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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 15.02.2008
Aktenzeichen: 1 L 3/08
Rechtsgebiete: BBesG


Vorschriften:

BBesG § 18
Zur Dienstpostenbewertung aus Anlass eines Beförderungsbegehrens eines Beamten und zu (dem Umfang) der gerichtlichen Kontrolle derselben.
Gründe:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 27. November 2007 hat keinen Erfolg.

Die von ihr gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

"Ernstliche Zweifel" an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg; ist hingegen der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens lediglich offen, rechtfertigt dies die Zulassung der Berufung nicht (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 26. Januar 1998 - Az.: A 3 S 197/97 -, Beschluss vom 22. April 2004 - Az.: 3 L 228/02 -, Beschluss vom 3. Januar 2007 - Az.: 1 L 245/06 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.]). Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ist der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen. Dies erfordert, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - Az.: 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Mithin ist zugleich erforderlich, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. auch zu den entsprechenden Anforderungen an eine Revisionsbegründung: BVerwG, Beschluss vom 23. September 1999 - Az.: 9 B 372.99 -; Urteil vom 30. Juni 1998 - Az.: 9 C 6.98 -, BVerwGE 107, 117; Urteil vom 3. März 1998 - Az.: 9 C 20.97 -, BVerwGE 106, 202; Urteil vom 25. Oktober 1988 - Az.: 9 C 37.88 -, BVerwGE 80, 321).

Das Vorbringen der Klägerin begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung.

Zu Unrecht rügt die Klägerin, das Verwaltungsgericht habe "eine Überprüfung der Dienstpostenbewertung nicht vorgenommen". Vielmehr hat das Verwaltungsgericht die Dienstpostenbewertung - ausgehend von dem ihm zustehenden lediglich eingeschränkten Prüfungsmaßstab - einer Rechtskontrolle unterworfen (siehe Seite 4 [unten] f. der Urteilsabschrift). Dies ist rechtlich auch nicht zu erinnern. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, auf die sich das angefochtene Urteil ausdrücklich beruft, gilt:

Hinsichtlich der Dienstpostenbewertung entscheidet der Dienstherr ebenso wie in Bezug auf die Zuordnung der Planstellen zu den Dienstposten allein im öffentlichen Interesse; ein Beamter besitzt insoweit grundsätzlich keine Ansprüche (siehe: BVerwG, Urteil vom 21. September 2005 - Az.. 2 A 5.04 -, zitiert nach juris [m. w. N.]). Mit den organisatorischen Maßnahmen der Dienstpostenbewertung und der Zuordnung von Planstellen zu den Dienstposten entscheidet der Dienstherr im öffentlichen Interesse über die qualitativen Anforderungen an die Erfüllung der auf dem Dienstposten wahrzunehmenden Aufgaben. Ob er dabei die betroffenen öffentlichen Belange fehlerfrei abgewogen hat, berührt nicht die Rechte einzelner Beamter (BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 - Az.. 2 C 14.98 -, Buchholz 237.2 § 12 BlnBG Nr. 3 [m. w. N.]). Die rechtliche Bewertung von Dienstposten, d. h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, liegt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn. Sofern sich nicht konkrete Vorgaben aus spezialgesetzlichen, besoldungs- und laufbahnrechtlichen Regelungen ergeben, bleibt die erforderliche Konkretisierung dem Haushaltsrecht und in dessen Rahmen der Organisationskompetenz des Dienstherrn überlassen. Dabei ist das in § 18 BBesG verankerte Prinzip zu beachten, dass sich in den statusrechtlichen Ämtern Abstufungen der ihnen zugeordneten Funktionen und Anforderungen widerspiegeln (siehe zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2002 - Az.: 2 A 5.01 -, zitiert nach juris [m. w. N.]).

Die gerichtliche Überprüfung der Dienstpostenbewertung ist wegen des dem Dienstherrn zustehenden Gestaltungsspielraums eingeschränkt (BVerwG, Urteil vom 21. September 2005 - Az.. 2 A 5.04 -, zitiert nach juris [m. w. N.]). Die Ermessenserwägungen des Dienstherrn können im Allgemeinen gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt sind. Sonach bleibt die verwaltungsgerichtliche Kontrolle grundsätzlich darauf beschränkt, zu prüfen, ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprochen haben und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend mit auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen (vgl.: BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 - Az.. 2 C 7.89 -, Buchholz 237.7 NWLBG Nr. 9 [m. w. N.]). In einem solchen Fall muss sich die Bewertung des vom Beamten bekleideten Dienstpostens als Missbrauch der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn und damit als Manipulation zum Nachteil des Beamten darstellen, d. h. der Dienstherr hat sich dann bei der Bewertung des Dienstpostens nicht von sachbezogenen Erwägungen leiten lassen, sondern solche Erwägungen nur vorgeschoben, um den Beamten weiter auf einem Dienstposten zu verwenden, dem der Dienstherr in Wahrheit selbst nicht eine dem statusrechtlichen Amt entsprechende Bedeutung beimisst (vgl.: BVerwG, Urteil vom 28. November 1991, a. a. O. [m. w. N.]).

Insoweit vermag die Klägerin schon nicht mit ihrem Einwand durchzudringen, das Verwaltungsgericht hätte "eine Bewertung des streitgegenständlichen Dienstpostens" vornehmen müssen. Die Dienstpostenbewertung bleibt vielmehr ausschließlich dem Dienstherrn bzw. hier dem Beklagten vorbehalten. Zutreffend hat sich das Verwaltungsgericht daher auf die rechtliche Überprüfung der Entscheidung über die Dienstpostenbewertung dahingehend beschränkt, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt ist. Dabei hat es zu Recht den weiten Gestaltungsspielraum des Beklagten berücksichtigt, da besondere gesetzliche Bestimmungen über die Bewertung des von der Klägerin innegehabten Dienstpostens nicht bestanden haben bzw. bestehen.

Soweit die Klägerin einwendet, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht keinen Fall des Ermessensmissbrauchs angenommen, werden die tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung nicht mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. Oktober 1970 in dem Verfahren VI C 55.68 (BVerwGE 36, 218). Dieses hatte insoweit lediglich im Rahmen eines Zwischenstreites gemäß § 109 VwGO über die Zulässigkeit der dort anhängigen Klage zu entscheiden; Ausführungen zur etwaigen Begründetheit des Klagebegehrens hat sich das Bundesverwaltungsgericht vielmehr ausdrücklich enthalten. Soweit die Klägerin die Missbräuchlichkeit mit dem äußeren Hergang des vorliegenden Streitverfahren herzuleiten sucht, vermag sie damit ebenso wenig durchzudringen. Das Bewertungsverfahren weist keine Besonderheiten auf, die auf einen Willen des Beklagten schließen ließen, er bewerte den Dienstposten der Klägerin aus sachfremden Erwägungen heraus nach der BesGr. A 11 BBesO. Auch das Widerspruchsverfahren, welches die Klägerin angestrengt hat, begründet einen solchen Anschein nicht. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, aus welchen anderen Gründen der Beklagte den von der Klägerin innegehabten Dienstposten missbräuchlich "zu niedrig" bewertet haben sollte. Vorbehalte, die in der Person der Klägerin liegen, hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt; dem tritt auch die Klägerin nicht - weiter - entgegen. Auch sonst wäre die Klägerin im Falle einer höheren Bewertung ihres Dienstpostens lediglich eine weitere Bewerberin in der hier maßgeblichen "Beförderungsrunde" gewesen. Aus welchen sachwidrigen Gründen gerade die Klägerin hiervon hätte ausgeschlossen werden sollen, legt die Antrags(begründungs)-schrift nicht (substantiiert) dar. Dies ist ebenso wenig für den beschließenden Senat anderweitig ersichtlich.

Schließlich vermag die Klägerin nicht mit ihren Ausführungen durchzudringen, soweit sie selbst sich für eine höhere Bewertung des von ihr innegehabten Dienstpostens auf den "Schwierigkeitsgrad der Informationsverarbeitung", die "Schwierigkeiten der dienstlichen Beziehungen", den "Grad der Selbständigkeit", den "Grad der Erfahrungen" sowie auf einen "Vergleich zur Bewertung des Dienstpostens des Sachgebietsleiters im Referat 104" beruft. Das Verwaltungsgericht hat sich insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Begründung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 27. September 2006 berufen. Darin begründet der Beklagte im Hinblick auf die von der Klägerin angeführten Kritikpunkte ausführlich (siehe Seite 3 bis 8, Bl. 10 - 15 der Gerichtsakte), welche inhaltlichen Tätigkeiten mit welchen sachlichen und zeitlichen Gewichtungen, auch im Verhältnis zu anderen, insbesondere zu dem von der Klägerin in Bezug genommenen Dienstposten eines Sachgebietsleiters im Referat 104 des Beklagten, zu der hier erfolgten Bewertung des von der Klägerin innegehabten Dienstpostens geführt haben. Dabei vermag der beschließende Senat auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin nicht zu erkennen, dass die Entscheidung des Beklagten über die Dienstpostenbewertung maßgebend von einem Ermessensmissbrauch geprägt ist. Es bestehen insbesondere keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Gründe für die vorgenommene Bewertung nicht auch der tatsächlichen Einschätzung des Beklagten entsprochen hätten. Anders gewendet legt auch die Antrags(begründungs)schrift nicht dar, dass die Gründe für die erfolgte Dienstpostenbewertung seitens des Beklagten nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend mit auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen. Dass in dem Dienstposten Aufgaben unterschiedlicher Schwierigkeitsgrade zusammengefasst sind, die je für sich unterschiedliche Bewertungen veranlassen könnten und unter diesen Aufgaben auch Tätigkeiten anfallen, die einem Amt einer höheren Besoldungsgruppe zuzuordnen sind, ist nicht maßgebend, denn der Dienstposten in seiner Gesamtheit ist Gegenstand der bewertenden Zuordnung. Entscheidend ist der Schwerpunkt der Tätigkeit, die den Dienstposten prägt (siehe hiezu: BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2002 - Az.: 2 A 5.01 -, zitiert nach juris [m. w. N.]). Dies hat auch das Verwaltungsgericht letztlich beachtet, soweit es in der angefochtenen Entscheidung ausführt, dass es "die vorgenommene Bewertung als sachlich zu bezeichnen" vermag, "auch wenn zu einzelnen Positionen eine andere Auffassung im Sinne der Klägerin als vertretbar oder sogar besser vertretbar erscheint" (siehe Seite 5 der Urteilsabschrift).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren folgt aus §§ 52 Abs. 5 Satz 2, 40, 47 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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