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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 03.01.2007
Aktenzeichen: 1 L 245/06
Rechtsgebiete: LSA-BG, LSA-HSG


Vorschriften:

LSA-BG § 72b
LSA-HSG § 67 Abs. 3
LSA-HSG § 68 Abs. 1 S. 1
1. § 72b Abs. 1 BG LSA gestaltet die Entscheidung über die Bewilligung von Altersteilzeit, anders als § 72b Abs. 2 BG LSA, als Ermessensentscheidung.

2. Der Begriff des dienstlichen Belangs umschreibt eine gesetzliche Voraussetzung für die Ermessensentscheidung über die der Dienstherr ohne Beurteilungsspielraum entscheidet.

3. Die Entscheidung des Dienstherrn ist vom Gericht vollen Umfangs nachzuprüfen, wobei es zu respektieren hat, dass dienstliche Belange vom Dienstherrn in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts maßgebend durch verwaltungspolitische Entscheidungen, die nur beschränkter gerichtlicher Überprüfung unterliegen, geprägt werden.

4. Das kumulierte fiskalische Interesse daran, die Kosten für das im öffentlichen Dienst beschäftigte Personal niedrig zu halten, kann einen dringenden dienstlichen Belang darstellen, der die Möglichkeiten der Gewährung der Altersteilzeit einschränkt. Insbesondere ist es möglich, dass die allgemeine Haushaltslage des Landes auf die sachgemäße und reibungslose Erfüllung der der Verwaltung übertragenen Aufgaben zurückwirkt.

5. Im Hinblick auf die durch die nach dem HSG LSA zuständige Stelle zu treffende Prognose, ob der Gewährung von Altersteilzeit im Sinne von § 72b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BG LSA "dringende dienstliche Belange" entgegenstehen, folgt, dass diese keiner zwingenden Bindung an Beschlüsse des Fachbereichsrates unterliegt. Aus den dem Rektorat bzw. dem Senat vorbehaltenen Kompetenzen folgt, dass die dem Fachbereich(srat) obliegenden Aufgaben und Entscheidungen sich innerhalb des hierdurch gesetzten Rahmens bewegen. Insofern hat die Prognoseentscheidung Beschlüsse des Fachbereichsrates zu berücksichtigen, indes auch anderweitige Entwicklungen bzw. Entwicklungsmöglichkeiten einzubeziehen.

6. Mit dem in § 72b Abs. 1 Satz 2 BG LSA bestimmten Regelfall legt der Gesetzgeber des Landes Sachsen-Anhalt über die allgemeine Bestimmung des § 72b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BG LSA hinaus strengere Maßstäbe für die Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell an, indem er die Annahme entgegenstehender dringender dienstlicher Belange bereits für den Fall bejaht, dass die Wiederbesetzung der Planstelle des Beamten während der Freistellungsphase im Blockmodell nicht ausgeschlossen werden kann.

7. Bereits im Hinblick auf die Regelung des § 72b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BG LSA ist eine Prognose vorzunehmen; die besondere Bestimmung des § 72b Abs. 1 Satz 2 BG LSA fordert gleichermaßen eine Prognose über die Notwendigkeit der Wiederbesetzung der Planstelle während der Freistellungsphase.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 1 L 245/06

Datum: 03.01.2007

Gründe:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 27. September 2006 hat keinen Erfolg.

Die von der Klägerin gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (vgl. Seite 1 bis 5 [unten] der Antragsbegründungsschrift) rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

"Ernstliche Zweifel" an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg; ist hingegen der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens lediglich offen, rechtfertigt dies die Zulassung der Berufung nicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Mai 1997, DVBl. 1997, 1327; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. November 1997, NVwZ 1998, 530; Beschluss vom 22. April 1998, DVBl. 1999, 120; OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschlüsse vom 26. Januar 1998 - Az.: A 3 S 197/97 -, vom 19. Februar 1999 - Az.: A 3 S 71/97 -, vom 22. April 2004 - Az.: 3 L 228/02 -, vom 16. Januar 2006 - Az.: 1 L 270/05 -). Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ist der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen. Dies erfordert, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - Az.: 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Mithin ist zugleich erforderlich, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Mai 1997 - Az.: 11 B 799/97 -, DVBl. 1997, 1344; Beschluss vom 9. Juli 1997 - Az.: 12 A 2047/97 -, DVBl. 1997, 1342; OVG LSA, Beschluss vom 22. April 2004 - Az.: 3 L 228/02 -; vgl. auch zu den entsprechenden Anforderungen an eine Revisionsbegründung: BVerwG, Beschluss vom 23. September 1999 - Az.: 9 B 372.99 -; Urteil vom 30. Juni 1998 - Az.: 9 C 6.98 -, BVerwGE 107, 117; Urteil vom 3. März 1998 - Az.: 9 C 20.97 -, BVerwGE 106, 202; Urteil vom 25. Oktober 1988 - Az.: 9 C 37.88 -, BVerwGE 80, 321). An die Begründung des Antrags im Zulassungsverfahren sind insoweit keine geringeren Anforderungen zu stellen als an die Revisionsbegründung (vgl. OVG A-Stadt, Beschluss vom 27. Januar 1997 - Az.: Bs IV 2/97 -, NVwZ 1997, 689; OVG LSA, Beschluss vom 22. April 2004 - Az.: 3 L 228/02 -; BVerwG, Beschluss vom 23. September 1999, a. a. O. [m. w. N.]).

Das Vorbringen der Klägerin begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung.

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang rügt, das Verwaltungsgericht hätte ihren Vortrag nicht "außer Acht lassen dürfen" (vgl. Seite 3 [unten] der Antragsbegründungsschrift), es habe sich "einer den Anforderungen des § 86 Abs. 1 VwGO entsprechenden Sachverhaltsermittlung entzogen" (vgl. Seite 4 [unten] der Antragsbegründungsschrift) und auch "im Übrigen" sei die Tatsachenermittlung "unvollständig bzw. fehlerhaft" (vgl. Seite 5 [oben] der Antragsbegründungsschrift), sind die Rügen nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung darzulegen. Die Rügen betreffend vielmehr die Sachverhaltserforschungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO), die Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO) und den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Etwaige Mängel in diesen Bereichen stellen indes Verfahrensfehler dar, die nicht geeignet sind, ernstliche Zweifel am Urteilsergebnis zu begründen, weil sich die in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO genannten "ernstlichen Zweifel" auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen, nicht auf das Verfahren (vgl.: OVG LSA, Beschlüsse vom 17. November 2004 - Az.: 3 L 402/03 - [m. w. N.], vom 6. Oktober 2005 - Az.: 3 L 544/03 -, vom 3. Januar 2006 - Az.: 1 L 9/05 - und vom 23. Januar 2006 - Az.: 1 L 11/06 -).

Soweit die Klägerin im Übrigen einwendet, das Verwaltungsgericht habe "die Zuständigkeitsordnung" nach dem HSG LSA nicht beachtet und habe daher zu Unrecht den Beschluss des Fachbereichsrates darüber, dass dienstliche Belange der Bewilligung von Altersteilzeit nicht entgegen ständen, nicht als verbindlich zugrunde gelegt (vgl. Seite 2 f. der Antragsbegründungsschrift), werden die tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Urteilen vom 29. April 2004 (Az.: 2 C 21.03, BVerwGE 120, 382, und 2 C 22.03, ZBR 2005, 88) in Bezug auf § 88a Abs. 3 Satz 1 des Beamtengesetzes des Landes Schleswig-Holstein, der insoweit § 72b Abs. 1 Satz 1 BG LSA entspricht, bereits grundsätzlich festgehalten:

"Der Begriff des dienstlichen Belangs umschreibt ebenso wie der des 'dienstlichen Bedürfnisses' eine gesetzliche Voraussetzung für die Ermessensentscheidung (vgl. Urteil vom 28. April 1966 - BVerwG 2 C 68.63 - Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 6). Über sie entscheidet der Dienstherr ohne Beurteilungsspielraum. Seine Entscheidung ist vom Gericht vollen Umfangs nachzuprüfen. Allerdings hat es dabei zu respektieren, dass dienstliche Belange vom Dienstherrn in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts maßgebend geprägt werden durch verwaltungspolitische Entscheidungen, die nur beschränkter gerichtlicher Überprüfung unterliegen (Urteil vom 25. Januar 1967 - BVerwG 6 C 58.65 - Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 8, S. 38). Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Priorität zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern. (...)

Das kumulierte fiskalische Interesse daran, die Kosten für das im öffentlichen Dienst beschäftigte Personal niedrig zu halten, kann jedoch einen dringenden dienstlichen Belang darstellen, der die Möglichkeiten der Gewährung der Altersteilzeit einschränkt. Insbesondere ist es möglich, dass die allgemeine Haushaltslage des Landes auf die sachgemäße und reibungslose Erfüllung der der Verwaltung übertragenen Aufgaben zurückwirkt - etwa, weil der ausscheidende Beamte aus Mangel an Haushaltsmitteln nicht ersetzt werden kann, seine Stelle aber zur Erfüllung der vorgegebenen Aufgaben besetzt bleiben muss. Wenn und soweit dies der Fall ist, handelt es sich um einen dringenden dienstlichen Belang, der einer Gewährung von Altersteilzeit in entsprechendem Umfang entgegensteht."

Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang weiterhin ausgeführt, dass unter Zugrundelegung der behördlichen Aufgaben, der personellen Ausstattung sowie der Haushaltslage zum einen nicht zu beanstanden war, dass der dortige Beklagte aus der gegenwärtigen Finanzsituation des Landes die Prognose ableitet, die Finanzlage lasse auch in absehbarer Zukunft keine grundlegende Verbesserung erwarten, wenn der dortige Kläger in die Auslaufphase des Blockmodells eintritt und damit die Neubesetzung seines Dienstpostens erforderlich wird. Zum anderen durfte das Berufungsgericht diese Prognose seiner Entscheidung zugrunde legen.

Vor diesem Hintergrund lässt die klägerische Argumentation bereits außer Acht, dass nicht der Fachbereichsrat über die Bewilligung von Altersteilzeit der Klägerin gemäß § 72b BG LSA zu befinden hat; entsprechendes macht die Klägerin auch nicht - zulassungsbegründend - geltend. Vielmehr wird die Hochschule gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 HSG LSA durch ein Rektorat eigenverantwortlich geleitet. Es entscheidet insbesondere über die der Hochschule zugewiesenen Mittel und Stellen sowie die Gliederung eines Fachbereichs. Überdies hat nicht der Fachbereich(srat), sondern gemäß § 67 Abs. 3 Nr. 4 HSG LSA vielmehr der Senat u. a. über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen innerhalb der Hochschule zu beschließen. Hieraus folgt - entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht -, dass im Hinblick auf die durch die zuständige Stelle zu treffende Prognose, ob der Gewährung von Altersteilzeit im Sinne von § 72b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BG LSA "dringende dienstliche Belange" entgegen stehen, diese keiner zwingenden Bindung an Beschlüsse des Fachbereichsrates unterliegt. Gerade aus den soeben bezeichneten und dem Rektorat bzw. dem Senat vorbehaltenen Kompetenzen folgt, dass die dem Fachbereich(srat) obliegenden Aufgaben und Entscheidungen sich innerhalb des hierdurch gesetzten Rahmens bewegen. Insofern hat die Prognoseentscheidung Beschlüsse des Fachbereichsrates zu berücksichtigen, indes auch anderweitige Entwicklungen bzw. Entwicklungsmöglichkeiten einzubeziehen. Hiervon ist das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung (vgl. Seite 5 und insbesondere 6 [unten] f. der Urteilsabschrift) zutreffend ausgegangen. Auf die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des seitens der Klägerin angeführten Beschlusses des Fachbereichsrates (vgl. Seite 3 [oben] der Antragsbegründungsschrift) kommt es nach alledem nicht entscheidungserheblich an.

Auch soweit die Klägerin nachfolgend einwendet, die Beklagte habe weder substantiiert dargetan noch sei erkennbar, dass ihrer - der klägerischen - Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell dringende dienstliche Belange entgegen ständen (vgl. Seite 3 [oben] bis 5 [unten] der Antragsbegründungsschrift), tritt sie den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes nicht mit schlüssigen Gegenargumenten entgegen.

Unzutreffend wendet die Klägerin ein, das Verwaltungsgericht stütze in diesem Zusammenhang "seine Haltung zunächst darauf, dass die Umstrukturierungsmaßnahmen im Fachbereich der Klägerin noch nicht abgeschlossen" seien. Vielmehr verweist das Verwaltungsgericht zunächst nur darauf, dass die Beklagte vorträgt, die Umstrukturierungsmaßnahmen im Fachbereich der Klägerin seien noch nicht abgeschlossen (siehe Seite 6 [unten] der Urteilsabschrift). Unabhängig davon legt die Klägerin mit ihren diesbezüglichen Ausführungen (Seite 3 der Antragsbegründungsschrift) nicht substantiiert und damit nicht zulassungsbegründend dar, dass die Gestaltung des Fachbereiches, in dem die Klägerin lehrt, dergestalt abgeschlossen wäre, dass der in § 72b Abs. 1 Satz 2 BG LSA angeführte Regelfall der - der Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell - entgegenstehenden dringenden dienstlichen Belange nicht einschlägig wäre. Mit dieser Regelung legt der Gesetzgeber des Landes Sachsen-Anhalt nämlich über die allgemeine Bestimmung des § 72b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BG LSA hinaus strengere Maßstäbe für die Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell an, indem er die Annahme entgegenstehender dringender dienstlicher Belange bereits für den Fall bejaht, dass die Wiederbesetzung der Planstelle des Beamten während der Freistellungsphase im Blockmodell - wie hier von der Klägerin angestrebt - nicht ausgeschlossen werden kann. Die Freistellungsphase träte im Falle der Klägerin (erst) in der Zeit vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2017 ein. Angesichts der Ausführungen der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren, die sich das Verwaltungsgericht letztlich zu eigen gemacht hat, rechtfertigen die klägerischen Einwendungen (vgl. Seite 3 bis 5 [oben] der Antragsbegründungsschrift) nicht die Annahme, dass die "Umstrukturierung" des hier maßgeblichen Fachbereiches bereits dergestalt feststände, dass die Notwendigkeit einer Wiederbesetzung der Planstelle der Klägerin in der Zeit vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2017 mit der hierfür erforderlichen Gewissheit bereits ausgeschlossen werden könnte. Darauf, dass die Klägerin - wie sie offenbar meint (vgl. insbesondere Seite 4 der Antragsbegründungsschrift) - in der Zeit bis zum 1. Oktober 2010 für die Lehre zur Verfügung steht, kommt es nach alledem nicht entscheidungserheblich an.

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang überdies einwendet, das Verwaltungsgericht gewähre der Beklagten zu Unrecht einen "Prognosespielraum", werden die tragenden Erwägungen in der angefochtenen Entscheidungen gleichfalls nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Dass die Beklagte bereits im Hinblick auf die Regelung des § 72b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BG LSA eine Prognose anzustellen hat, ergibt sich schon aus der oben angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zur gleichlautenden Regelung im Beamtengesetz des Landes Schleswig-Holstein. Überdies rekurriert das Verwaltungsgericht (siehe Seite 6 [unten] f. der Urteilsabschrift) zu Recht auf die besondere und vorliegend einschlägige Bestimmung des § 72b Abs. 1 Satz 2 BG LSA, die eine Prognose über die Notwendigkeit der Wiederbesetzung der Planstelle während der Freistellungsphase fordert. Dass die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Prognoseentscheidung unzutreffend ist, legt die Antrags(begründungs)schrift nicht zulassungsbegründend dar.

Mit ihrem weiteren Einwand, dass "rein finanzielle Gründe - wie sie die Beklagte in ihrem Bescheid vom 19.04.2004 mit besonderem Engagement vorgetragen hat - keinen dringenden dienstlichen Belang darstellen" könnten (vgl. Seite 5 der Antragsbegründungsschrift), vermag die Klägerin nicht durchzudringen. Die Klägerin lässt insoweit schon unberücksichtigt, dass die Beklagte mit ihrem Widerspruchbescheid vom 5. Mai 2004 maßgeblich auf die nicht auszuschließende Notwendigkeit der Wiederbesetzung der klägerischen Planstelle abgestellt hat. Ungeachtet dessen mangelt es dem Vorbringen an der hier erforderlichen Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung, die gerade nicht auf "rein finanzielle Gründe" abstellt. Überdies lässt die klägerische Argumentation außer Acht, dass nach der bereits angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes das kumulierte fiskalische Interesse daran, die Kosten für das im öffentlichen Dienst beschäftigte Personal niedrig zu halten, bereits für sich einen dringenden dienstlichen Belang darstellen kann, der die Möglichkeiten der Gewährung der Altersteilzeit einschränkt.

Schließlich geht die Klägerin mit ihrer Argumentation rechtlich fehl, soweit sie geltend macht, es sei "unrichtig", dass "die Beklagte eine Ermessensentscheidung nicht treffen musste" (vgl. Seite 5 [unten] der Antragsbegründungsschrift). § 72b Abs. 1 BG LSA gestaltet die Entscheidung über die Bewilligung von Altersteilzeit als Ermessensentscheidung. Dies folgt nicht nur aus der Verwendung des Tatbestandsmerkmales "kann", sondern auch aus der Regelung in § 72b Abs. 2 BG LSA, wonach Beamten, die - anders als die am 8. Juni 1952 geborene Klägerin - das 60. Lebensjahr vollendet haben, Altersteilzeit nach Maßgabe von § 72b Abs. 1 BG LSA zu bewilligen ist. Da im Übrigen bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 72b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BG LSA nicht vorliegen, war für eine Ermessensentscheidung über die etwaige Bewilligung von Altersteilzeit kein Raum.

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich ferner nicht wegen des von der Klägerin in Gestalt der Aufklärungsrüge geltend gemachten Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (vgl. Seite 5 [unten] f. der Antragsbegründungsschrift).

Der Umfang der Ermittlungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO wird nämlich entscheidend durch das Klagebegehren im Sinne von § 88 VwGO, den Streitgegenstand und vor allem nach dem anzuwendenden materiellen Recht bestimmt (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1992 - Az.: 5 B 134.91 -, Buchholz 310 § 86 VwGO Nr. 246; vgl. auch Urteil vom 22. Oktober 1987 - Az.: 7 C 4.85 -, DVBl. 1988, 148; Urteil vom 7. Oktober 1990 - Az.: 7 C 55 und 56.89 -, BVerwGE 85, 368 [379 f.]). Die Sachverhaltserforschungspflicht geht mithin nur soweit, als dies für die Entscheidung des Gerichtes erforderlich ist (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1998 - Az.: 1 B 103.98 -, Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 42; Urteil vom 22. Oktober 1987, a. a. O.; Urteil vom 19. Januar 1989 - Az.: 7 C 31.87 -, NVwZ 1989, 864), also wenn und soweit es nach der Rechtsauffassung des Gerichtes (siehe hierzu: BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1993 - Az.: 1 B 82.92 -, zitiert nach juris.web) - selbst wenn diese unzutreffend sein sollte (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984 - Az.: 6 C 49.84 -, BVerwGE 70, 216 [221 f.]; siehe auch Urteil vom 24. November 1982 - Az.: 6 C 64.82 -, zitiert nach juris.web) - hierauf entscheidungserheblich ankommt (siehe: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984, a. a. O.). Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO daher grundsätzlich nicht, wenn es den aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge oder einer Beweisaufnahme für aufgeklärt hält und von einer Beweiserhebung absieht, die ein Rechtsanwalt oder sonst sachkundig vertretener Verfahrensbeteiligter nicht in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt hat (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, vgl. etwa: Beschluss vom 5. August 1997 - Az.: 1 B 144/97 -, NVwZ-RR 1998, 784; Beschluss vom 13. Mai 2004 - Az.: 4 B 27/04 -, zitiert nach juris.web; siehe im Übrigen auch: OVG LSA, Beschluss vom 18. Februar 2005 - Az.: 3 L 448/04 -).

Hiernach ist weder seitens der Klägerin dargelegt noch anderweitig ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht die ihm gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Sachverhaltserforschungspflicht verletzt hat. Die Antrags(begründungs)schrift legt schon nicht (substantiiert) dar, dass das Verwaltungsgericht ausgehend von seiner oben dargelegten rechtlichen Ausgangsbetrachtung den Sachverhalt weiter aufzuklären hätte. Ungeachtet dessen legt die Klägerin nicht dar, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren Anlass gegeben habe, bestimmten tatsächlichen Umständen (weiter) nachzugehen. Unabhängig davon vermag der Senat auch unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens nicht festzustellen, dass das klägerische Vorbringen dem Verwaltungsgericht Anlass hätte geben müssen, den Sachverhalt weiter aufzuklären.

Ungeachtet dessen kann die Klägerin insoweit auch deshalb kein Gehör finden, weil sie es versäumt hat, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen (siehe zum Rügeverlust ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1996 - Az.: 3 B 42.96 -; Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 14). Die Klägerin hat sich damit ihrer Möglichkeit begeben, durch Beweisanträge auf eine weitere Sachverhaltsaufklärung hinzuwirken. Die etwaige, bloße schriftsätzliche Ankündigung von Beweisanträgen genügt dem nicht, denn diese sind lediglich als Beweisanregungen anzusehen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, § 86 Rn. 19 [m. w. N.]). Bei dieser Sachlage könnte ein Verfahrensmangel nur vorliegen, wenn sich dem Gericht trotz fehlenden Beweisantrages die weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2003 - Az.: 8 B 57.03 -, ZOV 2003, 341 [m. w. N.]; siehe auch OVG LSA, a. a. O.). Substantiierte Ausführungen hierzu lässt die Antrags(begründungs)schrift indes vermissen. Denn die ordnungsgemäße Verfahrensrüge setzt in diesem Zusammenhang voraus, dass unter Auseinandersetzung mit dem Prozessgeschehen und der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung schlüssig aufgezeigt wird, dass sich dem Gericht auch ohne förmlichen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung aufdrängen musste (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - Az.: 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328; Beschluss vom 9. Dezember 1997 - Az.: 9 B 505.97 -, zitiert nach juris.web; Beschluss vom 13. Mai 2004 - Az.: 4 B 27/04 -, zitiert nach juris.web). Dementsprechend muss angegeben werden, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichtes ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichtes auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher sonstigen Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2003 - Az.: 8 B 154/03 -, NVwZ 2004, 627; OVG LSA, Beschluss vom 2. September 2004 - Az.: 3 L 75/04 -). Hieran fehlt es bezogen auf den geltend gemachten Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in der Antragsbegründungsschrift (vgl. dort Seite 6). Im Übrigen legt die Klägerin weder substantiiert dar noch ist für den Senat ausweislich der Entscheidungsgründe (siehe dort Seite 6 und 7 der Urteilabschrift) ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht "ungeprüft" den Sachvortrag der Beklagten seiner Entscheidung zugrunde gelegt hätte.

Soweit sich die Klägerin gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft (vgl. Seite 6 [unten] bis 8 der Antragsbegründungsschrift), ist diese gleichfalls nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.

"Grundsätzliche Bedeutung" im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 9. März 1999 - Az.: A 3 S 69/98 - und vom 14. Juli 2005 - Az.: 3 L 161/03; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 - Az.: 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278; OVG A-Stadt, Beschluss vom 8. Januar 1996 - Az.: OVG Bs II 313/95 -, NVwZ-Beilage 1996, 44; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 4. Juni 1996 - Az.: 12 L 833/96 -, NVwZ-Beilage 1996, 59 ). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. "Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (OVG LSA, a. a. O.; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11; vgl. dazu auch: BVerwG, Beschluss vom 10. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5; ferner: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Februar 1997 - Az.: 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage "aufgeworfen und ausformuliert" wird (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995, Der Personalrat 1996, 27). Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - Az.: 7 B 261.97 -, Buchholz 310 VwGO § 133 (n. F.) Nr. 26, und Beschluss vom 9. März 1993 - Az.: 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Mai 1997, NVwZ 1997, 122; OVG LSA, Beschluss vom 18. Februar 1998 - Az.: A 1 S 134/97 -, JMBl. LSA 1998, 29). Hingegen ist es nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, die angegriffene Entscheidung von Amts wegen zu überprüfen, denn der Gesetzgeber hat dem Rechtsmittelführer für das der Berufung vorgeschaltete Antragsverfahren die besonderen "Darlegungslasten" nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO - in der hier maßgeblichen Fassung - auferlegt (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 18. Februar 1998 - A 1 S 134/97 -, JMBl. LSA S. 29).

In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache von der Klägerin schon nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Die ausschließlich auf Seite 7 der Antragsbegründungsschrift als solche bezeichnete "Frage, ob die Notwendigkeit einer Wiederbesetzung ausgeschlossen erscheint, einer Prognose bedarf", lässt schon den erforderlichen Klärungsbedarf nicht erkennen. Aus den vorstehenden Ausführungen des Senates folgt bereits, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte, dass - wie auch die Klägerin einräumt - die Frage nach der Notwendigkeit einer entsprechenden Prognose unzweifelhaft zu bejahen ist. Angesichts der grundsätzlichen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes in seinen bereits zitierten Urteilen vom 29. April 2004 (Az.: 2 C 21.03, BVerwGE 120, 382, und 2 C 22.03, ZBR 2005, 88) über die zu treffende Prognoseentscheidung in Bezug auf § 88a Abs. 3 Satz 1 des Beamtengesetzes des Landes Schleswig-Holstein, der insoweit § 72b Abs. 1 Satz 1 BG LSA entspricht, ist ein weitergehender Klärungsbedarf weder dargetan noch ersichtlich.

Im Übrigen leidet das Antragsvorbringen an dem Mangel, dass es keine konkrete und "ausformulierte" Frage aufwirft, die entscheidungserheblich einer Beantwortung durch das Berufungsgericht zugeführt werden soll. Ungeachtet dessen werden auch die Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Antragsschrift nicht - wie es erforderlich gewesen wäre - in der Weise unter Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung (siehe hierzu u. a. die obigen Ausführungen des Senates) und Literatur sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen erläutert und aufgearbeitet, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt würde, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzliche Bedeutung gerechtfertigt ist. Die Antragsschrift beschränkt sich vielmehr im Wesentlichen darauf, allgemeine "Fragen" bzw. Problemkreise aufzuwerfen und schlicht zu behaupten, die Rechtssache besitze grundsätzliche Bedeutung. Den an die Darlegung des Zulassungsgrundes zu stellenden Anforderungen wird dies nicht gerecht. Die Ausführungen erschöpfen sich zudem weitgehend in Angriffen gegen die Feststellungen des Verwaltungsgerichtes im vorliegenden Einzelfall (vgl. Seite 7 f. der Antragsbegründungsschrift), ohne die fallübergreifende Bedeutung der Überlegungen darzulegen.

Soweit sich die Klägerin schließlich auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO beruft (vgl. Seite 6 [unten] der Antragsbegründungsschrift), ist dieser nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.

"Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten" der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl.: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. April 1997 - Az.: 14 S 913/97 -, NVwZ 1997, 1230; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 9. September 1997 - Az.: 7 M 4301/97 - und Beschluss vom 10. April 2001 - Az.: 5 L 556/00 -, NVwZ-RR 2002, 94; OVG LSA, Beschluss vom 10. März 1998 - Az.: B 3 S 102/98 -, Beschluss vom 22. April 2004 - Az.: 3 L 228/02 - und Beschluss vom 23. Januar 2006 - Az.: 1 L 10/06 -). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Mai 1997 - Az.: 11 B 799/97 -, DVBl. 1997, 1344; VGH Hessen, Beschluss vom 9. Juli 1998 - Az.: 13 UZ 2357/98 -, DVBl. 1999, 119; OVG LSA, , a. a. O.), denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben (vgl.: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senates vom 23. Juni 2000 - Az.: 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163). Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind (vgl.: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senates vom 8. März 2001 - Az.: 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, 552). Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteiles ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteiles (vgl.: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senates vom 23. Juni 2000 - Az.: 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163). Soweit der Antragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darstellt und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (BVerfG, a. a. O.).

Den vorstehenden Anforderungen wird das Vorbringen in der Antragsbegründungsschrift nicht gerecht. Die dahingehenden Ausführungen der Klägerin erschöpfen sich letztlich in der bloßen Behauptung, die Sache weise besondere Schwierigkeiten auf, wobei das Antragsvorbringen jegliche Ausführungen dazu vermissen lässt, ob es sich hierbei um besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art handeln soll. Angesichts des Umstandes, dass im Übrigen höchstrichterliche Rechtsprechung in Bezug auf die Frage, wann dringende dienstliche Belange der Gewährung von Altersteilzeit entgegenstehen können, ergangen ist, vermögen die Ausführungen besondere rechtliche Schwierigkeiten gerade der vorliegenden Rechtssache nicht zu begründen. Diese Rechtsprechung konnte bei der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der durch die Beklagte erfolgten Versagung der Bewilligung von Altersteilzeit herangezogen werden. Hiervon hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung auch Gebrauch gemacht (siehe insbesondere Seite 5 der Urteilsabschrift), ohne dass sich schon aus dem Begründungsaufwand des Urteils ergibt, dass die Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besonders schwierig ist. Entsprechendes hat die Klägerin jedenfalls nicht zulassungsbegründend dargelegt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren folgt aus §§ 40, 47, 52 Abs. 5 Satz 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG (Hälfte des 13fachen Betrages des Endgrundgehaltes), wobei ein Endgrundgehalt in Höhe von monatlich 5.358,37 € (vgl. Bl. 50 der Gerichtsakte) zugrunde zu legen war.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 4 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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