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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 30.09.2008
Aktenzeichen: 1 L 119/08
Rechtsgebiete: BBG, BGB, LSA-BG


Vorschriften:

BBG § 72 Abs. 2 S. 2
BBG § 79
BGB § 242
LSA-BG § 72 Abs. 2 S. 2
1. Zieht der Dienstherr einen Beamten über die regelmäßige Dienstzeit hinaus zum Dienst heran, ohne dass die Voraussetzungen für die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit erfüllt sind, so ist diese Inanspruchnahme rechtswidrig mit der Folge, dass der Beamte aus dem auch im öffentlichen Recht, insbesondere im Beamtenrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben einen Anspruch auf Dienstbefreiung hat (Fortführung von OVG LSA, Beschluss vom 17.10.2006 - Az.: 1 L 90/06 -).

2. In zeitlicher Hinsicht beschränkt sich der Anspruch insoweit, als erst für die Zeit vom Ende des Monats der Antragstellung an ein entsprechender Anspruch auf Freizeitausgleich besteht; dies gilt grundsätzlich auch für die Zeit nach dem Erlass der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - vom 3. Oktober 2000 bzw. vom 14. Juli 2005 (Az.: C-52/04, NVwZ 2005, 1049).


Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Dessau-Roßlau - 1. Kammer - vom 9. Juli 2008 hat keinen Erfolg.

Die vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (vgl. Seite 3 bis 17 [Ziffer II., 1.] der Antragsbegründungsschrift) rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

"Ernstliche Zweifel" an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg; ist hingegen der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens lediglich offen, rechtfertigt dies die Zulassung der Berufung nicht (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - Az.: 1 L 245/06 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.]). Deshalb reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - Az.: 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Mithin ist zugleich erforderlich, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. auch zu den entsprechenden Anforderungen an eine Revisionsbegründung: BVerwG, Beschluss vom 23. September 1999 - Az.: 9 B 372.99 -; Urteil vom 30. Juni 1998 - Az.: 9 C 6.98 -, BVerwGE 107, 117; Urteil vom 3. März 1998 - Az.: 9 C 20.97 -, BVerwGE 106, 202; Urteil vom 25. Oktober 1988 - Az.: 9 C 37.88 -, BVerwGE 80, 321).

Das Vorbringen des Klägers begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung.

Der Kläger stellt das Urteilsergebnis nicht schlüssig in Frage, soweit er einwendet, das Verwaltungsgericht hätte selbst unter Zugrundelegung der von ihm aufgestellten Rechtssätze zu dem Ergebnis kommen müssen, dass ihm - dem Kläger - Freizeitausgleich jedenfalls für die Zeit nach, nämlich ab dem Ende des Monates der Antragstellung zu gewähren gewesen sei (Ziffer II., 1., a., aa. und bb. der Antragsbegründungsschrift). Zutreffend weist der Kläger in diesem Zusammenhang zwar darauf hin, dass das Verwaltungsgericht den Anspruch auf Freizeitausgleich abweichend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes und des beschließenden Senates erst "ab dem Ende des auf die Antragstellung folgenden Monats" entstehen ließe. Gleichwohl folgt aus dem Antragsvorbringen nicht, dass dem Kläger einen Anspruch auf Freizeitausgleich zumindest vom 1. Januar 2007 bis 15. Februar 2007 zustände. Nach den mit der Antrags(begründungs)schrift unter dem bloßen Hinweis auf eine spätere Personalratsbeteiligung nicht substantiiert und damit nicht zulassungsbegründend angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes (siehe Seite 2 [oben] und 5 [Mitte] der Urteilsabschrift) ist der Kläger nämlich lediglich bis Ende des Jahres 2006 zu einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 48 Stunden herangezogen worden. Seinen Antrag auf Gewährung von Freizeitausgleich hat er indes erst am 29. Dezember 2006 gestellt, der sich dem Umfange nach überdies auf eine über 48 Wochenstunden hinausgehende Inanspruchnahme beschränkt.

Ohne Erfolg macht der Kläger nachfolgend geltend, sein am 29. Dezember 2006 gestellter Antrag auf Gewährung von Freizeitausgleich wirke auf dem 1. Januar 2006 zurück (Ziffer II., 1., a., cc. der Antragsbegründungsschrift). Soweit - wie im gegebenen Fall - ein Anspruch auf Freizeitausgleich allein auf Grundlage des Grundsatzes von Treu und Glauben besteht, ist bereits höchstrichterlich und durch den beschließenden Senat geklärt, dass der Beamte erst für die Zeit vom Ende des Monats seiner Antragstellung an einen Anspruch auf Freizeitausgleich hat (OVG LSA, Beschluss vom 21. April 2008 - Az.: 1 L 32/08 -; Beschluss vom 17. Oktober 2006 - Az.: 1 L 90/06 -, veröffentlicht bei juris (rechtskräftig), unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteile vom 28. Mai 2003 - Az.: 2 C 33.02 und 2 C 27.02-; ebenso: OVG Saarland, Urteil vom 19. Juli 2006 - Az.: 1 R 20/05 - unter Bezugnahme auf VG Saarbrücken, Urteil vom 24. Mai 2005 - Az.: 12 K 59/04 -; OVG Niedersachsen, Urteil vom 18. Juni 2007 - Az.: 5 LC 225/04 -, jeweils zitiert nach juris). Anderes folgt - entgegen dem Vorbringen des Klägers - auch nicht aus dem Urteil des Verwaltungsgerichtes Sigmaringen vom 24. Januar 2008 in dem Verfahren 6 K 847/07, denn dieses begründet seine Entscheidung gerade mit "landesrechtlichen normativen Vorgaben zum Arbeitszeitrecht", die für die Beklagte keine Geltung besitzen. Insofern liegt - entgegen der Auffassung des Klägers - vorliegend auch keine "Abweichung" der angefochtenen Entscheidung von derjenigen des Verwaltungsgerichtes Sigmaringen vor.

Das Verwaltungsgericht hat in der vorliegend angefochtenen Entscheidung dabei auch zu Recht zwischen dem aus Treu und Glauben folgenden Anspruch einerseits und den aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn folgenden Ansprüchen des Beamten andererseits differenziert (siehe hierzu: OVG LSA, a. a. O. unter Bezugnahme auf die vorbezeichnete Rechtsprechung des BVerwG). Dementsprechend vermag der Kläger mit seinem Hinweis auf § 72 Abs. 2 Satz 2 BG LSA ebenso wenig durchzudringen, welcher § 72 Abs. 2 Satz 2 BBG entspricht. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes und des beschließenden Senates ist insoweit geklärt, dass es für einen Anspruch auf Dienstbefreiung im Umfang der Gesamtdauer des geleisteten Zusatzdienstes an einer Rechtsgrundlage fehlt, insbesondere § 72 Abs. 2 Satz 2 BBG als Rechtsgrundlage hierfür ausscheidet und ein derart weitgehender Anspruch weder auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gemäß § 79 BBG noch auf Schadensersatzregelungen oder den allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch gestützt werden kann (siehe: BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 - Az.: 2 C 28.02 -, Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 38, sowie die weiteren Urteile gleichen Datums in den Verfahren 2 C 27.02 und 2 C 33.02; OVG LSA, Beschluss vom 17. Oktober 2006, a. a. O.). Unabhängig davon liegt im gegebenen Fall kein solcher des § 72 Abs. 2 Satz 2 BG LSA vor, da es insoweit an "dienstlich angeordneter oder genehmigter Mehrarbeit" mangelt (siehe auch hierzu: BVerwG, a. a. O.).

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, ihm stehe ein Anspruch auf Freizeitausgleich aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn zu (Ziffer II., 1., a., cc. der Antragsbegründungsschrift), hat er das Vorliegen der Voraussetzungen für einen dahingehenden Anspruch jedenfalls nicht substantiiert und damit nicht zulassungsbegründend dargelegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ergeben sich aus der Fürsorgepflicht nämlich nur dann Leistungsansprüche, wenn diese in ihrem Wesenskern verletzt ist, den jedoch allenfalls unzumutbare Belastungen des Beamten berühren können (so ausdrücklich: BVerwG; Urteile vom 28. Mai 2003 - Az.: 2 C 28.02 -, Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 38, - Az.: 2 C 27.02, 2 C 33.02 - [jeweils m. w. N.]; siehe auch: OVG LSA, Beschluss vom 21. April 2008 - Az.: 1 L 32/08 -). Dass dies vorliegend mit der zeitlichen Inanspruchnahme des Klägers der Fall gewesen ist, wird in der Antrags(begründungs)schrift indes lediglich behauptet, jedoch nicht näher, insbesondere anhand der Gestaltung der Inanspruchnahme einschließlich etwaiger Ausgleichsmaßnahmen, dargelegt. Entsprechende Darlegungen wären allerdings geboten gewesen, denn es erscheint fraglich, ob eine solche unzumutbare Belastung vorliegt, wenn ein Beamter die europarechtlich vorgegebene höchstzulässige Arbeitszeit um durchschnittlich sechs Stunden pro Woche überschreitet, zumal insoweit nicht unbeachtet bleiben kann, dass es sich bei diesen Zeiten - wie das Verwaltungsgericht mit Recht angeführt hat - in nicht unerheblichem Umfange um Bereitschaftsdienst gehandelt hat.

Ohne Erfolg wendet der Kläger des Weiteren ein, dass ein Anspruch auf Gewährung von Freizeitausgleich erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bestehe (Ziffer II., 1., b. der Antragsbegründungsschrift). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sowie des beschließenden Senates ist geklärt, dass ein Beamter, der - wie hier - wegen rechtswidriger übermäßiger Heranziehung zur Dienstleistung einen Anspruch auf Dienstbefreiung aus dem Grundsatz von Treu und Glauben hat, erst für die Zeit vom Ende des Monats seiner Antragstellung an einen Anspruch auf Freizeitausgleich hat (OVG LSA, Beschluss vom 21. April 2008 - Az.: 1 L 32/08-; Beschluss vom 17. Oktober 2006 - Az.: 1 L 90/06 -, veröffentlicht bei juris [rechtskräftig], unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteile vom 28. Mai 2003 - Az.: 2 C 33.02 und 2 C 27.02 -). Das Vorbringen des Klägers bietet keinen Anlass zu einer anderen rechtlichen Betrachtungsweise. Insbesondere kommt es darauf, dass sich - wie der Kläger meint - aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. Mai 2003 in dem Verfahren 2 C 28.02 Entsprechendes nicht ergebe, angesichts der weiteren höchstrichterlichen Entscheidungen nicht entscheidungserheblich an.

Ebenso wenig legt die Antrags(begründungs)schrift zulassungsbegründend dar, aus welchen Rechtsgründen es bezogen auf den Grundsatz von Treu und Glauben nach der vorbezeichneten Rechtsprechung auf den Zeitpunkt des Erlasses der Urteiles des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - vom 3. Oktober 2000 bzw. vom 14. Juli 2005 (Az.: C-52/04, NVwZ 2005, 1049) entscheidungserheblich ankommen soll. Darauf, dass der Dienstherr seit dem 14. Juli 2005 Kenntnis von einer übermäßigen, nämlich über 48 Wochenstunden hinausgehenden Heranziehung gehabt hat, folgt entgegen der Auffassung des Klägers nicht gleichsam zwangsläufig, dass es deshalb nicht (mehr) auf der erforderliche Antragstellung des Beamten ankommt (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 21. April 2008 - Az.: 1 L 32/08 -). Der Kläger lässt zum einen außer Acht, dass der Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht zum Freizeitausgleich überhaupt erst entstehen lässt. Zum anderem ist von einer gesteigerten Treuwidrigkeit hier nicht auszugehen. Vielmehr durfte die Beklagte zunächst bis zum Erlass des vorgenannten Urteiles des EuGH angesichts des Vorlagebeschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. Dezember 2003 (Az.: 6 P 7.03, BVerwGE 119, 363) jedenfalls noch darauf vertrauen, dass ihre Rechtsansicht über die Nichtanwendbarkeit der Richtlinien 93/104/EG vom 23. November 1993 (ABl. EG L 307, 18) und 89/391/EWG vom 12. Juni 1989 (ABl. EG L 183, 1) für Einsatzkräfte der Feuerwehr zutreffend ist. Hiernach mangelt es an einem (gesonderten) treuwidrigen Verhalten der Beklagten deshalb, weil die vielfältigen Probleme, vor denen sie infolge der Entscheidung des EuGH bei der nunmehr gebotenen richtlinienkonformen Anpassung ihrer Dienstpläne naturgemäß gestanden hat, nicht zuletzt auch wegen der sich daraus ergebenden erforderlichen Ausbildung zusätzlicher Beamter, keine sofortige Anpassung der Dienstpläne zugelassen haben (siehe bereits: OVG LSA, Beschluss vom 21. April 2008 - Az.: 1 L 32/08 -; ebenso: OVG Saarland, Urteil vom 19. Juli 2006 - Az.: 1 R 20/05 -; OVG Niedersachsen, Urteil vom 18. Juni 2007 - Az.: 5 LC 225/04 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. August 2005 - Az.: 1 A 2722/04 - und Urteil vom 13. Oktober 2005 - Az.: 1 A 2724/04 -, jeweils zitiert nach juris). Jedenfalls zieht die Beklagte den Kläger ausweislich der nicht zulassungsbegründend angegriffenen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil seit dem Dezember 2006 nicht mehr zu einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 48 Stunden heran. Dass eine frühzeitigere Umstellung der Dienstpläne möglich gewesen wäre, legt die Antrags(begründungs)schrift demgegenüber weder dar, noch ist dies anderweitig für den beschließenden Senat ersichtlich. Es bleibt daher dabei, dass der das Dienstverhältnis gegenseitig prägende Grundsatz von Treu und Glauben den Kläger nicht davon entbunden hat, auch nach Ergehen des Urteiles des EuGH am 14. Juli 2005 sein auf Freizeitausgleich gerichtetes Begehren an die Beklagte zu richten. Dass ihm dies nicht möglich oder gar unzumutbar gewesen wäre, ist weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich. Dass der Anspruch auf Freizeitausgleich nicht zur effektiven Verwirklichung des Europarechts ausreichend sein sollte, legt die Antrags(begründungs)schrift gleichfalls nicht näher und damit nicht zulassungsbegründend dar (siehe hierzu überzeugend: OVG Niedersachsen, Urteil vom 18. Juni 2007, a. a. O.).

Soweit der Kläger darauf rekurriert, das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 28. Mai 2003 in dem Verfahren 2 C 28.02 ausdrücklich darauf abgestellt, "dass die geleistete Arbeitszeit keine unzumutbare Belastung darstelle, ,wenn die wöchentliche Arbeitszeit um 1,5 Stunden überschritten wird, dabei aber immer noch deutlich unter der gesetzlichen höchstzulässigen Arbeitszeit von 44 Stunden gemäß § 72 Abs. 1 BBG bleibt'", verkennt der Kläger, dass sich diese Ausführungen gerade nicht auf den sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergebenden Anspruch auf Freizeitausgleich beziehen, den allein das Verwaltungsgericht vorliegend dem Grunde nach bejaht hat. Vielmehr stehen sie im Zusammenhang mit der - vom Bundesverwaltungsgericht im Übrigen verneinten - Frage, ob sich in dem seinerzeitigen Fall ein Anspruch auf Freizeitausgleich auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 79 BBG stützen lässt.

Soweit der Kläger unter Ziffer II., 1., c. der Antragsbegründungsschrift einwendet, die angefochtene Entscheidung widerspreche dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 22. März 1990 in dem Verfahren 2 BvL 1/86 (BVerfGE 81, 363), begründet das Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung. Das Bundesverfassungsgericht hat sich in dieser Entscheidung nicht mit einem aus dem Grundsatz von Treu und Glauben folgenden Anspruch sowie (der Form) seiner Geltendmachung befasst. Das Bundesverfassungsgericht hat sich insoweit vielmehr mit dem sich unmittelbar aus der Verfassung ergebenden und zu beachtenden Alimentationsprinzip und der daraus sich ergebenden Ansprüche auseinandergesetzt. Zu welchem Zeitpunkt ein dahingehender Anspruch Geltung beanspruchen kann, ist vorliegend ohne rechtlichen Belang, weil sich der vom Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung dem Grunde nach angenommene Anspruch des Klägers auf Freizeitausgleich nicht aus dem Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) ergibt (siehe zum Vorstehenden auch: OVG LSA, Beschluss vom 21. April 2008 - Az.: 1 L 32/08 -).

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich schließlich nicht wegen der vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (vgl. Seite 3, 17 bis 20 [Ziffer II., 2.] der Antragsbegründungsschrift), denn diese ist nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.

"Grundsätzliche Bedeutung" im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 21. Januar 2008 - Az.: 1 L 166/07 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 - Az.: 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. "Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11, Beschluss vom 10. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage "aufgeworfen und ausformuliert" wird (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995, Der Personalrat 1996, 27). Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - Az.: 7 B 261.97 -, Buchholz 310 VwGO § 133 (n. F.) Nr. 26, Beschluss vom 9. März 1993 - Az.: 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825). Hingegen ist es nicht Aufgabe des Berufungsgerichtes, die angegriffene Entscheidung von Amts wegen zu überprüfen, denn der Gesetzgeber hat dem Rechtsmittelführer für das der Berufung vorgeschaltete Antragsverfahren die besonderen "Darlegungslasten" nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO auferlegt (OVG LSA, a. a. O.).

In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vom Kläger nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Im Hinblick auf die von ihm aufgeworfene Frage, "ob einem Feuerwehrbeamten, der in der Vergangenheit unstreitig rechtswidrig oberhalb der höchstzulässigen Arbeitszeitgrenze eingesetzt worden ist, ein Ausgleichsanspruch auch für die Zeit nach Erlass der Entscheidung des EuGH vom 14. Juli 2005 erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung zusteht", hat der Kläger einen - fallübergreifenden - Klärungsbedarf nicht dargelegt. Nicht nur die vom Kläger angeführten Oberverwaltungsgerichte, sondern auch der beschließende Senat geht in seiner - dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannten - Rechtsprechung davon aus, dass es hinsichtlich des Antragserfordernisses betreffend den sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergebenden Anspruch auf Freizeitausgleich nicht entscheidungserheblich auf den Zeitpunkt des Erlasses des Urteiles des EuGH vom 14. Juli 2005 (Az.: C-52/04, NVwZ 2005, 1049) ankommt (OVG LSA, Beschlüsse vom 21. April 2008 - Az.: 1 L 32-37/08 -). Dass "das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2003 (2 C 28.02) ... insoweit keine einschlägige Entscheidung" darstelle, vermag - nicht zuletzt angesichts der übereinstimmenden obergerichtlichen Rechtsprechung - für sich keinen (fallübergreifenden) Klärungsbedarf zu begründen.

Unabhängig vom Vorstehenden werden auch die Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Antrags(begründungs)schrift nicht - wie es erforderlich gewesen wäre - in der Weise unter Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur (siehe hierzu u. a. die obigen Ausführungen des Senates, insbesondere zu den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. Mai 2003 in den Verfahren 2 C 27.02, 2 C 28.02, 2 C 33.02 und 2 C 35.02) sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen erläutert und aufgearbeitet, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt würde, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzliche Bedeutung gerechtfertigt ist. Die Antrags(begründungs)schrift beschränkt sich letztlich im Wesentlichen darauf, die o. g. Frage aufzuwerfen und zu behaupten, die Rechtssache besitze grundsätzliche Bedeutung. Den an die Darlegung des Zulassungsgrundes zu stellenden Anforderungen wird dies nicht gerecht.

Schließlich genügt die bloße Möglichkeit, dass sich die aufgeworfene Frage in einer Vielzahl vergleichbarer Verfahren in gleicher oder ähnlicher Weise stellen könnte, für die Darlegung der allgemeinen Bedeutung der Rechtssache nicht (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 1981 - Az.: 5 B 66.81 -, Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 205; OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 17. November 2004 - 3 L 402/03 -, Beschluss vom 14. Oktober 2005 - Az.: 3 L 18/03 -); insbesondere lässt die Antrags(begründungs)schrift nähere Angaben dazu vermissen, dass sich in Bezug auf die von ihr aufgeworfene konkrete Fragestellung noch entsprechende Fallgestaltungen ergeben könnten. Im Übrigen erschöpft sich das insoweitige Vorbringen in bloßen Behauptungen, die einen fallübergreifenden Klärungsbedarf nicht zu begründen vermögen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren folgt aus §§ 40, 47, 52 Abs. 2 und 3 GKG. Dabei waren der für den Freizeitausgleich anzusetzende Auffangwert (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 19. Mai 2006 - Az.: 1 L 53/06 -, Beschlüsse vom 17. Oktober 2006 - Az.: 1 L 90/06 und 1 L 91/06 -, veröffentlicht bei juris, sowie Beschluss vom 17. Oktober 2006 - Az.: 1 L 226/06 -) sowie der hilfsweise geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 10.345,83 €, über den eine Entscheidung ergangen ist, gemäß §§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zusammenzurechnen. Mangels gebührenrechtlicher Auswirkung wurde von einer Entscheidung gemäß § 63 Abs. 3 GKG abgesehen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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