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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 09.11.2006
Aktenzeichen: 1 L 22/06
Rechtsgebiete: BGB, DÜG, EGBGB, LSA-VwVfG, VersKapAG


Vorschriften:

BGB § 247
DÜG § 1 Abs. 1
EGBGB Art. 229 § 7 Abs. 3
LSA-VwVfG § 49a Abs. 3 S. 1
VersKapAG Art. 4 § 1
VersKapAG Art. 4 § 2 Abs. 1Nr. 2
1. Die in § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG LSA 1999 geregelte Bezugnahme auf den Basiszinssatz nach § 1 Abs. 1 DÜG läuft seit dem Außer-Kraft-Treten des DÜG zum 04.04.2002 aufgrund Art. 4 § 1 VersKapAG ins Leere. An die Stelle des Basiszinssatzes nach § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG LSA 1999 i. V. m. § 1 Abs. 1 DÜG tritt nicht der Basiszinssatz nach § 247 BGB.

2. § 49a Abs. 3 VwVfG LSA ist so auszulegen, dass der Erstattungsbetrag seit dem Außer-Kraft-Treten des § 1 Abs. 1 DÜG mit 3 % zu verzinsen ist.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT URTEIL

Aktenz.: 1 L 22/06

Datum: 09.11.2006

Tatbestand:

Mit Bescheid vom 08.12.2003 widerrief der Beklagte gegenüber dem Kläger einen Bescheid, mit dem diesem für die Sanierung eines Wohngebäudes eine Zuwendung in Höhe von 13.340,00 € gewährt wurde. Zugleich wurde der Kläger verpflichtet, den Zuwendungsbetrag einschließlich Zinsen in Höhe von 636,55 € für den Zeitraum vom 20.12.2002 bis zum 31.12.2003 an den Beklagten zurückzuzahlen. Die Zinsforderung wurde auf § 49a Abs. 3 VwVfG LSA gestützt. Danach sei der Erstattungsbetrag mit drei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes (DÜG) zu verzinsen. Den gegen diesen Bescheid gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 24.08.2004 zurück.

Der Kläger hat am 30.09.2004 bei dem Verwaltungsgericht Dessau Klage erhoben. Er hat beantragt,

den Widerrufsbescheid des Beklagten vom 08.12.2003 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 24.08.2004 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 16.11.2005 hat das Verwaltungsgericht Dessau die Klage im Wesentlichen abgewiesen, jedoch die angefochtenen Bescheide aufgehoben, soweit darin Zinsen in Höhe von 636,55 € festgesetzt wurden. Insoweit wurde die Entscheidung wie folgt begründet: § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG LSA genüge als gesetzliche Grundlage für die Zinsfestsetzung nicht, weil sich der maßgebliche Zinssatz nicht ermitteln lasse. Sowohl das DÜG als auch die Basiszinssatz-Bezugsgrößen-Verordnung seien gemäß Art. 4 des Versicherungskapitaleinlagen-Bewertungsgesetzes (VersKapAG) vom 26.03.2002 zum 04.04.2002 außer Kraft getreten. Der Zinssatz ergebe sich auch nicht aus § 247 BGB. § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG LSA nehme auf § 1 Abs. 1 DÜG im Zeitpunkt seiner Einführung Bezug und sei deshalb nicht als dynamische Verweisung auf die jeweils im Bund geltende Regelung auszulegen. Eine Verweisung auf ein außer Kraft getretenes Gesetz sei zwar möglich, greife hier jedoch ins Leere, weil der Basiszinssatz nach § 1 Abs. 1 DÜG seit dem Außer-Kraft-Treten nicht mehr von der Bundesbank ermittelt und im Bundesanzeiger bekannt gegeben werde. Eine analoge Anwendung des § 247 BGB scheide aus, weil der Basiszinssatz nach dieser Regelung anhand anderer Grundlagen bemessen werde. § 247 BGB sei auch nicht gemäß Art. 229 § 7 EGBGB anwendbar, weil diese Regelung das materielle öffentliche Recht nicht erfasse.

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zugelassen, soweit es der Klage stattgegeben hat. Der Beklagte hat insoweit Berufung erhoben und macht geltend: Der Basiszinssatz gemäß § 247 BGB sei an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem DÜG getreten, da der Diskontsatz und der Basiszinssatz gemäß Art. 4 § 2 Abs. 1 VersKapVG durch den Basiszinssatz nach § 247 BGB ersetzt würden. Die Unterschiede zwischen dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG und nach § 247 BGB seien unerheblich, da der Gesetzgeber von der Vergleichbarkeit der beiden Zinssätze ausgehe. Jedenfalls sei § 247 BGB analog anwendbar, denn nur auf diese Weise trage man dem Willen des Gesetzgebers Rechnung, mit einem variablen Zinssatz den Schwankungen der Zinssätze Rechnung zu tragen, die auf dem Kapitalmarkt für die Wiederbeschaffung von Finanzmitteln durch die öffentliche Hand gelten. Zumindest sei der zu erstattende Betrag mit 3 v. H. jährlich zu verzinsen. Denn selbst wenn die Verweisung auf § 1 Abs. 1 DÜG ins Leere gehe, ergebe sich aus § 49a Abs. 3 VwVfG LSA der eindeutige Wille des Gesetzgebers, einen Zinsanspruch von mindestens 3 v. H. jährlich zu normieren. Ausgehend von der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass § 49a Abs. 3 VwVfG LSA keine wirksame Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Zinsen sei, gebe es hierfür keine Spezialregelung, so dass ein Zinsanspruch nach § 49a Abs. 2 VwVfG LSA i. V. m. §§ 819 Abs. 1, 820 BGB i. V. m. §§ 291, 288 Abs. 1 BGB oder nach § 818 Abs. 3 BGB in Betracht komme.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Dessau - 1. Kammer - vom 16.11.2005 abzuändern, soweit darin der Widerrufs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 08.12.2003 und der Widerspruchsbescheid vom 24.08.2004 hinsichtlich der Festsetzung von Zinsen in Höhe von 635,55 € aufgehoben werden und die Klage auch insoweit abzuweisen.

Der Kläger hat keinen Antrag gestellt und sich zur Sache nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Zinsfestsetzung in dem Bescheid des Beklagten vom 08.12.2003 und dem Widerspruchsbescheid vom 24.08.2004 hinsichtlich eines Teilbetrages von 413,36 €, der sich bei einer Verzinsung von jährlich drei v. H. des zu erstattenden Betrages ergibt, nicht aufheben dürfen und die Klage auch insoweit abweisen müssen, denn die Bescheide sind insoweit rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist die Berufung jedoch unbegründet, weil die Bescheide hinsichtlich der über den genannten Betrag hinausgehenden Zinsfestsetzung rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen.

Rechtsgrundlage für die Zinsfestsetzung ist § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG LSA in der zur Zeit des Erlasses der streitgegenständlichen Bescheide und im Zinserhebungszeitraum geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 07.01.1999 (GVBl. LSA S. 2). Danach ist der bei dem Widerruf oder der Rücknahme eines Verwaltungsakts zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an "mit drei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne des § 1 Abs. 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes" (DÜG) vom 09.06.1998 (BGBl. I S. 1242) jährlich zu verzinsen.

Das Verwaltungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Basiszinssatz nach § 1 Abs. 1 DÜG für den hier fraglichen Zinserhebungszeitraum nicht ermitteln lässt. Das DÜG ist gemäß Art. 4 § 1 des VersKapAG vom 26.03.2002 (BGBl. I S. 1219) zum 04.04.2002 außer Kraft getreten. Aus der in § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG LSA 1999 geregelten Bezugnahme auf § 1 Abs. 1 DÜG in einer bestimmten Fassung folgt, dass der Basiszinssatz nicht - im Sinne einer dynamischen Verweisung - nach der jeweils im Bund zur Bestimmung des Basiszinssatz geltenden Regelung, sondern allein nach den seinerzeit geltenden Bestimmungen des DÜG zu berechnen war. § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG LSA 1999 nahm insoweit mit einer statischen Verweisung auf § 1 Abs. 1 DÜG Bezug, wobei lediglich für die konkrete Ermittlung des Basiszinssatzes spätere Veränderungen der Bezugsgröße gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 und 4 DÜG zu berücksichtigen waren. Wird ein Gesetz, auf das in einer statischen Verweisung Bezug genommen wird, aufgehoben, so folgt daraus indes nicht, dass an Stelle der bezeichneten Bestimmungen des aufgehobenen Gesetzes ohne weiteres die dieses ersetzenden Bestimmungen treten (vgl. BFH, Beschluss vom 17.08.2000 - VII B 45/00 -, BFHE 192, 149), so dass der Basiszinssatz nach § 1 DÜG durch den Basiszinssatz nach § 247 BGB zu ersetzen wäre. Eine solche Ersetzung ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 4 § 2 Abs. 1 Nr. 2 VersKapAG, der anordnet, dass der "Basiszinssatz" durch den "Basiszinssatz nach § 247 BGB" ersetzt wird. Denn bei dem Versicherungskapitalanlagen-Bewertungsgesetz handelt es sich um ein Bundesgesetz, das die landesrechtliche Vorschrift des § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG LSA 1999, die gerade auf den Basiszinssatz im Sinne des § 1 Abs. 1 DÜG Bezug nimmt, nicht ändert. Gegen eine Anwendung des § 247 BGB spricht zudem, dass der Basiszinssatz nach dieser Regelung auf anderen Grundlagen als der Basiszinssatz nach § 1 Abs. 1 DÜG ermittelt wird und zu davon abweichenden Terminen anzupassen ist. Auch wenn der in der ursprünglichen Gesetzesfassung des § 247 BGB festgelegte Basiszinssatz von 3,62 Prozent dem ab dem 01.09.2001 geltenden Basiszinssatz gemäß § 1 Abs. 1 DÜG entsprach, waren die beiden - zunächst parallel geltenden - Basiszinssätze bereits im ersten Quartal des Jahres 2002 unterschiedlich: So lag der Basiszinssatz nach § 247 BGB nach der ersten Veränderung durch Art. 229 § 7 Abs. 3 EGBGB zum 01.01.2002 bei 2,57 %, während der Basiszinssatz nach § 1 Abs. 1 DÜG i. V. m. § 1 der Basiszinssatz-Bezugsgrößen-Verordnung (BGBl. I S. 139) zum 01.01.2002 2,71 % betrug. Nach § 247 BGB verändert sich der Basiszinssatz jährlich zweimal, während § 1 DÜG eine dreimalige Anpassung im Jahr vorschrieb. Bezugsgröße für die Veränderungen des Basiszinssatzes nach § 247 BGB ist der Zinssatz für die jüngste Hauptfinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank, während sich Veränderungen des Basiszinssatzes nach § 1 Abs. 1 DÜG i. V. m. der Basiszinssatz-Bezugsgrößen-Verordnung nach dem Zinssatz für längerfristige Refinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank richteten (zu den Unterschieden: vgl. Petershagen, NJW 2002, 1455). Die Anwendbarkeit des § 247 BGB folgt auch nicht aus Art. 229 § 7 EGBGB, weil diese Regelung - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - das materielle öffentliche Recht nicht erfasst.

Der Basiszinssatz im hier fraglichen Zeitraum - vom 20.12.2002 bis zum 31.12.2003 - lässt sich auch nicht auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 DÜG in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.01.1999 und der Basiszinssatz-Bezugsgrößen-Verordnung ermitteln. Nach der Aufhebung beider Vorschriften durch Art. 4 § 1 VersKapAG vom 26.03.2002 wird der Basiszinssatz nach diesen Vorschriften nicht mehr berechnet und auch nicht mehr gemäß der früheren Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 6 DÜG im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Die Bezugnahme in § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG LSA 1999 auf § 1 Abs. 1 DÜG kann auch nicht so ausgelegt werden, dass der erstmals festgelegte Basiszinssatz gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 DÜG oder der letzte vor der Aufhebung des Gesetzes bekannt gegebene Basiszinssatz weiter maßgeblich ist. Denn § 1 Abs. 1 Satz 3 DÜG sah - auch zugunsten des Zinsschuldners - bindend eine Anpassung anhand der Veränderungen der Bezugsgröße nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 DÜG i. V. m. § 1 der Basiszinssatz-Bezugsgrößen-Verordnung nach oben oder nach unten vor.

Läuft die in § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG LSA 1999 geregelte Bezugnahme auf den Basiszinssatz i. S. des § 1 Abs. 1 DÜG demnach ins Leere, folgt daraus jedoch nicht, dass für eine Verzinsung des Erstattungsanspruchs insgesamt keine gesetzliche Grundlage besteht. Die Aufhebung des § 1 Abs. 1 DÜG führt nicht zur vollständigen Nichtanwendbarkeit des § 49a Abs. 3 VwVfG 1999. Nach dieser Regelung, die eine Verzinsung des Erstattungsbetrages von drei Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz i. S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 DÜG vorschreibt, setzt sich der Zinssatz für den Erstattungsanspruch aus zwei Teilen, nämlich dem variablen Basiszinssatz und weiteren 3 Prozentpunkten zusammen. Das Entfallen des sich aus dem Basiszinssatz ergebenden Zinsanteils ist kein Grund für den Wegfall auch des weiteren Bestandteils der Verzinsung. Die Höhe dieses weiteren Zinsanteils von drei Prozentpunkten ist auch nach Aufhebung des § 1 Abs. 1 DÜG und der Basiszinssatz-Bezugsgrößen-Verordnung ohne Schwierigkeiten zu ermitteln, weil sie nur von dem - feststehenden - Erstattungsbetrag, nicht aber von der Höhe des Basiszinses abhängig ist. Da ein negativer Zins und demnach auch ein negativer Basiszinssatz ausgeschlossen sind, lässt sich aus § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG LSA 1999 im Wege der Auslegung nach dem Normzweck der Wille des Gesetzgebers entnehmen, dass der Erstattungsbetrag stets mindestens mit 3 % zu verzinsen ist. Ist bei der Berechnung des Zinssatzes für den Erstattungsanspruch der Basiszinssatz - wegen fehlender Bestimmbarkeit - außer Betracht zu lassen und mit "Null" anzusetzen, so ergibt sich eine Verzinsung von jedenfalls 3 %. Auf der Grundlage dieses Zinssatzes sind für den im angefochtenen Bescheid angesetzten Zeitraum vom 20.12.2002 bis zum 31.12.2003 (377 Tage) für den Erstattungsbetrag von 13.340,00 € Zinsen in Höhe von 413,36 € zu erheben. Insoweit hat der Beklagte zu Recht Zinsen festgesetzt.

Für einen darüber hinausgehenden Zinsanspruch nach Bereicherungsrecht (§ 49a Abs. 2 VwVfG LSA 1999 i. V. m. §§ 819 Abs. 1, 820 BGB i. V. m. §§ 291, 288 Abs. 1 BGB oder § 818 Abs. 3 BGB) besteht keine Grundlage, da die bereicherungsrechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Rechts für den Umfang der Erstattung nur "mit Ausnahme der Verzinsung" gelten (§ 49a Abs. 2 VwVfG LSA 1999) und § 49 Abs. 3 VwVfG LSA 1999 für den Zinsanspruch gegenüber § 49 Abs. 2 VwVfG LSA 1999 eine Spezialregelung darstellt (vgl. Kopp/Schenke, VwVfG, § 49a Rdnr. 12).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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