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Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 23.02.2007
Aktenzeichen: 3 Y 13/06
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO, BAföG


Vorschriften:

VwGO § 166
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2
ZPO § 771
BAföG § 28
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 2. Oktober 2006 - 11 K 58/06 - wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe:

Die gemäß den §§ 166 VwGO, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2.10.2006 - 11 K 58/05 -, mit dem es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, dem Antragsteller für die von ihm beabsichtigte Klage, den BAföG-Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 30.11.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.6.2006 aufzuheben, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist unbegründet. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird verwiesen (§ 122 Abs. 2 S. 3 VwGO). Das Beschwerdevorbringen, das im Wesentlichen die bereits erstinstanzlich angeführte Argumentation zur Begründung hinreichender Erfolgsaussichten wiederholt, ist nicht geeignet, die Einschätzung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern.

Auch aus Sicht des Senats können bei der im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens allein gebotenen und ausreichenden summarischen Überprüfung hinreichende Erfolgsaussichten nicht angenommen werden.

Nach der Rechtsprechung des Senats hierzu etwa Beschluss vom 24.4.2006 - 3 Q 60/05 - handelt ein Auszubildender, der Vermögen unentgeltlich einem Dritten, auch - wie hier - Angehörigen überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen, rechtsmissbräuchlich und ist förderungsrechtlich so zu behandeln als stehe ihm das übertragene Vermögen noch zur Bedarfsdeckung zur Verfügung ( fiktives Eigentum ), vgl. auch Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 27 Rn. 8.3. m.w.N; BayVGH, Beschluss vom 5.10.2006 - 12 ZB 06.907-, zitiert nach juris.

Das Argument, der Antragsteller sei lediglich Treuhändler des ihm von seinen Eltern ab 1998 überlassenen und am 29.6.2000 vor der BAföG-Beantragung am 31.8.2000 an seinen Bruder übertragenen Gesamtbetrags von ca. 33.000,-- DM gewesen, weshalb ihm dieses - auch unter Berücksichtigung der Rechte der Eltern nach § 771 ZPO - materiell nicht als Vermögen angerechnet werden könne, greift nicht.

Auszugehen ist vielmehr im Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht - allenfalls - von einem verdeckten Treuhandkonto. Maßgebend ist in derartigen Fällen der nach außen erkennbare Wille der Handelnden, unerheblich ist demgegenüber ein lediglich innerlich bestehender Wille, als Treuhänder das Geld zu verwahren. An einer solchen Offenkundigkeit bzw. Offenlegung des Treuhandverhältnisses fehlt es.

Das Guthaben auf den Bankkonten des volljährigen Antragstellers wurde allein auf dessen Namen geführt, er war stets als Berechtigter angegeben und behandelt worden. Seine Verfügungsbefugnis über das Konto galt - nach außen hin - uneingeschränkt. Schriftliche Vereinbarungen über eine Rückforderungsmöglichkeit oder einen bestimmten Rückgewährzeitpunkt oder sonst nach außen hin erkennbare Anzeichen für die Errichtung eines - offenen - Treuhandkontos lagen nicht vor.

Die zusätzlich den Eltern eingeräumte Vollmacht über das Konto des Antragstellers bewirkte lediglich, dass diese auch - was hier nicht geschehen ist - Verfügungen treffen konnten, ändern jedoch nichts an der Zurechnung des Vermögens zum Antragsteller und an dessen Verfügungsmöglichkeit. Verträge, Bindungen und Beschränkungen oder interne Abreden, die eine objektive Zugriffsmöglichkeit unberührt lassen, können angesichts des Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung die Herausnahme aus der Vermögensanrechnung nicht begründen hierzu BVerwG, Entscheidung vom 16.2.2000 - 5 B 182/99 -; BayVGH, Beschluss vom 6.7.2006 - 12 C 06.468 - zitiert nach Juris; Rothe/Blanke BAföG, 5. Auflage, § 27 Rdnr. 8.2 m.w.N.

Denn ohne Offenkundigkeit des Treuhandcharakters besteht in solchen Fällen den Gläubigern des Treuhänders gegenüber keine hinreichende Rechtfertigung für die Versagung ihres Zugriffs auf das Treuhandvermögen und sind demgegenüber die Gelder des Treugebers nicht geschützt.

Zwar können im Zivilrecht bei entsprechendem Nachweis, an den strenge Anforderungen insbesondere hinsichtlich eines gewissen Maßes an Förmlichkeit zu stellen sind, auch verdeckte Treuhandverhältnisse im Rahmen des § 771 ZPO Anerkennung finden hierzu etwa BGH Urteil vom 1.7.1993 - IX ZR 251/92 -, NJW 1993, 2622 dies gilt jedoch nicht in Bereichen des Sozialrechts, vgl. hierzu die erstinstanzlich zitierten Entscheidungen der (Ober)Verwaltungsgerichte und Landessozialgerichte.

Der erzeugte Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft gilt im Rahmen der Prüfung der Bedürftigkeit beziehungsweise der Anspruchsvoraussetzungen nach BAföG durch den Sozialleistungsträger, ein beachtliches Verwertungsverbot besteht nicht, hierzu etwa VGH Mannheim, Urteil vom 16.12.2004 - 12 S 2429/04 -, zitiert nach Juris zu BSHG a.F; VG Augsburg, Urteil vom 7.2.2006 - An 3 K 05.00 8/3 m.w.N., zitiert nach Juris.

Zwar wird der (verdeckte) Treuhänder dadurch gezwungen, das von ihm zur Verfügung stehende (bzw. hier zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung rückforderbare) Treugut zu seinem Lebensunterhalt zu verwerten, weshalb er unter Umständen wirtschaftlich außerstande gesetzt wird, den Anspruch des Treugebers auf Herausgabe zu befriedigen. Der Auferlegung des wirtschaftlichen Risikos der Durchsetzbarkeit eines Herausgabeanspruchs auf den Treugeber entspricht es jedoch, dass dieser das verdeckte Treuhandverhältnis erst ermöglicht hat und hieraus auch (eventuell steuerliche) Vorteile bezieht, hierzu Hess. Landessozialgericht, Urteil vom 9.5.2001 - L 6 AL 432/00 -; LSG Saarland - Urteil vom 4.11.2003 - L 6 AL 13/01 - jeweils zitiert nach Juris.

Die Zurechnung zum Vermögen des Antragstellers entfällt auch nicht aus anderen Gründen. So liefe die Anerkennung eines Herausgabeanspruchs an den Treugeber etwa als Schuld nach § 28 BAföG im Übrigen letztlich darauf hinaus, dass verdeckte Treuhandkonten stets außer Betracht zu bleiben hätten, weil der Herausgabeanspruch des Treugebers das wesentliche Merkmal einer (verdeckten) Treuhand darstellt. Ist das Treugut dem Vermögen des verdeckten Treuhänders aber zuzurechnen, weil der Vermögenswert seinem Vermögen zugeflossen ist und er im Rechtsverkehr den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft erzeugt, an dem er sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben bei der hier entscheidenden sozialrechtlichen Sicht festhalten lassen muss, hat ein Herausgabeanspruch aufgrund der Abrede einer verdeckten Treuhand förderungsrechtlich außer Betracht zu bleiben.

Nach alldem muss es bei der erstinstanzlichen Entscheidung verbleiben.

Der Kostenausspruch beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO.

Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es im Hinblick auf die einschlägige, eine Festgebühr ausweisende Kostenstelle Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG 2004 nicht.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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