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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 07.11.2008
Aktenzeichen: 1 L 129/08
Rechtsgebiete: BhV, LSA-BG, SGB V, VwGO


Vorschriften:

BhV § 6 Abs. 1 Nr. 2 lit. a
LSA-BG § 88 a
SGB V § 91 Abs. 1 S. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5
VwGO § 124a Abs. 4 S. 4
1. Die gemäß § 88a Abs. 1 BG LSA u. a. in Krankheitsfällen maßgeblichen Beihilfevorschriften für die Beamten und Versorgungsempfänger des Bundes (BhV) gelten gegenwärtig auch in Sachsen-Anhalt noch fort.

2. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 lit. a BhV sind die vom Arzt schriftlich verordneten verschreibungspflichtigen Arzneimittel nicht beihilfefähig, wenn bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht, insbesondere auch Arzneimittel, die - wie im Falle von "Cialis" - überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion und der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz dienen.

3. Darauf, dass das Medikament "Cialis" bei dem Beamten abweichend von der sonstigen medizinischen Praxis indiziert sein mag, kommt es nicht entscheidungserheblich an.


Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 26. August 2008 hat keinen Erfolg.

Die vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

"Ernstliche Zweifel" an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg; ist hingegen der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens lediglich offen, rechtfertigt dies die Zulassung der Berufung nicht (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - Az.: 1 L 245/06 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.]). Deshalb reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - Az.: 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Mithin ist zugleich erforderlich, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]).

Das Vorbringen des Klägers begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung.

Als Versorgungsempfänger des Landes Sachsen-Anhalt erhält der Kläger gemäß § 88a Abs. 1 BG LSA u. a. in Krankheitsfällen Beihilfen nach den für die Beamten und Versorgungsempfänger des Bundes - künftig: BhV - jeweils geltenden Vorschriften. Diese gelten - wie das Verwaltungsgericht mit Recht ausgeführt hat - gegenwärtig auch noch fort (siehe etwa: BVerwG, Urteile vom 28. Mai 2008 - Az.: 2 C 24.07 und 2 C 108.07 -; Beschluss vom 25. September 2008 - Az.: 2 B 16.08 -, jeweils zitiert nach juris [m. w. N.]).

Ferner hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass Beihilfeberechtigten gemäß §§ 5, 6 BhV auf Antrag zwar Beihilfe zu denjenigen Aufwendungen gewährt wird, die ihnen u. a. als Folge einer Erkrankung entstehen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind und wenn die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 lit. a BhV sind die vom Arzt schriftlich verordneten verschreibungspflichtigen Arzneimittel nicht beihilfefähig, wenn sie nach den Arzneimittelrichtlinien (AMR) des gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 SGB V gebildeten Gemeinsamen Bundesausschusses von der Verordnung ausgeschlossen sind. Hierzu gehören Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht, insbesondere auch Arzneimittel, die - wie im Falle von "Cialis" - überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion und der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz dienen. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 lit. a BhV eröffnet mithin speziell die Möglichkeit, Aufwendungen für verschreibungspflichtige Arzneimittel von der Beihilfefähigkeit ganz oder teilweise auszuschließen und erklärt insoweit den Inhalt der AMR für verbindlich. Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für solche Arzneimittel hängt somit von den Entscheidungen dieses Ausschusses ab (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2008 - Az.: 2 C 24.07 -, a. a. O.).

Da in den BhV selbst, und zwar mit dem Verweis auf die AMR, eine Bestimmung dahingehend getroffen wurde, gerade Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz dienen, auszuschließen, begegnet die weitere, übergangsweise Anwendung der Ausschlussregelung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (siehe: BVerwG, Urteile vom 28. Mai 2008 - Az.: 2 C 24.07 und 2 C 108.07 - und Beschluss vom 25. September 2008 - Az.: 2 B 16.08 -, jeweils a. a. O.). Der prinzipielle Ausschluss solcher Arzneimittel verstößt im Übrigen auch nicht gegen höherrangiges Recht (BVerwG, Urteile vom 28. Mai 2008 - Az.: 2 C 24.07 und 2 C 108.07 -, a. a. O.). Darauf, dass das Medikament "Cialis" bei dem Kläger abweichend von der sonstigen medizinischen Praxis indiziert sein mag, kommt es hiernach nicht entscheidungserheblich an.

Insofern vermag der Kläger mit seinem Einwand, es sei "falsch bzw. zumindest fraglich", ob in seinem Falle das Medikament "überhaupt überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion und zur Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz dienen sollte", nicht durchzudringen. Im Übrigen vermag der Senat nicht zu erkennen, dass - wie der Kläger meint - das Verwaltungsgericht sich nicht mit dem vorliegenden Einzelfall auseinander gesetzt hätte. Vielmehr hat es u. a. ausgeführt, dass die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen für das Medikament "Cialis" dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen seien sowie das Medikament aus medizinischen Gründen zur Behandlung der Folgen der klägerseits erfolgten Prostata-Karzinom-Behandlung (erektile Dysfunktion) erforderlich sei. Es hat indes mit Recht im Folgenden darauf verwiesen, dass sich die Beklagte in rechtlich nicht zu erinnernder Weise auf den generellen Aufwendungssausschluss hat berufen dürfen.

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich schließlich nicht wegen des vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemachten Verfahrensmangels.

Die Rüge, dass Verwaltungsgericht "hätte ggf. eine Erläuterung von Dr. [...] anfordern können", genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zur Begründung eines Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Für die Bezeichnung eines Verfahrensmangels genügt nämlich nicht die bloße Schilderung von Tatsachen, vielmehr muss der Mangel auch in rechtlicher Hinsicht substantiiert dargetan werden (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 10. November 1992 - Az.: 3 B 52.92 -, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5, OVG LSA, Beschluss vom 8. März 2006 - Az.: 1 L 44/05 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.]). Dies ist hier nicht geschehen, denn die Antrags(begründungs)schrift legt nicht dar, gegen welche prozessordnungsrechtliche Bestimmung das Verwaltungsgericht mit seinem Verfahren verstoßen haben soll.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren folgt aus §§ 52 Abs. 3, 40, 47 GKG.

Ende der Entscheidung

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