Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 04.11.2004
Aktenzeichen: 1 K 345/03
Rechtsgebiete: WG LSA, UVPG, BNatSchG


Vorschriften:

WG LSA § 153 III 1
WG LSA § 151 IV 1
UVPG § 3 I 1
BNatSchG § 34 II
1. Vor der Aufstellung eines Abwasserbeseitigungsplans, der den Bau von Abwasserdruckleitungen vorsieht, muss eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt werden, weil es sich dabei nicht um Rohrleitungsanlagen i. S. d. § 19 a WHG handelt.

2. Der in einem Abwasserbeseitigungsplan vorgesehenen zentralen Abwasserbeseitigung kann im Land Sachsen-Anhalt als zumutbare Alternative i. S. d. § 34 Abs. 2 BNatSchG nicht die Möglichkeit dezentraler Abwasserbeseitigung entgegengehalten werden, weil § 154 Abs. 4 Satz 1 WG LSA die Freistellung der Gemeinde von der Abwasserbeseitigungspflicht nur zulässt, wenn eine Übernahme des Abwassers aufgrund der Siedlungsstruktur wegen technischer Schwierigkeiten oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht angezeigt ist.

3. Ob die zentrale Abwasserbeseitigung mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden ist, ist nicht anhand des Vergleichs der für die Gemeinde entstehenden Kosten für die zentrale Abwasserbeseitigung einerseits und der dezentralen Abwasserbeseitigung andererseits zu ermitteln. Vielmehr sind die Kosten für die Schaffung der zentralen Abwasserbeseitigungsanlagen dem Nutzen für einen wirksamen Gewässerschutz gegenüberzustellen.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT URTEIL

Aktenz.: 1 K 345/03

Datum: 04.11.2004

Gründe:

I.

Die Antragstellerin, ein staatlich anerkannter Erholungsort mit 685 Einwohnern, wendet sich im Normenkontrollverfahren gegen die Festsetzungen in einem für allgemeinverbindlich erklärten Abwasserbeseitigungsplan des Antragsgegners.

Das Gemeindegebiet von A-Stadt liegt im Landkreis F, süd-süd-westlich der Gemeinde A. Das Gemeindegebiet liegt im Einzugsgebiet der Schmalen S, die außerhalb des Plangebiets nahe dem Kurort T in die S mündet.

Gegen den ersten Entwurf eines Abwasserbeseitigungsplans für das Einzugsgebiet H/I, Raum G-Stadt-F-X, bestehend aus dem Gebiet der Mitgliedsgemeinden des Abwasserzweckverbandes Mittlere/Untere I und des Zweckverbands Wasserversorgung und Abwasserentsorgung J sowie der nicht verbandsangehörigen Gemeinden K, Güntersberge, L, A-Stadt, M, N, O, P und Q, der vorsah, dass das Abwasser der Gemeinde K und der Antragstellerin mittels einer Druckleitung nach G-Stadt verbracht und nach der Behandlung in der dortigen Gruppenkläranlage dem R, der östlich von G-Stadt in die I mündet, zugeführt wird, wandte die Antragstellerin ein, sie sei mit der im Entwurf vorgesehen Überleitung des Abwassers nach G-Stadt nicht einverstanden und habe eine Studie zur Prüfung anderer Entsorgungsvarianten in Auftrag gegeben. Die im Plan vorgesehene Überleitung des Abwassers nach G-Stadt sei von der Gemeinde K bereits abgelehnt worden. Für die Antragstellerin allein seien die Investitions- und Betriebskosten nicht tragbar.

Auf den aufgrund der Stellungnahmen überarbeiteten 2. Planentwurf wandte die Antragstellerin ein, die Überleitung des Abwassers von A-Stadt nach G-Stadt sei kostenintensiv und gleichwohl wasserwirtschaftlich nicht sinnvoll. Denn die Wasserqualität des Rs und der I, in die das geklärte Abwasser der Gruppenkläranlage G-Stadt eingeleitete werde, führe dort zu einer Verschlechterung der Wasserqualität. Bei der von der Antragstellerin vorgesehenen dezentralen Lösung hingegen sei mit einer nennenswerten Belastung der Schmalen S nicht zu rechnen. Zudem führe die Überleitung des Abwassers nach G-Stadt dazu, dass dem Einzugsgebiet der Schmalen S Wasser entzogen werde.

Auf der Grundlage von fachtechnischen Stellungnahmen des Staatlichen Amtes für Umweltschutz U vom 05. Januar 2001 und 15. Februar 2001 erläuterte der Antragsgegner der Antragstellerin mit Schreiben vom 18. April 2001, dass unklar bleibe, ob und wie ein hinreichend sicherer Betrieb der im Konzept der Antragstellerin vorgesehenen 32 Abwasseranlagen sichergestellt werden könne. Zudem seien einzelne Einleitstellen an Gewässern vorgesehen, für die eine Erlaubnis nicht erteilt werden könne, weil es sich um stehende Gewässer handle oder um Gräben, die nicht ständig Wasser führen. Schließlich seien die 1993 gewährten Fördermittel für den Bau eines Ortskanalnetzes zweckgebunden an den Anschluss des Netzes an die Gruppenkläranlage A. Auch seien die Kosten für das Vorhaben der Gemeinde zu gering bemessen, weil Anlagen zur Speicherung, Kreislaufführung und Versickerung nicht berücksichtigt worden seien. Es sei mit Kosten von zirka 2,5 Mio. DM zu rechnen. Zwar werde die Überleitung nach G-Stadt schätzungsweise 2,96 Mio. DM kosten. Die Mehrkosten seien indes wegen der Vorteile einer zentralen Abwasserentsorgung gerechtfertigt. Wenngleich die Einleitung gereinigten Abwassers aus der Gruppenkläranlage G-Stadt in den R zu einer Verschlechterung der Gewässergüte im anschließenden Bachlauf führe, werde dies aufgewogen durch die nachhaltige Verbesserung der Gewässergüte in den bisher durch Abwassereinleitungen beeinträchtigten Gewässern Schiebecksbach, Schmale S, V und S. Eine nachhaltige Verbesserung der Gewässergüte der Schmalen S, die wegen der geringen Wassermenge im Oberlauf des Bergbaches nur bei einer Freihaltung von Einleitungen erzielbar sei, die mit der dezentralen Abwasserbeseitigung nicht erreichbar sei, sei erwünscht, weil gerade der unterhalb von A-Stadt liegende Flusslauf im Flora-Fauna-Habitat Schutzgebiet S im J liege. Zudem werde dem Einzugsgebiet der Schmalen S durch die Überleitung nach G-Stadt entgegen der Auffassung der Antragstellerin kein Wasser entzogen, weil das in A-Stadt bezogene Frischwasser im Trinkwasserschutzgebiet W und somit im Einzugsgebiet von Zuflüssen der I gewonnen werde.

Der Abwasserbeseitigungsplan vom 06. Februar 2002 wurde am 15. Februar 2002 in der Ausgabe des Amtsblattes für den Regierungsbezirk U Nr. 2/2002 mit dem Hinweis bekannt gemacht, dass der vollständige Text im Regierungspräsidium zur Einsichtnahme ausliege.

Unter dem 06. Februar 2002 gab der Antragsgegner den Unteren Wasserbehörden und den abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaften den Abwasserbeseitigungsplan bekannt und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Entwurf einer Verordnung, mit der einzelne Festsetzungen des Plans für allgemeinverbindlich erklärt werden sollten. Die Verordnung des Regierungspräsidiums U zum Abwasserbeseitigungsplan für das Einzugsgebiet H-I im Raum G-Stadt/F/X vom 04. März 2002 wurde in der Ausgabe des Amtsblattes für den Regierungsbezirk U Nr. 03/2002 am 15. März 2002 bekannt gemacht.

Nachdem das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt die Verordnung auf den Normenkontrollantrag der Antragstellerin mit Urteil vom 14. November 2002 - 1 K 303/02 - für nichtig erklärt hatte, weil das Rechtsetzungsverfahren mangels Anhörung der im Planaufstellungsverfahren beteiligten Behörden und Verbände nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, hörte das Regierungspräsidium die Träger öffentlicher Belange zu einem neuerlichen Entwurf einer Rechtsverordnung an. Die Antragstellerin hielt ihre im bisherigen Verfahren erhobenen Einwände aufrecht. Mit Schreiben vom 19. März 2003 legte das Regierungspräsidium U der Antragstellerin dar, dass es aus gewässergütewirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt sei, an der Planung auch dann festzuhalten, wenn sich herausstellen sollte, dass alternative Lösungen kostengünstiger sein sollten. Die überörtliche Fachplanung diene entgegen der Vorstellung der Antragstellerin nicht dazu, die Einzelheiten der technischen und finanziellen Durchführung des im Plan vorgesehenen Baus der Druckleitung vorwegzunehmen. Die Planungen der Antragstellerin beschränkten sich auf die Vorlage einander widersprechender Konzepte. Darauf teilte die Antragstellerin im Schreiben vom 09. April 2003 mit, an ihrer Auffassung habe sich auch in Ansehung des Schreibens des Regierungspräsidiums U vom 19. März 2003 nichts geändert. Die Verordnung des Regierungspräsidiums U vom 24. Juni 2003 zum Abwasserbeseitigungsplan für das Einzugsgebiet H-I im Raum G-Stadt/F/X wurde am 15. Juli 2003 im Amtsblatt für den Regierungsbezirk U bekannt gemacht (Amtsblatt. f. d. Reg.-Bez. MD, S. 117).

Zur Begründung des am 14. November 2003 gestellten Normenkontrollantrages hat die Antragstellerin geltend gemacht, sie werde durch die Verordnung in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung verletzt. Die Verordnung sei aus formellen Gründen nichtig, weil bei der Planaufstellung das Benehmen mit der Antragstellerin nicht hergestellt worden sei. Die Einwendungen der Antragstellerin gegen den Entwurf seien unter Bezugnahme auf fachtechnische Erwägungen zurückgewiesen worden. Einvernehmen habe nicht erzielt werden können. Gleichwohl habe der Antragsgegner keine Ausnahme- oder Härtefallregelung zugunsten der Antragstellerin aufgenommen. Zudem sei keine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen worden, obwohl der Plan die Erstellung einer Abwasserleitung von A-Stadt nach G-Stadt vorsehe. Ferner sei entgegen den Regelungen in einem Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt eine Alternativprüfung nach der FFH-Richtlinie nicht durchgeführt worden. Die Verordnung sei zudem aus inhaltlichen Gründen ungültig. Sie verstoße gegen verbindliche Vorgaben im Landesentwicklungsprogramm i. V. m. Art. 35 VerfLSA, weil eine Abwasserleitung ein intensiver und zugleich unnötig kostspieliger Eingriff in Natur und Landschaft darstelle. Deshalb verstoße sie zugleich gegen § 4 Abs. 2 KommAbwV, wonach die Errichtung einer Kanalisation nicht gerechtfertigt sei, wenn sie ökologisch nutzlos oder zu teuer sei. Zudem leide der der Verordnung zugrunde liegende Plan unter einem Abwägungsausfall, weil nicht sämtliche nach Lage der Dinge maßgeblichen Belange ermittelt und eingestellt worden seien. Schließlich sei die Abwägung defizitär, weil wesentliche Belange nicht in die Abwägung eingestellt worden seien. Insbesondere habe der Antragsgegner Art. 28 GG übersehen und die konkurrierende Planung der Gemeinde nicht berücksichtigt.

Die Antragstellerin beantragt,

die Verordnung des Regierungspräsidiums U zum Abwasserbeseitigungsplan für das Einzugsgebiet H-I im Raum G-Stadt/F/X vom 24. Juni 2003 (ABl. f. d. Reg.-Bez. MD S. 117) für nichtig zu erklären,

hilfsweise,

festzustellen, dass die Allgemeinverbindlichkeitserklärung des Abwasserbeseitigungsplanes für das Einzugsgebiet H-I im Raum A/F/X vom 17. Juli 2003 (ABl. f. d. Reg.-Bez. MD S. 117) insoweit nichtig ist, als für das Hoheitsgebiet der Antragstellerin zwingend vorgeschrieben wird, die örtliche Abwasserbeseitigung in den Einzugsbereich der Abwasserbeseitigungsanlage G-Stadt vorzunehmen,

hilfsweise,

zum Beweis für die Tatsache, dass bei Umsetzung der Konzepte der Antragstellerin sich die Gewässergüteklasse der Fließgewässer, die Gegenstand des Abwasserbeseitigungsplans sind, erheblich verbessert sowie die benannte Verschlechterung nicht vorliegt, ein Sachverständigengutachten einzuholen,

hilfsweise,

zum Beweis für die Tatsache, dass die fachtechnische Stellungnahme des staatlichen Amtes für Umweltschutz U vom 12. Januar 2001 inhaltlich und sachlich falsch ist, soweit dort dargestellt wird, dass Bau und Betrieb einer Ortskläranlage in A-Stadt nicht zulässig wäre, das Konzept der dezentralen Abwasserentsorgung in A-Stadt keine Alternative zum Abwasserbeseitigungsplan darstellen kann, eine praktische Umsetzung der Abwasserbeseitigung in dezentraler Form kurzfristig nicht möglich ist, die Bereitschaft der Nutzungsberechtigten der Grundstücke im Hinblick auf die 32 erforderlichen Abwasseranlagen notwendig bzw. soweit notwendig, nicht herstellbar ist, das Konzept Regelungen zur Abwasserbeseitigungspflicht enthalten muss, aufgrund der Siedlungsdichte in der Gemeinde A-Stadt ein Verzicht auf ein Schmutzwasserortsnetz nicht möglich ist, der Gemeindeteich kein Gewässer ist, beide Konzepte Kostengleichheit bzw. nur geringe Kostenvorteile seitens der dezentralen Abwasserentsorgung bedeuten, die entstehenden höheren Kosten für die zentrale Abwasserentsorgung durch den aufgezeigten Sachverhalt begründet sind, eine dezentrale Abwasserbeseitigung eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende Abwasserbeseitigung nicht ermöglicht, wasserrechtliche Genehmigungen generell nicht möglich wären, ein Sachverständigengutachten einzuholen,

hilfsweise,

zum Beweis für die Tatsache, dass die fachtechnische Stellungnahme vom 15. Februar 2001 des staatlichen Amtes für Umweltschutz U inhaltlich und sachlich falsch ist, soweit dort behauptet wird, dass eine Einleitung gereinigter Abwässer in stehende Abwässer nach einem dem Stand der Technik entsprechenden Konzept dezentrale Abwasserbeseitigung aus gewässergütewirtschaftlicher Sicht nicht erlaubnisfähig wäre, die von der Antragstellerin vorgelegten Konzepte nicht realistisch und umsetzbar sind, so dass eine Einstellung in die Abwägung als nicht realisierbar erfolgen muss, die Behandlung über Schilfbeete nur zu einer Verdunstung und damit eine Erhöhung der Schadstoffkonzentration, nicht aber zu einer Verringerung der Schadstofffracht durch Abbau im Schilfbeet führt, durch das Konzept der Antragstellerin Belastungen der Schmalen S und des Baches bei A-Stadt weiterhin eintreten, ein Sachverständigengutachten einzuholen,

weiterhin hilfsweise,

zum Beweis, dass die fachtechnische Stellungnahme fehlerhaft unberücksichtigt lässt, dass im Hinblick auf die Einzugsgebiete I/Schmale S auch Niederschlagswasser berücksichtigt werden muss, die angegebene Beschaffenheit des Abwassers nach dem Y-Konzept von CSB 40 mg/l, BSP 5 mg/l, NH4 10 mg/l realistisch ist unter Berücksichtigung der im Konzept auf Seite 9 bezeichneten nachgeschalteten Teiche sowie Grabenfließstrecke von 300 bis 500 Meter und dann keine Belastung für die Schmale S mehr bedeutet sowie die Aussage des Konzeptes der Fachhochschule U/Z auf Seite 59 der Konzeption, dass mit Umsetzung der die zentralen Anlage für die Schmale S "zukünftig kein beeinträchtigender Stoffeintrag mehr zu erwarten ist" fachlich richtig und die fachliche Einschätzung durch das staatliche Amt für Umweltschutz U fachlich falsch ist, ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er meint, die Verordnung sei nicht zu beanstanden. Benehmen sei hergestellt. Einvernehmen sei nicht erforderlich. Der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfe es nicht, weil der Plan keines der im Gesetz ausdrücklich bezeichneten Vorhaben betreffe. Der Plan genüge auch den Vorgaben der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie, weil die im Plan vorgesehenen Maßnahmen aus zwingenden Gründen des öffentlichen Wohls notwendig seien. Das Vorhaben sei auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Es stehe nicht im Widerspruch zu den im Landesentwicklungsprogramm aufgestellten Zielen. Die von der Antragstellerin erwogenen Alternativen seien nicht hinreichend präzisiert, die Planungsgrundlagen seien unzureichend ermittelt und die Planungsinhalte aus gewässergütewirtschaftlichen Gründen abzulehnen.

II.

Der gemäß § 47 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 10 AGVwGO LSA statthafte Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist unbegründet, weil die angegriffene Verordnung gültig und deshalb nicht nichtig i. S. d. § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist.

Ermächtigungsgrundlage für die angegriffene Verordnung ist nur § 153 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 WG LSA. Danach sind die Wasserbehörden befugt, für Einzugsgebiete von Gewässern oder Teilen davon Pläne zur Abwasserbeseitigung nach überörtlichen Gesichtspunkten aufzustellen (Abwasserbeseitigungspläne) und einzelne oder sämtliche ihrer Festsetzungen durch Rechtsverordnung für allgemeinverbindlich zu erklären.

1) Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin ein, die Verordnung sei bereits aus formellen Gründen ungültig. Das in § 153 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 2 WG LSA vorgesehene Rechtsetzungsverfahren ist ordnungsgemäß durchgeführt worden. Gemäß § 153 Abs. 3 Satz 2 WG LSA gelten für das Verfahren betreffend den Erlass der Verordnung, mit der einzelne oder sämtliche Festlegungen eines Abwasserbeseitigungsplans für allgemeinverbindlich erklärt werden sollen, die für die Planaufstellung geltende Regelung des § 153 Abs. 2 WG LSA entsprechend. Danach sollen neben dem Gewässerkundlichen Landesdienst die Körperschaften, Verbände, Vereinigungen und Behörden beteiligt werden, deren Aufgabenbereiche von den Plänen berührt werden. Mit den abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaften ist das Benehmen herzustellen. Daneben sind sonstige Abwasserbeseitigungspflichtige zu hören, sofern bei ihnen mehr als 750 m³ Abwasser pro Tag anfallen. Diesen Anforderungen ist mit der nach der Entscheidung des Senats vom 14. November 2003 - 1 K 303/02 - vorgenommenen Anhörung der betroffenen Behörden, abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaften, der Träger öffentlicher Belange und der Verbände Rechnung getragen worden.

a) Der Einwand der Antragstellerin, mit ihr als abwasserbeseitigungspflichtiger Körperschaft i. S. d. § 151 Abs. 1 Satz 1 WG LSA sei entgegen § 153 Abs. 2 Satz 2 WG LSA das Benehmen nicht hergestellt worden, ist unbegründet. Die Antragstellerin irrt, wenn sie meint, aus dem Erfordernis, das Benehmen herzustellen folge, dass die Planungsbehörde über die Anhörung der betroffenen abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaften hinaus die Pflicht hätte, den Stellungnahmen zu folgen und von dem Erlass der aus den Festsetzungen im Plan abgeleiteten Verordnung abzulassen oder jedenfalls Härte- oder Ausnahmeregelungen vorzusehen. Eine Entscheidung im Benehmen verlangt im Gegensatz zu einer solchen im Einvernehmen keine Willensübereinstimmung. Benehmen bedeutet nicht mehr als die mit dem Ziel der Verständigung durchgeführte Anhörung der anderen Behörde, die dadurch Gelegenheit erhält, ihre Vorstellungen in das Verfahren einzubringen (BVerwGE 92, 258 <262>). Dem ist der Antragsgegner gerecht geworden, indem er der Antragstellerin den Verordnungsentwurf zur Stellungnahme zugeleitet hat und auf die Stellungnahme der Antragstellerin mit seinem Schreiben vom 19. März 2003 im Einzelnen erläutert hat, aus welchen Gründen ihn die Einwände gegen den Entwurf nicht überzeugen. Nach der Gegenäußerung der Antragstellerin, sie halte an ihrer bisherigen Auffassung fest, bestand für den Antragsgegner auch keine Veranlassung, weitere Bemühungen um eine Verständigung zu entfalten.

b) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin handelt es sich auch nicht um ein Vorhaben, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG hätte durchgeführt werden müssen. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG gelten die Regelungen dieses Gesetzes nur für die in der Anlage zum Gesetz aufgeführten Vorhaben.

aa) Soweit die Antragstellerin geltend machen will, für das Vorhaben sei eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach der Ziffer 19.3 der Anlage I zu § 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG durchzuführen, geht sie fehl, weil Abwasserleitungen keine Rohrleitungsanlagen zur Beförderung wassergefährdender Stoffe i. S. d. § 19 a Abs. 2 WHG sind. Denn die im Plan vorgesehene Abwasserdruckleitung ist nicht zur Beförderung von Rohöl, Benzin, Diesel-Kraftstoff oder Heizöl i. S. d. § 19 a Abs. 2 Nr. 1 WHG bestimmt. Auch aus § 19 a Abs. 2 Nr. 2 WHG folgt nichts anderes. Zwar kann die Bundesregierung danach mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, dass auch andere flüssige oder gasförmige Stoffe, die geeignet sind, Gewässer zu verunreinigen oder sonst in ihren Eigenschaften nachteilig zu verändern, gleichgestellt werden. Die Verordnung über wassergefährdende Stoffe bei der Beförderung in Rohrleitungsanlagen vom 19. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1946), geändert durch die Verordnung vom 05. April 1976 (BGBl. I S. 915), ist jedoch durch Art. 8 der Verordnung zur Rechtsvereinfachung im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, der Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777 <3815>) aufgehoben worden.

Die Antragstellerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, die vorgesehene Druckleitung sei eine Rohrleitungsanlage zur Beförderung wassergefährdender Stoffe, weil Abwasser ein wassergefährdender Stoff i. S. d. § 19 g Abs. 5 Satz 1 WHG sei. Danach sind wassergefährdende Stoffe i. S. d. §§ 19 g bis 19 l WHG feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, die Beschaffenheit des Wassers nachhaltig zu verändern. Es kann dahingestellt bleiben, ob Abwasser die Beschaffenheit des Wassers nachhaltig verändern kann; immerhin sieht § 19 g Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 WHG vor, dass die §§ 19 g bis 19 l WHG nicht für Anlagen zum Umgang mit Abwasser gelten. Denn ungeachtet dessen sieht die Ziffer 19.3 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 UVPG die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nur vor für Rohrleitungsanlagen zum Befördern von Stoffen i. S. d. § 19 a Abs. 2 WHG, während Rohrleitungsanlagen zur Beförderung von Stoffen i. S. d. § 19 g WHG in der Anlage zu § 3 Abs. 1 UVPG ausdrücklich nicht erfasst sind.

bb) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin lässt sich eine Pflicht zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung auch nicht aus Ziffer 13.7 der Anlage I zu § 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG herleiten. Danach ist die Umweltverträglichkeit zu untersuchen bei Vorhaben zur Umleitung von Wasser von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes mit einem Volumen von 100 Mio. oder mehr m³ Wasser pro Jahr, wenn durch die Umleitung Wassermangel verhindert werden soll, oder 5 v. H. oder mehr des Durchflusses, wenn der langjährige durchschnittliche Wasserdurchfluss des Flusseinzugsgebietes, dem Wasser entnommen wird, 2.000 Mio. m³ übersteigt. Denn abgesehen davon, dass der Vortrag der Antragstellerin nicht erkennen lässt, warum die dort genannten Mengen im vorliegenden Fall erreicht bzw. überschritten sein sollen, ist die Regelung nicht anwendbar, weil sie sich auf die Umleitung von Wasser und nicht auf die Ableitung von Abwasser bezieht. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin diesbezüglich geltend, auch Abwasser sei Wasser i. S. d. Regelung; nur sei es in seinen Eigenschaften verändert. Nach § 150 Abs. 1 Satz 1 WG LSA ist Abwasser das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigte oder sonst in seinen Eigenschaften veränderte Wasser oder das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende oder sonst in die Kanalisation gelangende Wasser. Sobald Wasser mithin verunreinigt worden ist, als Niederschlagswasser von befestigten Flächen abfließt oder sonst in die Kanalisation gelangt, ist es kein Wasser mehr, sondern nach der Regelung im Gesetz Abwasser.

Selbst wenn man jedoch auch Abwasser als Wasser i. S. d. Ziffer 13.7 der Anlage I zu § 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG ansehen wollte, wäre die Regelung nicht anwendbar, weil entgegen der Behauptung der Antragstellerin kein Wasser in das Einzugsgebiet eines anderen Gewässers umgeleitet würde. Denn auf diesen Einwand hat der Antragsgegner bereits anlässlich der Anhörung zum 2. Entwurf des Abwasserbeseitigungsplans im Schreiben vom 18. April 2001 dargelegt, dass das in den Haushalten von A-Stadt verwendete Trinkwasser, das nach Gebrauch der Gruppenkläranlage G-Stadt zugeführt werden solle, nicht aus dem Einzugsgebiet der Schmalen S, sondern aus dem W bezogen werde, der im Einzugsgebiet der I liege. Die Antragstellerin könnte nicht einwenden, bei der Ableitung des Niederschlagswassers bleibe es, anders als beim Schmutzwasser dabei, dass das Wasser in das Einzugsgebiet eines anderen Gewässers umgeleitet werde. Es kann ausgeschlossen werden, dass von den befestigten Flächen in A-Stadt pro Jahr 100 Mio. m³ Niederschlagswasser über die Druckleitung in die Gruppenkläranlage G-Stadt gelangen. Denn dann müsste im Gemeindegebiet von A-Stadt bei einer mittleren jährlichen Niederschlagsmenge von 640 mm, also 640 l/m² (vgl. Der Große Brockhaus Bd. 8 S. 236), die befestigte Fläche eine Gesamtgröße von 156.250 km² haben (100.000.000 m³ ./. 0,64 m³ ./. 1.000).

Ungeachtet dessen sieht die angegriffene Verordnung die Überleitung von Niederschlagswasser nach G-Stadt nicht vor. Sie beschränkt sich darauf, in § 2 Abs. 6 Satz 1 G-Stadt als Standort für eine Abwasserbehandlungsanlage zu bestimmen und das Gemeindegebiet der Antragstellerin nach § 2 Abs. 6 Satz 2 dem Einzugsgebiet der Gruppenkläranlage G-Stadt zuzuordnen. Diese Zuordnung besagt nichts darüber, ob im Misch- oder Trennsystem zu entwässern ist und wo das Niederschlagswasser zu belassen ist, wenn im Trennsystem entwässert würde.

c) Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin ein, die Verordnung sei aus formellen Gründen ungültig, weil die notwendige Prüfung, ob die mit dem Plan und den aus ihm abgeleiteten Regelungen in der Verordnung erhebliche Beeinträchtigung eines Gebiets i. S. d. § 32 BNatSchG vermieden werden könnten, weil es zumutbare Alternativen i. S. d. § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG gebe. Denn das Vermeidungsgebot i. S. d. § 34 Abs. 2 BNatSchG ist ein strikt zu beachtendes Gebot, das auch durch eine Abwägungsentscheidung nicht überwunden werden kann. Ein Gestaltungsspielraum steht der Behörde nicht zu (BVerwG, NVwZ-RR 2002, 1243 <1245>). Aus diesem Grund handelt es sich bei den Vorgaben in § 34 BNatSchG nicht um formelle Regelungen, die das Verfahren steuern und so Gewähr für eine Abwägungsentscheidung bieten soll, die alle einzustellenden Belange angemessen berücksichtigt. Vielmehr handelt es sich um eine Bestimmung, die Vorhaben und Plänen i. S. d. § 35 Nr. 2 BNatSchG inhaltlich Schranken setzt und im Falle der Nichtbeachtung aus materiellen Gründen zur Nichtigkeit führen würde.

d) Das ehemalige Regierungspräsidium war gemäß §§ 172 Abs. 1 Satz 1 WG LSA, 1 Abs. 1 Nr. 13 der Verordnung über die abweichende Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts (Wasser-ZustVO) vom 16. September (GVBl. LSA S. 847), geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 05. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 536) bis zu seiner Auflösung auch sachlich zuständig für die Planaufstellung und den Erlass der Rechtsverordnung.

2) Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffene Verordnung inhaltlich nicht den Regelungen im Wassergesetz oder sonstigen höherrangigen oder vorrangig anzuwendenden Bestimmungen entspricht, liegen nicht vor. Gemäß § 153 Abs. 3 Satz 1 WG LSA kann die zuständige Behörde einzelne oder sämtliche Festlegungen eines Abwasserbeseitigungsplans für allgemeinverbindlich erklären.

a) Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin ein, der Antragsgegner verstoße gegen §§ 35 Satz 1 Nr. 2, 34 Abs. 2 BNatSchG, indem er an der Planung festgehalten und auf der Grundlage dessen Teile der Planung durch die angefochtene Rechtsverordnung für allgemeinverbindlich erklärt habe, obwohl die Durchführung des Plans Beeinträchtigungen für ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung i. S. d. §§ 34 Abs. 1 Satz 1, 32 BNatSchG i. V. m. der Richtlinie des 92/43/EWG mit sich bringe. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebietes zu überprüfen. Ergibt die Prüfung, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen eines solchen Gebietes in seinen für die Erhaltungszeile oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, so ist es unzulässig (§ 34 Abs. 2 BNatschG). Abweichend von diesem Verbot darf ein Projekt nur zugelassen werden, soweit es aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind. Diese Regelungen, die gemäß § 35 Satz 1 Nr. 2 BNatschG nicht nur für Linienbestimmungen nach dem Bundesfernstraßen- oder Bundeswasserstraßengesetz, sondern auch für sonstige Pläne und damit auch für Abwasserbeseitigungspläne i. S. d. § 153 Abs. 1 Satz 1 WG LSA gelten (vgl. Lortz/u. a., Naturschutzrecht, 2. Auflage, zu § 35 BNatSchG, Rdnr. 6), können von der Antragstellerin der von ihr beanstandeten Regelung in der Rechtsverordnung nicht entgegengehalten werden.

aa) Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Zuordnung des Gemeindegebiets der Antragstellerin zum Einzugsbereich der Gruppenkläranlage G-Stadt (§ 2 Abs. 6 Satz 2 der Verordnung) und der im Plan mittelfristig vorgesehene Anschluss an die genannte Anlage geeignet sind, Gebiete i. S. d. §§ 34 Abs. 1 Satz 1, 32 BNatschG zu beeinträchtigen. Dass die vorgesehene Führung einer Abwasserdruckleitung von K über A-Stadt nach G-Stadt durch ein solches Gebiet führt, macht auch die Antragstellerin nicht geltend.

bb) Anderes gilt zwar etwa für die mittelfristig geplanten weiteren Überleitungen von Friedrichsbrunn nach Thale, die ein Schutzgebiet i. S. d. Richtlinie 79/409 EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften über die Erhaltung wildlebender Vogelarten vom 02. April 1979 (ABl. EG Nr. L 103/1), zuletzt geändert durch Richtlinie 97/49/EG vom 29.07.1997 (ABl. EG Nr. L 223/9), durchschneiden. Ob eine solche Beeinträchtigung des Gebietes eine erhebliche Beeinträchtigung i. S. d. § 34 Abs. 2 BNatschG darstellt, bzw. ob das Projekt gleichwohl aus zwingenden Gründen zugelassen werden darf, weil zumutbare Alternativen ausscheiden, kann indes dahingestellt bleiben, weil eine insoweit fehlerhafte Beurteilung bei der Planaufstellung, die zur Unwirksamkeit des § 2 Abs. 3 der Verordnung führen mag, auf die Gültigkeit der angegriffenen Verordnung im Übrigen, insbesondere auf die Wirksamkeit des von der Antragstellerin angegriffenen § 2 Abs. 6 keine Auswirkungen hat. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Verordnung im Ganzen mit der im Plan vorgesehenen Überleitung von Friedrichsbrunn nach Thale steht und fällt, so dass ein etwaiger Mangel nur die Teilnichtigkeit der Verordnung zur Folge hätte und den Bestand des Regelwerkes im Übrigen nach dem insoweit entsprechend anwendbaren Rechtsgedanken des § 139 BGB unberührt ließe.

cc) Dass der auf die Gemeinde A-Stadt entfallende Abwasseranteil, der nach der Reinigung in der Gruppenkläranlage G-Stadt in den R und von dort in die I und damit in ein Schutzgebiet i. S. d. § 32 BNatSchG gelangt, geeignet ist, zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzgebietes zu führen, ist nicht ersichtlich. Der Antragsgegner wendet hiergegen mit Recht ein, der auf A-Stadt entfallende Anteil an der Einleitung sei im Verhältnis zu den Mengen, die auf die Gemeinde G-Stadt entfallen, gering. Zwar liege erhebliche Beeinträchtigung durch die Einleitungen aus der Gruppenkläranlage G-Stadt vor. Zumutbare Alternativen, mit denen die Abwasserentsorgung für G-Stadt anderweitig gewährleistet werden könnte, hat die Antragstellerin nicht aufgezeigt.

dd) Selbst wenn die Überleitung des Abwassers von A-Stadt nach G-Stadt zu erheblichen Beeinträchtigungen i. S. d. § 34 Abs. 2 BNatSchG führen könnte, so dürfte das Vorhaben gemäß § 34 Abs. 3 BNatSchG zugelassen werden, weil es aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist und zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

Aus überwiegenden öffentlichen Interessen notwendig ist das Projekt, um zu gewährleisten, dass die Gemeinde ihrer Pflicht, das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser schadlos zu beseitigen, nachkommt. Die von der Antragstellerin bevorzugte dezentrale Abwasserbeseitigung ist keine zumutbare Alternative zur zentralen Abwasserbeseitigung, weil eine dezentrale Abwasserentsorgung im gesamten Gemeindegebiet nach § 151 Abs. 4 Satz 1 WG LSA nicht genehmigungsfähig und deshalb unzulässig ist. Nach dieser Bestimmung kann die Wasserbehörde die Gemeinde auf ihren Antrag nur dann befristet und widerruflich ganz oder teilweise von der Pflicht zur Abwasserbeseitigung freistellen und diese Pflicht auf die Nutzungsberechtigten der Grundstücke übertragen, wenn aufgrund der Siedlungsstruktur eine Übernahme des Abwassers wegen technischer Schwierigkeiten oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht angezeigt ist und eine gesonderte Beseitigung des Abwassers das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt.

Die von der Antragstellerin den Planungen des Antragsgegners entgegengesetzten Planungen sehen sowohl nach dem Konzept von Herrn Dr. Y vom 11. Oktober 2000 als auch nach der von der Fachhochschule U-Z unter der Leitung von Herrn Prof. Dr. A_a durch Herrn Dipl.-Ing. (FH) Dr. B_b erstellten Studie aus dem Januar 2004 vor, das häusliche Abwasser vor der Behandlung in den Pflanzenkläranlagen bzw. in Abwasserteichen oder horizontal durchströmten bewachsenen Bodenfiltern in Kleinkläranlagen vorzureinigen. Damit jedoch beabsichtigt die Gemeinde, die Abwasserbeseitigungspflicht teilweise, hinsichtlich der Vorbehandlung in Kleinkläranlagen auf die Nutzer der Grundstücke zu übertragen. Die nach dem Gesetz für eine solche Übertragung notwendigen Voraussetzungen liegen indes nicht vor.

Anhaltspunkte dafür, dass eine zentrale Abwasserbeseitigung wegen technischer Schwierigkeiten nicht möglich ist, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch die Antragstellerin lässt in ihrem Vortrag nicht anklingen, dass eine zentrale Abwasserbeseitigung, wie sie im Plan auch für ihr Gemeindegebiet vorgesehen ist, technisch nicht möglich ist.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann die dezentrale Abwasserbeseitigung auch nicht deshalb zugelassen werden, weil eine zentrale Abwasserbeseitigung wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht angezeigt ist. Welcher Aufwand der nach § 151 Abs. 1 WG LSA abwasserbeseitigungspflichtigen Gemeinde zuzumuten ist, ist anhand des Schutzzwecks der Regelung zu beantworten. Das Gesetz geht mit der in § 151 Abs. 4 Satz 1 WG LSA nur für Ausnahmefälle zugelassenen Durchbrechung der Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinden und der damit im Gesetz zugleich vorgegebenen zentralen Abwasserbehandlung von der Erwägung aus, dass die Wahrnehmung der Aufgabe unter der Verantwortung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts in besonderer Weise Gewähr dafür bietet, dass das Abwasser schadlos und ohne das Wohl der Allgemeinheit zu beeinträchtigen (vgl. § 150 Abs. 2 WG LSA), beseitigt wird. Das gilt nicht nur deshalb, weil die Gemeinde als Träger öffentlicher Aufgaben eher in der Lage ist, zu übersehen, welchen Anforderungen sie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik bei der schadlosen Abwasserbeseitigung zu genügen hat (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 WG LSA), sondern insbesondere deshalb, weil der den Wasserbehörden entstehende Überwachungsaufwand durch eine Verringerung der Zahl der Direkteinleiter auf das unabdingbar Maß gesenkt wird. Der Gesetzgeber hat die Gefahr, dass von Privaten errichtete Kleinkläranlagen bewusst oder unbewusst unsachgemäß betrieben oder unterhalten werden und infolge dessen Gefährdungen von Gewässern zu befürchten sind, als gewichtiger eingeschätzt, als das Interesse der Gemeinde, von Kosten für eine zentrale Abwasserbeseitigung durch eine Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf die Nutzungsberechtigten verschont zu bleiben.

Deshalb ist angesichts des Schutzzwecks der Regelung und der überragenden Bedeutung, die einer ordnungsgemäßen schadlosen Abwasserbeseitigung zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen zukommt, bei der Frage, welcher Aufwand einer Gemeinde zuzumuten ist, um eine ordnungsgemäße zentrale Abwasserbeseitigung zu gewährleisten, ein strenger Maßstab anzulegen. Insbesondere ist es nicht statthaft, bei dieser Bewertung die Kosten einer zentralen Abwasserbeseitigung den Investitionskosten gegenüberzustellen, die für die Gemeinde mit dem Bau von - den Kleinkläranlagen nachgeschalteten - Pflanzenkläranlagen oder Abwasserteichen verbunden wären. Selbst wenn man mit der Antragstellerin davon ausginge, dass sich die Kosten für den Ausbau des Ortsnetzes einschließlich der Grundstückanschlüsse und den Bau der Druckleitung einschließlich der Pumpwerke auf zirka 1.727.216 € (= 3.378.141 DM) belaufen, steht dieser Aufwand i. H. v. 2.522 € je Einwohner im Verhältnis zum damit einhergehenden Nutzen, nämlich der dauerhaften Sicherung einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung durch den Anschluss der Grundstücke an eine zentrale Schmutzwasserbeseitigung unter der Regie der abwasserbeseitigungspflichtigen Gemeinde, nicht außer Verhältnis.

Dem kann die Antragstellerin nicht entgegenhalten, dass die Beseitigung von häuslichem Abwasser in dezentralen Anlagen nach § 18 a Abs. 1 Satz 2 WHG auch dem Wohl der Allgemeinheit entsprechen könne. Diese rahmenrechtliche Bestimmung im Wasserhaushaltsgesetz lässt es zwar zu, die Abwasserbeseitigung dezentral wahrzunehmen, ändert jedoch nichts daran, dass es den Ländern vorbehalten bleibt, selbst zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ihre Abwasserbeseitigungspflicht ganz oder teilweise auf Dritte übertragen kann (vgl. § 18 a Abs. 2 a Satz 1 WHG). Es ist dem Land deshalb unbenommen, die Möglichkeit der Freistellung der Gemeinde von der Abwasserbeseitigungspflicht nur unter der restriktiven Voraussetzung vorzusehen, dass die Kosten für die zentrale Abwasserbeseitigung unverhältnismäßig hoch sind.

Liegen somit die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Befreiung der Gemeinde von der Abwasserbeseitigungspflicht nicht vor, so steht es entgegen der von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung nicht im Belieben der Wasserbehörde, gleichwohl eine Befreiung zu erteilen. Denn ein Ermessen ist der Behörde nach § 151 Abs. 4 Satz 1 WG LSA nur eingeräumt, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der Regelung erfüllt sind. Daran indes fehlt es (s. o.). Die Antragstellerin könnte auch nicht mit Erfolg einwenden, sie sei bereits von der Abwasserbeseitigungspflicht freigestellt. Denn nach den vom Bürgermeister der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben ist diese Befreiung auf Teile des Gemeindegebietes beschränkt. Dass eine solche teilweise Befreiung, etwa für Splittersiedlungen im Außenbereich, weiterhin zulässig ist, ändert nichts daran, dass die Antragstellerin von der Abwasserbeseitigungspflicht für das gesamte Gemeindegebiet nicht befreit werden darf.

Den von der Antragstellerin im Verhandlungstermin gestellten Hilfsbeweisanträgen nachzugehen, besteht kein Anlass. Die Frage, ob der Bau und Betrieb einer Ortskläranlage in A-Stadt, so wie sie im Konzept der Fachhochschule U/Z vorgesehen ist, zulässig ist, ist - ebenso wie die Frage, ob eine dezentrale Abwasserbeseitigung eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende Abwasserbeseitigung ermöglicht - eine Rechtsfrage (s. o.), die einer Beantwortung durch Sachverständige nicht zugänglich ist. Soweit die Antragstellerin mit den weiteren unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen geltend machen will, die fachtechnischen Stellungnahmen des Staatlichen Amtes für Umweltschutz vom 12. Januar 2001 und vom 15. Februar 2001 wiesen hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen und hinsichtlich der technischen Bewertung des Konzeptes der Fachhochschule U/Z methodische Fehler auf, besteht Anlass für die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht, weil die Verwirklichung des Konzeptes der Antragstellerin aus Rechtsgründen nicht in Betracht kommt (s. o.).

b) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die aus den Festsetzungen im Abwasserbeseitigungsplan entwickelte Bestimmung des Einzugsgebiets der Gruppenkläranlage G-Stadt auch nicht deshalb zu beanstanden, weil der Plan seinerseits nicht dem § 153 Abs. 1 Satz 3 WG LSA entspricht. Danach sind bei der Abwasserbeseitigungsplanung die Ziele der Raumordnung und Landesplanung zu beachten.

aa) Den Bestimmungen in der angegriffenen Rechtsverordnung steht Satz 2 der Ziffer 4.1.1 des Gesetzes über den Landesentwicklungsplan des Landes Sachsen-Anhalt (LEP-LSA) vom 23. August 1999 (GVBl. LSA, S. 244) nicht entgegen. Danach ist zur Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts sowie der Regenerationsfähigkeit des Freiraums die Inanspruchnahme des Freiraums durch Siedlungen Einrichtungen und Trassen auf das notwendige Maß zu beschränken. Die Trasse für die Abwasserdruckleitung von A-Stadt nach G-Stadt ist notwendig, weil sie dazu dient, das Gemeindegebiet der Antragstellerin durch eine zentrale Abwasserbeseitigungsanlage zu erschließen.

Die Antragstellerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, die im Plan vorgesehene Verlegung der Druckleitung von A-Stadt nach G-Stadt verletze diesen Grundsatz, weil die damit verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft weder aus umweltfachlichen noch aus wirtschaftlichen Gründen geboten seien. Denn die von der Antragstellerin vorgesehenen alternativen dezentralen Lösungen mit der Behandlung und Entsorgung des Abwassers vor Ort machten den Leitungsbau überflüssig. Denn diese dezentralen Lösungen sind nach Lage der Dinge jedenfalls für das Gemeindegebiet im Ganzen wegen § 151 Abs. 4 Satz 1 WG LSA unzulässig (s. o.).

bb) Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand, der Plan führe entgegen Satz 3 der Ziffer 4.3.1 LEP-LSA dazu, dass Gewässer mehr als unvermeidbar beeinträchtigt würden und eine Überbeanspruchung durch Wasserentnahme nicht vermieden werde. Zwar wird die Überleitung des Schmutzwassers von A-Stadt nach G-Stadt mit dazu beitragen, dass sich die Gewässergüte im R, dem Vorfluter, in den das in der Gruppenkläranlage gereinigte Abwasser eingeleitet werden soll, um eine Gewässergüteklasse verschlechtert. Diese Beeinträchtigung ist indes unvermeidbar, weil die von der Antragstellerin anstelle dessen als Alternative vorgesehene dezentrale Abwasserbeseitigung wegen § 151 Abs. 4 Satz 1 WG LSA nicht genehmigungsfähig ist.

cc) Ebenfalls nicht durchzudringen vermag die Antragstellerin mit dem Einwand, die vorgesehene Überleitung nach G-Stadt verstoße gegen Ziffer 4.12.1 LEP-LSA. Danach sind für die Abwasserbeseitigung kostengünstige Lösungen anzustreben. Besonders im ländlichen Raum kommen danach für die Abwasserbeseitigung auch dezentrale und ortsnahe Abwasserbehandlungsanlagen in Betracht, sofern diese ökologisch und ökonomisch sinnvoll sind. Gegen das Gebot sparsamen Mitteleinsatzes wird mit den Vorgaben im Plan bzw. mit den Regelungen in der Verordnung nicht verstoßen, weil keine Anhaltspunkte dafür vorliegen oder geltend gemacht worden sind, dass eine ortsnahe zentrale Abwasserbeseitigung in A-Stadt kostengünstiger wäre als die Überleitung nach A. Die von der Antragstellerin der Planvorgabe entgegengehaltene dezentrale Lösung ist als Vergleich auszuschließen, weil sie nicht mit § 151 Abs. 4 Satz 1 WG LSA in Einklang steht (s. o.). Die Antragstellerin könnte dagegen auch nicht mit Erfolg einwenden, die Regelung im Satz 2 der Ziffer 4.12.1 LEP-LSA führe dazu, dass diese Bestimmung die in dem zeitlich früher erlassenen Wassergesetz enthaltene Regelung des § 151 Abs. 4 Satz 1 WG LSA inhaltlich ablöst. Die Regelungen im Gesetz über den Landesentwicklungsplan des Landes Sachsen-Anhalt und damit auch die Bestimmung in dessen Ziffer 4.12 enthalten Programmsätze, mit denen Leitvorstellungen der Raumordnung (vgl. Ziffer 1 Satz 1 LEP-LSA) formuliert werden. Diese Leitvorstellungen und eine daraus entwickelte Raumordnung und Landesplanung entbindet die Behörden nicht von der Beachtung und Einhaltung der in den Fachgesetzen enthaltenen Rechtsvorschriften. Deshalb findet der in Ziffer 4.12.1 formulierte Satz 2 als Programmsatz Anwendung nur nach Maßgabe des Inhalts der spezialgesetzlichen Regelung in § 151 Abs. 4 Satz 1 WG LSA.

c) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin verstößt die Bestimmung des Einzugsgebiets in § 2 Abs. 6 Satz 2 der Verordnung auch nicht gegen § 4 Abs. 2 der Verordnung über kommunales und Industrieabwasser bestimmter Branchen (Kommunalabwasserverordnung - KomAbwVO LSA) vom 18. November 1997 (GVBl. LSA S. 970), zuletzt geändert durch Verordnung vom 05. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 536). Nach dieser Bestimmung sind individuelle Systeme oder andere geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn die Einrichtung einer Kanalisation nicht gerechtfertigt ist, weil sie entweder keinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringen würde oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre. Denn mit der Wendung "übermäßige Kosten" knüpft der Verordnungsgeber der Sache nach an die in § 151 Abs. 4 Satz 1 WG LSA genannten Tatbestandsvoraussetzungen an. Deshalb ist eine dezentrale Abwasserbeseitigung unzulässig (s. o.). Die Antragstellerin irrt, wenn sie meint, sie könne das Vorliegen übermäßig hoher Kosten damit begründen, dass sie die Kosten für eine dezentrale Abwasserbeseitigung mit den Kosten für die Herstellung einer zentralen Abwasserbeseitigungsanlage vergleicht. Darauf stellt § 4 Abs. 2 KomAbwVO LSA ebenso wenig ab, wie § 151 Abs. 4 Satz 1 WG LSA (s. o.). Vielmehr ist der Aufwand dem Nutzen für die Umwelt gegenüberzustellen. Bei der Bemessung des Nutzens wiederum ist es entgegen der in der Antragsbegründung zum Ausdruck gebrachten Auffassung der Antragstellerin nicht zulässig, den ökologischen Gewinn allein nach den Einleitwerten zu bestimmen, die von dezentralen Anlagen erreicht werden können, die nach dem Stand der Technik errichtet und gewartet werden. Denn der Gewinn für die Umwelt liegt darüber hinaus auch darin, dass mit der Schaffung einer zentralen Abwasserbeseitigungsanlage in der Hand einer juristischen Person öffentlichen Rechts in hohem Maß die Gewähr für eine dauerhaft sichere und schadlose Abwasserbeseitigung geboten wird, während das Risiko, dass eine nach dem Stand der Technik errichtete Kleinkläranlage durch einen unsachgemäßen Betrieb die Gewässer belastet oder gefährdet, ungleich höher ist, weil eine laufende Kontrolle einer Vielzahl von Kleinkläranlagenbetreibern die Verwaltungskraft der Wasserbehörden übersteigt.

d) Die Verordnung ist auch nicht deshalb nichtig, weil der ihr zugrunde liegenden Plan auf Rechtsfehlern bei der Abwägung beruht.

aa) Ein Abwägungsausfall liegt entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht vor. Der Einwand der Antragstellerin, der Antragsgegner habe bei der Darstellung im Plan nicht ausführen dürfen, dass in ihrem Gemeindegebiet ein teilweise ausgebautes Ortsnetz vorhanden sei, weil dieses Ortsnetz "derart geringfügig" sei und zudem bereits aus dem Jahr 1993 stamme, dass eine Berücksichtigung im Plan nicht statthaft sei, ist unbegründet. Es gehört zu den Aufgaben einer sachgerechten Planung, zunächst den vorhandenen Bestand zu erfassen. Das gilt auch dann, wenn nicht viel besteht. Abgesehen davon ist der Einwand unschlüssig, weil die Antragstellerin in diesem Zusammenhang weiter ausführt, der Antragsgegner dürfe den nach ihrer Auffassung dürftigen Bestand nicht berücksichtigen und habe dies auch nicht getan, weil er die Gemeinde im Plan als zu 100 v. H. unerschlossen ansehe. Diese Bewertung ist im Übrigen auch nicht zu beanstanden, weil die Gemeinde trotz im Jahre 1993 teilweise verlegter Ortskanalisation auch im Jahr 2004 noch nicht an eine zentrale Abwasserbeseitigungsanlage angeschossen ist, so dass es an einer Erschließung durch eine zentrale Abwasserbeseitigungsanlage nach wie vor fehlt.

bb) Mit den auf die vom Antragsgegner vorgenommene Bewertung der Konzepte von Herrn Y einerseits und den Herren Prof. Dr. A_a und B_b andrerseits bezogenen Einwänden, mit denen die Antragstellerin einen Abwägungsausfall und ein Abwägungsdefizit zu begründen sucht, vermag sie nicht durchzudringen, weil die diesen Konzepten gemeine dezentrale Abwasserbeseitigung nach § 151 Abs. 4 Satz 1 WG LSA nicht genehmigungsfähig ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.

Ende der Entscheidung

Zurück