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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 08.05.2006
Aktenzeichen: 1 L 356/05
Rechtsgebiete: GG, LSA-LVO, BGB


Vorschriften:

GG Art. 33 II
GG Art. 33 V
LSA-LVO § 10 V
BGB § 839 III
1. Zur Vereinbarkeit so genannter Wartezeiten in Bestimmungen zur Laufbahnregelung.

2. Zur Möglichkeit der Verkürzung von laufbahnrechtlichen "Wartezeiten".

3. Die für eine Beförderung vorausgesetzte Wartezeit und damit eine Beförderungspraxis oder Regelungen über das Beförderungsverfahren, die Beförderungsaussichten von einem Mindestdienstalter abhängig machen, können mit Art. 33 Abs. 2 GG, insbesondere dem daraus folgenden Leistungsgrundsatz, in Einklang stehen, wenn sie der sachgerechten Anwendung des Leistungsgrundsatzes zu dienen bestimmt sind. Die Wartezeit, die mit dem Erfordernis des Mindestdienstalters zwangsläufig verbunden ist, kann und muss indes geeignet und erforderlich sein, um eine zuverlässige Beurteilung des Leistungsvermögens und eine fundierte Prognose über die voraussichtliche Bewährung in einem höheren Amt zu ermöglichen.

4. Zum Fehlen einer "Konkurrentenlage" mangels Bewerbung um eine ausgeschriebene Stelle (§ 839 Abs. 3 BGB).


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 1 L 356/05

Datum: 08.05.2006

Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 14. Juni 2005 hat keinen Erfolg.

Die vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten "ernstlichen Zweifel" an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (vgl. Seite 1 [unten] bis 11 [oben] der Antragsbegründungsschrift) rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

"Ernstliche Zweifel" an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg; ist hingegen der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens lediglich offen, rechtfertigt dies die Zulassung der Berufung nicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Mai 1997, DVBl. 1997, 1327; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. November 1997, NVwZ 1998, 530; Beschluss vom 22. April 1998, DVBl. 1999, 120; OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschlüsse vom 26. Januar 1998 - Az.: A 3 S 197/97 -, vom 19. Februar 1999 - Az.: A 3 S 71/97 -, vom 22. April 2004 - Az.: 3 L 228/02 -, vom 23. Januar 2006 - Az.: 1 L 10/06 -). Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ist der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen. Dies erfordert, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - Az.: 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Mithin ist zugleich erforderlich, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (vgl.: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Mai 1997 - Az.: 11 B 799/97 -, DVBl. 1997, 1344; Beschluss vom 9. Juli 1997 - Az.: 12 A 2047/97 -, DVBl. 1997, 1342; OVG LSA, Beschluss vom 22. April 2004 - Az.: 3 L 228/02 -; vgl. auch zu den entsprechenden Anforderungen an eine Revisionsbegründung: BVerwG, Beschluss vom 23. September 1999 - Az.: 9 B 372.99 -; Urteil vom 30. Juni 1998 - Az.: 9 C 6.98 -, BVerwGE 107, 117; Urteil vom 3. März 1998 - Az.: 9 C 20.97 -, BVerwGE 106, 202; Urteil vom 25. Oktober 1988 - Az.: 9 C 37.88 -, BVerwGE 80, 321). An die Begründung des Antrags im Zulassungsverfahren sind insoweit keine geringeren Anforderungen zu stellen als an die Revisionsbegründung (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 27. Januar 1997 - Az.: Bs IV 2/97 -, NVwZ 1997, 689; OVG LSA, Beschluss vom 22. April 2004 - Az.: 3 L 228/02 -; BVerwG, Beschluss vom 23. September 1999, a. a. O. [m. w. N.]).

In Anlegung dieser Maßstäbe rechtfertigen die Einwendungen des Klägers (vgl. Seite 1 [unten] bis 11 [oben], insbesondere Seite 5 ff. der Antragsbegründungsschrift) die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung nicht.

Soweit der Kläger geltend macht, die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Regelung des § 10 Abs. 5 Satz 2 LVO LSA über die Wartezeit verstoße gegen Art. 33 Abs. 2 GG, ihre Anwendung widerspreche dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. Oktober 2004 (Az.: 2 C 23.03, BVerwGE 122, 147) und habe daher nicht bzw. "nicht in der Weise wie dies geschehen" sei berücksichtigt werden dürfen (vgl. Seite 5 f. der Antragsbegründungsschrift), genügt das Vorbringen schon den Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Vielmehr erschöpft sich das insoweitige Antragsvorbringen auf entsprechende, dahingehende Behauptungen, ohne diese - zulassungsbegründend - substantiiert darzulegen. Ebenso wenig legt die Antrags(begründungs)-schrift in diesem Zusammenhang im Folgenden dar, dass und aus welchen Rechtsgründen es einer Beteiligung des Klägers bedurft haben sollte, wenn die sog. Wartezeit anderer Beamter gemäß § 10 Abs. 5 Satz 6 LVO LSA "verkürzt" wurde. Dafür bestehen im Übrigen auch keine Anhaltspunkte. Die Möglichkeit, gemäß § 10 Abs. 5 Satz 6 LVO LSA Ausnahmen von den vorstehenden Regelungen zuzulassen, stellt vielmehr eine allein den jeweiligen Beamten betreffende Maßnahme dar. Dass der Beklagte zu 1. von der Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 5 Satz 6 LVO LSA rechtsmissbräuchlich, insbesondere in der Absicht, dem Kläger Schaden zuzufügen oder ihn anderweitig zu benachteiligen, Gebrauch gemacht hat, wird vom Kläger gleichfalls nur behauptet, indes nicht - zulassungsbegründend - dargelegt. Im Übrigen sind hierfür auch keine anderweitigen Anhaltspunkte für den Senat erkennbar.

Soweit der Kläger des Weiteren einwendet, das Verwaltungsgericht habe ihm zu Unrecht vorgehalten, "erst zu einem späteren Zeitpunkt" seine "letzte dienstliche Beurteilung" angefochten zu haben und habe daraus unzutreffende Schlussfolgerungen gezogen (vgl. Seite 6 [unten] f. der Antragsbegründungsschrift), werden die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Der Kläger legt schon nicht schlüssig dar, in welchem Zusammenhang er sich gegen die vom Verwaltungsgericht als "spät" erachtete "Anfechtung" seiner dienstlichen Beurteilung wendet, denn dieses hat sich mehrfach und in rechtlich unterschiedlichem, jeweils selbständig tragendem Zusammenhang mit der seinerzeitigen Beurteilung des Klägers und deren Verwendbarkeit befasst (vgl. insbesondere Seite 5 [oben], 6 [oben] und 7 der Urteilsabschrift). Ungeachtet dessen ist die klägerische Argumentation nicht schlüssig, denn er führt seinerseits aus, dass er die Aufhebung der von ihm bezeichneten dienstlichen Beurteilung erst mit Schreiben vom 10. Oktober 2004 beantragt habe. Das Verwaltungsgericht hat, soweit es um das Gebrauchmachen von der Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 5 Satz 6 LVO LSA durch den Beklagten zu 1. in der Zeit bis zum 18. Oktober 2002 ging, nämlich darauf abgestellt, dass - insbesondere mangels Anfechtung der dienstlichen Beurteilung des Klägers - für den Beklagten zu 1. bis zu dem vorgenannten Zeitpunkt keine Veranlassung bestanden habe, die Beurteilung unberücksichtigt zu lassen und daher zwingend von der Ausnahmeregelung zugunsten des Klägers bereits seinerzeit Gebrauch zu machen (vgl. Seite 5 der Urteilsabschrift). Dass und aus welchen konkreten Gründen die zeitlich hiernach liegende Änderung der Sachlage nach dem hier maßgeblichen rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichtes, dass es auf die sich für den Beklagten zu 1. ersichtliche Sachlage bis zum 18. Oktober 2002 ankomme, gleichwohl hätte Berücksichtigung finden müssen, legt die Antrags(begründungs)schrift nicht zulassungsbegründend dar. Der Kläger nimmt insoweit lediglich eine bloße Gegenposition zum Verwaltungsgericht ein, ohne diese unter Auseinandersetzung mit den maßgeblichen Urteilsgründen - näher - zu begründen.

Ebenso wenig tritt der Kläger im Folgenden (vgl. Seite 7 [Mitte] f. der Antragsbegründungsschrift) den verwaltungsgerichtlichen Erwägungen mit schlüssigen Gegenargumenten entgegen, soweit dieses keine gefestigte Verwaltungspraxis des Beklagten zu 1. dahingehend hat feststellen können, dass dieser regelmäßig und ohne sachlichen Grund von der Regelung des § 10 Abs. 5 Satz 6 LVO LSA Gebrauch gemacht habe (siehe Seite 5 [Mitte] f. der Urteilsabschrift). Soweit der Kläger geltend macht, "sämtliche Regelbeurteilungen dieser vermeintlichen Konkurrenten" seien mit schwerwiegenden Rechtsmängeln behaftet, erschöpft sich das Vorbringen in unsubstantiierten Behauptungen. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf einen etwaigen Verstoß des Verwaltungsgerichtes gegen die sich aus § 86 Abs. 1 VwGO ergebende Sachverhaltserforschungspflicht. Unabhängig davon, dass der Kläger einen dahingehenden Verfahrensmangel schon nicht substantiiert und damit nicht zulassungsbegründend dargelegt hat, werden mit diesem Einwand keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dargelegt. Etwaige Mängel in diesem Bereich stellen Verfahrensfehler dar, die nicht geeignet sind, ernstliche Zweifel am Urteilsergebnis zu begründen, weil sich die in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO genannten "ernstlichen Zweifel" auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen, nicht auf das Verfahren (vgl.: OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschlüsse vom 17. November 2004 - Az.: 3 L 402/03 - [m. w. N.], vom 6. Oktober 2005 - Az.: 3 L 544/03 -, vom 23. Januar 2006 - Az.: 1 L 11/06 - und vom 7. Februar 2006 - Az.: 1 L 251/05 -).

Soweit der Kläger hinsichtlich der dienstlichen Beurteilungen der benannten Konkurrenten des Weiteren auf die vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung ergangene verwaltungsgerichtliche Verfügung vom 10. Juni 2005 Bezug nimmt (vgl. Seite 8 f. der Antragsbegründungsschrift), vermag er damit gleichfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung schlüssig zu begründen. Wie der Senat bereits eingangs ausgeführt hat, kommt es für die Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entscheidend auf die in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen maßgeblichen, mithin tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes an. Ohne Belang sind hiernach dem vorangegangene verwaltungsgerichtliche Hinweise und andere Verfügungen, es sei denn, diese haben in der angefochtenen Entscheidung einen entsprechenden Niederschlag gefunden. Dies ließe sich indes den Entscheidungsgründen unschwer entnehmen. Dass und inwiefern dies vorliegend der Fall ist, legt die Antrags(begründungs)schrift indes nicht - zulassungsbegründend - dar. Insbesondere legt die Antrags(begründungs)schrift nicht nur nicht zulassungsbegründend dar, gegen welche konkrete Feststellung oder Wertung in der angefochtenen Entscheidung sie sich wendet, sondern lässt überdies die gebotene substantiierte Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes vermissen. Der in diesem Zusammenhang vom Kläger im Übrigen geltend gemachte Verfahrensmangel vermag aus den bereits vom Senat dargelegten Gründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen.

Die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes werden zudem nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt, soweit sich der Kläger betreffend den "Beförderungsfall H" darauf beruft, dass dessen Beurteilung "offensichtlich rechtswidrig" gewesen sei und ihm - dem Kläger - nicht entgegen gehalten werden könne, dass er sich nicht um die Beförderungsstelle beworben habe (vgl. Seite 9 [Mitte] f. der Antragsbegründungsschrift). Vielmehr hat das Verwaltungsgericht zutreffend unter Hinweis auf den sich aus § 839 Abs. 3 BGB ergebenden Rechtsgedanken (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 1. April 2004 - Az.: 2 C 26.03 -, Buchholz 237.8 § 10 RhPLBG Nr. 1) darauf verwiesen, dass sich der Kläger weder auf die ausgeschriebene Stelle (siehe Seite 2 [unten] und 7 [oben] der Urteilsabschrift, vgl. zudem Bl. 77 und 160 der Gerichtsakte) beworben noch rechtzeitig um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht hat. Dass die insoweit maßgebliche Beförderungsstelle entgegen dem Vorbringen des Beklagten zu 1. und der Feststellung des Verwaltungsgerichtes nicht "hausintern" und im Schulverwaltungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt ausgeschrieben wurde, wird vom Kläger schlicht behauptet, nachdem dies zudem bislang von ihm unbestritten geblieben war (vgl. Bl. 82, 84 und 88 ff. der Gerichtsakte). Die mangels Bewerbung des Klägers fehlende konkrete Konkurrentenlage zwischen ihm und dem Beamten H hat des Weiteren zur Folge, dass es auf dessen Beurteilung nicht (mehr) entscheidungserheblich ankommt.

Soweit der Kläger "zu dem 3. Urteilsgrund" im Hinblick auf die von ihm gestellten Beweisanträge Verfahrensmängel geltend macht (vgl. Seite 10 f. der Antragsbegründungsschrift), vermag das Vorbringen aus den vom beschließenden Senat bereits dargelegten Gründen nicht den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen. Ungeachtet dessen genügt das insoweitige Vorbringen des Klägers nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zur Begründung eines Verfahrensmangels (vgl. zu den insoweitigen Anforderungen etwa: Beschluss des Senates vom 8. März 2006 - Az.: 1 L 44/05 - [m. w. N.]). Hinzu kommt, dass der Kläger ausweislich der Sitzungsniederschrift des Verwaltungsgerichtes vom 14. Juni 2005 (Bl. 93 ff. der Gerichtsakte) keine Beweisanträge im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO gestellt hat, da diese - hilfsweise - lediglich für den Fall gestellt wurden, "dass die Kammer den Hauptanträgen zum prozessualen Begehren nicht stattgeben will" (siehe Bl. 95 der Gerichtsakte) und der Kläger infolge dessen mit seiner vorliegenden Rüge kein Gehör mehr zu finden vermag (vgl. hierzu: OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]).

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich ferner nicht wegen der vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geltend gemachten (vgl. Seite 11 f. der Antragsbegründungsschrift) Abweichung der angefochtenen Entscheidung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. Oktober 2004 (Az.: 2 C 23.03, a. a. O.).

Eine Abweichung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nur vor, wenn das Verwaltungsgericht in einer Rechtsfrage anderer Auffassung ist, als sie eines der in der Vorschrift genannten Gerichte vertreten hat, also seiner Entscheidung einen (entscheidungserheblichen) abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit dem in der Rechtsprechung aufgestellten Rechtssatz nicht übereinstimmt (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1984 - Az.: 1 B 13.84 -, ZfSH/SGB 1985, 282). Eine nur unrichtige Anwendung eines in obergerichtlicher bzw. höchstrichterlicher Rechtsprechung entwickelten und vom Tatsachengericht nicht infrage gestellten Rechtssatzes stellt hingegen keine Abweichung im Sinne des Zulassungsrechtes dar; insbesondere kann eine Divergenzrüge nicht gegen eine reine einzelfallbezogene, rechtliche oder tatsächliche Würdigung erhoben werden (ständige Rechtsprechung des OVG LSA, siehe etwa: Beschluss vom 24. Januar 2005 - Az.: 3 L 319/02 -; vgl. zum Revisionszulassungsrecht zudem: BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - Az.: 5 ER 625.90 -, Buchholz 310 VwGO § 132 Nr. 294, Beschluss vom 12. Dezember 1991 - Az.: 5 B 68.91 -, Buchholz 310 VwGO § 132 Nr. 302). Gleiches gilt, wenn das Verwaltungsgericht aus nicht (ausdrücklich) bestrittenen Rechtssätzen nicht die gebotenen (Schluss-)Folgerungen zieht, etwa den Sachverhalt nicht in dem hiernach erforderlichen Umfang aufklärt und damit unbewusst von der divergenzfähigen Entscheidung abgewichen ist (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]). Das Darlegungserfordernis gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 4, 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO verlangt daher - bezogen auf die Divergenzrüge -, dass die sich widersprechenden Rechtssätze des verwaltungsgerichtlichen Urteiles einerseits und der Entscheidung des übergeordneten Gerichtes andererseits im Zulassungsantrag aufgezeigt und gegenübergestellt werden (OVG LSA, a. a. O.; vgl. zudem zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1994 - Az.: 11 B 116.93 -, Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 22, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - Az.: 6 B 35.95 -, NVwZ-RR 1996, 712, Kopp/ Schenke, VwGO, 13. Auflage, § 132 Rn.14). Diese Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (siehe: Beschluss vom 20. Dezember 1995, a. a. O.) zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar. Für die ordnungsgemäße Darlegung einer Divergenzrüge ist es somit nicht ausreichend, wenn sich die Antragsschrift lediglich auf die Geltendmachung dahingehend beschränkt, das Verwaltungsgericht habe aus der divergenzfähigen Rechtsprechung nicht die gebotenen Schlüsse gezogen oder sei bei der einzelfallbezogenen Tatsachenfeststellung und -würdigung zu einem anderen Ergebnis gelangt als die in Bezug genommene obergerichtliche bzw. höchstrichterliche Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen (OVG LSA, a. a. O.; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1995 - Az.: 6 B 39.94 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342, Beschluss vom 19. August 1997 - Az.: 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328). Zwar bedarf es in der angefochtenen Entscheidung nicht notwendigerweise einer ausdrücklichen Divergenz, sofern das Verwaltungsgericht zumindest auf der Grundlage eines bestehenden "prinzipiellen Auffassungsunterschieds" hinreichend erkennbar einen fallübergreifenden (abstrakten) Rechtssatz gebildet hat, der objektiv von der Rechtsprechung des Divergenzgerichtes abweicht (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]). Eine solche Annahme ist allerdings nur dann berechtigt, wenn die Entscheidungsgründe dies ohne weitere Sachaufklärung unmittelbar und hinreichend deutlich - durch "stillschweigendes Aufstellen" - erkennen lassen (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 7. März 1975 - Az.: VI CB 47.74 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 13, und Beschluss vom 18. August 1982 - Az.: 6 PB 3.81 -, Buchholz 238.38 § 114 Nr. 1). Mithin muss sich ein nicht ausdrücklich formulierter divergenzfähiger Rechtssatz des Verwaltungsgerichtes als abstrakte Grundlage der Entscheidung eindeutig und frei von vernünftigen Zweifeln aus den Entscheidungsgründen selbst ergeben und klar formulieren lassen. Hingegen reicht es wegen der für die Divergenzrüge unerheblichen Möglichkeit einer bloßen fehlerhaften einzelfallbezogenen Rechtsanwendung nicht aus, wenn sich der abweichende abstrakte Rechtssatz nur durch eine interpretierende Analyse der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung herleiten lässt.

In Anlegung der aufgezeigten Maßstäbe hat der Kläger eine zulassungsbegründende Abweichung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung von der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht dargelegt. Der Kläger bezeichnet bereits nicht konkret sich widersprechende Rechtssätze des verwaltungsgerichtlichen Urteiles einerseits und der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes andererseits. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich auch nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit und frei von vernünftigen Zweifeln ein divergenzfähiger Rechtssatz des Verwaltungsgerichtes als abstrakte Grundlage der Entscheidung. Ungeachtet dessen ist nach den obigen Ausführungen des beschließenden Senates nicht erkennbar, dass das Verwaltungsgericht von der bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes abgewichen ist. Dieses hat in der angegebenen Entscheidung nämlich ausgeführt, dass die für eine Beförderung vorausgesetzte Wartezeit und damit eine Beförderungspraxis oder Regelungen über das Beförderungsverfahren, die Beförderungsaussichten von einem Mindestdienstalter abhängig machen, durchaus mit Art. 33 Abs. 2 GG, insbesondere dem daraus folgenden Leistungsgrundsatz, in Einklang stehen können, weil und wenn sie der sachgerechten Anwendung des Leistungsgrundsatzes zu dienen bestimmt sind. Die Wartezeit, die mit dem Erfordernis des Mindestdienstalters zwangsläufig verbunden ist, kann und muss geeignet und erforderlich sein, um eine zuverlässige Beurteilung des Leistungsvermögens und eine fundierte Prognose über die voraussichtliche Bewährung in einem höheren Amt zu ermöglichen. Dass Wartezeiten per se verfassungswidrig wären, weil sie stets gegen den Leistungsgrundsatz und damit gegen Art 33 Abs. 2 GG verstießen, hat das Bundesverwaltungsgericht in der vorbezeichneten Entscheidung damit gerade nicht geurteilt. Vielmehr hat es die in einer bloßen Verwaltungsvorschrift enthaltene Warte von regelmäßig 14, 19 oder gar 23 Jahren als "eindeutig zu lang" angesehen, um den Zweck der Wartezeit noch zu rechtfertigen. Demgegenüber beträgt die Wartezeit für das Endamt der Besoldungsordnung A (A 16 BBesO) oder höher gemäß § 10 Abs. 5 Satz 2 LVO LSA lediglich 8 Dienstjahre mit der weiteren gemäß § 10 Abs. 5 Satz 6 LVO LSA gegebenen Möglichkeit, diese ausnahmsweise zu reduzieren.

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich schließlich nicht wegen des vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (vgl. Seite 12 f. der Antragsbegründungsschrift).

Der Umfang der - unter Ziffer 1. auf Seite 12 [Mitte] f. der Antragsbegründungsschrift geltend gemachten - Ermittlungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO wird nämlich entscheidend durch das Klagebegehren im Sinne von § 88 VwGO, den Streitgegenstand und vor allem nach dem anzuwendenden materiellen Recht bestimmt (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1992 - Az.: 5 B 134.91 -, Buchholz 310 § 86 VwGO Nr. 246; vgl. auch Urteil vom 22. Oktober 1987 - Az.: 7 C 4.85 -, DVBl. 1988, 148; Urteil vom 7. Oktober 1990 - Az.: 7 C 55 und 56.89 -, BVerwGE 85, 368 [379 f.]). Die Sachverhaltserforschungspflicht geht mithin nur soweit, als dies für die Entscheidung des Gerichtes erforderlich ist (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1998 - Az.: 1 B 103.98 -, Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 42; Urteil vom 22. Oktober 1987, a. a. O.; Urteil vom 19. Januar 1989 - Az.: 7 C 31.87 -, NVwZ 1989, 864), also wenn und soweit es nach der Rechtsauffassung des Gerichtes (siehe hierzu: BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1993 - Az.: 1 B 82.92 -, zitiert nach juris.web) - selbst wenn diese unzutreffend sein sollte (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984 - Az.: 6 C 49.84 -, BVerwGE 70, 216 [221 f.]; siehe auch Urteil vom 24. November 1982 - Az.: 6 C 64.82 -, zitiert nach juris.web) - entscheidungserheblich ankommt (siehe: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984, a. a. O.). Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO daher grundsätzlich nicht, wenn es den aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge oder einer Beweisaufnahme für aufgeklärt hält und von einer Beweiserhebung absieht, die ein Rechtsanwalt oder sonst sachkundig vertretener Verfahrensbeteiligter nicht in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt hat (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, vgl. etwa: Beschluss vom 5. August 1997 - Az.: 1 B 144/97 -, NVwZ-RR 1998, 784; Beschluss vom 13. Mai 2004 - Az.: 4 B 27/04 -, zitiert nach juris.web; siehe im Übrigen auch: OVG LSA, Beschluss vom 18. Februar 2005 - Az.: 3 L 448/04 -).

Hiernach ist weder seitens des Klägers dargelegt noch anderweitig ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht die ihm gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Sachverhaltserforschungspflicht verletzt hat. Die Antrags(begründungs)schrift legt schon nicht (substantiiert) dar, dass das Verwaltungsgericht ausgehend von seiner oben dargelegten rechtlichen Ausgangsbetrachtung, wonach es auf die Sachlage ankommt, wie sie sich seinerzeit für den Beklagten zu 1. dargestellt hatte, den Sachverhalt weiter aufzuklären hätte. Ungeachtet dessen legt der Kläger nicht dar, dass er im erstinstanzlichen Verfahren Anlass gegeben hat, bestimmten tatsächlichen Umständen (weiter) nachzugehen. Im Übrigen kann der Kläger insoweit auch deshalb kein Gehör finden, weil er es nach den obigen Ausführungen des beschließenden Senates versäumt hat, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht einen entsprechenden - unbedingten - Beweisantrag zu stellen (siehe zum Rügeverlust ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1996 - Az.: 3 B 42.96 -; Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 14). Der Kläger hat sich damit seiner Möglichkeit begeben, durch Beweisanträge auf eine weitere Sachverhaltsaufklärung hinzuwirken. Das bloß hilfsweise Stellen von Beweisanträgen genügt dem nicht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, § 86 Rn. 19 [m. w. N.]). Bei dieser Sachlage könnte ein Verfahrensmangel nur vorliegen, wenn sich dem Gericht trotz fehlenden Beweisantrages die weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2003 - Az.: 8 B 57.03 -, ZOV 2003, 341 [m. w. N.]; siehe auch OVG LSA, a. a. O.). Substantiierte Ausführungen hierzu lässt die Antrags(begründungs)schrift indes vermissen. Denn die ordnungsgemäße Verfahrensrüge setzt in diesem Zusammenhang voraus, dass unter Auseinandersetzung mit dem Prozessgeschehen und der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung schlüssig aufgezeigt wird, dass sich dem Gericht auch ohne förmlichen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung aufdrängen musste (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - Az.: 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328; Beschluss vom 9. Dezember 1997 - Az.: 9 B 505.97 -, zitiert nach juris.web; Beschluss vom 13. Mai 2004 - Az.: 4 B 27/04 -, zitiert nach juris.web). Dementsprechend muss angegeben werden, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichtes ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichtes auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher sonstigen Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2003 - Az.: 8 B 154/03 -, NVwZ 2004, 627; OVG LSA, Beschluss vom 2. September 2004 - Az.: 3 L 75/04 -). Hieran fehlt es bezogen auf den geltend gemachten Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in der Antragsbegründungsschrift.

Soweit der Kläger unter Ziffer 2. auf Seite 13 seiner Antragsbegründungsschrift eine "nicht gemäß § 86 Abs. 2 VwGO erfolgte" Begründung des Verwaltungsgerichtes über die Ablehnung seiner "Beweisanträge" rügt, vermag er damit gleichfalls nicht durchzudringen. Eine Begründung der Ablehnung der vom Kläger in Bezug genommenen "Beweisanträge" hatte schon deswegen nicht durch gesonderten Beschluss gemäß § 86 Abs. 2 VwGO zu erfolgen, weil der Kläger diese Anträge nicht im Sinne der Vorschrift "in der mündlichen Verhandlung gestellt" hat, sondern - wie bereits ausgeführt - lediglich hilfsweise für den Fall, "dass die Kammer den Hauptanträgen zum prozessualen Begehren nicht stattgeben will". Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die klägerischen Anträge in dem Urteil beschieden und mit der Begründung abgelehnt, es komme auf die Beweistatsachen nicht an. Hierzu hat es auf seine vorstehende Rechtsauffassung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch den Beklagten zu 1. und damit weder sachwidrig noch willkürlich abgestellt. Warum dies "keine ausreichende Begründung zur Abweisung der gestellten Beweisanträge" darstellen soll, legt die Antragsbegründungsschrift nicht zulassungsbegründend dar und ist - aus den vorstehenden Ausführungen des Senates zur Sache - auch anderweitig nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren folgt gemäß §§ 72 Nr. 1, 71 Abs. 1 GKG (in Kraft getreten am 1. Juli 2004 als Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, BGBl. I, S. 718) aus §§ 52, 40, 47 GKG. Die Höhe des Streitwertes ergibt sich aus §§ 52 Abs. 5 Satz 2 1. Alt., Abs. 6, 47 GKG (siehe hierzu: BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 1996 - Az.: 2 B 73.96 -, NVwZ-RR 1997, 41, noch zum gleichlautenden § 13 Abs. 4 Satz 2 1. Alt. GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung) bezogen auf die Besoldungsgruppe A 16 BBesO nach Maßgabe der 2. BesÜV zum Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung (§ 40 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 4 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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