Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 01.03.2007
Aktenzeichen: 1 L 205/06
Rechtsgebiete: GG, PBefG, PBefGAusglV


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 12 Abs. 1
GG Art. 14 Abs. 1
GG Art. 77
PBefG § 45a
PBefGAusglV § 3 Abs. 1
PBefGAusglV § 3 Abs. 4
PBefGAusglV § 3 Abs. 5
Zur Verfassungsmäßigkeit von § 45a Abs. 2 Satz 3 PBefG (hier: Jahr 2004), der aufgrund von Art. 24 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) eingeführt wurde.
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 1 L 205/06

Datum: 01.03.2007

Gründe:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Dessau - 3. Kammer - vom 8. August 2006 hat keinen Erfolg.

Die von der Klägerin gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (vgl. Seite 2, 4 bis 10 [oben] der Antragsbegründungsschrift) rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

"Ernstliche Zweifel" an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg; ist hingegen der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens lediglich offen, rechtfertigt dies die Zulassung der Berufung nicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Mai 1997, DVBl. 1997, 1327; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. November 1997, NVwZ 1998, 530; Beschluss vom 22. April 1998, DVBl. 1999, 120; OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschlüsse vom 26. Januar 1998 - Az.: A 3 S 197/97 -, vom 19. Februar 1999 - Az.: A 3 S 71/97 -, vom 22. April 2004 - Az.: 3 L 228/02 -, vom 16. Januar 2006 - Az.: 1 L 270/05 -). Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ist der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen. Dies erfordert, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - Az.: 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Mithin ist zugleich erforderlich, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Mai 1997 - Az.: 11 B 799/97 -, DVBl. 1997, 1344; Beschluss vom 9. Juli 1997 - Az.: 12 A 2047/97 -, DVBl. 1997, 1342; OVG LSA, Beschluss vom 22. April 2004 - Az.: 3 L 228/02 -; vgl. auch zu den entsprechenden Anforderungen an eine Revisionsbegründung: BVerwG, Beschluss vom 23. September 1999 - Az.: 9 B 372.99 -; Urteil vom 30. Juni 1998 - Az.: 9 C 6.98 -, BVerwGE 107, 117; Urteil vom 3. März 1998 - Az.: 9 C 20.97 -, BVerwGE 106, 202; Urteil vom 25. Oktober 1988 - Az.: 9 C 37.88 -, BVerwGE 80, 321). An die Begründung des Antrags im Zulassungsverfahren sind insoweit keine geringeren Anforderungen zu stellen als an die Revisionsbegründung (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 27. Januar 1997 - Az.: Bs IV 2/97 -, NVwZ 1997, 689; OVG LSA, Beschluss vom 22. April 2004 - Az.: 3 L 228/02 -; BVerwG, Beschluss vom 23. September 1999, a. a. O. [m. w. N.]).

Das Vorbringen der Klägerin begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung.

Soweit die Klägerin den Erklärungswert des Gutachtens durch den Inhalt des der Gutachterin erteilten Auftrages zu relativieren versucht (vgl. Seite 4 f. und 6 der Antragsbegründungsschrift), tritt sie den tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung nicht mit schlüssigen Argumenten entgegen. Dazu ist zunächst zu bemerken, dass nach dem im Gutachten selbst definierten Untersuchungsziel die "Frage, ob die angesetzten mittleren Entfernungsfaktoren noch den tatsächlichen mittleren Tarifzonenentfernungen entsprechen", durch eine empirische Untersuchung geklärt werden sollte. Diese Untersuchung sollte sich ersichtlich auf alle Tarifzonen erstrecken. Dass das Gutachten in Bezug auf die Tarifzonen 3 bis 7 "höhere betriebsindividuelle Werte" betreffend die mittlere Reiseweite feststellt, schließt indes nicht aus, dass dem Gutachten - jedenfalls mittelbar - zugleich zu entnehmen ist, dass - wovon der Beklagte und das Verwaltungsgericht angesichts der bis zum Jahr 2002 zugrunde gelegten Entfernung von 3 km ausgehen - in der Tarifzone 1 eine geringere Reiseweite zugrunde zu legen ist als es dem Durchschnittswert in § 3 Abs. 4 Satz 1 PBefAusglV entspräche. Soweit die Klägerin unter Ziffer 2.1 ihres Antragsvorbringens einwendet, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht derartige Feststellungen im Wege eines "Umkehrschlusses" ziehe, legt sie dies nicht den Begründungserfordernissen entsprechend näher dar.

Soweit die Klägerin mit ihrem Vorbringen zu Ziffer 2.2, 2.2.1 geltend macht, aus ihren voran stehenden Ausführungen folge, dass dem Beklagten der Nachweis der Unterschreitung im Sinne von § 3 Abs. 5 PBefAusglV nicht gelungen sei, vermag sie sich darauf mangels zulassungsbegründender Einwendungen nicht mit Erfolg zu berufen. Soweit die Klägerin vorbringt, das Verwaltungsgericht interpretiere das Gutachten fehlerhaft, denn sie könne nachweisen, dass eine Unterschreitung des Durchschnittswertes um mehr als 25 % im Stadtverkehr der Tarifzone 1 nicht gegeben sei, vermag dieser Einwand eine "Fehlinterpretation" des vorliegenden Gutachtens seitens des Verwaltungsgerichts nicht zu begründen; es ist für den Senat hiernach jedenfalls nicht erkennbar, dass eine Verwendung des von der Klägerin selbst eingeholten Gutachtens unzulässig und dessen Interpretation durch das Verwaltungsgericht - gerade auch hinsichtlich der Aussage des Gutachtens zur Nichtüberschreitung der gesetzlichen mittleren Reiseweite - fehlerhaft wäre.

Soweit die Klägerin dazu erneut auf "Sinn und Zweck der Beauftragung" verweist, vermag sie damit aus den bereits dargelegten Gründen nicht durchzudringen. Dem Beklagten ist es nach der Rechtsprechung des Senates auch nicht verwehrt, sich zur Begründung einer maßgeblichen Unterschreitung des Durchschnittswertes auf das Gutachten zu berufen. Die Möglichkeit, eine Abweichung von den Durchschnittswerten geltend zu machen, steht sowohl dem Beförderungsunternehmen für Abweichungen "nach oben" als auch der Behörde für Abweichungen "nach unten" zu (OVG LSA, Beschluss vom 21. Februar 2006 - Az.: 1 L 285/04 - [m. w. N.]; vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2002 - Az.: 3 C 52.01 -, Buchholz 442.01 § 45a PBefG Nr. 10, zur durchgängigen Möglichkeit der Nachweisführung einer Abweichung mittels tatsächlicher Methoden). Schon aus dem Wortlaut der Regelung ergibt sich keine Beschränkung der Nachweismöglichkeit auf das Beförderungsunternehmen. Die Regelung räumt die Korrekturmöglichkeit auch nicht nur dann ein, wenn die Durchschnittswerte "überschritten" sind, sondern - allgemein - wenn von ihnen "abgewichen" wird. Das Verwaltungsgericht hat nicht verkannt, dass die Nachweispflicht für eine Abweichung vom Durchschnittswert gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 PBefAusglV bei der Festsetzungsbehörde liegt. Nach § 3 Abs. 5 Satz 3 PBefAusglV sind die Abweichungen von dem Durchschnittswert "in (anderer) geeigneter Weise" nachzuweisen. Dazu gehören auch Unterlagen, über die das Unternehmen verfügt (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 22. März 1995 - Az.: 11 C 16.94 -, Buchholz 442.01 § 45a PBefG Nr. 6). Es ist der Behörde nicht verwehrt, sich zum Nachweis eines Sachverhalts auch zu Lasten des Betroffenen auf von diesem vorgelegte Unterlagen zu berufen.

Dass die Unterlagen für die Nachweisführung einer Unterschreitung der durchschnittlichen mittleren Reiseweite ungeeignet wären, legt die Antragsbegründungsschrift jedenfalls nicht zulassungsbegründend dar. Dem Gutachten ist im Übrigen nicht zu entnehmen, dass der von der Klägerin gerügte "Umkehrschluss" aufgrund einer unzweideutigen Beschränkung des Inhaltes der Prüfung ausgeschlossen wäre. Dafür spricht überdies, dass sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auf das Mittel des Zeugenbeweises beruft. Soweit die Klägerin auf das Zeugnis einer (bei ihr) Angestellten und des Gutachters verweist, vermag sie damit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung auch deshalb nicht zu begründen, weil es dem zugehörigen Vorbringen an hinreichender Substantiierung mangelt. Ebenso wenig vermag die Klägerin mit ihrem Hinweis durchzudringen, eine Stichprobenerhebung habe eine Erhöhung der mittleren Reiseweite für die Städte Bitterfeld und Wolfen auf durchschnittlich 4,10 km ergeben (vgl. Seite 7 der Antragsbegründungsschrift), da das Gutachten selbst ausführt, dass "ein Nachweis der Repräsentativität für die Werte der mittlere Reiseweite ... nicht möglich" ist (dort Seite 3 [unten]).

Soweit die Klägerin unter Ziffer 2.2.2 und 2.3 (vgl. Seite 7 [unten] f. der Antragsbegründungsschrift) rügt, das Verwaltungsgericht habe "verfahrensrechtliche Fehler begangen", "eine mangelhafte Aufklärung und Feststellung des Sachverhalts vorgenommen", "Verstöße ... gegen allgemeine Grundsätze der Sachverhalts- und Beweiswürdigung" und wegen der Verweigerung des beantragten Schriftsatznachlasses eine Gehörsverletzung begangen, sind die Rügen nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung darzulegen. Die Rügen betreffend vielmehr die Sachverhaltserforschungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO), die Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO) und den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Etwaige Mängel in diesen Bereichen stellen indes Verfahrensfehler dar, die nicht geeignet sind, ernstliche Zweifel am Urteilsergebnis zu begründen, weil sich die in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO genannten "ernstlichen Zweifel" auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen, nicht auf das Verfahren (vgl.: OVG LSA, Beschlüsse vom 17. November 2004 - Az.: 3 L 402/03 - [m. w. N.], vom 6. Oktober 2005 - Az.: 3 L 544/03 -, vom 3. Januar 2006 - Az.: 1 L 9/05 - und vom 23. Januar 2006 - Az.: 1 L 11/06 -).

Schließlich begründet das Vorbringen der Klägerin unter Ziffer 2.4 (vgl. Seite 8 [unten] f. der Antragsbegründungsschrift) keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Soweit die Klägerin ein "Wahlrecht" zwischen dem Verfahren nach § 3 Abs. 4 PBefAusglV und dem nach § 3 Abs. 5 PBefAusglV geltend macht, vermag sie damit nicht durchzudringen. Aus den vorstehenden Ausführungen des Senates folgt vielmehr, dass für die Behörde gemäß § 3 Abs. 5 PBefAusglV die Möglichkeit eröffnet ist, von den - vom Beförderungsunternehmer geltend gemachten - Durchschnittswerten "nach unten" abzuweichen, wenn die tatsächlichen Gegebenheiten es erfordern. Dies ist vorliegend bezogenen auf die Tarifzone 1 erfolgt. Soweit die Klägerin darüber hinaus geltend macht, dass sie eine "Mixtur" aus der Anwendung der Durchschnittswerte und betriebsindividueller (höherer) Werte vornehmen dürfe, erschöpft sich das Vorbringen in einer bloßen Rechtsbehauptung; im Übrigen ist nicht erkennbar, inwieweit eine derartige Berechnungsweise den klaren Vorgaben in § 3 Abs. 4 und 5 PBefAusglV gerecht wird. Nicht mit Erfolg kann sich die Klägerin die "Gesprächsrunde mit den Verkehrsunternehmen in Sachsen-Anhalt, die in den Räumen des Beklagten" stattgefunden habe, berufen. Die Klägerin legt schon nicht näher dar, dass und inwieweit der Gesprächsinhalt für den vorliegenden Fall einschlägig sein sollte. Die bloße Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen genügt den hier zustellenden Darlegungsanforderungen insoweit nicht. Unabhängig davon handelt es sich bei der Rechtsanwendung von § 45a PBefG i. V. m. der PBefAusglV, insbesondere deren § 3 Abs. 1, 4 und 5, um solche gebundenen Rechts. Die Rechtmäßigkeit der Rechtsanwendung durch die Verwaltung unterliegt insoweit der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Eine dem entgegenstehende rechtliche Relevanz des "Gespräches" vom 24. Januar 2006 legt die Antrags(begründungs)schrift weder dar noch ist eine solche anderweitig zu erkennen. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang schließlich einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG geltend macht, wird ein solcher mangels weitergehender Ausführungen nicht zulassungsbegründend dargelegt.

Soweit die Klägerin unter Ziffer 2.5, 3., 4. und 5. der Antragsbegründungsschrift (dort Seite 10 bis 11 [oben], 15, 16, 23) die Zulassung der Berufung unter pauschaler Verweisung auf ihr nachfolgendes Vorbringen auf Seite 11 bis 23 der Antragsbegründungsschrift begehrt, genügt das Vorbringen nicht den gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geforderten Darlegungsanforderungen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Diese Gründe sind gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in der Antragsschrift darzulegen. Dazu gehört, dass einer der Zulassungsgründe deutlich bezeichnet und außerdem bezogen auf den jeweiligen Zulassungsgrund erläutert wird, warum die Zulassung geboten ist (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 17. Juni 1998 - Az.: B 3 S 222/97 -, Beschluss vom 15. Juli 2005 - Az.: 3 L 123/03 -, Beschluss vom 16. Januar 2006 - Az.: 1 L 491/05 - und Beschluss vom 3. Januar 2007 - Az.: 1 L 269/06 -; vgl. zudem: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 9.Januar 1997 - Az.: 11 M 244/97 -; OVG Hamburg, Beschluss vom 27. Januar 1997 - Az.: Bs IV 2/97 -, NVwZ 1997, 689; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, § 133 Rn. 14 zu den Darlegungsanforderungen im Rahmen des Revisionszulassungsverfahrens). Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht.

Der Antrag der Klägerin benennt zwar zunächst die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen und zudem der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sowie eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). In den nachfolgenden Ausführungen zur Begründung wird jedoch nicht deutlich, welchen der einzelnen, durchaus unterschiedlichen Zulassungsgründe sie stützen sollen; die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes wird vielmehr in der Art einer Berufungsbegründung herkömmlicher Art bzw. für eine bereits zugelassene Berufung insgesamt inhaltlich angegriffen. In einem Rechtsmittelzulassungsverfahren, in dem - wie hier gemäß § 67 Abs. 1 VwGO - Vertretungszwang besteht, wird von dem Rechtsanwalt indes erwartet, dass er den Prozessstoff durcharbeitet und dem Gericht die für die Entscheidung über den Zulassungsantrag notwendigen Gesichtspunkte - bezogen auf den jeweiligen Zulassungsgrund - geordnet darlegt. Das Gericht ist nicht gehalten, sich aus dem Zulassungsantrag etwaige Zulassungsgründe bzw. die hierzu tragenden Erwägungen selbst herauszusuchen (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 23. November 1995, BayVBl. 1996 413; Beschluss vom 19. August 1993, Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 81; Beschluss vom 12. Dezember 1972, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 99; OVG Hamburg, Beschluss vom 27. Januar 1997 - Az.: Bs IV 2/97 -, NVwZ 1997, 689; OVG LSA, Beschluss vom 17. Juni 1998 - Az.: B 3 S 222/97 -, Beschluss vom 15. Juli 2005 - Az.: 3 L 123/03 - und Beschluss vom 3. Januar 2006 - Az.: 1 L 9/05 -). Diese in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes entwickelten Anforderungen an die Darlegung von Revisionsgründen in der sogenannten Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) sind auch an den Rechtsmittelzulassungsantrag zum Oberverwaltungsgericht zu stellen, für den der Gesetzgeber mit der Regelung in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ein entsprechendes Darlegungserfordernis statuiert hat. Denn das Zulassungsverfahren ist dem Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde nachgebildet; der Begründungszwang soll - zur Entlastung des Berufungsgerichtes - den Aufwand für die Bearbeitung des Zulassungsantrages reduzieren und mit der Einführung des Vertretungszwanges vor dem Oberverwaltungsgericht insoweit ermöglichen, dass der Erfolg eines Zulassungsantrages nicht an mangelnder Rechtskenntnis des Rechtsschutzsuchenden scheitert (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zu § 124a, BT-Drucksache 13/3993, S. 13).

Der vorliegende Antrag der Klägerin lässt nicht hinreichend deutlich erkennen, welche Erwägungen aus den nicht weiter differenzierten Angriffen auf Seite 11 bis 23 der Antragsbegründungsschrift gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes den jeweiligen Zulassungsgrund tragen sollen. D. h., es lässt sich der Antrags(begründungs)-schrift nicht - wie es erforderlich gewesen wäre - entnehmen, welche Überlegungen sich auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen bzw. der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung derselben (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) beziehen (vgl. zu den insoweitigen, unterschiedlichen Darlegungsanforderungen etwa: OVG LSA, Beschluss vom 6. Oktober 2005 - Az.: 3 L 544/03 - oder Beschluss vom 6. Juni 2006 - Az.: 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386). Das Gericht müsste sich daher aus dem Darlegungs-"Gemenge" dasjenige heraussuchen, was möglicherweise - bei wohlwollender Auslegung - zur Begründung des Antrages bzw. des jeweiligen Zulassungsgrundes geeignet sein könnte. Dies ist indes nicht Aufgabe des über einen Rechtsmittelzulassungsantrag entscheidenden Gerichtes (BVerwG, Beschluss vom 23. November 1995, a. a. O.; OVG LSA, a. a. O.). Eine solche Verpflichtung folgt auch nicht aus Art. 19 Abs. 4 GG oder aus Art. 103 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschluss vom 6. September 1983, SozR 1500 § 160a SGG Nr. 48). Das Vorbringen unter Ziffer 2.5, 3. 4. und 6 der Antragsbegründungsschrift genügt jeden falls der Darlegung der dort jeweils geltend gemachten Zulassungsgründe nicht.

Im Übrigen sei angemerkt, dass das klägerische Vorbringen auf Seite 10 bis 23 der Antragsbegründungsschrift dem Senat keinen Anlass zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung bietet, diese sich insbesondere auch nicht anderweitig aufdrängen.

Die Ausführungen der Klägerin unter Ziffer 6. bis 6.2 (Seite 11 bis 16 [unten] der Antragsbegründungsschrift) vermögen die von ihr geltend gemachte formelle Verfassungswidrigkeit von Art. 24 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076), mit dem die hier maßgebliche Norm des § 45a Abs. 2 Satz 3 PBefG eingeführt wurde, nicht zu begründen. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang im Wesentlichen geltend macht, die formelle Verfassungswidrigkeit beruhe auf einer Überschreitung der Kompetenzen des Ausschusses nach Art. 77 Abs. 2 GG (Vermittlungsausschuss), ist eine solche Kompetenzüberschreitung nicht - zulassungsbegründend - dargelegt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (Urteil vom 7. Dezember 1999 - Az.: 2 BvR 301/98 -, BVerfGE 101, 297) ist geklärt, dass die Grenzen für Beschlussempfehlungen des Vermittlungsausschusses zwar gesetzlich nicht geregelt sind, sich aber aus Stellung und Funktion des Ausschusses ergeben. Der Vermittlungsausschuss ist kein Entscheidungsorgan, sondern gibt Empfehlungen für die Entscheidungen der Gesetzgebungsorgane Bundestag und Bundesrat. Er hat kein eigenes Gesetzesinitiativrecht, sondern vermittelt zwischen den zuvor parlamentarisch beratenen Regelungsalternativen. Der Vermittlungsausschuss empfängt seinen Auftrag dabei im Rahmen des Legitimationsgrundes und der Grenzen des Anrufungsbegehrens, d. h. der Entscheidungsraum des Vermittlungsausschusses für Änderungsvorschläge wird durch die Aufgabe begrenzt, das Gesetzgebungsziel auf der Grundlage des bisherigen Gesetzgebungsverfahrens zu verwirklichen und mit dieser Zielsetzung die Meinungsverschiedenheiten zwischen Bundestag und Bundesrat in einer gemeinsamen Lösung auszugleichen. Soweit ein Anrufungsbegehren allein durch die Benennung des vom Deutschen Bundestag beschlossenen Gesetzes gekennzeichnet ist und dieses Gesetz - wie bei einem Artikelgesetz - die Änderung mehrerer Gesetze zum Gegenstand hat oder aber in einem Einzelgesetz eine Fülle von Neuregelungen vorsieht, bedarf der in dem Anrufungsbegehren enthaltene Vermittlungsauftrag deutlicher Umgrenzung. Diese sollte sich in der Regel aus einer präzisen Fassung des Anrufungsauftrages ergeben, kann aber auch aus den Kontroversen in der parlamentarischen Debatte und zwischen Bundestag und Bundesrat erschlossen werden. Der Vermittlungsausschuss darf hingegen keinen Vorschlag unterbreiten, der außerhalb der bisherigen Auffassungsunterschiede im Parlament oder der bisherigen Gegenläufigkeit zwischen Bundestag und Bundesrat bleibt. Der Vermittlungsausschuss darf deshalb eine Änderung, Ergänzung oder Streichung der vom Bundestag beschlossenen Vorschriften nur vorschlagen, wenn und soweit dieser Einigungsvorschlag im Rahmen des Anrufungsbegehrens und des ihm zugrunde liegenden Gesetzgebungsverfahrens verbleibt. Das zum Anrufungsbegehren führende Gesetzgebungsverfahren wird durch die in dieses eingeführten Anträge und Stellungnahmen bestimmt. Stellungnahmen des Bundesrates sind auch dann in den Vermittlungsvorschlag zum Ausgleich der Meinungsverschiedenheiten zwischen Bundestag und Bundesrat einzubeziehen, wenn diese vom Bundestag in seinem Gesetzesbeschluss nicht berücksichtigt worden sind (siehe zum Vorstehenden: BVerfG, a. a. O., S. 306 bis 308 [oben]).

Hieran gemessen und unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens der Klägerin ist nicht dargelegt, dass der Vermittlungsausschuss die ihm zustehenden Kompetenzen überschritten hat. Vielmehr hat der Bundesrat nach den Ausführungen der Klägerin den Vermittlungsausschuss angerufen und in diesem Zusammenhang die "Einarbeitung des sogenannten Koch/Steinbrück-Papiers angeregt". Da Stellungnahmen des Bundesrates auch dann in den Vermittlungsvorschlag zum Ausgleich der Meinungsverschiedenheiten zwischen Bundestag und Bundesrat einzubeziehen sind, wenn diese vom Bundestag in seinem Gesetzesbeschluss nicht berücksichtigt worden sind, kommt es - entgegen dem Vorbringen der Klägerin - nicht darauf an, dass Äußerungen des Bundesrates nicht bereits eine ausformulierte "konkrete Änderung" eines Gesetzestextes enthalten. Das Bundesverfassungsgericht hat in der angeführten Entscheidung die "kontroverse Behandlung" eines Problems bzw. eines Sachgedankens im parlamentarischen Verfahren genügen lassen. Dass eine Reduzierung des Ausgleichsbetrages nach § 45a Abs. 2 Satz 1 PBefG (bis dahin 50 % des maßgeblichen Unterschiedsbetrages), um die es sich sachlich bei der Regelung des angefügten § 45a Abs. 2 Satz 3 PBefG handelt (nämlich 50 % des maßgeblichen Unterschiedsbetrages abzgl. 4 %), im parlamentarischen Verfahren zu keinem Zeitpunkt erörtert worden wäre, legt die Antrags(begründungs)schrift hingegen nicht dar. Darauf, dass "selbst der Finanzausschuss des Bundestages keine konkreten Änderungsvorschläge in den Gesetzentwurf des Bundestages oder später auch des Bundesrates übernommen hat" (vgl. Seite 14 der Antragsbegründungsschrift), kommt es - wie sich aus dem Vorstehenden ergibt - nicht entscheidungserheblich an. Damit kann im gegebenen Fall zugleich dahinstehen, ob - wie die Klägerin geltend macht (vgl. Seite 14 [unten] f. der Antragsbegründungsschrift) - eine Heilung einer Kompetenzüberschreitung durch den Vermittlungsausschuss ausgeschlossen ist. Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin für den Fall der Annahme der formellen Verfassungswidrigkeit auf die Vorlagepflicht des Verwaltungsgerichtes gemäß Art. 100 GG verweist (vgl. Seite 15 [unten] f. der Antragsbegründungsschrift).

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang einen Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO rügt, verkennt sie im Übrigen, dass diese Vorschrift dem Verwaltungsgericht nur die Erforschung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes aufgibt. Der Umfang der Ermittlungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO wird nämlich entscheidend durch das Klagebegehren im Sinne von § 88 VwGO, den Streitgegenstand und vor allem nach dem anzuwendenden materiellen Recht bestimmt (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1992 - Az.: 5 B 134.91 -, Buchholz 310 § 86 VwGO Nr. 246; vgl. auch Urteil vom 22. Oktober 1987 - Az.: 7 C 4.85 -, DVBl. 1988, 148; Urteil vom 7. Oktober 1990 - Az.: 7 C 55 und 56.89 -, BVerwGE 85, 368 [379 f.]). Die Sachverhaltserforschungspflicht geht mithin nur soweit, als dies für die Entscheidung des Gerichtes erforderlich ist (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1998 - Az.: 1 B 103.98 -, Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 42; Urteil vom 22. Oktober 1987, a. a. O.; Urteil vom 19. Januar 1989 - Az.: 7 C 31.87 -, NVwZ 1989, 864), also wenn und soweit es nach der Rechtsauffassung des Gerichtes (siehe hierzu: BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1993 - Az.: 1 B 82.92 -, zitiert nach juris.web) - selbst wenn diese unzutreffend sein sollte (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984 - Az.: 6 C 49.84 -, BVerwGE 70, 216 [221 f.]; siehe auch Urteil vom 24. November 1982 - Az.: 6 C 64.82 -, zitiert nach juris.web) - hierauf entscheidungserheblich ankommt (siehe: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984, a. a. O.). Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO daher grundsätzlich nicht, wenn es den aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge oder einer Beweisaufnahme für aufgeklärt hält und von einer Beweiserhebung absieht, die ein Rechtsanwalt oder sonst sachkundig vertretener Verfahrensbeteiligter nicht in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt hat (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, vgl. etwa: Beschluss vom 5. August 1997 - Az.: 1 B 144/97 -, NVwZ-RR 1998, 784; Beschluss vom 13. Mai 2004 - Az.: 4 B 27/04 -, zitiert nach juris.web; siehe im Übrigen auch: OVG LSA, Beschluss vom 18. Februar 2005 - Az.: 3 L 448/04 -).

Hiernach ist weder seitens der Klägerin dargelegt noch anderweitig ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht die ihm gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Sachverhaltserforschungspflicht verletzt hat. Die Antrags(begründungs)schrift legt schon nicht (substantiiert) dar, dass das Verwaltungsgericht ausgehend von seiner oben dargelegten rechtlichen Ausgangsbetrachtung den Sachverhalt weiter aufzuklären hätte. Ungeachtet dessen legt die Klägerin nicht dar, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren Anlass gegeben habe, bestimmten tatsächlichen Umständen (weiter) nachzugehen. Unabhängig davon vermag der Senat auch unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens nicht festzustellen, dass das klägerische Vorbringen dem Verwaltungsgericht Anlass hätte geben müssen, den Sachverhalt weiter aufzuklären.

Schließlich vermögen die Ausführungen der Klägerin unter Ziffer 7. bis 7.3.2 (Seite 16 [unten] bis 23 der Antragsbegründungsschrift) die von ihr geltend gemachte materielle Verfassungswidrigkeit von § 45a Abs. 2 Satz 3 PBefG nicht zu begründen.

Mit ihrem Vorbringen unter Ziffer 7.1 (Seite 17 bis 21 [oben] der Antragsbegründungsschrift) zu einem Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG vermag die Klägerin nicht durchzudringen. Fehl gehen bereits die Ausführungen unter Ziffer 7.1.1 zum Schutzbereich der Norm, denn der Klägerin wird durch § 45a Abs. 2 Satz 3 PBefG nicht aufgegeben, "auf ein bestimmtes ihr zustehendes Entgelt in Form von Ausgleichszahlungen zu verzichten". Vielmehr gewährt ihr § 45a Abs. 1 Satz 1 PBefG - im Übrigen auf Antrag - einen Ausgleich nur nach Maßgabe des Absatzes 2. Schon § 45a Abs. 2 Satz 1 PBefG regelte insoweit einen Ausgleich in Höhe eines bestimmten Vomhundertsatzes des im Einzelnen bezeichneten, maßgeblichen Unterschiedsbetrages. Dieser Vomhundertsatz wird durch § 45a Abs. 2 Satz 3 PBefG lediglich reduziert, und zwar mit Wirkung für die Zukunft (vgl. Art. 29 Abs. 1 Haushaltsbegleitgesetz 2004). Damit wird weder in bereits dem Grunde wie der Höhe nach entstandene Forderungen noch in selbst geschaffene Vermögenswerte eingegriffen (vgl. im Übrigen auch: § 45a Abs. 4 PBefG). Insoweit wird vielmehr aus den Ausführungen der Klägerin unter Ziffer 7.1.2 zum geltend gemachten Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG deutlich, dass es nicht um einen Eingriff in den Vermögensbestand geht, sondern ausschließlich um ihr "Ziel privaten Wirtschaftens" in Gestalt der (auch) künftigen "Erzielung von Gewinn". Die Verschlechterung von Erwerbschancen, insbesondere von bloßen Gewinnaussichten ist indes grundsätzlich nicht vom Schutzbereich der Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG umfasst. Nicht schlüssig ist das Vorbringen der Klägerin auch insoweit, als sie auf eine "Kürzung der Ausgleichzahlung durch den Beklagten" abstellt, da sich die Höhe der Ausgleichszahlung (Parameter) aus dem Gesetz selbst ergibt und die "Kürzung" gleichfalls durch das Gesetz angeordnet wird. An der Schlüssigkeit der klägerischen Argumentation mangelt es auch, soweit die Klägerin auf die bestehenden, d. h. bereits mit den Kommunen geschlossenen Beförderungsverträge und auf die vom Land "erhaltenen Konzessionen" abstellt. Die Klägerin legt schon nicht substantiiert dar, dass und aus welchen Rechtsgründen eine Kündigung oder Anpassung von vertraglichen Vereinbarungen (gegebenenfalls wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage) bzw. eine Preisanpassung im Rahmen ihr erteilter Genehmigungen ausgeschlossen sein sollten. Vor diesem Hintergrund ist auch die von der Klägerin gerügte Unverhältnismäßigkeit eines - hier insofern unterstellten - Eingriffes in die Eigentumsgarantie nicht dargelegt. Dass die von der Klägerin selbst angeführte "Kosteneinsparung" angesichts der allgemeinbekannten Haushaltslage der Länder keinen legitimen Zweck gesetzgeberischen Handelns darstellt, vermag der beschließende Senat nicht zu erkennen. Dass die Kürzung von Zahlungen nicht geeignet wäre, diesem Zweck zu dienen, und dass ein gleich geeignetes, aber milderes Mittel (Erforderlichkeit) dem Gesetzgeber in diesem Zusammenhang zur Kosteneinsparung zur Verfügung gestanden hätte, wird von der Klägerin ebenfalls nicht dargelegt. Aus den vorstehenden Ausführungen des beschließenden Senates folgt im Übrigen zugleich, dass sich die Klägerin nicht auf einen etwaigen Vertrauensschutz in den uneingeschränkten Fortbestand der bisherigen Regelung auch nach dem 1. Januar 2004, d. h. einen unveränderten Anteil der Ausgleichszahlungen berufen kann. Dass es insbesondere einer - längerfristigen - Übergangsregelung bedurft hätte, wird weder zulassungsbegründend dargelegt noch ist dies anderweitig zu ersehen. Ob sich der Ausgleichszahlungsanspruch überhaupt als Äquivalent eigener Leistung - hier der Klägerin - erweist und damit dem Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 GG zu unterfallen vermag (vgl. hierzu: BVerfG, Urteil vom 16. Juli 1985 - Az.: 1BvL 5/8, 1 BvR 1023/83, 1 BvR 1052/83, 1 BvR 1227/84 -, BVerfGE 69, 272 [300 f.]; Beschluss vom 12. Februar 1986 - Az.:1 BvL 39/83 -, BVerfGE 72, 9 [18 f.]), kann nach alledem auf sich beruhen, zumal bei der hier vorgenommenen - eher geringfügigen - Verringerung des Ausgleichsbetrages der Kern der leistungsbedingten Äquivalenz nicht betroffen sein dürfte; Entsprechendes hat die Klägerin jedenfalls nicht schlüssig dargelegt.

Mit ihrem Vorbringen unter Ziffer 7.2 (Seite 21 f. der Antragsbegründungsschrift) vermag die Klägerin keinen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG schlüssig darzulegen. Soweit die Klägerin in Bezug auf den Schutzbereich und einen Eingriff in das Grundrecht auch hier auf die bestehenden Beförderungs- bzw. "Konzessionsverträge" verweist, vermag sie damit aus den bereits dargelegten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, nicht durchzudringen. Hinzuzufügen ist, dass der weitere klägerische Einwand, die "Kürzung" greife "in den Vertrag der Klägerin, geschlossen mit einem Dritten, ein", unzutreffend ist. Der Verwaltungsakt über die Festsetzung des Ausgleichsbetrages beruht auf der gesetzlichen Regelung des § 45a PBefG, hier insbesondere § 45a Abs. 2 Satz 1 bis 3 PBefG. Diese Bestimmung greift auch nicht - unmittelbar - in vertragliche Vereinbarungen ein, ändert solche insbesondere nicht in irgendeiner Art und Weise ab, sondern regelt ausschließlich die Höhe des Ausgleichsbetrages ungeachtet vertraglicher Vereinbarungen des Beförderungsunternehmers mit Dritten. Mit ihrem Vorbringen zur Unverhältnismäßigkeit eines Eingriffes in die Berufs(ausübungs)freiheit, welches sich weitgehend in einem Verweis auf den Vortrag unter Ziffer 7.1 bis 7.1.2 der Antragsbegründungsschrift erschöpft, vermag die Klägerin aus den bereits dargelegten Gründen nicht durchzudringen.

Schließlich begründet das Vorbringen der Klägerin unter Ziffer 7.3 (Seite 22 f. der Antragsbegründungsschrift) nicht die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Ob eine Regelung dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG entspricht, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes davon ab, ob für die getroffene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestanden, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen konnten (vgl. nur: Beschluss vom 6. Juli 2004 - Az.: 1 BvR 2515/95 -, BVerfGE 111, 176 [m. w. N.]). Der Gesetzgeber hat im Rahmen des allgemeinen Gleichheitssatzes große Gestaltungsfreiheit, so dass der Gleichheitssatz in seiner Bedeutung als Willkürverbot erst dann verletzt ist, wo sich für eine ungleiche Behandlung ein sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund nicht finden lässt (so BVerfG in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 30. Oktober 2002 - Az: 1 BvL 13/96, 1 BvL 14/96, 1 BvL 15/96 -, BVerfGE 106, 201 [m . w. N.]). Welche dieser Voraussetzungen hier (nicht) gegeben sein sollen, legt die Antrags(begründungs)schrift nicht - im Einzelnen - dar. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die von der Klägerin gerügte ausgleichsrechtliche Behandlung eines "Taxifahrers" im Vergleich zu Beförderungsunternehmen, die einen Busverkehr anbieten, keine sachliche Rechtfertigung zu finden vermag.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren folgt aus §§ 40, 47, 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

Zurück