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Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 20.08.2009
Aktenzeichen: 6 B 360/09
Rechtsgebiete: ZPO, SDG, VwGO, GVG, SGB XII, SGB II


Vorschriften:

ZPO § 850
ZPO § 850 c
SDG § 3
SDG § 38 Abs. 1
SDG § 38 Abs. 2
SDG § 63 Abs. 1 Satz 1
SDG § 63 Abs. 1 Satz 2
SDG § 63 Abs. 2
VwGO § 83 Satz 1
GVG § 17a Abs. 2
GVG § 17b Abs. 1 Satz 1
SGB XII § 28
SGB II § 20
SGB II § 20 Abs. 2
Die Ermessensentscheidung über die Einbehaltung von Dienstbezügen bei vorläufiger Dienstenthebung hat sich an dem Grundsatz der angemessenen Alimentation bezogen auf die konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten zu orientieren.

Für die Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse trifft den Beamten bzw. die Beamtin im gegebenen Zusammenhang eine allgemeine Mitwirkungspflicht.

Für die Frage der Angemessenheit der Einbehaltung von Dienstbezügen bei vorläufiger Dienstenthebung ist nicht die Pfändungsfreigrenze des § 850 c ZPO die relevante Vergleichsgröße, sondern der Eckregelsatz der Sozialhilfe bzw. die Regelleistung in der Grundsicherung für Arbeitslose.


Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Gründe:

Das erkennende Gericht ist zur Entscheidung über den am 27.04.2009 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Antrag der Antragstellerin,

"die aufschiebende Wirkung der Verfügung des Antragstellers vom 03.04.2009 wiederherzustellen",

zuständig.

Die Seitens des Verwaltungsgerichts durch Beschluss vom 14.05.2009 (7 L 378/09) ausgesprochene und auf § 63 Abs.1 Satz 2 SDG gestützte Verweisung gemäß §§ 3 SDG, 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs.2 GVG hat gemäß § 17b Abs.1 Satz 1 GVG die Anhängigkeit des Verfahrens bei dem erkennenden Gericht bewirkt.

Der Antrag der Antragstellerin war auszulegen als gemäß § 63 Abs.1 Satz 1 SDG zulässiger Antrag auf Aussetzung der mit Bescheid des Antragsgegners vom 03.04.2009 angeordneten Einbehaltung von 50 Prozent der Dienstbezüge der Antragstellerin.

Der Antrag bleibt indes in der Sache ohne Erfolg. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides (§ 63 Abs. 2 SDG).

Gemäß § 38 Abs. 2 SDG kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten oder der Beamtin bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 38 Abs. 2 SDG sind vorliegend gegeben und die aus dem Bescheid des Antragsgegners vom 03.04.2009 erkennbare Ermessensbetätigung lässt keine Ermessensfehler erkennen.

Mit Bescheid vom 17.12.2008 hat der Antragsgegner die Antragstellerin gemäß § 38 Abs. 1 SDG vorläufig des Dienstes enthoben. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme bestehen nicht. Den Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung gemäß § 63 Abs.1 Satz 1 SDG hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 06.03.2009 - 7 L 23/09 - zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 17.06.2009 - 6 B 289/09 - zurückgewiesen.

Zur Begründung ist in dem Beschluss des Senats vom 17.06.2009 im Einzelnen dargelegt, dass im konkreten Disziplinarverfahren und nach dem gegebenen Sach- und Streitstand eine überwiegende Wahrscheinlichkeit die Prognose rechtfertigt, dass gegenüber der Antragstellerin die Verhängung der Höchstmaßnahme zu erwarten ist.

Der Senat hat den hinreichenden Verdacht bejaht, dass die Antragstellerin ein - innerdienstliches - Dienstvergehen begangen hat, das mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Verhängung der Höchstmaßnahme erfordern wird (§ 38 Abs. 1 SDG). Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den den Beteiligten bekannten Beschluss des Senats vom 17.06.2009 verwiesen.

Neue Gesichtspunkte, die zwischenzeitlich ernstliche Zweifel an der genannten Prognose und der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung (§ 63 Abs. 2 SDG) begründen könnten, sind weder dargelegt noch ersichtlich.

Die mit Bescheid des Antragsgegners vom 03.04.2009 angeordnete Einbehaltung von 50 Prozent der Dienstbezüge der Antragstellerin lässt auch keine Ermessensfehler erkennen.

Dies gilt zunächst mit Blick auf den grundsätzlichen Entschluss des Antragsgegners, eine Einbehaltung der Dienstbezüge bis zur gesetzlichen Höchstgrenze von 50 Prozent (§ 38 Abs. 2 SDG) anzuordnen. Der Antragsgegner hat dies zu Recht mit der Schwere des in Rede stehenden Dienstvergehens begründet.

Dies gilt aber auch mit Blick auf den konkreten Umfang der Einbehaltung, bezogen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin.

Die Ermessensentscheidung über den Umfang der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen nach § 38 Abs. 2 SDG hat sich an dem Grundsatz der angemessenen Alimentation eines Beamten zu orientieren.

Deshalb sind die wirtschaftliche Situation des Beamten und insbesondere die konkreten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, unter denen der Beamte seinen Haushalt zu führen und seine Einnahmen aufzuteilen hat.

Dabei muss der Beamte einerseits eine gewisse Einschränkung seiner Lebenshaltung hinnehmen. Andererseits darf die Einbehaltung jedoch wegen ihres vorläufigen Charakters nicht zu Existenz gefährdenden wirtschaftlichen Beeinträchtigungen oder nicht wieder gutzumachenden Nachteilen führen vgl. BVerwG Beschlüsse vom 16.04.1996 - 1 DB 6.96 - m.w.N.; vom 06. 02. 1995 - 1 D 44.94- , Buchholz 235 § 92 BDO Nr. 1; vom 16.02.2000 - 1 DB 21.99- und vom 22.05.2000 -1 DB 8/00-, jeweils zitiert nach Juris.

Die Einleitungsbehörde verletzt ihre Alimentationspflicht und überschreitet deshalb die Grenze des ihr von § 38 Abs. 2 SDG eingeräumten Ermessens, wenn der dem Beamten nach der Einbehaltungsanordnung für den Lebensunterhalt verbleibende Betrag nur dem Eckregelsatz der Sozialhilfe entspricht oder keinen hinreichenden Abstand zu diesem wahrt vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 03.04.2000 - 1 D 65.98 -; vom 23.03 1995 - 1 DB 2.95 -; vom 09.07 1993 - 1 DB 11.93 - und vom 22.05.2000 -1 DB 8/00-, jeweils zitiert nach Juris.

Eine Verletzung des Grundsatzes der angemessenen Alimentation durch die mit Bescheid des Antragsgegners vom 03.04.2009 erfolgte Einbehaltung von 50 Prozent der Dienstbezüge der Antragstellerin ist vorliegend indes nicht ersichtlich.

Im Rahmen seines Bescheides vom 17.12.2008, mit dem der Antragsgegner die Antragstellerin gemäß § 38 Abs. 1 SDG vorläufig des Dienstes enthoben hat (Teil I des Bescheides) hat der Antragsgegner zugleich angekündigt, dass er beabsichtige, 50 Prozent ihrer monatlichen Dienstbezüge einzubehalten und ihr Gelegenheit gegeben, sich hierzu binnen vier Wochen zu äußern (Teil II des Bescheides).

Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 08.01.2009 hat die Antragstellerin hierzu ausgeführt, sie beziehe aktuell Bezüge in Höhe von ca. 2058,-EUR brutto, was netto einen Betrag in Höhe von ca. 1700,-EUR ergebe. Der angekündigte Einbehalt führe dazu, dass ihr in Zukunft nur noch Nettobezüge in Höhe von ca. 850,-EUR zur Verfügung stünden.

Selbst wenn zugunsten der Antragstellerin unterstellt wird, dass eine Halbierung ihrer Bruttobezüge - wie vorgetragen - auch zu einer Halbierung ihrer Nettobezüge führen würde, könnte hieraus eine Verletzung der Alimentationspflicht durch den Antragsgegner nicht hergeleitet werden.

Dies gilt sowohl bei Zugrundelegung der gültigen Sozialhilfesätze nach § 28 SGB XII, als auch bei Zugrundelegung der Regelleistungen nach § 20 SGB II (Grundsicherung für Arbeitslose).

Nach § 1 der Verordnung zur Festsetzung der Regelsätze in der Sozialhilfe des Saarlandes vom 30.06.2008 (Amtsblatt S. 1170) - SHRegSatzVO SL 2008- betrug der monatliche Regelsatz in der Sozialhilfe für den Haushaltsvorstand und Alleinstehende bis zum 01.07.2009 351,-EUR. Seit dem 01.07.2009 beträgt der genannte monatliche Regelsatz 359,-EUR (§ 1 der Verordnung zur Festsetzung der Regelsätze in der Sozialhilfe des Saarlandes vom 24.06.2009, Amtsblatt S. 1030, - SHRegSatzVO SL 2009-). Gemäß § 20 Abs.2 SGB II beträgt in der Grundsicherung für Arbeitslose die monatliche Regelleistung für Personen, die alleinstehend sind, 345,-EUR.

Die der Antragstellerin bei Einbehaltung von 50 Prozent ihrer Dienstbezüge zur Verfügung stehenden Mittel belaufen sich demnach auf mehr als das Doppelte der Eckregelsätze der Sozialhilfe bzw. der Regelleistung in der Grundsicherung für Arbeitslose. Ihr verbleibt über diese Regelsätze hinaus ein weiterer Betrag in Höhe von ca. 500,-EUR.

Die Antragstellerin hat bislang auch keine näheren Angaben über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht, aus denen entnommen werden könnte, dass dennoch eine Verletzung des Grundsatzes der angemessenen Alimentation in Betracht zu ziehen wäre, etwa weil der Antragsgegner auf weitere finanzielle Verpflichtungen der Antragstellerin Rücksicht zu nehmen hätte. Für die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse und damit für die Geltendmachung entsprechender Umstände trifft den Beamten bzw. die Beamtin im gegebenen Zusammenhang eine allgemeine Mitwirkungspflicht vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 22.05.2000 -1 DB 8/00 - zitiert nach Juris, welche hier durch die Anhörung vom 17.12.2008 zusätzlich aktiviert worden ist.

Ohne nähere Darlegung seitens der Antragstellerin konnte der Antragsgegner nur von dem ihm - aus der Personalakte bekannten - Sachstand ausgehen, dass die Antragstellerin alleinstehend ist.

Sollte die Antragstellerin eine umfassende Darlegung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nachreichen, hätte der Antragsgegner zu prüfen, ob er seine Entscheidung über die Einbehaltung der Dienstbezüge ganz oder teilweise aufhebt (§ 38 Abs.4 SDG) vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.07.2007 - 7 B 313/07 -.

Beim aktuellen Sach- und Streitstand sind jedoch keine Anhaltspunkte erkennbar, die eine Einbehaltung der Dienstbezüge in Höhe von 50 Prozent im Falle der Antragstellerin unter dem Gesichtspunkt der angemessenen Alimentation als ermessensfehlerhaft erscheinen lassen könnten.

Dem steht auch nicht der Vortrag der Antragstellerin entgegen, die Einbehaltung überschreite die Grenzen des besonderen Vollstreckungsschutzes nach § 850 i.V.m. § 850 c ZPO.

Zwar trifft ihr Vortrag zu, dass der Anteil ihres nach der genannten Vorschrift pfändbaren Einkommens bei einem Nettoeinkommen in Höhe von ca. 1700,-EUR ohne Unterhaltsverpflichtung nur 500,40 EUR betrüge. Auch verbliebe ihr bei Einhaltung der Pfändungsfreigrenze ein Betrag von ca. 1200,-EUR.

Jedoch ist für die Frage der Angemessenheit der Einbehaltung von Dienstbezügen bei vorläufiger Dienstenthebung nicht die Pfändungsfreigrenze des § 850 c ZPO die relevante Vergleichsgröße, sondern der Eckregelsatz der Sozialhilfe bzw. die Regelleistung in der Grundsicherung für Arbeitslose.

Der Antragsgegner hat insoweit zu Recht hervorgehoben, dass bei der Bemessung der Einbehaltung der Dienstbezüge einerseits und dem entsprechend verbleibenden Anteil der Dienstbezüge andererseits zu beachten ist, dass dem - grundsätzlich verbleibenden - Alimentationsanspruch keine Dienstleistung der Antragstellerin gegenübersteht, die eine volle Alimentation rechtfertigt. Aus diesem Grunde geht auch der Hinweis der Antragstellerin auf die Vorschriften der §§ 850, 850c ZPO fehl. Denn dort geht es gerade um die Frage, inwieweit Einkommen, dem eine Arbeitsleistung entspricht, vor dem Zugriff von Gläubigern zu schützen ist. Bei der Einbehaltung von Dienstbezügen bei vorläufiger Dienstenthebung geht es dagegen um die Frage, inwieweit der Dienstherr trotz Nichterbringung einer - grundsätzlich die Alimentation rechtfertigenden - Dienstleistung dennoch Dienstbezüge (jenseits der gesetzlichen Untergrenze des § 38 Abs.2 SDG) zu leisten hat. Eine vergleichbare Kollision schützenswerter Interessen liegt daher nicht vor.

Die hier in Rede stehende Frage nach den Grenzen einer angemessenen Alimentation ist deshalb in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wie bereits dargelegt, unter Orientierung an dem Eckregelsatz der Sozialhilfe bzw. an der Regelleistung in der Grundsicherung für Arbeitslose zu beantworten und nicht unter Zugrundelegung der Pfändungsfreigrenze des § 850 c ZPO.

Nach alledem bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 63 Abs. 2 SDG an der Rechtmäßigkeit der mit Bescheide des Beklagten vom 03.04.09 angeordneten Einbehaltung der Dienstbezüge der Antragstellerin in Höhe von 50 Prozent.

Der Aussetzungsantrag der Antragstellerin hat daher keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 77 Abs. 4 SDG, 154 Abs. 1 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 3 SDG i.V.m § 152 Abs.1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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