Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 11.02.2003
Aktenzeichen: 9 W 1/03
Rechtsgebiete: VwGO, SPolG, SVwVfG, SWG, WHG


Vorschriften:

VwGO § 80 V
VwGO § 146 IV 6
SPolG § 8
SPolG § 1 II
SPolG § 75 II Nr. 3
SPolG § 75 III
SPolG § 76 III
SPolG § 80 I
SPolG § 80 II
SPolG § 80 III
SVwVfG § 45
SVwVfG § 46
SWG § 56 I Nr. 1
SWG § 56 I Nr. 2
SWG § 56 I Nr. 6
SWG § 83 I 2
SWG § 83 II 1
SWG § 83 II 3
SWG § 83 III
SWG § 83 III 1
SWG § 83 III 2
SWG § 83 IV
WHG § 28
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
9 W 1/03

In dem Verfahren

wegen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine wasserrechtliche Ordnungsverfügung

hat der 9. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in Saarlouis durch die Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Neumann, den Richter am Oberverwaltungsgericht Sauer und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schwarz-Höftmann am 11. Februar 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 19. Dezember 2002 - 6 F 102/02 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen den im Tenor bezeichneten Beschluß bleibt ohne Erfolg.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht dem Antrag der Antragstellerin nach § 80 V VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die polizeiliche Verfügung des Antragsgegners vom 8.11.2002, mit der ihr unter Androhung und aufschiebend bedingt festgesetzter Ersatzvornahme aufgegeben worden ist, im einzelnen konkret bestimmte Maßnahmen zur Absicherung des auf einer Teilfläche ihres Grundstücks Gemarkung Eppelborn, Flur 10, Parzelle 304/9, befindlichen Böschungsgeländes, das am Fuße der Böschung an den Wiesbach grenzt, vor einer Hanghautrutschung vorzunehmen, entsprochen. Auch nach dem Ergebnis der Prüfung im Beschwerdeverfahren steht fest, daß die gemäß § 80 V VwGO vorzunehmende Abwägung zugunsten des privaten Interesses der Antragstellerin, von der Durchsetzung der ihr gegenüber ergangenen Anordnung bis zu einer abschließenden Entscheidung über ihren Rechtsbehelf verschont zu bleiben, überwiegt, weil sich der dem Verfahren zugrundeliegende Bescheid als offensichtlich rechtswidrig erweist und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt. Dem Antragsgegner als Ortspolizeibehörde im Sinne von § 76 III SPolG fehlt die sachliche Zuständigkeit zum Erlaß der ergangenen polizeilichen Verfügung mit der Folge eines nicht nach § 45 SVwVfG heilbaren Verfahrensmangels, aufgrund dessen die Antragstellerin gemäß § 46 SVwVfG die Aufhebung der dem Verfahren zugrundeliegenden Verfügung verlangen kann.

Im Ergebnis zu Recht ist das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluß davon ausgegangen, daß der Antragsgegner die von ihm auf der Grundlage von § 83 III SWG i.V.m. §§ 8, 75 II Nr. 3, 76 III, 1 II, 80 II SPolG und § 28 WHG i.V.m. § 56 I Nrn. 1, 2 und 6 SWG angenommene Zuständigkeit zur Gefahrenabwehr als Ortspolizeibehörde nicht in Anspruch nehmen kann. Zuständige Behörde ist vorliegend vielmehr alleine der Landrat des Landkreises Neunkirchen als untere Wasserbehörde (§§ 102 II, 104 SWG).

Die Aufsicht über die Gewässer im Saarland (Gewässeraufsicht) ist nach § 83 II 1 SWG den unteren Wasserbehörden und dem Landesamt für Umweltschutz übertragen. Diesen obliegen die dem SWG zu entnehmenden Entscheidungs- und Eingriffsbefugnisse, die gemäß § 83 IV SWG speziell für den Bereich der Eingriffsbefugnisse auch diejenigen des allgemeinen Polizeirechts umfassen, soweit die unteren Wasserbehörden sachlich zuständig sind. Mithin ermöglicht es das SWG den unteren Wasserbehörden, ergänzend auf die den Polizeiverwaltungsbehörden übertragenen Befugnisse nach dem saarländischen Polizeigesetz als Eingriffsgrundlage zurückzugreifen. Daraus folgt, daß es sich bei den unteren Wasserbehörden (§ 83 II 1 SWG) um Sonderpolizeibehörden gemäß § 75 III SPolG handelt, denen die Gefahrenabwehr im Geltungsbereich des saarländischen Wassergesetzes übertragen ist, weil ihnen, wie dargelegt, durch die entsprechenden Regelungen des SWG die Gefahrenabwehr insoweit übertragen ist. Für die hier fraglichen, im SWG aufgeführten Gefahren durch und für Gewässer bestimmen dessen Rechtsvorschriften mithin die sachliche Zuständigkeit für die Gefahrenabwehr. Soweit diese Rechtsvorschriften eingreifen, scheidet die sachliche Zuständigkeit der Polizeiverwaltungsbehörden - unter Ausnahme der Fälle von Gefahr im Verzug im Sinne von § 80 III SPolG - aus, weil diese gemäß § 80 I SPolG nur soweit sachlich zuständig sind, als durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

Vgl. Mandelartz/Sauer/Strube, SPolG, 2002, § 75 Rdnr. 7 ff, § 80 Rdn. 1; Haus/Wohlfarth, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 1997, Rdnrn. 63, 146, 162

Eine anderweitige sachliche Zuständigkeit ist hier aber gerade wasserrechtlich begründet.

Die sonderpolizeilichen Eingriffsbefugnisse des saarländischen Wasserrechts ergeben sich über die allgemeine Aufsicht über die Gewässer hinaus aus § 83 III SWG. Aus Satz 1 der Regelung ist zu entnehmen, daß die unteren Wasserbehörden, denen nach § 83 I 2 SWG die Kontrolle des Zustandes und der Benutzung unter anderem der Gewässer und der Ufer übertragen ist, Handlungen und Maßnahmen anderer untersagen können, wenn Folgen dieser Handlungen und Maßnahmen auf Gewässer einwirken können und dadurch eine Gefährdung der Gewässer zu besorgen ist. Dies schließt die Abwehr bevorstehender Gefährdungen ein. Der Begriff der Gefährdung der Gewässer wird nach Maßgabe von § 83 III 2 SWG ebenso näher erläutert wie die Eingriffsbefugnisse der unteren Wasserbehörde bei Gefährdungen in diesem Sinne näher präzisiert werden. Dort ist nämlich ausgeführt, daß "hierzu" auch gehört, unter anderem im Rahmen der geltenden Gesetze die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit oder dem einzelnen Gefahren abzuwehren, die unter anderem durch den Zustand der Ufer "hervorgerufen werden und die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedrohen". Mit der damit übertragenen Gefahrenabwehrtätigkeit sollen zukünftige Veränderungen des Zustandes der Gewässer und der Ufer durch Einwirkungen von außen verhindert werden, wenn in deren Folge Gefährdungen zu erwarten sind, die insbesondere die öffentliche Sicherheit beeinträchtigen können.

Diese Zuständigkeit für die Abwehr zukünftiger Gefahren wird ergänzt durch die Bestimmung des § 83 II 3 SWG, wonach die unteren Wasserbehörden dann, wenn Schäden an u.a. Ufer und Gewässer bereits eingetreten sind, die zur Beseitigung und Sanierung erforderlichen Anordnungen zu treffen haben. Diese umfassende Zuordnung der sachlichen Zuständigkeit für den Fall des Schadenseintritts zu den fachkompetenten unteren Wasserbehörden vervollständigt ersichtlich deren im Vorfeld des Schadenseintritts bestehenden Befugnisse zur Gefahrenabwehr, wie sie aus § 83 III 1 SWG zu entnehmen sind. Der damit festzustellende Regelungszusammenhang von § 83 III SWG belegt mithin, daß - gewässerbezogen - von einer umfassenden sachlichen Zuweisung der gefahrenabwehrenden und schadenbeseitigenden Zuständigkeit der unteren Wasserbehörden auszugehen ist, sobald der Zusammenhang der eingetretenen wie der drohenden Gefahr für einen der der Gewässeraufsicht unterliegenden Gegenstände (§ 83 I 2, III 2 SWG) erkennbar ist.

Von einem dahingehenden Zusammenhang ist hinsichtlich der vorliegenden fraglichen Hanghautrutschung auszugehen. Tritt die befürchtete Hanghautrutschung, wie sie in einem unmittelbar benachbarten Bereich des Abhanges zum Wiesbach hin bereits aufgetreten ist, auch im hier fraglichen Bereich erneut ein, so bewirken die abrutschenden Oberflächenbestandteile eine Veränderung des Zustandes des Ufers - wie auch immer man dessen Grenze zieht - und, wenn sie über das Ufer hinaus in den Wiesbach gelangen, auch des Gewässers mit der Folge von Aufstau und Überschwemmungen, die eindeutig als Gefährdung der öffentlichen Sicherheit einzustufen ist. Anknüpfungspunkt für die diesbezügliche Eingriffsermächtigung der unteren Wasserbehörden ist mithin diejenige Gefahr, die durch den veränderten Zustand von Ufer und Gewässer eintritt und durch das drohende Abrutschen der Hanghaut herbeigeführt wird.

Hinzu kommt, daß die Gefahr der Hanghautrutschung des an das Gewässer angrenzenden Grundstücksteiles der Antragstellerin ausweislich der vom Antragsgegner vorgelegten Gutachten, deren einhelliges Ergebnis, die vom Oberflächenzustand des Hanges ausgehende Gefahrenlage sei nicht naturgegeben, sondern durch menschliches Handeln auf dem Grundstück verursacht, auf Handlungen beziehungsweise Maßnahmen, die im Verantwortungsbereich der Antragstellerin entstanden sind, hinweist, auch wenn sie die Maßnahmen nicht selbst durchgeführt hat. Die Antragstellerin kann von der unteren Wasserbehörde daher jedenfalls im Grundsatz als Zustandsstörerin auf der Grundlage des saarländischen Wasserrechts i.V.m. allgemeinem Polizeirecht (§ 83 IV SWG) in Anspruch genommen werden. Danach leitet sich, ohne daß es einer Definition des Begriffes des Ufers im Sinne des saarländischen Wassergesetzes und speziell im Sinne von § 83 SWG beziehungsweise des Wasserhaushaltsgesetzes bedarf, aus § 83 SWG eine ausschließliche sonderpolizeiliche Zuständigkeit der örtlich zuständigen unteren Wasserbehörde für polizeiliche Maßnahmen der vom Antragsgegner verfügten Art ab. Daraus folgt weiter, daß dessen sachliche Zuständigkeit ausscheidet.

Diese ergibt sich, wie das Verwaltungsgericht, auf dessen Ausführungen insoweit verwiesen werden kann, zutreffend ausgeführt hat, auch nicht aus der sachlichen Zuständigkeit jeder Polizeiverwaltungsbehörde bei Gefahr im Verzug im Sinne von § 80 III SPolG. Hinzu kommt, daß der Antragsgegner diesen Gesichtspunkt zur Begründung der Beschwerde zwar angesprochen hat, ihm aber ersichtlich keine Bedeutung zumißt, weil er von seiner originären Zuständigkeit ausgeht mit der Folge, daß im Hinblick auf § 146 IV 6 VwGO, wonach das Oberverwaltungsgericht nur die dargelegten Gründe der Prüfung im Beschwerdeverfahren zugrundezulegen hat, eine Auseinandersetzung unter diesem Gesichtspunkt ausscheidet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 II VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 25 II, 20 III, 14, 13 I 1 GKG.

Dieser Beschluß ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

Zurück