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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 29.01.2008
Aktenzeichen: 1 L 232/07
Rechtsgebiete: BBesG, BHO, LHO LSA


Vorschriften:

BBesG § 46 Abs. 1 Satz 1
BBesG § 46 Abs. 2 Satz 1
BHO § 49
LHO LSA § 49
1. Zu den Voraussetzungen der Gewährung einer Zulage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG (Fassung 1997), insbesondere zur "vorübergehend vertretungsweise" Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens (Aufrechterhaltung der bisherigen Rechtsprechung: Beschluss vom 6. Juni 2006 - Az.: 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386; Beschlüsse vom 19. April 2007 - Az.: 1 L 23, 32, 40/07 -; Beschluss vom 20. April 2007 - Az.: 1 L 39/07 -, Beschluss vom 20. Juli 2007 - Az.: 1 L 114/07 -, Beschluss vom 30. Oktober 2007 - Az.: 1 L 164/07 -).

2. § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG ist auch dann anwendbar, wenn zwischen dem innegehabten Statusamt (hier: BesGr. A 13 BBesO) und der Bewertung des übertragenen Dienstposten (hier: BesGr. A 15 BBesO) mehr als eine Beförderungsstufe liegt.

3. Aus Sinn und Zweck der Zulagenregelung sowie aus einer vergleichenden Betrachtung mit der Zulagebestimmung des § 45 BBesG, der in seinem Abs. 2 Satz 1 weitgehend wortidentisch mit § 46 Abs. 2 Satz 1 BBesG die Höhe der Zulage auf "höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe" beschränkt, folgt, dass in diesen Fällen die Zulage für das Amt, für das die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen (Beförderungsvoraussetzungen) vorliegen, zu gewähren ist.


Gründe:

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 26. September 2007 hat keinen Erfolg.

Die vom Beklagten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (vgl. Seite 1 bis 13 der Antragsbegründungsschrift) rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

"Ernstliche Zweifel" an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg; ist hingegen der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens lediglich offen, rechtfertigt dies die Zulassung der Berufung nicht (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 26. Januar 1998 - Az.: A 3 S 197/97 -, Beschluss vom 22. April 2004 - Az.: 3 L 228/02 -, Beschluss vom 3. Januar 2007 - Az.: 1 L 245/06 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.]). Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ist der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen. Dies erfordert, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - Az.: 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Mithin ist zugleich erforderlich, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. auch zu den entsprechenden Anforderungen an eine Revisionsbegründung: BVerwG, Beschluss vom 23. September 1999 - Az.: 9 B 372.99 -; Urteil vom 30. Juni 1998 - Az.: 9 C 6.98 -, BVerwGE 107, 117; Urteil vom 3. März 1998 - Az.: 9 C 20.97 -, BVerwGE 106, 202; Urteil vom 25. Oktober 1988 - Az.: 9 C 37.88 -, BVerwGE 80, 321). An die Begründung des Antrags im Zulassungsverfahren sind insoweit keine geringeren Anforderungen zu stellen als an die Revisionsbegründung (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; BVerwG, Beschluss vom 23. September 1999, a. a. O. [m. w. N.]).

Das Vorbringen des Beklagten begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung.

Soweit der Beklagte unter Ziffer I., 1. seiner Antragsbegründungsschrift einwendet, § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG sei nicht anwendbar, wenn - wie hier - zwischen dem innegehabten Statusamt (hier: BesGr. A 13 BBesO) und der Bewertung des übertragenen Dienstposten (hier: BesGr. A 15 BBesO) mehr als eine Beförderungsstufe liege, vermag er damit nicht durchzudringen.

Zwar verlangt § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG, dass die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung "dieses" ("eines höherwertigen Amtes") vorliegen müssen; auch knüpft § 46 Abs. 2 Satz 1 BBesG die Höhe der Zulage an diejenige des Unterschiedbetrages zwischen dem Grundbetrag der Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt, dem das höhere Amt zugeordnet ist. Insoweit hat der beschließende Senat bereits mit Beschluss vom 20. Juli 2007 (Az.: 1 L 114/07, veröffentlicht bei juris [m. w. N.]) geklärt, dass die Regelungen der LVO LSA laufbahnrechtliche Voraussetzungen im Sinne von § 46 Abs. 1 BBesG darstellen und soweit - wie in § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LVO LSA - Wartefristen ("Beförderungssperren") bestimmt werden, diese auch im Rahmen des laufbahnrechtlichen Vorbehaltes in § 46 Abs. 1 BBesG zu berücksichtigen sind, ohne dass es auf die nach § 10 Abs. 3 Satz 2 LVO LSA dem Landespersonalausschuss eröffnete Möglichkeit, auf Antrag der obersten Dienstbehörde Ausnahmen zuzulassen, ankommt.

Gleichwohl folgt hieraus nicht, dass für den Fall einer Divergenz von innegehabtem Statusamt und Dienstposten von mehr als einer Beförderungsstufe § 46 BBesG nicht einschlägig ist. Insoweit kann hier dahinstehen, ob die Verwendungszulage sogar über zwei Beförderungsstufen zugesprochen werden kann (so: VG Göttingen, Urteil vom 13. August 2002 - Az.: 3 A 3280/00 -, NVwZ-RR 2003, 140), da das Verwaltungsgericht - wie aus dem Vorstehenden folgt zu recht - dem Kläger die Verwendungszulage nicht in dieser Höhe zugesprochen hat. Jedenfalls folgt aus Sinn und Zweck der Zulagenregelung sowie überdies aus einer vergleichenden Betrachtung mit der Zulagebestimmung des § 45 BBesG, der in seinem Abs. 2 Satz 1 weitgehend wortidentisch mit § 46 Abs. 2 Satz 1 BBesG die Höhe der Zulage auf "höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe" beschränkt, dass in diesen Fällen die Zulage für das Amt, für das die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen (Beförderungsvoraussetzungen) vorliegen, zu gewähren ist (überzeugend: Schwegmann/Summer, BBesG, Band II, § 46, Rn. 2e). Damit bleibt weder der Wortlaut des § 46 BBesG unbeachtet, noch bedarf es hiernach einer analogen Anwendung der Norm; vielmehr kommt durch die dahingehende Auslegung überhaupt erst der Regelungszweck der Bestimmung zum Tragen.

Soweit der Beklagte unter Ziffer I., 2. seiner Antragsbegründungsschrift einwendet, das Verwaltungsgericht lege das in § 46 Abs. 1 BBesG enthaltene Tatbestandsmerkmal "vorübergehend vertretungsweise" unzutreffend aus, vermag er damit gleichfalls nicht durchzudringen.

Nach der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts (siehe zuletzt: Beschluss vom 30. Oktober 2007 - Az.: 1 L 164/07 - mit Hinweis auf die Beschlüsse des Senates vom 6. Juni 2006 - Az.: 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 38, vom 19. April 2007 - Az.: 1 L 23/07, 1 L 32/07, 1 L 40/07 -, vom 20. April 2007 - Az.: 1 L 39/07 -, veröffentlicht bei juris und vom 20. Juli 2007 - Az.: 1 L 114/07 - [jeweils unter Bezugnahme auf entsprechende höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung]), die sich das Verwaltungsgericht ausdrücklich zu eigen gemacht hat, ist geklärt, dass im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG die Aufgaben eines höherwertigen Amtes auch dann "vorübergehend vertretungsweise" übertragen werden, wenn die Übertragung nicht ausdrücklich unter Verwendung dieser Begriffe oder gar im Sinne von "bis auf Weiteres" auf "Dauer" erfolgt. Die Aufgabenübertragung im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG erfolgt vielmehr dann "vorübergehend vertretungsweise", wenn der Dienstherr dem Beamten die Aufgaben eines höherwertigen Amtes (ungeachtet etwaiger zeitlicher Bestimmungen und Beförderungsabsichten) bis zur - statusrechtlichen - Besetzung der dem Dienstposten zugeordneten, vakanten Planstelle überträgt (ebenso: Plog/Wiedow/Lemhöfer/ Bayer, BBG/BeamtVG, Band 3 "BBesG", § 46 Rn. 8). Denn das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Vorlagebeschluss vom 21. August 2003 (Az.: 2 C 48.02, Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 1) unlängst entschieden, dass Aufgaben dann "vorübergehend und vertretungsweise" übertragen werden, wenn diese bis zur Besetzung der vakanten Stelle sowie statt der dem Statusamt zugeordneten Aufgaben und anstelle des noch nicht ernannten Amtsinhabers wahrgenommen werden. Diese Auslegung, der auch die nunmehr ständige Rechtsprechung des beschließenden Senates folgt (a. a. O.), hat das Bundesverwaltungsgericht mit seiner nachfolgenden Entscheidung (Urteil vom 7. April 2005 - Az.: 2 C 8.04 -, Buchholz 2240 § 46 BBesG Nr. 2) fortgesetzt. Nicht anders hat das Bundesarbeitsgericht - im Ergebnis allerdings offen lassend - herausgestellt, dass es im Hinblick auf die Frage, ob die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen worden sind, "immerhin [...] nahe [liegt], diese Voraussetzung lediglich als Gegensatz zur statusrechtlichen Übertragung des höherwertigen Amtes zu verstehen" (siehe: BAG, Urteil vom 17. Mai 2001 - Az.: AZR 692/00 -, zitiert nach juris). Überdies hat es das Bundesverwaltungsgericht nicht als anspruchshindernd angesehen, dass dem Beamten die höherwertige Funktion nicht mit der Intention, ihn zu befördern, übertragen worden ist. Im Umkehrschluss sowie im Sinne eines Erst-Recht-Schlusses folgt hieraus zugleich, dass die Aufgabenübertragung auch dann "vorübergehend vertretungsweise" im Sinne einer "Vakanzvertretung" "kommissarisch" erfolgt, wenn dem Beamten die höherwertige Funktion gerade mit der Intention, ihn zu befördern, übertragen worden ist.

Auf diese Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung in der Sache Bezug genommen. Das Vorbringen der Beklagten gibt dem Senat keinen Anlass, von seiner Rechtsauffassung, die auf entsprechende höchstrichterliche Rechtsprechung Bezug nimmt, abzuweichen. Insbesondere kommt es für die Auslegung des § 46 BBesG vorliegend weder auf die landesrechtliche Bestimmung des § 66 PersVG LSA noch auf eine etwaige analoge Anwendung von § 46 BBesG maßgeblich an.

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich ferner nicht wegen der vom Beklagten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (vgl. Seite 13 ff. der Antragsbegründungsschrift), denn diese ist nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.

"Grundsätzliche Bedeutung" im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 9. März 1999 - Az.: A 3 S 69/98 -, vom 14. Juli 2005 - Az.: 3 L 161/03 -, vom 9. Oktober 2007 - Az.: 1 L 183/07 - [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 - Az.: 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. "Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11, Beschluss vom 10. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage "aufgeworfen und ausformuliert" wird (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995, Der Personalrat 1996, 27). Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.], und bereits Beschluss vom 18. Februar 1998 - Az.: A 1 S 134/97 -, JMBl. LSA 1998, 29; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - Az.: 7 B 261.97 -, Buchholz 310 VwGO § 133 (n. F.) Nr. 26, Beschluss vom 9. März 1993 - Az.: 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825). Hingegen ist es nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, die angegriffene Entscheidung von Amts wegen zu überprüfen, denn der Gesetzgeber hat dem Rechtsmittelführer für das der Berufung vorgeschaltete Antragsverfahren die besonderen "Darlegungslasten" nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO auferlegt (OVG LSA, a. a. O.).

In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vom Beklagten nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Im Hinblick auf die von ihm auf Seite 14 (oben) seiner Antragsbegründungsschrift aufgeworfene(n) Frage(n) wird schon die erforderliche Klärungsbedürftigkeit nicht substantiiert dargelegt. Denn aus den obigen Ausführungen des Senates folgt vielmehr, dass - entgegen der Annahme des Beklagten - das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden hat, dass Aufgaben dann "vorübergehend und vertretungsweise" übertragen werden, wenn diese bis zur Besetzung der vakanten Stelle sowie statt der dem Statusamt zugeordneten Aufgaben und anstelle des noch nicht ernannten Amtsinhabers wahrgenommen werden (siehe: Vorlagebeschluss vom 21. August 2003 - Az.: 2 C 48.02 -, Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 1, und Urteil vom 7. April 2005 - Az.: 2 C 8.04 -, Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 2).

Der Hinweis des Beklagten, diese Rechtsprechung bzw. die Senatsrechtsprechung finde sich "auch in der Literatur nicht wieder", ist - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - schon unzutreffend (siehe: Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, a. a. O.). Im Übrigen vermag der Einwand deswegen nicht zu tragen, weil die jeweils zum BBesG anderweitig ergangenen Kommentierungen, etwa von Clemens/Millack (Stand: September 2007) und Schwegmann/Summer (Stand: Juli 2007) bezogen auf § 46 BBesG einen Bearbeitungsstand (September 1998 bzw. Oktober 2005) aufweisen, der zeitlich vor dem Ergehen der Senatsrechtsprechung - beginnend mit Beschluss vom 6. Juni 2006 (Az.: 1 L 35/06) - liegt, und sich die Kommentierungen hinsichtlich des Tatbestandsmerkmales "vorübergehend und vertretungsweise" im Übrigen nicht mit der vorbezeichneten höchstrichterlichen Rechtsprechung befassen.

Unabhängig davon legt die Antrags(begründungs)schrift nicht die Entscheidungserheblichkeit der von ihr aufgeworfenen Frage(n) dar. Dass die jeweilige Dienstpostenübertragung vorliegend "'auf Dauer' und nicht 'unwiderruflich' übertragen worden" sei, wird vom Beklagten lediglich behauptet, indes nicht näher dargelegt. Entsprechendes ergibt sich auch nicht - daran im Übrigen auch das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zweifelnd (siehe Seite 7 [oben] der Urteilsabschrift) - aus den hier maßgeblichen Verfügungen vom 21. Januar 1998 (Bl. 55 der Beiakte A) und von August 1999 (Beiakte A ohne Blattzahl). Vielmehr wurde darin lediglich der Kläger "von Abteilung II Dezernat 21 in Abteilung I Dezernat 12 DP-Nr. 12" mit Wirkung vom 15. Januar 1998 umgesetzt bzw. dem Kläger die Funktion des Dezernatsleiters 51 übertragen.

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich auch nicht aus der vom Beklagten geltend gemachten (vgl. Seite 17 [unten] ff. der Antragsbegründungsschrift) Divergenz der angefochtenen Entscheidung von dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 11. Januar 2007 (Az.: 5 LC 318/05) und dem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Schleswig-Holstein vom 19. Juli 2007 (Az.: 3 LB 28/06).

Zwar kann sich die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache auch daraus ergeben, dass die angefochtene Entscheidung von der Rechtsprechung anderer Obergerichte bzw. Fachgerichte abweicht als den in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (abschließend) aufgeführten (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 9. Februar 2005 - Az.: 3 L 182/02 -; vgl. im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG zudem: BVerfG, NJW 1993, 184; siehe ferner BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 1984 - Az.: 8 B 121.83 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 225, Beschluss vom 4. Dezember 2006 - Az.: 2 B 57.06 -, zitiert nach juris). Eine Abweichung von einem anderen Oberverwaltungsgericht als dem maßgeblichen Divergenzgericht kann eine Grundsatzberufung rechtfertigen, weil es sich bei der Divergenzzulassung um einen Unterfall der Grundsatzrüge handelt (OVG LSA, a. a. O.; vgl. überdies: BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1995 - Az.: 8 B 44.95 -, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1994 - Az.: 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 [27]). Stets muss es sich dabei allerdings ebenfalls um eine Divergenz in Bezug auf allgemeine (abstrakte) Rechtssätze handeln, während die (bloße) schlichte fehlerhafte Rechtsanwendung nicht zulassungsbegründend ist (OVG LSA, a. a. O., und Beschluss vom 31. August 1999 - Az.: A 3 S 371/99 -). Denn in beiden Fällen wird mit der Zulassung des Rechtsmittels bezweckt, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - Az.: 5 ER 625.90 -, Buchholz 310 VwGO § 132 Nr. 294; Beschluss vom 17. Januar 1996 - Az.: 6 B 39.94 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342; Beschluss vom 19. August 1997 - Az.: 7 B 261.97 -, DÖV 1998, 117). Wird im Rahmen des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung eine Divergenzrüge erhoben, so ist der Rechtsmittelführer damit nicht seiner Darlegungslasten gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, welche auch für die Divergenzrüge gelten, enthoben (vgl. OVG LSA, a. a. O.). Vielmehr hat er im Rahmen seiner Darlegungspflicht - und insoweit gilt nichts anderes als im Zusammenhang mit einer Divergenzrüge gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO - die Entscheidung des Divergenzgerichts unter Angabe von Datum, Aktenzeichen und ggf. Fundstelle - zu bezeichnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 1964 - Az.: IV CB 10.64 -, MDR 1964, 624; Beschluss vom 30. Januar 1961 - Az.: VIII B 159.60 -, DVBl. 1961, 382), ferner die maßgeblichen, sich widerstreitenden (abstrakten) Rechtssätze des Divergenzgerichtes einerseits und der angefochtenen Entscheidung andererseits im Zulassungsantrag aufzuzeigen und gegenüberzustellen sowie unter Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes nachvollziehbar zu erläutern und zu erklären, worin nach seiner Auffassung die - nicht nur einzelfallbezogene - Abweichung liegen soll. Dagegen reicht es nicht, dass das Beschwerdegericht die Divergenz womöglich selbst feststellen könnte (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 9. Februar 2005, a. a. O., Beschluss vom 18. Oktober 2001 - Az.: A 3 S 284/99 -, Beschluss vom 31. August 1999, a. a. O.; vgl. zudem: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Juni 1993 - Az.: A 16 S 976/93 -, VBlBW 1994, 73; OVG Hamburg, Beschluss vom 2. Dezember 1997 - Az.: Bs VI 158/96 -). Im Falle einer Abweichung von der Entscheidung eines nicht in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgeführten Divergenzgerichtes muss zudem die auf diese Weise als vermeintlich rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage in einem Rechtsmittelverfahren geklärt werden können. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die in Bezug genommene gerichtliche Entscheidung Fragen in Bezug auf einen bestimmten Sachverhalt beantwortet, die mit dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt mangels Vergleichbarkeit nicht aufgeworfen werden. Denn in einem solchen Fall handelt es sich nicht um eine abweichende Beurteilung derselben Rechtsfrage, sondern um völlig unterschiedliche rechtliche Bewertungen, die nicht miteinander verglichen werden und somit auch keine vom Rechtsmittelgericht zu klärende Grundsatzfrage enthalten können (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 2006 - Az.: 2 B 57.06 -, zitiert nach juris).

Hieran gemessen wird der Zulassungsantrag den an ihn zu stellenden Anforderungen nicht gerecht.

Insbesondere hat der Beklagte nicht dargelegt, dass die in Bezug genommene gerichtliche Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts Fragen betreffend einen bestimmten Sachverhalt beantwortet, der mit dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt vergleichbar ist. Vielmehr hat der beschließende Senat bereits mehrfach ausgeführt (siehe Beschlüsse vom 19. April 2007 - Az.: 1 L 23/07, 1 L 32/07, 1 L 40/07 -, Beschluss vom 20. April 2007 - Az.: 1 L 39/07 -, veröffentlicht bei juris, Beschluss vom 20. Juli 2007 - Az.: 1 L 114/07 -, veröffentlicht bei juris), dass der angeführten Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes ein anderer Sachverhalt zugrunde liegt als der vom Verwaltungsgericht - wie hier - zugrunde gelegte Fall einer vakanten, dem maßgeblichen Dienstposten konkret zugeordneten höherwertigen Planstelle. Der Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes lag nämlich ein Sachverhalt zugrunde, wonach der dortige Beamte die Aufgaben eines höherwertigen Dienstpostens, dessen zugeordnete Planstelle aber gerade nicht unbesetzt gewesen war, wahrgenommen hatte und daher bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG nicht vorgelegen haben (siehe insoweit unmissverständlich: OVG Niedersachsen, a. a. O., Seite 11 [Mitte] i. V. m. Seite 5 [2. Absatz] der Urteilsabschrift). Die vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht beantwortete Frage nach einer analogen Anwendung von § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BBesG (siehe ebenda, Seite 11 bis 13 der Urteilsabschrift) stellt sich mithin vorliegend nicht.

Ungeachtet dessen kann hier dahinstehen, ob das Urteil des Verwaltungsgerichts mit den vom Beklagten geltend gemachten, weitergehenden Ausführungen in der bezeichneten Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts im Einklang steht. Denn nur die Abweichung von einem entscheidungserheblichen Rechtssatz in einer Entscheidung des Divergenzgerichts kann zur Zulassung der Berufung wegen Divergenz führen; auf eine Divergenz gegenüber Überlegungen, die die Entscheidung nicht tragen ("obiter dictum") kann eine Abweichungsrüge dagegen nicht gestützt werden (siehe zum Revisionsrecht in ständiger Rechtsprechung: BVerwG, Beschluss vom 10. April 1997 - Az.: 9 B 84.97 -, zitiert nach juris [m. w. N.]). Darüber hinaus legt der Beklagte eine zulassungsbegründende Divergenz auch deshalb nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügend dar, weil sich nach dem Antragsvorbringen ein bewusstes Abweichen seitens des Verwaltungsgerichtes von der angegebenen Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes nicht erkennen lässt.

Ohne Erfolg macht der Beklagte schließlich eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung von dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Schleswig-Holstein vom 19. Juli 2007 (Az.: 3 LB 28/06) geltend. Der Beklagte legt auch hier nicht entscheidungserhebliche und voneinander abweichende abstrakte Rechtssätze in den Entscheidungen dar. Vielmehr befassen sich die von dem Beklagten in Bezug genommenen Entscheidungsgründe (zitiert nach juris, Rn. 29) mit der analogen Anwendung von § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG. Im Übrigen beschränken sich die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Schleswig-Holstein auf die Wiedergabe der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG, nämlich darauf, festzustellen, dass der dortigen Klägerin "die Aufgaben ... jedenfalls nicht 'vorübergehend vertretungsweise' übertragen worden sind. Da auch die Klägerin selbst die Ansicht vertritt, dass eine unmittelbare Anwendung der Vorschrift des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG aus dem letztgenannten Grund ausscheidet ..., bedarf es insoweit keiner weitergehenden Begründung." Dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein mit dieser Entscheidung - wie der Beklagte geltend macht - der Rechtsansicht des beschließenden Gerichtes hat entgegen treten wollen, ist damit weder zulassungsbegründend dargelegt noch anderweitig ersichtlich, zumal das Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein in der angeführten Entscheidung die Revision gerade nicht zugelassen hat (a. a. O., Rn. 32). Ungeachtet dessen legt die Antrags(begründungs)schrift aber auch nicht weiter dar, dass es auf die im Rahmen der Grundsatzberufung geltend gemachte Divergenz entscheidungserheblich ankommt. Wie bereits zuvor ausgeführt, legt der Beklagte - auch hier - nicht (näher) dar, dass die jeweilige Dienstpostenübertragung vorliegend nicht "'auf Dauer' und nicht 'unwiderruflich' übertragen worden" ist, und ergibt sich Entsprechendes auch nicht aus den hier maßgeblichen Verfügungen vom 21. Januar 1998 und von August 1999.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren folgt aus §§ 52 Abs. 1, 40, 47 GKG (vgl.: BVerwG, Urteile vom 15. Juni 2006 - Az.: 2 C 14.05 u. a. -; Beschluss vom 13. September 1999 - Az.: 2 B 53.99 -, Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 106; OVG LSA, Beschluss vom 26. September 2007 - Az.: 1 L 154/07 -). Der Streitwert war in Höhe des pauschalierten Zweijahresbetrages aus der Differenz zwischen den erhalten Bezügen einerseits und den insgesamt erstrebten Bezügen andererseits festzusetzen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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