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO ein Ausschluss allenfalls solcher Antragsteller von der Verteilung zusätzlich aufgedeckter Studienplätze, deren Vorbringen keinerlei Veranlassung gegeben hätte, den fehlerhaften Parameter, dessen Korrektur zu ihrer Feststellung geführt hat, einer erneuten Überprüfung zu unterziehen. Erforderlich hierfür ist allerdings - wie bereits angesprochen -, dass insoweit eine eindeutige Abgrenzung und Zuordnung möglich ist. Ansonsten gilt, dass die Antragsteller zwar einerseits um die Studienplätze konkurrieren, andererseits aber in gewissem Umfang eine Art "Schicksalsgemeinschaft" bilden, in der sich - wie auch im erstinstanzlichen Verfahren - nicht vermeiden lässt, dass einer aus dem Tun, den Ideen und auch dem Informationsvorsprung anderer auch einmal Vorteile zieht, wobei - wenn alle Antragsteller sich um die Aufdeckung zusätzlicher Studienplätze bemühen - Chancen und Risiken wechselseitig bestehen. Dies vorausgeschickt sieht der Senat vorliegend keine Veranlassung, bei der Vergabe der zusätzlich festgestellten Studienplätze nach dem Gewicht der "Aufdeckungsbeiträge" einzelner Antragsteller beziehungsweise Antragstellergruppen zu differenzieren.

Die gerichtliche Nachprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung auf der Grundlage des fristgerechten Antragstellervorbringens führt zu folgendem Ergebnis:

Lehrangebot:

Abgrenzung der Lehreinheit Vorklinische Medizin:

Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage der §§ 7 Abs. 3, 8 Abs. 1 Satz 2 KapVO in Verbindung mit der Anlage III zur KapVO zutreffend die Fächer Anatomie (FR 2.1), Physiologie (FR 2.2), Biochemie und Molekularbiologie (FR 2.3) und Medizinische und Klinische Psychologie (FR 2.26) der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordnet.

Da die Professur in der FR 2.26 offenbar seit Jahren nicht mehr besetzt ist und kommissarisch durch den Direktor der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie (FR 2.17) Prof. Dr. F. geleitet wird, hat die Antragsgegnerin dieser Situation dadurch Rechnung getragen, dass die halbe Professorenstelle von Prof. Dr. F., eine halbe Stelle der unbefristet beschäftigten Mitarbeiterin W. und die Stelle des akademischen Oberrates Dr. St. mit etwas mehr als der Hälfte der Lehrverpflichtung (8 von insgesamt 14 Deputatstunden - DS -) der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugerechnet wurde. Der Senat sieht aus Anlass des vorliegenden Verfahrens keine Veranlassung, diese offenbar langjährige Handhabung der Antragsgegnerin im Grundsatz in Frage zu stellen, da - wie auch die Antragsteller einräumen - es prinzipiell im Rahmen der der Antragsgegnerin zuzubilligenden Organisationsbefugnis liegt, Lehreinheiten sachlich und organisatorisch abzugrenzen, wobei diese Befugnis nicht schon dann als überschritten anzusehen ist, wenn - wie hier - die Stelle des Hochschullehrers, der die der Lehreinheit Vorklinik zuzuordnende Professorenstelle kommissarisch verwaltet, im Übrigen der Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin zuzuordnen ist.

Soweit die Antragsteller die Entscheidung der Antragsgegnerin beanstanden, nach Ausscheiden des akademischen Oberrates Dr. St. dessen der Lehreinheit Vorklinik zugeordnetes Deputat von 8 DS durch das Deputat einer im vollen Umfang der Lehreinheit Vorklinik zur Verfügung gestellten Stelle einer befristet beschäftigen wissenschaftlichen Mitarbeiterin (Dr. H.) von 4 Semesterwochenstunden - SWS - und im Übrigen durch entsprechende Exporte der Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin und ab WS 2005/2006 durch Lehraufträge der Vorklinik zu bestreiten, und in diesem Zusammenhang geltend machen, entsprechende Lehrauftragsstunden seien in der Kapazitätsberechnung nicht ausgewiesen, ist zu bemerken, dass das Verwaltungsgericht letzteres festgestellt und - wie im Übrigen auch die Aufstellung "Lehrdeputat Vorklinik" der Antragsgegnerin - für die "Nachfolge" von Dr. St. 8 DS bei dem Lehrangebot der Vorklinik zum Ansatz gebracht hat.

Die Regelung der Nachfolge von Dr. St. hat danach im hier in Rede stehenden Wintersemester 2005/2006 nicht zu einer Verringerung der Kapazität geführt. Der Kritik an der Besetzung der Stelle mit einer befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterin ist entgegenzuhalten, dass auch im Falle der Einstellung eines unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters im Beamten- oder im Angestelltenverhältnis keineswegs sichergestellt gewesen wäre, dass dessen Deputat (8 LVS) in vollem Umfang der Lehreinheit Vorklinik zugerechnet worden wäre, da Dr. St. ebenfalls nur mit etwas mehr als der Hälfte seines Deputats in der Vorklinik tätig war.

Im Beschwerdeverfahren hat sich, nachdem die Antragsteller die Bestimmung des Curricularanteils der Vorklinik problematisiert hatten, ferner herausgestellt, dass die Vorlesung in "Physik für Mediziner und Studierende der Zahnheilkunde" (Vorlesungsverzeichnis WS 2005/2006 Nr. 2001 und Vorlesungsverzeichnis SS 2006 Nr. 2002) von Lehrpersonen der FR 2.5 Biophysik bestritten wird. Die Stellen der FR 2.5 sind nach der Anlage III zur KapVO nicht der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordnet. Allerdings wird das Fach Biophysik in dieser Anlage auch weder bei der Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin noch bei der Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin aufgeführt anders die bei Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, 2003, abgedruckte "Muster-KapVO" nach deren Anlage III - siehe S. 441 bis 443 - die Stellen des Faches Biophysik und Elektronenmikroskopie als laufende Nr. 46 der Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin zugeordnet werden.

Die zutreffende Zuordnung der Stellen des Faches Biophysik zu einer der drei Lehreinheiten des Studienganges Humanmedizin bedarf indes aus Anlass des vorliegenden Verfahrens keiner abschließenden Klärung. Entscheidend ist nämlich, dass die Stellen dieses Faches bei der Ermittlung des Lehrangebotes der Lehreinheit Vorklinische Medizin keine Berücksichtigung gefunden haben und damit schon nach den Grundsätzen der Bilanzierungssymmetrie auch die Lehrnachfrage, die durch Lehrleistungen der Biophysik abgedeckt wird, nicht bei der Bestimmung des Curriculareigenanteils der Vorklinik berücksichtigt werden kann vgl. in diesem Zusammenhang Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rdnr. 72, zur Bilanzierungssymmetrie, sowie Rdnr. 255 m.w.N., wonach in den Eigenanteil nur diejenigen Lehrveranstaltungen einbezogen werden dürfen, die auch tatsächlich von der betreffenden Lehreinheit erbracht werden.

Hierauf ist bei der Überprüfung des Curriculareigenanteils der Vorklinik noch zurückzukommen.

Lehrverpflichtung (Allgemein):

Das Verwaltungsgericht hat den Umfang der Lehrverpflichtung des hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen Personals der Verordnung über die Lehrverpflichtung an den Hochschulen des Saarlandes - Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO) - vom 10.2.1994, Amtsbl. S. 482, berichtigt S. 1181, entnommen. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Bestimmung des § 4 LVVO unterscheidet hinsichtlich der Lehrverpflichtung nach Stellengruppen und legt beispielsweise für Professorinnen und Professoren sowie für Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten an der Universität des Saarlandes eine Regellehrverpflichtung von jeweils 8 LVS (Lehrveranstaltungsstunden) fest (§§ 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, 2 Abs. 2 LVVO). Anstelle einer Regellehrverpflichtung beträgt die Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten höchstens 4 LVS, der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Beamtenverhältnis und im unbefristeten Angestelltenverhältnis, soweit ihnen Lehraufgaben übertragen sind, höchstens 8 LVS und der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in befristeten Angestelltenverhältnissen, soweit ihnen Lehraufgaben übertragen sind, höchsten 4 LVS (§ 4 Abs. 2, 2 Abs. 2 LVVO). Einige der Antragsteller verweisen demgegenüber auf eine höhere Lehrverpflichtung der Lehrpersonen an Universitäten in anderen Bundesländern und machen geltend, die saarländische Regelung sei nicht verfassungsgemäß, da sie gegen das Gebot der "möglichst" gleichmäßigen Auslastung der Hochschulen verstoße und die generelle Anhebung der Arbeitszeiten im öffentlichen Dienst unberücksichtigt lasse. Diese Einwände greifen nicht durch. Der Festlegung eines Lehrdeputates von 8 LVS für Professoren liegt offenbar die Erwägung zugrunde, dass diesem Umfang der Lehre ein Bruttoaufwand (einschließlich Vor- und Nachbereitungszeit von 24 Arbeitsstunden (Realzeitfaktor 3) entspricht, der sich während 27 Semesterwochen auf 648 Arbeitsstunden im Jahr summiert, was bei Ansatz einer 40-Stunden-Woche wiederum 35 % der - fiktiven - Jahresarbeitszeit von 1840 Stunden eines Professors ausmacht vgl. im Einzelnen Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rdnr. 123 bis 129; BVerwG, Beschluss vom 8.2.1980 - VII C 93.77 - E 60, 25.

Die verbleibende Zeit der zum Ansatz gebrachten 40-Stunden-Woche soll auf Forschung und zur Erledigung von Verwaltungsaufgaben entfallen. Die dieser Betrachtung zugrunde gelegte 40-Stunden-Woche entspricht der im Saarland generell für Beamte festgelegten regelmäßigen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AZVO Saar vom 18.5.1999 - Amtsbl. S. 854 -, geändert durch Verordnung vom 12.12.2000, Amtsbl. S. 2126).

Von daher kann von einer allgemeinen Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit im öffentlichen Dienst, die sich auch in einer Erweiterung des Lehrdeputats niederschlagen müsste, für das Saarland keine Rede sein. Soweit in anderen Bundesländern - zum Beispiel in Bayern(§ 4 LVVO Bayern) - eine höhere Lehrverpflichtung festgelegt ist, findet dies offenbar seine Entsprechung in einer ebenfalls höheren regelmäßigen durchschnittlichen Arbeitszeit der sonstigen Beamten, die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 AZVO Bayern - mit zunehmendem Lebensalter abnehmend - zwischen 42 und 40 Wochenstunden beträgt. Die Festlegungen der Saarländischen Lehrverpflichtungsverordnung entsprechen zudem auch der KMK-Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (ohne Kunsthochschulen) vom 12.6.2003, die als Erkenntnisquelle für die Beurteilung der Angemessenheit der festgelegten Lehrdeputate herangezogen werden kann und einen Vorbehalt hinsichtlich der Festlegung einer höheren Lehrverpflichtung im Übrigen allein für Baden-Württemberg enthält.

Auch das Gebot einer möglichst gleichmäßigen Ausnutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten rechtfertigt es nicht, den Umstand, dass in anderen Bundesländern - gegebenenfalls einhergehend mit einer generellen Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit für Beamte - eine höhere Anzahl von Lehrverpflichtungsstunden vorgeschrieben wird, zum Anlass zu nehmen, auch im Saarland abweichend von den geltenden Bestimmungen der Lehrverpflichtungsverordnung eine höhere als die bisherige Lehrverpflichtung für Professoren und andere Lehrpersonen festzulegen und so auf dem "Umweg" über das Kapazitätsrecht eine höhere Arbeitszeit allein für diese Stellengruppen einzuführen vgl. im Übrigen BVerwG, Urteil vom 13.12.1984 - 7 C 39/84 - NVwZ 1985, 576; Urteil vom 23.7.1987 - 7 C 10/86 - NVwZ 1989, 360, wonach der Wissenschaftsverwaltung ein Bewertungsvorrecht bei der Bestimmung der Angemessenheit der Lehrverpflichtung zuzubilligen ist.

Nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens verbleibt es danach bei den in der Lehrverpflichtungsverordnung festgesetzten Lehrdeputaten.

Lehrverpflichtung Dr. N.:

Bei der Bestimmung des Lehrangebotes der Lehreinheit Vorklinik hat das Verwaltungsgericht (siehe S. 27 des angefochtenen Beschlusses) die Lehrtätigkeit des wissenschaftlichen Mitarbeiters Dr. N. außer Ansatz gelassen und ausgeführt, es handele sich um freiwillige und unvergütete Lehrtätigkeit außerhalb der Dienstzeit, die nicht in die Berechnung des Lehrangebotes eingehe. Hiergegen wenden sich einige Antragsteller und bringen vor, Dr. N. lehre im Fach Biochemie im Bereich der Pflichtlehre; sein Lehrdeputat sei daher kapazitätsrechtlich zu berücksichtigen. Dem ist nicht zu folgen. Bereits der für Kapazitätsrecht zuständige 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes hat in seinen Beschlüssen vom 14.5.2004 - 2 X 169/04 u.a. - zur Frage einer Lehrverpflichtung von Dr. N. ausgeführt, dass die Lehrverpflichtungen begründende Lehrverpflichtungsordnung nach ihrem § 1 nur für das hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal mit Lehraufgaben an der Universität des Saarlandes gilt und Dr. N. zu dieser Personengruppe gerade nicht gehört. Hinsichtlich der Frage, ob sich an dieser Stellung durch die Bestimmungen des § 14 LVVO etwas geändert haben könnte, hat der 2. Senat die Antragsteller jenes Verfahrens auf die Durchführung eines Hauptsacheverfahren verwiesen und in diesem Zusammenhang angeführt, die vom Verwaltungsgericht in den Raum gestellte erstmalige Übertragung einer Lehrverpflichtung auf nach altem Recht nicht zur Lehre verpflichtete Personen stelle eine allenfalls entfernte Möglichkeit noch vorhandener Ressourcen dar. Hieran ist nach nochmaliger Überprüfung festzuhalten.

Lehrverpflichtung der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter:

Die Antragsgegnerin hat in ihrer Kapazitätsberechnung die Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter, soweit sie sich nicht um Hochschuldozenten (Privatdozent Dr. S., FR 2.2, Privatdozentin Dr. G., FR 2.3, jeweils 8 LVS) und Oberassistenten (Dr. J., FR 2.3, 6 LVS) handelt, mit jeweils 4 LVS zum Ansatz gebracht. Das Verwaltungsgericht hat diese Ansätze für rechtmäßig gehalten, soweit es die Begründung befristeter Beschäftigungsverhältnisse gebilligt hat.

Von Antragstellerseite wird zum einen für klärungsbedürftig gehalten, dass in der FR 2.1 Anatomie von insgesamt 9 1/3 Stellen für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter nur 7 5/6 der Lehreinheit Vorklinik zugeordnet werden und das Verwaltungsgericht bei seiner Nachprüfung der Kapazitätsberechnung in der FR 2.1 von lediglich 6 1/3 Stellen ausgegangen ist. Außerdem wird für Überprüfungsbedürftig gehalten, ob die befristet beschäftigen wissenschaftlichen Mitarbeiter entsprechend der Widmung ihrer Stellen wirklich ihre eigene wissenschaftliche Fort- und Weiterbildung betreiben, wobei zudem die Auffassung vertreten wird, dass die Einarbeitung in neue Techniken insoweit nicht anerkannt werden könne, weil es letztlich jedem wissenschaftlichen Mitarbeiter obliege, sich fort- und weiterzubilden. Ferner wird die Frage aufgeworfen, ob die Befristung der Beschäftigungsverhältnisse arbeitsrechtlich wirksam sei. In diesem Zusammenhang wird zum einen geltend gemacht, der Bestimmung des § 57 f Abs. 2 HRG (in der Fassung des Gesetzes vom 27.12.2004 - BGBl. I S. 3835 -) als mögliche Grundlage für eine Befristung komme keine Rückwirkung zu. Zum anderen wird in den Raum gestellt, befristet abgeschlossene (Verlängerungs-)Verträge seien möglicherweise erst nach faktischer Fortsetzung der betreffenden Tätigkeit abgeschlossen worden, und die Auffassung vertreten, auch dies führe zur Unwirksamkeit der Befristungsabrede. Diese Einwände führen im Ergebnis nicht zu einer Änderung der erstinstanzlichen Beurteilung.

Was zunächst die Anzahl der Stellen befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter in der FR 2.1 Anatomie anbelangt, so erklärt sich die Zuordnung von lediglich 7 5/6 der insgesamt 9 1/3 Stellen zur Lehreinheit Vorklinik in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin aus dem Umstand, dass die bei Prof. Dr. W. aufgeführten 1,5 Stellen ausweislich des in der Aufstellung angebrachten Zusatzes ZHMB dem Zentrum für Human- und Molekularbiologie zugeordnet sind, dass den - ebenfalls zulassungsbeschränkten - Diplomstudiengang Biologie mit dem Schwerpunkt Human- und Molekularbiologie anbietet und durchführt (vgl. in diesem Zusammenhang die Ausführungen auf den Seiten 26 und 27 des angefochtenen Beschlusses mit weiteren Nachweisen). Die weitere Verringerung von 7 5/6 auf 6 1/3 Stellen ist darauf zurückzuführen, dass das Verwaltungsgericht in zwei Fällen die Umwandlung von bislang unbefristeten in befristete Stellen nicht gebilligt hat (Nachfolge Dr. R. und halbe Stelle von Dr. Sch.) vgl. die Ausführungen auf den Seiten 28 bis 30 der erstinstanzlichen Entscheidung.

Dem entsprechend hat das Verwaltungsgericht - kapazitätserhöhend - in der FR 2.1 Anatomie eine größere Anzahl von unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern zum Ansatz gebracht.

An dieser Korrektur der Kapazitätsberechnung ist auch in den Beschwerdeverfahren festzuhalten, zumal die Antragsgegnerin ihr nicht entgegen getreten ist.

Zu der von Antragstellern erhobenen Forderung nach einem Beleg der tatsächlichen eigenen wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern ist zu bemerken:

Nach § 9 Abs. 1 KapVO ist - wie bereits angesprochen - das Lehrdeputat die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung einer Stellengruppe, gemessen in Deputatsstunden. Diese Bestimmung normiert das so genannte abstrakte Stellenprinzip, das grundsätzlich unabhängig von vertraglichen Individualabreden und der tatsächlichen Besetzung der Stelle die dienstrechtlich festgelegte Lehrverpflichtung einer Lehrperson bestimmt, die einer konkreten, zuvor gebildeten Stellengruppe angehört vgl. zum Beispiel OVG Koblenz, Urteil vom 17.11.2004 - 6 D 11327/04 - zitiert nach Juris.

Angesichts der Bedeutung, die dem Stellenprinzip als tragendem Grundsatz des Kapazitätsrechts beizumessen ist, bedarf es einer Kapazitätserfassung, die das vorhandene Ausbildungspotential nach generellen Merkmalen typisierend erfasst und nicht zu einer konkreten Ermittlung der tatsächlichen Lehrbelastung der einzelnen die Lehreinheiten bildenden Stellen nötigt vgl. BVerwG, Urteil vom 23.7.1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360, zitiert nach Juris.

Der Umfang der Lehrverpflichtung ist - wie bereits angesprochen - in der auf der Grundlage von § 51 SUG 1989 (später § 53 SUG 1999, nunmehr § 31 Abs. 4 SUG 2004) erlassenen Lehrverpflichtungsverordnung vom 10.2.1994 geregelt, die in ihrem § 4 hinsichtlich der Lehrverpflichtungen an der Universität - soweit hier wesentlich - für wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 LVVO) eine Lehrverpflichtung von höchstens 4 LVS, für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Beamtenverhältnis und im unbefristeten Angestelltenverhältnis, soweit ihnen Lehraufgaben übertragen sind, eine Lehrverpflichtung von höchstens 8 LVS (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 LVVO) und für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in befristeten Angestelltenverhältnissen, soweit ihnen Lehraufgaben übertragen sind, eine Lehrverpflichtung von höchstens 4 LVS festlegt (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 LVVO). Diese Differenzierungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Denn die in § 4 Abs. 2 LVVO mit unterschiedlichen Lehrverpflichtungen erfassten Gruppen von wissenschaftlichen Mitarbeitern im weiteren Sinne weisen typische Unterscheidungsmerkmale auf, die es rechtfertigen, sie in unterschiedlichen Gruppen einzuordnen und diesen Gruppen unterschiedliche Lehrverpflichtungen aufzuerlegen. So ist die Stellengruppe der - generell nur befristet beschäftigten - wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten dadurch gekennzeichnet, dass wissenschaftliche Dienstleitungen in Forschung und Lehre zu erbringen sind, die auch dem Erwerb weiterer wissenschaftlicher Qualifikation förderlich sind. Diesen Lehrpersonen steht während der Dauer des Dienstverhältnisses im Durchschnitt ein Drittel der Arbeitszeit zur eigenen wissenschaftlichen Arbeit zur Verfügung (§ 61 SUG 1989, § 47 SUG 1999). Den Gruppen der unbefristet beschäftigten und der befristet beschäftigen wissenschaftlichen Mitarbeiter gemeinsam ist, dass sie nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses wissenschaftliche Dienstleistungen in Forschung, Lehre und Krankenversorgung zu erbringen haben, zu denen es unter anderem gehört, den Studierenden Fachwissen und praktische Fertigkeit zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistung des Lehrangebotes erforderlich ist (§§ 66 SUG 1989, 50 SUG 1999, jetzt 37 Abs. 1 SUG 2004). Ein befristetes Beschäftigungsverhältnis ist für wissenschaftliche Mitarbeiter insbesondere vorzusehen, wenn die Erbringung der Dienstleistung zugleich der Vorbereitung der Promotion dient (§ 50 SUG 1999) oder die Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen umfasst (§ 53 Abs. 2 HRG, 37 Abs. 3 Satz 3 SUG 2004).

Allerdings knüpft § 4 Abs. 2 Nr. 3 LVVO, der die Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis festlegt, nicht ausdrücklich an eine dahingehende Ausgestaltung des individuellen Dienstverhältnisses, sondern allein an die Tatsache der Befristung des Beschäftigungsverhältnisses an. Die Befristung als solche rechtfertigt es jedoch nicht für sich allein, aus den Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter mit Zeitverträgen eine eigene Stellengruppe mit einem verglichen mit den unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern geringeren Lehrdeputat zu bilden. Denn es gibt, worauf auch die Antragsteller mit Recht hinweisen, Befristungsgründe, die keinen Bezug zum Umfang der Lehrverpflichtung des Stelleninhabers aufweisen. Gleichwohl ist die Gruppenbildung vorliegend gerechtfertigt. Aus dem Vorbringen der Antragsgegnerin geht nämlich hervor, dass Wissenschaftlerstellen bei ihr unter dem Gesichtspunkt der Nachwuchspflege, das heißt der wissenschaftlichen Qualifizierung und Weiterbildung des Personals, das diese Stellen besetzt, regelmäßig nur zur befristeten Beschäftigung genutzt werden dürfen und Abweichungen hiervon im Einzelfall nur auf der Grundlage einer entsprechenden positiven Entscheidung ihres Präsidiums zulässig sind (vgl. zum Beispiel Anlage 5 zur Antragserwiderung). Die danach für den Regelfall erfolgte Widmung der - befristet zu besetzenden - Stellen der wissenschaftlichen Mitarbeiter zu wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildungszwecken stellt ein Kriterium dar, das einen Bezug zum Umfang der Lehrverpflichtungen ausweist, da ihr nur Rechnung getragen werden kann, wenn dem Stelleninhaber neben seiner Verpflichtung zur Erbringung wissenschaftlicher Dienstleistungen auch eine angemessene Zeit zur eigenständigen wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung zur Verfügung gestellt wird. Diese Zweckbestimmung der Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter rechtfertigt danach die Bildung einer eigenen Stellengruppe vgl. BVerwG, Urteil vom 23.7.1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360.

Da insoweit - wie bereits angesprochen - von einer typisierenden Betrachtung auszugehen ist, kommt es auf eine ins Einzelne gehende Feststellung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die jeweiligen Stelleninhaber tatsächlich eigenen Fort- und Weiterbildung betreiben, grundsätzlich nicht an. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die betreffenden Stellen in Wirklichkeit - von einzelnen "Ausreißern" einmal abgesehen - in einem solchen Ausmaß nicht ihrer Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden, dass die der Typisierung zugrunde liegende Annahme nicht gerechtfertigt ist. Von einer in diesem Sinne zweckwidrigen Nutzung der betreffenden Stellen kann indes hier keine Rede sein. Die Antragsgegnerin hat bereits in den Eilrechtsschutzverfahren betreffend die Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Wintersemester 2004/2005 teils von sich aus, teils auf entsprechende Anforderung des Senats Erklärungen der bei ihr befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter über Gegenstände und Ziele ihrer wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung vorgelegt. Das Gericht hat diese Erklärungen den Antragstellern der vorliegenden Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 15.3.2006 zur Kenntnisnahme zugeleitet. Es hat außerdem mit Verfügung vom selben Tag der Antragsgegnerin aufgegeben, entsprechende Erklärungen derjenigen befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter vorzulegen, die in der früheren Stellenbesetzungsliste (Stand 1.3.2005) noch nicht aufgeführt waren. Die Antragsgegnerin ist dem mit Schriftsatz vom 2.5.2006 nachgekommen. Die Auswertung der übersandten Unterlagen ergibt, dass im Bereich der Lehreinheit Vorklinik ausweislich der von der Mitarbeiterin der Personalabteilung der Antragsgegnerin C. unter dem 2.5.2006 gefertigten Aufstellung, abzüglich zweier Mitarbeiter (Dr. F. und P. K.), die dem ZHMB zugeordnet sind, insgesamt 26 befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter tätig sind. Zwei dieser Mitarbeiter sind Hochschuldozenten (Privatdozent Dr. S. und Privatdozentin Dr. G.), einer ist Oberassistent (Dr. J.), vier sind wissenschaftliche Assistenten (Dr. Br., Dr. A., Dr. U., Dr. D.), 19 mithin befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis. Ausweislich der vorgelegten Erklärungen streben 17 der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter die Promotion oder Habilitation an, oder haben diese Qualifikation im Rahmen ihrer Beschäftigung bereits abgeschlossen. In acht weiteren Fällen besteht die Fort- und Weiterbildung im Erwerb neuer Fertigkeiten und im Erlernen neuer Techniken, ohne dass ein formales Weiterbildungsziel angegeben wird. In einem weiteren Fall besteht die Fort- und Weiterbildung in der Fortsetzung der durch Kinderbetreuung unterbrochenen Facharztausbildung. Soweit Antragsteller die Ansicht vertreten, wissenschaftliche Fort- und Weiterbildung, die nicht auf einen formalen Abschluss - Promotion oder Habilitation - abziele, sei im vorliegenden Fall unbeachtlich, da es letztlich jedem wissenschaftlichen Mitarbeiter obliege, sich fort- und weiterzubilden, vermag der Senat ihnen nicht beizupflichten. In den §§ 53 Abs. 2 HRG, 37 Abs. 3 Satz 3 SUG ist in Bezug auf befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter außer von der Vorbereitung der Promotion auch von der Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen die Rede, für die ein ausreichender (angemessener) Zeitanteil zur Verfügung zu stellen ist. Das zeigt dass die Vorbereitung von Promotion oder von Habilitation nicht die einzigen Gründe sind, die die Eröffnung der Gelegenheit zur eigenständigen wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung rechtfertigt. Von daher lässt sich nicht von der Hand weisen, dass auch eine wissenschaftliche Fort- und Weiterbildung, die in der Aneignung neuer Techniken und Verfahrensweisen mit dem Ziel der Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen besteht, sich im Rahmen der Zweckbestimmung der für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter gewidmeten Stellen bewegt. Zudem kann auch eine Fort- und Weiterbildung in diesem Rahmen durchaus die Grundlage für die Fortsetzung einer wissenschaftlichen Karriere an anderen Universitäten und wissenschaftlichen Einrichtungen bilden. Letztlich kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass wissenschaftliche Mitarbeiter in befristeten Beschäftigungsverhältnissen auf den Erwerb zusätzlicher Qualifikationen und auf die Erbringung eigenständiger wissenschaftlicher Leistungen angewiesen sind, um sich die Chance einer Anschluss- oder gar Dauerbeschäftigung zu eröffnen. Von daher sieht der Senat keine Veranlassung, Stellen von befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern, deren Inhaber eine eigenständige wissenschaftliche Fort- und Weiterbildung im Anschluss an eine Promotion betreiben, kapazitätsrechtlich mit einem höheren Deputat als mit den nach der Lehrverpflichtungsverordnung festgelegten 4 LVS zum Ansatz zu bringen.

Vgl. auch OVG Koblenz, Beschluss vom 17.11.2004 - 6 D 11327/04 -, zitiert nach Juris, Juris Rdnr. 5, wo generell von der Möglichkeit einer Weiterqualifikation (insbesondere Promotion oder Habilitation) die Rede ist.

Hiernach lässt sich feststellen, dass die Stellen der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter bei der Antragsgegnerin durchweg mit Personal besetzt sind, das im Rahmen der Zweckbindung dieser Stellen eigenständige wissenschaftliche Fort- und Weiterbildung betreibt. Sollte dies hinsichtlich der wissenschaftlichen Mitarbeiterin Dr. H. (FR 2.1 Anatomie und Zellbiologie), die ihre Facharztausbildung fortsetzt, anders zu beurteilen sein, ändert das nichts an der hier vorzunehmenden Beurteilung, da es sich insoweit um einen "Ausreißer" handeln würde, der bei der hier gebotenen typisierenden Betrachtung unberücksichtigt bleiben könnte. Es ist daher gerechtfertigt, die Stellen der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter entsprechend der Typisierung in § 4 Abs. 2 Nr. 3 LVVO in der Kapazitätsberechnung mit einer Lehrverpflichtung von 4 LVS zu berücksichtigen.

Soweit es sich bei den befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern um Hochschuldozenten und Oberassistenten handelt, hat die Antragsgegnerin und ihr folgend das Verwaltungsgericht ohnehin Deputate von 8 beziehungsweise 6 LVS in die Berechnung eingestellt.

Soweit Antragsteller die Beiziehung der Arbeitsverträge der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter zur Klärung der Frage fordern, ob die darin enthaltenen Befristungsabreden überhaupt arbeitsrechtlich wirksam sind, und geltend machen, in Fällen einer Ungültigkeit der Befristungsabreden sei von einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis mit der Folge einer höheren Lehrverpflichtung auszugehen, vermag ihnen der Senat nicht zu folgen. Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass - wie bereits angesprochen - die Befristung als solche kein Grund für die Zubilligung einer verglichen mit unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern geringeren Lehrverpflichtung ist, sondern der Umstand, dass es für befristete wissenschaftliche Beschäftigungsverhältnisse typisch und kennzeichnend ist, dass sie zum Erwerb zusätzlicher wissenschaftlicher Qualifikation durch eigenständige wissenschaftliche Fort- und Weiterbildung bestimmt sind. Dieser gleichsam "materielle" Aspekt kann auch bei der kapazitätsrechtlichen Betrachtung möglicher Auswirkungen der arbeitsrechtlichen Unwirksamkeit von Befristungsabreden nicht außer Betracht bleiben. Es lässt sich nämlich nicht von der Hand weisen, dass die Begründung eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses zumindest typischerweise der wohlverstandenen Interessenlage beider Beteiligten des Beschäftigungsverhältnisses entspricht: Die Antragsgegnerin bietet im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses die Gelegenheit zur eigenständigen wissenschaftlichen Betätigung und zum Erwerb wissenschaftlicher Qualifikation und stellt über die Befristung eine der Sicherung der Innovations- und Funktionsfähigkeit der Hochschule und dem Austausch von Ideen förderliche und gewünschte Fluktuation sicher. Der wissenschaftliche Mitarbeiter, der am Erwerb zusätzlicher wissenschaftlicher Qualifikation interessiert ist, erhält eine Beschäftigung, die ihn vor allem wegen der mit einem solchen Dienstverhältnis verbundenen relativ geringen Lehrverpflichtung Zeit für eigenständige wissenschaftliche Betätigung einräumt und es ihm ermöglicht, seine wissenschaftliche Karriereziele eher zu erreichen, als in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis mit entsprechender höherer Lehrverpflichtung. Bei einer solchen Interessenlage besteht für keinen der Beteiligten des Beschäftigungsverhältnisses Veranlassung, die Befristung der Tätigkeit in Frage zu stellen. Der Senat sieht daher keinen Grund, unter kapazitätsrechtlichen Gesichtspunkten in eine Prüfung einzutreten, ob die in den einzelnen Beschäftigungsverhältnissen getroffenen Befristungsabreden arbeitsrechtlich wirksam sind, solange keine der Vertragsparteien die unbefristete Dauer des Beschäftigungsverhältnisses geltend macht und eine entsprechende (arbeits-)gerichtliche Feststellung getroffen ist, zumal der Grund für die geringere Lehrverpflichtung des befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters - wie bereits angesprochen - nicht der eher formale Aspekt der Befristung, sondern die Ermöglichung einer wissenschaftlichen Qualifizierung durch Einräumung von Zeit für eigenständige wissenschaftliche Fort- und Weiterbildung ist vgl. zum Aspekt der Geltendmachung der Unwirksamkeit der Befristungsabrede durch den Stelleninhaber auch VGH München, Beschluss vom 13.10.2004 - 7 CE 04.11143 u.a. -, soweit ersichtlich nicht veröffentlicht.

Letztlich würden sich die Folgen der Unwirksamkeit der Befristungsabrede nicht darauf beschränken, dass dann eben ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis mit ansonsten gleichem Vertragsinhalt vorläge. Gerade der Eintritt der von den Antragstellern gewünschten kapazitätsrechtlichen Folgen der unwirksamen Befristung würde bedeuten, dass das Beschäftigungsverhältnis, was Beachtung der Stellenwidmung, Umfang der Lehrverpflichtung und Umfang der Gelegenheit zu eigenständiger wissenschaftlicher Tätigkeit anbelangt, einen von den Beteiligten dieses Verhältnisses bei Vertragsschluss so nicht gewollten Inhalt erhielte.

Im Übrigen würde eine ins Einzelne gehende Überprüfung der in vielen Fällen schon verlängerten Arbeitsverträge zur Klärung der arbeitsrechtlichen (Vor-)Frage, ob die Befristungsabrede im Einzelfall wirksam ist, auch den Rahmen der in Fällen der vorliegenden Art gebotenen vertieften Prüfung der erhobenen Zulassungsansprüche im Eilrechtsschutzverfahren überschreiten und müsste einem gegebenenfalls von den betreffenden Antragstellern einzuleitenden Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, wobei sich der Senat den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an die Intensität der in Verfahren der vorliegenden Art vorzunehmenden Überprüfung bewusst ist vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.3.2004 - 1 BvR 356/04 -, zitiert nach Juris.

Deputatsreduzierungen:

Deputatsreduzierung W.:

Die Antragsgegnerin hat in ihrer Kapazitätsberechnung das Lehrdeputat der auf einer halben Stelle unbefristet beschäftigten Lehrkraft für besondere Aufgaben W. (FR 2.26), das sie ausgehend von einer Regellehrverpflichtung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 a LVVO von 16 LVS mit 8 LVS veranschlagt hat, in Anwendung von § 12 LVVO wegen der Schwerbehinderung von Frau W. um 18 % auf 6,56 LVS vermindert (vgl. die Unterlagen "Lehrdeputat Vorklinik" sowie "Nachtrag zum Kapazitätsbericht vom 25.11.2005"). Das Verwaltungsgericht hat diesen Ansatz gebilligt. Die von den Antragstellern geforderte Überprüfung hat ergeben, dass die Minderung der Lehrverpflichtung auf entsprechenden Antrag von Frau W. durch den Kanzler der Antragsgegnerin (§ 22 SUG vom 23.9.1999, Amtsbl. S. 950, in der Fassung vom 26.11.2003 - Amtsbl. S. 2940) unter dem 27.2.2004 ausgesprochen worden ist. Soweit in dem betreffenden Schreiben allerdings ausgehend von einem Deputat von 16 LVS von einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung auf 10 LVS die Rede ist, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Eine solche Herabsetzung entspricht weder dem Antrag von Frau W. noch fände sie in § 12 LVVO eine Grundlage. Denn die letztgenannte Bestimmung sieht eine Minderung der Lehrverpflichtung wegen Schwerbehinderung um maximal 25 % vor, was bei einer Lehrverpflichtung von 16 LVS höchstens 4 LVS ausmachte. Der Senat sieht daher keine Veranlassung, den vom Verwaltungsgericht gebilligten Ansatz der Antragsgegnerin von 6,56 LVS zu korrigieren.

Deputatsreduzierung Prof. Dr. M.:

Die Antragsgegnerin hat in ihrer Kapazitätsberechnung das Lehrdeputat von Prof. Dr. M. (FR 2.3) von 8 LVS wegen der von ihm ausgeübten Funktionen Dekan und Sprecher des Graduiertenkollegs um (4 LVS + 2 LVS =) 6 LVS auf 2 LVS gemindert. Im Kapazitätsbericht ist in diesem Zusammenhang ausgeführt, als (partieller) Ausgleich für diese Deputatsminderung sei außerplanmäßig für die Dauer eines Jahres eine halbe Stelle für einen befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter eingerichtet worden, wodurch sich das Lehrdeputat um 2 SWS erhöhe. Das Verwaltungsgericht hat diesen Ansatz nicht beanstandet. Hiergegen wird von Antragstellern vorgebracht, die "doppelte" Deputatsminderung finde in der Lehrverpflichtungsverordnung keine Grundlage und weiche von dem mit Blick auf das Gebot der möglichst gleichmäßigen Auslastung der Hochschulen beachtlichen Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12.6.2003 über die Lehrverpflichtung an Hochschulen ab. Diesen Einwänden ist nicht zu folgen. Wie die Sachaufklärung im Beschwerdeverfahren ergeben hat, ist die Ermäßigung der Lehrverpflichtung von Prof. Dr. M. wegen seiner Funktion als Sprecher des Graduiertenkolleg um 2 SWS durch Erlass des Saarländischen Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft vom 28.5.1998, die Minderung des Deputats wegen der Funktion als Dekan um 4 SWS durch Erlass des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft vom 14.4.2005 ausgesprochen worden. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist diese Kumulation der Deputatsminderung nicht durch § 7 Satz 2 LVVO ausgeschlossen. Die Bestimmung des § 7 LVVO führt in ihren Nummern 1 und 2 verschiedene Funktionen auf, die eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung rechtfertigen. Dazu gehört zwar unter anderem das Amt des Dekans, nicht aber dasjenige des Sprechers eines Graduiertenkollegs. Nur auf die in § 7 Satz 1 LVVO aufgeführten Ämter bezieht sich indes die Einschränkung des Satzes 2 dieser Bestimmung, wonach Lehrpersonen, die mehrere der in Satz 1 genannten Funktionen wahrnehmen, nur für eine dieser Funktionen eine Ermäßigung gewährt wird. Als Grundlage für die Deputatsermäßigung wegen der Funktion als Sprecher des Graduiertenkolleg kommt demnach allein § 8 Abs. 1 LVVO in Betracht. Eine Bestimmung, die eine Kumulation von Ermäßigungen nach § 7 LVVO und solchen nach § 8 LVVO ausschließt, enthält die Lehrverpflichtungsverordnung indes nicht. Auch dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12.6.2003 lässt sich ein dahingehendes Verbot nicht entnehmen. Der Beschluss unterscheidet in seiner Nr. 4 "Ermäßigung der Lehrverpflichtung" zwischen Ermäßigungen wegen besonderer Leitungsfunktionen (Nr. 4.1) und solchen wegen der Wahrnehmung weiterer Funktionen und Aufgaben (Nr. 4.2). Nur hinsichtlich der unter Nr. 4.1 aufgeführten Funktionen ist die Kumulation von Ermäßigungen ausgeschlossen. Dem trägt die in den §§ 7 und 8 LVVO getroffene Regelung Rechnung. Dass die Ermäßigung der Lehrverpflichtung wegen der Wahrnehmung der Funktion als Leiter des Graduiertenkollegs sachgerecht ist, hat der vormals für Hochschulzulassungsrecht zuständige 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in seinem Beschluss vom 26.10.1999 - 1 V 9/99 - ausführlich begründet. An dieser Auffassung ist nach nochmaliger Überprüfung festzuhalten. Der Ansatz des Höchstwertes nach § 7 Satz 1 Nr. 2 LVVO von 4 LVS wegen Ausübung des Amtes des Dekans ist nach Auffassung des Senats jedenfalls im Hinblick darauf zu billigen, dass nach dem insoweit glaubhaften Vorbringen der Antragsgegnerin zum Ausgleich der dadurch bewirkten Minderung des Lehrangebotes außerplanmäßig eine halbe Stelle eines befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters mit 2 SWS eingerichtet wurde, die dem Lehrangebot der Vorklinik zugerechnet werden. Insoweit greife der Gedanke der horizontalen Substituierbarkeit durch, dem die Vermutung zugrunde liegt, dass die Lehrleistung von Lehrpersonen einer Lehreinheit untereinander austauschbar sind und insofern alle Lehrpersonen in die Ermittlung des Lehrangebotes einer Lehreinheit einbezogen werden können vgl. hierzu Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, 2003, § 7 KapVO Rdnr. 6.

Im Übrigen würde es zu einer der Kumulation entsprechenden Minderung des Lehrangebotes auch dann kommen, wenn die beiden derzeit von Prof. Dr. M. ausgeübten Funktionen von zwei verschiedenen Lehrpersonen wahrgenommen würden. Es muss daher insoweit bei den Ansätzen der Antragsgegnerin verbleiben.

Erweiterung des Lehrangebotes durch Drittmittellehre

Eine Reihe von Antragstellern macht geltend, die Antragsgegnerin habe es versäumt, Lehrbeiträge von Drittmittelbediensteten in der Pflichtlehre der Vorklinik zur - kapazitätserhöhenden - Entlastung des hauptberuflichen Lehrpersonals dieser Lehreinheit nutzbar zu machen. Dem ist nicht zu folgen, da nach Ansicht des Senats Drittmittelbedienstete bei der Berechnung des Lehrangebotes der Vorklinik nicht zu berücksichtigten sind. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO sind für die Berechnung des Lehrangebotes alle Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen. Das Lehrdeputat der Lehrpersonen einer Stellengruppe ist gemäß § 9 Abs. 1 KapVO die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung, gemessen in Deputatsstunden. Das hierin zum Ausdruck kommende Stellenprinzip knüpft an haushaltsrechtlich verfügbare Stellen an. Hierzu gehören Drittmittelstellen nicht soweit ersichtlich allgemeine Auffassung, vgl. zum Beispiel OVG Hamburg, Beschluss vom 26.10.2005 - 3 NC 75/05 -; OVG Münster, Beschluss vom 28.5.2004 - 13 C 20/04 - zitiert nach Juris; VGH München, Beschluss vom 13.10.2004 - 7 Ce 04.11143, soweit ersichtlich nicht veröffentlicht.

Im Übrigen hat die Antragsgegnerin mitgeteilt siehe Äußerung von Prof. Dr. M. vom 27.4.2006, dass Drittmittelbedienstete nicht in der Pflichtlehre der Vorklinik eingesetzt werden.

Dienstleistungsexport Zahnmedizin:

Die Antragsgegnerin hat in ihrer Kapazitätsberechnung den Export der Lehreinheit Vorklinische Medizin in den Studiengang Zahnmedizin ermittelt, indem sie den Schnitt aus den Studienanfängerzahlen der Zahnmedizin im Sommersemester 2004 (0) und dem Wintersemester 2004/2005 (23) gebildet hat. Von der auf diese Weise ermittelten Zahl von 11,5 Studienanfängern hat sie Doppelstudenten, die in der Zahnmedizin keinen Import benötigen, weil sie die entsprechenden Lehrveranstaltungen bereits im Rahmen des Studiums der Humanmedizin absolviert haben, zum Abzug gebracht. Hierbei hat sie ebenfalls auf die Studentenzahlen im Sommersemester 2004 (2) und im Wintersemester 2004/2005 (2) abgestellt, hieraus einen Mittelwert gebildet (ebenfalls 2) und verteilt auf fünf Fachsemester (1. Studienabschnitt Zahnmedizin) einen Abzug von 0,4 vorgenommen. Die Zahl von danach 11,1 beim Export zu berücksichtigenden Doppelstudenten hat sie sodann mit dem von ihr zugrunde gelegten CAq (Curricularanteil des nicht zugeordneten Studiengangs) von 0,8666 multipliziert und einen Wert von 9,61926 SWS ermittelt. Von diesem Wert hat sie wiederum als "ersparte Lehre" die verringerte Nachfrage von Doppelstudierenden zum Abzug gebracht, die im Studiengang Zahnmedizin bereits Veranstaltungen des Vorklinikums absolviert haben und deshalb in der Vorklinik Humanmedizin weniger Lehre beanspruchen. Auch hier hat sie die Zahlen des Sommersemesters 2004 (9) und des Wintersemesters 2004/2005 (10) zugrunde gelegt, den hieraus resultierenden Mittelwert von 9,5 auf insgesamt 4 Semester (1. Studienabschnitt Humanmedizin) verteilt (2,375) und diese Zahl mit einem CAq von 0,4666 multipliziert vgl. zur Begründung des Faktors von 0,4666 DS bei Doppelstudenten, die in einem höheren Fachsemester Zahnmedizin und im vorklinischen Studienabschnitt Humanmedizin studieren, OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.7.1991 - 8 W 15/91 u.a. -.

Unter Berücksichtigung einer "ersparten Lehre" im Umfang von 1,108175 SWS hat sie den Export Zahnmedizin mit (9,61926 - 1,108175 =) 8,511085 berechnet. Das Verwaltungsgericht ist dieser Berechnung offenbar nur teilweise gefolgt. Es hat ausgehend von der in der Zulassungszahlenverordnung für das Wintersemester 2005/2006 im Studiengang Zahnmedizin festgesetzten Zahl von 29 Studienplätzen eine gleich hohe Anzahl von Studienanfängern zugrunde gelegt, hieraus mittels einer Division durch 2 einen Mittelwert von 14,5 Studienanfängern ermittelt, im weiteren Gang seiner Berechnung Doppelstudenten und "ersparte Lehre" auf der Grundlage der Zahlen des Sommersemesters 2004 und des Wintersemesters 2004/2005 berücksichtigt und unter Zugrundelegung eines CAq von 0,8666 beziehungsweise bei der ersparten Lehre von 0,4666 einen Dienstleistungsexport von 11,1108 DS festgestellt. Die von der Antragsgegnerin und vom Verwaltungsgericht vorgenommene Ermittlung des Exports der Lehreinheit Vorklinische Medizin in den Studiengang Zahnmedizin wird von Antragstellern angegriffen. Diese machen geltend, bei der Ermittlung der Zahl der Studienanfänger im Fach Zahnmedizin hätte eine Schwundquote berücksichtigt werden müssen. Ein Anlass hierfür bestehe insbesondere deshalb, weil die Verhältnisse im Studiengang Zahnmedizin dadurch gekennzeichnet seien, dass ein weit über dem Durchschnitt liegender Anteil der Zahnmedizinstudenten in der Vorprüfung scheitere und das Studium abbreche beziehungsweise in der Humanmedizin fortsetze. Außerdem sei die Zahl der Doppelstudenten mit 2 zu gering angesetzt, da lediglich die Studentenzahlen von zwei Semestern in den Blick genommen worden seien.

Diese Einwendungen führen im Ergebnis zur Korrektur der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Berechnungen des Exports in dem Sinne, dass es bei dem von der Antragsgegnerin ermittelten (geringeren) Exportanteil zu verbleiben hat.

Nach § 11 Abs. 2 KapVO sind zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind. Nicht zuletzt mit Blick auf den Wortlaut dieser Bestimmungen, die eine Prognose hinsichtlich der Studienanfängerzahlen verlangt, hält der Senat an der bisher von der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte vertretenen Auffassung fest, dass bei Ermittlung des Exports der Lehreinheit Vorklinische Medizin kein Schwundausgleich zu erfolgen hat vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.4.2004 - 2 Q 18/04 u.a. -.

Letztlich beruhen die der Prognose zugrundezulegenden Studienanfängerzahlen auf Kapazitätsberechnungen, in denen - ihre Rechtmäßigkeit unterstellt - ein Schwundausgleich erfolgt ist vgl. in diesem Zusammenhang auch VGH München, Beschluss vom 11.4.2003 - 7 CE 0.210107 u.a. -; OVG Schleswig, Beschluss vom 15.4.2004 - 3 NB 16/03 -; VG Sigmaringen, Urteil vom 17.3.2005 - NC 6 K 440/04 - mit umfangreichen weiteren Nachweisen.

Ausgehend davon, dass § 11 Abs. 2 KapVO eine prognostische Entscheidung über die Studienanfängerzahlen in den nicht zugeordneten Studiengängen verlangt und die Kapazitätsberechnung gemäß § 5 Abs. 1 KapVO auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt wird, der nicht mehr als 9 Monate vor Beginn des Zeitraumes liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten (Berechnungszeitraum), kann hier nicht unberücksichtigt bleiben, dass im Zeitpunkt der Erstellung der Berechnung häufig, wenn nicht sogar im Regelfall die aktuellen Studienanfängerzahlen in den nicht zugeordneten Studiengängen noch nicht festgesetzt sind. Von daher ist es nach Ansicht des Senats regelmäßig nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin auf die Studienanfängerzahlen früherer Semester zurückgreift. Zwar sehen die Abs. 2 und 3 des § 5 KapVO nach näherer Maßgabe die Berücksichtigung von erkennbaren Änderungen beziehungsweise eine Neuermittlung und Neufestsetzung beim Eintreten wesentlicher Änderungen vor. Eine Pflicht zur Berücksichtigung der aktuell festgesetzten Studienanfängerzahlen in dem nicht zugeordneten Studiengang würde jedoch, da die Zahlen regelmäßig gewissen Schwankungen unterliegen, die Kapazitätsberechnung, was die Ermittlung des Dienstleistungsexports anbelangt, mehr oder weniger einem generellen Änderungsvorbehalt unterstellen. Hinzu kommt, dass in der Berechnung den Exportaufwand mindernde Doppelstudenten zu berücksichtigen sind, die entweder die importierten Lehrleistungen bereits im Studiengang Humanmedizin nachgefragt haben oder die als Zahnmedizinstudenten höherer Semester weniger Lehre in der Vorklinik beanspruchen. Wird hinsichtlich der Zahl dieser Studenten auf die Gegebenheiten zurückliegender Semester abgestellt, so hält es der Senat für sachgerecht, dies auch bei der Ermittlung der Studienanfängerzahlen im importierenden Studiengang zu tun.

Bei der Ermittlung des Exports in die Zahnmedizin hat es ferner bei dem von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten CAq von 0,8666 zu verbleiben. Wie die Antragsgegnerin auf entsprechende Nachfrage des Senats nachvollziehbar dargelegt hat, hat der Umstand, dass die Lehreinheit Vorklinik die Vorlesungen in Physik und in Chemie nicht mit ihrem eigenen Lehrpersonal bestreitet, keinen Einfluss auf diesen Parameter, da in der Kapazitätsberechnung des Studiengangs Zahnmedizin Dienstleistungen der Physik und der Chemie mit gesonderten Importanteilen (jeweils 0,1333) ausgewiesen sind, die auch die Vorlesungen in jenen Fächern abdecken vgl. Vermerk von Dr. H. vom 19.6.2006, vorgelegt mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 20.6.2006.

Hiervon ausgehend muss es hinsichtlich des Exports der Lehreinheit Vorklinische Medizin in den Studiengang Zahnmedizin bei der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Berechnung verbleiben, die im Übrigen hinsichtlich des hier in Rede stehenden Berechnungszeitraumes einen niedrigeren Export ausweist als diejenige des Verwaltungsgerichts.

Export in den Studiengang Pharmazie:

Die Berücksichtigung des Exports in den Studiengang Pharmazie durch die Antragsgegnerin und durch das Verwaltungsgericht wird von Antragstellern in Frage gestellt, die für klärungsbedürftig halten, ob und in welchem Umfang von der Lehreinheit Vorklinik tatsächlich Dienstleistungen im Pflichtfachbereich des Studiengangs Pharmazie erbracht werden und in welchem Umfang Studierende der Pharmazie an den betreffenden Lehrveranstaltungen teilnehmen. Die gerichtliche Sachaufklärung hat hierzu ergeben, dass Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik die Fächer "Grundlagen der Anatomie und Physiologie" (2 SWS) und "Kursus in Physiologie" (4 SWS) als gemeinsame Veranstaltung für Pharmaziestudenten bestreiten vgl. Stellungnahme von Prof. Dr. Hh. vom 27.4.2006 "zu Punkt 6", vorgelegt von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 2.5.2006 und den ihr als Anlage 2 beigefügten Zeitplan der betreffenden Lehrveranstaltungen.

Soweit die Antragsteller die dahingehenden Angaben der Antragsgegnerin bestreiten und vorbringen, die Lehrveranstaltung "Pharmakologie und Toxikologie mit den Grundlagen der Anatomie, Physiologie und Pathophysiologie" werde ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses des Wintersemesters 2005/2006 (siehe dort Nr. 2045) in Wirklichkeit von Prof. Dr. M., FR 2.4 Experimentelle und Klinische Pharmakologie und Toxikologie durchgeführt, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den vom Lehrpersonal der Lehreinheit Vorklinische Medizin bestrittenen Lehrveranstaltungen um die im Sommersemester 2006 nach dem Vorlesungsverzeichnis angebotene Veranstaltung Nr. 8214 handelt, die ausweislich des von Prof. Dr. Hh. vorgelegten Ablaufplanes sowohl die Vorlesung als auch das Praktikum in Form einer Blockveranstaltung umfasst siehe Stellungnahme von Prof. Dr. Hh. vom 27.4.2006 "zu Punkt 6" und Anlage 2 hierzu, von der Antragsgegnerin vorgelegt mit Schriftsatz vom 2.5.2006.

Bei den in Rede stehenden Lehrveranstaltungen, die im Übrigen nach dem Studienplan Pharmazie (Stand 22.2.2006, S. 4), zugänglich im Internet unter www.uni-saarland.de/mediadb/fakultäten/fak8/fr82/studienplan.pdf, anders als im Vorlesungsverzeichnis des Sommersemesters 2006 unter Nr. 8214 angegeben, bei Studienbeginn im Wintersemester für das vierte und bei Studienbeginn für das Sommersemester für das dritte Fachsemester vorgesehen sind, handelt es sich um Pflichtveranstaltungen des Stoffgebietes D der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 AAppO, die Gegenstand des ersten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung sind (§ 17 Abs. 1 und 3 AAppO in Verbindung mit Anlage 13 II) vgl. außerdem § 6 Abs. 2, 3 Nr. 1 m, Abs. 5 Nr. 1, Anlage 1 Nr. 1, Anlage 2 Nr. 1 - Stoffgebiet D - f und g der Studienordnung für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) an der Universität des Saarlandes vom 29.6.2005, Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes, S. 458 ff; Vermerk von Prof. Dr. Hh. vom 20.6.2006, von der Antragsgegnerin vorgelegt mit Schriftsatz vom 26.6.2006.

Für die vorliegenden Verfahren ist daher davon auszugehen, dass es sich bei den vom Lehrpersonal der Lehreinheit Vorklinik bestrittenen Lehrveranstaltungen für den Studiengang Pharmazie um Pflichtveranstaltungen handelt, die von sämtlichen Pharmaziestudenten zu besuchen sind.

Was die Ermittlung der Studienanfängerzahlen anbelangt, so hält es der Senat aus den aus Anlass der Überprüfung des Exports in den Studiengang Zahnmedizin dargelegten Gründen für sachgerecht, anders als das Verwaltungsgericht nicht auf die aktuell festgesetzten Zulassungszahlen für das hier in Rede stehende Wintersemester 2005/2006 abzustellen, auch wenn einzuräumen ist, dass sich im Verhältnis der Studiengänge Humanmedizin und Pharmazie die Problematik der Berücksichtigung von Doppelstudenten jedenfalls aktuell nicht stellt. Auch insoweit führt die Beibehaltung der Ansätze der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin (Sommersemester 2004: 22 Studenten, Wintersemester 2004/2005: 24 Studenten, Mittelwert: 23 Studenten) zu einem geringeren Export (3,32222222 DS) als die Ansätze des Verwaltungsgerichts (Sommersemester 2005: 28 Studenten, Wintersemester 2005/2006 nach Festsetzung: 26 Studenten, Mittelwert: 27 Studenten) mit einem Export von 3,8988 DS. Insgesamt beträgt der Export der Lehreinheit Vorklinische Medizin danach (8,511085 + 3,322222 =) 11,833307, gerundet 11,8333.

Korrektur der Ermittlung des Lehrangebotes:

Das vom Verwaltungsgericht ermittelte Lehrangebot von 241,9670 DS ist aufgrund der Änderung der Ansätze für die Exporte in die Studiengänge Zahnmedizin und Pharmazie wie folgt zu korrigieren:

Summe DS (gemäß VG): 261,9766

Reduzierung DS: -9*

Lehraufträge: + 4

Exporte: - 11,8333

Summe verfügbarer DS: 245,1433

*Minderung des Lehrdeputats von Frau W. ist vom Verwaltungsgericht bereits bei dem Lehrangebot Medizinische Psychologie berücksichtigt, indem Frau W. dort mit einem Deputat von 6,56 LVS eingestellt ist.

Lehrnachfrage:

Bestimmung des Curricularanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin:

Die Antragsgegnerin und ihr folgend das Verwaltungsgericht haben ausgehend von dem für den Studiengang Humanmedizin festgesetzten (Gesamt-)CNW - Curricularnormwert - von 8,2 (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO in Verbindung mit Anlage 2 zur KapVO Nr. 39) für den vorklinischen Studienabschnitt einen Curricularanteil der Lehreinheit Vorklinik von 2,417 angenommen und hierbei die Stellungnahme des Unterausschusses KapVO der ZVS zugrunde gelegt. Dieser Ansatz bedarf lediglich einer für die Kapazitätsberechnung unerheblichen Korrektur. Allerdings weisen Antragsteller zu Recht daraufhin, dass die Antragsgegnerin selbst nicht befugt ist, den fraglichen Curricularanteil festzusetzen. Denn unter Nr. 39 der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO ist bestimmt, dass die Aufteilung des CNW auf die Lehreinheiten des Studienganges Humanmedizin (§ 7 Abs. 3 KapVO) dem Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft obliegt. Die Begründung dieser Zuständigkeit trägt der Besonderheit des medizinischen Studiengangs Rechnung, die darin liegt, dass an ihm anders als bei den anderen Studiengängen drei medizinische Lehreinheiten beteiligt sind, deren interne und externe Abgrenzung besondere Fragen aufwirft. Zudem sieht die Kapazitätsverordnung gerade den Studiengang Medizin als denjenigen mit dem höchsten Bewerberüberhang und dementsprechend die Kapazitätsbestimmung dort als besonders sensibel an. Beides rechtfertigt es, die Mitwirkung der staatlichen Aufsichtsbehörde bei der Ermittlung und Festsetzung der kapazitätsbestimmenden Parameter gegenüber der für andere Studiengänge gültigen Regel des § 4 KapVO vorzuverlagern, um die Einhaltung der Kapazitätsermittlungsnormen sicherzustellen und neben den Vorstellungen der Hochschulen auch den Interessen der Studienplatzbewerber angemessen Geltung zu verschaffen vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 15.2.2000 - NC 9 S 39/99 -, zitiert nach Juris.

Die insoweit rechtlich vorgeschriebene Aufteilungsentscheidung des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft liegt nicht konkludent in der Festsetzung der Zulassungszahl durch die Zulassungszahlenverordnung (hier vom 18.5.2005 - Amtsbl. 2005, S. 762) und stellt im Übrigen anders als die Festsetzung des (Gesamt-)CNW in der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO auch keine normative Entscheidung dar.

Vgl. dazu, dass die Aufteilungsentscheidung auch die weitere Aufteilung auf den jeweiligen Eigenanteil und auf den Fremdanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin umfassen soll, VGH Mannheim, Urteil vom 15.2.2000, a.a.O.

Gleichwohl ist diese Aufteilungsentscheidung vom Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft zu treffen, und dies ist vorliegend, wie das Ministerium auf entsprechende Anfrage des Gerichts mit Stellungnahme vom 21.6.2006 eingeräumt hat, nicht geschehen.

Fehlt es danach an der gemäß Anlage 2 Nr. 39 zu § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO vorgeschriebenen Festlegung des Curricularanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin im Studiengang Humanmedizin, so begründet dieses Versäumnis des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft keine Festlegungsbefugnis der Antragsgegnerin. Vielmehr sind die Verwaltungsgerichte gezwungen, im Wege der Notkompetenz diesen Parameter selbst zu bestimmen, wobei freilich Unklarheiten, die sich mit den Möglichkeiten der vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren nicht ausräumen lassen, zu Lasten der Wissenschaftsverwaltung und damit letztlich zu Lasten der Antragsgegnerin gehen.

Indes ist der Senat, wie bereits angesprochen, der Ansicht, dass der von der Antragsgegnerin und vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Curricularanteil der Vorklinik von 2,417 lediglich einer hier nicht entscheidungserheblichen Korrektur bedarf.

Für die Beurteilung ist zunächst davon auszugehen, dass der Umfang der Lehrveranstaltungen in Kleingruppen (Praktika, Seminare und Kurse für den ersten Studienabschnitt durch die Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 Satz 2 ÄAppO (630 Stunden) sowie durch § 2 Abs. 2 ÄAppO (Seminare im Umfang von 98 Stunden sowie 56 Stunden = 154 Stunden) normativ vorgegeben ist. Der näheren Ermittlung bedarf freilich die Anzahl der Vorlesungsstunden. Hierzu bestimmt § 2 Abs. 6 ÄAppO lediglich, dass die in den Absätzen 3 bis 5 dieser Bestimmung genannten Unterrichtsveranstaltungen (Kleingruppenveranstaltungen) durch systematische Vorlesungen vorbereitet und begleitet werden und dass es sich bei Vorlesungen um eine zusammenhängende Darstellung und Vermittlung von wissenschaftlichen und methodischen Kenntnissen durch den Vortrag von Lehrkräften handelt. In der Rechtsprechung wird, soweit ersichtlich, der Umfang der Vorlesungen in der Weise ermittelt, dass von dem gemeinschaftsrechtlich für das Medizinstudium vorgegebenen Ausbildungsumfang von 5500 Stunden zunächst der Aufwand für das Praktische Jahr (§ 3 ÄAppO) von 1920 Stunden sowie die Kleingruppenveranstaltungen des ersten Studienabschnitts im Umfang von 784 Stunden und des zweiten Studienabschnittes (868 Stunden, davon 476 Stunden Unterricht am Krankenbett, §§ 27 Abs. 1 Satz 7, 2 Abs. 3 Satz 10 ÄAppO) zum Abzug gebracht wird vgl. zum Beispiel die ausführliche Darstellung bei VG Sigmaringen, Urteil vom 17.3.2005 - NC 6 K 440/04 - soweit ersichtlich nicht veröffentlicht; OVG Berlin, Beschluss vom 20.10.2004 - 5 NC 44.04 -, zitiert nach Juris Rdnr. 44, dass als Gesamtzeitfaktor offenbar aufgrund eines Schreibversehens 5000 Stunden nennt.

Der danach verbleibende Ausbildungsumfang von 1928 Stunden wird den Vorlesungen zugeordnet und ergibt (1928 : 14 =) 137,71, aufgerundet 138 SWS für Vorlesungen, wobei der Teiler von 14 die Anzahl der Semesterwochen wiedergibt, in denen Lehrveranstaltungen durchgeführt werden - Vorlesungszeit -. Ausgehend von einer Vorgabe des Bundesministeriums für Gesundheit von 104 SWS für den ersten Studienabschnitt, von denen bereits (784 durch 14 =) 56 SWS auf Kleingruppenveranstaltungen entfallen, verbleiben für Vorlesungen im ersten Studienabschnitt danach (104 SWS - 56 SWS =) 48 SWS. Dieser Wert findet sich auch in der Stellungnahme des Unterausschusses KapVO der ZVS, den die Antragsgegnerin ihrer Kapazitätsberechnung zugrunde gelegt hat. Es kann dahinstehen, ob dieser Ableitung in jeder Hinsicht zu folgen ist, da sie - soweit ersichtlich - den Aufwand für die nach § 2 Abs. 8 ÄAppO vorgeschriebenen beiden Wahlfächer außer Betracht lässt, von denen jeweils eines bis zum ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und bis zum Beginn des Praktischen Jahres abzuleisten ist und für die bei der Antragsgegnerin offenbar jeweils 2 SWS aufgewendet werden. Denn eine etwaige Berücksichtigung des Aufwandes für die Wahlfächer zu Lasten der Vorlesungen führte vorliegend nur zu einer geringfügigen Änderung des Curricularanteils der Lehreinheit Vorklinik. Die Anlage zur "Studienordnung für den Studiengang Medizin" an der Universität des Saarlandes vom 20.2.2003 (Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes 2003, 106) zeigt, dass der Umfang der so genannten Kleingruppenveranstaltungen im ersten Studienabschnitt mit 784 Stunden den Vorgaben der ärztlichen Approbationsordnung entspricht und insoweit besteht auch kein Grund, die entsprechenden Annahmen in der Stellungnahme des Unterausschusses KapVO der ZVS in Zweifel zu ziehen. Hinsichtlich der Vorlesungen benennt diese Stellungnahme lediglich die Vorlesungen "Einführung in die klinische Medizin" im Umfang von 4 SWS und "Berufsfelderkundung" im Umfang von 2 SWS ausdrücklich. Darüber hinaus sind ganz allgemein ohne Benennung des Gegenstandes Vorlesungen im Umfang von 42 SWS in die Berechnung eingestellt. Auch die Studienordnung der Antragsgegnerin gibt keinen näheren Aufschluss über die Anzahl der Vorlesungsstunden im ersten Studienfach und die Gegenstände der Vorlesungen. In § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Studienordnung ist generell von so genannten Pflichtvorlesungen die Rede, die scheinpflichtige Veranstaltungen vorbereiten und begleiten. Wie eine Anfrage des Gerichts ergeben hat, entspricht das tatsächliche Angebot an Pflichtvorlesungen bei der Antragsgegnerin nicht in jeder Hinsicht den Ansätzen in der Stellungnahme des Unterausschusses KapVO der ZVS. Nach Auskunft des Studiendekans Prof. Dr. Hh. vom 27.4.2006 wird die Vorlesung "Einführung in die klinische Medizin" lediglich im Umfang von 2 SWS durchgeführt. Die Vorlesung "Berufsfelderkundung" wird nach Angaben von Prof. Dr. Hh. offenbar überhaupt nicht angeboten. Dieses Fach wird lediglich im Umfang von 0,5 SWS als Praktikum unterrichtet. Darüber hinaus werden nach Prof. Dr. Hh. weitere Pflichtvorlesungen im Umfang von 43 SWS veranstaltet, wobei hier, da es zunächst um die Bestimmung des Curricularanteils und nicht um die Ermittlung des Curriculareigenanteils der Vorklinik geht, dahinstehen kann, ob diese Vorlesungen sämtlich von Lehrpersonal der Lehreinheit Vorklinische Medizin bestritten werden. Der Gesamtumfang der Vorlesungen im ersten Studienabschnitt beläuft sich danach bei der Antragsgegnerin auf 45 SWS. Zu berücksichtigen ist jedoch außerdem der Lehraufwand für das Wahlfach, das bis zum ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung abgeleistet werden muss. Aufgrund der Angaben von Prof. Dr. Hh. ist davon auszugehen, dass die Lehrveranstaltungen in den Wahlfächern teils als Vorlesung (vgl. zum Beispiel Nr. 2016 Vorlesungsverzeichnis WS 2005/2006), teils als Seminar (vgl. zum Beispiel Nr. 2017 Vorlesungsverzeichnis WS 2005/2006), teils als sonstige Kleingruppenveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmerzahl (vgl. zum Beispiel Nrn. 2009 und 2010 Vorlesungsverzeichnis SS 2006) durchgeführt werden. Der Senat hält es für sachgerecht, den Umfang der Wahlfächer mit 2 SWS zu veranschlagen, wobei es auch hier zunächst um den Curricularanteil der Vorklinik und nicht um den Eigenanteil dieser Lehreinheit geht. Hieraus resultiert ein Gesamtaufwand im ersten Studienabschnitt von (56 SWS + 45 SWS + 2 SWS =) 103 SWS. Da die unterschiedlichen Veranstaltungsarten der Wahlfächer unterschiedliche Anrechnungsfaktoren sowie unterschiedliche Betreuungsrelationen bedingen und zudem nicht bekannt ist, wie sich die Studierenden auf die einzelnen Wahlfächer verteilen, sieht sich der Senat mangels eines plausiblen Ansatzes durch die Wissenschaftsverwaltung selbst mittels der in Eilrechtsschutzverfahren der vorliegenden Art gebotenen vertieften Prüfung der Sach- und Rechtslage außer Stande, den Curricularanteil des Wahlfaches zutreffend zu bestimmen. Er beschränkt sich daher darauf, das Wahlfach im ersten Studienabschnitt mit einem Vorlesungsaufwand von 2 SWS in die Bestimmung des Curricularanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin einzustellen. Dementsprechend ist von einem Vorlesungsaufwand von insgesamt 47 SWS auszugehen. Bei Zugrundelegung einer Betreuungsrelation von g = 180 für Vorlesungen, die noch näher zu erörtern ist, beläuft sich der Curricularanteil der Lehreinheit vorklinische Medizin danach auf (2,417 - 0,0055 =) 2,4115, gerundet auf 2,412.

Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinik - CAp -:

Die Antragsgegnerin und ihr folgend das Verwaltungsgericht beziffern ausgehend von der Stellungnahme des Unterausschusses KapVO der ZVS den der Kapazitätsberechnung zugrunde zu legenden CAp der Lehreinheit Vorklinik auf 2,159. Dieser Ansatz wird von den Antragstellern in Frage gestellt, die die Anzahl der von Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik bestrittenen Vorlesungen für überprüfungsbedürftig halten (a), der Ansicht sind, die in der Berechnung zugrunde gelegte Betreuungsrelation bei Vorlesungen von g = 180 sei unter den heutigen Gegebenheiten nicht mehr gerechtfertigt (b), eine Beteiligung von Lehrpersonal der Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin an den integrierten Seminaren und an den Seminaren mit klinischem Bezug (§ 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO) fordern beziehungsweise generell die Prüfung verlangen, ob und inwieweit nicht genutzte Kapazität der Lehreinheiten Klinisch-Praktische Medizin und Klinisch-Theoretische Medizin vorhanden ist, die zur Entlastung von Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinische Medizin und zur Erhöhung der Kapazität dieser letztgenannten Lehreinheit genutzt werde kann (c).

zu a) Umfang der von der Lehreinheit Vorklinische Medizin bestrittenen Vorlesungen:

Wie bereits ausgeführt sind im ersten Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin bei der Antragsgegnerin Vorlesungen (einschließlich Wahlfach) im Umfang von 47 SWS vorgesehen. Nach dem Ergebnis der Sachaufklärung in den vorliegenden Beschwerdeverfahren werden diese Vorlesungen indes nicht sämtlich von Lehrpersonal der Lehreinheit Vorklinische Medizin bestritten. So führt Prof. Dr. Hh. in seiner Stellungnahme vom 27.4.2006 zur Aufklärungsverfügung des Gerichts vom 15.3.2006 von der Antragsgegnerin vorgelegt mit Schriftsatz vom 2.5.2006 unter den von Lehrpersonal der Vorklinik erbrachten Vorlesungen unter anderem die Vorlesungen Physik (7 SWS) und Chemie (4 SWS) auf. Eine weitere Nachfrage des Gerichts hat jedoch ergeben, dass die Vorlesung Physik von Lehrpersonen der FR 2.5 Biophysik und die Vorlesung Chemie von Lehrpersonen der FR 8.1 Chemie bestritten wird siehe Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 20.6.2006 und Stellungnahme von Prof. Dr. Hh. vom 14.6.2006.

Dass die Stellen der Lehrpersonen der FR 8.1 Chemie, die die Chemievorlesung für Mediziner bestreiten, nicht zu den Stellen der Lehreinheit Vorklinische Medizin gehören, liegt auf der Hand. Auch ist weder dargetan noch erkennbar, dass die betreffenden Lehrpersonen auf der Grundlage von seitens dieser Lehreinheit erteilten Lehraufträgen tätig werden. Es ist daher davon auszugehen, dass die Vorlesung Chemie von den Lehrpersonen der FR 8.1 Chemie als Dienstleistung für die Lehreinheit Vorklinik erbracht wird und der hierfür erforderliche Aufwand nicht in den CAp dieser Lehreinheit eingerechnet werden kann. Nichts anderes gilt im Ergebnis für die Vorlesung Physik. Diese wird zwar von Lehrpersonal der Fakultät 2 "Medizinische Fakultät" veranstaltet. Die Stellen dieser Lehrpersonen gehören jedoch nach dem Erkenntnisstand der vorliegenden Verfahren nicht zu den Stellen der Lehreinheit Vorklinische Medizin. Allerdings ist - wie bereits im Zusammenhang mit der Abgrenzung dieser Lehreinheit angesprochen - nicht eindeutig feststellbar, ob die Stellen der FR 2.5 Biophysik der Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin oder der Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin zuzuordnen sind vgl. zum Bespiel die bei Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage 2003, abgedruckte "Muster-KapVO", nach deren Anlage 3 die Stellen des Faches Biophysik und Elektronenmikroskopie als laufende Nummer 46 der Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin zugeordnet werden (Seiten 414-443).

Das bedarf indes hier keiner abschließenden Klärung. Denn ausschlaggebend für die hier vorzunehmende Beurteilung ist, dass diese Stellen bei der Ermittlung des Lehrangebotes der Lehreinheit Vorklinische Medizin keine Berücksichtigung gefunden haben. Schon deshalb kann nach den Grundsätzen der Bilanzierungssymmetrie die Lehrnachfrage, die durch Lehrleistungen der FR 2.5 Biophysik abgedeckt wird, nicht bei der Bestimmung des CAp der Lehreinheit Vorklinische Medizin berücksichtigt werden, zumal auch insoweit weder dargetan noch sonst erkennbar ist, dass diesen Lehrleistungen entsprechende Lehraufträge der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugrunde liegen vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rdnr. 72, sowie Rdnr. 255, jeweils m.w.N, wonach in den CAp nur diejenigen Lehrveranstaltungen einbezogen werden dürfen, die auch tatsächlich von der betreffenden Lehreinheit erbracht werden.

Danach handelt es sich bei der Vorlesung Physik ebenfalls um eine gegenüber der Lehreinheit Vorklinik erbrachte Dienstleistung, die nicht in den CAp dieser Lehreinheit eingestellt werden darf.

Werden danach die Vorlesungen Physik (7 SWS) und Chemie (4 SWS) der Lehreinheit Vorklinik als Dienstleistungen erbracht, so ist die von dieser Lehreinheit durch Eigenleistung abgedeckte Lehrnachfrage verglichen mit der Kapazitätsberechnung um 11 SWS Vorlesungen zu mindern. Hinsichtlich der Vorlesung Einführung in die Klinische Medizin ist für die vorliegenden Verfahren davon auszugehen, dass diese im Umfang von 2 SWS als Eigenleistung der Vorklinik zuzurechnen ist, obwohl sie teilweise von Lehrpersonen der Vorklinik, teilweise von Lehrpersonen der Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin und teilweise von Lehrpersonen der Lehreinheiten Vorklinische Medizin und Klinisch-Praktische Medizin gemeinsam bestritten wird. Nach Auskunft von Prof. Dr. Hh. siehe Stellungnahme vom 27.4.2006 zur Aufklärungsverfügung des Gerichts vom 15.3.2006, von der Antragsgegnerin vorgelegt mmit Schriftsatz vom 2.5.2006, wird diese Vorlesung, soweit sie von Lehrpersonen der Vorklinik und der Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin gemeinsam bestritten wird, fachübergreifend veranstaltet. Für Lehrveranstaltungen, die fachübergreifend durchgeführt werden, sieht § 3 Abs. 10 Satz 2 LVVO eine insgesamt bis zu dreifache Anrechnung bei den beteiligten Lehrpersonen vor. Der Senat folgt in den vorliegenden Beschwerdeverfahren insoweit den Angaben von Prof. Dr. Hh., die er für glaubhaft hält, zumal sie im Einzelnen danach unterscheiden, welche Anteile dieser Vorlesung von Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinische Medizin, welche von Lehrpersonen der Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin und welche von Lehrpersonen beider Lehreinheiten gemeinsam bestritten werden. Zudem liegt nach dieser Aufstellung der Lehranteil der Vorklinik mit (30 Stunden durch 14=) 2,14 SWS geringfügig über dem von dieser Lehreinheit in Anspruch genommenen Aufwand von 2 SWS.

Eine weitere SWS für Vorlesungen ist als Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinik im Bereich der Wahlfächer in Ansatz zu bringen. Wie bereits im Zusammenhang mit der Bestimmung des Curricularanteils des ersten Studienabschnitts ausgeführt, werden die Lehrveranstaltungen in den Wahlfächern teils als Vorlesungen, teils als Seminare, teils als sonstige Kleingruppenveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmerzahl durchgeführt. Da den unterschiedlichen Veranstaltungsarten verschiedene Anrechnungsfaktoren und Betreuungsrelationen entsprechen, ist es schwierig, den Curricularanteil der Wahlfächer zu bestimmen, von denen jeder Student nur eines bis zum ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung abzuleisten hat (§ 2 Abs. 8 ÄAppO). Dies gilt umso mehr als ferner nicht bekannt ist, wie sich die Studierenden auf die einzelnen Wahlfächer beziehungsweise Veranstaltungsarten der Wahlfächer verteilen. Da die Wissenschaftsverwaltung davon abgesehen hat, den Curricularanteil für das Wahlfach im Rahmen des Curricularanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin festzusetzen und der Senat auch im Rahmen der in den vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren bereits vertieften Prüfung keine Möglichkeit sieht, diesen Punkt zuverlässig zu klären, ist es sachgerecht, auf der Grundlage der Stellungnahme von Prof. Dr. Hh. vom 27.4.2006 den Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin im Bereich der Wahlfächer mit 1 SWS Vorlesung in die Berechnung einzustellen, auch wenn der wirkliche Aufwand möglicherweise höher liegt. Insgesamt sind daher Vorlesungen im Umfang von (43 - 11 + 2 + 1 =) 35 SWS als Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin zum Ansatz zu bringen.

zu b) Betreuungsrelation bei Vorlesungen (g = 180):

Die Antragsgegnerin ist bei der Bestimmung des Curricularanteils und des Curriculareigenanteils der Lehreinheit vorklinische Medizin von einer Betreuungsrelation von g = 180 bei Vorlesungen ausgegangen. Das Verwaltungsgericht hat diesen Ansatz gebilligt. Dies wird von den Antragstellern mit umfangreicher Begründung beanstandet. Die Beantwortung der Frage, welche Betreuungsrelation für die Bestimmung des Curricularanteils von Vorlesungen zugrunde zu legen ist, ist in der Rechtsprechung umstritten. Während einige Gerichte den Ansatz einer Betreuungsrelation von g = 180 nicht (mehr) für gerechtfertigt halten und einen Vorlesungsvorwegabzug praktizieren VG Sigmaringen, Urteil vom 17.3.2005 - NC 6 K 440/04 -, soweit ersichtlich nicht veröffentlicht; siehe hierzu allerdings nunmehr VGH Mannheim, Urteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -, wonach eine Betreuungsrelation von g = 180 bei Vorlesungen nach wie vor nicht rechtsfehlerhaft ist, legen andere Gerichte die tatsächliche Zulassungszahl zugrunde, unter Zusammenrechnung der Zulassungszahlen von Human- und Zahnmedizin OVG Schleswig, Beschluss vom 15.4.2004 - 3 NB 16/03 -, zitiert nach Juris, oder rechnen generell mit einer Gruppengröße von g = 250, die aus einer gewichteten Jahresaufnahmequote der Universitäten mit jährlichen und mit semesterlichem Studienbeginn abgeleitet wird OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 -, zitiert nach Juris.

Auf die tatsächlichen Verhältnisse des Vorlesungsbesuchs stellt nach Angaben der Antragsteller zudem eine Reihe von Universitäten bei ihren Kapazitätsberechnungen ab.

Demgegenüber legen andere Gerichte der Bestimmung des Curricularanteils der Vorlesungen nach wie vor die Betreuungsrelation von g = 180 zugrunde vgl. zum Beispiel OVG Berlin, Beschluss vom 20.10.2004 - 5 NC 44.04 -, zitiert nach Juris; VGH Mannheim, Urteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -, soweit ersichtlich nicht veröffentlich; OVG Münster, Beschluss vom 6.3.2006 - 13 S 51/06 -.

Auch der bislang für Hochschulzulassungsrecht zuständige 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes ist für Vorlesungen von einer Betreuungsrelation von g = 180 ausgegangen vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.5.2004 - 2 X 18/04 u.a. -.

Hieran ist auch unter Berücksichtigung der Einwände der Antragsteller in den vorliegenden Beschwerdeverfahren festzuhalten. Die Betreuungsrelation von Vorlesungen von g = 180 geht - soweit ersichtlich - auf den entsprechenden Ansatz in einem dem damaligen Curricularrichtwert von 6,5 ausfüllenden Beispielstudienplan des Studiengangs Humanmedizin zurück, der von Gremien der ZVS aus Anlass des Inkrafttretens der Kapazitätsverordnung vom 31.1.1977 - KapVO III - aufgestellt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Ansatz dieser Betreuungsrelation gebilligt Beschluss vom 18.9.1981 - 7 N 1/79 -, zitiert nach Juris.

Es hat in seiner Würdigung zunächst die Vornahme eines Vorlesungsvorwegabzuges verworfen und darauf hingewiesen, dass der Curricularrichtwert (heute Curricularnormwert) alle Lehrveranstaltungen umfassen sollte und auf Wertungen beruhte, die nur und gerade in dem gebildeten Gesamtwert ihren Niederschlag gefunden haben. Ferner hat es ausgeführt, dass die Vornahme eines Vorlesungsvorwegabzuges den - auch in grundrechtlicher Hinsicht - erheblichen Zielvorstellungen des Normgebers bei der KapVO III widerspreche. Das Bundesverwaltungsgericht hat im weiteren Gang seiner Begründung die Auffassung vertreten, die Einbeziehung der Vorlesungen in den Curricularrichtwert und die Annahme einer Betreuungsrelation für diese Art von Lehrveranstaltungen von g = 180 seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es hat sich in diesem Zusammenhang herausgestellt, dass die Zahl 180 eine Art von nicht "wörtlich" zu verstehendem Mittelwert für alle angebotenen Vorlesungen während des gesamten Medizinstudiums bilde, der nicht nur "große" und "kleine" Vorlesungen berücksichtige, sondern auch zwischen den Hörerzahlen von Vorlesungen am Anfang des Studiums und denjenigen in höheren Semestern mittele und hierbei auch das allgemeine Studienverhalten der Studenten berücksichtige. Einen Mittelwert bilde die Zahl 180 zudem hinsichtlich der Zulassungszahlen und trage außerdem dem Umstand Rechnung, dass ein Teil der Vorlesungen nicht jedes Semester stattfinde. Schließlich bilde die Zahl auch einen Mittelwert hinsichtlich des nachgefragten Unterrichts, bei dem die (früheren) Seminare mitbedacht seien. Gemittelt werde insoweit auch zwischen den in ihrer Teilnehmerzahl begrenzten Seminaren und den in der Betreuungsrelation - faktisch gesehen - offenen Vorlesungen.

Die Antragsteller wenden gegenüber der Fortschreibung der Betreuungsrelation für Vorlesungen von g = 180 mit ausführlicher Argumentation im Wesentlichen ein, die der Ableitung des Mittelwertes von 180 und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.9.1981 zugrunde liegenden Annahmen seien längst überholt. Durch die zum 1.10.2003 in Kraft getretene Novellierung der Approbationsordnung für Ärzte sei das Medizinstudium neu strukturiert worden. Nicht nur die Anzahl der Seminare, die nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts "mit aggregiert" seien, sondern auch die Zahl der Vorlesungen sei erhöht worden. Einen Beispielstudienplan der ZVS für das neu strukturierte Medizinstudium gebe es nicht mehr. Die Annahmen, die die ZVS der Ableitung der Betreuungsrelation für Vorlesungen von g = 180 zugrunde gelegt habe, entsprächen nicht mehr der Wirklichkeit. Die Zahl der Studienanfänger habe zugenommen. Auch könne keine Rede mehr davon sein, dass etwa die Hälfte der Hochschulen Studienanfänger im Semesterturnus zulasse, während bei der anderen Hälfte das Studium nur jährlich aufgenommen werden könne. Zulassungen im Semesterturnus gebe es nur noch bei 9 von 32 Hochschulen. Zudem treffe auch die von der ZVS in einer Stellungnahme suggerierte Annahme nicht zu, Vorlesungen würden üblicherweise im Semesterturnus gehalten. Der Ansatz einer Betreuungsrelation von g = 180 für Vorlesungen entspreche nicht mehr der Hochschulwirklichkeit. Zum Teil halten die Antragsteller den Ansatz einer Betreuungsrelation von g = 270 für geboten, einen solchen von g = 250 noch für akzeptabel.

Der Senat hat die Einwände der Antragsteller erwogen. Er gelangt indes zu dem Ergebnis, dass es für die vorliegenden Beschwerdeverfahren beim Ansatz der Betreuungsrelation von g = 180 zu verbleiben hat. Zwar ist den Antragstellern zuzugeben, dass sich eine Reihe von tatsächlichen Annahmen, die der Festlegung der Betreuungsrelation von g = 180 zugrunde liegen, im Laufe der Zeit geändert haben. Bei dem Wert von g = 180 handelt es sich jedoch nicht um eine mathematisch abgeleitete Größe, die sich ändert, wenn einer der in die Ableitung eingestellten Parameter eine Änderung erfährt. Er stellt vielmehr das Ergebnis einer verschiedene, nicht im Einzelnen verlässlich quantifizierbare Erwägungen und Erfahrungen einbeziehenden Wertung dar. Von daher kann nicht angenommen werden, dass sich dieser Wert schon dann als unvertretbar erweist, wenn einzelne der für seine Bestimmung maßgeblichen Aspekte sich ändern. Gerade der Umstand, dass er seinerseits wieder ein Element des ebenfalls auf wertenden Erwägungen beruhenden Curricularnormwertes darstellt, auf den ebenfalls nicht jegliche Veränderung der Hochschulwirklichkeit "durchschlägt", rechtfertigt die Annahme einer gewissen "Robustheit" gegenüber Änderungen. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass eine Reihe von Erwägungen, die nach der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in die Mittelwertbildung eingeflossen sind, nach wie vor Gültigkeit beanspruchen. Zudem leiden die alternativen Lösungen der Gerichte, die von dem Wert von g = 180 abweichen, an Schwächen und lassen Aspekte außer Betracht, die nach der Darstellung des Bundesverwaltungsgerichts mit für die Bestimmung des Mittelwertes maßgeblich waren. So steht die Durchführung eines Vorlesungsvorwegabzuges als Reaktion auf die von den Antragstellern dargestellten Änderungen der Hochschulwirklichkeit im Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, das eine solche Lösung ausdrücklich verworfen hat. Hinzu kommt, dass die Betreuungsrelation von g = 180 für Vorlesungen offenbar auch Eingang in die Bildung des aktuellen CNW von 8,2 gefunden hat vgl. zum Beispiel VG Sigmaringen, Urteil vom 17.3.2005 - NC 6 K 440/04 - soweit ersichtlich nicht veröffentlicht, mit dessen einheitlicher Festsetzung in den Kapazitätsverordnungen der Länder nach wie vor das Anliegen verfolgt wird, die Kapazitätsermittlung nach bundeseinheitlichen Kriterien durchzuführen. Mit diesem Anliegen ist es schon kaum zu vereinbaren, ein einziges der für die Festlegung des CNW maßgeblichen Elemente wegen veränderter Umstände in der Hochschulwirklichkeit zu ändern, im Übrigen aber der Kapazitätsberechnung den unveränderten CNW zugrunde zu legen. Das gilt insbesondere dann, wenn diese Änderung dazu führte, dass bei den Kapazitätsermittlungen für den vorklinischen und den klinischen Studienabschnitt mit unterschiedlichen Betreuungsrelationen gerechnet würde. Da nach der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Mittelwertbildung die Lehrnachfrage bezüglich der Vorlesungen über das gesamte Studium sowie der Umstand Berücksichtigung gefunden haben, dass es große Vorlesungen mit hoher und kleine Vorlesungen mit geringer Teilnehmerzahl gibt, ein Umstand, der sich im Übrigen nicht geändert hat, können auch Lösungen nicht überzeugen, die allein auf die Studienanfängerzahlen, sei es bundesweit, sei es bei der jeweiligen Universität, sei es unter Einbeziehung der Studenten der Zahnmedizin abstellen. Insoweit bestünde im Übrigen die Gefahr eines sich selbst verstärkenden Effektes in der Form, dass eine höhere Studienanfängerzahl über die Erhöhung der Betreuungsrelation zu einer Ausweitung der Kapazität führte, die wiederum eine Erhöhung der Studienanfängerzahl mit sich brächte. Auch soweit bei der Mittelwertbildung zur Bestimmung der Betreuungsrelation bei Vorlesungen die Lehrnachfrage im Bereich der so genannten Kleingruppenveranstaltungen Berücksichtigung gefunden hat, ist verglichen mit der Festlegung dieser Betreuungsrelation keine durchgreifende Änderung eingetreten. Zwar trifft es zu, dass sich im Zuge der Neustrukturierung des Medizinstudiums durch die zum 1.10.2003 in Kraft getretene Novellierung der Ärztlichen Approbationsordnung die Zahl der von den Studierenden zu absolvierenden Seminare mit begrenzter Teilnehmerzahl beträchtlich erhöht. Ebenfalls erhöht hat sich jedoch, wie die Antragsteller selbst vortragen, die Stundenzahl für Vorlesungen. Der Grund für die Berücksichtigung der Kleingruppenveranstaltungen bei der Bestimmung der Betreuungsrelation bei Vorlesungen ist letztlich in der Notwendigkeit zu sehen, den Studierenden, die - namentlich bei dem heutigen Stand der Kommunikationstechnik - faktisch in unendlich großer Zahl an den Vorlesungen teilnehmen könnten, die nach der Ärztlichen Approbationsordnung vorgeschriebenen Seminare und sonstigen Kleingruppenveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl und entsprechend höherem Lehraufwand ebenfalls zur Verfügung zu stellen. Hieran hat sich durch die Neustrukturierung des Medizinstudiums nichts geändert. Nach wie vor besteht die Notwendigkeit, die faktisch unbegrenzten Betreuungsmöglichkeiten im Bereich der Vorlesungen in ein den geordneten Ablauf des gesamten Studiums gewährleistendes ausgewogenes Verhältnis zu den betreuungsintensiven Kleingruppenveranstaltungen zu bringen. Als so nicht zutreffend erweist sich ferner das Vorbringen der Antragsteller, anknüpfend an den Jahresturnus bei den Zulassungen zum Studium würden auch die Vorlesungen typischerweise nicht im Semester -, sondern nur noch im Jahresturnus gehalten. Jedenfalls für den Studiengang Humanmedizin der Antragsgegnerin gilt das allenfalls für den Bereich des ersten Studienabschnittes. Im zweiten - klinischen - Studienabschnitt werden die Vorlesungen, wie eine Einsichtnahme in die Vorlesungsverzeichnisse des Wintersemesters 2005/2006 und des Sommersemesters 2006 ergeben hat, zu einem erheblichen, wenn nicht sogar zu einem überwiegenden Teil im Semesterturnus gehalten vgl. zum Beispiel die Vorlesungen Pathophysiologie Nr. 2075 VVWS 2005/2006, Nr. 2078 VVSS 2006; Chirurgische Hauptvorlesung Nr. 2144 VVWS 2005/2006, Nr. 2145 VVSS 2006; Anästhesiologie Nr. 2177 VVWS 2005/2006, Nr. 2186 VVSS 2006; HNO-Hauptvorlesung Nr. 2221 VVWS 2005/2006, Nr. 2234 VVSS 2006; Klinik und Poliklinik der Kinderkrankheiten Nr. 2246 VVWS 2005/2006, Nr. 2251 VVSS 2006; Vorlesung Orthopädie Nr. 2258 VVWS 2005/2006, Nr. 2265 VVSS 2006; Neurologie Nr. 2266 VVWS 2005/2006 und Nr. 2272 VVSS 2006.

Da nach der Darstellung des Bundesverwaltungsgerichts der Wert von g = 180 einen Mittelwert darstellt, der das gesamte Studium einbezieht, kann insoweit nicht einseitig auf den Vorlesungsturnus im ersten Studienabschnitt abgestellt werden. Ob die Verhältnisse bei der Antragsgegnerin für die Gegebenheiten an den anderen deutschen Hochschulen typisch sind, die den Studiengang Humanmedizin anbieten, vermag der Senat nicht zu beurteilen und auch nicht im Rahmen selbst der in Eilverfahren der vorliegenden Art gebotenen vertieften Prüfung zu klären. Sollte es auf diese Frage ankommen, müsste ihre Beantwortung einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Schließlich erlaubt auch der Umstand, dass es den Beispielstudienplan der ZVS, in dem die Betreuungssituation von g = 180 für Vorlesungen Eingang gefunden hat, nicht mehr gibt, keine verlässliche Aussage dahin, dass sich die Grundlage der für diese Mittelwertbildung maßgeblichen Erwägungen und Wertungen so wesentlich verändert hätte, dass die Beibehaltung dieses Wertes nicht mehr vertretbar ist.

Der Senat hält daher in den vorliegenden Verfahren an der Betreuungsrelation für Vorlesungen für g = 180 fest, zumal er die in der hiervon abweichenden Rechtsprechung vorgeschlagenen Lösungen, weil sie ebenfalls nur einzelne der für die Mittelwertbildung maßgeblichen Aspekte in den Blick nehmen, nicht für überzeugend, insbesondere nicht für "überlegen" hält.

zu c) Beteiligungen von Lehrpersonen der Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin an Lehrveranstaltungen nach § 2 Abs. 5 Satz 2 ÄAppO und Ausschöpfung der Lehrkapazitäten der Lehreinheiten Klinisch-Praktische Medizin und Klinisch-Theoretische Medizin (lehreinheitsübergreifende Kapazitätsnutzung):

Das Verwaltungsgericht hat es im Rahmen der Bestimmung des CAp abgelehnt, zur Abdeckung der Lehrnachfrage in den nach § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO vorgeschriebenen Seminaren einen Lehrbeitrag (Dienstleistung) der Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin zum Ansatz zu bringen. Es hat darauf abgestellt, dass die Antragsgegnerin bereits zum Wintersemester 2004/2005 in den Anlagen zum Kapazitätsbericht unter Darlegung im Einzelnen vorgetragen habe, dass die integrierten Seminare sowie die Seminare mit klinischem Bezug zum Teil von Naturwissenschaftlern und zum Teil von Medizinern durchgeführt werden, ohne Lehrleistungen der Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin in Anspruch zu nehmen, und dies der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegt. Die Antragsteller stellen die Richtigkeit dieser Würdigung in Frage und machen insbesondere geltend, diese Handhabung laufe den mit der Einführung der betreffenden Lehrveranstaltungen verfolgten Zielsetzung zuwider, die dahin gehe, bereits im - vorwiegend naturwissenschaftlich geprägten - ersten Studienabschnitt klinische Bezüge zu vermitteln, nicht zuletzt, um die Relevanz der Lehrinhalte der Vorklinik für die spätere klinische Praxis zu verdeutlichen. Dieses Ziel könne sinnvoll nur erreicht werden, wenn die betreffenden Lehrveranstaltungen nicht nur von im Bereich der Vorklinik tätigen Medizinern, insbesondere nicht nur von in dieser Lehreinheit eingesetzten Naturwissenschaftlern, sondern auch von Lehrpersonen der Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin bestritten würden. Den Antragstellern ist zuzugeben, dass angesichts der mit der Einführung der Lehrveranstaltung nach § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO verfolgten Zielsetzungen die Einbeziehung von Lehrpersonen aus der Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin zur gewünschten Vermittlung der klinischen Bezüge sinnvoll erscheint. Das bedeutet freilich nicht, dass die Antragsgegnerin verpflichtet wäre, diesen Weg zu beschreiten. Denn letztlich ändert dieses Anliegen des Normgebers nichts an der Organisationsbefugnis der Antragsgegnerin, die ihr es ermöglicht, die für den ersten Studienabschnitt festgelegten Ausbildungsinhalte von Lehrpersonal der Lehreinheit Vorklinische Medizin vermitteln zu lassen, wenn sie diese Handhabung für geeignet hält, den Studierenden die erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln und das Ausbildungsziel zu erreichen vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 u.a. -, zitiert nach Juris; OVG Schleswig, Beschluss vom 15.4.2004 - 3 NB 16/03 - zitiert nach Juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 22.12.2004 - 3 NC 59/04 -, das darauf hinweist, dass auch nach Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 Satz 2 ÄAppO in der Fassung vom 21.12.1989 - Abschnitt I Nrn. 7-9 - die Seminare klinische Bezüge aufweisen sollten.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Kapazitätsbericht "Klinik" der Antragsgegnerin, den das Gericht den Beteiligten mit der Aufklärungsverfügung vom 15.3.2005 übermittelt hat, die stellenbezogene Kapazität der Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin (197) unter der patientenbezogenen Kapazität (rund 238) liegt. Soweit Antragsteller geltend machen, die Antragsgegnerin habe bislang noch keine Kapazitätsberechnung für den klinischen Ausbildungsabschnitt vorgelegt, ist dies nicht nachvollziehbar, da der Prozessbevollmächtigte dieser Antragsteller sich anlässlich der von ihm am 30.6.2006 durchgeführten Akteneinsicht hätte davon überzeugen können, dass sich nicht nur der den Antragstellern mit Verfügung vom 15.3.2006 übersandte Kapazitätsbericht "Medizin Klinik", sondern auch eine - in den vorliegenden Verfahren freilich nicht verwertete - Kapazitätsberechnung "Klinik" in den Akten befindet. Wirkt danach die stellenbezogene Kapazität der Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin limitierend, so würde sich eine Belastung dieser Lehreinheit mit weiteren Dienstleistungen für die Lehreinheit Vorklinische Medizin zu Lasten der Aufnahmekapazität der für den zweiten Studienabschnitt zuständigen Lehreinheit auswirken, die bereits derzeit nicht unbeträchtlich unter derjenigen der Lehreinheit Vorklinische Medizin liegt. Das spricht mit Gewicht gegen die Annahme, durch die Handhabung der Antragsgegnerin bei der Durchführung der Lehrveranstaltungen nach § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO bleibe vorhandene Kapazität ungenutzt. Ebenso wenig besteht aus diesem Grund Anlass zu der Annahme, im Bereich der Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin bestünden aufgrund der Nichterfüllung von Lehrverpflichtungen ungenutzte Kapazitäten, die unter dem Gesichtspunkt des Kapazitätserschöpfungsgebotes lehreinheitsübergreifend - mittels den CAp der Lehreinheit Vorklinik mindernden Dienstleistungen - zur Erhöhung der Kapazität der letztgenannten Lehreinheit genutzt werden könnten. Ferner kann für die vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren nicht angenommen werden, dass in die Berechnung der Kapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin den CAp dieser Lehreinheit mindernde Dienstleistungen der Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin einzustellen sind, die durch Aktivierung nicht erfüllter Lehrverpflichtungen von Lehrpersonen der letztgenannten Lehreinheit zu bestreiten sind vgl. in diesem Zusammenhang OVG Hamburg, Beschluss vom 22.12.2004 - 3 Nc 59/04 -, das eine dahingehende Verpflichtung zur Ausschöpfung der Kapazität für das Verhältnis Vorklinischer zu Klinisch-Praktischer Lehreinheit in den Raum stellt.

Festzuhalten ist zunächst, dass die Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin wie gemäß § 7 Abs. 3 KapVO vorgesehen, Dienstleistungen sowohl für die Lehreinheit Vorklinische Medizin, (Praktikum Berufsfelderkundung, Wahlfach "genetische Diagnostik", siehe Aufstellung von Prof. Dr. Hh. vom 27.4.2006) als auch für die Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin (ausweislich des Kapazitätsberichts Klinik im Umfang eines CA von 0,9940) erbringt. Die Dienstleistung für die Lehreinheit Vorklinische Medizin erhöht sich, wenn - wofür einiges spricht - die FR 2.5 Biophysik, die die Vorlesung und das Praktikum Physik für Mediziner bestreitet, der Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin zuzuordnen ist. Zu der von Antragstellern aufgeworfenen Frage, ob mit der Erbringung dieser Dienstleistungen die Lehrverpflichtungen der Lehrpersonen der Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin ausgeschöpft werden, hat sich die Antragsgegnerin nicht geäußert. Der Senat sah auch keine Veranlassung, dieser Frage in den vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren durch Anforderung der Lehrnachweise gemäß § 13 LVVO weiter nachzugehen, denn da der Grundsatz der horizontalen Substituierbarkeit, das heißt die Vermutung der Austauschbarkeit der Lehrleistungen, nur im Verhältnis von Lehrpersonen einer Lehreinheit gilt vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, 2003, § 7 KapVO Rdnr. 6, könnte nicht unterstellt werden, dass Lehrpersonen der Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin, die ihre Lehrverpflichtung nicht oder nicht vollständig erfüllen, Lehrinhalte des Vorklinischen Studienabschnittes selbstständig und eigenverantwortlich unter Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse vermitteln könnten. Dies müsste vielmehr im jeweiligen Einzelfall, im Bestreitensfall gegebenenfalls unter Hinzuziehung sachkundiger Personen geklärt werden. Hierfür ist im Rahmen der vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren kein Raum, selbst wenn berücksichtigt wird, dass die Verwaltungsgerichte nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung gehalten sind, in eine vertiefte Prüfung der Sach- und Rechtslage einzutreten. Eine dahingehende Sachverhaltsaufklärung muss einem gegebenenfalls durchzuführenden Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Korrektur des Curriculareigenanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin:

Der von der Antragsgegnerin und vom Verwaltungsgericht der Kapazitätsberechnung der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugrunde gelegte CAp von 2,159 bedarf hinsichtlich des Curricularanteils der Vorlesungen der Korrektur. Das Lehrpersonal der Lehreinheit Vorklinische Medizin bestreitet nicht wie in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin zugrunde gelegt 44,667 SWS Vorlesungen (42 SWS + 2/3 der 4 SWS Einführung in die Klinische Medizin) mit einem Curricularanteil von 0,24815, sondern lediglich 35 SWS mit einem Curricularanteil von 0,19444. Der Gesamt-CAp der Lehreinheit Vorklinische Medizin reduziert sich danach von 2,159 um 0,054 (gerundet auf die dritte Stelle hinter dem Komma) auf 2,105.

Schwundausgleich:

Die Antragsgegnerin hat ausweislich der im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 30.1.2006 vorgelegten Berechnung die nach Maßgabe von § 16 KapVO zu berücksichtigende Schwundquote unter Einbeziehung der Verhältnisse der Studienjahre 2002/2003, 2003/2004 sowie 2004/2005 ermittelt. Sie hat auf dieser Grundlage einen Schwundfaktor von 0,9566 errechnet und in die Kapazitätsberechnung mit eingestellt. Das Verwaltungsgericht hat dies im Ergebnis gebilligt, auch wenn seinen Ausführungen offenbar die unzutreffende Annahme zugrunde liegt, die Antragsgegnerin habe auf die Bestandszahlen von Wintersemester 2001/2002 bis Wintersemester 2003/2004 zurückgegriffen (siehe S. 41 des Beschlusse vom 7.2.2006 - 1 NC 57/05 u.a. -). Die Schwundberechnung wird von Antragstellern in Frage gestellt, die teils geltend machen, die der Berechnung zugrunde gelegte Anzahl an Studienjahren erlaube keine verlässliche Prognose, teils die Einbeziehung von gerichtlich und von in höheren Fachsemestern zugelassenen Studierenden problematisieren. Diese Einwände greifen vorliegend nicht durch. Die Ermittlung der Schwundquote gemäß § 16 KapVO verlangt die prognostische Beurteilung der künftigen Entwicklung der Zahl der Studierenden im Verlauf des Studiums beziehungsweise bezogen auf die Vorklinik im Verlaufe des ersten Studienabschnittes des Medizinstudiums. Die Kapazitätsverordnung gibt indes keine Methode zur Berechnung des Schwundausgleichs vor. Die von der Antragsgegnerin gehandhabte Berechnungsweise nach dem so genannten Hamburger Modell ist - soweit ersichtlich - von den saarländischen Verwaltungsgerichten in der Vergangenheit gebilligt worden und wird von den Antragstellern nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Dass die Antragsgegnerin sich darauf beschränkt hat, in ihrer Berechnung die Entwicklung der Studierendenzahlen in der Zeit von Wintersemester 2002/2003 bis Wintersemester 2004/2005 zugrunde zu legen, und keine früheren Studienjahre in die Betrachtung einbezogen hat, ist nach Ansicht des Senats jedenfalls im Hinblick darauf nicht zu beanstanden, dass zum 1.10.2003 die Novellierung der Approbationsordnung für Ärzte in Kraft getreten und das Medizinstudium neu strukturiert worden ist, was möglicherweise Auswirkungen auf den zu erwartenden Schwund hat. Dem Verlauf der Studierendenzahlen in der Zeit vor dem Wintersemester 2003/2004 kommt daher nur eine eingeschränkte Aussagekraft für eine Prognose der künftigen Entwicklung nach Inkrafttreten der Novellierung der Ärztlichen Approbationsordnung zu. Zumindest erhielte die Entwicklung in den zurückliegenden Jahren ein ihr aufgrund der Änderung der Approbations- und der Studienordnung nicht mehr zukommendes Gewicht in der Prognose. Von daher hält es der Senat für sachgerecht, dass die Antragsgegnerin zurückliegende Studienjahre nur in dem Umfang in die Beurteilung einbezogen hat, der erforderlich ist, um überhaupt eine Schwundberechnung vornehmen zu können. Was die Zuordnung von durch gerichtliche Entscheidung zugelassenen Studienbewerbern anbelangt, so ist es nach Ansicht des Senats nicht als Rechtsfehler zu beanstanden, wenn sie dem Fachsemester zugeordnet werden, nach dessen Verhältnissen die Zulassung erfolgt ist. Dass sich hierdurch Auswirkungen auf die Schwundberechnungen ergeben, wenn die Immatrikulation auf der Grundlage der gerichtlichen Zulassung nach den Stichtagen für die Schwundberechnung erfolgt, lässt sich nicht vermeiden. Im Übrigen geht der Senat davon aus, dass die von der Antragsgegnerin zum Ansatz gebrachten Zahlen den Beständen zu den jeweiligen Stichtagen entsprechen und sieht keine Veranlassung, in den vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren gleichsam auf Verdacht in eine Nachprüfung einzutreten, ob Studierende, die aus welchen Gründen auch immer in späteren Semestern zugelassen wurden, in diesen Bestandszahlen enthalten sind. Es muss daher bei der von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Schwundquote von 0,9566 verbleiben.

Korrektur der Kapazitätsberechnung:

Nach allem ist davon auszugehen, dass im Wintersemester 2005/2006 bei der Antragsgegnerin im vorklinischen Studienabschnitt ein Lehrangebot von 245,1433 SWS vorhanden war, dem als CAp dieser Lehreinheit eine Lehrnachfrage von 2,105 gegenüberstand. Es gilt daher zunächst 245,1433 x 2 = 490,2866 durch 2,105 = 232,91524.

Dieser Wert ist durch den Schwundfaktor von 0,9566 zu teilen mit der Folge, dass in dem in Rede stehenden Semester (232,91524 : 0,9566 =) 243,482, abgerundet 243, Studienplätze zur Verfügung standen. Unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgericht festgestellten Zahl von 234 Studienplätzen sind daher von der Antragsgegnerin noch 9 Studienplätze zu vergeben.

Beschränkung der einstweiligen Anordnung auf Zulassung zur vorklinischen Ausbildung:

Ebenso wie das Verwaltungsgericht beschränkt der Senat die vorläufige Zulassung auf den vorklinischen Studienabschnitt, da ausweislich des von der Antragsgegnerin vorgelegten Kapazitätsberichts "Klinik" die Kapazität des zweiten - klinischen - Studienabschnitts mit 197 niedriger liegt als diejenige des ersten Studienabschnitts und von daher nicht mit Gewissheit festgestellt werden kann, dass zum ersten Studienabschnitt zugelassene Studienbewerber ihre Ausbildung im zweiten Studienabschnitt werden fortsetzen können.

Grundsätze der Vergabe:

Die ermittelten 9 Studienplätze des ersten Studienabschnittes des Studiengangs Humanmedizin an der Antragsgegnerin im Wintersemester 2005/2006 sind nach Maßgabe der bereits ausgelosten Rangfolge und nicht durch erneute Auslosung an die Antragsteller zu vergeben. Im Hinblick darauf, dass die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts nur insoweit fehlerhaft ist, als durch sie die Vergabe einer zu geringen Zahl von Plätzen angeordnet wurde, hält es der Senat für konsequent, die hergestellte Rangfolge auch auf die Vergabe der in den Beschwerdeverfahren ermittelten weiteren Plätze anzuwenden. Hierdurch wird insbesondere vermieden, dass Antragsteller, die in der auf Anordnung des Verwaltungsgerichts durchgeführten Auslosung einen günstigen Rang erhalten haben, schlechter gestellt werden. Nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen, insbesondere der von der Antragsgegnerin vorgelegten Rangliste (Stand 28.4.2006) entfallen nach dem derzeitigen Stand die nächsten 9 der ausgelosten Rangplätze auf die Antragsteller der Verfahren 3 X 7/06 (Rang 10), 3 X 96/06 (Rang 11), 3 X 67/06 (Rang 18), 3 X 41/06 (Rang 26), 3 X 172/06 (Rang 28), 3 X 175/06 (Rang 35), 3 X 169/06 (Rang 39), 3 X 56/06 (Rang 45) und 3 X 63/06 (Rang 56).

Kostenentscheidung und Streitwert

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kostenverteilung orientiert sich am Verhältnis der Anzahl der im gerichtlichen Verfahren festgestellten Studienplätze zu der Zahl beziehungsweise dem Prozentsatz der nach Darstellung der Antragsteller angeblich verschwiegenen Studienplätze, wobei der Senat in den Verfahren, in denen die Antragsteller die Zahl der ihrer Ansicht nach noch vorhandenen Studienplätze nicht beziffert haben, davon ausgegangen ist, dass sie verschwiegene Studienplätze im Umfang von einem Drittel der festgesetzten Studienplatzzahl (229) geltend gemacht haben. Der Umstand, dass bei den in den Beschwerdeverfahren zusätzlich festgestellten Studienplätzen wegen des Rückgriffs auf die Rangfolge der vom Verwaltungsgerichts angeordneten und von der Antragsgegnerin bereits durchgeführten Auslosung praktisch feststeht, auf welche Antragsteller diese Studienplätze entfallen werden, gibt dem Senat keine Veranlassung, in den betreffenden Verfahren eine andere Kostenregelung zu treffen, da auch das Begehren dieser Antragsteller darauf gerichtet war, die Auslosung zusätzlicher Studienplätze anzuordnen und sie zuzulassen, sofern in der Verlosung ein Studienplatz auf sie entfällt. Die Konkretisierung der im Beschwerdeverfahren zusätzlich festgestellten Studienplätze auf ihre Person resultiert demnach letztlich daraus, dass das Gericht auf die bereits erfolgte Auslosung zurückgegriffen und nicht eine erneute Auslosung zur Verteilung der im Beschwerdeverfahren zusätzlich festgestellten Studienplätze angeordnet hat.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52, 53 Abs. 3 Nr. 1, 63 Abs. 2 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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