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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 20.02.2007
Aktenzeichen: 1 L 11/07
Rechtsgebiete: AZV


Vorschriften:

AZV § 1 (Fassung 1999)
AZV § 3 (Fassung 1999)
AZV § 3a (Fassung 1999)
1. Eine von § 1 AZV (Fassung 1999) abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit durch den Dienstherrn (hier: Minderleistung) ist gemäß § 3 Satz 1 AZV ist innerhalb von zwölf Monaten auszugleichen.

2. § 3 Satz 1 AZV statuiert eine Verpflichtung des Dienstherrn und gibt ihm entsprechende Obliegenheiten zur Regelung des Arbeitszeitausgleiches auf.

3. Die 12-Monats-Frist erschöpft sich nicht in einer bloßen Festlegung eines objektiven Abrechnungszeitraumes, sondern entfaltet für den Beamten auch eine Schutzfunktion.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 1 L 11/07

Datum: 20.02.2007

Gründe:

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 22. November 2006 hat keinen Erfolg.

Die von der Beklagten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (vgl. Seite 1 bis 4 der Antragsbegründungsschrift) rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

"Ernstliche Zweifel" an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg; ist hingegen der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens lediglich offen, rechtfertigt dies die Zulassung der Berufung nicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Mai 1997, DVBl. 1997, 1327; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. November 1997, NVwZ 1998, 530; Beschluss vom 22. April 1998, DVBl. 1999, 120; OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschlüsse vom 26. Januar 1998 - Az.: A 3 S 197/97 -, vom 19. Februar 1999 - Az.: A 3 S 71/97 -, vom 22. April 2004 - Az.: 3 L 228/02 -, vom 16. Januar 2006 - Az.: 1 L 270/05 -). Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ist der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen. Dies erfordert, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - Az.: 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Mithin ist zugleich erforderlich, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Mai 1997 - Az.: 11 B 799/97 -, DVBl. 1997, 1344; Beschluss vom 9. Juli 1997 - Az.: 12 A 2047/97 -, DVBl. 1997, 1342; OVG LSA, Beschluss vom 22. April 2004 - Az.: 3 L 228/02 -; vgl. auch zu den entsprechenden Anforderungen an eine Revisionsbegründung: BVerwG, Beschluss vom 23. September 1999 - Az.: 9 B 372.99 -; Urteil vom 30. Juni 1998 - Az.: 9 C 6.98 -, BVerwGE 107, 117; Urteil vom 3. März 1998 - Az.: 9 C 20.97 -, BVerwGE 106, 202; Urteil vom 25. Oktober 1988 - Az.: 9 C 37.88 -, BVerwGE 80, 321). An die Begründung des Antrags im Zulassungsverfahren sind insoweit keine geringeren Anforderungen zu stellen als an die Revisionsbegründung (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 27. Januar 1997 - Az.: Bs IV 2/97 -, NVwZ 1997, 689; OVG LSA, Beschluss vom 22. April 2004 - Az.: 3 L 228/02 -; BVerwG, Beschluss vom 23. September 1999, a. a. O. [m. w. N.]).

Das Vorbringen der Beklagten begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung.

Soweit sich die Beklagte gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung von § 3 Satz 1 AZV in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1999 (BGBl. I S. 1745) wendet (vgl. Seite 2 [unten] ff. der Antragsbegründungsschrift), tritt sie den tragenden Erwägungen in der angefochtenen Entscheidung nicht mit schlüssigen Argumenten entgegen. Gemäß § 3 Satz 1 AZV ist eine von § 1 AZV abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit (Mehr- oder Minderleistung an einem Tag oder in einer Woche) innerhalb von zwölf Monaten auszugleichen. Dass der Auslegung dieser Norm durch das Verwaltungsgericht dahin gehend, dass nach Ablauf dieser 12-Monats-Frist der Dienstherr einen Ausgleich von Minderleistungen durch den Beamten nicht - mehr - fordern kann, bereits der Wortlaut entgegen stehe, wird von der Beklagten weder zulassungsbegründend dargelegt noch ist dies für den beschließenden Senat ersichtlich. Vielmehr ergibt sich aus dem Wortlaut, dass eine Minder- wie auch eine Mehrleistung innerhalb von 12 Monaten auszugleichen ist. Dass der Verordnungsgeber - wie die Beklagte meint - damit lediglich einen Zeitrahmen vorgegeben hätte, "innerhalb dessen der Ausgleich (nur) möglichst stattzufinden hat", ist hiernach dem bloßen Wortlaut nach jedenfalls nicht anzunehmen.

Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang einwendet, das Verwaltungsgericht habe Sinn und Zweck der Regelung verkannt, tritt sie den tragenden verwaltungsgerichtlichen Erwägungen nicht mit schlüssigen Argumenten entgegen. Dass sich die 12-Monats-Frist in einer bloßen "Festlegung eines objektiven Abrechnungszeitraumes erschöpfen" soll, wird von der Beklagten nicht substantiiert dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat insoweit auf eine zudem für den Beamten bestehende Schutzfunktion der Norm abgestellt (siehe Seite 8 [oben] der Urteilsabschrift). Dem tritt die Beklagte nicht - substantiiert - entgegen. Eine solche ist im Übrigen auch nicht von der Hand zu weisen. Das Verwaltungsgericht hat dazu auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1. April 2004 in dem Verfahren 2 C 14.03 (Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 40) verwiesen, welches den - umgekehrten - Fall des Anspruches eines Beamten auf Ausgleich aufgrund Mehrleistung von Arbeitszeit zum Gegenstand hatte. Danach statuiert § 3 Satz 1 AZV eine Verpflichtung des Dienstherrn und gibt ihm entsprechende Obliegenheiten zur Regelung des Arbeitszeitausgleiches auf. Das Bundesverwaltungsgericht hat daraus geschlussfolgert, dass jedenfalls für den Fall, dass der Beamte rechtzeitig den Ausgleich geltend macht, der Ausgleichsanspruch auch nach Ablauf des normativ vorgeschriebenen Zeitraumes fortbesteht. Soweit die Beklagte einwendet, der vorbezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes könne "ein dem entgegenstehendes Verbot nicht entnommen werden", verkennt sie den maßgeblichen Sinngehalt der verwaltungsgerichtlichen Erwägungen. Ungeachtet dessen erschöpft sich das insoweitige Vorbringen weitgehend in der Einnahme einer bloßen Gegenposition. Dass eine rechtzeitige Ableistung des Ausgleiches durch den Kläger nicht möglich gewesen wäre, legt die Beklagte jedenfalls nicht zulassungsbegründend dar. Unabhängig davon hätte es der Beklagten freigestanden, den Ausgleich von Minderarbeitsleistungen durch den Kläger gegebenenfalls unter Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtzeitig anzuordnen und damit tatsächlich durchführen zu lassen.

Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auch auf den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 29. November 2005 (Az.: 2 LA 1272/04, Bl. 52 ff. der Gerichtsakte). Denn dieses hat zu der hier streitentscheidenden Frage, "was mit einer Mehr- oder Minderleistung passiere, wenn sie entgegen § 3 Satz 1 AZV nicht innerhalb von zwölf Monaten ausgeglichen werde", ausdrücklich festgestellt, dass es auf die Erörterung dieser Frage nicht entscheidungserheblich ankam. Soweit das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht gleichwohl darauf hinweist, dass "in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt" sei, "dass ein Ausgleich jedenfalls grundsätzlich auch noch nach Ablauf des in § 3 Satz 1 AZV normativ vorgeschriebenen Zeitraums vorgenommen werden" könne (siehe Seite 4 [Mitte] der Beschlussabschrift), nimmt der Beschluss lediglich Bezug auf die vorbezeichnete Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, die sich ausschließlich mit einem Ausgleichsanspruch des Beamten aufgrund von Mehrleistungen nach Ablauf der 12-Monats-Frist befasst.

Soweit die Beklagte auf die Regelungen in § 3a AZV verweist, vermag sie damit nicht durchzudringen. Diese Bestimmung befasst sich mit - den Folgen - der gleitenden Arbeitszeit und mit den damit einhergehenden Schwankungen der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit nach Maßgabe der Entscheidung des Beamten. Demgegenüber geht die Regelung des § 3 AZV auf eine (abweichende) Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit durch den Dienstherrn zurück. Aus § 3a Abs. 3 Satz 1 AZV, der den dortigen Zeitraum ausdrücklich als "Abrechnungszeitraum" bezeichnet, während eine solche Bezeichnung bzw. Beschränkung im Falle des § 3 AZV gerade fehlt, lässt sich - im Umkehrschluss - die von der Beklagten vertretene Auffassung nicht herleiten. Nichts Anderes gilt, soweit die Beklagte auf § 7 EUrlV verweist, da diese Verordnung insgesamt einen gänzlich anderen Regelungskomplex zum Gegenstand hat.

Nicht schlüssig ist auch der Einwand der Beklagten, der "Wegfall von Minderleistungen nach Ablauf der Abrechnungsfrist" würde zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Beamten führen, die ihre regelmäßige Arbeitszeit ableisten. Es liegt vielmehr in der Natur von (Ausschluss-)Fristen, dass sie im Ergebnis zu unterschiedlichen Folgen führen können. Hierin allein ist ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu ersehen.

Soweit sich die Beklagte gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft (vgl. Seite 1 und 5 f. der Antragsbegründungsschrift), ist diese gleichfalls nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.

"Grundsätzliche Bedeutung" im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 9. März 1999 - Az.: A 3 S 69/98 - und vom 14. Juli 2005 - Az.: 3 L 161/03; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 - Az.: 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278; OVG Hamburg, Beschluss vom 8. Januar 1996 - Az.: OVG Bs II 313/95 -, NVwZ-Beilage 1996, 44; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 4. Juni 1996 - Az.: 12 L 833/96 -, NVwZ-Beilage 1996, 59 ). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. "Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (OVG LSA, a. a. O.; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11; vgl. dazu auch: BVerwG, Beschluss vom 10. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5; ferner: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Februar 1997 - Az.: 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage "aufgeworfen und ausformuliert" wird (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995, Der Personalrat 1996, 27). Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - Az.: 7 B 261.97 -, Buchholz 310 VwGO § 133 (n. F.) Nr. 26, und Beschluss vom 9. März 1993 - Az.: 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Mai 1997, NVwZ 1997, 122; OVG LSA, Beschluss vom 18. Februar 1998 - Az.: A 1 S 134/97 -, JMBl. LSA 1998, 29). Hingegen ist es nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, die angegriffene Entscheidung von Amts wegen zu überprüfen, denn der Gesetzgeber hat dem Rechtsmittelführer für das der Berufung vorgeschaltete Antragsverfahren die besonderen "Darlegungslasten" nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO - in der hier maßgeblichen Fassung - auferlegt (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 18. Februar 1998 - A 1 S 134/97 -, JMBl. LSA S. 29).

In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache von der Beklagten nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden.

Es werden nämlich im Hinblick auf die auf Seite 5 - Mitte - der Antragsbegründungsschrift aufgeworfene Frage die Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Antragsschrift nicht - wie es erforderlich gewesen wäre - in der Weise unter Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen erläutert und aufgearbeitet, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt würde, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung gerechtfertigt ist. Der bloße Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1. April 2004 in dem Verfahren 2 C 14.03 und den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 29. November 2005 in dem Verfahren 2 LA 1272/04 genügt dem nicht, zumal sich das Verwaltungsgericht ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes bezogen hat (vgl. Seite 7 der Urteilsabschrift). Die Antragsschrift beschränkt sich vielmehr im Wesentlichen darauf, die bezeichnete Frage aufzuwerfen und zu behaupten, die Rechtssache besitze grundsätzliche Bedeutung. Den an die Darlegung des Zulassungsgrundes zu stellenden Anforderungen wird dies nicht gerecht.

Unabhängig vom Vorstehenden kommt hinzu, dass es sich bei der von der Beklagten in Bezug genommenen Regelung des § 3 Satz 1 AZV - wie sie selbst ausführt - um zwischenzeitlich außer Kraft getretenes Recht handelt (siehe Verordnung vom 23. Februar 2006, BGBl. I S. 427), so dass auch unter diesem Aspekt nicht dargelegt ist, ob im Rahmen einer Grundsatzberufung noch Veranlassung besteht, sich über die Entscheidung im konkreten Einzelfall hinaus mit ausgelaufenem Recht zu befassen (vgl. insoweit: BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2004 - Az.: 5 B 57.04 -, zitiert nach juris.web; Beschluss vom 20. Dezember 1995 - Az.: 6 B 35/95 -, NVwZ-RR 1996, 712; OVG LSA, Beschluss vom 13. Juni 2005 - Az.: 3 L 482/03 - und Beschluss vom 19. April 2006 - Az.: 1 L 256/05 -). Dass - wie die Beklagte geltend macht - die Regelung des § 3 Satz 1 AZV "inhaltlich in der neu gefassten Arbeitszeitverordnung vom 23. Februar 2006 in § 2 Nr. 1 übernommen worden" sei, trifft jedenfalls nicht zu. Denn § 2 der Arbeitszeitverordnung vom 23. Februar 2006 enthält zum einen lediglich "Begriffsbestimmungen". Zum anderen wird insofern ausschließlich "die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit" geregelt. Soweit die Norm darauf Bezug nimmt, dass die "regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die innerhalb von zwölf Monaten durchschnittlich zu erbringende wöchentliche Arbeitszeit" ist, ist eine (weitgehende) Identität dieser Bestimmung mit dem hier maßgeblichen § 3 Satz 1 AZV weder zulassungsbegründend dargelegt noch für den beschließenden Senat ersichtlich. Ungeachtet dessen legt die Beklagte auch nicht dar, dass die Auslegung von § 3 Satz 1 AZV über den vorliegenden Einzelfall hinaus noch einen fallübergreifenden Klärungsbedarf aufweist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren folgt aus §§ 40, 47, 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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