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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 06.12.2001
Aktenzeichen: 1 L 312/01
Rechtsgebiete: LSA-KAG


Vorschriften:

LSA-KAG § 6 V S 1
LSA-KAG § 6c II
LSA-KAG § 6c III
1. Hängt das Maß der wahrscheinlichen Inanspruchnahme der Einrichtung in erster Linie von der baulichen Nutzbarkeit des Grundstücks ab, so bietet die tatsächlich vorhandene Bebauung bei bebauten Grundstücken im unbeplanten Innenbereich noch einen hinreichenden Anhaltspunkt für den durch die Anschlussnahme vermittelten Vorteil.

2. Angesichts des technischen und finanziellen Mehraufwands ist es nicht sachwidrig, wenn der Satzungsgeber von seinem Regelungskonzept, Vorteile nach der zulässigen Bebauung zu bemessen, bei bebauten Grundstücken im unbeplanten Innenbereich abweicht.

3. Fehlt der Beitragssatzung eine Regelung, wie übergroße Wohngrundstücke zu veranlagen sind (§ 6 c Abs. 2 KAG LSA), so fehlt einem Beitragsbescheid die Rechtsgrundlage, soweit der Beitrag auch für den Teil des Grundstücks festgesetzt wird, der über der Durchschnittsgröße liegt.

4. Wird der Vorteil ausgehend von der Grundfläche eines Grundstücks durch einen Vollgeschossmaßstab gewichtet, so sollen nach § 6 c Abs. 3 KAG LSA die Vollgeschosse von Nebengelassen ohne Anschlussbedarf außer Acht bleiben.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT URTEIL

Aktenz.: 1 L 312/01

Datum: 06.12.2001

Gründe:

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zur Zahlung von Beiträgen für die Herstellung der zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage der Beklagten. Sie ist Eigentümerin des in der ................. in der Stadt ........., Ortsteil ........., belegenen Grundstücks (Flur 3, Flurstück 122). Das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich. Das Grundstück hat eine Grundfläche von 1.430 m². Die Anschlussmöglichkeit wurde mit der Fertigstellung der Abwasserdruckleitung und der Pumpstation II am 30. Juni 1996 betriebsbereit hergestellt.

Die Beklagte setzte den Beitrag für die Herstellung der zentralen Abwasserbeseitigungsanlage unter Berücksichtigung einer anhand einer Tiefenbegrenzung von 50 m ermittelten beitragsfähigen Fläche von 930 m² und einer zweigeschossigen Bebauung mit Bescheid vom 28. Oktober 1997 auf 6.175,-- DM fest. Mit ihrem Widerspruch mach-te die Klägerin geltend, sie habe davon ausgehen dürfen, für die Maßnahme würden Beiträge nicht erhoben, weil die Beitragssatzung erst nach Abschluss der Bauarbeiten in Kraft getreten sei. Ferner sei der Bescheid zu unbestimmt, weil ihm nicht zu entnehmen sei, welcher Teil der Investitionskosten durch Beiträge gedeckt werde. Zudem sei der Beitrag nicht zutreffend bemessen worden, weil ihr Grundstück nur eingeschossig bebaut sei.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 1998 zurück.

Mit der dagegen am 28. August 1998 erhobenen Klage hat die Klägerin zudem geltend gemacht, sie glaube, die Anlage sei überdimensioniert. Zudem dürfe nur ein geringerer Teil der Grundstücksfläche als beitragsfähige Fläche herangezogen werden, weil die Nebengelasse auf dem Grundstück keinen Anschlussbedarf auslösten.

Sie hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 28. Oktober 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 1998 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht Halle hat die angefochtenen Bescheide mit Urteil vom 24. April 2001 aufgehoben: Die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig, weil die Beitragssatzung der Beklagten mangels einer vollständigen und wirksamen Verteilungsregelung nichtig sei. Denn die Beklagte habe die beitragsfähige Fläche bei bebauten Grundstücken im unbeplanten Innenbereich nach dem Maß der tatsächliche vorhandenen Bebauung ermittelt, während sie bei unbebauten Grundstücken stets auf das zulässige Maß der Bebauung abstelle. Diese Regelung entspreche nicht dem Gebot, Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen, weil sich der Vorteil nach der rechtlich zulässigen, nicht der tatsächlich verwirklichten Bebauung richte. Zudem liege eine sachlich nicht gerechtfertigte Bevorzugung derjenigen Eigentümer bebauter Grundstücke vor, die ihr Grundstück weniger intensiv bebaut hätten, als dies nach der Bebauung der näheren Umgebung zulässig wäre.

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend, es sei aus Praktikabilitätsgründen zulässig, bei bebauten Grundstücken im unbeplanten Innenbereich auf die tatsächliche Bebauung abzustellen.

Sie beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 4. Kammer - vom 24. April 2001 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie meint, es sei von einer eingeschossigen Bebauung auszugehen, weil das an das Wohnhaus angrenzende teilweise ausgebaute Stallgebäude im Obergeschoss nicht über eine lichte Höhe von 2,30 m verfüge.

II.

Die zulässige Berufung ist hinsichtlich eines Teilbetrages von 5.969,36 DM begründet. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet.

1) Der Beitragsbescheid der Beklagten erweist sich in einer Höhe von 5.969,36 DM als rechtmäßig. Insoweit ist die Klage unbegründet, weil der angefochtene Beitragsbescheid rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 2 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage der Stadt ......... (Kanalanschlussbeitragssatzung - KBS) vom 08. Dezember 1994 (Extrablatt Nr. 51/1994 v. 24.12.1994 S. 4) i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA. Danach erhebt die Beklagte zur Abgeltung des durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung gebotenen besonderen wirtschaftlichen Vorteils Abwasserbeiträge, soweit der Aufwand für die Herstellung der öffentlichen zentralen Abwasserentsorgungsanlagen nicht auf andere Weise abgedeckt wird.

aa) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der von der Beklagten verwendete Verteilungsmaßstab nicht zu beanstanden. Gemäß § 4 Abs. 1 Buchst. a KBS wird der nutzungsbezogene Flächenbeitrag ermittelt, indem für das erste Vollgeschoss 100 v. H. der Grundstücksfläche und für jedes weitere Vollgeschoss jeweils weitere 60 v. H. der Grundstücksfläche angesetzt werden. Dabei gilt für bebaute Grundstücke im unbeplanten Innenbereich als Zahl der anzurechnenden Vollgeschosse gemäß § 4 Abs. 3 Buchst. e lit. aa KBS die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse.

() Der Vollgeschossmaßstab für bebaute Grundstücke im unbeplanten Innenbereich verstößt nicht gegen das Gebot, Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen (vgl. § 6 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA). Vorteil i. S. d. § 6 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA ist ein durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage vermittelter besonderer wirtschaftlicher Nutzen, der den objektiven Gebrauchswert des Grundstücks steigert, ohne dass es von Belang wäre, ob der Wertzuwachs konkret bezifferbar ist, sofern das Grundstück, nach der Verkehrsauffassung in seinem Wert steigt (vgl. Begr. zum RegE, LT-Drucks. 1/304, S. 43). Der Beitrag nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA soll den durch die Möglichkeit der Anschlussnahme vermittelten Vorteil abgelten. Deshalb ist bei der Vorteilsbemessung den Unterschieden in der wahrscheinlichen Inanspruchnahme Rechnung zu tragen (Begr. zum RegE, LT-Drucks. 1/304, S. 45; Klausing, in: Driehaus <Hrsg.>, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 1021). Der Umfang der wahrscheinlichen Inanspruchnahme der Einrichtung hängt - wie das Verwaltungsgericht zu Recht hervorhebt - in erster Linie von der baulichen oder gewerblichen Nutzbarkeit des Grundstücks ab. Dem liegt der Erfahrungssatz zugrunde, dass der Abwasseranfall um so größer sein kann, je mehr Bausubstanz auf dem Grundstück verwirklicht werden darf (vgl. OVG LSA, Urt. v. 23.08.01 - 1 L 134/01 -, Nds.OVG, NST-N 1996, 278 <279>). Dieser Grundsatz zwingt die Gemeinden indes nicht dazu, stets die zulässige bauliche Nutzbarkeit der beitragsfähigen Grundstücksfläche zugrunde zu legen. Ein Abstellen auf die tatsächliche bauliche Nutzung ist der Gemeinde angesichts des ihr bei der Gestaltung der Satzung zustehenden weiten Ermessensspielraums nicht schlechthin untersagt. Denn auch die tatsächlich vorhandene bauliche Nutzung bietet noch einen hinreichenden Anknüpfungspunkt für das Maß der wahrscheinlichen Inanspruchnahme der Einrichtung. Sie beruht auf der Erwägung, dass das rechtlich zulässige Maß der Bebauung im unbeplanten Innenbereich durch das Maß der tatsächlich vorhandenen Bebauung im Wesentlichen zutreffend erfasst wird (vgl. Nds OVG, NST-N 1996, 278 <279>).

() Die Regelung in § 4 Abs. 3 Buchst. e lit. aa KBS verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 7 Abs. 1 VerfLSA). Zwar weicht der Satzungsgeber von seinem Regelungskonzept, die Vorteile nach der zulässigen Bebauung zu bemessen, ab, wenn er bebaute Grundstücke im unbeplanten Innenbereich nach der tatsächlich vorhandenen Bebauung heranzieht. Diese Differenzierung beruht jedoch auf sachlichen Erwägungen. Der Satzungsgeber darf dem Interesse an einem einfach und rechtssicher anwendbaren Maßstab Rechnung tragen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Geschossfläche nicht erst bei der Veranlagung, sondern bereits bei der Kalkulation des Beitragssatzes feststehen muss. Während dem Satzungsgeber für die beplanten Gebiete die Festsetzungen in den Bebauungsplänen Aufschluss über das zulässige Bebauungsmaß geben (vgl. §§ 16 f. BauNVO), fehlt es für den unbeplanten Innenbereich an einem Rechtssatz, der das zulässige Bebauungsmaß für alle Grundstücke gleichermaßen verbindlich regelt. Das zulässige Maß der Bebauung bestimmt sich vielmehr für jedes Grundstück gesondert danach, ob sich das geplante Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Wäre der Satzungsgeber gezwungen, stets das zulässige Maß der Bebauung zugrunde zu legen, so müsste er zur Ermittlung des Beitragssatzes für jedes bebaute Grundstück im unbeplanten Innenbereich gesondert ermitteln, wie es ungeachtet der vorhandenen Bebauung angesichts der Umgebungsbebauung baulich nutzbar ist. Die Beantwortung dieser Frage ist insbesondere dann außerordentlich schwierig und aufwendig, wenn die Grundstücke in der jeweiligen Umgebung baulich verschieden genutzt werden (vgl. BVerwGE 38, 147 <149>; OVG SH, KStZ 1994, 236 <237>). Sie erfordert in diesen Fällen nicht nur einen besonderen Aufwand hinsichtlich der Ermittlung der zur Bestimmung des Bebauungsmaßes notwendigen Tatsachengrundlagen, sondern hängt zudem von der Beantwortung rechtlicher Wertungsfragen ab und ist demzufolge mit einem höheren Maß an Rechtsunsicherheit behaftet als bei Grundstücken in beplanten Gebieten (vgl. Nds OVG, a. a. O.). Der technische und finanzielle Aufwand für die Ermittlung des zulässigen baulichen Maßes der Nutzung von bebauten Grundstücken im unbeplanten Innenbereich erscheint deshalb bei der gebotenen praxisbezogenen Betrachtungsweise nicht zumutbar (so zu Recht: OVG SH, a. a. O.).

Dem kann nicht entgegengehalten werden, die Zumutbarkeit der Ermittlung des zulässigen Bebauungsmaßes folge aus dem Umstand, dass der Satzungsgeber eine solche Ermittlung für die unbebauten Grundstücke im unbeplanten Innenbereich ausdrücklich vorsehe. Während das tatsächliche Maß der Bebauung für bebaute Grundstücke im unbeplanten Innenbereich bei generalisierender Betrachtungsweise noch einen hinreichenden Anknüpfungspunkt für das Maß der wahrscheinlichen Inanspruchnahme der Einrichtung bietet, gilt Gleiches nicht für unbebaute Grundstücke, die wegen ihrer Lage im Innenbereich grundsätzlich bebaubar sind, so dass die Bemessung des Beitrages nach dem Maß der tatsächlichen Bebauung kein zureichend verlässliches Kriterium zur Quantifizierung des durch die Anschlussmöglichkeit vermittelten Vorteils mehr sein kann.

bb) Den sog. nutzungsbezogenen Flächenbeitrag hat die Beklagte bestimmt, indem sie die anrechenbare Grundfläche um einen Nutzungsfaktor von 1,0 bei eingeschossiger Bebauung und zusätzlich von 0,6 je weiterem Vollgeschoss erhöht hat. Gegen die Verwendung dieses Maßstabes bestehen Bedenken nicht. Er knüpft an die bauliche Ausnutzbarkeit des Grundstücks an und geht von der Erfahrung aus, dass mit zunehmender Zahl der zulässigen bzw. tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse das Maß der Inanspruchnahme der Einrichtung des Beklagten infolge der intensiveren Nutzbarkeit steigt. Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein linear steigender Vollgeschossmaß-stab rechtlich ebenso unbedenklich (vgl. OVG LSA, NVwZ-RR 2001, 471 <474>), wie der von der Beklagten gewählte Maßstab, der von 1,0 für das erste Vollgeschoss und je 0,6 für jedes weitere Vollgeschoss ausgeht (OVG LSA, Urt. v. 23.08.2001 - 1 L 134/01 -).

cc) Auch die Tiefenbegrenzungsregelung, wie sie die Beklagte in § 4 Abs. 2 Buchst. c ABS für die Erfassung der Flächen von Grundstücken im unbeplanten Innenbereich ab einer Grundstückstiefe von 50 m vorsieht, begegnet rechtlichen Bedenken nicht (vgl. OVG LSA, Urt. v. 23.08.01 - 1 L 134/01 -). Die Regelung widerspricht nicht dem Gebot, Beiträge nach Vorteilen zu bemessen (vgl. § 6 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA). Denn das von der Beklagten im Verhandlungstermin vorgelegte und beispielhaft erläuterte Kartenmaterial lässt erkennen, dass die Bebauung mit Anschlussbedarf innerhalb der Grenzen liegt, die unter Berücksichtigung der Tiefenbegrenzungsregelung als bevorteilte Fläche erfasst wird. Durch die Tiefenbegrenzung werden Grundstücke im unbeplanten Innenbereich im Verhältnis zu Grundstücken in beplanten Gebieten auch nicht unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG unzulässig privilegiert (vgl. OVG LSA, a. a. O.). Da die durchschnittliche Größe von Wohngrundstücken im Geltungsbereich von Bebauungsplänen 535 m² beträgt, darf sich der Satzungsgeber von der Annahme leiten lassen, dass diese Grundstücke selbst dann mit der Gesamtfläche veranlagt werden müssten, wenn auch für die beplanten Gebiete eine Tiefenbegrenzung vorgesehen würde.

dd) Gegen die Wirksamkeit des in § 5 Abs. 1 Buchst. a ABS auf 4,15 DM/m² Vollgeschossfläche festgesetzten Beitragssatzes für die Herstellung der öffentlichen zentralen Abwasserbeseitigungsanlage bestehen Bedenken ebenfalls nicht. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA dürfen Beiträge nur erhoben werden, soweit dies zur Deckung des Investitionsaufwandes erforderlich ist und der Aufwand nicht durch Beiträge oder anderweitige Einnahmen gedeckt ist. Diesem Aufwandsüberschreitungsverbot hat die Beklagte Rechnung getragen.

() Die Beklagte hat den umlagefähigen Aufwand in der Kalkulation aus dem August 2000 auf insgesamt 16.723.208,-- DM bemessen.

Wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert hat, ist sie bei der Ermittlung des umlagefähigen Aufwandes methodisch in der gleichen Weise vorgegangen wie bei der Ermittlung des umlagefähigen Aufwandes in der Kalkulation aus dem Jahre 1994. Da die Beitragserhebung nur zur Refinanzierung des Aufwandes für die in den Straßen verlegten Schmutzwassersammler dient, während die Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten für die Kläranlage, die Hauptsammler und die Pumpwerke (sog. "zentrale Anlagen") nicht durch Beiträge, sondern Gebühren abgedeckt werden sollen, hat die Beklagte nur die darauf entfallenden Kostenanteile in die Bemessung des Aufwandes einbezogen. Dabei hat sie die Kosten anhand der Ist-Kosten bemessen, so-weit Anlagen oder Anlageteile bereits hergestellt sind. Plankosten wurden in der Kalkulation aus dem August 2000 nur für die bis zum Ende der Rechnungsperiode im Jahr 2002 noch zu errichtende Anlagen eingestellt.

Anhaltspunkte dafür, dass die zur Einrichtung gehörenden Anlagen überteuert errichtet oder überdimensioniert und somit nicht erforderlich i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA sind, liegen nicht vor und werden auch von der Klägerin nicht substanziiert geltend gemacht. Die Klägerin begründet ihre gegenteilige Auffassung lediglich mit der Mutmaßung, die Beklagte erhebe Beiträge nur wegen im Nachhinein offenbar gewordener Fehlbeträge, die ihre Ursache in der Überdimensionierung der Anlage hätten. Diesem Vortrag lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Anlage - so wie sie errichtet worden ist - kostengünstiger hätte errichtet werden können. Auch an der anlagebezogenen Erforderlichkeit zu zweifeln, besteht Anlass nicht. Die Behauptung der Klägerin, der Anschlussgrad sei hinter den Planungen zurückgeblieben, weil die Einwohnerzahl der Stadt zurückgegangen und erwartete Gewerbeansiedlungen ausgeblieben seien, rechtfertigt eine andere Einschätzung nicht. Selbst wenn die Behauptung zu-treffen sollte, rechtfertigte dies nur den Schluss, dass die Kläranlage bezogen auf die Zulauffracht nunmehr tatsächlich über freie Kapazitäten verfügt. Darauf kommt es aber für die Frage der Umlagefähigkeit des Aufwandes nicht an. Tritt eine prognostizierte Entwicklung nicht wie erwartet ein, lässt dies für sich besehen nicht den Schluss zu, die Prognose sei anhand willkürlich gewählter Bezugsdaten erstellt und die Anlage infolgedessen zu groß bemessen worden. Anhaltspunkte dafür, dass die Bemessung der Größe der Anlage auf methodischen Mängeln beruht, die bereits bei der Planung der Anlage hätten erkannt werden müssen, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

Nicht zu beanstanden ist, dass die Beklagte die Kosten für die Grundstücksanschlüsse, also der Verbindungsleitung zwischen dem Hauptsammler und der Grundstücksgrenze (vgl. § 2 Abs. 2 KBS), in die Bemessung des Aufwands einbezogen hat. Denn die Anschlussleitungen gehören gemäß § 2 Abs. 2 Buchst. a der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt ......... vom 18. Dezember 1997 - ABS - zur zentralen öffentlichen Abwasseranlage der Beklagten. Die Beiträge schließen gemäß § 2 Satz 2 KBS die Kosten für die Grundstücksanschlüsse ein.

Von dem durch Beiträge zu refinanzierenden Aufwand hat die Beklagte nach ihren Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung Zuwendungen Dritter abgezogen. Dass weitere Abzüge vorzunehmen wären, ist nicht ersichtlich. Die Berücksichtigung eines Straßenentwässerungsanteils an der Schmutzwasserkanalisation entfällt, weil für die Rechnungsperiode nur Anlagen im Trennsystem verlegt worden sind.

() Den umlagefähigen Aufwand i. H. v. 16.723.208,-- DM hat die Beklagte auf die um einen Nutzungsfaktor erhöhte Fläche von insgesamt 1.960.607,80 m² verteilt und so einen Beitragssatz i. H. v. 8,53 DM/m² ermittelt. Anders als in der Kalkulation aus dem November 1994, in der Flächen aus dem unbeplanten Innenbereich der Ortsteile Hainichen (85.577,20 m² Vollgeschossfläche), Rasberg (113.081,60 m² Vollgeschossfläche), ......... (272.031,20 m² Vollgeschossfläche) sowie aus der Leipziger Straße (100.575,40 m² Vollgeschossfläche), der August-Dietzschold-Straße (53.568,20 m² Vollgeschossfläche), der Käthe-Kollwitz-Siedlung (74.432,20 m² Vollgeschossfläche) und einem Gebiet "Obstbaum Martin" (1.272 m² Vollgeschossfläche), unberücksichtigt geblieben sind, lässt die Flächenermittlung, die der Kalkulation aus dem August 2000 zugrunde gelegt worden ist, Fehler nicht erkennen.

Auch die Klägerin macht nicht geltend, dass die Beklagte beitragsfähige Flächen nicht einbezogen hätte. Vielmehr dürfte die beitragsfähige Fläche gemessen an § 4 Abs. 2 Buchst. c KBS tatsächlich geringer sein, weil der Flächenermittlung aus dem August 2000 die Tiefenbegrenzung für Grundstücke im unbeplanten Innenbereich nicht mehr zugrunde gelegt worden ist. Da die Beklagte nur einen Teil des Aufwandes über Beiträge abdeckt und die beitragsfähige Fläche wegen § 4 Abs. 2 Buchst c KBS kleiner ist als in der Kalkulation aus dem August 2000 angenommen, liegt der höchstzulässige Beitrag noch über den von der Beklagten ermittelten 8,53 DM/m². Der von der Beklagten in § 5 Abs. 1 Buchst. a KBS auf 4,15 DM/m² Vollgeschossfläche festgesetzte Beitragssatz ist deshalb nicht zu beanstanden.

b) Der Beklagte hat seine wirksamen satzungsrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich des o. g. Teilbetrages i. H. v. 5.969,36 DM bei der Heranziehung des Klägers zum Kanalanschlussbeitrag zutreffend angewendet. Sie hat den Beitrag i. H. v. 6.175,-- DM errechnet, indem sie von dem 1.430 m² großen Grundstück unter Anwendung der Tiefenbegrenzung zunächst die Beitragsfläche von 930 m² ermittelt und diese mit einem Nutzungsfaktor von 1,6 für eine zweigeschossige Bebauung und dem Beitragssatz von 4,15 DM/m² multipliziert hat.

aa) Entgegen der Auffassung der Klägerin führt die von ihr behauptete fehlerhafte Begründung des Bescheides nicht zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide. Gemäß §§ 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG LSA, 121 Abs. 1 AO ist ein schriftlicher Verwaltungsakt zu begründen, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Bescheid diesen Anforderungen genügt. Immerhin ist weder dem Bescheid noch dem Widerspruchsbescheid eine Erläuterung zur Ermittlung der beitragsfähigen Fläche zu entnehmen. Wie die Beklagte zu dem Ergebnis kommt, dass von den 1.430 m² Grundstücksfläche nur 930 m² als beitragsfähige Fläche anzunehmen sind, bliebe ohne die erst im Berufungsverfahren unter Bezugnahme auf § 4 Abs. 3 Buchst. c KBS nachgeholte Erläuterung des Beklagten im Unklaren. Dieser Fehler wäre indes gemäß §§ 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG LSA, 127 AO unbeachtlich, weil die Aufhebung eines nicht nichtigen Verwaltungsaktes nicht deshalb beansprucht werden kann, weil er unter Verletzung von Formvorschriften zustande gekommen ist, wenn - wie hier - keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können.

bb) Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Klägerin, ihr Grundstück sei nur eingeschossig bebaut. Gemäß § 2 Abs. 4 BauO LSA ist ein Vollgeschoss ein Geschoss, dessen Deckenoberfläche im Mittel mehr als 1,60 m über die Geländeoberfläche hinausragt und das über mindestens zwei Drittel der Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m hat. Die Klägerin hat sich auf die pauschale Behauptung beschränkt, das Grund-stück sei eingeschossig bebaut, ohne diese Bewertung durch Tatsachen oder Tatsachenbehauptungen näher zu substanziieren. Die von der Klägerin vorgelegten Fotografien lassen keinen Rückschluss darauf zu, dass dem Wohnhaus ein zweites Vollgeschoss fehlen könnte. Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 03. Dezember 2001 geltend machen will, die Räumlichkeiten in dem an das Wohnhaus angrenzenden teilausgebauten Stallgebäude würden eine lichte Höhe von 2,30 m nicht erreichen, mag dies auf sich beruhen. Verfügen Gebäude mit Anschlussbedarf - wie hier das Wohnhaus - über zwei Vollgeschosse, so verbleibt es bei dem erhöhten Nutzungsfaktor von 1,6 auch dann, wenn weitere auf dem Grundstück befindliche Gebäude oder Gebäudeteile mit Anschlussbedarf diese Vollgeschosszahl nicht mehr erreichen.

cc) Da die Kanalanschlussbeitragssatzung vom 08. Dezember 1994 wirksam ist, ist die sachliche Beitragspflicht gemäß § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA mit der Fertigstellung der betriebsbereiten Anlage vor dem Grundstück der Klägerin am 30. Juni 1996 entstanden. Ob die Änderung der Kanalanschlussbeitragssatzung durch Art. I der 1. Änderungssatzung vom 21. Dezember 2000 (Rathaus-Journal Nr. 11/2000 S. 3; BA 1), insbesondere die Erhöhung des Beitragssatzes von 4,15 DM/m² auf 4,26 DM/m² wirksam geworden ist, kann für die Entscheidung dieses Verfahrens dahinstehen, zumal die Änderung nicht rückwirkend in Kraft gesetzt worden ist (vgl. Art. II der 1. Änderungssatzung v. 21.12.2000).

2) Soweit die Beklagte einen Beitrag i. H. v. mehr als 5.969,36 DM festgesetzt hat, steht der Veranlagung entgegen, dass die Kanalanschlussbeitragssatzung der Beklagten kei-ne Regelung darüber enthält, wie übergroße Grundstücke, die vorwiegend Wohnzwecken dienen oder dienen werden, heranzuziehen und zu veranlagen sind. Die durchschnittliche Größe von Wohngrundstücken beträgt nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen 899 m².

a) Gemäß § 6 c Abs. 2 Satz 1 KAG LSA sind übergroße Grundstücke, die nach der tatsächlichen Nutzung vorwiegend Wohnzwecken dienen oder dienen werden, nur begrenzt zu veranlagen. Als übergroß gelten gemäß § 6 c Abs. 2 Satz 2 KAG LSA mindestens solche Wohngrundstücke, die 30 v. H. oder mehr über der Durchschnittsgröße liegen. Die Begrenzungsregelung soll ausgehend von der Durchschnittsgröße der Wohngrundstücke unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse in der Satzung festgelegt werden (§ 6 c Abs. 2 Satz 3 KAG LSA). Zweck der gesetzlichen Regelung ist es, der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass das Maß, in dem ein Grundstück von der Anschlussmöglichkeit profitiert, ab einer bestimmten Grundstücksgröße nicht mehr proportional zur Grundstücksfläche zunimmt. Damit ist es dem Satzungsgeber nicht verwehrt, den Teil des Grundstücks, der über der Durchschnittsgröße liegt, überhaupt zum Beitrag zu veranlagen. Denn bevorteilt ist auch der übergroße Grundstücks-teil. Vom durchschnittlich großen Grundstücksteil unterscheidet sich die über den Durchschnitt hinausweisende Fläche nur hinsichtlich des Maßes des Vorteils, den die Anschlussmöglichkeit vermittelt. Dem Grunde nach kann deshalb ein Grundstück auch hinsichtlich des übergroßen Teils veranlagt und herangezogen werden. Nur darf der Satzungsgeber nicht vorsehen, dass diese Grundstücksteile im selben Maß wie die durchschnittlich großen Grundstücke herangezogen werden (Kirchmer/ Schmidt/Haack, KAG LSA, 2. Auflage, zu § 6 c Anm. 2.3 <359>). Es kann offen bleiben, ob § 6 c Abs. 2 Satz 1 KAG LSA eine Satzungsregelung zuließe, mit der übergroße Grundstücksteile von einer Heranziehung gänzlich ausgenommen werden (so wohl: Kirchmer/Schmidt/Haack, KAG LSA, a. a. O.). Immerhin könnte der Wortlaut des § 6 c Abs. 2 Satz 1 KAG LSA, wonach übergroße Wohngrundstücke nur begrenzt zu veranlagen oder heranzuziehen dafür sprechen, im Umkehrschluss zu folgern, dass auch die übergroßen Grund-stücksteile stets - wenngleich nach Maßgabe einer im Ermessen des Satzungsgebers liegenden degressiven Kappungsregelung begrenzt - heranzuziehen sind.

Liegt die Ausgestaltung der Begrenzungsregelung im Ermessen des Satzungsgebers, so gilt Gleiches nicht für die Frage, ob der Satzungsgeber überhaupt eine Begrenzungsregelung vorsieht. Fehlt es an einer derartigen satzungsrechtlichen Regelung i. S. d. § 6 c Abs. 2 KAG LSA, so findet ein Beitragsbescheid keine gültige satzungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage bei Wohngrundstücken, soweit der Beitrag den für durchschnittlich große Wohngrundstücke zu zahlenden Beitrag übersteigt. Einer Veranlagung oder Heranziehung des gesamten Grundstücks steht die Regelung des § 6 c Abs. 1 Satz 1 KAG LSA entgegen, die eine Begrenzung vorsieht. Dagegen könnte nicht eingewendet werden, es habe in solchen Fällen hinsichtlich der Heranziehungsgrenze mit der gesetzlichen Regelung in § 6 c Abs. 2 Satz 2 KAG LSA sein Bewenden, wonach als übergroß jedenfalls die Wohngrundstücke gelten, die 30 v. H. oder mehr über der Durchschnittsgröße liegen. Denn zum einen ist fraglich, ob das Gesetz es zulässt, übergroße Grundstücksteile gänzlich von der Veranlagung oder Heranziehung auszunehmen. Zum anderen würde mit einer solchen Lösung in die Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers eingegriffen. Gemäß § 6 c Abs. 2 Satz 2 KAG LSA ist es dem Satzungsgeber vorbehal-ten, selbst zu bestimmen, ob ein Wohngrundstück bereits ab der Durchschnittsgröße oder erst ab einer 30 v. H. der Durchschnittsgröße übersteigenden Fläche oder ab einer zwischen diesen beiden Grenzen liegenden Größe als übergroß gelten soll.

Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, die Heranziehung sei nicht zu beanstanden, weil die sachliche Beitragspflicht bereits vor Inkrafttreten des § 6 c Abs. 2 KAG LSA entstan-den sei. Denn § 6 c Abs. 2 KAG LSA betrifft nicht die sachliche Beitragspflicht, sondern setzt sie voraus. Die Regelung bestimmt nur, dass ein beitragspflichtiges Grundstück nur begrenzt heranzuziehen und zu veranlagen ist. Ob die Regelung Anwendung findet, bestimmt sich demnach nicht nach dem Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht i. S. d. § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA, sondern nach dem Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Den Widerspruchsbescheid hat ddie Beklagte unter dem 23. Juli 1998 und somit nach Inkrafttreten des § 6 c Abs. 2 KAG LSA i. d. F. des Art. 2 Nr. 2 Buchst. b des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit sowie des Kommunalabgabengesetzes vom 06. Oktober 1997 (GVBl LSA S. 878) erlassen.

b) Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, bei der Veranlagung müssten zudem die Flächen der Gebäude oder Gebäudeteile außer Betracht bleiben, die keinen Anschlussbedarf auslösten. Gemäß § 6 c Abs. 3 KAG LSA soll zwar in der Beitragssatzung für leitungsgebundene Einrichtungen bestimmt werden, dass Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die gemeindliche Einrichtung auslösen oder nicht angeschlossen werden dürfen, beitragsfrei bleiben, es sei denn sie sind tatsächlich angeschlossen. Entgegen der Auffassung der Klägerin bezieht sich diese Regelung jedoch nicht auf die Grundfläche des heranzuziehenden Grundstücks, sondern auf das Maß der Bebauung. Verwendet der Satzungsgeber - wie hier - zur Bemessung des den Grundstücken vermittelten Vorteils einen Maßstab, der das Maß der voraussichtlichen Inanspruchnahme der Einrichtung ausgehend von der Grundfläche des Grundstücks nach dem Maß der zulässigen Bebauung durch einen Vollgeschossmaßstab gewichtet, so soll § 6 c Abs. 3 Satz 1 KAG LSA dazu beitragen, dass bei der Ermittlung der Anzahl der Vollgeschosse die Gebäude oder Gebäudeteile außer Acht gelassen werden, die keinen Anschlussbedarf nach sich ziehen. Zwar lässt eine allein am Wortlaut des § 6 c Abs. 3 Satz 1 KAG LSA orientierte Auslegung auch den Schluss zu, dass diese Regelung - wie die Klägerin meint - eine Reduzierung der Grundfläche ermöglichen soll. Aus der Systematik des § 6 c KAG LSA indes folgt, dass § 6 c Abs. 3 nur die Bemessung des Maßes der Bebauung betrifft. Denn eine Kappung hinsichtlich der zu veranlagenden Grundstücksfläche hat der Gesetzgeber bereits in § 6 c Abs. 2 KAG LSA für die übergroßen Wohngrundstücke vorgesehen. Abgesehen davon würde die Auffassung der Klägerin dazu führen, dass Grund-stücke, die intensiv mit Nebengelassen bebaut sind, gegenüber solchen Grundstücken privilegiert würden, die weniger intensiv mit Gebäuden ohne Anschlussbedarf bebaut sind, ohne dass ein sachlicher Grund dafür erkennbar wäre (vgl. Fenzel, LKV 1999, 134 <135>; Klausing, in: Driehaus <Hrsg.>, Kommunalabgabenrecht, zu § 8 Rdnr. 1068 i; Kirchmer/Schmidt/Haack, KAG LSA, 2. Auflage 2001, zu § 6 c Anm. 3.4 <371>).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.

Ende der Entscheidung

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