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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 07.07.2009
Aktenzeichen: B 393/09
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 6
Die Aussetzung der Abschiebung eines "heiratswilligen" Ausländers unter dem Gesichtspunkt der als "Vorwirkung" der Ehe bereits vom Schutzbereich des Art. 6 GG mit umfassten Eheschließungsfreiheit setzt über das Bestehen ernsthafter Absichten der Partner hinaus voraus, dass eine mögliche Bleiberechte vermittelnde Eheschließung mit einer Deutschen oder zumindest einer ihrerseits bleibeberechtigten Staatsangehörigen "unmittelbar bevorsteht".
Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6. Juli 2009 - 10 L 580/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Der aus Gjakove im Kosovo stammende Antragsteller, der im Besitz eines serbischen Nationalpasses ist, reiste erstmals als Kind 1992 mit Eltern und Geschwistern in die Bundesrepublik ein und wurde nach negativem Abschluss eines Asylverfahrens im Oktober 1997 im Familienverband in die Heimat abgeschoben. Ein nach der Wiedereinreise zu unbekanntem Zeitpunkt im Februar 2009 gestellter weiterer Asylantrag blieb ebenfalls ohne Erfolg. (vgl. dazu VG des Saarlandes, Urteil vom 30.4.2009 - 10 K 217/09 -)

Gegenüber der beabsichtigten erneuten Aufenthaltsbeendigung wandte der Antragsteller im Mai 2009 ein, er beabsichtigte die 1989 in Saarbrücken geborene deutsche Staatsangehörige L zu heiraten.

Im Juni 2009 hat das Amtsgericht Lebach angeordnet, den Antragsteller in Abschiebehaft zu nehmen und zur Begründung unter anderem darauf verwiesen, dass die beabsichtigte Eheschließung nicht unmittelbar bevorstehe.

Das nach seiner Ingewahrsamnahme ebenfalls mit dem Hinweis auf eine bevorstehende Eheschließung angebrachte Abschiebungsschutzgesuch wurde vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom gestrigen Tage zurückgewiesen. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass die beabsichtigte Heirat nicht unmittelbar bevorstehe. Voraussetzung sei insoweit, dass der Heirat keine rechtlichen Hindernisse entgegen stünden und dass alle zur Eheschließung erforderlichen Papiere beim Standesamt vorgelegt worden seien. Das sei nicht der Fall. Nach Auskunft des Standesamts in Neunkirchen könne eine Eheschließung unabhängig von der Vorlage eines Nationalpasses nicht erfolgen, da anstelle der vorgelegten UNMIK-Dokumente Papiere der inzwischen selbständigen Verwaltung des Kosovo benötigt würden und weil das vorgelegte Ehefähigkeitszeugnis durch Zeitablauf unwirksam geworden sei.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6.7.2009 - 10 L 580/09 - muss erfolglos bleiben. Das Verwaltungsgericht hat dem Begehren des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO) zu untersagen, ihn abzuschieben, zu Recht nicht entsprochen. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang abschließend bestimmende Vorbringen in der Beschwerdebegründung vom 7.7.2009 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung der Zulässigkeit der für den morgigen Tag geplanten (erneuten) Rückführung des Antragstellers in sein Heimatland. Das Vorliegen des unter Verweis auf eine beabsichtigte Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen geltend gemachten rechtlichen Abschiebungshindernisses (§ 60a Abs. 2 AufenthG) lässt sich auch nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens nicht bejahen.

Die Aussetzung der Abschiebung eines "heiratswilligen" Ausländers unter dem Gesichtspunkt der als "Vorwirkung" der Ehe bereits vom Schutzbereich des Art. 6 GG mit umfassten Eheschließungsfreiheit setzt über das Bestehen ernsthafter Absichten der Partner hinaus voraus, dass eine mögliche Bleiberechte vermittelnde Eheschließung mit einer Deutschen oder zumindest einer ihrerseits bleibeberechtigten Staatsangehörigen "unmittelbar bevorsteht". (vgl. beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 9.4.2009 - 2 B 318/09 -, vom 30.4.2008 - 2 A 214/08 -, SKZ 2008, 230, Leitsatz Nr. 64, vom 24.4.2008 - 2 B 199/08 -, SKZ 2008, 229, Leitsatz Nr. 62, vom 26.11.2007 - 2 B 461/07 -, bei juris, vom 30.9.2003 - 2 W 62/03 -, mit zahlreichen Nachweisen auch aus der Rechtsprechung anderer Obergerichte, vom 12.12.2005 - 2 W 27/05 -, SKZ 2006, 63. Leitsatz Nr. 79 und vom 7.12.2006 - 2 W 33/06 -, SKZ 2007, 48, Leitsatz Nr. 65)

Der Antragsteller verweist auf die vom Verwaltungsgericht "erwartete" Ausstellung seines Nationalpasses am gestrigen Tag (6.7.2009) und macht geltend, seinerseits alles getan zu haben, damit die Eheschließung vor dem Standesamt in Neunkirchen erfolgen könne. Davon kann nach wie vor nicht ausgegangen werden. Aus dem Beschwerdevorbringen selbst ergibt sich, dass weitere Unterlagen beziehungsweise Überprüfungen erforderlich sind, da das von dem Antragsteller beim Standesamt vorgelegte Ehefähigkeitszeugnis keine Gültigkeit mehr besitzt und darüber hinaus anstelle der eingereichten Papiere der früheren UNMIK-Verwaltung inzwischen die notwendigen Dokumente der zuständigen (eigenen) Stellen des Kosovo, etwa eine Geburtsurkunde, vorzulegen sind. Schon das verdeutlicht ohne weiteres, dass im vorliegenden Fall nicht von einer im Sinne der Rechtsprechung des Senats "unmittelbar bevorstehenden" Eheschließung ausgegangen werden kann.

Soweit der Antragsteller einwendet, dass das Standesamt verpflichtet gewesen wäre, ihn (früher) auf die Ungültigkeit der vorgelegten Dokumente hinzuweisen, rechtfertigt das keine andere Entscheidung. Es ist Sache des heiratswilligen Ausländers, die für die Anmeldung der Eheschließung beziehungsweise für die Heirat notwendigen Papiere vorzulegen.

Der im Beschwerdeverfahren formulierte Hilfsantrag, der Antragsgegnerin aufzugeben, den Termin zur Abschiebung "zumindest um 2 Wochen zu verlängern", um ihm Gelegenheit zu geben, die fehlenden Unterlagen der kosovarischen Behörden nachzureichen, muss vor dem Hintergrund ebenfalls ohne Erfolg bleiben. Dem Antragsteller bleibt es unbenommen, vom Heimatland die Eheschließung weiter zu betreiben. Ein endgültiger Rechtsverlust steht insoweit ersichtlich nicht in Rede. Im Übrigen unterliegt der Antragsteller wegen der ersten Abschiebung im Jahre 1997 sowie als (erneut) abgelehnter Asylbewerber bereits den Sperrwirkungen der §§ 10 Abs. 3, 11 Abs. 1 AufenthG.

Aus den genannten Gründen ist die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu bestätigen und die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2, 47 GKG 2004, wobei eine Halbierung des Auffangstreitwerts gerechtfertigt erscheint.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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