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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 06.12.2001
Aktenzeichen: 1 L 310/01
Rechtsgebiete: LSA-WG, WVG


Vorschriften:

LSA-WG § 106 I 1
LSA-WG § 105 II S 1
WVG § 28
WVG § 80
1. § 105 Abs. 1 Satz 1 WG LSA lässt eine von dem dort vorgesehenen Flächenmaßstab abweichende Berücksichtigung weiterer Faktoren, wie der Nutzungsart der betroffenen Grundstücke nicht zu. Das gilt nicht nur für die Verbandsbeiträge, die die Verbandsmitglieder an den Unterhaltungsverband zu zahlen haben, sondern auch für die Abwälzung der Verbandslasten auf die Grundsteuerpflichtigen.

2. Der landesgesetzlich vorgesehene Flächenmaßstab steht nicht im Widerspruch zu § 28 Abs. 3 WVG, weil die Bestimmungen des Wassergesetzes gemäß § 80 VWG auf Verbände i.S.d. § 104 WG LSA nur anzuwenden sind, soweit § 105 Abs. 1 Satz 2 WVG dies anordnet oder zulässt.

3. Die Erhebung von Gewässerunterhaltungsbeiträgen nach einem Flächenmaßstab verstößt nicht gegen das Äquivalenzprinzip. Der Gesetzgeber hat sich mit der Verwendung des Flächenmaßstabs von der Vermutung leiten lassen, dass die Wahrnehmung der mit der Gewässerunterhaltung verbundenen Aufgaben nicht nur den Anliegern und den Gewässereigentümern, sondern allen Grundstücken im Einzugsgebiet eines Gewässers gleichermaßen dient.

4. Der sachliche Grund für die Gleichbehandlung aller Grundstücksflächen beruht auf der Erfahrung dass die zu unterhaltenden Gewässer das auf alle Flächen eines Einzugsgebietes gleichmäßig fallende Niederschlagswasser abzuführen haben. Zwar besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass Waldflächen im Verhältnis zu landwirtschaftlichen Flächen weniger Wasser an Gewässer zweiter Ordnung abgeben. Der Gesetzgeber durfte im Interesse der Verwaltungspraktikabilität davon absehen, weitere Differenzierungen bei der Ausgestaltung des Maßstabes vorzunehmen oder zuzulassen.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT URTEIL

Aktenz.: 1 L 310/01

Datum: 06.12.2001

Gründe:

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zur Zahlung von Gewässerunterhaltungsbeiträgen durch die Beklagte.

Der Kläger ist Eigentümer von im Gemeindegebiet der Beklagten belegenen Waldflächen mit einer Gesamtgröße von 872,78580 ha.

Mit Bescheid vom 04. August 2000 zog die Beklagte den Kläger für das Veranlagungsjahr 2000 zur Zahlung von Gewässerunterhaltungsbeiträgen in Höhe von 13.091,79 DM heran. Mit dem am 21. August 2000 erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, die Heranziehung sei unzulässig, weil es sich bei den von der Beklagten erhobenen Abgaben weder um Gebühren noch um Beiträge i. S. d. Kommunalabgabengesetzes handele. Zudem verstoße die Heranziehung nach dem Flächenmaßstab gegen das Gebot, Abgaben nach den Vorteilen zu bemessen, weil Wald als Wasserspeicher diene. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2000 zurück.

Mit der dagegen am 01. November 2000 erhobenen Klage hat der Kläger sein Vorbringen vertieft: Die Regelungen im Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt, mit denen bei der Beitragserhebung allein an die Fläche ohne Unterscheidung nach der Nutzungs-art angeknüpft werde, stünden im Widerspruch zu bundesrechtlichen Bestimmungen im Wasserverbandsgesetz, wonach ein Grundstückseigentümer, der nicht Mitglied eines Wasser- und Bodenverbandes sei, zu Verbandsbeiträgen nur herangezogen werden könne, wenn er von der Tätigkeit des Verbandes einen Vorteil habe. Dass die Abgaben nach den landesrechtlichen Regelungen nicht von den Wasserverbänden selbst, sondern von den Mitgliedsgemeinden erhoben würden, rechtfertige ein Abweichen vom Gebot, die Abgaben nach den Vorteilen zu bemessen, nicht. Vielmehr stelle die landesrechtliche Regelung eine unzulässige Umgehung der bundesrechtlichen Vorgaben dar.

An der bisherigen Auffassung, wonach von jedem Grundstück infolge des gleichmäßigen Niederschlages Wasser abzuführen sei, so dass jedes Grundstück bereits wegen der Lage im Einzugsgebiet eines Gewässers zu dessen Unterhaltung beitragen müsse, könne nicht mehr festgehalten werden, weil ein Zusammenhang zwischen der Grundstücksfläche, auf die der Niederschlag gleichmäßig niedergehe, und der dem Gewässer zuzuführenden Wassermenge nicht bestehe. Denn aus Waldflächen fließe in nennenswertem Umfang Wasser nicht ab. Das gelte im Hinblick auf die Lage, die durchschnittlichen Niederschlagsmengen und die angepflanzte Baumart insbesondere für die Waldflächen des Klägers. Der auf Waldflächen niedergehende Regen verdunste zum überwiegenden Teil auf Bäumen oder Bodenpflanzen. Der geringe Rest von etwa 10 v. H. des Niederschlages gehe in den meisten Fällen vollständig in das Grundwasser über. Der Wald gebe in der Vegetationszeit von Mai bis Oktober über Verdunstung mehr Wasser ab, als er über Niederschläge aufnehme. Zwar sei die Verdunstungsrate im Winterhalbjahr geringer. Der Wasserzufluss diene in dieser Zeit indes nur dazu, den in den Sommermonaten verminderten Feuchtigkeitsvorrat auszugleichen. Das restliche Wasser werde in das Grundwasser abgegeben. Da die Niederschlagsmenge in dem Gebiet der Beklagten jährlich bei 558 mm liege, sei die Menge, die in das Grundwasser versickere oder "theoretisch in ein Gewässer abfließen könne", sehr gering. Bei mit Kiefern bewachsenen Wäldern, wie denen des Klägers sei von einer Verdunstungsrate von 90 v. H. des Niederschlages gegenüber nur 80 v. H. bei Buchenwäldern auszugehen.

Selbst wenn das nicht verdunstete Niederschlagswasser nicht in das Grundwasser versickere, sondern in Gewässer zweiter Ordnung gelange, würden zu dessen Abführung die früher vorhandenen natürlichen Flussläufe genügen, die keinen Unterhaltungsbedarf auslösten. Das wenige aus Waldgebieten abfließende Wasser sei für die Bewässerung vorhandener Feuchtgebiete, wie des Fiener Bruches, und zu Befriedigung sonstiger Bedürfnisse der Bevölkerung dringend notwendig. Die im Bereich von Wäldern vorhandenen künstlichen Gewässer zweiter Ordnung seien für Zwecke der Besiedlung durch Menschen oder zur Steigerung des landwirtschaftlichen Ertrages, nicht aber im Interesse der Waldbewirtschaftung angelegt. Vielmehr werde durch die Anlegung und Unterhaltung von Gewässern zweiter Ordnung das für das Baumwachstum benötigte Wasser z. T. abgegraben. Denn die anstelle der früher vorhandenen natürlichen Vorfluter angelegten Gewässer führten zu einer Absenkung des Grundwasserspiegels. Zudem sei das aus Wäldern abfließende Wasser deutlich weniger durch Sand oder Giftstoffe verschmutzt als das von Ackerflächen abfließende Wasser.

Schließlich lasse die forstwirtschaftliche Nutzung nur einen jährlichen Ertrag von 100,-- bis 200,-- DM/ha zu, während landwirtschaftliche Flächen einen jährlichen Ertrag von 1.000,-- bis 3.000,-- DM/ha erbrächten. Die ungleich starke Belastung von Forsteigentümern sei auch aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität nicht zu rechtfertigen. Denn den Gemeinden sei es ohne weiteres möglich zu erkennen, welche Flächen forstwirtschaftlich genutzt würden. So wie die Flächen, die zum Einzugsgebiet des Fiener Hauptvorfluter, der Schlagentiemer Stremme, des Torfschifffahrtskanals und des Tuchheim-Parchener Baches als Gewässer erster Ordnung gemäß § 105 Abs. 2 Satz 3 WG LSA beitragsfrei blieben, weil der Beklagte für die Unterhaltung dieser Gewässer nicht zuständig sei, müssten auch die Waldflächen beitragsfrei bleiben, weil Waldflächen von der Gewässerunterhaltung nicht profitierten.

Er hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 04. August 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2000 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, die Bemessung des Beitrages sei nicht von einem mit der Gewässerunterhaltung verbundenen Vorteil abhängig. Vielmehr handele es sich um eine nach dem Prinzip der Lastengemeinschaft auf alle Grundstückseigentümer zu verteilende Unterhaltungslast. Im Übrigen treffe es zwar zu, dass Forstflächen in Sommermonaten Wasser verbrauchten. In Wintermonaten hingegen fließe aus Waldflächen annähernd genauso viel Wasser ab, wie von anders genutzten Flächen. Zudem trage der Wald zu einer Erschwerung der Unterhaltung bei, weil er dem Gewässersystem in den Sommermonaten Wasser entziehe, so dass die Nährstoffkonzentration infolge der verringerten Wassermenge ansteige und ein stark erhöhter Pflanzenwuchs zu verzeichnen sei.

Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat die angefochtenen Bescheide mit Urteil vom 27. Juni 2001 aufgehoben. Die Beitragssatzung der Beklagten sei unwirksam, weil sie nicht den Mindestanforderungen des § 2 Abs. 2 KAG LSA genüge. Der Beitragssatz verstoße gegen das Gebot, Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen, weil in der Satzung nicht in der rechtlich gebotenen Weise zwischen Waldflächen und anderen Flächen differenziert werde. Zwar sei die landesrechtliche Ermächtigungsgrundlage entgegen der Auffassung des Klägers mit Bundesrecht vereinbar, weil die bundesrechtlichen Regelungen Modifizierungen durch ergänzende landesrechtliche Bestimmungen zuließen. Insbesondere sei es dem Grunde nach nicht zu beanstanden, dass auch Waldflächen bei der Verteilung der Verbandslasten berücksichtigt würden. Indes sei bei der Bemessung der Beitragshöhe wegen des aus dem Äquivalenzprinzip abgeleiteten Vorteilsgedankens zwischen Waldflächen und anderen Flächen zu differenzieren. Wie die Regelung über die Erschwernisbeiträge und über die Beitragsfreiheit zeige, sei der Flächenmaßstab bei der Bemessung des Beitrages nur einer von mehreren Faktoren. Das Gesetz schließe nicht aus, dass in der Satzung daneben weitere Differenzierungen vorgenommen würden. Da Umfang und Kosten von Maßnahmen für die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss von dem Maß des den Gewässern zweiter Ordnung nach den gegebenen Verhältnissen zufließenden Wassers abhingen, sei eine Abstufung des Beitrages wegen des Äquivalenzprinzips und des Gleichheitssatzes rechtlich geboten. Es sei eine allgemeinkundige Tatsache, dass der Wasserabfluss aus Waldflächen im Vergleich zu anderen Flächen geringer sei. Das gelte wohl auch für die versiegelten Flächen, deren Niederschlagswasser im Misch- oder Trennsystem durch die Kanalisation abgeleitet werde. Solche Flächen müssten wohl von Gewässerunterhaltungsbeiträgen freigestellt werden. Eine Erfassung von Flächen nach ihrer Nutzungsart sei der Beklagten auch ohne größeren Aufwand möglich. Das folge schon aus der Tatsache, dass landesrechtliche Regelungen anderer Bundesländer solche Differenzierungen ausdrücklich vorschrieben.

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend, das Äquivalenzprinzip finde entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bei der Erhebung von Gewässerunterhaltungsbeiträgen keine Anwendung, weil es sich bei diesen Abgaben nicht um Gebühren oder Beiträge, sondern um Verbandslasten handele, die zu ihrer Rechtfertigung nicht den Nachweis eines ihr äquivalenten Vorteils bedürften. Dessen ungeachtet treffe auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, Waldflächen würden nicht in vergleichbarer Weise wie andere Flächen zum Unterhaltungsaufwand von Gewässern zweiter Ordnung beitragen, nicht zu.

Sie beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 6. Kammer - vom 27. Juni 2001 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er meint, das Verwaltungsgericht habe die Satzung zu Recht am Äquivalenzprinzip gemessen, weil es sich bei den Abgaben nicht um Steuern oder Sonderabgaben handele. Im Übrigen verweist er auf sein erstinstanzliches Vorbringen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Denn der Bescheid der Beklagten vom 04. August 2000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid sind die §§ 3 Abs. 1, 6 Abs. 4 Nr. 1 der Satzung der Beklagten zur Erhebung von Beiträgen für die Unterhaltung von öffentlichen Gewässern zweiter Ordnung (Beitragssatzung - BS) vom 04. Juli 2000. Danach erhebt die Beklagte als Ausgleich der von ihr an den Unterhaltungsverband jährlich zu zahlenden Verbandsbeiträge von den Eigentümern der in ihrem Gemeindegebiet belegenen Grundstücke für das Veranlagungsjahr 2000 Abgaben in Höhe von 15,00 DM/ha Grundstücksfläche, sofern die Grundstückseigentümer nicht gemäß § 104 Abs. 3 Nr. 2 WG LSA selbst Mitglied des Unterhaltungsverbandes "Stremme/Fiener Bruch" sind (vgl. § 1 Abs. 3 BS). Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Regelungen in der Beitragssatzung nicht zutreffend angewendet hat, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

1) Die Beitragssatzung ist mit der landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage in § 106 Abs. 1 WG LSA vereinbar. Gemäß § 106 Abs. 1 Satz 1 WG LSA kann eine Gemeinde, die gemäß § 104 Abs. 3 Nr. 1 WG LSA kraft Gesetzes Mitglied eines Unterhaltungsverbandes ist, die Beiträge für den Unterhaltungsverband auf die Grundsteuerpflichtigen der im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Flächen umlegen. Gemäß § 106 Abs. 1 Satz 2 WG LSA finden für die Abwälzung der Verbandsbeiträge auf die Grundstückseigentümer die wasserrechtlichen Bestimmungen des § 105 Abs. 2 WG LSA über den Flächenmaßstab, die Erschwernisbeiträge und die beitragsfreien Flächen entsprechende Anwendung. Gemäß § 105 Abs. 2 Satz 1 WG LSA gelten für die Verbandsbeiträge die Vorschriften des Dritten Teils Zweiter Abschnitt des Wasserverbandsgesetzes mit der Maßgabe, dass die Beitragspflicht für die Gewässerunterhaltung sich nach dem Verhältnis bestimmt, in dem die Mitglieder am Verbandsgebiet beteiligt sind.

Diese Verteilungsregelung lässt eine von dem dort vorgesehenen Flächenmaßstab abweichende Berücksichtigung weiterer Faktoren, wie der Nutzungsart der betroffenen Grundstücke entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu. Auf die Vorschriften der §§ 28 ff. des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405) verweist § 105 Abs. 2 Satz 1 WG LSA für die Verbandsbeiträge nur mit der Maßgabe, dass sich die Beitragspflicht für die Gewässerunterhaltung nach dem Verhältnis bestimmt, in dem die Mitglieder am Verbandsgebiet beteiligt sind. Mit dieser Maßgabe hat der Gesetzgeber klargestellt, dass sich der Maßstab für die Beitragsbemessung nicht aus den §§ 28 ff. WVG, sondern allein aus § 105 Abs. 2 Satz 1 WG LSA selbst ergibt.

Sind die §§ 28 ff. WVG nicht anwendbar, so ist damit noch nicht geklärt, nach welchen Maßstäben die Beiträge zu bemessen sind. Der Wortlaut des § 105 Abs. 2 Satz 1 WG LSA lässt unterschiedliche Auslegungen zu. Der Verweis auf die Beteiligung am Verbandsgebiet deutet zwar darauf hin, dass der Gesetzgeber ausschließlich eine nach Flächenanteilen quantifizierende Betrachtungsweise zulassen wollte. Gleichwohl schließt jedenfalls der Wortlaut der Regelung nicht von vornherein aus, die Bestimmung in der Weise zu deuten, dass die Beteiligung nicht nur nach quantitativen, flächenbezogenen Merkmalen, sondern auch nach qualifizierenden, auf die Grundstücksnutzung abstellenden Merkmalen zu bestimmen ist.

Lässt der Wortlaut des § 105 Abs. 2 Satz 1 WG LSA selbst noch Deutungsmöglichkeiten offen, so ergibt sich jedoch aus § 106 Abs. 1 Satz 2 WG LSA unzweideutig, dass der Gesetzgeber die Beitragspflicht gemäß § 105 Abs. 2 Satz 1 WG LSA ausschließlich nach dem Flächenmaßstab bemessen sehen will. Denn in dieser Bestimmung bezeichnet er den in § 105 Abs. 2 Satz 1 WG LSA näher umschriebenen Maßstab ausdrücklich als Flächenmaßstab.

Andere Maßstäbe oder eine Modifizierung des Flächenmaßstabes durch weitere den Gewässerunterhaltungsaufwand bestimmende Faktoren sind damit vom Gesetzgeber im Interesse der Verwaltungspraktikabilität zugunsten des einfach zu handhabenden und ohne größeren Ermittlungsaufwand anwendbaren Flächenmaßstabes ausgeschlossen worden (vgl. zum insoweit wortgleichen § 101 Abs. 3 Satz 1 NWG: Nds. OVG, NdsVBl. 1997, 10; Haupt/Reffken/Rohde, NWG, zu § 101 Rdnr. 2). Das gilt nicht nur für die Beiträge, die die Verbandsmitglieder gemäß § 105 Abs. 2 Satz 1 WG LSA an den Unterhaltungsverband zu zahlen haben, sondern gemäß § 106 Abs. 1 Satz 2 WG LSA auch für die Abwälzung der Verbandslasten auf die Grundsteuerpflichtigen.

Zwar stellt das Verwaltungsgericht zutreffend fest, dass der Flächenmaßstab Durchbrechungen erfährt, indem § 106 Abs. 1 Satz 2 WG LSA für die Abwälzung des Verbandsbeitrages auf die Bestimmungen über die Beitragsfreiheit und die Erschwernisbeiträge in § 105 Abs. 2 WG LSA verweist. Doch sind diese Durchbrechungen abschließend. Wenn § 105 Abs. 2 Satz 2 WG LSA zulässt, für die Erschwerung der Unterhaltung besondere Beiträge zu erheben, so rechtfertigt dies nicht den Schluss, Waldflächen müssten ungeachtet des in den §§ 106 Abs. 1 Satz 2, 105 Abs. 1 Satz 1 WG LSA vorgesehen Flächenmaßstabes bei der Abwälzung der Beiträge gegenüber anders genutzten Flächen privilegiert werden, weil sie, wie der Kläger meint, zum Unterhaltungsbedarf nicht im selben Umfang beitragen wie etwa landwirtschaftlich genutzte Flächen. Auch aus der Regelung über die Beitragsfreiheit in § 105 Abs. 1 Satz 3 WG LSA kann nicht gefolgert werden, der Satzungsgeber könne den Aufwand nach einem anderen als dem Flächenmaßstab verteilen. Beitragsfrei sind gemäß § 105 Abs. 2 Satz 3 WG LSA Flächen, die nicht zum Niederschlagsgebiet eines Gewässers zweiter Ordnung gehören. Entsteht der Gemeinde wegen § 105 Abs. 1 Satz 3 WG LSA für Flächen, die nicht zum Niederschlagsgebiet eines Gewässers zweiter Ordnung gehören, kein eigener Aufwand in Form von Verbandsbeiträgen, so ist es konsequent, wenn der Gesetzgeber diese Flächen auch bei der Abwälzung der Verbandsbeiträge auf die Grundsteuerpflichtigen beitragsfrei lässt. Das erlaubt jedoch nicht den Schluss, der Gesetzgeber lasse einen anderen als den Flächenmaßstab zu. Sind die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Satz 2 oder Satz 3 WG LSA nicht erfüllt, so hat es mit der Verteilung der Verbandsbeiträge nach Maßgabe der Fläche, wie sie in §§ 105 Abs. 1 Satz 1, 106 Abs. 1 Satz 2 WG LSA vorgesehen ist, sein Bewenden.

Diesen Anforderungen genügt der in § 6 Abs. 2 BS vorgesehene Maßstab. Danach ist Berechnungsgrundlage für die Erhebung des Beitrages neben der jährlichen Beitragslast die Größe der zu veranlagenden Fläche des Beitragspflichtigen. Diese Regelung lässt noch hinreichend deutlich werden, dass Maßstab i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA, der gemäß § 1 Abs. 2 KAG LSA auch für Beiträge gilt, die - wie hier - auf Grund anderer Gesetze als des Kommunalabgabengesetzes erhoben werden, allein die Grundstücksgröße ist.

Die Regelung des Beitragssatzes in § 6 Abs. 4 Nr. 2 BS, wonach der Beitrag für das hier fragliche Veranlagungsjahr 2000 15 DM/ha beitragspflichtiger Fläche beträgt, genügt den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA an die satzungsmäßige Bestimmung des Beitragssatzes.

Die Beitragssatzung vom 04. Juli 2000 konnte gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 KAG LSA auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden (vgl. § 10 Abs. 1 BS), weil sie die Satzung zur Erhebung von Beiträgen für die Unterhaltung von öffentlichen Gewässern zweiter Ordnung vom 30. Oktober 1997 ersetzt (vgl. § 10 Abs. 2 BS), die eine Beitragspflicht ebenfalls vorsah.

2) Die landesgesetzliche Ermächtigungsgrundlage verstößt nicht gegen Bundesrecht (vgl. Art. 31 GG).

a) Gegen § 29 Abs. 1 WHG verstößt die in § 106 Abs. 1 WG LSA vorgesehene Abwälzung der Verbandsbeiträge schon deshalb nicht, weil jene Bestimmung nur regelt, wem die Unterhaltung der Gewässer obliegt. Die Frage, wer für den Unterhaltungsaufwand aufkommen muss, ist im Wasserhaushaltsgesetz nicht geregelt.

Die Abwälzung der Verbandsbeiträge auf die Grundsteuerpflichtigen ist Folge der auf der rahmenrechtlichen Bestimmung des § 29 Abs. 1 Satz 2 WHG beruhenden Regelung der Unterhaltungslast durch die §§ 101 ff. WG LSA. Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 WHG obliegt die Unterhaltung von Gewässern, soweit sie nicht Aufgabe von Gebietskörperschaften, von Wasser- und Bodenverbänden oder gemeindlichen Zweckverbänden ist, den Eigentümern der Gewässer, den Anliegern und denjenigen Eigentümern von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die die Unterhaltung erschweren. Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 WHG können die Länder bestimmten, dass die Unterhaltung neben den in § 29 Abs. 1 Satz 1 WHG genannten Eigentümern auch den sonstigen Eigentümern im Einzugsgebiet obliegt. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass die Überbürdung der Unterhaltungslast auf die Anlieger und Eigentümer von Gewässern und diejenigen, die besondere Vorteile aus der Gewässerunterhaltung ziehen, deshalb unbillig sein kann, weil die zu unterhaltenden Gewässer das auf alle Flächen eines Einzugsgebietes gleichmäßig fallende Niederschlagswasser abzuführen haben, so dass jedes Grundstück allein infolge seiner Lage im Einzugsgebiet den Zulauf von Wasser verursacht und damit die Gewässerunterhaltung erschwert (BVerwGE 42, 210 <214>; BVerwG, DÖV 1993, 77). Diese Bestimmung verdeutlicht, dass sich der Bundesgesetzgeber mit der Regelung in § 29 Abs. 1 Satz 2 WHG von der typisierenden Betrachtung hat leiten lassen, dass jeder Grundstückseigentümer zur Unterhaltung herangezogen werden darf, weil die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss i. S. d. § 28 Abs. 1 WHG regelmäßig im Interesse eines jeden Grundstücks im Einzugsgebiet liegt. Diese typisierende Betrachtungsweise führt dazu, dass, soweit aus der Gewässerunterhaltung ein Vorteil resultiert, dieser von Gesetzes wegen als für alle Grundstückseigentümer gleichermaßen gegeben fingiert wird. Es kommt unter diesen Umständen nicht darauf an, ob im Einzelfall ein Grundstückseigentümer oder einzelne Gruppen von Grundstückseigentümern an der Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss weniger interessiert sind, weil sie daraus weniger wirtschaftlichen Nutzen ziehen als andere Grundstückseigentümer.

Zwar hat der Landesgesetzgeber von der Möglichkeit, die Unterhaltungslast den Grundstückseigentümern im Einzugsgebiet zur eigenen Wahrnehmung zu übertragen, keinen Gebrauch gemacht. Durfte der Landesgesetzgeber aber gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 WHG die mit der Gewässerunterhaltung verbundenen Aufgaben den Grundstückseigentümern im Einzugsgebiet übertragen, unabhängig davon, ob sie Anlieger oder Eigentümer des zu unterhaltenden Gewässers sind, so ist es erst Recht zulässig, wenn er vorsieht, dass die Grundstückseigentümer im Einzugsgebiet, die von der Wahr-nehmung der mit der Gewässerunterhaltung verbundenen Aufgaben kraft Gesetzes durch die in der Anlage 2 zu § 104 WG LSA genannten Unterhaltungsverbände entlastet sind, an den Kosten der Gewässerunterhaltung beteiligt werden. Die Befugnis der Gemeinden zur Beitragserhebung gemäß § 106 Abs. 1 WG LSA ist dabei nur die Folge des Umstandes, dass sie, wie § 104 Abs. 3 Nr. 1 WG LSA verdeutlicht, anstelle der Grundstückseigentümer Mitglieder der Verbände sind und somit an ihrer Stelle gemäß § 105 Abs. 2 WG LSA zu Verbandsbeiträgen herangezogen werden (vgl. OVG NW, NVwZ-RR 1992, 104 <105 f.>).

b) § 106 Abs. 1 Satz 1 WG LSA steht entgegen der Auffassung des Klägers nicht im Widerspruch zu § 28 Abs. 3 Wasserverbandsgesetzes. Denn die Bestimmungen des Wasserverbandsgesetzes finden gemäß § 105 Abs. 1 WG LSA auf die Unterhaltungsverbände i. S. d. § 104 Abs. 1 Satz 1 WG LSA nur Anwendung, soweit nicht im Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt Abweichendes bestimmt ist. Dem könnte nicht entgegen gehalten werden, der Bundesgesetzgeber habe das Recht der Wasser- und Bodenverbände abschließend regeln wollen. Denn gemäß § 80 WVG finden die Bestimmungen des Wasserverbandsgesetzes auf Verbände, die durch besonderes Gesetz errichtet worden sind oder nach Inkrafttreten des WVG errichtet werden, nur Anwendung, soweit dies ausdrücklich angeordnet oder zugelassen ist (vgl. Rapsch, Wasserverbandsrecht, Rdnr. 20). Besonderes Gesetz i. S. d. § 80 WVG sind nicht nur Bundesgesetze, sondern auch landesgesetzliche Regelungen (vgl. Begr. zum RegE, BT-Drucks. 11/6764 S. 35).

Angeordnet und zugelassen i. S. d. § 80 WVG ist die Anwendung von Regelungen des Wasserverbandsgesetzes im Zusammenhang mit der Regelung der Verbandslasten in § 105 Abs. 1 Satz 1 WG LSA nur für die Erhebung der Verbandsbeiträge bei den Verbandsmitgliedern und auch dort nur mit der Maßgabe, dass der Unterhaltungsaufwand nach dem Verhältnis, in dem die Verbandsmitglieder am Verbandsgebiet beteiligt sind, zu verteilen ist. Ist der Aufwand nach dem Flächenmaßstab zu verteilen, so scheidet die Annahme aus, bei der Abwälzung der von den Gemeinden zu zahlenden Verbandsbeiträge auf die Grundsteuerpflichtigen sei die Anwendung des § 28 Abs. 3 WVG angeordnet oder zugelassen i. S. d. § 80 WVG.

c) § 106 Abs. 1 Satz 1 WG LSA ist auch mit dem Grundgesetz vereinbar.

aa) Die Auferlegung der Geldleistungspflichten stellt einen zulässigen Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit in Form der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit dar. Eingriffe in die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit sind hinzunehmen, soweit sie - wie hier - auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, die nicht ihrerseits die grundrechtlich geschützte Handlungsfreiheit unverhältnismäßig einschränkt.

Die Erhebung von Beiträgen ist mit dem Äquivalenzprinzip als beitragsrechtlicher Ausprägung des aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur zulässig, soweit die Höhe der Beiträge nicht im Missverhältnis zu dem Vorteil steht, den sie abgelten sollen (BVerwG, NVwZ-RR 1990, 1167).

Bei der Abgabe i. S. d. § 106 Abs. 1 Satz 1 WG LSA handelt es sich um einen Beitrag. Beiträge sind nicht nur die Kommunalabgaben i. S. d. §§ 6 ff. KAG LSA, mit denen die Investitionskosten für die Bereitstellung einer öffentlichen Einrichtung ganz oder teilweise abgedeckt werden sollen, sondern auch solche Abgaben, die in Form von Umlagen einen gewährten Vorteil abgelten (BVerwGE 64, 248 <259>). Diese Beiträge müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem abzugeltenden Vorteil stehen (BVerwG, a. a. O.).

() Dass das Vorteilsprinzip entgegen der Auffassung der Beklagten auch bei der Abwälzung der Verbandsbeiträge auf die Grundsteuerpflichtigen anzuwenden ist, und damit letztlich die Einordnung der Abgabe als Beitrag im weiteren Sinne folgt aus der Ausgestaltung der Unterhaltungslast in den §§ 101 ff. WG LSA. Die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung obliegt gemäß § 104 Abs. 1 WG LSA den Unterhaltungsverbänden. Die Unterhaltungsverbände nehmen diese Aufgaben für ihre Mitglieder wahr. Die Gemeinden, die gemäß § 104 Abs. 3 Nr. 1 WG LSA Mitglieder im Unterhaltungsverband sind, werden vom Gesetzgeber anstelle der Grundstückseigentümer zur Unterhaltung herangezogen. Denn nach dieser Bestimmung sind die Gemeinden Mitglieder im Unterhaltungsverband für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen. Werden die Unterhaltungsverbände somit nicht im Allgemeininteresse, sondern allein im Interesse der Grundstückseigentümer des Einzugsgebietes tätig, indem ihnen eine an sich ihnen aufzuerlegende Pflicht abgenommen und so zugleich ein Sondervorteil gewährt wird, so dient die Abwälzung der mit der Verbandsmitgliedschaft einhergehenden Lasten der Abgeltung des den Grundstückseigentümern gebotenen Sondervorteils.

Dient die Abwälzung der Verbandsbeiträge der Abgeltung von Sondervorteilen, die den Grundstückseigentümern geboten werden, so handelt es sich weder um eine Steuer noch um eine sog. nichtsteuerliche Sonderabgabe, die nach der Rechtsprechung wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer Steuer nur unter einschränkenden Voraussetzungen (Gruppenhomogenität, Gruppenverantwortung und gruppennützige Verwendung) zulässig ist. Denn Steuern sind gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AO Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem Hoheitsträger zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. So wie für Steuern ist auch für Sonderabgaben kennzeichnend, dass sie nicht von einer Gegenleistung abhängig sind (BVerwG, DÖV 1993, 77 f.).

Soweit in der Rechtsprechung und Literatur vertreten wird, dass Beiträge im weiteren Sinne, zu denen auch die Verbandslasten gehören (Hess.VGH, DÖV 1987, 548 <550>), zu ihrer Rechtfertigung nicht des Nachweises eines ihnen äquivalenten Vorteils bedürfen (so wohl: BVerwGE 42, 210 <217>; Wolff/Bachhof/Stober, Verwaltungsrecht I, 10. Auflage 1994, § 42 Rdnr. 42), schließt sich der Senat dem nicht an. Es ist für Beiträge zu berufsständischen Organisationen auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass diese Verbandslasten den Mitgliedern nur überbürdet werden dürfen, soweit sie dem Äquivalenzprinzip genügen (vgl. BVerwG, NVwZ 1990, 1167; BVerwGE 64, 248 <259>; E 39, 100 <107> m. w. N.). Es gibt keinen sachlichen Grund, von diesem Grundsatz bei der Abwälzung von Gewässerunterhaltungsbeiträgen abzuweichen.

() Ist das Äquivalenzprinzip somit bei der Abwälzung der Verbandsbeiträge anzuwenden, so verstößt die in § 106 Abs. 1 WG LSA vorgesehene Abwälzung durch einen allein an die Grundstücksfläche anknüpfenden Maßstab entgegen der Ansicht des Klägers nicht gegen das Gebot, Beiträge nach Vorteilen zu bemessen. Denn der Vorteil, für den die Beiträge gemäß § 106 Abs. 1 WG LSA als Gegenleistung erhoben werden, besteht nicht in einer einem Beitragspflichtigen konkret zurechenbaren besonderen Leistung. Die Beiträge dienen vielmehr der allgemeinen Finanzierung der Tätigkeit von Unterhaltungsverbänden und gelten die im Gesamtinteresse der Grundstückseigentümer des Einzugsgebietes eines Gewässers zu dessen Unterhaltung erbrachten Leistungen ab.

Bei der Wahl des Maßstabes, der bei der Abwälzung der von der Gemeinde an den Unterhaltungsverband zu zahlenden Verbandsbeiträge auf die Grundsteuerpflichtigen Anwendung finden soll, hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum (vgl. BVerwGE 42, 210 <216>), solange er sicherstellt, dass die Beitragshöhe bei der Anwendung des Maßstabes noch eine Verknüpfung zum Maß des Vorteils aufweist. Allerdings muss der gewährte Vorteil kein materieller Vorteil sein, der sich wie etwa bei Beiträgen i. S. d. § 6 KAG LSA positiv auf den Gebrauchswert eines Grundstücks auswirkt. Vielmehr kann der Erhebungsanlass zulässigerweise auch in einer bloßen gesetzlichen Vermutung des Vorteils bestehen (BVerwGE 39, 100 <107>; E 64, 248 <259>).

Der Gesetzgeber hat sich mit der Verwendung des Maßstabes in § 106 Abs. 1 WG LSA von der im § 104 Abs. 3 Nr. 1 WG LSA zum Ausdruck gebrachten gesetzlichen Vermutung leiten lassen, dass die Wahrnehmung der mit der Gewässerunterhaltung verbundenen Aufgaben nicht nur den Anliegern und den Gewässereigentümern, sondern allen Grundstücken im Einzugsgebiet eines Gewässers zweiter Ordnung gleichermaßen dient (s. o.: Nr. 2 Buchst. a). Diese Fiktion beruht auf der auch dem § 29 Abs. 1 Satz 2 WHG zugrunde liegenden Erfahrung, dass die zu unterhaltenden Gewässer das auf alle Flächen eines Einzugsgebietes gleichmäßig fallende Niederschlagswasser abzuführen haben, so dass jedes Grundstück also schon infolge seiner Lage im Niederschlagsgebiet dem zu unterhaltenden Gewässer Wasser zuleitet und infolge dessen die Gewässerunterhaltung erschwert (BVerwGE 42, 210 <214>). Besteht der Erhebungsanlass somit in der gesetzlichen Vermutung, dass jedes Grundstück allein infolge seiner Lage im Niederschlagsgebiet von der Unterhaltung des Gewässers profitiert, so ist es unbedenklich, wenn der Gesetzgeber den Unterhaltungsaufwand mittelbar auf die Grundstückseigentümer ausschließlich nach der Größe der Fläche verteilt, mit der der Grundstückseigentümer am Einzugsgebiet des Gewässers teilhat. Deshalb kommt es nicht darauf an, in welchem Umfang einzelne Grundstücke im Einzugsgebiet tatsächlich Wasser an Gewässer zweiter Ordnung abführen.

bb) Auch der Gleichheitssatz i. S. d. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet dem Gesetzgeber nicht, die Verbandsbeiträge ungeachtet der jeweiligen Nutzungsart der Grundstücke ausschließlich nach dem Flächenanteil auf die Grundsteuerpflichtigen abzuwälzen.

Ob und welche Differenzierungen der Gleichheitssatz zulässt oder gar erfordert, ist nach der Natur des jeweiligen Sachbereichs zu bestimmen. Dabei kann der Gesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit in Anspruch nehmen. Sein Spielraum endet erst dort, wo die gleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte wegen deren Unterschiede nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitssinn orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, weil ein einleuchtender, sachlich vertretbarer Grund für die gesetzlich vorgesehene Gleichbehandlung fehlt (vgl. BVerwGE 42, 210 <216>). Daran gemessen ist der Flächenmaßstab in § 106 Abs. 1 WG LSA nicht zu beanstanden.

Der sachliche Grund für die Gleichbehandlung beruht auf der Erfahrung, dass die zu unterhaltenden Gewässer das auf alle Flächen eines Einzugsgebietes gleichmäßig fallende Niederschlagswasser abzuführen haben.

Zwar sieht der Senat keinen Anlass an der Behauptung des Klägers zu zweifeln, wonach Waldflächen infolge der hohen Verdunstungsrate und des Wasserrückhaltevermögens von Waldbodenflächen im Verhältnis zu anderweitig genutzten, insbesondere landwirtschaftlichen Flächen, einen geringeren Anteil an dem den Gewässern zweiter Ordnung zufließenden und abzuführenden Wasser haben. Das allein zwingt indes den Gesetzgeber nicht zu einer differenzierteren Ausgestaltung des Beitragsmaßstabes.

Der Gesetzgeber durfte auch im Interesse der Verwaltungspraktikabilität davon absehen, weitere Differenzierungen bei der Ausgestaltung des Maßstabes für die Grundstücke vorzunehmen bzw. zuzulassen.

Folgte man der Auffassung des Klägers, so müsste nicht nur zwischen Waldflächen und anderen Grundstücksflächen, sondern darüber hinaus im Einzelnen nach dem Maß differenziert werden, in dem von diesen Flächen Wasser an Gewässer zweiter Ordnung abgegeben wird. Bereits die Ausführungen in der Klageschrift machen deutlich, dass der Wasserabfluss bei Waldflächen nicht nur von der Niederschlagsmengen in der Vegetations- und Winterperiode, sondern zudem etwa davon abhängt, ob der Wald mit Nadel- oder Laubbäumen bewachsen ist, wobei auch hier jeweils weitere Differenzierungen nach Gehölzarten notwendig wären, um ein zutreffendes Bild über den Wasserabfluss aus einem Waldgrundstück geben zu können. Ferner hängt die Verdunstungsmenge maßgeblich vom Alter des Baumbestandes und den Bodenverhältnissen ab. Ohne Hinzuziehung eines Gutachters zur Beantwortung dieser wasserwirtschaftlichen Fragen dürfte die Gemeinde nicht in der Lage sein, sich die notwendige Tatsachengrundlage für die Erstellung der für die Erhebung der Beiträge notwendigen Beitragskalkulation zu verschaffen.

Es kommt hinzu, dass es auch nicht - wie das Verwaltungsgericht meint - ohne weiteres möglich ist, festzustellen, welche Flächen Waldflächen sind. Gemäß § 2 Abs. 1 LWaldG ist Wald jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche, wobei als Forstpflanzen Waldbäume und Waldsträucher gelten. Zum Wald gehören unbeschadet anderer Rechtsvorschriften auch die in § 2 Abs. 2 LWaldG genannten im Wald liegenden oder mit ihm verbundenen Flächen. Nicht zum Wald im Rechtssinne hingegen gehören gemäß § 2 Abs. 3 LWaldG die dort genannten in der Flur oder in bebauten Gebieten liegenden Baumgruppen, Baumreihen oder Hecken. Ob dieser landesrechtliche Waldbegriff als Anknüpfungspunkt für die Differenzierung dienen kann oder ob im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts als Wald eine mit Bäumen bestandene Bodenfläche zu bezeichnen ist, sofern es sich nicht lediglich um eine Mehrzahl einzeln stehender Waldbäume handelt (RG, DJ 1934, 913), mag dahinstehen. Die Anknüpfung an einen rechtlichen Begriff des Waldes erscheint schon deshalb nicht unbedenklich, weil etwa Flächen, die nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl. EG Nr. L 181 S. 12) stillgelegt worden sind, gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Gleichstellung stillgelegter und landwirtschaftlich genutzter Flächen vom 10. Juli 1995 (BGBl. I S. 910) ungeachtet des auf ihnen vorzufindenden tatsächlichen Bewuchses weiterhin als landwirtschaftlich genutzte Flächen gelten (vgl. Klose/Orf, Forstrecht, 2. Auflage 1998, zu § 2 BWaldG Rdnr. 9 c). Käme es für die vom Kläger erstrebte Privilegierung der Waldflächen auf das Ausmaß der Wasserverdunstung oder -speicherung in der jeweiligen Fläche an, so dürfte es nicht auf die rechtliche Einordnung einer Fläche nach dem Landeswaldgesetz oder ähnlicher rechtlicher Regelungen, sondern auf die tatsächliche Fähigkeit einer Grundfläche ankommen, Wasser zurückzuhalten. Die Klärung dieser Frage dürfte in der Praxis mit erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten und einem hohen Maß an Rechtsunsicherheit verbunden sein. Lediglich beispielhaft sei hierzu bemerkt, dass die Gemeinde bei ihrer Beitragskalkulation auch mit in den Blick nehmen müsste, ob und wie sie Flächen heranzieht, auf denen sich Wald bildet. Denn dieser entsteht etwa bei einer aufgegebenen landwirtschaftlichen Nutzung nicht schlagartig, sondern benötigt eine Übergangszeit, die je nach den örtlichen Boden- und Klimaverhältnissen mehrere Jahrzehnte umfassen kann (vgl. Klose/Orf, a. a. O., Rdnr. 9 a).

Abgesehen von diesen allein mit einer "vorteils-"gerechteren Heranziehung von Waldflächen verbundenen Schwierigkeiten, dürfte es im Hinblick auf den Gleichheitssatz nicht mit einer Privilegierung nur der Waldflächen sein Bewenden haben, wenn der Gesetzgeber von einem reinen Flächenmaßstab abrückte. Würden nämlich Waldflächen privilegiert, weil von ihnen weniger Wasser an Gewässer zweiter Ordnung abgegeben wird, so wäre es wohl wegen Art. 3 Abs. 1 GG geboten, auch sonstige Grundflächen, die kein oder im Verhältnis zu ackerbaulich genutzten Flächen merklich weniger Wasser an Gewässer zweiter Ordnung abgeben, ebenfalls bei der Beitragserhebung zu privilegieren. So hat etwa das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil erwogen, ob nicht neben den Waldflächen auch befestigte Flächen, soweit deren Niederschlagswasser über eine Kanalisation im Misch- oder Trennsystem gebührenpflichtig abgeleitet wird, beitragsfrei bleiben müssten (UA S. 10). Denkbar wäre daneben, ob nicht auch Vorrichtungen zur Wasserbevorratung, etwa ein Regenrückhaltebecken, das dazu dient, landwirtschaftliche genutzte Flächen in Trockenperioden mit der für den Pflanzenwuchs notwendigen Wassermenge kontinuierlich versorgen zu können, beitragsmindernd berücksichtigt werden müssten. Entsprechendes dürfte für Brunnen und ähnliche Anlagen gelten, die dazu bestimmt sind, dem natürlichen Wasserhaushalt Wasser zu entziehen, sofern das entnommene Wasser einem Gewässer zweiter Ordnung nicht mehr oder nicht mehr im selben Maß zugeführt wird.

Auch wenn man berücksichtigt, dass es dem Gesetz- oder Satzungsgeber bei der Gestaltung beitragsmindernder Maßstabselemente gestattet wäre, zu typisieren und zu pauschalieren, so lassen die oben angestellten Erwägungen deutlich werden, dass sich bei jeder dieser Fallgruppen eine Vielzahl von Möglichkeiten bietet, mit guten Gründen für oder gegen eine Beitragsminderung zu streiten. Deshalb ist es dem Gesetzgeber im Interesse an einer einfach zu handhabenden, ohne weiteren Verwaltungsaufwand umsetzbaren Maßstabsregelung gestattet, die Verbandsbeiträge der Gemeinden auf die Grundsteuerpflichtigen nach einem reinen Flächenmaßstab zu verteilen, der weitere Differenzierungen nicht ermöglicht. Dafür spricht auch, dass der Beitrag mit 15,00 DM/ha verhältnismäßig niedrig ist und deshalb in keinem Verhältnis zu dem Mehraufwand stünde, der mit der Ermittlung sachgerechter Kalkulationsgrundlagen und der Erstellung von Kalkulationen verbunden wäre, wenn der Gesetzgeber andere Maßstäbe als den Flächenmaßstab zuließe.

Erweist sich der gewählte Beitragsmaßstab als vereinbar mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, bedarf es keines Eingehens auf die vom Kläger angestellten rechtspolitischen Erwägungen zu der Frage, ob es angesichts des Umstandes, dass das Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt anders als das niedersächsische Wassergesetz (§§ 68, 107 Abs. 1 NWG) besondere Regelungen zur Unterhaltung von Gewässern ohne überörtliche Bedeutung nicht enthält, sachgerecht wäre, eine vom Flächenmaßstab abweichende Verteilung zuzulassen. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob in anderen Bundesländern (vgl. § 92 Abs. 1 nrw LWG) der Beitragsmaßstab zwischen Wald- und Ackerflächen differenziert wird.

cc) Die Erhebung des Gewässerunterhaltungsbeitrags verstößt auch nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Die Auferlegung von Geldleistungspflichten verstößt gegen die Eigentumsgarantie nur, wenn sie die Betroffenen in der Weise übermäßig belastet, dass sie eine erdrosselnde Wirkung ausübt (BVerfGE 82, 159 <190>). Das wäre der Fall, wenn die Abgabe auch im Zusammenwirken mit den sonstigen Steuerbelastungen die Substanz des Vermögens angreift und nicht mehr aus den üblicherweise zu erwartenden möglichen Erträgen bezahlt werden kann (BVerfGE 93, 121 <137>). Ein unzulässiger Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG würde nur vorliegen, wenn bei typisierender Betrachtungsweise die Forstbetriebe in Sachsen-Anhalt im Allgemeinen wegen der Belastung durch Gewässerunterhaltungsbeiträge nicht mehr am Markt bestehen könnten (vgl. BVerfGE 93, 121 <138>; BVerwGE 98, 280 <293>). Es ist indes weder ersichtlich noch dargetan, warum die Forstwirtschaftsbetriebe bei typisierender Betrachtungsweise nicht in der Lage sein sollten, die Belastungen durch Verbandsbeiträge kalkulatorisch abzuwälzen. Auf die Konsequenzen der Belastung eines einzelnen Forstbetriebes durch den Gewässerunterhaltungsbeitrag kommt es demgegenüber nicht an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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