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Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 19.01.2007
Aktenzeichen: 3 Y 17/06
Rechtsgebiete: APO


Vorschriften:

APO § 25 Abs. 8
1. Die (von der Klägerin des vorliegenden Verfahrens erhobene) Forderung, die während der mündlichen Abiturprüfung erstelle Niederschrift müsse für jedermann - jedenfalls für den Prüfling - leserlich und verständlich sein, was die Verwendung von in Lehrerkreisen üblichen Abkürzungen ausschließe, findet weder im Wortlaut der die Protokollierungspflicht regelnden Bestimmung des § 25 Abs. 8 APO noch im Zweck der Protokollierungspflicht eine Stütze.

2. In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (Urteil vom 26.11.1970 - I R 59/70 - DVBl. 1971, 557) ist anerkannt, dass eine Prüfungsniederschrift die erforderlichen Angaben auch stichwortartig aufnehmen kann. Ebenso unbedenklich ist, wenn der Schriftführer auf unter Prüfern übliche Abkürzungen zurückgreift, jedenfalls wenn diese - wie hier - so gewählt sind, dass ihnen gegebenenfalls im Wege einer späteren Erläuterung eine eindeutige Aussage zugeordnet werden kann.


Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. Dezember 2006 - 1 K 85/06 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der gemäß den §§ 166 VwGO, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaften und auch sonst zulässigen Beschwerde gegen den Beschluss vom 5.12.2006, mit dem es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, der Klägerin für ihre am 27.9.2006 erhobene Klage mit dem Antrag,

"in Abänderung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 6.10.2006 die Abiturprüfungsentscheidung des Illtal-Gymnasiums C-Stadt vom 26.6.2006 im Fach Biologie aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten,

a) die Wiederholung der Prüfung im Fach Biologie anzuordnen,

b) nach Ablegung der Wiederholungsprüfung die Punktzahl der Gesamtqualifikation neu festzusetzen,"

Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr ihren Prozessbevollmächtigten beizuordnen, kann nicht entsprochen werden.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Rechtsverfolgung der Klägerin nicht die gemäß den §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO geforderte hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hinreichende Erfolgsaussicht in diesem Sinne setzt zwar einerseits nicht voraus, dass der Prozesserfolg nach dem Ergebnis der im Prozesskostenhilfeverfahren nur gebotenen überschlägigen Prüfung schon gewiss ist; andererseits darf Prozesskostenhilfe verweigert werden, wenn der Erfolg des Begehrens im Hauptsacheverfahren zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13.3.1990 - 2 BvR 94/88 - E 81, 347, und vom 4.2.1997 - 1 BvR 391/93 - NJW 1997, 2102.

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe spricht auch nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens nichts dafür, dass die von der Klägerin am 27.9.2006 erhobene Klage Erfolg haben wird.

Die von der Klägerin vorgebrachte Rüge, die über ihre mündliche Abiturprüfung in dem Fach Biologie am 26.6.2006 gefertigte Niederschrift werde den Anforderungen der insoweit einschlägigen Vorschrift des § 25 Abs. 8 Abiturprüfungsordnung - APO - nicht gerecht, da sie nicht überall leserlich sei und nicht ohne weiteres geläufige Abkürzungen verwende, greift nicht durch. Nach der genannten Bestimmung sind in der Niederschrift außer näher bezeichneten formalen Angaben der Prüfungsverlauf, die Stoffgebiete, denen die Fragen entnommen wurden, sowie Vermerke über die Qualität der entsprechenden Antworten und gegebenenfalls gewährte Hilfen, die Beratungsergebnisse und die Note der mündlichen Prüfung aufzunehmen. Die von der Klägerin erhobene Forderung, die während der Prüfung erstellte Niederschrift müsse für jedermann - jedenfalls für den Prüfling - leserlich und verständlich sein, was die Verwendung von in Lehrerkreisen üblichen Abkürzungen ausschließe, findet weder im Wortlaut von § 25 Abs. 8 APO noch im Zweck der Protokollierungspflicht eine Stütze. Zu berücksichtigen ist bei der Bestimmung der Anforderungen, die diese Vorschrift stellt, dass die durch sie begründete Protokollierungspflicht zwar in erster Linie Beweiszwecken dient, vgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, 4. Auflage 2004, Rdnr. 482, dass in der Rechtsprechung jedoch anerkannt ist, dass zum Nachweis tatsächlicher Vorgänge während der Prüfung und des Ablaufs der Prüfung außerdem prozessübliche Beweismittel wie Parteivernehmung des Prüflings sowie Zeugenvernehmungen von Prüfern und Schriftführer zur Verfügung stehen und im Übrigen in der Rechtsprechung sogar als zweifelhaft angesehen wird, ob eine hinreichende sichere und genaue Dokumentation der Einzelheiten eines Prüfungsgesprächs mittels eines Prüfungsprotokolls überhaupt zu leisten ist vgl. Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 2. Auflage 2001, Rdnr. 931 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 31.3.1994 - 6 B 65.93 - DVBl. 1994, 641.

Hiervon ausgehend dürfen die Anforderungen an die Protokollierung einer Prüfung nicht überspannt werden. Gesehen werden muss, dass die Niederschrift während der im Regelfall lediglich zwanzig Minuten dauernden (§ 25 Abs. 2 Satz 1 APO) mündlichen Prüfung erstellt werden muss und nicht nur die Stoffgebiete, aus denen die Fragen entnommen werden, sondern auch Vermerke über die Qualität der entsprechenden Antworten und gegebenenfalls gewährte Hilfen aufnehmen muss. Die Notwendigkeit, dem Verlauf des Prüfungsgesprächs zu folgen, wird den Schriftführer in aller Regel einem Zeitdruck aussetzen, der es häufig, wenn nicht sogar regelmäßig ausschließen wird, dass bereits zum Ende der Prüfung ein ausformulierter für jedermann verständlicher Text vorliegt. Hiervon ausgehend ist in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes, Urteil vom 26.11.1970 - I R 59/70 - DVBl. 1971, 557, anerkannt, dass eine Prüfungsniederschrift die erforderlichen Angaben auch stichwortartig aufnehmen kann. Ebenso unbedenklich ist, wenn der Schriftführer auf unter Prüfern übliche Abkürzungen zurückgreift, jedenfalls wenn diese - wie hier - so gewählt sind, dass ihnen gegebenenfalls im Wege einer späteren Erläuterung eine eindeutige Aussage zugeordnet werden kann. Der Wortlaut von § 25 Abs. 8 APO dürfte im Übrigen auch nicht der Erstellung der Mitschrift in gebräuchlicher Kurzschrift, vergleichbar etwa der Fertigung der Niederschriften über die mündliche Verhandlung in gerichtlichen Verfahren entgegenstehen, wenn im Anschluss an die Prüfung eine Übertragung in eine Reinschrift erfolgt. Die Annahme der Klägerin, die Prüfungsniederschrift müsse als für jedermann leserlicher und verständlicher Text bei Prüfungsende vorliegen, lässt sich auch den von ihr in diesem Zusammenhang angeführten Bestimmungen des § 25 Abs. 8 Sätze 1 und 2 APO und des § 30 APO nicht entnehmen. Ob und inwieweit handschriftlich gefertigte Niederschriften für Dritte leserlich sind, dürfte ohnehin zumindest weitgehend von der individuellen Beschaffenheit der Handschrift des Schriftführers und der Fähigkeit des Lesers abhängen, mit solchen individuellen Schriftbildern zu Rande zu kommen. Auch unter diesem Gesichtspunkt lassen sich aus § 25 Abs. 8 APO keine allgemeinen Anforderungen ableiten. Hiervon ausgehend spricht vorliegend nichts dafür, dass sich die Handhabung der Schriftführerin der hier in Rede stehenden Prüfung, Fragen und auch Antworten stichwortartig aufzuzeichnen und die Qualität der Antworten mit den Abkürzungen r.b. (richtig beantwortet), m.H.b. (mit Hilfe beantwortet), m.g.H.b. (mit großer Hilfe beantwortet) und n.b. (nicht beantwortet) zu vermerken, mit den Anforderungen von § 25 Abs. 8 APO unvereinbar sein könnte. Sollten die Abkürzungen für die Klägerin wirklich nicht nachvollziehbar gewesen sein, so ist es unbedenklich, wenn sie ihr nachträglich erläutert wurden und ihre Bedeutung damit für die Klägerin eindeutig erkennbar wurde.

Verstößt danach die Darstellung des Prüfungsgeschehens in der Niederschrift aller Voraussicht nach nicht gegen § 25 Abs. 8 APO, so besteht ferner kein Grund zu der Annahme, dass sich die umstrittene Prüfung im Klageverfahren deshalb als rechtsfehlerhaft erweisen wird, weil versäumt worden wäre, im Anschluss an nicht beantwortete Prüfungsfragen ein Prüfungsgespräch über verschiedene Sachgebiete, auch durch kürzere Aufgabenstellungen zu führen. Wie sich aus § 25 Abs. 5 Satz 7 APO ergibt und bereits im Widerspruchsbescheid ausgeführt ist, ist eine Überprüfung der Kenntnisse des Prüflings und seines Urteilsvermögens in einem Prüfungsgespräch über verschiedene Sachgebiete durch kürzere Aufgabenstellungen nur für den Fall vorgesehen, dass der Prüfling trotz der erteilten Hilfe der im ersten Teil der Prüfung gestellten, vorbereiteten Aufgabe (§ 25 Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 APO) nicht gewachsen ist. Ein solcher Sachverhalt ist hier indes nicht gegeben. Die Fragen, bei denen im Protokoll n.b. (nicht beantwortet) vermerkt ist, betreffen ausschließlich den zweiten, vom Fremdprüfer bestrittenen Teil der Prüfung. Auch soweit die Klägerin geltend macht, die nach § 25 Ab. 5 Satz 5 APO vorgesehenen und im Prüfungsprotokoll zu vermerkenden Hilfen könnten der hier umstrittenen Niederschrift nicht entnommen werden, ist darauf hinzuweisen, dass die in § 25 Abs. 5 (Satz 6) APO angesprochenen Hilfen ebenfalls die Bewältigung der vorbereiteten Aufgabe im ersten Prüfungsteil betreffen. Dass der Klägerin bei der Lösung der vorbereiteten Aufgabe Hilfen gewährt wurden, ist indes weder dargetan noch erkennbar. In der Niederschrift sind bei den Fragen dieser Aufgabe beziehungsweise den Antworten durchweg die Abkürzungen r.b. (richtig beantwortet) angebracht.

Spricht danach nichts dafür, dass die Einwände der Klägerin gegen die Niederschrift vom 26.6.2006 durchgreifen werden, so kommt es im Weiteren nicht darauf an, wie das unter dem 5.9.2006 erstellte "Ergänzungsprotokoll" (verfahren-) rechtlich zu bewerten ist. Ebenfalls offen bleiben kann, ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen Mängel der Protokollierung überhaupt zur Aufhebung einer Prüfungsentscheidung führen können. In der neueren Literatur und Rechtsprechung wird das - soweit ersichtlich - verneint vgl. zum Beispiel Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, 4. Auflage 2004, Rdnr. 491, wonach Mängel des Protokolls nicht zur Fehlerhaftigkeit des Prüfungsergebnis führen, sondern lediglich Konsequenzen im Rahmen der Beweiswürdigung haben; OVG Münster, Urteil vom 14.8.1991 - 22 A 502/90 - DVBl. 1992, 1049; VGH Mannheim, Urteil vom 27.3.1990 - 9 S 2059/89 - DVBl. 1990, 943; außerdem bereits BVerwG, Beschluss vom 12.11.1971 - VII B 71.70 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 45; anderer Ansicht freilich Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 26.11.1970 - I R 59/70 - DVBl. 1971, 557.

Bietet danach die Rechtsverfolgung der Klägerin demnach auch nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens keine hinreichenden Erfolgsaussichten, muss es bei der erstinstanzlichen Entscheidung verbleiben.

Kosten werden in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§§ 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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