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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 10.12.2008
Aktenzeichen: 1 L 116/08
Rechtsgebiete: BBesG, LSA-LBesG, VwGO


Vorschriften:

BBesG § 46 Abs. 1
LSA-LBesG § 8 Abs. 1
LSA-LBesG § 8 Abs. 2
VwGO § 86 Abs. 1
VwGO § 86 Abs. 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5
1. Zu den haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG.

2. Parallelentscheidungen vom 11. Dezember 2008 in den Verfahren 1 L 102/08, 1 L 105/08, 1 L 108/08, 1 L 120/08, 1 L 124/08.


Gründe:

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 9. Juli 2008 hat keinen Erfolg.

Die von der Beklagten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

"Ernstliche Zweifel" an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg; ist hingegen der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens lediglich offen, rechtfertigt dies die Zulassung der Berufung nicht (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - Az.: 1 L 245/06 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.]). Deshalb reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - Az.: 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Mithin ist zugleich erforderlich, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]).

Das Vorbringen der Beklagten begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung. Die Einwendungen in der Antrags(begründungs)schrift stellen die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage, soweit sich die Beklagte gegen dessen Annahme zum Vorliegen der "haushaltsrechtlichen Voraussetzungen" im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG zumindest für den Zeitraum vor dem 1. Oktober 2006 wendet.

Soweit die Beklagte rügt, das Verwaltungsgericht verstehe unter "haushaltsrechtlichen Voraussetzungen" lediglich die Ausfinanzierung der Planstelle, vermag sie damit nicht durchzudringen. Denn das Verwaltungsgericht hat - mit Recht (siehe hierzu etwa: OVG LSA, Beschluss vom 30. Oktober 2007 - Az.: 1 L 164/07 -, veröffentlicht bei juris = JMBl. LSA 2008, 21 [m. w. N.]) - zum einen nur darauf hingewiesen, dass sich die Beklagte einem Rechtsanspruch nach § 46 BBesG nicht mit dem Einwand fehlender Haushaltsmittel entziehen könne. Zum anderen hat es aber auch für das vorliegende Verfahren darauf abgestellt, dass "der Dienstposten [...] der konkreten Planstelle zugeordnet" gewesen war (Seite 5 [Mitte] der Urteilsabschrift). Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte des Weiteren darauf, dass die "haushaltsrechtlichen Voraussetzungen" mangels freier und dem Dienstposten zugeordneter Planstelle zumindest für den Zeitraum vor dem 1. Oktober 2006 nicht vorgelegen hätten.

Die in § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG bezeichneten haushaltsrechtlichen Voraussetzungen bedingen zwar - wie die Beklagte zu Recht ausführt -, dass die dem konkreten Amt zugeordnete Planstelle nicht besetzt, also vakant ist (Vakanzvertretung); eine bloße - vorübergehende - Verhinderung des Amts- und Stelleninhabers an der Amtsausübung (Verhinderungsvertretung) genügt demgegenüber nicht (siehe: BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 - Az.: 2 C 29.04 -, Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 3; OVG LSA, in nunmehr ständiger Rechtsprechung, zuletzt: Beschluss vom 18. Juni 2008 - Az.: 1 L 208/06 -, veröffentlicht bei juris = JMBl. LSA 2008, 175 [m. w. N.]). Denn § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG knüpft an die Möglichkeit der Übertragung "dieses Amtes", also an das Amt im statusrechtlichen Sinne, dem das vertretungsweise wahrgenommene Amt im konkret-funktionellen Sinne der Bewertung nach zugeordnet ist. Diese entsprechende Planstelle muss besetzbar sein, denn gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 LHO (entspricht § 49 Abs. 1 Satz 1 BHO) darf ein Amt nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden. Demgegenüber reicht das Vorhandensein bloß irgendeiner besetzbaren Planstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe in diesem Zusammenhang nicht aus (OVG LSA, a. a. O., unter Abgrenzung vom Urteil des 3. Senates vom 6. Februar 2002 - Az.: 3 L 470/00 -).

Dass - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtes - dem hier maßgeblichen Dienstposten "829" keine freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 BBesO in der hier streitbefangenen Zeit zugeordnet wurde, legt die Antrags(begründungs)schrift hingegen nicht substantiiert dar. Unmaßgeblich ist nach den vorstehenden Ausführungen zum einen, auf welcher Planstelle die Klägerin geführt wurde, denn entscheidend bleibt allein, dass eine dem konkreten Amt zugeordnete vakante Planstelle vorhanden war. Die Stellenführung in Bezug auf den die Zulage beantragenden Beamten ist insofern ohne jeden rechtlichen Belang. Zum anderen ist das Beklagtenvorbringen in sich nicht schlüssig, soweit geltend gemacht wird, dass der Planstelle der Besoldungsgruppe A 10 BBesO, auf welcher die Klägerin personalwirtschaftlich weitgehend geführt worden sei, "im Rahmen der sog. ,Topfwirtschaft' [...] der Dienstposten 829 zugeordnet" worden sei. Denn entweder erfolgt eine Stellenbewirtschaftung nach dem System eines Stellenpools ("Topfwirtschaft") oder es erfolgt die konkrete Zuordnung einer Planstelle zu einem bestimmten Dienstposten. Das Antragsvorbringen ist im Übrigen auch deswegen nicht plausibel, weil die Beklagte einem nach der Besoldungsgruppe A 11 BBesO bewerteten Dienstposten eine (geringerwertige) Planstelle der Besoldungsgruppe A 10 BBesO zugeordnet haben will. Damit wäre dem Dienstposten nämlich keine bewertungsadäquate Planstelle zugeordnet worden, wenngleich die Dienstpostenbewertung gerade einer solchen zu dienen bestimmt ist (vgl. § 8 Abs. 1 und 2 LBesG). Sachliche Gründe für die von der Beklagten angeführte Handhabung legt die Antrags(begrün-dungs)schrift indes nicht weiter dar und sind auch anderweitig für den Senat nicht ersichtlich. Die in Kopien vorgelegten "Stellenbesetzungskarteien" sind im Hinblick auf die vorstehend dargelegten Anforderungen jedenfalls ebenso unergiebig wie die bloße Benennung von Zeugen, zumal dem Antragsvorbringen mangels Schlüssigkeit nicht weiter nachzugehen wäre.

Hinsichtlich des Zeitraumes vom 1. Oktober bis 30. November 2006 räumt die Beklagte letztlich selbst das Vorliegen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulagengewährung ein, so dass gesonderte Ausführungen hierzu entbehrlich sind.

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich ferner nicht wegen der von der Beklagten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, denn diese ist nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.

"Grundsätzliche Bedeutung" im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 21. Januar 2008 - Az.: 1 L 166/07 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 - Az.: 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. "Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11, Beschluss vom 10. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5).

In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache von der Beklagten nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Denn in Bezug auf die in der Antrags(begründungs)schrift aufgeworfene Frage,

"Ist für die Gewährung der Zulage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG der Begriff ,haushaltsrechtliche Voraussetzung' dahingehend auszulegen, dass für den Dienstposten, für den der Beamte die Zulage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG geltend macht, eine freie Planstelle konkret zur Verfügung stehen muss?",

ist schon der erforderliche (fallübergreifende) Klärungsbedarf nicht dargelegt. Vielmehr folgt aus den Vorstehenden Ausführungen des beschließenden Senates, dass die aufgeworfene Frage bereits höchst- und obergerichtlich (positiv) geklärt ist. Im Übrigen fehlt dem Antragsvorbringen in diesem Zusammenhang zulassungsbegründende Bedeutung, soweit die Beklagte geltend macht, "hier weichen die Urteile des 1. und 3. Senats des OVG LSA voneinander ab." Seit dem Geschäftsjahr 2006 ist nach der gerichtlichen Geschäftsverteilung ausschließlich der 1. Senat des beschließenden Gerichtes für das öffentliche Dienstrecht zuständig. Der beschließende Senat hat hiernach wiederholt (etwa zuletzt mit Beschlüssen vom 30. Oktober 2007 - Az.: 1 L 164/07 - und vom 18. Juni 2008, jeweils a. a. O. [m. w. N.]) unter insoweitiger Abgrenzung vom Urteil des 3. Senates vom 6. Februar 2002 - Az.: 3 L 470/00 - entschieden, dass nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG das Vorhandensein bloß irgendeiner besetzbaren Planstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe in diesem Zusammenhang nicht ausreicht, sondern eine dem konkreten Amt zugeordnete und vakante Planstelle vorhanden sein muss. Der beschließende Senat hat sich damit die dem entgegen stehende Rechtsprechung des 3. Senates zum Genügen der sog. Topfwirtschaft gerade nicht zu eigen gemacht, sondern diese insoweit ausdrücklich aufgegeben. Eine widersprüchliche Entscheidungspraxis bestand bzw. besteht mithin nicht.

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich schließlich nicht wegen des von der Beklagten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemachten Verfahrensmangels.

Ohne Erfolg rügt sie eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung durch das Verwaltungsgericht. Der Umfang der Ermittlungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO wird nämlich entscheidend durch das Klagebegehren im Sinne von § 88 VwGO, den Streitgegenstand und vor allem nach dem anzuwendenden materiellen Recht bestimmt (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1992 - Az.: 5 B 134.91 -, Buchholz 310 § 86 VwGO Nr. 246; vgl. auch Urteil vom 22. Oktober 1987 - Az.: 7 C 4.85 -, DVBl. 1988, 148; Urteil vom 7. Oktober 1990 - Az.: 7 C 55 und 56.89 -, BVerwGE 85, 368 [379 f.]). Die Sachverhaltserforschungspflicht geht mithin nur soweit, als dies für die Entscheidung des Gerichtes erforderlich ist (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1998 - Az.: 1 B 103.98 -, Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 42; Urteil vom 22. Oktober 1987, a. a. O.; Urteil vom 19. Januar 1989 - Az.: 7 C 31.87 -, NVwZ 1989, 864), also wenn und soweit es nach der Rechtsauffassung des Gerichtes (siehe hierzu: BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1993 - Az.: 1 B 82.92 -, zitiert nach juris) - selbst wenn diese unzutreffend sein sollte (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984 - Az.: 6 C 49.84 -, BVerwGE 70, 216 [221 f.]; siehe auch Urteil vom 24. November 1982 - Az.: 6 C 64.82 -, zitiert nach juris) - hierauf entscheidungserheblich ankommt (siehe: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984, a. a. O.). Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO daher grundsätzlich nicht, wenn es den aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge oder einer Beweisaufnahme für aufgeklärt hält und von einer Beweiserhebung absieht, die ein Rechtsanwalt oder sonst sachkundig vertretener Verfahrensbeteiligter nicht in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt hat (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, vgl. etwa: Beschluss vom 5. August 1997 - Az.: 1 B 144/97 -, NVwZ-RR 1998, 784; Beschluss vom 13. Mai 2004 - Az.: 4 B 27/04 -, zitiert nach juris; siehe zum Vorstehenden im Übrigen auch: OVG LSA, Beschluss vom 6. Juni 2006 - Az.: 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386).

Hiernach ist weder seitens der Beklagten dargelegt noch anderweitig ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht die ihm gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Sachverhaltserforschungspflicht verletzt hat. Die Antrags(begründungs)schrift legt schon nicht (substantiiert) dar, dass das Verwaltungsgericht ausgehend von seiner rechtlichen Ausgangsbetrachtung den Sachverhalt weiter aufzuklären hätte. Dies ist für den Senat, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, auch nicht anderweitig ersichtlich.

Unabhängig davon kann die Beklagte insoweit auch deshalb kein Gehör finden, weil sie es versäumt hat, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht einen entsprechenden Beweisantrag im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO zu stellen (siehe zum Rügeverlust ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1996 - Az.: 3 B 42.96 -; Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 14). Die Beklagte hat sich damit der Möglichkeit begeben, durch Beweisanträge auf eine weitere Sachverhaltsaufklärung hinzuwirken. Die Aufklärungsrüge stellt jedenfalls kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von Beweisanträgen, zu kompensieren (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 28. August 2007 - Az.: 2 BN 3.07 -, zitiert nach juris [m. w. N.]). Bei dieser Sachlage könnte ein Verfahrensmangel nur vorliegen, wenn sich dem Gericht trotz fehlenden Beweisantrages die weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2003 - Az.: 8 B 57.03 -, ZOV 2003, 341 [m. w. N.]; siehe auch OVG LSA, a. a. O.). Substantiierte Ausführungen hierzu lässt die Antrags(begründungs)schrift indes vermissen. Denn die ordnungsgemäße Verfahrensrüge setzt in diesem Zusammenhang voraus, dass unter Auseinandersetzung mit dem Prozessgeschehen und der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung schlüssig aufgezeigt wird, dass sich dem Gericht auch ohne förmlichen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung aufdrängen musste (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - Az.: 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328; Beschluss vom 9. Dezember 1997 - Az.: 9 B 505.97 -, zitiert nach juris; Beschluss vom 13. Mai 2004 - Az.: 4 B 27/04 -, zitiert nach juris). Dementsprechend muss angegeben werden, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichtes ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichtes auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher sonstigen Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2003 - Az.: 8 B 154.03 -, NVwZ 2004, 627; OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]). Hieran fehlt es - bezogen auf den geltend gemachten Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in der Antragsbegründungsschrift - weitgehend. Stattdessen rügt die Beklagte lediglich die (vermeintliche) materielle Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteiles.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 1, 40, 47 GKG (vgl.: BVerwG, Urteile vom 15. Juni 2006 - Az.: 2 C 14.05 u. a. -; Beschluss vom 13. September 1999 - Az.: 2 B 53.99 -, Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 106; OVG LSA, Beschluss vom 25. Oktober 2007 - Az.: 1 L 169/07 -, JMBl. LSA 2008, S. 8 [m. w. N.]). Der Streitwert war in Höhe des pauschalierten Zweijahresbetrages aus der Differenz zwischen der zuerkannten Besoldung einerseits (hier: Besoldungsgruppe A 10 BBesO) und der insgesamt erstrebten Besoldung andererseits (hier: Besoldungsgruppe A 11 BBesO) festzusetzen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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