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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 04.12.2003
Aktenzeichen: 1 L 234/02
Rechtsgebiete: GG, AuslG
Vorschriften:
GG Art. 16a II | |
AuslG § 51 I | |
AuslG § 53 VI |
2. Eine Durchbrechung der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG gegenüber Anordnungen nach § 54 AuslG auf Grund extremer Gefahrenlage kommt nach der Erlass-Lage in Sachsen-Anhalt nicht in Betracht. Zwar ist hier keine Anordnung gemäß § 54 AuslG gegenüber irakischen Asylbewerbern ergangen, wohl aber ein vergleichbarer Schutz durch Erlass des Ministeriums des Innern vom 31. März 2003, in dem Duldungen irakischer Asylbewerber für sechs Monate verfügt werden.
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT URTEIL
Aktenz.: 1 L 234/02
Datum: 04.12.2003
Gründe:
Der Kläger begehrt Abschiebungsschutz nach den §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG.
Der am (...) geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger. Seinen Angaben zufolge ist er arabischer Volkszugehöriger und stammt aus .... Er verließ im (...) 2000 sein Heimatland und reiste im (...) 2001 in die Bundesrepublik Deutschland ein.
Am 11. Januar 2001 beantragte er seine Anerkennung als Asylberechtigter und führte zur Begründung aus: Er habe eine "Werkstatt für Reifendienstleistungen" betrieben und sei eines Tages beschuldigt worden, das Auto eines Kunden gestohlen zu haben. Er habe Angst gehabt, dass der Kunde den Staatssicherheits- oder Geheimdienst einschalten würde und habe sich deshalb zur Flucht entschlossen. Bei einer Rückkehr in den Irak befürchte er, festgenommen und inhaftiert zu werden.
Mit Bescheid vom 27. Februar 2001 lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers ab und verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG. Ihm wurde zugleich die Abschiebung in den Irak angedroht: Das von dem Kläger geltend gemachte Fluchtschicksal lasse auch nicht ansatzweise eine asylerhebliche Verfolgungslage erkennen. Unabhängig davon stehe dem Kläger bei einer Rückkehr in den Irak eine inländische Fluchtalternative im Nordirak zur Verfügung.
Dagegen hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 27. Februar 2001 zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 AuslG hinsichtlich des Irak vorliegen,
hilfsweise,
die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der beteiligte Bundesbeauftragte hat sich nicht geäußert.
Durch Urteil vom 20. März 2002 hat das Verwaltungsgericht Magdeburg - 9. Kammer - die Beklagte verpflichtet, festzustellen, dass für den Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak vorliegen: Der aus Bagdad stammende und der arabischen Volksgruppe angehörende Kläger sei bei einer Rückkehr in den Irak der Gefahr ausgesetzt, wegen seiner Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland vom irakischen Staat politisch verfolgt zu werden. Er könne nicht mit Erfolg auf den Nordirak als zumutbare inländische Fluchtalternative verwiesen werden. Dagegen hat der Senat die Berufung des beteiligten Bundesbeauftragten zugelassen.
Er beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 9. Kammer - vom 20. März 2002 die Klage abzuweisen.
Der Kläger tritt dem Begehren entgegen und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte stellt keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.
II.
Die Berufung hat Erfolg.
Die Klage ist nicht begründet. Die Beklagte hat zu Recht entschieden, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen. Ein Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG besteht ebenfalls nicht.
1. Asylanerkennungs- und Abschiebungsschutzbegehren sind in ihren Voraussetzungen in erheblichem Umfang deckungsgleich, insbesondere in bezug auf Verfolgungshandlung, geschütztes Rechtsgut und politischen Charakter der Verfolgung (BVerwG, U. v. 18.2.1992 - 9 C 59.91 -, NVwZ 1992, S. 892). Im Hinblick auf die dargelegte Kongruenz beider Tatbestände ist auch im Rahmen des hier in Rede stehenden Abschiebungsschutzes von denjenigen Grundsätzen auszugehen, die für die Auslegung des Art. 16 a Abs. 1 GG gelten (vgl. hierzu grundlegend: BVerfG, B. v. 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315). Dies gilt allerdings mit der Maßgabe, dass auch solche selbstgeschaffenen Nachfluchtgründe berücksichtigungsfähig sind, die im Rahmen des Asylanerkennungsverfahrens keine Beachtung finden (BVerfG, B. v. 26.5.1993 - 2 BvR 20/93 -, BayVBl. 1993, S. 623).
In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) nicht vor. Dem Kläger droht bei einer Rückkehr in den Irak keine politische Verfolgung.
Eine Verfolgung stellt sich als politische dar, wenn sie im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen um die Gestaltung und Eigenart der allgemeinen Ordnung des Zusammenlebens von Menschen und Menschengruppen steht, also - im Unterschied etwa zu einer privaten Verfolgung - einen öffentlichen Bezug hat und von einem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Macht ausgeht, der der Verletzte unterworfen ist. Politische Verfolgung ist somit grundsätzlich staatliche Verfolgung. Dem steht nicht entgegen, dass dem Staat solche staatsähnlichen Organisationen gleichstehen, die den jeweiligen Staat verdrängt haben oder denen dieser das Feld überlassen hat und die ihn daher insoweit ersetzen (BVerfG, B. v. 10.8.2000 - 2 BvR 260 und 1353/98 -, NVwZ 2000, S. 1165).
Eine diesen Anforderungen an eine staatliche Herrschaftsausübung genügende irakische Staatsmacht besteht nicht. Das Regime Saddam Husseins hat seine politische und militärische Herrschaft über den Irak verloren. Derzeit steht der Irak unter Besatzungsrecht und wird von einer "Zivilverwaltung" der Koalition unter Führung der USA ("Coalition Provisional Authority" - CPA -) regiert (AA, Lagebericht v. 6.11.2003). Zwar wurde durch den am 13. Juli 2003 berufenen irakischen (provisorischen) Regierungsrat Anfang September 2003 ein 25-köpfiges Interims-Kabinett ernannt. Dieser irakischen Übergangsregierung steht jedoch nur eine beschränkte politische Mitwirkungsbefugnis zu. Sie unterliegt der Aufsicht der Koalition (AA, a. a. O.), die unter Beteiligung irakischer Stellen mithin die Staatsgewalt im Irak ausübt.
Es ist auch nicht absehbar, dass sich in nächster Zeit eine irakische Herrschaftsmacht herausbildet. Vielmehr soll eine Machtübergabe an irakische Institutionen jedenfalls nicht vor Juni 2004 erfolgen (SZ v. 28.11.2003). Die Grundvoraussetzungen für eine politische Verfolgung durch den Irak sind nach alledem nicht gegeben.
Abgesehen davon bestehen auch keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger unter einem neu gebildeten irakischen Staatsgefüge, das nach den Vorstellungen der Koalition den Anforderungen an eine demokratische Herrschaftsausübung genügen soll (SZ v. 17.11.2003), einer asylerheblichen politischen Verfolgung ausgesetzt sein könnte.
Der Kläger muss bei einer Rückkehr in den Irak auch von der CPA, die nach den vorstehenden Ausführungen im Irak die Herrschaftsmacht ausübt, keine asylerheblichen Übergriffe befürchten. Hierfür fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten. Eine drohende Verfolgung durch die CPA wird im Übrigen auch von dem Kläger nicht geltend gemacht.
Dem Kläger drohen auch keine asylerheblichen, im Sinne einer mittelbaren staatlichen Verfolgung den Besatzungsmächten zuzurechenden Übergriffe durch private Dritte.
Es bestehen schon keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bei seiner Rückkehr in den Irak Opfer von terroristischen Anschlägen oder sonstigen gewalttätigen Aktionen (AA, a. a. O.) werden könnte. Eine bloß theoretisch mögliche Gefahrenlage vermag jedoch schon vom Ansatz her einen Anspruch auf Abschiebungsschutz nicht zu begründen.
Unabhängig davon setzt ein Abschiebungsschutz wegen mittelbarer staatlicher Verfolgung voraus, dass die für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstatt befürchteten Übergriffe privater Dritter zielgerichtet an asylrelevante Persönlichkeitsmerkmale anknüpfen (BVerfGE 76, 143, 157). Hierfür ist nichts ersichtlich. Vielmehr sind irakische Staatsangehörige von den Gewaltaktionen im Irak eher wahllos bzw. zufällig (DOI v. 27.10.2003 an VG Regensburg) betroffen.
Des Weiteren sind Übergriffe von Privatpersonen nur asylerheblich, wenn der Staat für das Tun der Dritten wie für eigenes Handeln verantwortlich ist. Eine Verantwortlichkeit des Staates ist hiernach gegeben, wenn er die Verfolgungsmaßnahmen Dritter unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt (BVerwG, U. v. 5.7.1994 - 9 C 1/94 -, NVwZ 1995, S. 391; U. v. 23.7.1991 - 9 C 154.90 -, InfAuslR 1991, S. 363). Vorliegend kommt allenfalls in Betracht, dass die Besatzungsmächte die im Irak gehäuft vorkommenden Übergriffe und Anschläge tatenlos hinnehmen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr sind die Besatzungsmächte prinzipiell bereit, mit den ihnen allgemein zur Verfügung stehenden Mitteln Schutz vor Übergriffen privater Dritter zu gewähren. Sie bedienen sich dabei u. a. der Hilfe von neu- und wiedereingestellten irakischen Polizisten (AA, a. a. O.). Die Sicherheitslage hat sich gebessert (DOI v. 27.10.2003 an VG Regensburg). Dass die Schutzgewährung nach wie vor lückenhaft ist, schließt ebenso wie eine Schutzversagung in Einzelfällen eine Schutzbereitschaft oder Schutzfähigkeit der Besatzungsmächte nicht aus.
2. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG hinsichtlich des Irak sind ebenfalls nicht gegeben.
Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 - 3 AuslG liegen schon deshalb nicht vor, weil es an einer zu politischer Verfolgung fähigen irakischen (staatlichen) Herrschaftsmacht fehlt und von den Besatzungsmächten keine Gefährdung des Klägers bei einer Rückkehr in den Irak ausgeht. Für die Regelung des § 53 Abs. 4 AuslG i. V. m. Art. 3 EMRK gilt Entsprechendes (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 27.4.1998 - 9 C 13/97 -, NVwZ 1998, S. 973).
Ansprüche des Klägers auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bestehen ebenfalls nicht. Hiernach kann von der Abschiebung des Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
Eine in diesem Sinne einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdung (vgl. BVerwG, B. v. 18.7.2001 - 1 B 71/01 -, Buchholz 402.140 § 53 AuslG Nr. 46) hat der Kläger nicht aufgezeigt. Seine Befürchtung, dass ein Kunde der von ihm betriebenen Werkstatt wegen des ihm gegenüber erhobenen Vorwurfs, sein Auto gestohlen zu haben, den Geheimdienst einschaltet und er bei einer Rückkehr in den Irak ins Gefängnis "gesteckt" werden würde, ist schon angesichts des Regimewechsels im Irak gegen-standslos geworden. Auch im Übrigen ist der Fluchtschilderung des Klägers ungeachtet der Zweifel an ihrem Wahrheitsgehalt nicht zu entnehmen, dass er bei einer Rückkehr in den Irak einer konkreten, landesweit (BVerwG, B. v. 10.10.2002 - 1 B 339/02 -) drohenden Gefahrenlage ausgesetzt wäre.
Allerdings stellt sich nach der Auskunftslage die Situation im Irak allgemein als instabil dar. Sie ist insbesondere gekennzeichnet durch eine Vielzahl von Terroranschlägen und eine hohe Kriminalitätsrate (AA, a. a. O.; UNHCR v. November 2003). Demgegenüber hat sich die Nahrungsmittelversorgung durch die Wiederaufnahme des "Oil for Food"-Programms, das von der Besatzungsbehörde weitergeführt werden soll, spürbar verbessert (AA, a. a. O.). Trinkwasser im Irak ist dagegen knapp (DOI v. 1.10.2003 an OVG Schleswig; UNHCR v. November 2003). Die medizinische Versorgung ist angespannt bzw. prekär (AA, a. a. O.; UNHCR v. November 2003). Von den schwierigen Lebensbedingungen im Irak ist jedoch die irakische Bevölkerung allgemein bedroht. Für diesen Fall ist nach der in § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG getroffenen Regelung kein individueller Abschiebeschutz vorgesehen. Vielmehr steht es im politischen Ermessen der obersten Landesbehörde, dieser Gefahrenlage durch eine Anordnung nach § 54 AuslG Rechnung zu tragen.
Eine die Abschiebung des Klägers hindernde Anordnung der obersten Landesbehörde i. S. des § 54 AuslG ist vorliegend allerdings nicht ergangen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass bei Bestehen einer extremen Gefahrenlage die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG grundsätzlich durchbrochen (vgl. BVerwGE 114, 379 <385> = DVBl. 2001, 1531, 1532) und dem Kläger bei Vorliegen der Voraussetzungen Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren wäre. Vielmehr hindert neben einer Anordnung nach § 54 AuslG auch jede andere ausländerrechtliche Erlasslage, die dem einzelnen Ausländer einen vergleichbaren Schutz vor Abschiebung vermittelt, die Durchbrechung der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, (BVerwG, B. v. 10.9.2002 - 1 B 26/02 -; VGH Mannheim, U. v. 20.9.2001 - A 14 S 2130/00 -).
In Anwendung dieser Grundsätze ist der Kläger durch den Erlass des Ministeriums des Innern des Landes Sachsen-Anhalt vom 31. März 2003 gleich wirksam vor einer Abschiebung geschützt wie durch die von ihm erstrebte Feststellung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG.
Sofern entsprechend dem Begehren des Klägers eine Feststellung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ergeht, ist die Abschiebung in den betreffenden Staat zunächst für die Dauer von drei Monaten ausgesetzt (§ 41 Abs. 1 und 2 AsylVfG). Der vorgenannte Erlass des Ministeriums des Innern vermittelt im Vergleich dazu keinen geringer wertigen Schutz vor einer Abschiebung. Vielmehr sind danach irakischen Staatsangehörigen wegen der Unmöglichkeit der Abschiebung Duldungen für sechs Monate zu erteilen und zu erneuern. Der Erlass ist nach wie vor in Kraft und wird nach Auskunft des Ministeriums des Innern des Landes Sachsen-Anhalt auch noch für einen längeren Zeitraum Gültigkeit behalten. Mithin verbleibt es bei der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG. Für eine Feststellung nach Satz 1 dieser Bestimmung ist damit kein Raum.
Die Abschiebungsandrohung lässt keinen Rechtsfehler erkennen (§§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 50 AuslG).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
Ende der Entscheidung
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