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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 24.01.2007
Aktenzeichen: 1 K 111/06
Rechtsgebiete: GG, BBesG, LSA-GVEntschVO (1998)


Vorschriften:

GG Art. 20 Abs. 3
GG Art. 33 Abs. 5
BBesG § 49 Abs. 3
LSA-GVEntschVO (1998)
Die Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Abgeltung der Gerichtsvollzieher-Bürokosten vom 27. Mai 2004 (GVBl. LSA S. 304) ist nicht ungültig und damit nicht für unwirksam zu erklären (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT URTEIL

Aktenz.: 1 K 111/06

Datum: 24.01.2007

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist im Amt eines Obergerichtsvollziehers im Dienst des Antragsgegners tätig und begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit der Sechsten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Abgeltung der Gerichtsvollzieher-Bürokosten vom 27. Mai 2004 (GVBl. LSA Nr. 26/2004 vom 4. Juni 2004, S. 304) - künftig: 6. Änderungsverordnung -.

Mit der Verordnung zur Abgeltung der Gerichtsvollzieher-Bürokosten (GVEntschVO 1998) vom 4. August 1998 (GVBl. LSA, S 358) hat das Ministerium der Justiz aufgrund § 49 Abs. 3 Satz 1 BBesG geregelt, dass im Gerichtsvollzieheraußendienst verwendete Personen zur Abgeltung des durch die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden Aufwands eine Entschädigung erhalten (§ 1 Abs. 1).

§ 2 der GVEntschVO 1998 lautet wie folgt:

"(1) Als Entschädigung werden die erhobenen Schreibauslagen und ein Anteil der für die Erledigung der Aufträge eingenommen Gebühren (Gebührenanteil) gewährt. Der Gebührenanteil beträgt 64,1 v. H.

(2) Ergibt sich im Laufe eines Jahres die Notwendigkeit, den Vomhundersatz nach Abs. 1 Satz 2 zu ändern, so geschieht dies jeweils mit Rückwirkung vom 1. Januar des entsprechenden Jahres."

§ 3 Abs. 1 und 2 GVEntschVO 1998 lautet wie folgt:

"(1) Die Gebührenanteile für die Erledigung eines einzelnen Auftrags dürfen im Regelfall den Betrag von 600,00 DM nicht übersteigen. Über einen höheren Gebührenanteil entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.

(2) Der Höchstbetrag der im Kalenderjahr zu überlassenden Gebührenanteile beträgt 32.200,00 DM. Bei Überschreitung des Höchstbetrages werden 50 v. H. des Mehrbetrags überlassen."

Die Verordnung trat gemäß § 7 GVEntschVO 1998 mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft; gleichzeitig trat die Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher vom 17. März 1992 (GVBl. LSA, S. 165), geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 1993 (GVBl. LSA, S. 832), außer Kraft.

Die GVEntschVO 1998 wurde durch Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Abgeltung der Gerichtsvollzieher-Bürokosten vom 20. September 1999 (GVBl. LSA, S. 324) mit Wirkung vom 1. Januar 1998 dahin gehend geändert, dass in § 2 Abs. 1 Satz 2 die Zahl 64,1 durch die Zahl 70 und in § 3 Abs. 2 Satz 1 die Zahl 32.200 durch die Zahl 30.200 ersetzt wurde.

Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Abgeltung der Gerichtsvollzieher-Bürokosten vom 23. August 2000 (GVBl. LSA, S. 550) wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in § 2 Abs. 1 Satz 2 die Zahl 70 durch die Zahl 81,9 und in § 3 Abs. 2 Satz 1 die Zahl 30.200 durch die Zahl 46.400 ersetzt.

Mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Abgeltung der Gerichtsvollzieher-Bürokosten vom 24. November 2000 (GVBl. LSA, S. 660) wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in § 2 Abs. 1 Satz 2 die Zahl 81,9 durch die Zahl 83,1 und in § 3 Abs. 2 Satz 1 die Zahl 46.400 durch die Zahl 47.100 ersetzt.

Mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Abgeltung der Gerichtsvollzieher-Bürokosten vom 2. Mai 2002 (GVBl. LSA, S. 248) wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in § 2 Abs. 1 Satz 2 die Zahl 83,1 durch die Zahl 76,7 und in § 3 Abs. 2 Satz 1 die Zahl 47.100 durch die Zahl 53.100 ersetzt. Die Änderung in § 3 Abs. 2 Satz 1 trat gemäß Artikel 2 Abs. 2 der 4. Änderungsverordnung mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.

Bereits durch Artikel 25 des Gesetzes vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSA, S. 540), dass insoweit am 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist (Art. 111) wurde § 3 GVEntschVO u. a. dahin gehend geändert, dass in Abs. 1 Satz 1 die Worte " 600 DM" durch die Worte "306,78 Euro" und in Abs. 2 Satz 1 die Worte "47.100 DM" durch die Worte "24.081,85 Euro" ersetzt wurden.

Mit der Fünften Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Abgeltung der Gerichtsvollzieher-Bürokosten vom 25. Juni 2003 (GVBl. LSA, S. 135), die Gegenstand des vor dem erkennenden Gericht parallel anhängigen Normenkontrollverfahrens (Az.: 1 K 349/05) ist, wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in § 2 Abs. 1 Satz 2 die Zahl 76,7 durch die Zahl 53,0 und § 3 Abs. 2 Satz 1 die Zahl 24.081,85 durch die Zahl 21.500 ersetzt.

Mit der vorliegend angegriffenen Sechsten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Abgeltung der Gerichtsvollzieher-Bürokosten vom 27. Mai 2004 (GVBl. LSA Nr. 26/2004 vom 4. Juni 2004, S. 304) - 6. Änderungsverordnung - wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2003 (Art. 2 der 6. Änderungsverordnung) in § 2 Abs. 1 Satz 2 die Zahl 53,0 durch die Zahl 53,7 und in § 3 Abs. 2 Satz 1 die Zahl 21.500 durch die Zahl 22.000 ersetzt (Art. 1 Nr. 1 und 2 lit. a) der 6. Änderungsverordnung).

Mit Wirkung vom 1. Januar 2004 wurde durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Abgeltung der Gerichtsvollzieher-Bürokosten vom 26. Juli 2005 (GVBl. LSA, S. 476) in § 2 Abs. 1 Satz 2 die Zahl 53,7 durch die Zahl 51,7 und in § 3 Abs. 2 Satz 1 die Zahl 22.000 durch die Zahl 21.350 ersetzt.

Mit am 22. Mai 2006 bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz gleichen Datums hat der Antragsteller einen Normenkontrollantrag gestellt, zu dessen Begründung er im Wesentlichen vorträgt:

Mit der in dem Parallelverfahren 1 K 349/05 angegriffenen 5. Änderungsverordnung sei der Gebührensatz in § 2 von 76,7 % auf 53 % abgesenkt sowie in § 3 der Höchstbetrag von 24.081,85 Euro auf 21.500 Euro herabgesetzt worden. Diese rückwirkend zum 1. Januar 2002 eingetretene Änderung führe dazu, dass die Gerichtsvollzieher des Landes für das Jahr 2002 Rückforderungsbescheide erhalten hätten, weil sie während des Jahres 2002 den Einbehalt auf Basis des höheren Prozentsatzes von 76,7 % bemessen hätten. Auch er - der Antragsteller - sei von Rückforderungen betroffen, so dass er aufgrund seiner persönlichen Betroffenheit von der Absenkung in der angegriffenen Verordnung in seinen Rechten verletzt sei. Mit der hier angegriffenen 6. Änderungsverordnung werde rückwirkend zum 1. Januar 2003 der Gebührensatz in § 2 von zwar von 53 % auf 53,7 % sowie in § 3 der Höchstbetrag von 21.500 Euro auf 22.000,00 € heraufgesetzt. Gleichwohl bestehe vorliegend ein Rechtsschutzinteresse für den Normenkontrollantrag, da die vorbezeichneten Parameter für die Berechnung der Bürokostenentschädigung im Verhältnis zur Rechtslage betreffend das Jahr 2001 deutlich niedriger ausfielen und überdies in dem Parallelverfahren 1 K 349/05 angestrebt werde, die 5. Änderungsverordnung für nichtig zu erklären. Insoweit verweist der Antragsteller auf sein Vorbringen in dem Normenkontrollverfahren 1 K 349/05. Dies werde dazu führen, dass sich auch die hier angegriffene 6. Änderungsverordnung als nichtig und unwirksam erweise, da sie lediglich die Fortschreibung des rechtwidrigen Zustandes gemäß der 5. Änderungsverordnung darstelle. Im Übrigen entsprechen die Einwendungen des Antragstellers gegen die hier angegriffene Verordnung den Ausführungen in dem Verfahren 1 K 349/05.

Der Antragsteller beantragt,

die Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Abgeltung der Gerichtsvollzieher-Bürokosten vom 27. Mai 2004 (GVBl. LSA, S. 304) für unwirksam zu erklären.

Der Antragsgegner beantragt,

den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.

Er nahm zur Begründung auf seine Ausführungen in dem Verfahren 1 K 349/05 Bezug und machte sich die insoweitigen Ausführungen zugleich für das vorliegende Verfahren zu eigen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, sowie die in dem Parallelverfahren 1 K 349/05 beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners (Beiakten A bis C) verwiesen.

II.

1. Der Normenkontrollantrag ist zulässig, hat indes in der Sache keinen Erfolg.

a) Der Antrag ist zulässig, insbesondere gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft. Bei der zur Prüfung auf ihre Gültigkeit gestellten Sechsten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Abgeltung der Gerichtsvollzieher-Bürokosten vom 27. Mai 2004 (GVBl. LSA S. 304) handelt es sich um Rechtsvorschriften, die im Range unter dem - formellen - Landesgesetz stehen. Nach § 10 AG VwGO LSA ist das Oberverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Gültigkeit solcher Rechtsvorschriften gemäß § 47 VwGO berufen.

Der am 22. Mai 2006 bei dem Oberverwaltungsgericht gestellte Antrag ist zudem fristgemäß innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die angefochtene Verordnung wurde am 4. Juni 2004 im Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 26/2004 bekannt gemacht.

Des Weiteren ist der Antragsteller gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsberechtigt und besitzt die notwendige Antragsbefugnis, weil er geltend macht, durch die Anwendung der angefochtenen Verordnung in seinen Rechten aus § 49 Abs. 3 BBesG verletzt zu sein, und nach den Ausführungen des Antragstellers nicht ausgeschlossen erscheint, dass er seit dem In-Kraft-Treten der Änderungsverordnung zumindest für das Jahr 2003 in seinem Recht auf Abgeltung der ihm als Gerichtsvollzieher für die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden Kosten im Wege einer nach Maßgabe der anfallenden notwendigen Sach- und Personalkosten ausgerichteten und realitätsnah festzusetzenden Entschädigung - auch infolge Rückforderung einer vorab gewährten Entschädigung durch Verwaltungsakt - verletzt sein könnte.

Hieraus folgt zugleich, dass das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers nicht dadurch entfallen ist, dass die GVEntschVO, geändert durch die vorbezeichnete 6. Änderungsverordnung, mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Abgeltung der Gerichtsvollzieher-Bürokosten vom 26. Juli 2005 (GVBl. LSA, S. 476) geändert worden ist. Das Rechtsschutzinteresse ist gegeben, wenn die aufgehobene Rechtsvorschrift noch Rechtswirkungen zu äußern vermag, weil in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach dieser Rechtsvorschrift zu entscheiden sind (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1978 - Az.: 7 N 1.78 - BVerwGE 56, 172; OVG LSA, Urteil vom 27. Juli 2005 - Az.: 3 K 78/02 - und Urteil vom 29. Juni 2001 - Az.: C 3 S 93/99 -). Dies ist für das Jahr 2003 vorliegend der Fall.

Die Prüfungskompetenz des erkennenden Gerichtes ist vorliegend auch nicht gemäß § 47 Abs. 3 VwGO ausgeschlossen oder beschränkt.

b) Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet.

Er ist zwar zu Recht gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO gegen den Antragsgegner als derjenigen Körperschaft, welche die hier angefochtene Rechtsvorschrift als Minister-Verordnung erlassen hat, gerichtet.

Indes ist die Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Abgeltung der Gerichtsvollzieher-Bürokosten vom 27. Mai 2004 (GVBl. LSA S. 304) nicht ungültig und damit nicht für unwirksam zu erklären (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

aa) Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 49 Abs. 3 Satz 1 und 2 BBesG in der seit dem 1. Juli 2002 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I, S. 3020). Die Landesregierungen werden danach ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Abgeltung der den Gerichtsvollziehern für die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden Kosten zu regeln (§ 49 Abs. 3 Satz 1 BBesG), wobei die Ermächtigung auf das zuständige Ministerium übertragen werden kann (§ 49 Abs. 3 Satz 2 BBesG). Hiervon hat die Landesregierung mit Verordnung vom 30. November 1991 (GVBl. LSA, S. 471) Gebrauch gemacht.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (siehe: Urteil vom 4. Juli 2002 - Az.: 2 C 13.01 - Buchholz 240 § 49 BBesG Nr. 2, Urteil vom 19. August 2004 - Az.: 2 C 41.03 - NVwZ-RR 2005, 214, Beschluss vom 18. April 2006 - Az.: 2 BN 1.05 -, zitiert nach juris.web, und Beschluss vom 20. Juli 2006 - Az.: 2 B 28.06 -, zitiert nach juris.web), der sich der erkennende Senat anschließt, enthält § 49 Abs. 3 Satz 1 BBesG nicht nur eine bloße Ermächtigung zum Erlass einer Abgeltungsregelung, sondern verpflichtet den Dienstherrn aufgrund des verfassungsrechtlichen Gebotes amtsangemessener Alimentation zugleich zum regelmäßigen Ersatz der angefallenen Bürokosten. Der Zweck der Vorschrift besteht allerdings nicht darin, den Gerichtsvollziehern eine zusätzliche Alimentation zu gewähren, sondern ausschließlich eine - landesrechtliche - Aufwandsentschädigung zu ermöglichen.

Bundesrechtlich ist kein bestimmtes Entschädigungsmodell vorgeschrieben; ein solches sieht § 49 Abs. 3 Satz 1 BBesG nicht vor. Der Verordnungsgeber ist in den beschriebenen Grenzen frei: Er darf pauschalieren, typisieren und regional staffeln, muss sich aber realitätsnah an den tatsächlich entstehenden Kosten orientieren, da er (lediglich) zum Kostenersatz verpflichtet ist. Dies verbietet es, auf einen - wie immer definierten - für erforderlich gehaltenen Bedarf abzustellen, da der Ersatz eines fiktiven Aufwandes keine Abgeltung eines tatsächlich entstehenden Aufwandes darstellt. Die den Gerichtsvollziehern entstehenden Kosten sind gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 BBesG mithin in demjenigen Umfang - typisierend und pauschalierend - abzugelten, in welchem sie durch die Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehen. Da der Gerichtsvollzieher nach der bundeseinheitlich gefassten Gerichtsvollzieherordnung - GVO - an seinem Amtssitz ein Geschäftszimmer unterhalten muss, dessen Ausstattung im Einzelnen in § 46 Abs. 3 GVO geregelt ist, und er nach § 49 Abs. 1 GVO verpflichtet ist, Büro- und Schreibhilfen zu beschäftigen, soweit es der Geschäftsbetrieb erfordert, hat sich die Abgeltung auch an den Kosten dieses Einsatzes von Hilfskräften realitätsnah zu orientieren.

Deshalb ist die Entschädigung an den tatsächlich anfallenden notwendigen Sach- und Personalkosten auszurichten und realitätsnah festzusetzen, wobei Abgeltungsmaßstab nicht die dem einzelnen Beamten konkret entstehenden Kosten, sondern die im Durchschnitt sämtlichen Gerichtsvollziehern im Geltungsbereich einer landesrechtlichen Abgeltungsregelung entstehenden Kosten sind. Dabei ist der Dienstherr zur Pauschalierung und Typisierung, im Falle gravierender regionaler Unterschiede auch zu Staffelungen befugt oder gar verpflichtet. Dies wiederum bedeutet, dass der Dienstherr im Falle großer regionaler Unterschiede verpflichtet ist, entsprechend zu staffeln oder diesen Umstand im Rahmen seiner Durchschnittsberechnung auf andere Weise zu berücksichtigen. Andererseits darf die grundsätzlich zulässige Kompensation von Sach- und Personalaufwand nicht dazu führen, dass ein vom Verordnungsgeber zu niedrig bemessener Sachkostenersatz durch unentgeltliche Büroarbeit des Gerichtsvollziehers oder seiner Angehörigen - faktisch - ausgeglichen werden muss. Der Dienstherr ist vielmehr gehalten, den jährlichen Sach- und Personalkostenaufwand aktuell und realitätsnah zu ermitteln. Typisiert und pauschaliert er anhand eines landesweit oder gar bundesweit einheitlich ermittelten Aufwandes, wird er dieser Verpflichtung nur gerecht, wenn keine wesentlichen regionalen Unterschiede (z.B. Stadt-Land-Gefälle) zur Differenzierung zwingen. Eine arbeitnehmergleiche Beschäftigung von Angehörigen, die ohne Entgelt und ohne die Entrichtung von Sozialbeiträgen erfolgt, hat er, da es sich um ein Umgehungsgeschäft handelt, bei der Auswertung seiner Erhebungen außer Betracht zu lassen.

Diesen aus § 49 Abs. 3 Satz 1 BBesG folgenden Anforderungen wird die vom Antragsteller angegriffene Verordnung gerecht. Ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip liegt damit nicht vor.

Die auf ihrer Grundlage berechnete Bürokostenentschädigung entspricht dem mit der Ermächtigung des § 49 Abs. 3 Satz 1 BBesG zur Regelung einer Kostenabgeltung verfolgten Zweck, dass ein Gerichtsvollzieher nicht mit Kosten belastet wird, die ihm aufgrund dienstlicher Verpflichtungen effektiv entstehen und die er anderenfalls aus seiner Alimentation zu bestreiten hätte. Ein bestimmtes Entschädigungsmodell ist durch § 49 Abs. 3 BBesG - wie soeben ausgeführt - nicht vorgeschrieben. Die Art und Weise der Entschädigung, wie sie der Antragsgegner mithin gewählt hat und die einer bundeseinheitlichen jahrzehntelangen bzw. in Sachsen-Anhalt jahrelangen (vgl. schon die am 1. Januar 1992 in Kraft getretene Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher vom 17. März 1992, GVBl. LSA S. 165, geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 1993, GVBl. LSA S. 832) Übung entspricht, ist mithin grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden. Die in der GVEntschVO 1998 gewählte und (auch) mit der 6. Änderungsverordnung dem Grunde nach unverändert gebliebene Form der Abgeltung der Bürokosten, die sich aus Sach- und Personalkosten zusammensetzen, unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken, solange sie den mit § 49 Abs. 3 BBesG verfolgten Zweck zu erfüllen in der Lage ist. Das ist hier der Fall.

Weder die GVEntschVO 1998 noch die 6. Änderungsverordnung enthalten eine Regelung dahin, welche Daten nach welcher Berechnungsmethode der Festsetzung des Prozentsatzes (§ 2 Abs. 1 Satz 2) sowie des Höchstbetrages (§ 3 Abs. 2 Satz 1) zugrunde zu legen sind. Bei der Ermittlung dieser Werte steht dem Verordnungsgeber vielmehr - in den Grenzen des § 49 Abs. 3 BBesG - ein Normsetzungsermessen zu, dessen Ausübung jedenfalls dann nicht als rechtswidrig anzusehen ist, wenn es sachgerecht ausgeübt wird. Davon ist vorliegend auszugehen.

Das der GVEntschVO 1998 zugrunde liegende und (weiterhin) mit der 6. Änderungsverordnung fortgesetzte Entschädigungsmodell basiert nach den - insoweit nicht substantiiert angegriffenen - Ausführungen des Antragsgegners auf den beiden Grundannahmen, dass höhere Gebühreneinnahmen auf ein größeres (Arbeits-)Pensum zurückzuführen sind und dass ein größeres (Arbeits-)Pensum zu höheren Personalkosten führt. Dies ist nicht nur den vorgelegten Verwaltungsvorgängen, sondern auch § 3 Abs. 2 Satz 2 GVEntschVO zu entnehmen, dem die sachgedanklich nachvollziehbare Überlegung zugrunde liegt, dass einem Gerichtsvollzieher, der mehr Gebühren eingenommen hat, höhere Personalkosten entstanden sind, weil er mehr Aufträge erledigt hat. Beide Grundannahmen liegen auch der Berechnung des Prozentsatzes sowie des Höchstbetrages zugrunde. Eine erhöhte Pensenbelastung ergibt nämlich einen höheren länderspezifischen Jahreskostenbetrag, der wiederum sowohl einen höheren Prozentsatz als auch einen höheren Höchstbetrag bedingt. Deshalb ist es ausgehend von den nicht sachwidrigen Ausgangsüberlegungen systematisch konsequent, der Berechnung des Gebührenanteils für ein bestimmtes Jahr die Pensenbelastung für eben dieses Jahr zugrunde zu legen. Die hierfür erforderlichen Daten liegen indes naturgemäß (frühestens) erst im Folgejahr vor. Dies wäre im Übrigen auch dann der Fall, wenn der Verordnungsgeber den tatsächlichen jährlichen Aufwand mittels einer - gegebenenfalls stichprobenartig bzw. repräsentativ erfolgenden - Erhebung ermittelte. Jedenfalls ist selbst bei der Zugrundelegung der Vorjahresdaten grundsätzlich die Annahme gerechtfertigt, dass diese sodann fortzuschreibenden Daten zeitnah und vor allem auch (noch) realitätsgerecht sind, solange nicht besondere Umstände auf Gegenteiliges hindeuten; Letzteres ist vorliegend nicht der Fall und wird auch vom Antragsteller nicht - weiter - dargelegt. Im Übrigen gestaltete sich die Situation dem Grunde nach auch nicht anders, wenn der Verordnungsgeber noch im Laufe eines Abrechnungsjahres die hier maßgeblichen Parameter (Vomhundertsatz und Höchstbetrag) änderte. Denn selbst bei einer solchen Verfahrensweise würde - jedenfalls teilweise - ebenso im Wege einer Rückschau auf die bis dahin entstandenen tatsächlichen (durchschnittlichen) Kosten zurückgegriffen werden. Bei einer gar erst am 31. Dezember des Abrechnungsjahres erfolgenden Regelung der Erstattungsparameter wäre die vom Antragsteller angeführte Änderung des Kostenverhaltens für das Abrechnungsjahr letztlich ebenso wenig mehr möglich wie bei einer Regelung im Folgejahr.

Nicht zu erinnern ist weiterhin, dass der Antragsgegner in der GVEntschVO 1998 Pauschalierungen und Typisierungen dergestalt vorgenommen und letztlich mit der 6. Änderungsverordnung fortgeschrieben hat, dass er von nur einem tatsächlich vorhandenen Bürotyp ausgeht und die Entgeltung der insoweit anfallenden - durchschnittlichen - (Personal- und Sach-)Kosten in der bezeichneten Berechnungsform vornimmt. Selbst wenn der Antragsteller - wofür mangels (substantiierten) Vorbringens indes keine Anhaltspunkte bestehen - nachweisen könnte, dass die ihm entstehenden notwendigen Bürokosten nicht abgedeckt werden, führte dies aufgrund der zulässigen Pauschalierung und Typisierung nicht zur Rechtswidrigkeit der GVEntschVO in der hier maßgeblichen Fassung der angegriffenen 6. Änderungsverordnung. Es liegt gerade in der Rechtsnatur einer Pauschalierung wie einer Typisierung, dass es im Einzelfall zu einer Unter- oder zu einer Überdeckung der jeweiligen tatsächlich entstandenen Aufwendungen für die Einrichtung und Unterhaltung eines konkreten Büros kommen kann. Es ist weder vorgetragen noch anderweitig aus den dem erkennenden Senat vorliegenden umfangreichen Unterlagen ersichtlich, dass für das hier maßgebliche Jahr 2003 die vorgenommene Pauschalierung und Typisierung etwa dazu geführt hätte, dass über die üblicherweise damit verbundenen Einzelfälle hinaus in einer nennenswerten Anzahl oder gar regelmäßig Gerichtsvollzieher im C. mit Kosten belastet werden, die ihnen aufgrund dienstlicher Verpflichtungen effektiv entstehen und die sie mangels ausreichender Erstattung nach der GVEntschVO 1998 in der hier maßgeblichen Fassung der 6. Änderungsverordnung aus ihrer Alimentation bestreiten müssen. Die durch § 49 Abs. 3 BBesG gesetzten normativen Grenzen sind mithin nicht verletzt. Denn danach lässt eine typisierende und generalisierende Kostenerstattung grundsätzlich Toleranzen bei der Entschädigung einzelner Beamter zu, wobei die Grenze der Zulässigkeit solcher Unterschiede erst dann überschritten ist, wenn - anders als hier - das Gebot der Realitätsnähe verletzt wird (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 18. April 2006 - Az.: 2 BN 1.05 -).

Sofern in hiernach hinzunehmenden Einzelfällen besondere Härten auftreten sollten, hat der Antragsgegner dem dadurch hinreichend genüge getan, dass gemäß § 3 Abs. 7 GVEntschVO 1998 den betroffenen Gerichtsvollziehern die Möglichkeit offen steht, aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalles eine höhere Bürokostenentschädigung zu beantragen.

Soweit der Antragsteller eine nicht - konsequente - Einhaltung des vorbezeichneten Entschädigungsmodells durch den Antragsgegner betreffend die hier angegriffene 6. Änderungsverordnung rügt, vermag er damit nicht durchzudringen. Dass den Überlegungen des Verordnungsgebers ein bestimmtes Entschädigungsmodell zugrunde lag, hindert nicht, dass der Verordnungsgeber von diesem Modell abweicht. Unabhängig davon, dass für den Fall, dass der Verordnungsgeber eine (rechtliche) Bindung an ein bestimmtes Entschädigungsmodell beabsichtigt hätte, entsprechende Regelungen in die GVEntschVO aufgenommen worden wären, gibt weder § 49 Abs. 3 BBesG ein bestimmtes Entschädigungsmodell vor, noch ist ein Verordnungsgeber generell gehindert, einmal von ihm selbst gesetztes Recht seinerseits zu ändern. Rechtliche Grenzen ergeben sich insoweit nur aus höherrangigem Recht. Es ist auch nicht sachwidrig, kein bestimmtes Entschädigungsmodell festzuschreiben, da es sich bei der Bürokostenentschädigung um eine pauschalierte Aufwandsentschädigung handelt, die sich realitätsnah an den tatsächlich entstehenden (durchschnittlichen) Kosten zu orientieren hat. Dem steht von Rechts wegen entgegen, dass der Verordnungsgeber gleichsam unveränderliche Vorgaben bezüglich der Festsetzung eines Prozentsatzes oder eines Höchstbetrages bestimmte. Gerade die auch vom Antragsteller geltend gemachte aktuelle und realitätsnahe Aufwandsermittlung hat zur Folge, dass ein wie auch immer geartetes Entschädigungsmodell dazu führen können muss, den Gebührenanteil bei Bedarf - sowohl nach oben als auch nach unten - an die tatsächlich entstehenden (durchschnittlichen) Kosten anzugleichen.

Dem hat der Verordnungsgeber für das hier maßgebliche Jahr 2003 dadurch genüge getan, indem er den bislang fortgeschriebenen Jahreskostenbetrag (Betrag, der bei einer Belastung von 100 % die Sach- und Personalkosten eines "durchschnittlichen Gerichtsvollziehers" deckt) bereits für das Jahr 2002 nicht weiter fortgeschrieben und zudem um die zuvor erfolgte pauschale Anhebung des damaligen Jahreskostenbetrages um 8.000,00 DM reduziert hat, weil sich die dieser Erhöhung zugrunde liegende Annahme der Entstehung weiterer Kosten für ein zweites Büro nicht verifiziert hat. Dass dies gleichwohl der Fall gewesen sein soll, legt weder der Antragsteller - substantiiert - dar, noch ist dies den dem erkennenden Senat vorliegenden Unterlagen zu entnehmen. Diese Parameter hat der Antragsteller auch für das hier maßgebliche Jahr 2003 aufrechterhalten (vgl. Bl. 124 der Beiakte B); unter Beachtung der durchschnittlichen Geschäftsbelastung und erneut auch des im Vergleich zum Bundesdurchschnitt aufgrund der damaligen Bestimmungen des BAT-O reduzierten Personalkostenanteils belief sich der Jahreskostenbetrag für das Jahr 2003 in Sachsen-Anhalt auf 19.001,55 € (vgl. Bl. 125 der Beiakte B). Soweit in Sachsen-Anhalt wegen eines "ostspezifischen Abschlages" auf den Personalkostenanteil der Betrag abgesenkt wurde, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die dem zugrunde liegende Annahme geringerer Personalkosten im Beitrittgebiet aufgrund des damaligen BAT-O und damit auch im C. realitätsfern und damit fehlerhaft gewesen sein sollte. Gegenteiliges legt auch der Antragsteller nicht dar.

Des Weiteren hat der Antragsgegner plausibel dargelegt, dass die im bzw. für das Jahr 2002 erfolgte Absenkung des Gebührenanteiles, die auch in dem nachfolgenden Jahr 2003 fortwirkt, zusätzlich auf die tatsächlichen Auswirkungen der Reform der Struktur des Gesetzes über die Kosten der Gerichtsvollzieher vom 19. April 2001 (BGBl. I, S. 623) durch Artikel 19 des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor dem Oberlandesgerichten vom 23. Juli 2002 (BGBl. I, S. 2850) im Jahr 2002 zurückzuführen ist. Insoweit verweist der erkennende Senat auf seine weiteren Ausführungen in dem Urteil vom heutigen Tage in dem Verfahren 1 K 349/05.

Insoweit ist vorliegend nicht festzustellen, dass der Verordnungsgeber gegen die ihm obliegende Pflicht verstoßen hat, den jährlichen Sach- und Personalkostenaufwand für das Jahr 2003 aktuell und realitätsnah zu ermitteln und zur Differenzierung zwingende, wesentliche Unterschiede (z.B. Stadt-Land-Gefälle) zu berücksichtigen, soweit anhand eines landes- oder gar bundesweit einheitlich ermittelten Aufwands pauschaliert wurde. Maßgeblich für die Feststellung des Aufwandes ist der Geltungsbereich der Verordnung, mithin das C.. Insoweit sind ausweislich der "Erhebung der Bürokostenentschädigung der Gerichtsvollzieher - Vollzeitbeschäftigte" bei der Ermittlung des Aufwandes neben den aus 13 weiteren Bundesländern herangezogenen 287 Gerichtsvollziehern 11 zufällig herangezogene Gerichtsvollzieher von 121 vollzeitbeschäftigten sachsen-anhaltischen Gerichtsvollziehern (entspricht 9,09 %) im Rahmen der Erhebungen der im Jahre 2000 gebildeten Arbeitsgruppe "Bürokostenentschädigung der Gerichtsvollzieher" berücksichtigt worden. Danach beliefen sich die in Sachsen-Anhalt tatsächlich angefallenen Personalkosten im Jahr 2000 durchschnittlich auf 11.214,24 DM (Durchschnitt im Bund: 16.135,00 DM) und die tatsächlich angefallenen Sachkosten durchschnittlich auf 11.204,80 DM (Durchschnitt im Bund: 16.506,00 DM), insgesamt auf 22.419,03 DM (Durchschnitt im Bund: 32.641,00 DM). In Bezug auf die Personalkosten ist dabei festzustellen, dass lediglich zwei von insgesamt 11 herangezogenen Gerichtsvollziehern in Sachsen-Anhalt (ca. 18 %) höhere Aufwendungen entstanden waren als nach dem ermittelten Landesdurchschnitt. Dabei liegen lediglich die Personalkosten eines Gerichtsvollziehers (ca. 9 %) deutlich oberhalb des ermittelten Landesdurchschnitts. Diese Abweichungen rechtfertigen nicht die Annahme, das statistisch ermittelte Mittel an Personalkosten sei nicht mehr realitätsgerecht, da weder die Gruppe der Gerichtsvollzieher mit überdurchschnittlichen Personalkosten quantitativ oder qualitativ besonders ins Gewicht fällt, noch eine erhebliche Spreizung der bei den übrigen Gerichtsvollziehern ermittelten tatsächlichen Personalkosten festzustellen ist. Insofern ist vielmehr davon auszugehen, dass die in einem Fall festgestellten deutlich überdurchschnittlichen Personalkosten auf besonderen Umständen des konkreten Einzelfalles beruhen, die gerade wegen der gebotenen Realitätsnähe nicht einer besonderen Berücksichtigung bei der Pauschalierung oder gar Typisierung zugänglich sind bzw. sein dürfen. Hinsichtlich der Sachkosten ist eine noch geringere Spreizung der ermittelten Kosten bezogen auf den rechnerischen Durchschnitt von 11.204,80 DM festzustellen. Soweit der niedrigste und der höchste Wert zur Vermeidung größerer Verzerrungen außer Betracht bleiben, belaufen sich die tatsächlichen Kosten auf 62,37 % bis 125,60 %; diese Toleranzen sind angesichts der statthaften Pauschalierung und Typisierung hinnehmbar. Insgesamt ist daher im Hinblick darauf, dass eine Kompensation von Personal- und Sachkosten zulässig ist und damit auf diese verwiesen werden kann, festzustellen, dass von den ermittelten tatsächlichen durchschnittlichen Gesamtkosten in Sachsen-Anhalt im Jahr 2000 in Höhe von 22.419,03 DM lediglich in einem Fall eine deutliche Kostenüberschreitung festzustellen ist und sich im Übrigen die Kosten auf 8.807,40 DM bis 28.012,66 DM beliefen. Dabei beläuft sich der Sachkostenansatz in einer Höhe, der vorliegend jedenfalls weder regelmäßig noch in nennenswertem Umfang dazu führt, dass ein ungedeckter Kostenanteil durch unentgeltliche Büroarbeit des Gerichtsvollziehers oder seiner Angehörigen - faktisch - ausgeglichen werden müsste.

Dass die Gerichtsvollzieher in Sachsen-Anhalt regelmäßig nicht gezwungen waren, im Jahr 2003 eigene Mittel für die Einrichtung und den Betrieb des Gerichtsvollzieherbüros einzusetzen, ergibt sich aus den Berechnungsunterlagen für die in der angegriffenen Verordnung festgesetzten Berechnungsgrößen. Stellt man dem die tatsächlich erfolgte Kostenerstattung für das Jahr 2003 nach der GVEntschVO 1998 in der hier maßgeblichen Fassung der 6. Änderungsverordnung, der das vom Antragsgegner gewählte Kostenerstattungsmodell zugrunde liegt, gegenüber, lässt dies die Annahme, der Verordnungsgeber habe die tatsächlich angefallenen Bürokosten nicht zeitnah und vor allem nicht realitätsgerecht ermittelt, nicht zu. Nach der vom Antragsgegner vorgelegten Aufstellung, an deren Richtigkeit zu zweifeln keine Veranlassung besteht - Zweifel hat auch der Antragsteller nicht weiter geltend gemacht -, haben die Gerichtsvollzieher im C. im Jahr 2003 als Bürokostenentschädigung einen Gebührenanteil von 20.930,70 € erhalten. Unter Anwendung der Berechnungsmethode der Festsetzung nach Maßgabe des Prozentsatzes (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GVEntschVO) sowie des Höchstbetrages (§ 3 Abs. 2 Satz 1 GVEntschVO) ist davon auszugehen, dass zum einen der Prozentsatz die Erreichung des Höchstbetrages prinzipiell nicht hindert und zum anderen die Bürokostenentschädigung im Ergebnis einen Erstattungsbetrag durchschnittlich erreicht, der den ermittelten tatsächlichen Kosten aus dem Jahr 2000 in Höhe von 22.419,03 DM nicht widerspricht und die in den Jahren 2001 bis 2003 zu berücksichtigende (allgemeine) Teuerung von allenfalls 3% p. a. und eine etwaige allgemeine Erhebungsvarianz bzw. -toleranz nicht außer Betracht lässt. Mit Ausnahme des bereits zuvor angeführten Einzelfalles eines von 11 herangezogenen sachsen-anhaltischen Gerichtsvollziehern, der - auch im Vergleich zum Bundesdurchschnitt bei 298 herangezogenen Gerichtsvollziehern (5.634,00 DM) - deutlich erhöhte Personalkosten aufweist (36.816,00 DM) und damit als Singularium außer Betracht hat bleiben können, hat die tatsächlich für das Jahr 2003 ausgekehrte Bürokostenerstattung die nach Maßgabe der tatsächlichen Erhebung der Kosten aus dem Jahr 2000 zeit- und realitätsnah hochgerechneten Aufwendungen aller im Übrigen herangezogenen Gerichtsvollzieher in Sachsen-Anhalt jedenfalls gedeckt.

Die gegen die im Jahr 2001 erfolgte Erhebung gerichteten Angriffe des Antragstellers greifen nicht durch. Dass die erhobenen Daten sich auf das Jahr 2000 beziehen, mindert ihren Aussagewert nicht, da in Anbetracht der vorbezeichneten Teuerungsraten weder anzunehmen ist noch dargelegt wurde, dass sich die Bürokosten ausgehend vom Jahr 2000 in den Jahren 2001 bis 2003 nennenswert erhöht haben. Schon aus diesem Grunde bestand keine Notwendigkeit, bezüglich der im Jahr 2003 entstandenen Kosten eine erneute Erhebung durchzuführen. Hinzu kommt, dass die nach § 49 Abs. 3 BBesG statthafte Pauschalierung der Bürokostenentschädigung der Verwaltungsvereinfachung dient. Der Dienstherr soll nicht in jedem Einzelfall die konkret entstandenen Kosten ermitteln und über deren Erforderlichkeit entscheiden müssen. Dementsprechend ist es auch nicht erforderlich, dass der Verordnungsgeber im Rahmen einer Erhebung alle (vollzeitbeschäftigten) Gerichtsvollzieher seines Bereichs befragt. Ausreichend ist vielmehr, dass der Verordnungsgeber die Entwicklung der Bürokosten beobachtet, etwaige Veränderung zur Kenntnis nimmt und gegebenenfalls seine bisherigen Erhebungen zeitnah auf eine hinreichend breite, also realitätsgerechte Ermittlungsgrundlage stellt.

Dies ist bei der im Jahr 2001 erfolgten Erhebung betreffend die im Jahr 2000 angefallenen Kosten der Fall. Diese Erhebung durch die bereits angeführte Befragung von 11 zufällig aus 121 ausgewählten vollzeitbeschäftigten Gerichtsvollziehern im C. stellt eine ausreichend breite Ermittlungsgrundlage dar, um ein nicht durch Besonderheiten einzelner Gerichtsvollzieherbüros verfälschtes Ergebnis zu erhalten. Hierzu verweist der erkennende Senat zunächst auf seine vorstehenden Ausführungen. Ergänzend ist anzumerken, dass weder die Anzahl der Befragten absolut noch ihre Relation zur Anzahl aller vollzeitbeschäftigten Gerichtsvollzieher im C. die Annahme einer zu geringen Erhebungsbreite rechtfertigen. Dies belegt die festgestellte Bandbreite der jeweils ermittelten Personal- und Sachkosten im C., aber auch in Relation zu dem (insgesamt höheren) rechnerischen Bundesdurchschnitt. Danach ist nämlich nicht festzustellen, dass sich die Unterschiede der eingerichteten und zu unterhaltenden Büros derart gravierend darstellen, dass eine noch breitere Erhebungsbasis notwendig ist. Dafür bestehen mithin keine Anhaltspunkte. Entsprechendes legt auch der Antragsteller nicht substantiiert dar. Vielmehr zeigen die bereits angesprochenen Ergebnisse, die der Antragsgegner - im Übrigen aufwendungserhöhend und damit die Entschädigungshöhe begünstigend - einer korrigierenden Bewertung unterzogen hat, dass bei den einbezogenen Gerichtsvollziehern sowohl hinsichtlich der Personal- als auch der Sachkosten keine gravierenden Divergenzen aufgetreten sind. Vielmehr lässt sich hiernach bei beiden Kostenarten eine Kumulierung um den jeweils errechneten Durchschnittswert, insbesondere aber bei den Gesamtkosten erkennen. Daraus folgt zugleich, dass unter Auswertung insbesondere unter regionalen Gesichtspunkten (etwa einem Stadt-Land-Gefälle) weder im Bereich der Personal- noch im Bereich der Sachkosten Signifikanzen dergestalt aufgetreten sind, die die bisherige Erhebung als nicht mehr repräsentativ erscheinen oder erkennbare Teilgruppen, die einer gesonderten Erfassung bedürften, in Erscheinung treten lassen. Dass solche Teilgruppen - wie der Antragsteller geltend macht - im Bundesland Bayern aufgrund dort zu Tage getretener Signifikanzen bei der Kostenermittlung gebildet werden müssten, ist für die Frage, ob in dem hier allein maßgeblichen Bereich derartige nennenswerte Besonderheiten vorliegen, die zu einer Differenzierung in der Kostenerstattung zwingen, rechtlich ohne Relevanz. Es ist im Übrigen aus den soeben bereits genannten Gründen weder zu ersehen, dass solche Besonderheiten in Sachsen-Anhalt vorliegen, noch hat der Antragsteller diese näher dargelegt.

Dass die letztlich gezahlte Bürokostenentschädigung im Durchschnitt für alle Gerichtsvollzieher in Sachsen-Anhalt nicht auskömmlich gewesen sein sollte, ist nach alledem nicht ersichtlich und schließlich auch vom Antragsteller nicht dargelegt. Für die vom Antragsteller angeregte Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Bürokosten bestand daher keine Veranlassung. Ergänzend ist im Übrigen - ohne dass es hierauf noch entscheidungserheblich ankäme - anzumerken, dass nach der aktuellen Rechtsprechung mehrerer Obergerichte in keinem der dort maßgeblichen Länder, die gleichfalls das hier vom Antragsgegner zugrunde gelegte Berechnungsmodell angewandt haben, die Entschädigungsregelung als nicht auskömmlich angesehen wurde (siehe: OVG Niedersachsen, Urteil vom 7. Juli 2005 - Az.: 5 KN 239/03 -; DÖD 2006, 179; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. Januar 2006 - Az.: 1 A 4120/04 -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23. Mai 2006 -; BayVGH, Urteil vom 6. März 2006 - Az.: 3 B 04.3383 -; BayVBl. 2006, 570, Beschluss vom 16. Oktober 2006 - Az.: 3 N 03.1683 u. a. -).

Ebenso wenig rechtfertigt die für das C. getroffene Entschädigungsregelung für das Jahr 2003 den Schluss, dass die Erstattungsleistungen bereits nach dem Entschädigungsmodell des Antragsgegners unter Anwendung der GVEntschVO 1998 in der hier maßgeblichen Fassung der 6. Änderungsverordnung in einer Höhe berechnet bzw. den Gerichtsvollziehern gegenüber letztlich festgesetzt würden, dass sie sich nicht mehr mit der vorliegend statthaften Pauschalierung und Typisierung rechtfertigen lassen und damit eine gemäß § 49 Abs. 3 BBesG nicht zulässige zusätzliche Alimentation darstellen, weil sie regelmäßig und vor allem in einem nennenswerten Umfange über die tatsächlichen durchschnittlichen Aufwendungen hinausgehen (vgl. insoweit zu den Verhältnissen in Bayern: BayVGH, Beschluss vom 16. Oktober 2006 - Az.: 3 N 03.1683 u. a. -, Seite 14 [unten] ff. der Urteilsabschrift). Aus den vorstehenden Ausführungen des erkennenden Senates folgt vielmehr, dass die Erhebung des Jahres 2001 über die tatsächlichen Kosten in dem Jahr 2000 weder das Vorhandensein gesondert zu berücksichtigender besonderer Fallgruppen noch die festgestellten (Sach- und Personal-)Kosten angesichts der ermittelten Spannbreite eine regelmäßig deutlich oberhalb der in der GVEntschVO geregelten Abgeltung hat erkennen lassen. Lässt man - wie oben ausgeführt - die deutlich überproportionalen Personalkosten eines an der Erhebung beteiligten Gerichtsvollziehers außer Betracht, so beliefen sich im Jahr 2000 nach der vom Antragsgegner vorgelegten Übersicht die höchsten tatsächlichen Personalkosten eines Büro auf 22.900,00 DM und die höchsten Sachkosten eines anderen Büros auf 18.401,50 DM. Der obere Wert der Spannbreite der Gesamtkosten betrug im Jahr 2000 mithin 41.301,50 DM (21.117,12 €), was weitgehend dem für das Jahr 2003 bestimmten Höchstbetrag in § 3 Abs. 1 Satz 1 GVEntschVO entspricht, der zudem die (allgemeine) Kostenentwicklung zu berücksichtigen hatte.

bb) Zu Unrecht rügt der Antragsteller, dass die angegriffene 6. Änderungsverordnung gegen § 2 Abs. 2 GVEntschVO 1998, § 49 Abs. 3 BBesG und das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot verstoße. Sowohl der Prozentsatz als auch der Höchstbetrag durften durch die 6. Änderungsverordnung rückwirkend zum 1. Januar 2003 in dem erfolgten Umfang geregelt werden.

Wie bereits ausgeführt, ist aus § 49 Abs. 3 BBesG nicht ein bestimmtes Entschädigungsmodell abzuleiten. Ebenso wenig enthält diese Vorschrift die Festlegung eines bestimmten Zeitpunktes für die Neufestsetzung. Vielmehr ist der Norm lediglich zu entnehmen, dass der Dienstherr gehalten ist, keinen unangemessen langen Zeitraum zwischen dem Entstehen der Aufwendungen und deren Ermittlung verstreichen zu lassen, folglich die Entschädigung an den angefallenen notwendigen Sach- und Personalkosten auszurichten und aktuell und realitätsnah zu ermitteln (siehe zuletzt: BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2006 - Az.: 2 B 28.06 -, zitiert nach juris.web [m. w. N.]). Ein - einfachgesetzliches - Rückwirkungsverbot enthält die Regelung daher nicht.

Ebenso wenig ist dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 GVEntschVO 1998 zu entnehmen, dass eine Neufestsetzung zwingend noch in demselben Kalenderjahr erfolgen muss. Danach gilt: Ergibt sich im Laufe eines Jahres die Notwendigkeit den Vomhundersatz nach § 2 Abs. 1 Satz 2 zu ändern, so geschieht dies jeweils mit Rückwirkung vom 1. Januar des entsprechenden Jahres.

Eine Vorgabe dahin, dass die Änderung des Vomhundertsatzes zu bzw. bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erfolgen hat, enthält § 2 Abs. 2 GVEntschVO 1998 nicht; bis zu welchem Zeitpunkt die Änderung vorzunehmen ist, bleibt vielmehr offen (vgl. auch zu wortgleichen bzw. entsprechenden anderweitigen Landesregelungen: OVG Niedersachsen, Urteil vom 7. Juli 2005 - Az.: 5 KN 95/04 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. Januar 2006 - Az.: 1 A 4120/04 - [m. w. N.]). Aus dem Wortlaut der Vorschrift folgt vielmehr nur, dass eine Änderung des Prozentsatzes rückwirkend (ausschließlich) zum 1. Januar eines Jahres erfolgt, wenn sich die Notwendigkeit dazu ergibt. § 2 Abs. 2 GVEntschVO ist auch nicht dahin gehend auszulegen, dass eine Änderung nur bis zum Ablauf des Jahres zulässig ist, für das der Prozentsatz gilt oder in welchem die Notwendigkeit einer Änderung festgestellt wird. Auszugehen ist dabei von dem vorbezeichneten Entschädigungsmodell, welches der GVEntschVO 1998 zugrunde liegt. Diesem seit Jahren in Sachsen-Anhalt und deutlich länger im bisherigen Bundesgebiet praktizierten Modell widerspräche es, § 2 Abs. 2 GVEntschVO in dem bezeichneten Sinn einschränkend auszulegen, da hiernach die Feststellung der maßgeblichen Daten regelmäßig erst nach Ablauf des maßgeblichen Jahres möglich ist, da dem Verordnungsgeber hinreichend Zeit verbleiben muss, um die notwendigen Erkenntnisse zusammenzutragen und seine Entscheidung etwa - wie ausweislich der Akten in Sachsen-Anhalt - mit den Berufsorganisationen oder gegebenenfalls innerhalb der Landesregierung abzustimmen. Hinzu kommt, dass der für die Berechnung des Prozentsatzes erhebliche Jahreskostengrundbetrag zwischen allen Bundesländern abzustimmen ist. Dies hat in der Vergangenheit regelmäßig dazu geführt, dass der jeweilige Jahreskostengrundbetrag erst nach Ende des jeweiligen Abrechnungsjahres feststand, und daher insbesondere seit dem In-Kraft-Treten der GVEntschVO 1998 im Jahr 1998 in Sachsen-Anhalt sowohl der Vomhundertsatz als auch der Höchstbetrag stets (nur mit Ausnahme des [Abrechnungs-]Jahres 2000) im Folgejahr rückwirkend zum 1. Januar des vorangegangenen (Abrechnungs-)Jahres durch Änderungsverordnung bestimmt wurde. Entsprechend ist für die (Abrechnungs-)Jahre 2004 mit der 7. Änderungsverordnung vom 26. Juli 2005 (GVBl. LSA, S. 476) und 2005 mit der 8. Änderungsverordnung vom 23. Mai 2006 (GVBl. LSA, S. 336) verfahren worden. Daher ist § 2 Abs. 2 GVEntschVO 1998 dahin zu verstehen, dass für den Fall, dass sich für ein Abrechnungsjahr (hier 2003) die Notwendigkeit ergibt, den Vomhundertsatz nach Absatz 1 Satz 2 zu ändern, dies jeweils mit Rückwirkung vom 1. Januar des entsprechenden Jahres (hier 2003), sprich des Abrechnungsjahres (vgl. auch § 3 Abs. 3 GVEntschVO 1998), geschieht.

Gegenteiliges folgt auch nicht aus Sinn und Zweck der GVEntschVO 1998. Dass der Verordnungsgeber - wie der Antragsteller offenbar meint - die Entschädigung prinzipiell im Voraus festzusetzen hätte und zudem das dem innewohnende Prognoserisiko trüge, so dass eine Nachkalkulation und -festsetzung ausgeschlossen sei, lässt sich weder der GVEntschVO 1998 noch höherrangigem Recht, insbesondere § 49 Abs. 3 BBesG entnehmen. Gegen eine derartige Festlegung des Verordnungsgebers spricht bereits, dass es sich bei der Bürokostenentschädigung um eine - pauschalierte - Aufwandsentschädigung handelt, die sich realitätsnah an den tatsächlich (durchschnittlich) entstehenden Kosten zu orientieren hat. Diesen Anforderungen würde der Verordnungsgeber nicht gerecht (werden können), wenn er die GVEntschVO an einem von ihm zu tragenden Prognoserisiko ohne Möglichkeit der nachträglichen Anpassung des Prozentsatzes und des Höchstbetrages an die tatsächlich anfallenden Bürokosten ausrichten würde. Auch nach § 49 Abs. 3 BBesG ist der Dienstherr - wie bereits ausgeführt - lediglich gehalten, keinen unangemessen langen Zeitraum zwischen dem Entstehen der Aufwendungen und deren Ermittlung verstreichen zu lassen, da er die Entschädigung an den angefallenen notwendigen Sach- und Personalkosten auszurichten und aktuell und realitätsnah zu ermitteln hat (siehe: BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2006 - Az.: 2 B 28.06 -, zitiert nach juris.web [m. w. N.]).

Ebenso wenig ist die mit der 6. Änderungsverordnung rückwirkend zum 1. Januar 2003 erfolgte Bestimmung des Höchstbetrages in § 3 Abs. 2 Satz 1 GVEntschVO 1998 rechtlich zu erinnern.

Die rückwirkende Bestimmung des Höchstbetrages verstößt weder gegen § 49 Abs. 3 BBesG noch gegen die Vorschriften der GVEntschVO 1998. Zwar wird eine Änderung des Höchstbetrages nicht in § 2 Abs. 2 GVEntschVO 1998 oder einer anderen Bestimmung der Verordnung geregelt. Gleichwohl folgt hieraus nicht, dass der Verordnungsgeber an einer rückwirkenden Änderung des Höchstbetrages nach einfachem Recht gehindert wäre. Eine solche (Selbst-)Beschränkung ist schon deshalb nicht gegeben, weil - wie bereits zuvor ausgeführt - weder § 49 Abs. 3 BBesG ein bestimmtes Entschädigungsmodell vorgibt, noch ein Gesetz-, hier Verordnungsgeber generell gehindert ist, einmal von ihm selbst gesetztes Recht seinerseits zu ändern. Unabhängig davon ist auch hier bei der Auslegung der GVEntschVO in erster Linie an das Entschädigungsmodell anzuknüpfen, das den Überlegungen des Verordnungsgebers zugrunde lag und welches - wie gleichfalls bereits dargelegt - die rückwirkende Abänderbarkeit des Höchstbetrages in gleicher Weise voraussetzt wie die rückwirkende Abänderbarkeit des Vomhundertsatzes. Daher kann aus dem Umstand, dass die GVEntschVO 1998 betreffend den Höchstbetrag keine § 2 Abs. 2 GVEntschVO 1998 entsprechende Regelung enthält, nicht der (Umkehr-)Schluss gezogen werden, die rückwirkende Abänderbarkeit des Höchstbetrages sei ausgeschlossen. Vielmehr folgt aus dem der GVEntschVO 1998 zugrunde liegenden Entschädigungsmodell sowie dem Umstand, dass die Verordnung die rückwirkende Änderung des Höchstbetrages gerade nicht ausdrücklich ausschließt oder - wie in § 2 Abs. 2 Satz 1 GVEntschVO 1998 hinsichtlich des Vomhundertsatzes - einschränkt, dass die rückwirkende Änderung des Höchstbetrages ebenfalls dem Grunde nach zulässig ist.

Die rückwirkende Bestimmung des Vomhundertsatzes wie des Höchstbetrages verstößt auch nicht gegen das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende Rückwirkungsverbot.

Insoweit ist im Hinblick auf die Erstreckung von Rechtsfolgen auf zeitlich zurückliegende Sachverhalte zu unterscheiden: Eine sog. echte Rückwirkung, die eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen zum Inhalt hat, liegt vor, wenn ein formelles oder - wie hier - materielles - Gesetz nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift, wenn also der von der Rückwirkung betroffene Tatbestand in der Vergangenheit nicht nur begonnen hat, sondern bereits abgeschlossen war. Eine echte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig. Jedoch tritt das Rückwirkungsverbot, das seine Grundlage im Prinzip des Vertrauensschutzes findet, zurück, wenn sich kein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand des rückwirkend geänderten Rechts bilden konnte. Wird dagegen auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte bzw. Rechtsbeziehungen für die Zukunft eingewirkt, so handelt es sich lediglich um eine sog. unechte Rückwirkung, die eine bloße tatbestandliche Rückanknüpfung zum Inhalt hat. Eine solche ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig, im Einzelfall können sich aber Einschränkungen aus Vertrauensschutz- und Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ergeben.

Bezogen auf die für das (Abrechnungs-)Jahr 2003 zu gewährende Bürokostenentschädigung lag zum Zeitpunkt des Erlasses der 6. Änderungsverordnung vom 27. Mai 2004 schon kein im vorstehenden Sinne abgeschlossener Tatbestand vor. Denn bis zum Erlass der jährlichen Änderungsverordnung und der anschließenden (endgültigen) Neufestsetzung der Gebührenanteile liegt bereits ein - vollständig - abgewickelter, der Vergangenheit gänzlich angehörender Tatbestand nicht vor. Zwar stand den Gerichtsvollziehern zu diesem Zeitpunkt dem Grunde nach ein Anspruch auf Gewährung einer Bürokostenentschädigung für 2003 zu. Jedoch konnte die (endgültige) Höhe dieses Anspruchs entsprechend dem bundesweit langjährig praktizierten und auch vom Antragsgegner bereits im Jahr 1992 übernommenen und mit der neuen Stammverordnung - der GVEntschVO 1998 - dem Grunde nach fortgeführten Entschädigungsmodell erst nach der jährlichen Neufestsetzung der zur Berechnung dieses Anspruchs erforderlichen Parameter (Prozentsatz und Höchstbetrag) bestimmt werden. Die Gerichtsvollzieher konnten dem Text der Verordnung daher letztlich selbst entnehmen, dass noch eine endgültige Festsetzung und Abrechnung rückwirkend zum 1. Januar 2003 zu erwarten war. Durch die endgültige Festsetzung des Vomhundertsatzes und des Höchstbetrages durch die hier angegriffene 6. Änderungsverordnung wurde somit nicht in bereits abgewickelte und abgeschlossene Sachverhalte eingegriffen. Es liegt daher nicht eine echte, sondern nur eine unechte Rückwirkung vor, der aus den vorbezeichneten Gründen keine weiteren rechtlichen Bedenken entgegenstehen.

Doch selbst wenn zum Zeitpunkt des Erlasses der 6. Änderungsverordnung vom 27. Mai 2004 ein im vorstehenden Sinne abgeschlossener Tatbestand vorgelegen hätte, verstieße die rückwirkend zum 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bestimmung des - hinsichtlich des Jahres 2002 höheren bzw. hinsichtlich des Jahres 2001 niedrigeren - Vomhundertsatzes und des Höchstbetrages nicht gegen das Rückwirkungsverbot. Das grundsätzliche Verbot rückwirkend belastender Gesetze beruht nämlich auf den aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Dieses Verbot schützt das Vertrauen in die Verlässlichkeit und die Berechenbarkeit der Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte. Aufgrund dessen tritt das Rückwirkungsverbot zurück, wenn sich kein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand des rückwirkend geänderten Rechts bilden konnte. Mithin stellt sich eine sog. echte Rückwirkung etwa dann als verfassungsrechtlich zulässig dar, wenn angesichts der Umstände zu dem Zeitpunkt, auf den sich der Eintritt der Rechtsfolge (hier: Absenkung des Vomhundertsatzes und des Höchstbetrages) nachträglich erstreckt (hier: 1. Januar 2003), die Betroffenen mit einer Änderung des zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechts rechnen mussten. So liegt der Fall hier.

Der Antragsteller wie auch die übrigen Gerichtsvollzieher durften nicht darauf vertrauen, dass der mit der 4. Änderungsverordnung vom 2. Mai 2002 rückwirkend zum 1. Januar 2001 festgesetzte Vomhundertsatz und Höchstbetrag über das Jahr 2001 hinaus Bestand haben würden. So mangelt es bereits aufgrund des der GVEntschVO 1998 zugrunde liegenden und jahrelang in Sachsen-Anhalt praktizierten Entschädigungsmodells an einem Tatbestand, auf den die Gerichtsvollzieher zur Bildung etwaigen Vertrauens rekurrieren könnten. Denn dieses - auch und nach wie vor - der GVEntschVO 1998 zugrunde liegende Entschädigungsmodell ist auf eine nachträgliche rückwirkende Festsetzung des Vomhundertsatzes und des Höchstbetrages sowie eine erst danach erfolgende endgültige Festsetzung der Bürokostenentschädigung (vgl. auch § 4 GVEntschVO 1998) angelegt. Aus diesem Entschädigungsmodell folgt unmittelbar, dass alle vorherigen Berechnungen und Festsetzungen generell nur vorläufig sein können. Für die damit verbundene bzw. einhergehende Möglichkeit der rückwirkenden Änderung sowohl des Vomhundertsatzes als auch des Höchstbetrages besteht auch ein sachlicher Grund. Denn die Daten, die nach diesem Modell für die jährliche Neufestsetzung beider Parameter benötigt werden, liegen naturgemäß zu Beginn des jeweiligen Abrechnungsjahres noch nicht vor. Für die Bestimmung des Vomhundertsatzes und des Höchstbetrages aufgrund aktueller Daten besteht ebenfalls ein sachlicher Grund. Denn dem Charakter einer - pauschalierten - Aufwandsentschädigung entspricht es, den Aufwand gerade anhand aktueller Daten realitätsnah zu ermitteln und zu berechnen. In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass das der GVEntschVO zugrunde liegende Entschädigungsmodell in Sachsen-Anhalt jedenfalls seit dem Jahr 1992 praktiziert und mit der hier maßgeblichen neuen Stammverordnung aus dem Jahr 1998 fortgeführt wird. So wurden der Vomhundertsatz wie der Höchstbetrag seit dem Jahr 1999 jährlich geändert; eine Absenkung des Vomhundertsatzes im Vergleich zum Vorjahr erfolgte dabei für die (Abrechnungs-)Jahre 2001, 2002, 2004 und 2005. Der Höchstbetrag wurde für die (Abrechnungs-)Jahre 1998, 2002, 2004 und 2005 im Vergleich zum Vorjahr abgesenkt. Daher mussten sich die Gerichtsvollzieher in Sachsen-Anhalt bereits seit dem Jahr 1999 mit In-Kraft-Treten der 1. Änderungsverordnung darauf einstellen, dass sowohl der Vomhundertsatz als auch der Höchstbetrag jährlich geändert würden und zwar regelmäßig rückwirkend zum 1. Januar des vorangegangenen (Abrechnungs-)Jahres. Dies schloss mit ein, dass - wie die 1. und 4. Änderungsverordnung zeigen - auch eine rückwirkende Absenkung dieser Parameter für die Berechnung der Bürokostenentschädigung erfolgen kann. Aufgrund dieser jahrelangen Handhabung des Entschädigungsmodells mussten die Gerichtsvollzieher in Sachsen-Anhalt (auch) am 1. Januar 2003 damit rechnen, dass der durch die 4. Änderungsverordnung rückwirkend zum 1. Januar 2001 festgelegte und im Übrigen bereits durch die 5. Änderungsverordnung zum 1. Januar 2002 herabgesetzte Vomhundertsatz und der Höchstbetrag für das Jahr 2003 rückwirkend zum 1. Januar 2003 geändert werden würden. Es bestand aufgrund der bisherigen jahrelangen und soeben im Einzelnen beschriebenen Handhabung des Verordnungsgebers hinsichtlich der Neufestsetzung des Vomhundertsatzes wie des Höchstbetrages auch keine Vertrauensgrundlage dahin gehend , eine solche Änderung würde nach dem 31. Dezember 2003 nicht mehr erfolgen. Im Übrigen gestaltete sich die Situation - worauf der erkennende Senat bereits zuvor hingewiesen hat - dem Grunde nach auch dann nicht anders, wenn der Verordnungsgeber noch im Laufe eines Abrechnungsjahres die hier maßgeblichen Parameter (Vomhundertsatz und Höchstbetrag) änderte, da nach wie vor im Wege einer Rückschau auf die bis dahin entstandenen tatsächlichen (durchschnittlichen) Kosten zurückgegriffen würde. Die vom Antragsteller angeführte Änderung des Kostenverhaltens für das Abrechnungsjahr wäre letztlich ebenso wenig mehr möglich wie bei einer Regelung erst im Folgejahr.

Ein schutzwürdiges Vertrauen hat sich mithin nach alledem nicht bilden können (so im Ergebnis auch: OVG Niedersachsen, Urteile vom 7. Juli 2005 - Az.: 5 KN 239/03, 5 KN 95/04 und 5 KN 33/05 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. Januar 2006 - Az.: 1 A 4120/04 -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 6. Juni 2006 - Az.: 4 K 6/04 -). Soweit der Antragsteller insoweit auf das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 9. Dezember 2005 in dem Verfahren 2 D 7/04 verweist, vermag er damit in der Sache aus den bereits dargelegten Gründen nicht durchzudringen. Entscheidend kommt aber hinzu, dass sich der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt - entgegen der Annahme des Antragstellers - grundlegend dadurch von der hier bestehenden Sach- und Rechtslage unterscheidet, dass zum einen in Sachsen eine neue Stammverordnung erlassen wurde, die erst am 30. Januar 2004 bekannt gemacht wurde und die eine Rückwirkung bereits zum 1. Januar 2002, also bezogen auf einen noch vor dem Vorjahr liegenden Zeitpunkt bzw. -raum, entfaltet hat. Zum anderen enthielt die neue sächsische Stammverordnung, anders als in Sachsen-Anhalt, eine Regelung dahin, dass der Gebührenanteil des vorangegangenen Jahres vorläufig weitergilt, solange für ein Kalenderjahr noch kein Gebührenanteil festgesetzt ist. Gerade daraus hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht geschlussfolgert, dass die sächsischen Gerichtsvollzieher für das Kalenderjahr 2002 nicht (mehr) mit einer Neufestsetzung rechnen mussten.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

4. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in §§ 132 VwGO, 127 BRRG genannten Gründe vorliegt.

5. Die Höhe des Streitwertes folgt aus §§ 47, 52 Abs. 1 GKG, denn dies entspricht der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache. Dabei berücksichtigt der Senat die zu erwartenden Rückforderungsbeträge und andererseits die mit der Nichtigkeitserklärung letztlich für die Zukunft angestrebte bisherige - höhere - Vergütung wenigstens in entsprechender jährlicher Höhe für einen Zeitraum von drei Jahren.

Ende der Entscheidung

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