Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 03.02.2009
Aktenzeichen: 1 L 151/08
Rechtsgebiete: BBG, BBesG, GG, PostPersRG, VwGO


Vorschriften:

BBG § 15a
BBG § 16
BBG § 17
BBesG § 18
GG Art. 33 Abs. 5
GG Art. 143a Abs. 1 S. 3
GG Art. 143b Abs. 1 S. 1
GG Art. 143b Abs. 3 S. 1
PostPersRG § 2 Abs. 1
PostPersRG § 2 Abs. 3
PostPersRG § 4 Abs. 1
PostPersRG § 8
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
1. Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG i. V. m. dem PostPersRG beinhaltet den Anspruch der bei der Deutschen Post AG weiterhin beschäftigten Bundesbeamten (ehemalige Postbeamte) auf amtsangemessene Beschäftigung (Art. 33 Abs. 5 GG).

2. Das PostPersRG trägt den sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Anforderungen Rechnung und enthält insbesondere keine Regelung, die es gestattet, Beamte, deren Tätigkeitsbereich durch Rationalisierungs- oder Umstrukturierungsmaßnahmen weggefallen ist, auf unbestimmte Zeit nicht mehr amtsangemessen zu beschäftigen.

3. § 8 PostPersRG fingiert, dass eine Tätigkeit bei der Deutschen Post AG, die mit einer Tätigkeit gleichwertig ist, die ein Beamter bisher hoheitlich erfüllt hat, zugleich als amtsgemäße Funktion gilt. Die Gleichwertigkeit der nicht mehr hoheitlichen Tätigkeit ergibt sich damit aus einem Funktionsvergleich mit der ehemals hoheitlichen Tätigkeit.

4. Zu den Anforderungen an eine sachgerechte Bewertung eines Dienstpostens und dessen Zuordnung zu Besoldungsgruppen.

5. Da Beamte nach dem aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung verlangen können, dass ihnen Funktionsämter übertragen werden, deren Wertigkeit ihrem Amt im statusrechtlichen Sinne entspricht, folgt hieraus, dass ein Beamter jedenfalls nicht gegen seinen Willen dauerhaft amtsunangemessen verwendet werden darf.


Gründe:

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 8. Oktober 2008 hat keinen Erfolg.

Die von der Beklagten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

"Ernstliche Zweifel" an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg; ist hingegen der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens lediglich offen, rechtfertigt dies die Zulassung der Berufung nicht (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - Az.: 1 L 245/06 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.]). Deshalb reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - Az.: 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Mithin ist zugleich erforderlich, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]).

Das Vorbringen der Beklagten begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung.

Soweit die Beklagte unter Hinweis auf ihre "besonders weitgehende organisatorische Gestaltungsfreiheit bei der amtsangemessenen Beschäftigung ihrer Beamten" geltend macht, die hier maßgebliche Dienstpostenbewertung sei rechtlich nicht zu beanstanden mit der Folge, dass die Klägerin amtsangemessen verwendet werde, tritt sie den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes nicht mit schlüssigen Argumenten entgegen.

Gemäß Art. 143b Abs. 1 Satz 1 GG wurde das Sondervermögen Deutsche Bundespost nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Nach Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG werden die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt. Das aufgrund von Art. 143b Abs. 3 Satz 3 GG erlassene Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG) regelt hierzu, dass mit der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Handelsregister die Beamten, deren Beschäftigungsbehörde am Tag zuvor ein Unternehmen der Deutschen Bundespost war, grundsätzlich bei der diesem Unternehmen nachfolgenden Aktiengesellschaft beschäftigt werden (§ 2 Abs. 1 PostPersRG), diese unmittelbare Bundesbeamte sind und im Dienste des Bundes stehen (§ 2 Abs. 3 Satz 1 PostPersRG). Auf sie finden die für Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (§ 2 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG). Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst (§ 4 Abs. 1 PostPersRG), wobei § 18 BBesG mit der Maßgabe Anwendung findet, dass gleichwertige Tätigkeiten bei den Aktiengesellschaften als amtsgemäße Funktionen gelten (§ 8 PostPersRG).

Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG gelten hiernach uneingeschränkt auch für diejenigen Beamten, die - wie hier die Klägerin - einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost zur Dienstleistung zugewiesen sind. Diese Unternehmen müssen bei Ausübung der Dienstherrenbefugnisse die Rechtsstellung der Beamten, d. h. die sich aus ihrem Status ergebenden Rechte, wahren (BVerwG, Urteil vom 18. September 2008 - Az.: 2 C 126.07 -, zitiert nach juris [m. w. N.]). Sobald ein Beamter seinen Beschäftigungsanspruch geltend macht, trifft den Dienstherrn eine Bringschuld, deren Erfüllung er grundsätzlich nicht hinausschieben darf (vgl.: BVerwG, Urteil vom 18. September 2008, a. a. O.). Der Schutz nach Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG erstreckt sich dabei nicht nur auf Veränderungen des Statusamtes, sondern zugleich auf die Funktionsämter (BVerwG, Urteile vom 22. Juni 2006 - Az.: 2 C 26.05 -, BVerwGE 126, 182, und - Az.: 2 C 1.06 -, NVwZ 2006, 1291).

Nach dem aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung können Beamte, die Inhaber eines Amtes im statusrechtlichen Sinne sind, vom Dienstherrn verlangen, dass ihnen Funktionsämter, nämlich ein abstrakt-funktionelles und ein konkret-funktionelles Amt übertragen werden, deren Wertigkeit ihrem Amt im statusrechtlichen Sinne entspricht (siehe: BVerwG, Urteil vom 18. September 2008, a. a. O. [m. w. N.]). Das statusrechtliche Amt wird grundsätzlich durch die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe, durch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe und durch die dem Beamten verliehene Amtsbezeichnung gekennzeichnet. In abstrakter Weise wird dadurch seine Wertigkeit in Relation zu anderen Ämtern zum Ausdruck gebracht (BVerwG, Urteile vom 22. Juni 2006, a. a. O.). Das Amt im funktionellen Sinne bezieht sich auf die dienstlichen Aufgaben des Beamten. Das konkret-funktionelle Amt (Dienstposten) bezeichnet die dem Beamten tatsächlich übertragene Funktion, seinen Aufgabenbereich. Das abstrakt-funktionelle Amt knüpft ebenfalls an die Beschäftigung des Beamten an, jedoch im abstrakt verstandenen Sinne. Gemeint ist der einem statusrechtlichen Amt entsprechende Aufgabenkreis, der einem Inhaber dieses Statusamtes bei einer bestimmten Behörde auf Dauer zugewiesen ist (BVerwG, Urteile vom 22. Juni 2006, a. a. O. [m. w. N.]). Das Amt im abstrakt-funktionellen Sinne umfasst dabei den Kreis der bei einer Behörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten, die einem Amt im statusrechtlichen Sinn zugeordnet sind. Es wird dem Beamten durch gesonderte Verfügung übertragen, wodurch er in die Behörde eingegliedert wird und den Anspruch auf Übertragung eines amtsangemessenen Dienstpostens, d. h. eines Amtes im konkret-funktionellen Sinn erwirbt (siehe: BVerwG, Urteil vom 18. September 2008, a. a. O. [m. w. N.]). Die für die amtsgemäße Besoldung gemäß § 18 BBesG gebotene Zusammenschau von Amt im statusrechtlichen und im funktionellen Sinne steht daher einer dauernden Trennung von Amt und Funktion grundsätzlich entgegen (vgl.: BVerwG, Urteile vom 22. Juni 2006, a. a. O. [m. w. N.]).

Aus §§ 2 Abs. 3 Satz 1, 4 Abs. 1 PostPersRG folgt, dass der dem Beamten übertragene Aufgabenkreis als Amt im Sinne des Bundesbeamtenrechts anzusehen und er amtsangemessen zu beschäftigen ist. Daher findet § 18 BBesG gemäß § 8 PostPersRG ausdrücklich mit der Maßgabe Anwendung, dass gleichwertige Tätigkeiten bei den Aktiengesellschaften als amtsgemäße Funktionen gelten, was die Anwendung des Grundsatzes der funktionsgerechten Ämterbewertung für die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten ermöglicht (BVerwG, Urteile vom 22. Juni 2006, a. a. O.). Das PostPersRG hat damit den sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Anforderungen Rechnung getragen. Es enthält insbesondere keine Regelung, die es gestattet, Beamte, deren Tätigkeitsbereich durch Rationalisierungs- oder Umstrukturierungsmaßnahmen weggefallen ist, auf unbestimmte Zeit nicht mehr amtsangemessen zu beschäftigen.

Vielmehr stellt der bereits angeführte § 8 PostPersRG klar, dass auch im Bereich der Postnachfolgeunternehmen der Grundsatz der funktionsgerechten Ämterbewertung gilt, dessen Anwendung für die Erfüllung der Ansprüche auf amtsangemessene Beschäftigung erforderlich ist. Dementsprechend umfasst der Anspruch die auf Dauer angelegte Übertragung einer gleichwertigen Tätigkeit (siehe: BVerwG, Urteil vom 18. September 2008, a. a. O. [m. w. N.]). § 8 PostPersRG fingiert dabei, dass eine Tätigkeit bei der Deutschen Post AG, die mit einer Tätigkeit gleichwertig ist, die ein Beamter bisher hoheitlich erfüllt hat, zugleich als amtsgemäße Funktion gilt. Die Gleichwertigkeit der nicht mehr hoheitlichen Tätigkeit ergibt sich also aus einem Funktionsvergleich mit der ehemals hoheitlichen Tätigkeit. Ergibt dieser Vergleich, dass die Funktionen nicht gleichwertig sind, so steht zugleich fest, dass die dem zugewiesenen Beamten übertragene Tätigkeit nicht als amtsgemäße Funktion im Sinne des § 18 BBesG gilt (vgl.: BVerwG Urteil vom 3. März 2005 - Az.: 2 C 11.04 -, BVerwGE 123, 107, zu den entsprechenden Regelungen der Art. 143a Abs. 1 Satz 3 GG, Art. 1 § 12 Abs. 2 ENeuOG). Die Gleichwertigkeit der einem Beamten übertragenen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen ist hiernach aufgrund eines Funktionsvergleiches mit den Tätigkeitsbereichen bei der Deutschen Bundespost zu beurteilen. Nur eine nach diesem Maßstab gleichwertige Tätigkeit ist eine amtsangemessene Beschäftigung im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 18. September 2008, a. a. O. [m. w. N.]).

Im Rahmen der vorgenannten Vorgaben liegt es im Ermessen des Dienstherrn, den Inhalt des abstrakt- und des konkret-funktionellen Amtes festzulegen. Dies bedeutet zugleich, dass der Dienstherr gehalten ist, dem Beamten solche Funktionsämter zu übertragen, die in ihrer Wertigkeit dem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechen (siehe hierzu: BVerwG, Urteile vom 22. Juni 2006, a. a. O.). Der Inhalt des dem Beamten durch Ernennung übertragenen statusrechtlichen Amtes und damit die Antwort auf die Frage, welche Tätigkeit amtsangemessen ist, ergibt sich dabei einerseits aus § 18 BBesG, wonach die Funktionen der Beamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen sowie die Ämter nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuordnen sind. Des Weiteren kann sich der Inhalt auch aus den einschlägigen Fachgesetzen, den Laufbahnordnungen sowie ergänzend aus dem Haushaltsrecht durch die Einrichtung von Planstellen oder auch aus traditionellen Leitbildern ergeben. Die rechtliche Bewertung der Dienstposten, also ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, liegt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn (vgl.: BVerwG Urteil vom 3. März 2005, a. a. O.).

Hiervon ausgehend legt die Antrags(begründungs)schrift nicht schlüssig dar, dass die Klägerin entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtes bei der Deutschen Post AG eine Tätigkeit wahrnehmen soll, die mit einer Tätigkeit gleichwertig ist, die ein Beamter der betreffenden Besoldungsgruppe bisher hoheitlich erfüllt hat. Denn das Verwaltungsgericht hat - wie sich aus vorstehenden Ausführungen ergibt - zu Recht "selbständig" geprüft, "ob der Dienstposten der Klägerin amtsangemessen ist", und ist letztlich zu dem Ergebnis gelangt, dass die Tätigkeit auf dem hier maßgeblichen Arbeitsplatz nicht der Laufbahn des mittleren, sondern des einfachen Dienstes zuzurechnen sei (vgl. Seite 6 f. der Urteilsabschrift). Dabei hat es entgegen dem Beklagtenvorbringen in rechtlich nicht zu erinnernder Weise auf das einschlägige Fachrecht, insbesondere die Laufbahnordnungen und §§ 16, 17 BBG Bezug genommen. Darauf, dass - wie die Beklagte ausführt - es sich bei den Laufbahnvoraussetzungen für den mittleren Dienst um Zugangsvoraussetzungen handele, "die so im Leben des privatwirtschaftlich organisierten und im Wettbewerb stehenden Dienstleistungsunternehmens der Beklagten keine Rolle mehr" spielten, vermag an dem Erfordernis der Übertragung einer amtsangemessenen Tätigkeit gegenüber den beschäftigten Beamten nichts zu ändern. Dass sich - wie die Beklagte geltend macht - ihr Entgeltsystem nicht an den hergebrachten Besoldungsgrundsätzen und den Laufbahnvoraussetzungen orientieren müsse, ist für das Ergebnis des hier maßgeblichen Funktionsvergleiches ohne Belang. Der Dienstherr bleibt vielmehr verpflichtet, dem Beamten nur solche Funktionsämter zu übertragen, die in ihrer Wertigkeit dem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechen.

Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt, dass die Bewertung des hier maßgeblichen Dienstpostens nicht sachgerecht sei und daher die seitens der Beklagten vorgenommene Bewertung nicht zur Grundlage der Entscheidung über die Beurteilung der Amtsangemessenheit der Beschäftigung der Klägerin gemacht werden könne. Nach § 18 BBesG sind die Funktionen der Beamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Insoweit hat die Beklagte bereits erstinstanzlich selbst vorgetragen, dass der von der Klägerin auszuübende Dienstposten "nach der Entgeltgruppe 3 (EGr 3) ... mit der beamtenmäßigen Wertigkeit A 4/A 6 vz// A6/A7" bewertet worden sei (Bl. 15, 29 der Gerichtsakte). Zwar ist es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, einen Dienstposten mehreren Status-ämtern - gebündelt - zuzuordnen. Die sachgerechte Bewertung und Zuordnung ist indes grundsätzlich nicht mehr gegeben, wenn die Bündelung mehr als zwei Statusämter umfasst, die überdies noch zwei qualitativ unterschiedlichen Laufbahngruppen zugehörig sind. Denn eine Dienstpostenbewertung in dem durch das Laufbahngruppenprinzip geprägten Beamtendienst muss auch die Anforderungen an das durch Vorbildung, Ausbildung und Erfahrung erworbene Wissen in den Vergleich einbeziehen (vgl. auch: Battis, BBG, 3. Auflage, § 15a Rn. 3; Fürst, GKÖD, Teil 2a Band I, K 15a Rn. 4 f.). Soweit ersichtlich gebündelte Dienstposten Gegenstand der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes gewesen sind, betrafen diese lediglich zwei aufeinanderfolgende Statusämter derselben Laufbahngruppe (siehe: BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - Az.: 2 B 114.07 -, veröffentlicht bei juris; Beschluss vom 24. September 2008 - Az.: 2 B 117.07 -, veröffentlicht bei juris; Urteil vom 25. Januar 2007 - Az.: 2 A 2.06 -, Buchholz 232.1 § 11 BLV Nr. 4; Beschluss vom 23. Juni 2005 - Az.: 2 B 106.04 -, Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 4; Beschluss vom 8. Dezember 1999 - Az.: 6 P 10.98 -, Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 39; Urteil vom 2. September 1988 - Az.: 2 C 68.85 -, Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 34; Urteil vom 26. Juni 1986 - Az.: 2 C 41.84 -, Buchholz 237.4 § 8 LBG Hamburg Nr. 1). Demgegenüber ordnet die Beklagte letztlich den hier streitbefangenen Dienstposten laufbahngruppenübergreifend den Statusämtern der Besoldungsgruppen A 4 bis A 7 BBesO zu, ohne die unterschiedlichen Anforderungen der §§ 16, 17 BBG zu beachten (vgl. § 15a BBG). Dass und aus welchen Gründen die Annahme des Verwaltungsgerichtes, dass die Dienstpostenwertung auf "zu weitgehend überlappenden Besoldungsgruppen" beruhe, hiernach gleichwohl unzutreffend sein sollte, legt die Beklagte nicht schlüssig und damit nicht zulassungsbegründend dar. Insbesondere berücksichtigt die Antrags(begründungs)schrift nicht hinlänglich, dass die Entgeltgruppe 3 lediglich "aufgabenbezogene Kenntnisse und Fertigkeiten" fordert, mithin dem Aufgabenbereich des einfachen Beamtendienstes zuzuordnen ist. Erst die Tätigkeiten der Entgeltgruppe 4 erfordern "Fach- und Spezialkenntnisse", wie diese den Aufgabenbereich des mittleren Beamtendienstes prägen. Dass der hier streitbefangene Dienstposten den Anforderungen der Entgeltgruppe 4 entspricht, legt die Antrags-(begründungs)schrift nicht (substantiiert) dar. Der bloße Hinweis auf die in Bezug genommenen arbeitsgerichtlichen Entscheidungen genügt dem jedenfalls nicht.

Schließlich tritt die Beklagte den verwaltungsgerichtlichen Erwägungen nicht mit schlüssigen Argumenten entgegen, soweit dieses in der angefochtenen Entscheidung ausführt, die Klägerin habe einen Anspruch auf Rückumsetzung, da die hier streitbefangene Umsetzung rechtswidrig sei. Soweit Beamte, die - wie hier die Klägerin - Inhaber eines Amtes im statusrechtlichen Sinne sind, nach dem aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung verlangen können, dass ihnen Funktionsämter übertragen werden, deren Wertigkeit ihrem Amt im statusrechtlichen Sinne entspricht, folgt hieraus, dass ein Beamter jedenfalls nicht gegen seinen Willen dauerhaft amtsunangemessen verwendet werden darf (vgl. auch: OVG LSA, Beschluss vom 16. Januar 2006 - Az.: 1 L 390/05 -, veröffentlicht bei juris). Hiernach besteht mithin ein Abwehrrecht des Beamten dahingehend, nicht auf einen amtsunangemessen Dienstposten dauerhaft umgesetzt oder versetzt zu werden. Erweist sich - wie hier - eine Umsetzung oder Versetzung eines Beamten als rechtswidrig, darf die Maßnahme daher nicht vollzogen werden oder ist im Falle ihres bereits erfolgten Vollzuges grundsätzlich rückgängig zu machen. Soweit damit eine gleichfalls amtsunangemessene Verwendung des Beamten mit dessen Willen verbunden ist, berührt dies jedenfalls keine Rechtsbelange des Dienstherrn (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 16. Januar 2006, a. a. O.). Entgegen dem Antragsvorbringen hat dieser auch nicht etwa "hinzunehmen", diese Verwendung des Beamten aufrechtzuerhalten. Vielmehr hat und kann er seinen Belangen dadurch Rechnung (zu) tragen, dass er den Beamten künftig anderweitig, aber amtsangemessen verwendet. Der Senat vermag insofern nicht zu erkennen, dass ein Beamter gegen eine solche, rechtmäßige Verwendungsverfügung erfolgreich um Rechtsschutz nachsuchen könnte.

Soweit sich die Beklagte ferner gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf den Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache beruft, sind diese nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.

"Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten" der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 6. Juni 2006 - Az.: 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386 [m. w. N.]). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]), denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben (vgl.: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senates vom 23. Juni 2000 - Az.: 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163). Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind (vgl.: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senates vom 8. März 2001 - Az.: 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, 552). Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteiles ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteiles (vgl.: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senates vom 23. Juni 2000, a. a. O.). Soweit der Antragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (BVerfG, a. a. O.).

Den vorstehenden Anforderungen wird das Vorbringen in der Antragsbegründungsschrift zum Vorliegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache nicht gerecht. Im Hinblick auf die von der Beklagten aufgeworfenen Rechtsfragen wird schon nicht ein Einzelnen dargelegt, dass und vor allem aus welchen Gründen ihre Beantwortung in rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Dies ist nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen auch für den beschließenden Senat nicht ersichtlich. Im Übrigen ergibt sich auch nicht aus dem Begründungsaufwand des angefochtenen Urteiles, dass die Sache in rechtlicher Hinsicht besonders schwierig ist.

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich schließlich nicht wegen der von der Beklagten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, denn diese ist nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.

"Grundsätzliche Bedeutung" im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 21. Januar 2008 - Az.: 1 L 166/07 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 - Az.: 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. "Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11, Beschluss vom 10. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5).

In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache von der Beklagten nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Denn in Bezug auf die in der Antrags(begründungs)schrift aufgeworfenen Fragen werden die Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels nicht - wie es erforderlich gewesen wäre - in der Weise unter Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur (siehe hierzu u. a. die obigen Ausführungen des Senates) sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen erläutert und aufgearbeitet, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt würde, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzliche Bedeutung gerechtfertigt ist. Die Antrags(begründungs)schrift beschränkt sich letztlich im Wesentlichen darauf, die o. g. "Fragen" aufzuwerfen und zu behaupten, die Rechtssache besitze grundsätzliche Bedeutung. Den an die Darlegung des Zulassungsgrundes zu stellenden Anforderungen wird dies nicht gerecht. Unbeantwortet bleibt zudem, wie die aufgeworfenen Fragen aus der Sicht der Beklagten konkret zu beantworten sein sollen. Hieraus resultierend sowie zugleich selbständig tragend hat die Beklagte damit auch keinen (fallübergreifenden) Klärungsbedarf, der in Bezug auf die Formulierung der Frage zu 1. ohnehin nicht erkennbar ist, dargelegt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 2, 40, 47 GKG. Danach ist der Auffangstreitwert anzunehmen, wenn - wie im gegebenen Fall (vgl. auch: OVG LSA, Beschlüsse vom 16. Januar 2006 - Az.: 1 L 390/05 - und vom 30. September 2008 - Az.: 1 L 75/07 -) - der bisherige Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte dafür bietet, den Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

Zurück