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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 23.05.2003
Aktenzeichen: 5 P 5/01
Rechtsgebiete: SPersVG, LGG


Vorschriften:

SPersVG § 80 II
SPersVG § 71 b
SPersVG § 71 g
LGG § 10 VI
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein vom Personalrat geltend gemachter Verstoß gegen das Landesgleichstellungsgesetz (hier § 10 VI LGG) als Zustimmungsverweigerung nach § 80 II a) SPersVG beachtlich ist.

Die nach § 71 g) SPersVG im Grundsatz zur Aufgabe des Personalrats gehörende Frauenförderung ist mit Blick auf die Funktion des Personalrats als Interessenvertretung der Dienststellenangehörigen eingeschränkt.

Die Geltendmachung eines Verstoßes gegen Rechte der Frauenbeauftragten gehört nur insoweit zum Aufgabenbereich des Personalrats, als sich die Aufgaben der Frauenbeauftragten mit denen des Personalrats decken (hier verneint für ein externes Ausschreibungsverlangen der Frauenbeauftragten betr. Besetzung einer höherwertigen Stelle).


5 P 5/01

In der Personalvertretungssache

wegen Verletzung des Mitbestimmungsrechts bei einer Personalmaßnahme (Abteilungsleiterbestellung)

hat der 5. Senat - Fachsenat für Personalvertretungssachen Land - des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in Saarlouis durch die Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Neumann, die ehrenamtlichen Richterinnen Lilo Groll und Ute Lechleiter sowie die ehrenamtlichen Richter Dietmar Robert und Uwe Werner auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Verfahrensbeteiligten streiten darüber, ob bei der Besetzung einer Abteilungsleiterstelle das Mitbestimmungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde bzw. ohne Anrufung der Einigungsstelle abgebrochen werden durfte.

Nach Ausscheiden des Stelleninhabers der Abteilung "Öffentlichkeitsarbeit" wurde die neu zu besetzende Stelle am 25.2.2000 intern mit Frist bis zum 31.7.2000 ausgeschrieben. Es bewarben sich zwei männliche Bewerber, darunter der mit der Funktion des Abteilungsleiters kommissarisch betraute Herr R.. Mit Schreiben vom 4.8.2000 forderte die Frauenbeauftragte der Dienststelle gemäß § 10 Abs. 6 Landesgleichstellungsgesetz - LGG -, die Ausschreibung extern zu wiederholen, da sich keine Frau beworben habe. Auf Vorschlag des Beteiligten faßte der Vorstand der Arbeitskammer am 18.8.2000 den Beschluß, ohne erneute Ausschreibung Herrn R. zum Abteilungsleiter der Abteilung Öffentlichkeitsarbeit zu benennen und in die Vergütungsgruppe Ia BAT unter Wegfall der bisher gezahlten Zulage einzugruppieren.

Mit Schreiben vom 22.9.2000, das beim Antragsteller am 4.10.2000 einging, teilte der Beteiligte unter Sachverhaltsdarlegung mit, daß nur der Bewerber R. die Anforderungen der Stellenausschreibung erfülle und vom Vorstand zum Abteilungsleiter "mit sofortiger Wirkung" benannt worden sei. Gemäß Tarifvertrag sei er in die Vergütungsgruppe Ia einzugruppieren und entfalle die bisher gezahlte Zulage mit gleichem Datum. Das Schreiben schließt mit dem Satz "Der Personalrat wird gebeten, der Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Ia BAT nach dem SPersVG zuzustimmen."

Der Antragsteller lehnte in der Sitzung vom 9.10.2000 - die Niederschrift vom 11.10.2000 ging dem Beteiligten am gleichen Tage zu - die Benennung des Abteilungsleiters der Abteilung Öffentlichkeitsarbeit und die gleichzeitige Eingruppierung aus folgenden Gründen ab:

1. Der Personalrat stellt fest, daß im Stellenbesetzungsverfahren ge gen das Landesgleichstellungsgesetz verstoßen wurde.

2. Gem. § 10 Absatz 6 LGG ist in Fällen, in denen sich nach der ersten Ausschreibung keine Frauen beworben haben, auf Verlangen der Frauenbeauftragten die Ausschreibung einmal zu wiederholen.

3. Der Personalrat verlangt eine mitbestimmungspflichtige Vorlage zur Besetzung der Abteilungsleiterstelle.

4. Ohne die Beantwortung der vorgenannten Fragen ist die Ein- gruppierung nicht relevant.

Die Frauenbeauftragte widersprach gemäß § 24 Abs. 2 LGG der Personalmaßnahme und forderte nochmals eine externe Stellenausschreibung.

Der Beteiligte setzte den Vorstand der Arbeitskammer über den Beschluß des Antragstellers und den Widerspruch der Frauenbeauftragten in Kenntnis. Auf Grund einer Rechtsauskunft des Syndikus wies der Vorstand am 27.10.2000 den Widerspruch der Frauenbeauftragten als unbegründet zurück und bekräftigte seine Entscheidung vom 18.8.2000.

Die vom 21.9.2000 datierende Ernennung zum Abteilungsleiter der Abteilung Öffentlichkeitsarbeit mit sofortiger Wirkung wurde Herrn R. am 30.10.2000 ausgehändigt.

Nachdem der Antragsteller gemäß Sitzungsprotokoll vom 4.12.2000 eine mitbestimmungspflichtige Vorlage zur vorliegenden Stellenbesetzungsangelegenheit angemahnt hatte, teile ihm der Beteiligte mit Schreiben vom 15.12.2000 mit, daß seiner Auffassung nach keine Zustimmungsverweigerung nach § 80 Abs. 2 SPersVG vorliege; die Maßnahme gelte als angenommen.

Der Antragsteller verwies demgegenüber darauf, daß er der Stellenbesetzung wegen Verstoßes gegen § 10 Abs. 6 LGG widersprochen und er keine mitbestimmungspflichtige Vorlage zur Besetzung der Abteilungsleiterstelle erhalten habe, und forderte - erfolglos - die Durchführung eines Einigungsstellenverfahren. Ein entsprechender Antrag auf einstweilige Verfügung (Verfahren 9 F 2/01.PVL) blieb ebenfalls erfolglos.

Der Antragsteller stellte daraufhin im Juni 2001 einen Antrag auf Feststellung der Verletzung seines Mitbestimmungsrechts. Er machte geltend, rechtzeitig und aus triftigen Gründen die Zustimmung zu der Maßnahme versagt zu haben. Zum einen sei die Stellenbesetzung als solche nicht zur Mitbestimmung vorgelegt worden. Zum andern sei mit dem Verstoß gegen § 10 Abs. 6 LGG ein Gesetzesverstoß gerügt worden.

Der Antragsteller beantragte,

festzustellen, daß durch die Besetzung der Stelle des Abteilungsleiters der Abteilung "Öffentlichkeitsarbeit" sein Mitbestimmungsrecht verletzt wurde.

Der Beteiligte beantragte die Zurückweisung des Antrags. Seines Erachtens wurde die Zustimmung des Antragstellers ordnungsgemäß eingeholt und hat dieser keine triftigen Verweigerungsgründe nach § 80 Abs. 2 SPersVG geltend gemacht, da er sich nicht auf einen Verstoß gegen § 10 Abs. 6 LGG berufen könne. Es sei nicht Sache des Personalrats, eine externe Ausschreibung zu verlangen.

Das Verwaltungsgericht wies den Antrag durch Beschluß vom 22.10.2001 - 9 K 3/01.PVL - zurück. In dem Beschluß ist ausgeführt, die Vorlage zur Mitbestimmung habe sich nicht nur auf die Höhergruppierung, sondern bei sinngemäßer Auslegung auch auf die Stellenbesetzung bezogen. Der Antragsteller habe binnen der Frist des § 73 Abs. 2 Satz 3 SPersVG keine beachtlichen Zustimmungsverweigerungsgründe mitgeteilt. Es könne dahinstehen, ob das Absehen von einer wiederholten Ausschreibung einen Verstoß gegen § 10 Abs. 6 LGG bedeute. Der Antragsteller und die Frauenbeauftragte hätten sich im Vorfeld mit der Geschäftsführung auf eine interne Ausschreibung geeinigt gehabt. Demgegenüber sei das Verlangen nach einer externen Ausschreibung eine andere als die vom Dienststellenleiter beabsichtigte Maßnahme, da sie den Bewerberkreis erweitere und die Leitungsfunktion für die Besetzung mit einem externen Bewerber öffne, was gerade nicht Absicht der Dienststellenleitung gewesen sei. Zudem könne sich der Personalrat regelmäßig nicht auf eine fehlende Ausschreibung berufen. Schließlich sei es nicht Aufgabe der Personalvertretung, die Einhaltung sämtlicher Gesetze sicherzustellen, auch wenn sie keinen Bezug zum Zweck des Mitbestimmungsverfahrens hätten. Eine Aufgabenzuweisung zur Herbeiführung der Chancengleichheit von Frauen und Männern, wie sie der Entscheidung des BVerwG (Beschluß vom 20.3.1996 - 6 P 7.94 - NVwZ 1997, 288) zum Berliner Personalvertretungsrecht zugrunde liege, fehle im SPersVG.

Gegen den Beschluß erhob der Antragsteller form- und fristgerecht Beschwerde. Seiner Meinung nach hat er beachtliche Zustimmungsverweigerungsgründe fristgerecht mitgeteilt. Er habe sich in seiner Stellungnahme vom 9.10.2000 auf das Fehlen einer Vorlage zu der Stellenbesetzung berufen. Das Schreiben des Beteiligten vom 22.9.2000 habe vermuten lassen, daß die Stellenbesetzung ohne seine Beteiligung durchgeführt worden sei. Auch sei der gerügte Gesetzesverstoß gegen § 10 Abs. 6 LGG ein nach § 80 Abs. 2 a) SPersVG beachtlicher Zustimmungsverweigerungsgrund. Bei dem Landesgleichstellungsgesetz handele es sich um ein wesentliches Arbeitnehmerschutzgesetz für Frauen. Weshalb dessen Einhaltung nicht von der Personalvertretung sollte reklamiert werden können, sei nicht nachvollziehbar. Im übrigen treffe es nicht zu, daß es eine Einigung über eine interne Ausschreibung gegeben habe. Vielmehr sei diese ohne vorherige Rücksprache über die Art der Ausschreibung so vorgenommen worden.

Bei der Erörterung der Sache in der mündlichen Verhandlung hat der Beteiligte mit Bick auf die Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 5.8.1996 - 5 W 2/94 - PersV 1997, 323), zum Zeitpunkt der Mitbestimmung bei durch ein Vorschlagsrecht des Dienststellenleiters initiierten Personalmaßnahmen anerkannt, daß die Mitbestimmung an Personalmaßnahmen, bei denen er ein Vorschlagrecht hat, schon an dem Vorschlag als beabsichtigter Maßnahme stattzufinden hat.

Der Antragsteller hat daraufhin sein Feststellungsbegehren auf die Streitfrage der Geltendmachung eines Gesetzesverstosses gegen § 10 Abs. 6 LGG beschränkt.

Der Antragsteller beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 22.10.2001 - 9 K 3/01.PVL - festzustellen, daß das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bei der in Rede stehenden Personalangelegenheit verletzt wurde, indem der Beteiligte die mit dem Verstoß gegen § 10 Abs. 6 LGG begründete Zustimmungsverweigerung als unbeachtlich wertete.

Der Beteiligte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er hält die Berufung des Antragstellers auf das Verlangen der Frauenbeauftragten gemäß § 10 Abs. 6 LGG nach einer externen Ausschreibung für keinen triftigen Zustimmungsverweigerungsgrund im Sinne des § 80 Abs. 2 SPersVG. Die Frauenbeauftragte habe kein Recht darauf, daß eine Stelle extern ausgeschrieben werde, wenn sich intern keine (qualifizierte) Bewerberin finde. Es sei Sache der Frauenbeauftragten, die Frauen innerhalb der Behörde zu fördern, nicht aber auf dem freien Markt eine Frau "einzufangen", die alsdann als Bewerberin die betreffende Stelle besetzen könne.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Inhalt der Akte und des vorliegenden Verfahrens des Eilverfahrens 9 F 2/01.PVL Bezug genommen.

II.

Zunächst war das Rubrum dahingehend zu berichtigen, daß Beteiligter nicht die Arbeitskammer des Saarlandes, also die Dienststelle, ist, sondern ihr personalvertretungsrechtlicher Dienststellenleiter (§ 106 SPersVG i.V.m. § 7 SPersVG). Dies ist nach übereinstimmender Auffassung der Verfahrensbeteiligten und des Gerichts der Hauptgeschäftsführer der Arbeitskammer. Er führt die laufenden Geschäfte der Arbeitskammer in eigener Verantwortung, ist Dienstvorgesetzter der Bediensteten der Arbeitskammer, nimmt die Einstellungen und Entlassungen unterhalb der Abteilungsleiterebene im Einvernehmen mit dem Vorstandsvorsitzenden vor und bei Abteilungsleitern, die der Vorstand bestellt und entläßt, hat er ein Vorschlagsrecht (§§ 14 Abs. 2 und Abs. 4, 12 Abs. 3 Satz 3 Ges.Nr. 1290 über die Arbeitskammer des Saarlandes vom 8.4.1992 -, Abl. S. 590, zuletzt geändert durch Art. 9 Abs. 25 des Ges. v. 7.11.2001 -, Abl. 2158). Er hat also bei der Verwaltung und den Personalmaßnahmen der Arbeitskammer wesentliche Kompetenzen, so daß er ungeachtet der beim Vorstand und beim Vorstandsvorsitzenden liegenden Entscheidungs- bzw. Mitentscheidungsbefugnisse als Dienststellenleiter im Sinne des personalvertretungsrechtlichen Partners des Personalrats betrachtet werden kann, was auch der an der Dienststelle üblichen Praxis entspricht.

Nachdem der Beteiligte korrespondierend zu seiner im Vorschlagsrecht bestehenden Kompetenz bei der vorliegend in Rede stehenden Personalmaßnahme der Abteilungsleiterbestellung mit Blick auf die Senatsrechtsprechung zur mitbestimmungsrechtlichen Relevanz des Vorschlagsrechts OVG des Saarlandes, Beschluß vom 5.8.1996 - 5 W 2/94 - PersV 1997, 323 die Beteiligung des Personalrats bereits am Ernennungsvorschlag anerkannt hat, hat sich der Streit, soweit er Fragen der Ordnungsmäßigkeit und Rechtzeitigkeit der Mitbestimmungsvorlage betraf, im Beschwerdeverfahren zu Gunsten des Antragstellers erledigt. Dementsprechend verfolgt dieser mit der Beschwerde nur noch die Frage weiter, ob die Geltendmachung eines Verstoßes gegen § 10 Abs. 6 LGG einen beachtlichen Zustimmungsverweigerungsgrund darstellt oder nicht.

Mit diesem reduzierten Feststellungsbegehren verbleibt es bei dem erstinstanzlichen Ergebnis der Zurückweisung des Antrags, so daß die Beschwerde, soweit darüber noch zu entscheiden ist, keinen Erfolg hat.

Der Antragsteller sieht darin, daß dem auf § 10 Abs. 6 LGG gestützten Ausschreibungsverlangen der Frauenbeauftragten nicht nachgekommen wurde, einen Gesetzesverstoß, und hält mithin einen triftigen Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 80 Abs. 2 SPersVG und zwar nach dessen Buchst.a) für gegeben. Die in § 80 Abs. 2 unter a) bis c) SPersVG ennumerativ geregelten Zustimmungsverweigerungsgründe, die im wesentlichen wortgleich der bundesrechtlichen Regelung des § 77 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BPersVG entsprechen, sind Beispielsfälle des im Eingangssatz des § 80 Abs. 2 SPersVG enthaltenen Begriffs der "triftige Gründe" und schöpfen, soweit sie einschlägig sind, diesen Oberbegriff aus.

Beschluß des Senats vom 29.9.1992 - 5 W 5/91 - S. 10,11 a.U.

Es kommt also entscheidend darauf an, ob der gerügte Verstoß gegen § 10 Abs. 6 LGG vom Personalrat als ein im Sinne des § 80 Abs. 2 a) SPersVG beachtlicher Gesetzesverstoß geltend gemacht werden kann. Das Verwaltungsgericht hat dies, ohne die Frage zu entscheiden, ob die Verweigerung der von der Frauenbeauftragten verlangten externen Ausschreibung einen Verstoß gegen § 10 Abs. 6 LGG darstellt, unter zwei Gesichtspunkten verneint. Zum einen sieht es die zur Zustimmung gestellte Maßnahme in ihrer Verknüpfung mit der ihr zugrunde liegenden internen Ausschreibung und wertet das Verlangen nach einer externen Ausschreibung deshalb als außerhalb der Mitbestimmung liegend. Zum andern ist es der Auffassung, daß die Einhaltung des Landesgleichstellungsgesetzes nicht zu den Aufgaben des Personalrats gehöre, weil es im saarländischen Personalvertretungsrecht an einer entsprechenden Aufgabenzuweisung fehle, so daß die zum Berliner Personalvertretungsrecht ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts BVerwG, Beschluß vom 20.3.1996 - 6 P 7.94 - NVwZ 1997, 288 = PersV 1996,319 nicht übertragbar sei.

Das letztere Argument des Verwaltungsgerichts trifft so nicht zu. Denn das SPersVG enthält in § 71 g) eine dem § 72 Abs. 1 Nr. 9 PersVG Berlin vergleichbare Vorschrift. Zu den allgemeinen Aufgaben des Personalrats zählt nach § 72 Abs. 1 Nr. 9 PersVG Berlin "darüber zu wachen, daß die Chancengleichheit von Frauen und Männern herbeigeführt wird, Frauenpläne erstellt und durchgeführt werden", und nach § 71 g) SPersVG zählt zu den allgemeinen Aufgaben "die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken". Die Vorschrift wurde zeitgleich mit dem Erlaß des Landesgleichstellungsgesetzes durch Gesetz vom 24.4.1996 (Abl. S. 623) an § 71 SPersVG angefügt, dient also tendenziell dem mit dem Landesgleichstellungsgesetz verfolgten Anliegen, so daß dieses im Grundsatz nicht außerhalb des Aufgabenbereichs der Personalvertretung liegt.

Hieraus folgt allerdings noch nicht zwingend, daß sich der Personalrat die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Landesgleichstellungsgesetzes in jeder Beziehung zu eigen machen kann. Denn zu sehen ist, daß § 71 b) SPersVG die Überwachungsfunktion der Personalvertretung hinsichtlich der Einhaltung von Vorschriften ausdrücklich auf "die zugunsten der Angehörigen der Dienststelle geltenden" begrenzt, so wie es der Funktion der Personalrats als Interessenvertretung der Dienststellenangehörigen entspricht. Demgegenüber ist die mit dem Landesgleichstellungsgesetz für den öffentlichen Dienst verfolgte, den Dienststellen aufgegebene gezielte Frauenförderung nach Maßgabe des § 1 LGG ein Anliegen auch allgemein gesellschaftspolitischer Art. Die Frauenbeauftragte ist der Dienststellenleitung unmittelbar zugeordnet ( § 22 Abs. 2 Satz 1 LGG ) und hat diese bei der Durchführung und Einhaltung des Gesetzes zu unterstützen ( § 23 Abs. 1 Satz 2 LGG). Die Aufgaben der Frauenbeauftragten und der Personalvertretung sind also nicht deckungsgleich. Anders als der Personalrat ist die Frauenbeauftragte keine auf die (weiblichen) Dienststellenangehörigen beschränkte Interessenvertretung, sondern hat darüber hinaus in gleicher Weise wie die Dienststellenleitung die Frauenförderung in der allgemeineren Zielsetzung des § 1 LGG zur Aufgabe. Deckungsgleich sind die Aufgaben der Frauenbeauftragten und des Personalrats nur insoweit, als es um die Frauenförderung im Kreis der Dienststellenangehörigen geht, was - mit Blick auf die Mitbestimmung bei Einstellungen - den Kreis der hinzukommenden Beschäftigten einschließt. Gerade der vorliegende Fall um die Besetzung einer höherwertigen Stelle zeigt jedoch einen Interessenunterschied auf. Den Interessen der Dienststellenangehörigen entspricht eine Stellenbesetzung aus den eigenen Reihen, die durch die Erweiterung des Bewerberkreises infolge einer externen Ausschreibung gefährdet werden könnte, während eine entsprechend qualifizierte Frau, die nach dem Vortrag des Antragstellers an der Dienststelle nicht vorhanden ist, überhaupt nur durch eine externe Ausschreibung gefunden werden könnte.

Ausgehend von der bereits zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts BVerwG, Beschluß vom 20.3.1996 -6 P 7/94- NVwZ 1997, 288 = PersV 1996,319 zum Berliner Personalvertretungsrecht, die sich auf Grund der sinngemäßen Parallelvorschrift des 71 g) SPersVG auf die saarländische Rechtslage übertragen läßt, aber nicht den hier zu entscheidenden Fall der Besetzung einer höherwertigen Stelle oder - gleichbedeutend - einer Beförderung betrifft, hält der Senat eine differenzierende Lösung für sachgerecht, die der Funktion des Personalrats als Interessenvertretung der Dienststellenangehörigen Rechnung trägt.

Bei der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ging es um die Einstellung von Auszubildenden, zu der der Personalrat die Zustimmung verweigerte, weil die Frauenbeauftragte entgegen einschlägigen Vorschriften des Landesgleichstellungsgesetzes Berlin nicht beteiligt worden war. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu entschieden, daß der Personalrat im Rahmen seines Auftrags zur Wahrung der kollektiven Interessen der an seiner Dienststelle bereits beschäftigten und künftig zu beschäftigenden Auszubildenden handelt, wenn er im Mitbestimmungsverfahren die Verletzung der im Landesgleichstellungsgesetz vorgeschriebenen und von ihr auch selbst gewünschten Beteiligung der Frauenbeauftragten an den Bewerbungsgesprächen rügt.

Die Entscheidung spricht dafür, daß der Personalrat die Nichteinhaltung einer verfahrensrechtlich vorgeschriebenen Beteiligung der Frauenbeauftragten generell im Mitbestimmungsverfahren bei Personalmaßnahmen als Gesetzesverstoß rügen kann und zwar unabhängig davon, ob die Frauenbeauftragte ihr Beteiligungsrecht gegenüber der Dienststelle selbst - notfalls gerichtlich - durchsetzen kann, was für die saarländische Rechtslage derzeit nicht abschließend geklärt ist.

verneinend Urteil des VG des Saarlandes vom 20.8.2002 - 12 K 128/00 -, im dagegen anhängigen Berufungsverfahren - 1 R 21/02 - ist noch keine Entscheidung ergangen.

Da nach § 71 g) SPersVG die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu den Aufgaben des Personalrats gehört, liegt es durchaus im Rahmen dieser Aufgabe darauf zu achten, daß die im Interesse der Zielsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes liegende institutionalisierte Beteiligung der Frauenbeauftragten auch tatsächlich stattfindet. Daß sich der Personalrat zum Anwalt der Frauenbeauftragten im Interesse der Durchsetzung ihrer verfahrensrechtlichen Stellung machen darf, entspricht zudem auch der in § 25 LGG geforderten Zusammenarbeit und gegenseitigen Unterstützung von Dienststelle, Frauenbeauftragter und Personalvertretung.

Im vorliegenden Verfahren geht es jedoch nicht um die hiernach grundsätzlich beachtliche Rüge einer Mißachtung der vorgeschriebenen Beteiligung der Frauenbeauftragten. Eine Beteiligung der Frauenbeauftragten gemäß § 23 Abs. 1 LGG hat stattgefunden und auch das Verfahren über ihren Widerspruch nach § 24 Abs. 2 LGG wurde durchgeführt. Vorliegend geht es um die Frage, ob und inwieweit der Personalrat sich auch zum Anwalt des von der Frauenbeauftragten im Rahmen ihrer Beteiligung materiell Verlangten machen kann, hier der Wiederholung der Ausschreibung und zwar in externer Form.

Nach § 10 Abs. 6 LGG ist eine Stellenausschreibung auf Verlangen der Frauenbeauftragten einmal zu wiederholen, wenn sich nach der ersten Ausschreibung keine Frauen beworben haben, die die Bewerbungsvoraussetzungen erfüllen. Anders als in § 6 Abs. 2 BGleiG, wonach unter den dort genannten, § 10 Abs. 1 LGG entsprechenden Voraussetzungen eine öffentliche Ausschreibung erfolgen soll, ist die Art und Weise der Ausschreibung, ob sie öffentlich, also extern, oder intern erfolgen soll, nicht ausdrücklich geregelt.

Bei Einstellungen versteht es sich von selbst, daß nur eine öffentliche Ausschreibung sinnvoll ist. Dementsprechend wird für die im Beamtenrecht bei Einstellungen vorgeschriebene Stellenausschreibung (§ 8 Abs.1 Satz 1 BBG, § 4 Abs. 1 Satz 1 BLV, § 9 Abs. 2 Satz 1 SBG) davon ausgegangen, daß die Ausschreibung öffentlich, extern, zu erfolgen hat.

BVerwG, Beschluß vom 13.10.1978 -6 P 6.78- BVerwGE 56,324,328; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Komm. zum BBG, § 8 BBG, Rn. 3

Wenngleich für die Einstellungen in den öffentlichen Dienst außerhalb des Beamtenrechts keine entsprechende tarifvertragliche Regelung besteht, wird dies mit Blick auf die Chancengleichheit beim Zugang zum öffentlichen Dienst auch für den Nichtbeamtenbereich zu gelten haben.

Ist also bei Einstellungen die externe Form der Ausschreibung dienstrechtlich regelmäßig vorgegeben, gilt diese Form ohne weiteres auch für das Wiederholungsverlangen nach § 10 Abs. 6 LGG. Da es bei den Einstellungen um die Rekrutierung und Zusammensetzung der Dienststellenangehörigen geht, verträgt es sich durchaus mit der Funktion der Personalvertretung als Interessenvertretung der Beschäftigten, in die Überwachung der für diese geltenden Vorschriften ( § 71 b) SPersVG) auch die ihm nach § 71 g) obliegende Frauenförderung mit einzubeziehen. Bei Einstellungen könnte sich deshalb der Personalrat aus der Sicht des Senats das Verlangen der Frauenbeauftragten nach einer wiederholten externen Ausschreibung zu eigen machen und die Nichtbefolgung dieses Verlangens als einen nach § 80 Abs. 2 a) SPersVG beachtlichen Gesetzesverstoß rügen.

Anders als bei Einstellungen ist für die Besetzung von Beförderungsdienstposten bzw. höherwertigen Stellen dienstrechtlich keine externe Ausschreibung vorgeschrieben. § 4 Abs. 2 Satz 1 BLV beschränkt als Sollvorschrift die Ausschreibung von Beförderungsdienstposten auf den Behördenbereich. In der SLVO fehlt eine entsprechende Vorschrift; für Aufstiegsbeamte sieht § 5 Abs. 3 SLVO eine Stellenausschreibung innerhalb des Geschäftsbereichs vor. Personalvertretungsrechtlich kann der Personalrat gemäß § 72 Abs. 4 SPersVG verlangen, daß freie Arbeitsplätze der Dienststelle, die erneut besetzt werden sollen, bekanntgegeben werden. Die Bekanntgabe bezieht sich auf die Angehörigen der Dienststelle.

Aufhauser/Brunhöber/Warga, SPersVG, § 72, Rn. 20.

Grundsätzlich liegt es damit dienstrechtlich und personalvertretungsrechtlich beim Dienststellenleiter als Ausfluß seiner Organisations- und Personalhoheit, ob er eine Beförderungsstelle intern oder extern ausschreibt und damit den Bewerberkreis enger oder weiter zieht.

vgl. zur Organisations- und Personalhoheit bei Ausschreibungen BVerwG, Beschluß vom 8.3.1988 -6 P 32.85- BVerwGE 79, 101

Dies ist letztlich der Gesichtspunkt, mit dem das Verwaltungsgericht eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Antragstellers verneint hat, weil ausgehend von der Personalhoheit der Dienststellenleitung die Entscheidung über die Art und Weise der Ausschreibung der Mitbestimmung entzogen ist. Die Einwirkung der Vorschriften des Landesgleichstellungsgesetzes auf das Dienstrecht bleibt bei dieser Argumentation ausgeklammert, wobei zu sehen ist, daß der Ausschreibungspflicht nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 LGG je nach den Gegebenheiten möglicherweise nur durch eine externe Ausschreibung Rechnung getragen werden kann mit der Folge einer Einschränkung der Entscheidungsfreiheit des Dienststellenleiters. Ob der vom Verwaltungsgericht herangezogene Gesichtspunkt trägt, ist deshalb eher fraglich, bedarf aber keiner Entscheidung. Selbst wenn mangels Vorhandenseins ausreichend qualifizierter Frauen für den zu besetzenden Dienstposten innerhalb der Dienststelle aus § 10 Abs. 1 LGG eine über den Dienststellenbereich hinausreichende Ausschreibungspflicht zwingend folgen sollte, gehört das Pochen auf deren Einhaltung zwar zum Aufgabenbereich der Frauenbeauftragten, nicht aber zum Aufgabenbereich der Personalvertretung. Aufgabe des Personalrats ist die Interessenvertretung der Dienststellenangehörigen, und deren Interessen, nämlich den der für die zu besetzenden Stelle an der Dienststelle tatsächlich vorhandenen qualifizierten - männlichen - Bewerber läuft eine zur Ausweitung des Bewerberkreises führende und damit die eigenen Chancen schmälernde externe Stellenausschreibung eindeutig zuwider. Die dem Personalrat nach § 71 g) SPersVG zur Aufgabe gemachte Frauenförderung findet ihre Grenze an der der Personalvertretung institutionell obliegenden Aufgabe als Interessenvertretung der Dienststellenangehörigen und bedeutet nicht, daß die Frauenförderung über deren Interessen zu stellen wäre. Insoweit genügt der Personalrat seiner Aufgabe zur Frauenförderung nach § 71 g) SPersVG, wenn er - wie ausgeführt - eine fehlende Beteiligung der Frauenbeauftragten als Verfahrenverstoß im Rahmen den Mitbestimmung geltend machen kann, während materielle Anliegen der Frauenbeauftragten, die jenseits seiner Aufgabe als Interessenvertretung der Dienststellenangehörigen liegen, keinen Bezug zur Mitbestimmung mehr haben und deshalb insoweit etwaige Verstöße gegen das Landesgleichstellungsgesetz auch keine im Sinne des § 80 Abs. 2 a) SPersVG beachtliche Zustimmungsverweigerung begründen können. Es verbleibt deshalb, soweit das Feststellungsbegehren des Antragstellers noch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, im Ergebnis bei der zurückweisenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

Eine Kostenentscheidung entfällt.

Die Rechtsbeschwerde hat der Senat wegen Grundsätzlichkeit zugelassen.

Ende der Entscheidung

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