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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 18.09.2006
Aktenzeichen: 1 L 288/04
Rechtsgebiete: TKG


Vorschriften:

TKG § 52 Abs. 1
TKG § 52 Abs. 2
1. Wird durch eine Telekommunikationslinie die Unterhaltung eines Verkehrsweges erschwert, besteht der Anspruch auf Kostenersatz nach § 52 Abs. 2 TKG unabhängig davon, ob diese Erschwerung bei Errichtung der Telekommunikationslinie vermeidbar oder nicht vermeidbar war.

2. Eine Erschwerung der Unterhaltung i. S. des § 52 Abs. 2 TKG liegt auch dann vor, wenn ein teilweiser Ersatzbau des Verkehrsweges aufgrund der Lage der Telekommunikationslinie mit einem Mehraufwand verbunden ist. Das Gesetz verlangt nicht, dass dieser Mehraufwand bereits bei der Errichtung der Telekommunikationslinie erkennbar gewesen ist.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 1 L 288/04

Datum: 18.09.2006

Gründe:

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 3. Kammer - vom 17.06.2004 hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist nicht wegen der von der Beklagten geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen dann, wenn der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ist der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen. Dies erfordert, dass ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Der Zulassungsantrag hat sich substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinanderzusetzen und u. a. konkret auszuführen, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 22.04.2004 - 3 L 228/02 -). In Anlehnung an diesen Maßstab lassen sich überwiegende Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht feststellen.

Die Beklagte wendet gegen die erstinstanzliche Entscheidung ein, es komme für das Bestehen eines Anspruchs auf Kostenersatz nach § 52 Abs. 2 TKG darauf an, ob eine vermeidbare Erschwerung im Sinne des § 52 Abs. 1 TKG vorliege. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt, weil sie, die Beklagte, bei der Verlegung der Kabel an den vorhandenen Zustand gebunden gewesen sei.

Mit diesem Einwand hat die Beklagte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht dargelegt. Gemäß § 52 Abs. 2 TKG hat der Nutzungsberechtigte dem Unterhaltungspflichtigen die aus der Erschwerung erwachsenden Kosten zu ersetzen, wenn "die Unterhaltung erschwert" wird. Weder aus dem Wortlaut dieser Vorschrift, noch aus dem Sinn und Zweck oder dem Regelungszusammenhang ergibt sich, dass nur bei einer vermeidbaren Erschwerung der Unterhaltung Kostenersatz zu leisten ist. Der Kostenersatz knüpft nicht an eine pflichtwidrige, den Anforderungen des § 52 Abs. 1 TKG nicht entsprechende Benutzung der Verkehrswege an, sondern ist ein Ausgleich für einen infolge der Benutzung der Verkehrswege erhöhten Unterhaltungsaufwand. Die gesetzlichen Regelungen zielen darauf ab, die Straßenbauverwaltung bei der Bewältigung ihrer Aufgabenstellung von zusätzlichen, aus dem Vorhandensein einer Fernmeldelinie entstehenden Kosten weitestgehend freizustellen (vgl. BGH, Urteil vom 03.02.2000 - III ZR 313/98 -, NVwZ 2000, 713). Wird durch eine Telekommunikationslinie die Unterhaltung des Verkehrsweges erschwert, besteht der Anspruch auf Kostenersatz nach § 52 Abs. 2 TKG unabhängig davon, ob diese Erschwerung bei Errichtung der Telekommunikationslinie vermeidbar oder nicht vermeidbar war (vgl. Schütz, in: Büchner/Ehmer, u. a., TKG, § 52 Rdnr. 8). Deshalb ist es unerheblich, ob die Beklagte - wie sie behauptet - an den vorhandenen Zustand gebunden war und deshalb das Kabel nicht anders als über den Durchlass verlegen konnte.

Soweit die Beklagte vorträgt, das Kabel habe die Unterhaltung des Durchlasses nicht erschwert, weil sie nicht damit habe rechnen müssen, dass die Anlage in "völlig anderer Form" wiederhergestellt würde, wird das Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Als "Unterhaltung" i. S. des § 52 Abs. 2 TKG sind nicht nur Maßnahmen zur Instandhaltung und zur Beseitigung von Abnutzungserscheinungen und Schäden, sondern auch Maßnahmen der Erhaltung der Straße, also auch der Erneuerung und Wiederherstellung zu verstehen (Schütz, a. a. O., § 52 Rdnr. 4; Kodal/Krämer, Straßenrecht, Kap. 27 Rdnr. 130). Das gilt auch dann, wenn die Anlage in veränderter Form hergestellt wird (vgl. Kodal/Krämer, Straßenrecht, Kap. 12 Rdnr. 12.5). Eine Erschwernis der Unterhaltung liegt demgemäß auch dann vor, wenn ein teilweiser Ersatzbau des Verkehrsweges aufgrund der Lage der Telekommunikationslinie mit einem Mehraufwand verbunden ist. Das Gesetz verlangt nicht, dass dieser Mehraufwand bei der Errichtung der Telekommunikationslinie bereits erkennbar gewesen ist. Die Beklagte hat auch sonst nichts vorgetragen, was die Annahme, die Unterhaltung des Verkehrsweges sei erschwert worden, in Zweifel ziehen könnte. Das Verwaltungsgericht ist von einer Erschwerung der Unterhaltung ausgegangen, weil wegen der Verlegung der Leitungen unmittelbar auf dem Bauwerk eine Anhebung für die Einsetzung eines neuen Betonfertigteils erforderlich gewesen sei. Diesen Erwägungen ist die Beklagte nicht substantiiert entgegen getreten.

Soweit sich die Beklagte gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf den Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache beruft, sind diese nicht entsprechend den Erfordernissen gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt. "Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten" der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 10.03.1998 - B 3 S 102/98 -, Beschluss vom 22.04.2004 - 3 L 228/02 - und Beschluss vom 23.01.2006 - 1 L 10/06 -). Im Hinblick auf die Anforderungen gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (OVG LSA, a. a. O.). Soweit der Antragsteller die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senates vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163.). Diesen Anforderungen wird das Vorbringen in der Antragsbegründungsschrift nicht gerecht. Die Ausführungen der Beklagten beschränken sich auf die Bezugnahme auf die "vorstehend dargelegten Zweifel an der Begründung des Urteils", ohne besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Einzelnen darzustellen.

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht aus der von der Beklagten geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Die Beklagte hat die grundsätzlichen Bedeutung nicht den Erfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO entsprechend dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sich eine erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage stellt, die bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärt ist und daher im Interesse grundsätzlicher, d. h. über den Einzelfall hinausgehender Klärung durch das Rechtsmittelgericht bedarf. Dementsprechend verlangt das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, dass der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und zudem klärungsbedürftig ist, und schließlich darlegt, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 03.11.2005 - 1 L 413/05 -; BayVGH, Beschluss vom 16.12.2004 - 4 ZB 04.3158 -, BayVBl. 2005, 284). Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsbegründungsschrift nicht. Die Beklagte hat bereits nicht eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und "ausformuliert", von der die Entscheidung des Rechtsstreits abhängen soll. Ungeachtet dessen werden auch die Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Antragsschrift nicht - wie es erforderlich gewesen wäre - in der Weise unter Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen erläutert und aufgearbeitet, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt würde, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzliche Bedeutung gerechtfertigt ist.

Die Ausführungen der Beklagten dazu, dass der Anspruch nicht auf § 53 TKG gestützt werden könne, rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht, da entgegen den Darlegungsanforderungen ein Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO nicht aufgezeigt wird.

Die Berufung ist auch nicht wegen des von der Beklagten geltend gemachten Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Einen Verfahrensfehler in Form einer Verletzung der Aufklärungspflicht hat die Beklagte nicht zulassungsbegründend dargelegt.

Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nicht, wenn es den aus seiner Sicht - selbst wenn diese unzutreffend sein sollte (siehe: BVerwG, Urteil vom 24.10.1984 - 6 C 49.84 -, BVerwGE 70, 216) - entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge oder einer Beweisaufnahme für aufgeklärt hält und von einer Beweiserhebung absieht, die ein Rechtsanwalt oder sonst sachkundig vertretener Verfahrensbeteiligter nicht in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt hat (BVerwG, Beschluss vom 05.08.1997 - 1 B 144.97 -, NVwZ-RR 1998, 784; Beschluss vom 13.05.2004 - 4 B 27/04 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 18.02.2005 - 3 L 448/04 -).

Soweit die Beklagte zur Begründung der Aufklärungsrüge geltend macht, sie habe bestritten, dass die mit der Klage geltend gemachten Kosten im Zusammenhang mit der Trasse des Klägers gestanden hätten, und darauf verweist, dass die wegen der Telekommunikationslinie erforderlichen Arbeiten durch sie oder durch ein von ihr beauftragtes Unternehmen ausgeführt worden seien, hat sie nicht dargelegt, dass ihr Vorbringen dem Verwaltungsgericht Anlass hätte geben müssen, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Denn auf den Schriftsatz der Beklagten vom 27.08.2002, mit dem diese vorgetragen hatte, dass die Schutzrohre der Glasfaserleitungen vereinbarungsgemäß von ihr oder dem von ihr beauftragten Unternehmen geöffnet und hochgelegt worden seien, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 01.10.2002 erwidert, dass diese Leistungen "nichts mit den zuvor erfolgten streitigen Tiefbauleistungen zu tun" gehabt hätten und dies anhand einer Beschreibung der Tiefbaumaßnahmen begründet. Einwendungen der Beklagten hiergegen ergeben sich weder aus nachfolgenden Schriftsätzen noch aus der Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 17.06.2004. Dementsprechend ist das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung - zu Recht - davon ausgegangen, dass die Beklagte dem Vortrag des Klägers "nicht - und schon gar nicht in substantiierter Form - entgegen getreten" sei.

Ungeachtet dessen hat es die - anwaltlich vertretene - Beklagte auch versäumt, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen (vgl. zum Rügeverlust: BVerwG, Beschluss vom 20.12.1996

- 3 B 42.96 -; Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 14). Die Beklagte hat sich damit ihrer Möglichkeit begeben, durch Beweisanträge auf eine weitere Sachverhaltsaufklärung hinzuwirken. Die bloße schriftsätzliche Ankündigung von Beweisanträgen genügt dem nicht, denn diese sind lediglich als Beweisanregungen anzusehen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 86 Rdnr. 19, m w. N.). Bei dieser Sachlage könnte ein Verfahrensmangel nur vorliegen, wenn sich dem Gericht trotz fehlenden Beweisantrages die weitere Sach-aufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 23.07.2003

- 8 B 57.03 -, ZOV 2003, 341, m. w. N.). Substantiierte Ausführungen hierzu lässt die Antrags(begründungs)schrift indes vermissen. Denn die ordnungsgemäße Verfahrensrüge setzt in diesem Zusammenhang voraus, dass unter Auseinandersetzung mit dem Prozessgeschehen und der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung schlüssig aufgezeigt wird, dass sich dem Gericht auch ohne förmlichen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung aufdrängen musste (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.9 - , NJW 1997, 3328). Hieran fehlt es. Die Antrags(begründungs)schrift benennt zwar Zeugen und Belege dafür, dass bestimmte Arbeiten durch die Beklagte oder das von ihr beauftragte Unternehmen durchgeführt worden sind, legt aber nicht dar, warum diese Umstände auf der Grundlage der Auffassung des Verwaltungsgerichts überhaupt ermittlungsbedürftig gewesen wären. Unter Zugrundelegung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts kam es auf die von der Beklagten bzw. in ihrem Auftrag durchgeführten Arbeiten nicht an, weil das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass es sich hierbei um andere Arbeiten als die im Streit stehenden gehandelt habe (Bl. 7 [oben] d. Urteilsabschr.).

Soweit die Beklagte die Aufklärungsrüge darauf stützt, dass sie vom Kläger nicht über die Notwendigkeit weiterer Arbeit unterrichtet worden sei und sie wegen der Vertragsverletzung des Klägers einen Schadensersatzanspruch habe, den sie gegen die streitgegenständliche Forderung aufrechne, hat sie einen Aufklärungsmangel nicht dargelegt, sondern sich allein gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung gewandt.

Ein Aufklärungsmangel ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen der Beklagten, dass sie die geltend gemachten Kosten der Höhe nach bestritten habe und die Kostenaufschlüsselung nicht verständlich sei. In diesem Zusammenhang rügt die Beklagte, dass es bei der Kostenaufstellung an einer Berechnung des auf sie fallenden Kostenanteils und an einer nachvollziehbaren Darstellung sowie an Angaben dazu fehle, welche Arbeiten für das Anheben und Abstützen der Kabel erforderlich gewesen seien, warum die Baugrube habe erweitert werden müssen und welche Maßnahmen zum Schutz der Kabel ergriffen worden seien.

Auch im Hinblick auf die Kostenabrechnung hat die Aufklärungsrüge schon deshalb keinen Erfolg, weil es die Beklagte unterlassen hat, durch die Stellung von Beweisanträgen auf eine weitere Sachverhaltsaufklärung hinzuwirken. Eine weitere Sachaufklärung musste sich für das Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen, da der Kläger die Kosten in der mit der Klageschrift vom 17.06.2002 (Anlage 5) vorgelegten Abrechnung anhand der einzelnen Maßnahmen ("Kabel schützen, Zulage Handschachtung, Magerbeton") aufgelistet, und in dem Schriftsatz vom 12.08.2004 (S. 4) unter Vorlage von Belegen nochmals näher erläutert hat. Auf diese Ausführungen ist die Beklagte weder in ihrem Schriftsatz vom 27.08.2002, noch - ausweislich des Sitzungsprotokolls - in der mündlichen Verhandlung substantiiert eingegangen. Im Übrigen hat die Beklagte in der Zulassungs(begründungs)schrift auch nicht dargelegt, hinsichtlich welcher konkreter tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat und welche Beweismittel hierzu zur Verfügung gestanden hätten.

Soweit die Beklagte rügt, dass der Schutz der Kabel durch Magerbeton und der Einsatz von Landesbediensteten, insbesondere hinsichtlich der geltend gemachten "Büroarbeiten" nicht von § 52 TKG erfasst seien, hat sie sich wiederum allein gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gewandt, ohne einen Aufklärungsmangel darzulegen.

Schließlich genügt auch der pauschale Verweis auf den "Sachvortrag erster Instanz" nicht den Darlegungserfordernissen für die Begründung des Zulassungsantrags.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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