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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 22.10.2008
Aktenzeichen: 1 L 122/08
Rechtsgebiete: VwGO
Vorschriften:
VwGO § 124 Abs. 2 Satz 2 | |
VwGO § 124a Abs. 4 Satz 1 | |
VwGO § 124a Abs. 4 Satz 4 | |
VwGO § 124a Abs. 5 Satz 2 |
2. Die Auslegung einer Antragsschrift stets dahin, es werde die Zulassung der Berufung auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützt, liefe dem Sinn des Zulassungsverfahrens zuwider.
Gründe:
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 3. Kammer - vom 24. Juli 2008 hat keinen Erfolg.
Wird die Berufung - wie im gegebenen Fall - nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichtes zugelassen, so ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO die Berufung innerhalb eines Monates nach Zustellung des vollständigen Urteiles zu beantragen und sind gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb von zwei Monaten die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Dementsprechend ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Zur Darlegung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gehört, dass einer der Zulassungsgründe deutlich bezeichnet wird und außerdem, dass auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogen erläutert wird, warum die Zulassung geboten ist (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 30. Juni 1998 - Az.: A 3 S 251/98 -, Beschluss vom 14. Oktober 2005 - Az.: 3 L 313/05 - [m. w. N.], Beschluss vom 18. Januar 2006 - Az.: 1 L 494/05 -). Hingegen ist es nicht Aufgabe des über einen Zulassungsantrag entscheidenden Gerichtes, aus einer Reihe von ohne Bezug auf einen bestimmten Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO erhobenen Einwendungen gegen die angefochtene Entscheidung die Darlegung herauszusuchen, die einen der im Gesetz bezeichneten Zulassungsgründe betreffen könnte und möglicherweise zu tragen geeignet ist (vgl.: OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]).
Die Antragsschrift der Klägerin vom 1. September 2008 bezeichnet keinen der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Zulassungsgründe. Auch bleibt nach dem gesamten Vorbringen offen, auf welchen Zulassungsgrund das Zulassungsbegehren gestützt wird, zumal der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes lediglich nach Art einer herkömmlichen Berufungsbegründung entgegengetreten wird. Den besonderen Anforderungen an die Darlegungslast im Zulassungsverfahren werden die Ausführungen damit nicht gerecht.
Der Senat sieht auch keine Veranlassung, die Antragsschrift dahin auszulegen, es werde die Zulassung der Berufung auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützt. Eine solche Auslegung würde dem Sinn des Zulassungsverfahrens zuwiderlaufen. Würde man nämlich jede Rechtsmittelbegründung, die sich inhaltlich mit der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt, dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuordnen, liefe die Regelung betreffend die mit dem Zulassungsverfahren verbundenen Darlegungserfordernissen im Ergebnis ins Leere, weil anderenfalls jegliche Darlegungen, mit denen sich der Rechtsmittelführer gegen die erstinstanzliche Entscheidung wendet, immer (auch) als Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO angesehen werden könnten (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]).
Im Hinblick auf die in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gesetzlich bestimmte und zwischenzeitlich abgelaufene Frist zur Begründung des Zulassungsantrages kann die erforderliche Begründung auch nicht mehr nachgeholt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren folgt aus §§ 52 Abs. 3, 40, 47 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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