Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 17.04.2008
Aktenzeichen: 5 B 190/08
Rechtsgebiete: SPersVG


Vorschriften:

SPersVG § 6 Abs. 1
SPersVG § 83 Abs. 1 Nr. 5
SPersVG § 83 Abs. 1 Nr. 9
a) Der Antrag einer Gemeinde an den örtlichen Träger der Sozialhilfe, die Delegation von Aufgaben der örtlichen Sozialhilfe zurückzunehmen, ist nicht deshalb gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 5 SPersVG mitwirkungspflichtig, weil in der Folge dieser Rücknahme der Organisationsplan (des gemeindlichen Amtes für soziale Angelegenheiten) geändert werden muss.

b) Für die Beurteilung der Frage, ob eine Einrichtung als Dienststelle im Sinne von § 6 Abs. 1 SPersVG zu werten ist, kommt es maßgeblich darauf an, ob ihrem Leiter ein die geforderte verantwortliche Zusammenarbeit mit dem Personalrat ermöglichender Entscheidungs- und Handlungsspielraum zukommt, er mithin die beteiligungsrechtlich erheblichen Entscheidungen gegenüber der Personalvertretung verantwortet (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 13.8.1986 - 7 P 7/85 -).

c) Zur Frage, ob die Rücknahme der Delegation von Aufgaben des örtlichen Sozialhilfeträgers, die zu einem Wegfall eines großen Teils der gegenwärtig von dem gemeindlichen Amt für soziale Angelegenheiten erfüllten Aufgaben führt, bezogen auf die die maßgebliche Dienststelle bildende Stadtverwaltung der Landeshauptstadt Saarbrücken eine (wesentliche) Einschränkung der Dienststelle oder die Einschränkung eines wesentlichen Teiles der Dienststelle im Verständnis von § 83 Abs. 1 Nr. 9 SPersVG darstellt.


Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3. April 2008 - 9 L 258/08 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der zulässigen Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3.4.2008 mit dem Antrag,

"unter Abänderung des Beschlusses des (korrigiert) Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3.4.2008, Az.: 9 L 258/08, die Beteiligte vorläufig zu verpflichten, ein personalvertretungsrechtliches Beteiligungsverfahren hinsichtlich des Antrages auf Rücknahme der Delegation beim Regionalverband durchzuführen und die Angelegenheit einer erneuten Beschlussfassung des Stadtrates nach Abschluss des Beteiligungsverfahrens zuzuführen",

über die nach ständiger Senatsrechtsprechung der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung entscheidet vgl. zum Beispiel Beschlüsse des Senats vom 23.7.1999 - 5 W 2/99 -, vom 15.2.2001 - 5 W 2/00 - und vom 29.5.2006 - 5 T 1/06 -, kann in der Sache nicht entsprochen werden.

Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Beschluss zutreffend dargelegt, dass der von dem Antragsteller erhobene Verfügungsanspruch nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Das hindert den Erlass der begehrten vorläufigen Regelung.

Unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens spricht nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilrechtschutzverfahrens zunächst nichts dafür, dass dem Antragsteller bei der Entscheidung der Landeshauptstadt Saarbrücken, bei dem Regionalverband als örtlichem Träger der Sozialhilfe die Rücknahme der Delegation von Aufgaben des örtlichen Trägers auf sie nach Maßgabe der Satzung des (vormaligen) Stadtverbandes A-Stadt zur "Durchführung des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch" vom 8.8.2007 zu beantragen, ein Mitwirkungsrecht nach § 83 Abs. 1 Nr. 5 SPersVG zustehen könnte. Nach dieser Bestimmung hat der Personalrat an der Aufstellung von Organisationsplänen und des Stellenplanentwurfs mitzuwirken. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen dieses Mitwirkungstatbestandes unter Anführung einschlägiger Literatur mit der Erwägung verneint, Maßnahmen der Organisationsplanung beträfen die "innerbetriebliche" Zuständigkeitsregelung und setzten voraus, dass der Dienststelle ein Aufgabenkreis obliege, dessen Bewältigung durch eine planmäßige, das heißt generell-abstrakte, strukturelle und aufgabenmäßige Gliederung der Dienststelle zu regeln sei. Maßnahmen der Organisationsplanung setzten mithin das Vorhandensein zu organisierender Angelegenheiten, die der Dienststelle zur Erledigung zugewiesen seien, voraus. Maßnahmen und Entscheidungen, die die Zuweisung von Verwaltungsaufgaben beträfen, stellten für sich noch keine Maßnahmen der innerbetrieblichen Zuständigkeitsregelung dar, sondern gingen Maßnahmen der Organisationsplanung voraus. Bei der hier in Rede stehenden Beschlussfassung über den Antrag auf Rücknahme der Delegation von Aufgaben auf der Grundlage von § 99 Abs. 1 SGB - XII in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AG SGB - XII, für deren Erledigung der Regionalverband regulär zuständig sei, gehe es aber alleine um die Kompetenz zur Aufgabenerfüllung und nicht um die organisatorische Umsetzung der übertragenen Kompetenz innerhalb der Dienststelle, bei der der antragstellende Personalrat bestehe. Diese Ausführungen überzeugen. Was die Beschwerde dagegen vorbringt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Auch wenn der Begriff des Organisationsplanes weit zu verstehen ist, das Merkmal der Aufstellung von Organisationsplänen auch deren Änderung umfasst und dem Antragsteller zuzugestehen ist, dass die Abgabe ebenso wie die Zuweisung von Aufgaben an beziehungsweise durch eine andere Dienststelle wohl sogar in aller Regel eine - gegebenenfalls weitreichende - Änderung der Organisationsplanung nach sich ziehen wird, ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass eine Organisationsplanung letztlich eine Maßnahme zur organisatorischen Bewältigung der von der Dienststelle zu erfüllenden Aufgaben darstellt und als solche auf einem bestimmten Aufgabenbestand aufbaut beziehungsweise auf dessen Veränderung reagiert. Insofern stellt sich die Änderung der Organisationsplanung als Folge einer Änderung des Aufgabenbestandes dar und in diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beteiligte der Mitwirkungsbedürftigkeit dieser Maßnahme bewusst ist.

Für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Würdigung spricht ferner folgende Erwägung: Der Gesetzgeber hat in § 83 Abs. 1 Nr. 9 SPersVG eine Regelung der Mitwirkung für Fälle getroffen, in denen Maßnahmen im weitverstandenen Sinne in den Aufgabenbereich der Dienststelle eingreifen, indem er bestimmt, dass der Personalrat bei der Auflösung, der Einschränkung, der Verlegung und der Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen mitzuwirken hat. Diese Bestimmung ist hinsichtlich des hier interessierenden Merkmals der Einschränkung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Urteil vom 13.3.1964 - VII C 38.63 - E 18, 147, 149, zu der inhaltsgleichen Regelung des § 73 BPersVG in der Fassung vom 5.8.1955 (BGBl. I S. 477) dahin zu verstehen, dass auch Maßnahmen, die den Aufgabenbereich einer Dienststelle reduzieren, nur dann mitwirkungspflichtig sind, wenn sie wesentlich sind, dass heißt das "Wesen der Dienststelle" berühren. Hiervon ausgehend wäre es mit der gesetzlichen Regelungssystematik allenfalls schwerlich zu vereinbaren, dass Veränderungen im Aufgabenbereich der Dienststelle als solche, d.h. eine Verringerung des Aufgabenbereichs, auch dann mitwirkungspflichtig sind, wenn sie im Verständnis von § 83 Abs. 1 Nr. 9 SPersVG "unwesentlich" sind, allein deshalb, weil sie - was unabhängig von ihrer Wesentlichkeit oder Unwesentlichkeit in vielen Fällen nötig sein wird - eine Änderung des Organisationsplanes nach sich ziehen.

Ein von dem Antragsteller ebenfalls oder sogar in erster Linie geltend gemachtes Mitwirkungsrecht gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 9 SPersVG erscheint nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilrechtschutzverfahrens ebenfalls zumindest zweifelhaft. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, da Dienststelle hier allein die Verwaltung der Landeshauptstadt Saarbrücken sei, komme die Prüfung dieses Mitwirkungstatbestandes alleine hinsichtlich des Tatbestandsmerkmales der Einschränkung der Dienststelle und der Auflösung beziehungsweise Einschränkung eines wesentlichen Teiles der Dienststelle in Frage. Um die Auflösung eines wesentlichen Teiles der Dienststelle gehe es hier freilich nicht, weil dem von der Rücknahme der Delegation betroffenen Amt für soziale Angelegenheiten, das nur einen Teil der Dienststelle Stadtverwaltung A-Stadt ausmache, unstreitig noch ein Aufgabenbestand verbleibe. Ebenso wenig bestehe ein Mitwirkungsrecht unter dem Gesichtspunkt der Einschränkung der Dienststelle. Von einer personalvertretungsrechtlichen Relevanz könne nämlich grundsätzlich nur dann gesprochen werden, wenn durch die Einschränkung ein Teil der Dienststelle betroffen werde, durch den das Wesen der Dienststelle mitbestimmt werde. Das gelte auch für den weiteren Fall der Einschränkung eines wesentlichen Teiles der Dienststelle. Einen derartigen Eingriff stelle der bei dem Regionalverband A-Stadt gestellte Antrag auf Widerruf der Delegation nicht dar. Das folge aus dem Charakter der Delegationsbefugnis und der insoweit einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, nach denen es dem Regionalverband A-Stadt überlassen bleibe, ob er von seiner Delegationsmöglichkeit überhaupt Gebrauch mache oder nicht. Eine Zustimmung der Gemeinde zur Übertragung der Aufgabe sei nicht erforderlich. Daraus folge, dass es sich bei den hier in Rede stehenden Aufgaben nicht um solche handele, die das Wesen der Gemeindeverwaltung prägten. Der Gesetzgeber habe den Stadtverband A-Stadt, dessen Rechtsnachfolger der Regionalverband A-Stadt ist, und nicht die Landeshauptstadt Saarbrücken ausdrücklich zum örtlichen Träger der Sozialhilfe bestimmt. Die dem Regionalverband A-Stadt eingeräumte Delegationsbefugnis ändere hieran nichts. Hieraus und aus dem Umstand, dass eine Delegation anerkanntermaßen widerrufen werden könne, werde deutlich, dass die mit einer derart ausgestalteten Übertragung verbundene Kompetenzübertragung nicht geeignet sei, das Wesen der Aufgabenerfüllung durch eine Gemeinde zu prägen. Das Bestehen einer solchen Delegation sei für den wesentlichen Bestand einer gemeindlichen Dienststelle nicht von bestimmender Bedeutung.

Was der Antragsteller hiergegen mit seiner Beschwerde vorbringt, greift nicht durch. Entgegen seiner Ansicht ist Dienststelle im Verständnis von § 83 Abs. 1 Nr. 9 SPersVG nicht das Amt für soziale Angelegenheiten der Landeshauptstadt Saarbrücken, sondern - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - die Verwaltung der Landeshauptstadt Saarbrücken insgesamt. Der Begriff der Dienststelle ist in § 6 Abs. 1 SPersVG definiert. Danach sind Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der in § 1 SPersVG genannten Verwaltungen, das heißt auch der Gemeindeverwaltungen, sowie die Gerichte. Es besteht vorliegend kein Grund zu der Annahme, dass der Dienststellenbegriff des § 6 Abs. 1 SPersVG nicht auch im Rahmen von § 83 Abs. 1 Nr. 9 SPersVG Anwendung findet vgl. zum Beispiel Benecke in Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 3. Auflage 2008, § 78 BPersVG, Rdnr. 16, betreffend die inhaltsgleichen Bestimmungen der §§ 6 Abs. 1, 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG.

Dienststellen sind organisatorische Einheiten, welche einen selbständigen Aufgabenbereich haben und innerhalb der Verwaltungsorganisation verselbständigt sind, mögen sie hoheitliche Aufgaben wahrnehmen (Behörden), sonstige Verwaltungsaufgaben erfüllen (Verwaltungsstellen) oder mag ihnen im Rahmen der öffentlichen Versorgung die Befriedigung von Bedürfnissen der Allgemeinheit mit betrieblichen Arbeitsmitteln (Betriebe) übertragen sein. Dabei ist nicht die Aufgabe der jeweiligen Einrichtung dafür maßgebend, ob sie eine selbständige Dienststelle bildet. Entscheidend hängt dies vielmehr davon ab, dass sie in dem in der öffentlichen Verwaltung möglichen Umfang organisatorisch verselbständigt ist. Denn erst die dem Leiter der Einrichtung mit deren organisatorischer Verselbständigung zuwachsende Regelungskompetenz im personellen und sachlichen Bereich schafft die Grundlage für das geforderte vertrauensvolle Zusammenwirken zwischen der Dienststelle, die durch ihren Leiter repräsentiert wird (§ 7 SPersVG), und der Personalvertretung vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.8.1986 - 6 P 7/85 - zitiert nach Juris, Rdnr. 15, 16.

Es kommt demnach darauf an, dass dem Leiter der Einrichtung ein gerade auch die geforderte verantwortliche Zusammenarbeit mit dem Personalrat ermöglichender Entscheidungs- und Handlungsspielraum zukommt, er mithin die beteiligungsrechtlich erheblichen Entscheidungen gegenüber der Personalvertretung verantwortet vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.8.1986, a.a.O; Aufhauser, Brunhöber, Warga, SPersVG, 1991, § 6 Rdnr. 2, § 7 Rdnr. 3; Fischer/Goeres, GKÖD, Band V, § 6 BPersVG Rdnr. 4.

Fehlt es hieran, dann ist der Leiter der Einrichtung nicht nur kein geeigneter Partner für die Personalvertretung, sondern dann erweist sich dadurch, dass die von ihm geleitete Einrichtung nicht in dem für eine Dienststelle zu fordernden Maße verselbständigt ist, mag sie auch räumlich und hinsichtlich ihrer Aufgabenstellung von anderen Verwaltungseinrichtungen des gleichen Verwaltungsträgers abgetrennt sein BVerwG, Beschluss vom 13.8.1986, a.a.O.

Hiervon ausgehend ist vorliegend weder dargetan noch erkennbar, dass bei der Landeshauptstadt Saarbrücken abweichend vom Regelfall, wonach Partner der Personalvertretung im kommunalen Bereich der Leiter der Gemeindeverwaltung, hier die Oberbürgermeisterin der Landeshauptstadt Saarbrücken (§ 59 Abs. 2, 5 KSVG), ist BVerwG, Beschluss vom 14.8.1983 - 6 P 93.78 - E 66, 347, dem Leiter des Amtes für soziale Angelegenheiten gerade auf der Ebene beteiligungsrechtlich erheblicher Entscheidungen ein eigener Handlungs- und Entscheidungsspielraum eingeräumt wäre, der es rechtfertigt, gerade in dieser Hinsicht von einer solchen organisatorischen Verselbstständigung dieses Amtes auszugehen, dass es personalvertretungsrechtlich als eigene Dienststelle anzusehen wäre. Nach den insoweit unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Beteiligten im erstinstanzlichen Verfahren haben die Leiter der städtischen Ämter keine Personalbefugnis. Die Regelung erfolgt insoweit im Auftrag der Beteiligten durch das Personal- und Organisationsamt der Landeshauptstadt Saarbrücken, das auch personalvertretungsrechtliche Beteiligungsverfahren abzuwickeln hat. Gegen die Annahme, das Amt für soziale Angelegenheiten der Landeshauptstadt Saarbrücken sei eine eigene Dienststelle spricht ferner mit Gewicht, dass bei ihm kein Personalrat gebildet ist (§ 11 SPersVG), sondern die Bediensteten durch den Antragsteller als Personalrat der Landeshauptstadt Saarbrücken personalvertretungsrechtlich repräsentiert werden, und damit steht in Einklang, dass mit dem gestellten Antrag ein Handeln der Beteiligten und nicht etwa des Leiters des Amtes für soziale Angelegenheiten begehrt wird.

Kommt es danach für die Beurteilung der "Wesentlichkeit" im Rahmen von § 83 Abs. 1 Nr. 9 SPersVG auf die Stadtverwaltung der Landeshauptstadt Saarbrücken als Dienststelle an, so spricht zumindest Überwiegendes für die Richtigkeit der Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass die Wahrnehmung der an sie delegierten Aufgaben des örtlichen Sozialhilfeträgers nicht in dem Sinne wesentlich ist, dass bei ihrem Wegfall durch Rücknahme der Delegation eine wesensmäßig andere Dienststelle entstünde beziehungsweise anders gewendet innerhalb der Gesamtorganisation der Stadtverwaltung der Landeshauptstadt Saarbrücken die Erfüllung der an diese delegierten Aufgaben des örtlichen Trägers der Sozialhilfe von der Aufgabenstellung her und nach dem personellen Umfang eine die Dienststelle insgesamt prägende Bedeutung hätte Aufhauser, Brunhöber, Warga, SPersVG, 1991, § 83 Rdnr. 81; Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 10. Auflage 2004, § 78 Rdnr. 14; Fischer/Goeres, GKÖD, Band 5, § 78 Rdnr. 13, wonach der Zahl der betroffenen Beschäftigten gemessen am Gesamtbestand der Bediensteten der Dienststelle allenfalls indizielle Bedeutung zukommt.

Dass das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Frage, ob die Wahrnehmung der an die Landeshauptstadt Saarbrücken delegierten Aufgaben des örtlichen Trägers der Sozialhilfe das Wesen dieser Dienststelle "Stadtverwaltung" bestimmt, beziehungsweise diese derart prägt, dass die Rücknahme der Delegation sie zu einer "anderen" Dienststelle machte, darauf abgestellt hat, dass es sich "lediglich" um eine im Wege der Heranziehung übertragene Aufgabe handelt, die - rechtlich - ohne Mitwirkung der Landeshauptstadt Saarbrücken durch den Regionalverband A-Stadt als zuständigem örtlichen Sozialhilfeträger auch wieder entzogen werden könne, um zu unterstreichen, dass eine auf einer solchen "ungesicherten" Zuständigkeit gegründete Aufgabenwahrnehmung nicht das Wesen der Stadtverwaltung A-Stadt als für die Beurteilung maßgebliche Dienststelle ausmacht, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Aus dem Umstand, dass der Stadtverbandstag in seiner Sitzung vom 28.8.2007 den stadtverbandsangehörigen Gemeinden die freiwillige Rückübertragung ermöglicht und die Beteiligte in Umsetzung eines entsprechenden Stadtratsbeschlusses einen dahingehenden Antrag gestellt hat, die Landeshauptstadt Saarbrücken mithin die Initiative für die Rücknahme der Delegation ergriffen hat, folgt keine andere Beurteilung. Denn das ändert nichts an der vom Verwaltungsgericht mit Blick auf die rechtlichen Grundlagen der Heranziehung bestimmten Bedeutung dieser Aufgaben für das Wesen der Stadtverwaltung A-Stadt als hier maßgeblicher Dienststelle.

Kann danach nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilrechtschutzverfahrens nicht davon ausgegangen werden, dass dem Antragsteller unter dem Gesichtspunkt der von ihm angeführten Tatbestände des § 83 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 9 SPersVG ein Mitwirkungsrecht zusteht, so ist ferner weder erkennbar noch aufgezeigt, dass ihm ein solches Mitwirkungsrecht oder gar ein Mitbestimmungsrecht bei der Entscheidung über die Rücknahme der Delegation unter sonstigen rechtlichen Gesichtspunkten zukommen könnte. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass der Antragsteller, soweit er mit seiner Beschwerde unsubstantiiert "ein Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrecht aus allen in Betracht kommenden Mitbestimmungs- und Mitwirkungstatbeständen des SPersVG" geltend macht, unberücksichtigt lässt, dass ihm ungeachtet des in personalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes jedenfalls in auf Erlass vorläufiger Regelungen gerichteten Eilrechtschutzverfahren eine erweiterte Darlegungslast trifft.

Es muss nach allem bei der erstinstanzlichen Entscheidung verbleiben.

Eine Kostenentscheidung entfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

Zurück