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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 20.02.2008
Aktenzeichen: 1 L 151/07
Rechtsgebiete: BBG, BeamtVG, BG LSA


Vorschriften:

BBG § 36
BeamtVG § 53 Abs. 8
BeamtVG § 54
BeamtVG § 6
BeamtVG § 69c Abs. 3
BeamtVG § 7 S. 1 Nr. 2
BG LSA § 36
1. Wird ein Beamter aus dem einstweiligen Ruhestand reaktiviert und später erneut in den einstweiligen Ruhestand versetzt, sind gemäß § 69c Abs. 3 BeamtVG i. V. m. § 7 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung (a. F.) alle im einstweiligen Ruhestand verbrachten Zeiten zusammenzuzählen und bis zur Höchstgrenze von fünf Jahren anzurechnen mit der Folge, dass die über die Höchstgrenze von fünf Jahren hinausgehenden Zeiten außer Betracht bleiben.

2. Dies gilt nicht nur für den Fall, dass ein (Ruhestands-)Beamter ohne Wechsel des Dienstherrn von diesem in den einstweiligen Ruhestand versetzt, hiernach reaktiviert und erneut in den einstweiligen Ruhestand versetzt wird, sondern auch dann, wenn ein (Ruhestands-)Beamter nach mit einem Wechsel des Dienstherrn von dem neuen Dienstherrn reaktiviert und hiernach erneut in den einstweiligen Ruhestand versetzt wird.

3. Die Höchstgrenze des § 7 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG (a. F.) ist bei der Ruhensregelung nach § 54 BeamtVG zu beachten.

4. § 54 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG stellt eine eigenständige Rechtsgrundlage dafür dar, die Auszahlung der Versorgung eines Ruhestandsbeamten bis auf den in § 54 Abs. 2 BeamtVG bestimmten Höchstbetrag durch Erlass eines Ruhensbescheides zu mindern. Dies erfordert nicht, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 48 oder 49 VwVfG (i. V. m. § 1 VwVfG LSA) in Bezug auf Bescheide über die Festsetzung der Versorgungsbezüge erfüllt sein müssten, denn ein Versorgungsfestsetzungsbescheid stellt lediglich fest, dass und in welcher Höhe ein Anspruch auf Versorgung besteht. Hingegen trifft er gerade keine Aussage darüber, ob der Auszahlung der Versorgung ein rechtliches Hindernis, insbesondere nach den §§ 53 bis 56 BeamtVG, entgegensteht.


Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die vom Beklagten gemäß § 54 BeamtVG verfügte Ruhensanordnung hinsichtlich ihr zu gewährender Versorgungsbezüge.

Die Klägerin war (...) im Amte einer Staatssekretärin Beamtin im Dienste des Landes (...). Mit Verfügung von (...) versetzte sie der (...) des Landes (...) mit Wirkung vom (...) in den einstweiligen Ruhestand.

Mit Bescheid vom (...) setzte das seinerzeitige (...) die ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten und den Ruhegehaltssatz wegen Versetzung in den einstweiligen Ruhestand fest. (...).

Seit dem (...) 1999 war die Klägerin aufgrund eines (...) "Dienstvertrages" (...) im Angestelltenverhältnis als (...) im damaligen Bundesministerium (...) tätig (§ 1). Nach dem Dienstvertrag bestimmte sich das Dienstverhältnis, soweit in dem Vertrag nichts Abweichendes bestimmt war, nach dem Bundes-Angestellten-Tarifvertrag vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden und ändernden Tarifverträgen (§ 2 Abs. 1 Satz 1). Daneben fanden die Bestimmungen des BBG über die Rechte und Pflichten der Beamten Anwendung (§ 2 Abs. 2). (...). Des Weiteren konnte die Bundesrepublik Deutschland die Klägerin unter den Voraussetzungen von der Verpflichtung zur Dienstleistung entbinden, unter denen ein Beamter in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden konnte (§ 4 Abs. 1). Sofern die für einen Beamten erforderliche Wartezeit erfüllt ist, sollte das Dienstverhältnis ruhen und die Klägerin Bezüge und Versorgung erhalten, die ein in den einstweiligen Ruhestand versetzter vergleichbarer Bundesbeamter nach §§ 4 Abs. 1 Satz 1 BBesG, 14 Abs. 6 BeamtVG erhielte (§ 4 Abs. 2). Sofern die Wartezeit erfüllt ist, sollte die Klägerin Versorgung in sinngemäßer Anwendung des BeamtVG in der jeweils geltenden Fassung erhalten; Entsprechendes wurde für die Hinterbliebenenversorgung bestimmt (§ 6 Abs. 1). Die Pflicht zur Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung entfiel (§ 7 Abs. 1), und künftige Änderungen der für den Inhalt des "Dienstvertrages" maßgebenden beamten-, besoldungs- und versorgungsrechtlichen Regelungen sind sinngemäß zu berücksichtigen (§ 8).

Mit Ablauf des (...) wurde die Klägerin von (...) Bundesminister(...) von der Verpflichtung der Dienstleistung entbunden.

Mit Bescheid vom (...) setzte das damalige Regierungspräsidium A-Stadt die Versorgungsbezüge der Klägerin neu fest. Neben den zuvor bereits anerkannten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten wurden die Zeiten des einstweiligen Ruhestandes in der Zeit vom (...) bis (...) berücksichtigt.

Mit Bescheiden vom (...) und vom (...) setzte die Oberfinanzdirektion H. (...) gegenüber der Klägerin die Versorgungsbezüge mit Wirkung vom (...) bzw. vom (...) neu fest. Mit Bescheid vom (...) setzte die Oberfinanzdirektion I. als hiernach zuständig gewordene Pensionsregelungsbehörde (...) die Versorgungsbezüge gegenüber der Klägerin mit Wirkung ab dem (...) wiederum neu fest. An ruhegehaltfähigen Dienstzeiten wurden dabei unter anderem anerkannt die Tätigkeit als Beamtin im Land (...) bis zum (...), darüber hinaus die Tätigkeit der Klägerin als (...) im Bundesministerium (...) in der Zeit vom (...) bis (...) sowie eine Erhöhungszeit gemäß § 7 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG für die Zeit vom (...) bis (...).

Mit Schreiben vom (...) teilte der Beklagte der Klägerin daraufhin mit, dass aufgrund der Neufestsetzung der Versorgungsbezüge durch die Oberfinanzdirektion I. die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten fiktiv neu zu berechnen seien und dabei die Tätigkeit der Klägerin beim Bundesministerium (...) in der Zeit vom (...) bis (...) mit einzubeziehen sei. Dabei berücksichtigte der Beklagte als ruhegehaltfähige Dienstzeit den einstweiligen Ruhestand der Klägerin in der Zeit vom (...) bis (...) sowie vom (...) bis (...) über damit insgesamt fünf Jahre. (...).

Den hiergegen von der Klägerin unter dem (...) eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom (...) als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen darauf, dass gemäß § 7 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG i. V. m. § 69c Abs. 3 BeamtVG die Zeiten des einstweiligen Ruhestandes insgesamt nur mit höchstens fünf Jahren Berücksichtigung finden könnten. Insoweit berücksichtige der Beklagte bei der fiktiven Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten die Zeiten des einstweiligen Ruhestandes in der Zeit vom (...) bis (...), mithin über einen Zeitraum von insgesamt fünf Jahren.

Hiergegen hat die Klägerin (...) bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg (...) Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen geltend machte: (...)

Mit - dem Beklagten am (...) zugestellten - Urteil vom 19. Juni 2007 hat das Verwaltungsgericht Magdeburg den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom (...) (wohl gemeint: (...)) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom (...) verpflichtet, die ruhegehaltfähige Dienstzeit der Klägerin vom (...) bis (...) bei der Berücksichtigung des fiktiven Ruhegehalts nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG mit zu berücksichtigen und darüber neu zu entscheiden.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass für die vom Beklagten in den angefochtenen Bescheiden erfolgte Berücksichtigung der im einstweiligen Ruhestand zurückgelegten Dienstzeit mit dem lediglich einmaligen Höchstsatz von fünf Jahren gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG (a. F.) keine Rechtsgrundlage ersichtlich sei. § 54 BeamtVG enthalte keine entsprechenden zeitlichen Grenzen. § 54 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG bestimme als (Zahlungs-)Höchst-Grenze lediglich für Ruhestandsbeamte das Ruhegehalt, das sich unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ergebe. Für das Verwaltungsgericht sei entscheidend, dass der Klägerin aus zwei Dienstverhältnissen Anspruch auf Versorgung zustehe und ihr bei diesem Dienstherrn im einstweiligen Ruhestand zurückgelegte Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit jeweils mit der nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG (a. F.) maßgeblichen Erhöhungszeit von fünf Jahren in bestandskräftigen Bescheiden angerechnet worden seien. Diese in den bestandskräftigen Bescheiden festgesetzten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten könne der Beklagte nicht aufgrund der Regelung des § 54 BeamtVG unberücksichtigt lassen, sondern sei daran gebunden. Aus § 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG (a. F.) lasse sich jedenfalls kein rechtlich begründeter Kürzungsanspruch im Sinne der Rechtsansicht des Beklagten vertreten. Ohne Aufhebung der Festsetzungsbescheide und ohne eine Neuregelung sei der Beklagte an die festgesetzten Erhöhungszeiten gebunden.

Am (...) hat der Beklagte die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil beantragt, die der beschließende Senat mit Beschluss vom (...) zugelassen hat.

Der Beklagte trägt zur Begründung seiner Berufung vor: Streitig sei allein die Berechnung der Höchst-Grenze der Versorgung der Klägerin gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG. In den beiden, unabhängig von einander erlassenen Ursprungsbescheiden des (...) seien die jeweiligen Zeiten des einstweiligen Ruhestandes berücksichtigt worden (jeweils bis zu fünf Jahren). Da der Klägerin bereits vor dem 1. Januar 1999 ein Amt im Sinne des (...) übertragen worden sei, gelte für sie die Übergangsregelung des § 69c Abs. 1 und 3 BeamtVG. Nach der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung des § 14 Abs. 6 BeamtVG habe die Klägerin jeweils ein erhöhtes Ruhegehalt für die ersten fünf Jahre des einstweiligen Ruhestandes erhalten. Die Oberfinanzdirektion I. habe daher für den Zeitraum ab dem (...) die Versorgung neu festgesetzt, woraufhin durch ihn - den Beklagten - eine Neuberechnung der nach § 54 BeamtVG anzurechnenden fiktiven Versorgung erfolgt sei.

Dabei seien gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG für die Berechnung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des fiktiven Ruhegehaltsatzes als Zeiten im einstweiligen Ruhestand für die Klägerin ein Zeitraum von insgesamt fünf Jahren als maximaler Zeitraum nach § 69c Abs. 3 BeamtVG i. V. m. § 7 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG (a. F.) berücksichtigt worden. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes und der Klägerin bestehe eine Rechtsgrundlage für die Nichtberücksichtigung im einstweiligen Ruhestand zurückgelegter Dienstzeiten über die Höchstzeit von fünf Jahren hinaus. Dies ergebe sich aus § 54 BeamtVG i. V. m. §§ 6, 7 BeamtVG. § 7 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG (a. F.) stelle dabei überhaupt nur die Rechtsgrundlage für die Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten um die Zeiten im einstweiligen Ruhestand dar. Aus ihm ergebe sich zugleich die zeitliche Beschränkung auf fünf Jahre. Der Zweck von § 54 BeamtVG bestehe gerade darin, einen neuen einheitlichen Versorgungsbezug zu ermitteln. Ziel der Höchst-Grenze des § 54 BeamtVG sei, den Beamten so zu stellen, als wäre er ununterbrochen im Dienst des dem früheren Versorgungsbescheid erlassenen Dienstherrn verblieben. Auch in diesem Falle wäre nur ein Zeitraum von bis zu fünf Jahren im einstweiligen Ruhestand gemäß § 7 BeamtVG (a. F.) berücksichtigungsfähig gewesen. Insoweit verwies der Beklagte auf das Beschlussprotokoll des Arbeitskreises für Versorgungsfragen vom 11./12. Oktober 1988.

Zu Unrecht verweise das Verwaltungsgericht darauf, dass die in den Versorgungsfestsetzungsbescheiden festgesetzte Erhöhungszeit bindend sei. Vorliegend habe er - der Beklagte - lediglich eine Ruhensberechnung vorgenommen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes seien solche Bescheide in der Regel nicht als endgültige Bescheide anzusehen, sondern als solche, die von vornherein den Vorbehalt einer späteren Änderung in sich trügen. Eine ausdrückliche Aufhebung der Versorgungsfestsetzungsbescheide sei daher nicht erforderlich gewesen. Im Übrigen habe die Klägerin auch kein schützenswertes Interesse daran, dass die Versorgungsfestsetzungsbescheide unverändert blieben, da ihr bekannt gewesen sei, dass sie Versorgung aus zwei Dienstverhältnissen erhalte und daher gemäß § 54 Abs. 2 BeamtVG eine Gesamtberechnung erfolgen werde.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage der Klägerin in vollem Umfang abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie führt zur Begründung aus: Der Beklagte verfolge zu Unrecht die Kürzung ihrer Dienstzeiten, die mit Bescheid des Bundes unstreitig rechtmäßig festgesetzt worden seien. Ein solches Vorgehen sei nur zulässig, wenn es eine zweifelsfreie Rechtsgrundlage dafür gebe. An einer solchen fehle es indes hier. Der vom Beklagten herangezogene § 7 BeamtVG (a. F.) gelte nur für die Berechnung von Dienstzeiten innerhalb eines einheitlichen Ruhegehaltanspruches nach §§ 4 ff. BeamtVG. Eine entsprechende Kürzungsregelung fehle für die Berechnung der Höchst-Grenze nach § 54 BeamtVG bei mehreren getrennt voneinander bestehenden Ruhegehaltansprüchen. § 54 BeamtVG regele nicht die Möglichkeit der Kürzung von Dienstzeiten, die in den einzelnen unabhängig von einander bestehenden Versorgungsbescheiden anerkannt worden seien. Dem stehe auch nicht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes entgegen, denn auch danach bedürften Ruhensbescheide, die frühere Bescheide aufheben oder ändern, einer gültigen Rechtsgrundlage. An dieser fehle es indes hier.

Unzutreffend sei auch der Hinweis des Beklagten, die Zeiten im einstweiligen Ruhestand seien nicht als Dienstzeiten definiert. Dies ergebe sich vielmehr aus § 7 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG (a. F.). Die Behauptung des Beklagten, § 54 BeamtVG bezwecke, den Beamten so zu stellen, als wäre er ununterbrochen in dem Dienst des den früheren Versorgungsbescheid erlassenen Dienstherrn verblieben, finde im Gesetz keine Grundlage und lasse sich auch nicht der vom Beklagten vorgelegten Kommentierung entnehmen. Soweit sich der Beklagte auf ein Beschlussprotokoll des Arbeitskreises für Versorgungsfragen vom 11./12. Oktober 1988 berufe, sei der dortige Sachverhalt mit dem hier streitentscheidenden nicht vergleichbar. Zu Unrecht gehe der Beklagte daher davon aus, er sei frei in seiner inzidenten Abweichung von den Festlegungen, die in den beiden rechtmäßigen Versorgungsbescheiden getroffen worden seien. Dies ergebe sich weder aus dem Wortlaut des § 54 BeamtVG, noch aus der hierzu ergangenen Rechtssprechung und Kommentarliteratur. § 54 BeamtVG regele insbesondere nicht die Möglichkeit der Abweichung von den Festlegungen in den Versorgungsbescheiden, die der Höchst-Grenzen-Berechung des § 54 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG zugrunde lägen. Vielmehr setze § 54 BeamtVG solche Versorgungsbescheide voraus, indem er regele, dass die darin festgestellten Dienstzeiten der Ermittlung der Zahlungshöchstgrenze zugrunde zu legen seien. Dies ergebe sich auch aus den Verwaltungsvorschriften zu § 54 BeamtVG. Die hier im Streit befindliche Zeit des einstweiligen Ruhestandes vom (...) bis (...) sei bei der Berechnung der späteren Versorgung des Bundes als Dienstzeit berücksichtigt worden. Sie liege auch nach dem Eintritt des früheren Versorgungsfalles. Der Beklagte könne sein Ziel auch nicht durch Analogieschlüsse oder über das Gesetz hinausgehende Rechtsfortbildung zu ihren Lasten verfolgen. Vielmehr setzte dies eine entsprechende Gesetzesänderung voraus, die indes bislang nicht erfolgt sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, insbesondere die gewechselten Schriftsätze der Parteien, sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten A und B) verwiesen. II.

1. Der Senat entscheidet über die Berufung des Beklagten gemäß § 130a Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für begründet und - wie sich aus den nachfolgenden Gründen ergibt - die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

2. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 19. Juni 2007 ist zulässig und begründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht unter Aufhebung seines Bescheides vom (...) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom (...) verpflichtet, die ruhegehaltfähige Dienstzeit der Klägerin vom (...) bis zum (...) bei der Berechnung des fiktiven Ruhegehalts nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG zu berücksichtigen und darüber neu zu entscheiden. Die Klage war vielmehr abzuweisen, denn der Bescheid des Beklagten vom (...) sowie sein Widerspruchsbescheid vom (...) sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin mithin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Erhält aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (§ 53 Abs. 8 BeamtVG) an neuen Versorgungsbezügen ein Ruhestandsbeamter Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung, so sind neben den neuen Versorgungsbezügen die früheren Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in § 54 Abs. 2 BeamtVG bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG). Dabei darf die Gesamtversorgung nicht hinter der früheren Versorgung zurückbleiben (§ 54 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG).

Diese Voraussetzungen liegen im Falle der Klägerin vor, denn ihr stehen als Ruhestandsbeamtin neben den früheren Versorgungsbezügen aus ihrer vormaligen Tätigkeit als Beamtin des Landes (...) neue Versorgungsbezüge in Gestalt einer ruhegehalt-ähnlichen Versorgung aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst zu. Verwendung im öffentlichen Dienst ist gemäß § 53 Abs. 8 Satz 2 BeamtVG dabei jede Beschäftigung - ausgenommen bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden - im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände. Dies trifft auf die Klägerin zu, die in der Zeit vom (...) bis (...) im Dienste der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarung vom (...) als (...) im seinerzeitigen Bundesministerium (...) beschäftigt war.

Auf der Grundlage dieses "Dienstvertrages" (§ 4 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 8) erhält die Klägerin auch Versorgungsbezüge nach Maßgabe des BeamtVG; die Pflicht zur Versicherung in der Rentenversicherung entfiel gemäß § 7 Abs. 1 des "Dienstvertrages" dementsprechend "wegen der nach § 6 Abs. 1 gewährleisteten Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften". Diese Versorgungsbezüge stellen eine ruhegehalt-ähnliche Versorgung im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG dar. Für die rechtliche Beurteilung ist insoweit entscheidend, dass die gewährte Leistung nicht isoliert betrachtet werden darf, sondern in dem Zusammenhang der Gesamtversorgung gesehen werden muss, in die sie sich einordnet (vgl.: BVerwG; Urteil vom 12. November 1984 - Az.: 6 C 93.83 -, BVerwGE 70, 259). Diese weist vorliegend wegen der vertraglich vereinbarten entsprechenden Anwendung der - auch künftig geänderten - Bestimmungen des BeamtVG insgesamt die Merkmale eines beamtenrechtlichen Ruhegehalts auf (vgl. hierzu auch: BVerwG, Urteil vom 13. Juli 1977 - Az.: VI C 96.75 -, BVerwGE 54, 177). Insbesondere ist die Klägerin nicht an der Aufbringung der Mittel für ihre Versorgung durch Leistung von Beiträgen an eine Versorgungskasse beteiligt, d. h. sie erhält laufende, auf dem vorgenannten Dienstverhältnis beruhende Bezüge, die aus anderen als von ihr beigetragenen Mitteln stammen. Indes stellt dieses Ruhegehalt kein beamtenrechtliches Ruhegehalt dar, da die Klägerin nach dem "Dienstvertrag" in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt war (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 13. Juli 1977, a. a. O.).

Findet damit die Regelung des § 54 BeamtVG über das Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge Anwendung, folgt hieraus, dass neben den neuen Versorgungsbezügen (des Bundes) die früheren Versorgungsbezüge (des Landes (...)) nur bis zum Erreichen der in § 54 Abs. 2 BeamtVG bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen sind. Als Höchstgrenze gelten gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG für Ruhestandsbeamte im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG das Ruhegehalt, das sich unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das frühere Ruhegehalt berechnet, ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG.

Soweit die Klägerin - dieser darin folgend das Verwaltungsgericht - rügt, der Beklagte habe die "gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit" unzutreffend berechnet, vermag der beschließende Senat dem nicht zu folgen.

Mit der Regelung der Höchstgrenze gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG soll der Ruhestandsbeamte im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG nämlich so behandelt werden, als sei er auf der Basis des früheren Amtes in einem einzigen Dienstverhältnis verblieben (siehe: Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG/BeamtVG, Band 2, § 54 BeamtVG Rn. 7c; Schütz, BeamtVG, Band 1, § 54 Rn. 3; Fürst, GKÖD, Band I, Teil 3 b, § 54 Rn. 17). Den beamtenrechtlichen Ruhensvorschriften liegt nämlich allgemein der Gedanke zugrunde, dass gleichzeitig gewährte beamtenrechtliche Bezüge oder Versorgungen aus öffentlichen Mitteln fließen und dass diese, als Ganzes betrachtet, durch die einem Beamten oder dessen Hinterbliebenen zu gewährende Alimentation nicht doppelt belastet werden sollen (vgl. schon: BVerwG, Urteil vom 24. November 1966 - Az.: II C 119.64 -, BVerwGE 25,291 [m. w. N.]). Daher setzt sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit aus der gesamten Dienstzeit zusammen, die bei Eintritt des neuen Versorgungsfalles unter Berücksichtigung etwaiger Vordienstzeiten angesetzt wird; d. h. zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit gehören die den früheren Versorgungsbezügen und die den neuen Versorgungsbezügen zugrunde liegenden Zeiten (siehe: Plog/Wiedow/ Lemhöfer/Bayer, a. a. O., § 54 BeamtVG Rn. 7f; Schütz, a. a. O., § 54 Rn. 11; Fürst, a. a. O., § 54 Rn. 17; vgl. auch: BAG, Urteil vom 19. Dezember 2000 - Az.: 3 AZR 456/99 -, zitiert nach juris). Dabei ist naturgemäß für die Berechnung der "gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit" neben der dem früheren Versorgungsbezug zugrunde liegenden Dienstzeit diejenige aus dem neuen Versorgungsbezug nur insoweit zu berücksichtigen, als diese nicht schon der Festsetzung des früheren Versorgungsbezuges zugrunde gelegen hat, um eine Doppelanrechnung auszuschließen (Fürst, a. a. O., § 54 Rn. 17).

Aus § 6 BeamtVG ergibt sich dabei zunächst die regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit, die § 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG dahingehend bestimmt, dass ruhegehaltfähige Dienstzeit die Dienstzeit ist, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Insofern besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit. Gleiches gilt in Bezug auf die Berücksichtigungsfähigkeit von Beschäftigungs- bzw. Ausbildungszeiten der Klägerin gemäß §§ 10, 11 und 12 BeamtVG. Soweit die Klägerin indes die Berücksichtigung der insgesamt von ihr im einstweiligen Ruhestand zurückgelegten Zeiten in Höhe von 7 Jahren zzgl. 170 Tagen (...) begehrt, vermag sie damit nicht durchzudringen.

Die von der Klägerin im einstweiligen Ruhestand zurückgelegten Zeiten sind überhaupt nur aufgrund der Bestimmung des § 7 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung (a. F.) bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten berücksichtigungsfähig. Diese Vorschrift ist gemäß § 69c Abs. 3 BeamtVG im Falle der Klägerin noch anzuwenden, denn hiernach findet u. a. § 7 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung für Beamte Anwendung, denen erstmals vor dem 1. Januar 1999 ein Amt im Sinne von § 36 BBG oder des entsprechenden Landesrechtes übertragen worden war. Von Letzterem ist hier auszugehen, denn (...) entspricht bzw. entsprach § 36 (Abs. 1 Nr. 1) BBG.

Gemäß § 7 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG (a. F.) erhöht sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 BeamtVG um die Zeit, die im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt worden ist, bis zu fünf Jahren. Die Zeit beginnt vom Zeitpunkt des Beginns des einstweiligen Ruhestandes und endet spätestens nach fünf Jahren; die Erhöhungszeit ist entsprechend geringer, wenn der Beamte vor Ablauf dieser Zeit reaktiviert wird, in den dauernden Ruhestand tritt oder der Ruhestand infolge Wiederbeschäftigung beendet wurde (siehe: Fürst, GKÖD, Band I, Teil 3a, § 7 Rn. 29). Wird der Beamte aus dem einstweiligen Ruhestand reaktiviert und später erneut in den einstweiligen Ruhestand versetzt, sind alle im einstweiligen Ruhestand verbrachten Zeiten zusammenzuzählen und bis zur Höchstgrenze von fünf Jahren anzurechnen mit der Folge, dass die über die Höchstgrenze von fünf Jahren hinausgehenden Zeiten außer Betracht bleiben (so auch: Fürst, a. a. O.; möglicherweise zudem: BVerwG, Beschluss vom12. Juli 1984 - Az.: 2 B 15.83 -, zitiert nach juris [Rn. 3]; indifferent: BVerwG, Urteil vom 11. März 1999 - Az.: 2 C 18.98 -, Buchholz 239.1 § 14 BeamtVG Nr. 5).

Dies ergibt sich - ungeachtet der Ruhensregelung des § 54 BeamtVG - sowohl aus dem Wortlaut als auch nach Sinn und Zweck schon für den Fall, dass ein Ruhestandsbeamter ohne Wechsel des Dienstherrn von diesem in den einstweiligen Ruhestand versetzt, hiernach reaktiviert und erneut in den einstweiligen Ruhestand versetzt wird. Denn § 7 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG (a. F.) knüpft bereits nach seinem Wortlaut lediglich an die Zeit, "die im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt worden ist". Eine Differenzierung danach, wie häufig ein Beamter von seinem Dienstherrn in den einstweiligen Ruhestand versetzt wurde, erfolgt dabei nicht. Ebenso wenig ist dem Wortlaut des § 7 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG (a. F.) zu entnehmen, dass sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit für jeden Fall der Zurruhesetzung um die Zeit, die im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt worden ist, jeweils - bis zu fünf Jahren - erhöhen soll. Aus der nachfolgenden tatbestandlichen, nämlich zeitlichen Beschränkung "bis zu fünf Jahren" folgt vielmehr, dass eine Gesamtbetrachtung anzustellen ist, in der sämtliche Zeiten, "die im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt worden sind", zu berücksichtigen sind. Dies entspricht zugleich Sinn und Zweck der Norm. Denn bei § 7 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG (a. F.) handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung, die eine weitere Berücksichtigung von Nicht-Beschäftigungszeiten regelt und daher grundsätzlich eng auszulegen ist (siehe auch: Fürst, a. a. O.). Dem tatbestandlichen Zusatz "bis zu fünf Jahren" ist hierbei zu entnehmen, dass diese einer Gesamtbeschränkung unterliegen soll, mithin der (Ruhestands-)Beamte ungeachtet der Häufigkeit seiner Zurruhesetzung und Reaktivierung insgesamt nur die Berücksichtigung von höchstens fünf Jahren beanspruchen kann (vgl. auch: BT-Drs. 7/5165, S. 7, 12 und 17; BT-Drs. 7/2505, S. 8, 48).

Folgt aus dem Vorstehenden, dass alle im einstweiligen Ruhestand verbrachten Zeiten insgesamt bis zur Höchstgrenze von fünf Jahren anzurechnen sind mit der Folge, dass die über diese Höchstgrenze hinausgehenden Zeiten außer Betracht bleiben, wenn ein (Ruhestands-)Beamter ohne Wechsel des Dienstherrn von diesem in den einstweiligen Ruhestand versetzt, hiernach reaktiviert und erneut in den einstweiligen Ruhestand versetzt wird, so kann nach dem Wortlaut sowie nach Sinn und Zweck des § 7 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG (a. F.) nichts Anderes für den Fall gelten, dass ein (Ruhestands-)Beamter nach dem Wechsel des Dienstherrn von den neuen Dienstherrn reaktiviert und hiernach erneut in den einstweiligen Ruhestand versetzt wird. Denn § 7 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG (a. F.) knüpft die Berücksichtigung der "im einstweiligen Ruhestand zurückgelegten" Zeit(en) nicht gesondert an ein jeweiliges Dienstverhältnis gegenüber einem bzw. mehreren Dienstherren, d. h. die Norm differenziert nicht danach, ob diese Zeit(en) infolge der - mehrfachen - Zurruhesetzung durch einen oder mehrere Dienstherren angefallen sind.

Da die Berechnung und Festsetzung der Versorgungsbezüge bei mehreren Dienstverhältnissen indes durch den jeweiligen Dienstherrn erfolgt (§ 49 BeamtVG), wird die "im einstweiligen Ruhestand zurückgelegte" Zeit neben den sonstigen (Dienst-)Zeiten naturgemäß durch jeden Dienstherrn gesondert nach den jeweils maßgeblichen Verhältnissen berücksichtigt. Dies hat zur Folge, dass - wie bei der Klägerin - mehrere (berechnete und festgesetzte) Versorgungsbezüge zusammentreffen. Für diesen Fall bestimmt § 54 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG indes gerade, dass neben den neuen Versorgungsbezügen die früheren Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in § 54 Abs. 2 BeamtVG bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen sind.

Die Vorschrift betrifft damit allein das Ruhen von Versorgungsbezügen beim Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge aus mehreren Dienstverhältnissen in einer Person. Sie dient der Beschränkung einer "unangemessenen Doppelversorgung", indem die "neuen Versorgungsbezüge" zwar uneingeschränkt gezahlt werden (§ 65 Satz 2 BeamtVG), jedoch die Zahlung der "früheren Versorgungsbezüge" ruht, soweit diese die in § 54 Abs. 2 BeamtVG bezeichneten Höchstgrenze übersteigen. Im Übrigen bleibt die Rechtsstellung des versorgungsberechtigten (Ruhestands-)Beamten unberührt (vgl. zum Vorstehenden: Fürst, GKÖD, Band I, Teil 3b, § 53 Rn. 5 [zum Inhalt des Ruhens], § 54 Rn. 1, 5 f, 7.; Schütz, a. a. O., § 54 Rn. 1 f., 10 [m. w. N.]; Plog/Wiedow/ Lemhöfer/Bayer, a. a. O., § 54 Rn. 1 f., 1c, 1e f., 4 [m. w. N.]; vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 24. November 1966, a. a. O.; BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2005 - Az.: 2 C 39.03 -, Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 13). Diesen Zweck erreicht die Regelung des § 54 Abs. 1 BeamtVG, indem - wie bereits ausgeführt - die Höchstgrenze für Ruhestandsbeamte (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG) das Ruhegehalt nach der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das frühere Ruhegehalt berechnet, bemisst und dergestalt der Ruhestandsbeamte so behandelt wird, als sei er auf der Basis des früheren Amtes in einem einzigen Dienstverhältnis verblieben. Dabei kommt die Erhöhungsregelung des § 7 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG (a. F.) zum Tragen, und zwar dem Grunde wie auch der Höhe nach einschließlich der darin enthaltenen zeitlichen Höchstgrenze der im einstweiligen Ruhestand zurückgelegten Zeit(en) von bis zu fünf Jahren.

Dies hat der Beklagte im gegebenen Fall auch zutreffend beachtet, indem er die seitens der Klägerin "im einstweiligen Ruhestand zurückgelegte" Zeit von insgesamt fünf Jahren seinen Berechnungen zugrunde gelegt hat. Der vom Beklagten in den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegte Zeitraum schöpft dabei den durch die Erhöhungsregelung des § 7 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG (a. F.) vorgegebenen Zeitrahmen vollständig aus; für die Berücksichtigung darüber hinausgehender "im einstweiligen Ruhestand zurückgelegter" Zeiten findet sich - wie bereits im Einzelnen dargelegt - im BeamtVG, insbesondere in §§ 6, 7, 54 BeamtVG, keine Rechtsgrundlage. Dass der Beklagte in dem Bescheid vom (...) und dem Widerspruchsbescheid vom (...) ausweislich der jeweiligen Anlagen hierzu divergierende Zeiträume angesetzt hat, ist letztlich ohne rechtlichen Belang, da er jedenfalls stets die ruhegehaltfähige "im einstweiligen Ruhestand zurückgelegte" Zeit bis zur Höchstgrenze von fünf Jahren berücksichtigt hat. Ungeachtet dessen hat der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid vom (...), der seinem Bescheid vom (...) die hier maßgebliche Gestalt gegeben hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), als "im einstweiligen Ruhestand zurückgelegte" Zeit den Zeitraum vom (...) bis (...) zugrunde gelegt, welcher dem Zeitraum entspricht, den die Oberfinanzdirektion I. in ihrem Bescheid vom (...) angesetzt hat.

Der Beklagte war in diesem Zusammenhang - entgegen der Auffassung der Klägerin und des Verwaltungsgerichtes - auch nicht deswegen an dem Erlass der erfolgten Ruhensregelung gehindert, weil zuvor die "alten" und "neuen Versorgungsbezüge" gesondert durch Bescheide berechnet und festgesetzt worden sind.

§ 54 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG stellt nämlich eine eigenständige Rechtsgrundlage dafür dar, die Auszahlung der Versorgung eines Ruhestandsbeamten bis auf den in § 54 Abs. 2 BeamtVG bestimmten Höchstbetrag zu mindern. Dabei wird die Auszahlung des Ruhegehalts durch Erlass eines Ruhensbescheides gemindert. Dies erfordert - entgegen der Ansicht der Klägerin und des Verwaltungsgerichtes - indes nicht, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 48 oder 49 VwVfG (i. V. m. § 1 VwVfG LSA) in Bezug auf den Bescheid über die Festsetzung der Versorgungsbezüge erfüllt sein müssten, denn ein Versorgungsfestsetzungsbescheid stellt lediglich fest, dass und in welcher Höhe ein Anspruch auf Versorgung besteht. Hingegen trifft er gerade keine Aussage darüber, ob der Auszahlung der Versorgung ein rechtliches Hindernis, insbesondere nach den §§ 53 bis 56 BeamtVG, entgegensteht (so auch: BayVGH, Beschluss vom 21. März 2003 - Az.: 14 CS 04.3005 -, zitiert nach juris). Für den Fall des Zusammentreffens von beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen ordnet § 54 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in gewissem Umfang das Ruhen der Versorgungsbezüge, also deren Nichtauszahlung, an. Eine Ruhensregelung bedeutet damit nicht den (teilweisen) Verlust des Anspruchs auf Versorgung. Jede Festsetzung von Versorgungsbezügen und ebenso jede Auszahlung dieser Bezüge in der festgesetzten Höhe steht jedoch aus den vorbezeichneten Gründen unter dem gesetzlichen Vorbehalt, dass sich der auszuzahlende Betrag der Versorgungsbezüge dann, wenn der Versorgungsberechtigte neben dem Anspruch auf Versorgung anderweitige Versorgungsbezüge erhält, nach Maßgabe des § 54 BeamtVG mindern kann (vgl. schon: BVerwG, Urteil vom 24. November 1966, a. a. O. [m. w. N.]). Da die Versorgung in aller Regel im voraus festgesetzt und monatlich im voraus gezahlt wird, die Pensionsregelungsbehörde also in der Regel bei der Festsetzung und Zahlung der Versorgung noch nicht übersehen kann, ob und in welcher Höhe anderweitige Bezüge des Versorgungsberechtigten anzurechnen ist, muss ein im öffentlichen Dienst verwendeter Versorgungsberechtigter schon deshalb mit einer den Ruhensvorschriften Rechnung tragenden nachträglichen Bescheidung darüber rechnen, dass und in welcher Höhe die Versorgung ruht bzw. ruhte (BVerwG, a. a. O.). Soweit das Ruhen für die Zukunft festgestellt wird, ist mithin kein Eingriff in eine bereits gewährte Rechtsposition verbunden.

Dementsprechend konnte der Beklagte die getroffene Ruhensregelung gemäß § 54 BeamtVG erlassen, ohne dass es einer Änderung der zuvor ergangenen Versorgungsfestsetzungsbescheide bedurfte.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

5. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in §§ 132 VwGO, 127 BRRG genannten Gründe vorliegt.

6. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 52 Abs. 1, 40, 47 GKG (vgl.: BVerwG, Urteile vom 15. Juni 2006 - Az.: 2 C 14.05 u. a. -; Beschluss vom 13. September 1999 - Az.: 2 B 53.99 -, Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 106; OVG LSA, Beschluss vom 26. September 2007 - Az.: 1 L 154/07 -). Der Streitwert war in Höhe des pauschalierten Zweijahresbetrages aus der Differenz zwischen den erhalten Bezügen einerseits und den insgesamt erstrebten Bezügen andererseits festzusetzen. Im Hinblick auf die Höhe der monatlichen Bemessung folgt der Senat der Bewertung durch das Verwaltungsgericht.

Ende der Entscheidung

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