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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 06.02.2009
Aktenzeichen: 1 L 101/08
Rechtsgebiete: BBesG, GG, LSA-BSZG, LSA-VwGO-AG, VwGO, ZPO


Vorschriften:

BBesG § 67
GG Art. 20 Abs. 3
GG Art. 33 Abs. 2
GG Art. 33 Abs. 5
GG Art. 74a
GG Art. 75 Nr. 1
GG Art. 100
LSA-BSZG § 1
LSA-BSZG § 2
LSA-BSZG § 4 Abs. 1
LSA-BSZG § 6
LSA-BSZG § 8
LSA-BSZG § 10
LSA-VwGO-AG § 8
VwGO § 44
VwGO § 78
VwGO § 91
VwGO § 94
VwGO § 130a
ZPO § 264
ZPO § 265
1. Sinkt die Alimentation unter das nach Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich gebotene Niveau ab, so führt dies nicht dazu, dass bestimmte Kürzungs- oder Streichungsregelungen außerhalb des Besoldungsgesetzes unwirksam oder unanwendbar sind.

2. Einwendungen des Beamten gegen die Verfassungsmäßigkeit des BSZG LSA n. F. unter Hinweis auf den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation führen daher nicht dazu, dass Art. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2005/2006 vom 17. Dezember 2004, mit dem die Sonderzahlungen ("Weihnachtsgeld") für die Beamten und Richter in Sachsen-Anhalt ab dem Jahr 2005 weitgehend abgeschafft wurde, unwirksam oder unanwendbar wäre.

3. Die den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und den Vertrauensschutzgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG) betreffenden Rügen bleiben ohne Erfolg.

4. Beamten können auch dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit ihrer Alimentation in Frage steht, keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden, die gesetzlich nicht (mehr) vorgesehen sind. Vielmehr sind sie darauf verwiesen, ihren Alimentationsanspruch dadurch geltend zu machen, dass sie Klagen gegen das Land auf Feststellung erheben, ihr Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen.

5. Aus den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses als wechselseitigem bindendem Treueverhältnis ergeben sich Einschränkungen für die - Geltendmachung der - verfassungsrechtlichen Ansprüche der Beamten.


Gründe:

I.

Der Kläger begehrt für das Jahr 2005 eine Sonderzahlung nach dem Beamtenrechtlichen Sonderzahlungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - künftig: BSZG LSA - vom 25. November 2003 (GVBl. LSA Nr. 44/2003), geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2004 (GVBl. LSA S. 834), und zwar nach Maßgabe des BSZG LSA in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung (a. F.). Hilfsweise begehrt er die Feststellung unzureichender Alimentierung im Jahr 2005.

Das BSZG LSA trat gemäß dessen § 10 mit Wirkung vom 29. November 2003 in Kraft (siehe auch: OVG LSA, Urteil vom 25. April 2007 - Az.: 1 L 453/05 -, veröffentlicht bei juris = JMBl. LSA 2007, 153). Ausgenommen Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richter erhielten gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 BSZG LSA Beamte des Landes, der Gemeinden, der Landkreise sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Nr. 1), Richter des Landes (Nr. 2) sowie Versorgungsempfänger, denen laufende Versorgungsbezüge zustehen, die das Land, eine Gemeinde, ein Landkreis oder eine der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu tragen hat (Nr. 3), eine jährliche Sonderzahlung. Voraussetzung für den Anspruch war, dass der Berechtigte am 1. Dezember in einem der in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BSZG LSA bezeichneten Rechtsverhältnisse stand (§ 2 BSZG LSA). Gemäß § 8 BSZG LSA war die Sonderzahlung mit den laufenden Bezügen für den Monat Dezember zu zahlen. Die Höhe der Sonderzahlung bei Beamten und Richtern bemaß sich gemäß § 4 Abs. 1 BSZG LSA nach der Besoldungsgruppe des am 1. Dezember bereits verliehenen Amtes und betrug

1. im einfachen und mittleren Dienst 950 €,

2. im gehobenen Dienst 1.250 €,

3. im höheren Dienst für die Besoldungsgruppen A 13 bis A 16, C 1 bis C 3, R 1, R 2, W 1 und W 2 1.500 €,

4. für die übrigen Besoldungsgruppen 1.900 €,

5. für Anwärter 350 €.

Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BSZG LSA wurde dem Berechtigten neben der Sonderzahlung nach den §§ 4 und 5 BSZG LSA für jedes Kind, für das ihm im Monat Dezember Kindergeld zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64, 65 EStG oder der §§ 3, 4 BKGG zustehen würde, ein Sonderbetrag von 25,56 € gewährt.

Durch Art. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2005/2006 vom 17. Dezember 2004 (GVBl. LSA S. 834), welches nach seinem Art. 4 am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist, wurde das BSZG LSA geändert. U. a. wurden die §§ 4 bis 6 BSZG LSA aufgehoben (Art. 1 Nr. 3) und § 2 BSZG LSA dahin gefasst (Art. 1 Nr. 1), dass Beamte in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 neben ihren Dienstbezügen für den Monat Dezember eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 120,00 € erhalten. Überdies erhalten Beamte, Richter und Versorgungsempfänger neben ihren Dienst-, Anwärter- oder Versorgungsbezügen für den Monat Dezember für jedes Kind, für das ihnen in Bezug auf den Monat Dezember ein Familienzuschlag gewährt wird, eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 25,56 €; für das dritte und jedes weitere berücksichtigungsfähige Kind beträgt die Sonderzahlung 400 €.

Der Kläger ist Beamter des Landes Sachsen-Anhalt und wird nach Maßgabe der Besoldungsgruppe A 9 (m. D.) besoldet. Mit am 26. Januar 2006 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben vom 20. Januar 2006 legte der Kläger "gegen die Streichung der Sonderzuwendung und Wegfall der entsprechenden Zahlung im Bezügemonat Dezember 2005 mit einem Betrag von 950,00 EURO (Brutto)" Widerspruch ein und forderte "gleichzeitig [...] die Nachzahlung der Differenz". Den Widerspruch wertete die Beklagte ausweislich eines an den Kläger gerichteten Anhörungsschreibens vom 31. Januar 2006 "als Antrag auf Überprüfung" der Besoldung "für den Monat 12/2005". Daraufhin hat der anwaltlich vertretene Kläger mit Schreiben vom 30. Januar 2006 "nochmals Widerspruch" eingelegt, und zwar "gegen die Bezügezahlung für den Buchungsmonat Dezember 2005 wegen Wegfalls der Sonderzahlung". Mit Schreiben vom 13. April 2006 nahm der Kläger "im Rahmen des durchzuführenden Anhörungsverfahrens" dahingehend Stellung, dass er sich gegen die Streichung der Sonderzuwendung und den Wegfall der entsprechenden Zahlung im Bezügemonat Dezember 2005 wende. Er habe einen "Anspruch auf Fortführung der Sonderzahlungen".

Mit Bescheid vom 5. Mai 2006 lehnte die Beklagte den Antrag auf Auszahlung der sich nach dem BSZG LSA n. F. und dem BSZG LSA a. F. ergebenden Differenz in Höhe von 950,00 € ab. Hiergegen hat der Kläger am 9. Juni 2006 Widerspruch eingelegt und weiterhin geltend gemacht, dass er "tatsächlich einen Anspruch auf Fortführung der bislang gewährten Sonderzahlungen" habe. Mit - dem Kläger am 8. August 2006 zugestellten - Widerspruchsbescheid vom 3. August 2006 hat die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen und ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Auszahlung der Differenz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BSZG LSA a. F. in Höhe von 950,00 € habe.

Mit am 23. August 2006 bei dem Verwaltungsgericht Halle eingegangenen Schriftsatz vom 22. August 2006 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend gemacht hat: Die Klage richte sich gegen die Streichung der Sonderzahlung für Beamte und Richter im Jahr 2005. Diese führe für das Jahr 2005 zu einem Verstoß gegen das durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Prinzip der amtsangemessenen Alimentation. Er begehre daher die Differenz der Bezüge nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BSZG LSA in der Fassung des Gesetzes vom 25. November 2003 in Höhe von 950,00 €. Die durch § 67 BBesG eröffnete Möglichkeit, landesgesetzliche Regelungen zur jährlichen Sonderzahlung zu erlassen, könne nicht dazu führen, dass das Alimentationsprinzip ausgehebelt werde. § 1 Abs. 3 BBesG statuiere, dass die jährlichen Sonderzahlungen Besoldungsbestandteil seien, die fortlaufend im Rahmen und aufgrund des Dienstverhältnisses des Beamten zu erbringen seien. Haushaltslöcher dürften das verfassungsrechtlich garantierte Alimentationsprinzip nicht aushöhlen. Unerklärlich sei auch, warum für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 ein pauschaler Zahlbetrag in Höhe von 120,00 € erhalten geblieben sei. Dies stelle eine Ungleichbehandlung gegenüber den Beamten ab der Besoldungsgruppe A 9 dar. Dass der Landesgesetzgeber den ihm obliegenden Gestaltungsspielraum überschritten habe, zeige zudem ein Blick auf die übrigen Bundesländer, von denen keines eine solch rigorose Streichung der Sonderzahlung vorgenommen habe. Art. 33 Abs. 2 und 5, 74 a sowie 75 Nr. 1 GG machten deutlich, dass eine "Vereinheitlichung" des Beamten- und insbesondere des Besoldungsrechtes beabsichtigt sei. Die Streichung der Sonderzahlung verstoße auch gegen das Vertrauensschutzprinzip. Insbesondere müsse der Gesetzgeber auch im Rahmen einer so genannten unechten Rückwirkung bei Aufhebung oder Modifizierung geschützter Rechtspositionen aufgrund des Verhältnismäßigkeitsprinzips eine angemessene Übergangsregelung treffen. Dies sei vorliegend nicht erfolgt.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 5. Mai 2006 und deren Widerspruchsbescheid vom 3. August 2006 aufzuheben und das durch die Beklagte vertretene Land Sachsen-Anhalt zu verurteilen, an ihn eine Sonderzuwendung in Höhe von 950,00 € für das Jahr 2005 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie im Wesentlichen geltend gemacht: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Sonderzahlung in Höhe von 950,00 € auf der Grundlage des BSZG LSA in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, denn diese Regelung sei aufgrund des Gesetzes vom 17. Dezember 2004 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 außer Kraft getreten, für Beamte der Besoldungsgruppe A 9 sei eine Sonderzahlung von 950,00 € mithin nicht mehr vorgesehen. Da Sonderzahlungen keinen verfassungsrechtlichen Schutz genössen und auch im Übrigen kein Verstoß gegen den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation gegeben sei, könne dem Kläger der begehrte Zahlbetrag nicht zugesprochen werden.

Mit - dem Kläger am 26. Juni 2008 zugestellten - Urteil vom 11. Juni 2008 hat das Verwaltungsgericht Halle unter Zulassung der Berufung die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Nach § 2 Abs. 1 BSZG LSA in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden und hier maßgeblichen Fassung erhalte der Kläger keine Sonderzahlung. Auf § 4 Abs. 1 BSZG LSA in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung könne der Kläger seinen Anspruch nicht stützen, denn diese Regelung sei mit Inkrafttreten der Änderungen durch das Gesetz vom 17. Dezember 2004 außer Kraft getreten. Die diesbezüglichen Rechtsänderungen verstießen nicht gegen höherrangiges Recht. Zwar möge durch die Streichung oder Kürzung im Bereich der Beihilfe oder der Sonderzahlung (Sonderzuwendung) die Amtsangemessenheit der Alimentierung der Beamten nicht mehr flächendeckend gewährleistet sein. Dies brauche indes nicht entschieden zu werden, da ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip jedenfalls weder zur Unwirksamkeit des Haushaltsbegleitgesetzes 2005/2006 noch zur Gewährung einer Sonderzahlung an den Kläger führe. Für das Jahr 2005 sei die Alimentation in einem Mischsystem gewährt worden. Neben der Besoldung seien Beihilfen in Krankheits- und Pflegefällen sowie eine Sonderzahlung in beschränktem Umfange vorgesehen. Dieses Mischsystem genieße keinen verfassungsrechtlichen Schutz. Dies gelte insbesondere für die streitige Sonderzahlung. Sinke die Alimentation unter das verfassungsrechtlich gebotene Niveau ab, so führe dies nicht dazu, dass bestimmte Kürzungs- oder Streichungsregelungen außerhalb des Besoldungsgesetzes unwirksam oder unanwendbar seien. Aufgrund des Zusammenhanges zwischen allen Leistungen des Dienstherrn an seinen Beamten einerseits und dem verfassungsrechtlich relevanten Nettoeinkommen aus einer Gesamtschau der besoldungsrechtlichen Regelungen andererseits könne die unzureichende Alimentierung nur im Wege einer Feststellungsklage gegen das Land als Dienstherrn geltend gemacht werden. Das Gericht selbst sei nicht berechtigt, Besoldungsleistungen zuzusprechen, für die es keine gesetzliche Grundlage gebe. Über einen solchen abstrakten Anspruch auf amtsangemessene Besoldung in Form einer Feststellungsklage sei hier aber nicht zu entscheiden gewesen, da der Kläger zwar die Frage der Amtsangemessenheit der Alimentation aufgeworfen, sein Begehren aber seit Beginn des Verfahrens erkennbar ausschließlich auf die Nachzahlung der gestrichenen Sonderzuwendung in Höhe von 950,00 € für das Jahr 2005 gerichtet habe. Ohne Erfolg mache der Kläger die Ungleichbehandlung im Verhältnis zu den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8, denen eine Sonderzahlung in Höhe von 120,00 € gewährt werde, geltend. Verfassungsrechtlich problematisch wäre die auf die Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 beschränkte Sonderzahlung lediglich dann, wenn aufgrund der Sonderzahlung die Bezüge der Besoldungsgruppe A 8 gleich oder höher als die der Besoldungsgruppe A 9 würden. Dies sei indes nicht der Fall.

Am Montag, 28. Juli 2008 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Halle Berufung eingelegt und diese - unter Bezugnahme auf das Vorbringen in erster Instanz - wie folgt begründet: Das Verwaltungsgericht stütze seine Entscheidung im Wesentlichen auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. März 2008 in dem Verfahren 2 C 49.07, bei der es sich jedoch "um eine Ausnahme- und damit Einzelfallentscheidung" handele. Der durch das Bundesverwaltungsgericht aufgezeigte Verfahrensweg zur Geltendmachung einer unzureichenden Alimentation stelle allerdings eine klare Durchbrechung des Grundsatzes der Subsidarität der Feststellungsklage dar. In seinem Falle sei nicht ansatzweise nachvollziehbar, weshalb ein Feststellungsurteil in der Sache effektiveren Rechtsschutz gewähren sollte als ein Anfechtungs- oder Bescheidungsurteil, wie klägerseits begehrt. Ungeachtet dessen werde die Verletzung der Aufklärungs- und Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) gerügt. Eine Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG hätte auch im Falle einer anderen Klageart, etwa bei der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage, erfolgen können. Der Verweis des Bundesverwaltungsgerichtes auf die Bindung des Gesetzgebers an Gesetz und Recht verhelfe bei der Frage der zulässigen Klageart ebenfalls nicht weiter, als diese Frage sich in jedem anderen Verfahren ebenfalls stelle. Dass der nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht beschrittene Weg, auf den sich auch das Verwaltungsgericht stütze, eine Ausnahme darstelle, zeigten die zur aufgezeigten Problematik in der Vergangenheit ergangenen Entscheidungen verschiedener Verwaltungsgerichte, in denen weder die Frage der zulässigen Klageart problematisiert noch überhaupt erwogen worden sei, dass in derartigen Fällen eine Feststellungsklage zu erheben sei. Auch das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt habe in dem im Verfahren 1 L 453/05 ergangenen Urteil vom 25. April 2007 die Frage der amtsangemessenen Alimentation aufgrund Kürzung bzw. Streichung der Sonderzahlung erörtert.

Im Ergebnis bestätige das Verwaltungsgericht sogar die klägerseits geltend gemachten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Streichung der Sonderzahlung, soweit es darauf verweise, dass viel dafür spreche, dass durch die zahlreichen Kürzungen im Bereich der Beihilfe und das Entfallen der Sonderzahlung bei gleichzeitig langjährig unterbliebenen Besoldungsanpassungen insgesamt ein Leistungsniveau erreicht worden sei, bei dem die amtsangemessene Alimentation der Beamten flächendeckend nicht mehr gewährleistet sei. Das Verwaltungsgericht verkenne jedoch, dass er - der Kläger - mit seinem Begehren keinen konkreten Handlungsauftrag verfolge, sondern vielmehr inzident festgestellt werden solle, dass die Streichung der Sonderzahlungen rechtswidrig sei. Auch wenn die Gewährung der Sonderzuwendung bzw. Sonderzahlung nicht zu der gemäß Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich geschützten Kernbesoldung gehöre, führe deren Kürzung oder Streichung zur Verringerung der jährlichen Bezüge und damit des Jahresnettoeinkommens. Bereits der Vergleich zwischen den Angestellten des öffentlichen Dienstes einerseits und den Beamten andererseits zeige, dass die Beamten im Land Sachsen-Anhalt im Vergleich zu gleichwertigen Einkommensgruppen unteralimentiert gewesen seien. Im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes hätte das Verwaltungsgericht entsprechende Auskünfte über die jeweiligen Nettoeinkommen der betroffenen Bevölkerungsgruppen einholen müssen, bevor es den geltend gemachten Klageanspruch als unbegründet abweise. Insofern sei bei der Frage der Unteralimentierung die zwingend erforderliche vergleichende Betrachtung im Rahmen der angegriffenen Entscheidung völlig außen vorgeblieben.

Mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2008 begehrte der Kläger erstmals - hilfsweise - die Feststellung, dass seine Nettobesoldung "für das Jahr 2005" nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 5 GG zu niedrig bemessen gewesen sei, nahm insoweit auf den Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichtes Braunschweig vom 9. September 2008 in dem dortigen Verfahren 7 A 357/05 Bezug und verwies im Übrigen auf sein bisheriges Vorbringen. Des Weiteren regte der Kläger in diesem Zusammenhang die Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes in dem Normenkontrollverfahren an.

Der Kläger beantragt nunmehr,

1. unter Änderung des angefochtenen Urteiles des Verwaltungsgerichtes Halle vom 11. Juni 2008 den Bescheid der Beklagten vom 5. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden;

2. hilfsweise festzustellen, dass sein Nettoeinkommen verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie widerspricht der mit Schriftsatz des Klägers vom 17. Dezember 2008 mit der Hilfsantragstellung erfolgten Klageänderung mangels Sachdienlichkeit und führt in der Sache unter ergänzender Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen zur Begründung im Wesentlichen aus: Der Kläger befasse sich mit seiner Berufungsbegründung vorwiegend mit Fragen der ausreichenden Alimentation. Diese Frage stelle sich jedoch vorliegend nicht, weil die Frage einer (nicht) ausreichenden Gesamtalimentierung nicht Streitgegenstand sei, sondern die bloße Streichung der Sonderzuwendung. Deren weitgehende Streichung verstoße nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG, da das so genannte Weihnachtsgeld keinen verfassungsrechtlichen Schutz genieße. Es könne daher gekürzt oder gestrichen werden. Es liege auch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zwischen Beamten bzw. Richtern und Angestellten im öffentlichen Dienst vor, da die Rechtsverhältnisse der Beamten einerseits und diejenigen der Angestellten im öffentlichen Dienst andererseits unterschiedliche Rechtsgrundlagen hätten und durch unterschiedliche Rechte wie Pflichten geprägt seien. Im Übrigen lasse der große Ge-staltungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers auch eine (soziale) Staffelung der Höhe der Sonderzahlung nach Laufbahnen zu, weil ein keineswegs willkürlicher Ansatzpunkt im abgestuften System der Beamtenbesoldung als Ausgangspunkt für eine soziale Gewichtung gewählt worden sei. Ebenso sei der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Zahlungsmodalitäten frei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte A) verwiesen.

II.

1. Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers gemäß § 130a Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und - wie sich aus den nachfolgenden Gründen ergibt - die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

2. Die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 11. Juni 2008 gerichtete Berufung des Klägers ist zulässig, hat indes in der Sache keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Sie ist jedenfalls unbegründet (a), denn der Bescheid der Beklagten vom 5. Mai 2006 sowie ihr Widerspruchsbescheid vom 3. August 2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger mithin nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klage(änderung) ist unzulässig (b); dem mit ihr hilfsweise verfolgten Begehren bleibt überdies auch in der Sache der Erfolg versagt (c).

a) Es kann dahinstehen, ob die im Berufungsverfahren von der ursprünglich erhobenen Verpflichtungsklage in Gestalt einer Vornahmeklage nunmehr in eine Verpflichtungsklage in Gestalt einer bloßen Bescheidungsklage geänderte Klage statthaft und nicht als Klageänderung zu behandeln ist (vgl. hierzu bejahend: BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2006 - Az.: 6 B 47.06 -, Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 1; Urteil vom 31. März 2004 - Az.: 6 C 11.03 -, BVerwGE 120, 263). Die Klage ist jedenfalls unbegründet.

Der Kläger hat für das hier streitbefangene Jahr 2005 keinen Anspruch auf die letztlich von ihm begehrte Sonderzahlung nach Maßgabe von § 4 Abs. 1 BSZG LSA a. F. in Höhe von 950,00 €.

Vielmehr wurde § 4 BSZG LSA a. F. durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2004 (GVBl. LSA S. 834) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 aufgehoben. Das BSZG LSA n. F., insbesondere dessen § 2, sieht keine Leistungen an Beamte der Besoldungsgruppe A 9 BBesO vor. Denn nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BSZG LSA n. F. erhalten nur Beamte in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 BBesO neben ihren Dienstbezügen für den Monat Dezember eine jährliche Sonderzahlung, die überdies nicht 950,00 €, sondern lediglich 120,00 € beträgt. Im Übrigen erhalten Beamte gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BSZG LSA n. F. neben ihren Dienstbezügen für den Monat Dezember lediglich für jedes Kind, für das ihnen in Bezug auf den Monat Dezember ein Familienzuschlag gewährt wird, eine jährliche Sonderzahlung, und zwar für das erste und zweite Kind 25,56 € sowie für jedes weitere berücksichtigungsfähige Kind 400 €. Um diese Leistungen geht es dem Kläger indes nicht.

Soweit der Kläger anstelle der bislang begehrten Sonderzahlung in Höhe von 950,00 € unter Hinweis auf eine amtsangemessene Alimentation im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG eine allgemein höhere Besoldung in unbezifferter Höhe begehren sollte, wäre die Bescheidungsklage jedenfalls unstatthaft. Denn aufgrund des besoldungsrechtlichen Vorbehaltes des Gesetzes und des Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers können Beamten auch dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit ihrer Alimentation in Frage steht, keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden, die - wie hier - gesetzlich nicht (mehr) vorgesehen sind. Vielmehr sind sie darauf verwiesen, ihren Alimentationsanspruch dadurch geltend zu machen, dass sie Klagen auf Feststellung erheben, ihr Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 - Az.: 2 C 49.07 -, zitiert nach juris). Darauf hat das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen. Entgegen der Annahme des Klägers handelt es sich bei dem angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes ausweislich der dortigen Entscheidungsgründe nicht nur "um eine Ausnahme- und damit Einzelfallentscheidung".

Hieraus folgt zugleich, dass die Einwendungen des Klägers gegen die Verfassungsmäßigkeit des BSZG LSA n. F. unter Hinweis auf den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation jedenfalls nicht dazu führen (können), dass Art. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2005/2006 vom 17. Dezember 2004 unwirksam oder unanwendbar wäre. Sinkt nämlich die Alimentation unter das verfassungsrechtlich gebotene Niveau ab, so führt dies nicht dazu, dass bestimmte Kürzungs- oder Streichungsregelungen außerhalb des Besoldungsgesetzes unwirksam oder unanwendbar sind. Stellen derartige Absenkungen im Zusammenwirken mit anderen Besoldungseinschnitten die Amtsangemessenheit der Alimentation in Frage, so ist verfassungsrechtlich nicht die Anpassung der Leistungen außerhalb des Besoldungsgesetzes, sondern eine entsprechende Korrektur des Besoldungsgesetzes geboten, welches das Alimentationsprinzip konkretisiert (vgl.: BVerwG, Urteil vom 20. März 2008, a. a. O. [m. w. N.]).

Dabei ist von Folgendem auszugehen: Die durch Art. 33 Abs. 5 GG geforderte Amts-angemessenheit der Regelalimentation beurteilt sich nach dem Nettoeinkommen der Beamten. Hierfür ist bei aktiven Beamten die Summe der Besoldungsleistungen, bestehend etwa aus Grundgehalt in der Endstufe, Familienzuschlag, allgemeiner Stellenzulage, jährlicher Sonderzuwendung, Urlaubsgeld und etwaigen Einmalzahlungen, zu ermitteln. Wenn auch einzelne Besoldungsleistungen wie etwa die jährliche Sonderzahlung hinsichtlich ihres Bestands und ihrer Höhe keinen verfassungsrechtlichen Schutz genießen, so kommt ihnen doch mittelbar verfassungsrechtliche Bedeutung als Berechnungsfaktoren für die Ermittlung des Nettoeinkommens zu. Streicht oder kürzt der Gesetzgeber eine Leistung, so stellt sich die Frage, ob das dadurch verringerte Nettoeinkommen noch ausreicht, um den amtsangemessenen Lebensunterhalt zu gewährleisten. Zwar verpflichtet Art. 33 Abs. 5 GG den Gesetzgeber, ein verfassungswidrig zu niedriges Alimentationsniveau anzuheben. Damit korrespondiert ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten. Allerdings folgen aus dem Alimentationsgrundsatz keine konkreten Handlungsaufträge für den Gesetzgeber. Verfassungsrechtlich ist nur das Ergebnis vorgegeben; die Wahl der Mittel bleibt dem Gesetzgeber überlassen. Ihm ist bei der Gestaltung des Besoldungsrechts ein weiter Spielraum politischen Ermessens eröffnet, der grundsätzlich erst durch Maßnahmen überschritten wird, die sich als evident sachwidrig erweisen. Der Gesetzgeber kann das Alimentationsniveau sowohl dadurch anheben, dass er die Dienstbezüge erhöht, als auch dadurch, dass er besoldungsrelevante Einschnitte rückgängig macht. Da sich das verfassungsrechtlich relevante Nettoeinkommen aus einer Gesamtschau der besoldungsrechtlichen Regelungen ergibt, kann ein verfassungswidrig zu niedriges Alimentationsniveau seine Ursache darin haben, dass unzureichende Anpassungen der Besoldungsbezüge sowie Kürzungen oder Streichungen besoldungsrelevanter Leistungen kumulativ zusammenwirken. In diesem Fall kann aber - wie bereits ausgeführt - die Verletzung der Alimentationspflicht des Gesetzgebers nicht die Unwirksamkeit oder Unanwendbarkeit einer bestimmten Regelung nach sich ziehen, die eine Leistung kürzt oder streicht, die - wie Beihilfen oder die jährliche Sonderzuwendung bzw. Sonderzahlung - für sich genommen verfassungsrechtlich nicht gewährleistet ist (siehe: BVerwG, Urteil vom 20. März 2008, a. a. O. [m. w. N.]).

Soweit der Kläger überdies einwendet, Art. 33 Abs. 2 und 5, 74 a sowie 75 Nr. 1 GG beabsichtigten eine "Vereinheitlichung" des Beamten- und insbesondere des Besoldungsrechtes und der Landesgesetzgeber habe daher seinen Gestaltungsspielraum überschritten, wie ein Blick auf die übrigen Bundesländer zeige, von denen keines eine solch rigorose Streichung der Sonderzahlung vorgenommen habe, vermag er damit nicht durchzudringen. Wird der Landesgesetzgeber nämlich - wie hier - innerhalb seiner Gesetzgebungskompetenz tätig, können sich die davon Betroffenen zur Begründung eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht auf abweichende Regelungen im Bund und in anderen Ländern berufen (siehe: BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - Az.: 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225 [m. w. N.]; vgl. auch: Verfassungsgerichtshof Berlin, Beschluss vom 2. April 2004 - Az.: 212/03 -, NVwZ-RR 2004, 625; OVG LSA, Urteil vom 25. April 2007 - Az.: 1 L 453/05 -, veröffentlicht bei juris = JMBl. LSA 2007, 153). Es gibt überdies keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, der es dem Besoldungsgesetzgeber verwehrt, die Höhe der dem Beamten oder Richter gezahlten Bezüge aus sachlich vertretbaren Gründen regional zu differenzieren (siehe: BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2003 - Az.: 2 BvL 3/00 -, BVerfGE 107, 218; OVG LSA, Urteil vom 25. April 2007, a. a. O.). Im Übrigen gibt es auch keinen Grundsatz im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG dahin, dass sich die Besoldung eines Beamten oder Richters aus bestimmten Bestandteilen zusammenzusetzen hat. Maßgeblich ist vielmehr allein deren Höhe insgesamt (siehe hierzu zusammenfassend: BVerfG, Urteil vom 6. März 2007 - Az.: 2 BvR 556/04 - [m. w. N.]; OVG LSA Urteil vom 25. April 2007, a. a. O.). Dementsprechend kommt es entgegen dem Klägervorbringen nicht entscheidungserheblich darauf an, dass Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 BBesO gemäß § 2 BSZG LSA n. F. neben ihren Dienstbezügen für den Monat Dezember eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 120,00 € erhalten. Es ist insoweit auch seitens des Klägers weder vorgetragen noch für den Senat anderweitig ersichtlich, dass aufgrund dieser - bezogen auf das Jahreseinkommen - vergleichsweise geringen Einmalzahlung das gesamte Besoldungsgefüge derartig verschoben würde, dass damit statusbezogen nicht mehr von einer amtsangemessenen Besoldung ab den Besoldungsgruppen A 9 BBesO auszugehen wäre.

Ohne Erfolg bleibt auch das Vorbringen, soweit der Kläger geltend macht, die Streichung der Sonderzahlung verstoße gegen das Vertrauensschutzprinzip, insbesondere müsse der Gesetzgeber auch im Rahmen einer so genannten unechten Rückwirkung bei Aufhebung oder Modifizierung geschützter Rechtspositionen aufgrund des Verhältnismäßigkeitsprinzips eine angemessene Übergangsregelung treffen.

Nach dem aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden und aus dem Vertrauensschutzgrundsatz entwickelten Rückwirkungsverbot ist im Hinblick auf die Erstreckung von Rechtsfolgen auf zeitlich zurückliegende Sachverhalte wie folgt zu unterscheiden: Eine sog. echte Rückwirkung, die eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen zum Inhalt hat, liegt vor, wenn ein formelles oder materielles Gesetz nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift, wenn also der von der Rückwirkung betroffene Tatbestand in der Vergangenheit nicht nur begonnen hat, sondern bereits abgeschlossen ist. Eine echte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig. Jedoch tritt das Rückwirkungsverbot, das seine Grundlage im Prinzip des Vertrauensschutzes findet, zurück, wenn sich kein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand des rückwirkend geänderten Rechts bilden konnte. Wird dagegen auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte bzw. Rechtsbeziehungen für die Zukunft eingewirkt, so handelt es sich lediglich um eine sog. unechte Rückwirkung, die eine bloße tatbestandliche Rückanknüpfung zum Inhalt hat. Eine solche ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig; im Einzelfall können sich aber Einschränkungen aus Vertrauensschutz- und Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ergeben (siehe zum Vorstehenden: BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - Az.: 2 BvR 1387/02 -, NVwZ 2005, 1294 [m. w. N.]).

Hiervon ausgehend greift Art. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2005/2006 vom 17. Dezember 2004, mit welchem das BSZG LSA geändert wurde und der nach Art. 4 des Gesetzes am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist, nicht nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, schon der Vergangenheit angehörende, abgeschlossene Tatbestände ein. Bei Normen, die - wie hier das BSZG LSA - Rechtsansprüche gewähren, bedeutet "abgewickelter Tatbestand", dass ein Sachverhalt abgeschlossen ist, der die materiellen Voraussetzungen des bisher geltenden Anspruchstatbestandes erfüllt (vgl.: BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - Az.: 2 C 36.02 -, BVerwGE 118, 277 [m. w. N.]). Dies war bezogen auf die Sonderzahlung nach dem BSZG LSA für das Jahr 2005 nicht der Fall. Denn in dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Art. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2005/2006 am 1. Januar 2005 hat (noch) kein Anspruch auf die (Zahlung einer) jährliche(n) Sonderzahlung nach dem BSZG LSA a. F. bestanden. Die §§ 2, 8 BSZG LSA a. F. haben die Entstehung und Zahlung der Sonderzahlung vielmehr an die am 1. Dezember bestehenden Verhältnisse geknüpft. Danach wird mit dem In-Kraft-Treten von Art. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2005/2006 vom 17. Dezember 2004 insbesondere bezogen auf die für das Jahr 2005 im Dezember fällige Sonderzahlung lediglich auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte bzw. Rechtsbeziehungen für die Zukunft eingewirkt. Einschränkungen aus Vertrauensschutz- und Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ergeben sich für das Jahr 2005 mithin nicht.

Selbst von einer tatbestandlichen Rückanknüpfung ausgehend ist der Grundsatz des Vertrauensschutzes, der im Beamtenverhältnis seine eigene Ausprägung erfahren hat, nicht verletzt. Denn der Beamte wie auch der Richter darf schon nicht ohne weiteres auf den unveränderten Fortbestand einer ihm günstigen Regelung vertrauen (vgl. insoweit: BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - Az.: 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225 [m. w. N.]). Hier war insbesondere dem Vertrauen der Beamten und Richter darauf, dass auch noch für das Jahr bzw. im Jahr 2005 sowie darüber hinaus eine Sonderzahlung nach dem BSZG LSA a. F. gewährt würde, bereits seit dem Gesetzesbeschluss des Landtages von Sachsen-Anhalt über das Haushaltsbegleitgesetzes 2005/2006 vom 17. Dezember 2004 die Grundlage entzogen (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1992 - Az.: 2 BvR 1631/90 und 2 BvR 1728/90 -, BVerfGE 87, 48 [m. w. N.]). Insoweit mussten sich die Beamten und Richter jedenfalls auf eine Streichung bzw. Kürzung für das Jahr 2005 einstellen.

Im Übrigen wären im Falle einer sog. unechten Rückwirkung die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der bestehenden Rechtslage abzuwägen. Hierbei ist einerseits das Rechtsstaatsprinzip zu beachten, welches auch die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf schützt. Andererseits besteht die unabdingbare Notwendigkeit, die Rechtsordnung ändern zu können, um den Staat handlungs- und die Rechtsordnung anpassungsfähig zu erhalten. Es muss dem Gesetzgeber daher grundsätzlich möglich sein, Normen zu erlassen, die an in der Vergangenheit liegende Tatbestände anknüpfen, und unter Änderung der künftigen Rechtsfolgen dieser Tatbestände auf veränderte Gegebenheiten zu reagieren (siehe zum Vorstehenden: BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - Az.: 2 BvR 1387/02 -, NVwZ 2005, 1294 [m. w. N.]). Insoweit ist weder seitens des Klägers substantiiert dargetan noch - angesichts des hier streitigen Betrages bezogen auf die Jahres(netto)besoldung - anderweitig für den Senat ersichtlich, dass der Kläger in seinen finanziellen Dispositionen merklich beeinträchtigt wäre.

Aus dem Vorstehenden ist überdies zu ersehen, dass selbst das Verbot echter Rückwirkung nicht verletzt wäre. Denn auch dieses findet im Gebot des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze (vgl.: BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - Az.: 2 C 36.02 -, BVerwGE 118, 277 [m. w. N.]). Das Vertrauen des Betroffenen auf die geltende Rechtslage bedarf hiernach dann keines Schutzes gegenüber einer sachlich begründeten rückwirkenden Gesetzesänderung, wenn dadurch kein oder nur ganz unerheblicher Schaden verursacht worden ist, wobei von Verfassungs wegen nur das betätigte Vertrauen, also die "Vertrauensinvestition", die zur Erlangung einer Rechtsposition geführt hat, schutzwürdig ist (siehe: BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003, a. a. O. [m. w. N.]). Um Vertrauensschutz zu begründen, muss die rückwirkend geänderte gesetzliche Regelung generell geeignet sein, aus dem Vertrauen auf ihr Fortbestehen heraus Entscheidungen und Dispositionen herbeizuführen oder zu beeinflussen, die sich bei der Änderung der Rechtslage als nachteilig erweisen. Der Betroffene soll in seinem Vertrauen darauf geschützt sein, dass der Gesetzgeber nicht nachträglich eine Regelung trifft, auf die er nicht mehr durch eine Verhaltensänderung reagieren kann. Er bedarf eines solchen Schutzes nicht, wenn ihn auch die rechtzeitige Kenntnis der geänderten Rechtslage nicht zu einem alternativen Verhalten veranlasst hätte (vgl. insoweit nochmals: BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003, a. a. O. [m. w. N.]).

So verhielte es sich bei der hier unterstellten nachträglichen Streichung bzw. Kürzung der Sonderzahlung für das Jahr 2005. Denn der Beamte oder Richter kann nicht geltend machen, er hätte in Kenntnis einer nachträglichen geringeren Gewährung oder Streichung des "Weihnachtsgeldes" von bestimmten Aufwendungen abgesehen. Angesichts des Netto-Gesamteinkommens der Beamten und Richter einerseits sowie der Höhe der bisherigen Sonderzahlungen aufgrund des BSZG LSA a. F. ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass insoweit von bestimmten Aufwendungen, insbesondere in höherer Größenordnung, abgesehen worden wäre. Gegenteiliges legt auch der Kläger nicht - substantiiert - dar.

Ungeachtet dessen garantiert der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes für den Beamten oder Richter - wie schon oben ausgeführt - nicht das Fortbestehen der Rechtslage, die er beim Eintritt in das Dienstverhältnis vorgefunden hat. Vielmehr sind Änderungen der bisherigen Rechtslage nicht nur zu Gunsten, sondern auch zu Lasten der Beamten bzw. Richter zulässig. Sie müssen deshalb auch damit rechnen, dass sich ihre Gesamtbesoldung ändern kann (so ausdrücklich: BVerfG; Urteil vom 27. September 2005 - Az.: 2 BvR 1387/02 -, NVwZ 2005, 1294; BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2005 - Az.: 2 C 48.03 -, Buchholz 239.1 § 14 BeamtVG Nr. 9 [m. w. N.]). Insofern durfte sich der Kläger, soweit dies überhaupt der Fall gewesen sein sollte, bei seinen mittel- bis langfristigen Finanzüberlegungen nicht darauf verlassen, dass seine Gesamtbesoldung unverändert bleibt (vgl. hierzu auch: OVG LSA, Urteil vom 25. April 2007, a. a. O.).

Hat der Kläger nach alledem für das hier streitbefangene Jahr 2005 keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Sonderzahlung nach Maßgabe des BSZG LSA a. F., folgt hieraus zugleich, dass er keine darauf gerichtete Verpflichtung der Beklagten zur erneuten Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes beanspruchen kann.

b) Die Klage(änderung) mit ihrem hilfsweise verfolgten Feststellungsbegehren ist bereits unzulässig.

Gemäß § 44 VwGO können mehrere Klagebegehren - wie hier - vom Kläger in einer Klage nur dann verfolgt werden, wenn sie u. a. sich gegen denselben Beklagten richten. Da aufgrund des besoldungsrechtlichen Vorbehalts des Gesetzes und des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers Beamten auch dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit ihrer Alimentation in Frage steht, keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden können, die gesetzlich nicht vorgesehen sind, sind sie - wie bereits ausgeführt - darauf verwiesen, ihren Alimentationsanspruch dadurch geltend zu machen, dass sie Klagen auf Feststellung erheben, ihr Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen. Die Feststellungsklage ist indes gegen das Land zu richten, da es seit der sog. Föderalismusreform Sache der Landesgesetzgeber ist, eine verfassungswidrig zu niedrige Alimentation der Landesbeamten zu beseitigen. Danach liegt die Zuständigkeit für die Besoldung der Landesbeamten einschließlich des Rechts der Beihilfen und der jährlichen Sonderzuwendung in der Hand der Landesgesetzgeber. Nur sie sind imstande, ein verfassungskonformes Alimentationsniveau der Landesbeamten aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen. Im Falle eines verfassungswidrigen Alimentationsdefizits ist es Sache der Landesgesetzgeber, dieses durch ein Landesbesoldungsgesetz zu beheben (siehe zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 20. März 2008, a. a. O.).

Hiervon ausgehend legt der Senat im Interesse des Klägers seinen Hilfsantrag mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2008 dahingehend aus, dass sich das Feststellungsbegehren gegen das Land Sachsen-Anhalt richtet. Klagegegner in Bezug auf den Hauptantrag ist hingegen nicht das Land Sachsen-Anhalt, sondern gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 1 Nr. 1 lit. b) Bezüge-Zuständigkeitsverordnung vom 26. März 2002 (GVBl. LSA S. 210), geändert durch Verordnung vom 7. Mai 2002 (GVBl. LSA S. 258) - künftig: Bez.-ZustVO - die C. (vgl. hierzu: OVG LSA, Beschluss vom 18. Juni 2008 - Az.: 1 L 208/06 -, veröffentlicht bei juris). Die C. ist gemäß § 8 Satz 1 AG VwGO LSA i. V. m. § 61 Nr. 3 VwGO überdies fähig, am Verfahren beteiligt zu sein.

Sollte die Feststellungsklage demgegenüber gegen die C. gerichtet sein, wäre sie gleichwohl ohne Erfolg, denn der C. mangelt es insoweit an der erforderlichen Passivlegitimation.

Unabhängig vom Vorstehenden ist die erfolgte Klage(änderung) mit ihrer hilfsweise erhobenen Feststellungsklage auch deshalb unzulässig, weil der Senat diese nicht als sachdienlich erachtet und die Beklagte in die Klageänderung ausdrücklich auch nicht eingewilligt hat (§ 91 Abs. 1 VwGO).

Bei der nunmehr - hilfsweise - erhobenen Feststellungsklage handelt es sich um eine echte Klageänderung, da ein weiterer bislang nicht anhängiger Streitgegenstand - zusätzlich - zum Gegenstand des vorliegenden (Berufungs)Verfahrens gemacht wird. Ein Fall des § 173 VwGO i. V. m. §§ 264, 265 ZPO liegt nicht vor. Das Klagebegehren richtete sich bislang der Sache nach, und zwar ausgehend von dem vom Kläger im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Anspruch, ausschließlich auf Zahlung einer Sonderzahlung nach Maßgabe von § 4 Abs. 1 BSZG LSA a. F. in Höhe von 950,00 €. Darauf hat das Verwaltungsgericht zutreffend abgestellt; dem tritt der Kläger im Berufungsverfahren auch nicht (substantiiert) entgegen. Demgegenüber richtet sich das Hilfsbegehren auf die Feststellung einer unzureichenden Alimentation "für das Jahr 2005". Fehl geht in diesem Zusammenhang die insoweit vom Kläger erhobene Rüge der "Verletzung der Aufklärungs- und Hinweispflicht, § 86 Abs. 3 VwGO" durch das Verwaltungsgericht. Das Klagebegehren war nicht unklar, sondern auf die Zahlung einer Sonderzahlung in Höhe von 950,00 € nach Maßgabe von § 4 Abs. 1 BSZG LSA a. F. gerichtet. Eines Hinweises zu einem nicht anhängigen Klagegegenstand bedurfte es daher ebenso wenig wie einer darauf bezogenen Sachverhaltserforschung.

Die damit anzunehmende Klageänderung erachtet der Senat als nicht sachdienlich, weil durch diese ein im wesentlichen neuer Prozessstoff zum weiteren Gegenstand des vorliegenden und - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - zudem bis dato entscheidungsreifen Verfahrens gemacht würde (vgl. zum Letzteren: BGH, Urteil vom 4. Oktober 1976 - Az.: VIII ZR 139/75 -, NJW 1977, 49; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Oktober 1993 - Az.: 2 S 2689/91 -, zitiert nach juris). Der Kläger führt mit dem zusätzlichen Klageantrag zwar keinen gänzlich neuen Prozessstoff in das Verfahren ein. Gleichwohl würde sich die eigentliche Beurteilungslage wesentlich ändern (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 28. April 1999 - Az.: 4 C 4.98 -, BVerwGE 109,74 [m. w. N.]), weil es für die Entscheidung über den Hauptantrag nicht entscheidungserheblich auf die Amtsangemessenheit der Alimentation des Klägers ankommt. Die Einbeziehung des Hilfsantrags würde demgegenüber zu einer nicht unerheblichen Verzögerung des im Übrigen entscheidungsreifen Verfahrens führen, da die insoweit vom Kläger selbst angesprochenen tatsächlichen und rechtlichen Prüfungen zu einer unangemessenen Belastung und Verlängerung des Berufungsverfahrens führen würden.

c) Die hilfsweise erhobene Feststellungsklage ist ungeachtet ihrer Unzulässigkeit auch unbegründet.

Der Kläger hat die von ihm im Berufungsverfahren erstmals gesondert, d. h. selbständig für sich geltend gemachte unzureichende Alimentation - ausschließlich - für das Jahr 2005 (Bl. 126 der Gerichtsakte) entgegen der ihm aus den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses ergebenden Verpflichtung nicht zeitnah, also nicht in dem entsprechenden Haushaltsjahr (2005) geltend gemacht.

Aus den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses ergeben sich Einschränkungen für die - Geltendmachung der - verfassungsrechtlichen Ansprüche der Beamten (so schon: BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 - Az.: 2 BvL 1/89 -, BVerfGE 81, 363). Das Beamtenverhältnis ist ein wechselseitig bindendes Treueverhältnis, aus dem nicht nur die Verpflichtung des Dienstherrn folgt, den Beamten amtsangemessen zu alimentieren, sondern umgekehrt auch die Pflicht des Beamten, auf die Belastbarkeit des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht zu nehmen. Diese Pflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme spricht gegen die Annahme, der Dienstherr sei generell gehalten, eine aus verfassungsrechtlichen Gründen gebotene gesetzliche Erhöhung der Beamtenbezüge auf den gesamten, in der Vergangenheit liegenden Zeitraum zu erstrecken, für den die verfassungsrechtliche Notwendigkeit einer entsprechenden Korrektur festgestellt worden ist. Die Alimentation des Beamten durch seinen Dienstherrn ist der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs. Der Beamte kann nicht erwarten, dass er aus Anlass einer verfassungsrechtlich gebotenen Besoldungskorrektur gewissermaßen ohne eigenes Zutun nachträglich in den Genuss der Befriedigung eines womöglich jahrelang zurückliegenden Bedarfes kommt, den er selbst gegenüber seinem Dienstherrn nicht zeitnah geltend gemacht hat. Die Alimentation des Beamten erfolgt aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln; der Haushaltsplan unterliegt - regelmäßig - der jährlichen parlamentarischen Bewilligung (so ausdrücklich: BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990, a. a. O.).

Begehrt ein Beamter über das Gesetz hinausgehende, weitergehende Leistungen mit der Behauptung, die gesetzliche Besoldung sei verfassungswidrig zu niedrig, muss er dies also zeitnah geltend machen, damit der Dienstherr sich darauf einstellen kann. Es wäre mit dem gegenseitigen Treueverhältnis nicht vereinbar, die gesetzliche Besoldung über Jahre hinzunehmen und erst im Nachhinein eine Unteralimentation geltend zu machen, die aus den Haushaltsmitteln der betreffenden Jahre dann nicht mehr gedeckt werden könnte. Besoldungsansprüche, soweit zu ihrer Begründung eine generelle verfassungswidrige Unteralimentierung behauptet wird, sind daher von dem Beamten zeitnah, also während des jeweils laufenden Haushaltsjahres, gerichtlich geltend zu machen (siehe: BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2008 - Az.: 2 B 22.08 - und Urteile vom 13. November 2008 - Az. 2 C 16.06 und 2 C 21.07 -, jeweils veröffentlicht bei juris).

Im gegebenen Fall hat der Kläger in Bezug auf die von ihm nunmehr geltend gemachte Unteralimentation im Jahr 2005 überhaupt erst am 26. Januar 2006 und damit nach Ablauf des Haushaltsjahres 2005 "Widerspruch gegen die Bezügezahlung für den Buchungsmonat Dezember 2005, wegen Wegfalls der Sonderzahlung" eingelegt. Insofern kann hier dahinstehen, ob darin überhaupt die Geltendmachung einer generellen verfassungswidrigen Unteralimentierung zu sehen ist.

d) Nach alledem sah der Senat auch keine Veranlassung für die vom Kläger angeregten Aussetzung des Verfahrens, weil es auf den Ausgang des Normenkontrollverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht aufgrund des Vorlagebeschlusse des Verwaltungsgerichtes Braunschweig vom 9. September 2008 in dem Verfahren 7 A 357/05 für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich ankommt, mithin eine Vorgreiflichkeit i. w. S. nicht gegeben ist (vgl. zur [analogen] Anwendbarkeit von § 94 VwGO: OVG LSA, Beschluss vom 12. Dezember 2008 - Az.: 1 L 153/08 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.]).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

5. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in §§ 132 VwGO, 127 BRRG genannten Gründe vorliegt.

6. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 52 Abs. 1, 40, 47 GKG.

Ende der Entscheidung

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