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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 13.10.2005
Aktenzeichen: 1 L 25/05
Rechtsgebiete: BG LSA


Vorschriften:

BG LSA § 31
BG LSA § 46
BG LSA § 119
Die Polizeidienstfähigkeit i. S. d. § 119 BG LSA setzt voraus, dass eine jederzeitige Einsatzbereitschaft bei polizeilichen Lagen gegen Rechtsbrecher vorhanden sein muss. Es kommt daher nicht nur darauf an, ob ein Polizeivollzugsbeamter bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs gegen Schlageinwirkungen durch Rechtsbrecher hinreichend geschützt ist, maßgeblich ist auch, dass der Beamte nicht im Bewusstsein einer Erkrankung ein Schutz- bzw. Meideverhalten oder auch nur ein verzögertes Verhalten an den Tag legt, welches dazu führt, dass sich in Gefahr befindliche Kollegen oder sonstige gefährdete Personen nicht mehr im vollem Umfang darauf verlassen können, dass der Beamte unverzüglich und im gebotenen Maße reagiert. Angesichts der hohen physischen Anforderungen im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes ist nur in sehr eingeschränkten Maß der Ausgleich körperlicher Defizite durch z.B. orthopädische Hilfsmittel oder Sehhilfen möglich. Lediglich Hilfsmittel, wie z. B. Sehhilfen bei lediglich geringer Sehschwäche, bei denen mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass diese in der polizeilichen Arbeit zu Beeinträchtigungen führen können, können körperliche Defizite in einer Weise ausgleichen, dass diese der Feststellung der uneingeschränkten Polizeidienstfähigkeit nicht entgegenstehen.
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT URTEIL

Aktenz.: 1 L 25/05

Datum: 13.10.2005

Tatbestand:

Die am (...) geborene Klägerin wendet sich gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe und begehrt die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit.

Die Klägerin wurde mit Wirkung zum 30. September 1996 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Polizeimeisterin z. A. ernannt. Am (...) wurde ihr durch den Polizeiärztlichen Dienst bescheinigt, polizeidiensttauglich zu sein. Mit Bescheid vom 17. September 1997 wurde ihre laufbahnrechtliche Probezeit auf den 29. September 1997 verkürzt. Ihr wurde weiter mitgeteilt, dass ihr die Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit erst verliehen werden könne, wenn sie das 27. Lebensjahr vollendet habe. Am 19. September 1997 wurde sie mit Wirkung zum 30. September 1997 zur Polizeimeisterin ernannt. In einem polizeiärztlichen Zeugnis vom (...) wurde ausgeführt, dass eine Entscheidung über die Polizeidiensttauglichkeit der Klägerin noch nicht getroffen werden könne und eine Nachuntersuchung erforderlich sei.

Unter dem (...) erstellte der Direktor der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Prof. Dr. D im Auftrag der Beklagten ein fachärztliches Gutachten. In diesem Gutachten wird im Wesentlichen ausgeführt, dass im Jahr 2000 anlässlich einer Schwangerschaftsuntersuchung bei der Klägerin Nieren- und Leberzysten festgestellt worden seien. Die Ultraschalluntersuchung habe multiple zystische Raumforderungen in der gesamten Leber ergeben. Durch die Vielzahl der Zysten seien nur wenige größere zusammenhängende Leberfunktionszellen vorhanden. Auch auf beiden Nieren befänden sich mehrere aufsitzende Zysten. Der Gutachter gelangte zu dem Ergebnis, dass die aktuelle Leberfunktion nicht beeinträchtigt sei. Eine Verschlechterung der Leberfunktion sei nicht zu erwarten. Nur in Einzelfällen könne es zu weiteren Komplikationen bis zur Transplantationspflichtigkeit kommen. Gelegentlich könne es spontan auch zu einer Einblutung in eine Leberzyste kommen, auch könnten Zysten ohne äußere Einwirkung oder nach einem Bagatelltrauma platzen. Derzeit bestünden keine Bedenken hinsichtlich einer Verwendung der Klägerin im Außen- und Schichtdienst sowie bei Tätigkeiten bei wechselnden Witterungsbedingungen oder bei Nässe und Kälte. Einschränkungen seien beim Einsatz gegen Rechtsbrecher zu machen, weil Schläge gegen den Oberbauch bzw. die Lebergegend unbedingt vermieden werden sollten. Aufgrund der Zystenleber bestehe durch rohe Gewalt eine erhöhte Verletzungsgefahr im Vergleich zu lebergesunden Personen, wenn sich diese Risikoerhöhung auch nicht sicher quantifizieren lasse. Als denkbare Verletzungen seien die Zystenruptur, die Zysteneinblutung und im ungünstigsten Fall die Einblutung in die Bauchhöhle zu nennen. Solche Verletzungen nach Gewalteinwirkung könnten prinzipiell aber auch bei lebergesunden Personen auftreten. Von einer Zystenniere könne noch nicht gesprochen werden. Die bei der Klägerin bislang festgestellten Nierenzysten führten derzeit und auch in Zukunft nach aller Voraussicht zu keiner Einschränkung der Nierenfunktion. Da bei der Klägerin aller Wahrscheinlichkeit nach eine autosomal-dominante polyzystische Nierendegeneration vorliege, sei ein Fortschreiten der Nierenerkrankung bis zur Entwicklung von Zystennieren denkbar. Aufgrund der aktuell geringen Ausprägung der Nierenbeteiligung sei eine terminale Niereninsuffizienz aber sehr unwahrscheinlich.

Unter dem (...) wurde der Klägerin durch den Polizeiärztlichen Dienst bescheinigt, dass sie nicht polizeidienstfähig und die gesundheitliche Eignung für eine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht gegeben sei. In der Epikrise führte die Polizeiärztin aus, dass die Klägerin an einer vererbten polyzystischen Nierenerkrankung leide, die mit einer ausgeprägten Zystenniere einhergehe. Im Altersbereich von 50 Jahren könne diese chronische Erkrankung in einem dialysepflichtigen Nierenversagen enden. Bei dem Leiden sollten Tätigkeiten unter besonderen Witterungseinflüssen, Außendienstarbeiten und Tätigkeiten mit erheblichen Temperaturschwankungen zur Vermeidung von Nierenentzündungen nicht ausgeführt werden. Durch äußere Gewalteinwendung, z. B. beim Einsatz gegen Rechtsbrecher bestehe die Gefahr, dass die Leberzysten rissen, einbluteten oder es sogar zu einer lebensgefährlichen Blutung in die Bauchhöhle kommen könnte.

Mit Bescheid vom 15. Oktober 2002 entließ die Beklagte die Klägerin gemäß § 31 Abs. 1 BG LSA wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 31. Dezember 2002 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass Beamter auf Lebenszeit gemäß § 9 i. V. m. § 7 BG LSA nur derjenige werden dürfe, wer über die notwendige gesundheitliche Eignung verfüge. Dies sei aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens festzustellen. Die polizeiärztliche Begutachtung habe die Dienstunfähigkeit der Klägerin ergeben. Eine Versetzung in den Ruhestand nach § 46 Abs. 1 BG LSA komme nicht in Betracht, weil die Klägerin nicht aufgrund eines dienstlichen Ereignisses dienstunfähig geworden sei. Nach Abwägung aller Umstände könne eine Versetzung in den Ruhestand i. S. d. § 46 Abs. 2 BG LSA ebenfalls nicht erfolgen. Auch eine Weiterbeschäftigung in Form einer anderweitigen Verwendung sei nicht möglich. Für den Polizeivollzugsdienst sei die Klägerin gesundheitlich nicht einsetzbar. Für ein Amt einer anderen Laufbahn fehle ihr die erforderliche Laufbahnbefähigung. Infolge des Personalabbaus in der Landespolizei stünden insoweit auch keine Planstellen zur Verfügung.

Am 13. November 2002 legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie führte im Wesentlichen aus, dass gesundheitliche Beeinträchtigungen bei ihr nicht gegeben seien. Ein spezielles Risiko durch die bei ihr zu verzeichnende Zystenbildung sei im Verhältnis zu lebergesunden Personen nicht gegeben. Die Entlassung sei nicht gerechtfertigt. Sie werde zur Zeit medikamentös behandelt. Die Zystenbildung sei rückläufig. Auch sei bei ihr bereits ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entstanden, da ihr eine Verlängerung der Probezeit oder die Feststellung der Nichtbewährung nicht bekannt gegeben worden sei.

Mit Bescheid vom 22. April 2003 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit noch nicht gegeben sei. Die Klägerin habe sich zwar in der Probezeit bewährt und diese auch erfolgreich beendet, die Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit habe aber frühestens mit Beendigung des 27. Lebensjahres, also erst im Februar (...) verliehen werden können. Zu diesem Zeitpunkt habe es aber an der gesundheitlichen Eignung gemangelt. Die Klägerin befinde sich daher immer noch im Probebeamtenverhältnis. Infolge der gesundheitlichen Nichteignung habe nur eine Entlassung erfolgen können. Bei der Klägerin könne nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sie schon vor Erreichen der Altersgrenze häufig erkranke und dauernd dienstunfähig werde. Zudem dürfe sie nicht der Gefahr von Gewaltanwendungen ausgesetzt werden, um eine dabei mögliche Beeinträchtigung der Leber zu vermeiden. Dies sei bei der täglichen Arbeit einer Polizeivollzugsbeamtin indes nicht möglich.

Mit ihrer am 23. Mai 2003 erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, dass die in der Epikrise des Polizeiärztlichen Dienstes getroffenen Feststellungen über ihren Gesundheitszustand unzutreffend seien. Sie leide nicht an einer ererbten chronischen Erkrankung. Aus dem Gutachten des Prof. Dr. D ergebe sich, dass eine Dienstunfähigkeit nicht gegeben sei. Dieser Sachverständige führe auch aus, dass es unwahrscheinlich sei, dass mit fortschreitendem Alter mit einer Nierenerkrankung zu rechnen sei. Ferner habe der Gutachter erklärt, dass die Verletzungsmöglichkeiten der Leber auch bei allen gesunden Personen gleichermaßen auftreten könnten. Sie sei daher in vollem Umfang als polizeidienstfähig einzustufen. Im Übrigen habe sie nach Verstreichen von fünf Jahren seit Beginn ihrer Probezeit einen Anspruch auf die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit. Sie sei bei Beendigung der laufbahnrechtlichen Probezeit am 29. September 1997 polizeidienstfähig gewesen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Entlassungsverfügung der Beklagten vom 15. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihre Bewährung festzustellen und sie zur Beamtin auf Lebenszeit zu ernennen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die ausgesprochene Entlassung verteidigt und insbesondere nochmals auf die erhöhte Verletzungsgefahr der Klägerin beim Einsatz gegen Rechtsbrecher verwiesen.

Das Verwaltungsgericht Halle hat die angefochtenen Bescheide mit Urteil vom 22. April 2004 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die Bewährung der Klägerin festzustellen und sie zur Beamtin auf Lebenszeit zu ernennen. Die Klägerin sei polizeidiensttauglich und habe einen Anspruch darauf, dass ihre Bewährung festgestellt und sie zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt werde. Die Entlassung der Klägerin sei derart verzögert erfolgt, dass ein Anspruch auf die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit erwachsen sei. Der Sachverständige Prof. Dr. D habe in seinem Gutachten zwar bestätigt, dass bei der Klägerin eine erhöhte Verletzungsgefahr bestehe, diese sich aber nicht quantifizieren lasse und Verletzungen nach Gewalteinwirkung auch bei lebergesunden Personen auftreten könnten. Dieses Risiko lasse sich nach Auffassung der Kammer auf das übliche Maß verringern, indem die Klägerin im Einsatz bzw. im Außendienst eine entsprechende Schutzweste ggfs. mit Verstärkung in der gefährdeten Körperregion oder eine anderweitige Abdeckung trage, die die Leber vor einer Einwirkung durch Gewalt weitestgehend schütze. Die Klägerin habe ferner einen Anspruch auf Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit, da sie sich in der Probezeit bewährt habe und sie aufgrund der unangemessen langen Verzögerung der Entscheidung über ihre Bewährung darauf habe vertrauen können, in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen zu werden. Das Verfahren zur Prüfung der Dienstfähigkeit sei von der Beklagten schuldhaft verzögert worden.

Mit ihrer dagegen vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Beklagte vor: Die Polizeidienstfähigkeit i. S. d. § 119 BG LSA setze die Verwendbarkeit eines Polizeibeamten im Polizeivollzugsdienst zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seiner Amtsbezeichnung entsprechenden Stellung voraus, ohne Rücksicht darauf, ob er im Außendienst oder im Innendienst eingesetzt werde. Die Polizeidienstfähigkeit sei der Klägerin durch das amtsärztliche Gutachten abgesprochen worden. Sowohl die begutachtende Polizeiärztin als auch der Sachverständige Prof. Dr. D seien zu dem Ergebnis gekommen, dass aufgrund der Zystenleber für die Klägerin eine erhöhte Verletzungsgefahr, insbesondere beim Einsatz gegen Rechtsbrecher gegeben sei. Dies werde von Prof. Dr. D in seinem Gutachten auch ausdrücklich so formuliert. Aus diesem Grunde sei die Aussage der Klägerin, es sei keine erhöhte Verletzungsgefahr gegeben, nicht nachvollziehbar. Der erhöhten Verletzungsgefahr könne auch nicht durch das Tragen einer speziellen Schutzkleidung entgegengetreten werden. Gerade der Einsatz gegen Rechtsbrecher sei Hauptbestandteil der polizeilichen Aufgabenbewältigung. Es sei auch nicht der Umstand, dass beim Einsatz gegen Rechtsbrecher eine prinzipielle Verletzungsgefahr bestehe, der zur Verneinung der Polizeidienstfähigkeit führe. Vielmehr sei diese nur dann zu verneinen, wenn eine über das allgemeine Maß hinaus gehende erhöhte Verletzungsgefahr bestehe, denn dann könne nicht von einer uneingeschränkten Einsatztauglichkeit die Rede sein. Die vom Verwaltungsgericht angeregte Möglichkeit des Tragens einer besonderen Schutzbekleidung lasse sich auch in der Praxis nicht realisieren. Eine solche Schutzbekleidung stehe im Land Sachsen-Anhalt und auch im übrigen Bundesgebiet nicht zur Verfügung. Im Übrigen müsste die Klägerin diese tagtäglich im allgemeinen Dienst tragen, da immer damit gerechnet werden müsse, dass eine polizeiliche Lage, welche auch den Einsatz gegen Rechtsbrecher umfasse, eintrete. Es sei auch keine Besserung des Gesundheitszustandes der Klägerin eingetreten. Im Übrigen könne die Nierenerkrankung und auch die Zystenleber im weiteren Verlauf zu häufigen Unterbrechungen der Dienstleistung der Klägerin führen. Es könne damit nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Klägerin bis zur Beendigung ihres regulären Dienstes vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden müsse. Im Übrigen habe die Klägerin auch keinen Anspruch auf Verbeamtung auf Lebenszeit. Die Klägerin sei am 30. September 1996 zur Probebeamtin ernannt worden, so dass die statusrechtliche Probezeit am 30. September 2001 abgelaufen wäre. Allein der Ablauf der statusrechtlichen Probezeit begründe keinen Anspruch auf Verbeamtung auf Lebenszeit. Der Anspruch nach § 9 Abs. 2 BG LSA bestehe nur dann, wenn der Beamte die übrigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfülle. Die Klägerin habe erst am (...) das 27. Lebensjahr vollendet und sich auch während der Probezeit bewährt. Die notwendige gesundheitliche Eignung habe bei der Klägerin jedoch nicht bestanden. Die polizeiärztliche Untersuchung vor der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit sei vor Vollendung des 27. Lebensjahres erfolgt und habe gerade nicht die Polizeidienstfähigkeit der Klägerin ergeben.

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgericht Halle - 3. Kammer - vom 22. April 2004 die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache Erfolg; denn das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen, weil der Entlassungsbescheid vom 15. Oktober 2002 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 22. April 2003 rechtmäßig sind und die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzen.

Die Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ist nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BG LSA gerechtfertigt. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BG LSA erlaubt die Entlassung eines Probebeamten im Falle der Dienstunfähigkeit i. S. d. § 42 BG LSA, wenn der Beamte nicht nach § 46 BG LSA in den Ruhestand versetzt wird. Nach § 31 Abs. 1 Satz 2 BG LSA ist dann § 42 Abs. 3 BG LSA sinngemäß anzuwenden. Da die Klägerin im Polizeivollzugsdienst tätig war und es auf die Dienstunfähigkeit in Bezug auf das abstrakt-funktionelle Amt ankommt, ist maßgeblich, ob sie i. S. d. § 119 BG LSA polizeidienstunfähig ist.

Die Klägerin ist nicht polizeidienstfähig i. S. d. § 119 BG LSA. Bei der Prüfung der Polizeidienstfähigkeit i. S. d. § 119 BG LSA ist die uneingeschränkte Verwendungsfähigkeit für den Polizeivollzugsdienst maßgeblich, wie sie in der von den Polizeibehörden des Bundes und der Länder angewandten Polizeidienstvorschrift (PDV) 300 "Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit" konkretisiert worden ist. Auszugehen ist danach von einem umfassenden Begriff der polizeilichen Verwendung. Maßgeblich ist die Einsatzfähigkeit des Beamten für den vollen polizeilichen Einsatzbereich (OVG LSA, B. v. 22.01.1997 - 3 M 35/95 -). Zu fordern ist daher die Verwendungsfähigkeit an jedem Ort und zu jeder Zeit, und zwar einschließlich der psychischen und physischen Fähigkeit zum Führen von Polizeidienstfahrzeugen, zum Tragen von Waffen und zum Einsatz im Wechselschichtdienst. Auf den Umstand, dass möglicherweise bei einer kriminalpolizeilichen Verwendung andere, geringere Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit eines Beamten zu stellen sind als bei einer Verwendung im Bereich der Schutzpolizei, kommt es nicht an, da nach § 2 PolLV LSA die einheitliche Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes sich lediglich in zwei Dienstzweige (Schutzpolizei und Kriminalpolizei) gliedert.

Nach § 119 Abs. 2 BG LSA wird die Polizeidienstunfähigkeit durch den Dienstvorgesetzten aufgrund des Gutachtens eines Amtsarztes oder eines beamteten Arztes festgestellt. Den Ärzten des Polizeiärztlichen Dienstes kann - wie bereits der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt in seinem Beschluss vom 17. März 1997 (Az.: B 3 S 191/96) betont hat - grundsätzlich ein spezifischer Sachverstand unterstellt werden, der insbesondere auf der Kenntnis der Belange des Polizeidienstes beruht. Daher muss es in erster Linie deren Beurteilung obliegen, ob und wann eine Gesundheitsstörung mit Krankheitswert die Dienstfähigkeit eines Bediensteten umfassend beeinträchtigt. Der polizeiärztliche Dienst ist nach seinen spezifischen Kenntnissen und Erfahrungen eher als ein außenstehender Arzt in der Lage, die getroffene medizinische Diagnose in Bezug zu setzen zu den Anforderungen des jeweiligen Dienstes des Beamten. Den polizeiärztlichen Gutachten kommt daher ein höherer Beweiswert zu als haus- oder anderen fachärztlichen Gutachten.

Die gesundheitliche Eignung zur späteren Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit liegt dann nicht mehr vor, wenn nach ärztlich-wissenschaftlicher Erkenntnis und Erfahrung zu erwarten ist, dass die vor dem Ende der Probezeit aufgetretenen Krankheiten oder Leiden die uneingeschränkte Verwendung im Polizeivollzugsdienst langfristig nicht gestatten werden. Hiervon ist nach den plausiblen Feststellungen der zuständigen Polizeiärztin Dr. E, insbesondere in ihrer Stellungnahme im Widerspruchsverfahren am 7. Juli 2003 auszugehen. Danach liegen bei der Klägerin ausgeprägte, zum Teil große Zysten der Leber vor, die bei der körperlichen Untersuchung bereits sichtbar waren und ein mechanisches Problem darstellen. Es liegt aufgrund der festgestellten Zysten im Vergleich zu lebergesunden Personen eine erhöhte Gefährdung der Klägerin bei Einsätzen gegen Rechtsbrecher vor. Durch die Einwirkung roher Gewalt besteht bei Personen mit einer Zystenleber eine erhöhte Verletzungsgefahr. Es besteht die Gefahr einer Zystenruptur, einer Zysteneinblutung und im ungünstigsten Fall eine lebensgefährliche Blutung in die freie Bauchhöhle. Die bei der Klägerin festgestellte Nierendegeneration könne zu einem nicht unerheblichen Prozentsatz in ein terminales Nierenversagen mit Dialysepflicht übergehen.

Diese Feststellungen werden auch durch die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. D nicht entkräftet. Vielmehr hat dieser bestätigt, dass es sich bei dem bei der Klägerin festgestellten Befund um eine wahrscheinlich erblich bedingte polyzystische Nierenerkrankung handelt. Von dieser Erkrankung sei auch die Leber betroffen. In dem Fall, dass sich die bisher nicht besonders ausgeprägte Nierenerkrankung später verschlimmern sollte, könne es auch zu Veränderungen des Blutdrucks kommen. Im Übrigen hat auch der Sachverständige Prof. Dr. D, die Gefahr, dass die Nierenerkrankung der Klägerin in einem dialysepflichtigen Nierenversagen enden wird, nicht ausgeschlossen, sondern lediglich als gering eingeschätzt. Eine Verschlechterung der Nierenfunktion und ein Fortschreiten der Nierenerkrankung sei aber denkbar. Auch die bereits vorhandene Zystenleber der Klägerin kann nach Auffassung des Sachverständigen zu weiteren Komplikationen, insbesondere mechanischen Problemen durch Raumforderungen führen. Dies könne als ultima ratio auch zum Erfordernis einer Lebertransplantation führen. Diese Feststellungen des Sachverständigen stehen damit im Ergebnis nicht im Widerspruch zur Einschätzung der Polizeiärztin, dass das Risiko, dass die Klägerin vor Erreichen der Altersgrenze des § 120 Abs. 1 BG LSA wegen Polizeidienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen ist, so signifikant erhöht ist, dass eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit aus ärztlicher Sicht nicht zu vertreten ist.

Die Polizeidienstfähigkeit i. S. d. § 119 BG LSA setzt im Übrigen voraus, dass eine jederzeitige Einsatzbereitschaft bei polizeilichen Lagen gegen Rechtsbrecher vorhanden sein muss. Es kommt daher nicht nur darauf an, ob die Klägerin bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs gegen Schlageinwirkungen durch Rechtsbrecher hinreichend geschützt ist, maßgeblich ist auch, dass die Klägerin nicht im Bewusstsein ihrer Erkrankung ein Schutz- bzw. Meideverhalten oder auch nur ein verzögertes Verhalten an den Tag legt, welches dazu führt, dass sich in Gefahr befindliche Kollegen oder sonstige gefährdete Personen nicht mehr im vollem Umfang darauf verlassen können, dass die Klägerin unverzüglich und im gebotenen Maße reagiert. Die von dem Sachverständigen Prof. Dr. D vorgeschlagene Schutzkleidung (Abdeckung des Oberbauches mit einer Art Weste oder Gurt mit eingearbeiteten Stahlstäben), um zu verhindern, dass Einwirkungen auf die Lebergegend nicht zu die Gesundheit der Klägerin akut gefährdenden Einrissen der Leberzysten führen, ändert nichts an der Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit der Klägerin. Die PDV 300 lässt angesichts der hohen physischen Anforderungen im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes nur in sehr eingeschränkten Maß den Ausgleich körperlicher Defizite durch z. B. orthopädische Hilfsmittel oder Sehhilfen zu (Ziffern 4. und 5. der PDV 300). Lediglich Hilfsmittel, wie z. B. Sehhilfen bei lediglich geringer Sehschwäche, bei denen mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass diese in der polizeilichen Arbeit zu Beeinträchtigungen führen können, können körperliche Defizite in einer Weise ausgleichen, dass diese der Feststellung der uneingeschränkten Polizeidienstfähigkeit nicht entgegenstehen. Im Übrigen bleibt offen, ob die Klägerin die ansonsten übliche dienstliche Schutzkleidung (z. B. ballistische Schutzweste) überhaupt noch neben dieser besonderen Schutzkleidung weiterhin tragen könnte. Jedenfalls schränkt ein Gurt oder eine Weste mit eingearbeiteten Stahlstäben die Bewegungsmöglichkeiten der Klägerin in einer Weise ein, dass sie bei länger andauernden körperlichen Anstrengungen nicht mehr in dem Maße belastbar ist wie ein anderer Beamter, der diese Schutzkleidung nicht zu tragen hat. Auch wenn bei bestimmten polizeilichen Lagen Schutzwesten und Protektoren zur Eigensicherung von Polizeivollzugsbeamten getragen werden, ändert dies nichts an dem Umstand, dass diese Schutzkleidung jeweils nur im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der besonderen polizeilichen Einsatzsituation getragen wird, die Klägerin die besondere Schutzkleidung aber nach Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. D auch im normalen polizeilichen Einsatzdienst zu tragen hätte.

Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, die Klägerin unmittelbar nach Ablauf der Statusdienstzeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übernehmen. Nach der Rechtsprechung (BVerwG, B. v. 01.10.2001 - 2 B 11.01 -, NVwZ-RR 2002, 130) besteht das Beamtenverhältnis auf Probe (unabhängig davon, ob die laufbahnrechtliche Probezeit - wie im vorliegenden Fall am ... - bereits abgelaufen ist) auch dann fort, wenn die Entscheidung über die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit sich über den in § 9 Abs. 2 Satz 1 BG LSA genannten Zeitpunkt hinauszieht. Die Entscheidung über die Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Probe in ein solches auf Lebenszeit darf aber nicht ungebührlich lange hinausgeschoben werden; der Dienstherr muss hierüber vielmehr in angemessener Zeit befinden, und zwar sowohl im eigenen Interesse als auch im Interesse des Beamten. § 9 Abs. 2 Satz 1 BG LSA bestimmt daher, dass das Beamtenverhältnis auf Probe spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln ist. Ein Anspruch besteht aber nur, wenn neben dem Erreichen des 27. Lebensjahres auch die übrigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit erfüllt sind. Zu diesen Voraussetzungen gehört jedenfalls, dass der Beamte nicht dauernd dienstunfähig ist. Liegt wie im vorliegenden Fall Dienstunfähigkeit bei dem Beamten vor, so ist das Dienstverhältnis zu beenden, und zwar auch dann, wenn die fünfjährige Statusdienstzeit bereits abgelaufen ist.

Eine Einschränkung des Ermessens, ob diese Beendigung im Wege der Entlassung oder der Versetzung in den Ruhestand herbeizuführen ist, kann sich daraus ergeben, dass der Dienstherr die Entscheidung über eine Entlassung vor Ablauf der fünfjährigen Statusdienstzeit trotz Entscheidungsreife nicht getroffen hat. Entscheidungsreife ist aber nicht gegeben, wenn die Frage der dauernden Dienstunfähigkeit bis zum Ablauf der Statusdienstzeit nicht abschließend geklärt werden kann. In einem solchen Falle wird nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung der Ablauf der fünfjährigen Frist gehemmt und die Pflicht des Dienstherrn zur Entscheidung des Sachverhaltes hinausgeschoben. Der Dienstherr darf die Aufklärung nicht ungebührlich verzögern; nur insoweit wird seine Entscheidungspflicht aufgeschoben. Ist der Dienstherrn nicht verpflichtet, die Entscheidung spätestens bis zum Ablauf der Statusdienstzeit zu treffen, so wird insoweit auch nicht sein Ermessen, den dienstunfähigen Beamten auf Probe entweder zu erlassen oder in den Ruhestand zu versetzen, durch den Ablauf der fünfjährigen Statusdienstzeit eingeschränkt. Es liegt insbesondere kein schuldhaftes Zögern darin, wenn die Beklagte - wie hier - der Anregung des polizeiärztlichen Dienstes vom (...) gefolgt ist und zunächst noch die weitere Entwicklung, insbesondere die von der Klägerin auf eigenen Wunsch durchgeführte mehrmonatige Behandlung der Leberzysten durch einen Homöopathen abgewartet hat. Die Beklagte war daher nicht gehalten, die Entlassung der Klägerin zu verfügen, solange noch eine von ärztlicher bzw. hier heilpraktischer Seite genährte und nicht nur irrationale Hoffnung bestand, die Klägerin werde die bestehenden Zweifel an ihrer gesundheitlichen Eignung nach einer erfolgreichen Behandlung noch ausräumen können. Klarheit bestand insoweit erst durch die abschließende Stellungnahme des Polizeiärztlichen Dienstes vom (...). Unmittelbar danach wurde die Klägerin am 25. September 2002 zur beabsichtigten Entlassung angehört und, nach dem der zuständige Personalrat am 10. Oktober 2002 der beabsichtigten Maßnahme zugestimmt hatte, am 15. Oktober 2002 die Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe verfügt. Eine vorwerfbar dilatorische Sachbearbeitung durch die Beklagte ist aus diesem zeitlichen Ablauf nicht erkennbar.

Die Beklagte hat auch im Weiteren ihr Ermessen im Hinblick auf eine Versetzung in den Ruhestand i. S. d. § 46 BG LSA fehlerfrei ausgeübt. Ein Rechtsanspruch des dienstunfähigen Beamten auf Probe auf Versetzung in den Ruhestand ergibt sich nur unter den Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 BG LSA, die nicht vorliegen, da die Klägerin nicht infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist. Da die Klägerin keinen Rechtsanspruch auf Versetzung in den Ruhestand hat, hatte die Beklagte nach § 46 Abs. 2 BG LSA nach ihrem Ermessen über die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand zu entscheiden. Nach dieser Vorschrift kann der Beamte auf Probe in den Ruhestand versetzt werden, wenn er aus anderen Gründen als den im Absatz 1 genannten dienstunfähig geworden ist. Die Ermessensentscheidung, ob dem Beamten auf Probe durch die Versetzung in den Ruhestand eine beamtenrechtliche Versorgung in der Form eines Ruhegehalts eröffnet werden soll, muss zwar den Gesichtspunkt der Fürsorge des Dienstherrn beachten. Der Dienstherr muss erwägen, ob eine solche Versorgung nach den Umständen des Einzelfalles notwendig und angemessen erscheint. Hiernach sind als beachtliche Umstände das Lebensalter, das Dienstalter, die wirtschaftliche Lage des Beamten, besonders der Grad seiner Versorgungsbedürftigkeit, seine dienstlichen Leistungen und seine Würdigkeit zu berücksichtigen; auch die Umstände, die zu seiner Dienstunfähigkeit geführt haben, können in die Überlegungen des Dienstherrn einbezogen werden (vgl. BVerwG, U. v. 14.10.1965 - II C 3. 63 - BVerwGE 22, 215; VGH Mannheim, U. v. 20.09.1994 - 4 S 2838/93 - juris). Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Entscheidung der Beklagten, die Klägerin nicht in den Ruhestand zu versetzen, nicht zu beanstanden. Dem Beamten auf Probe, der nicht durch eine Dienstbeschädigung dienstunfähig geworden ist, räumt das Gesetz keine durch die zwingende Versetzung in den Ruhestand statusrechtlich gesicherte beamtenrechtliche Versorgung ein, sondern er wird für den Regelfall seiner Entlassung auf die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages im Ermessenswege verwiesen. Der gesetzlichen Regelung ist zu entnehmen, dass die wirtschaftlichen Folgen der Entlassung bei der Entscheidung über die Maßnahme grundsätzlich auch vernachlässigt werden können und erst im Rahmen einer gesonderten, der Entlassung nachfolgenden Entscheidung über die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages abschließend zu prüfen sind. Von diesem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung her sind die Ermessenserwägungen der Beklagten frei von Rechtsfehlern. Der Fall der Klägerin weist keine auffallenden Besonderheiten auf, die ihn von dem Regelfall unterscheiden, von dem die gesetzliche Regelung über die Entlassung dienstunfähiger Beamter aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ausgeht. Eine mit der Dienstzeit der Klägerin vergleichbare Dauer des Beamtenverhältnisses auf Probe ergibt sich bei Polizeivollzugsbeamten des mittleren Dienstes häufig bereits daraus, dass die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BG LSA die Vollendung des 27. Lebensjahres voraussetzt. Es darf ferner nicht zu Lasten der Beklagten gehen, dass sie letztlich aus Gründen der Fürsorge die Klägerin nicht zu einem früheren Zeitpunkt entlassen, sondern den Ausgang von weiteren Behandlungen abgewartet hat. Bei einem Beamten auf Probe ist die Fürsorgepflicht des Dienstherrn jedenfalls dahin eingeschränkt, dass dieser nicht gehalten ist, das Gesundheitsrisiko eines sich schließlich als dienstunfähig erweisenden Beamten auf Probe durch dessen Versetzung in den Ruhestand zu übernehmen. Besondere, in ihrer Person liegende Umstände hat die Klägerin nicht geltend gemacht und sind aus den Akten auch nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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