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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 20.04.2006
Aktenzeichen: 1 L 365/05
Rechtsgebiete: GG, BBesG, 2. BesÜV, LSA LBesG


Vorschriften:

GG Art. 3 I
GG Art. 33 V
GG Art. 100
BBesG § 1
BBesG § 20
BBesG § 42 II
BBesG § 42 V
BBesG § 73
2. BesÜV § 2 I
LSA LBesG § 4
1. Zu den Dienstbezügen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 2. BesÜV gehören gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG auch Zulagen, insbesondere Amts- und Stellenzulagen.

2. Bei der so genannten Ministerialzulage handelt es sich um eine Stellenzulage, die ihre Rechtsgrundlage in § 42 Abs. 5 BBesG, Nr. 7 Abs. 3 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B (Anlage I gemäß § 20 BBesG) i. V. m. dem hierzu ergangenen Landesbesoldungsgesetz fand.

3. Gemäß Nr. 7 Abs. 3 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B ist die in der Anlage IX vorgegebene Struktur der Differenzierung nach zusammengefassten Besoldungsgruppen und der jeweiligen Bezugsgröße zwingend vorgegeben. Demgegenüber folgt aus Nr. 7 Abs. 3 Satz 2 a. E. der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B (argumentum e contrario), der ausschließlich eine Überschreitung des in der Anlage IX festgelegten Vomhundertsatzes verbietet, dass eine Unterschreitung des Vomhundertsatzes durch den Landesgesetzgeber nicht ausgeschlossen wird.

4. Weder die Verringerung der Ministerialzulage bis zu ihrem vollständigen Abbau, noch die einheitliche - besoldungsgruppenbezogene - Regelung der verringerten Höhe stellen einen Verstoß gegen § 73 BBesG i. V. m. § 2 Abs. 1 2. BesÜV oder Art. 33 Abs. 5, 3 Abs. 1 GG dar.

5. Die so genannte Ministerialzulage gemäß Nr. 7 Abs. 3 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B i. V. m. § 4 Landesbesoldungsgesetz in der hier maßgeblichen Fassung des Änderungsgesetzes vom 21. Dezember 1998 wird nicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV gekürzt. Bereits aufgrund seines Wortlauts ist § 2 Abs. 1 2. BesÜV nicht auf die Ministerialzulage in den Ländern im Beitrittsgebiet anwendbar.

6. Die Ministerialzulage stellt keine "für das bisherige Bundesgebiet jeweils geltenden Dienstbezüge" dar, wie die Bemessungsvorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV dies voraussetzt. Diese Regelung erfasst nicht sämtliche Bezüge, die als Besoldung auch in den neuen Bundesländern gezahlt werden, und normiert insbesondere kein allgemeines Prinzip der Besoldungsabsenkung. Vielmehr beschränkt sich die Kürzungsregelung auf solche Besoldungsbestandteile, die der Höhe nach bestimmt und in dieser Höhe prinzipiell einheitlich für das bisherige Bundesgebiet festgesetzt sind. Eine für das bisherige Bundesgebiet einheitlich geltende, der Höhe nach bestimmte oder festgesetzte Ministerialzulage gab und gibt es nicht.

7. Eine Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV auf die sog. Ministerialzulage wäre auch vom Sinn und Zweck dieser Vorschrift nicht gedeckt, da den besonderen Verhältnissen im Beitrittsgebiet bereits durch die dem Landesbesoldungsgesetzgeber freigestellte Absenkung des Vomhundertsatzes nach Nr. 7 Abs. 3 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B Rechnung getragen werden kann.

8. Ein schutzwürdiges Vertrauen in den - unverminderten - Fortbestand der so genannten Ministerialzulage bestand nicht, da sich die Beamten bereits aufgrund der Regelung in § 4 Landesbesoldungsgesetz in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 1. August 1996 darauf einzustellen hatten, dass sich die Zulage verringert und letztlich insgesamt entfallen wird. Die Ministerialzulage ist nicht auf Dauer angelegt, grundsätzlich widerruflich und gehört nicht zum Kernbestand beamtenrechtlicher Alimentation, so dass eine solche Zulage nicht gewährt werden muss und es dem Gesetzgeber freisteht, diese zu kürzen oder letztlich zu streichen.

9. Eine Ausgleichszulage war durch den Gesetzgeber mithin nicht zu regeln.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 1 L 365/05

Datum: 20.04.2006

Gründe:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 8. Juni 2005 hat keinen Erfolg.

Die von der Klägerin gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (vgl. Seite 2 bis 11 [oben] der Antragsbegründungsschrift) rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

"Ernstliche Zweifel" an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg; ist hingegen der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens lediglich offen, rechtfertigt dies die Zulassung der Berufung nicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Mai 1997, DVBl. 1997, 1327; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. November 1997, NVwZ 1998, 530; Beschluss vom 22. April 1998, DVBl. 1999, 120; OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschlüsse vom 26. Januar 1998 - Az.: A 3 S 197/97 -, vom 19. Februar 1999 - Az.: A 3 S 71/97 -, vom 22. April 2004 - Az.: 3 L 228/02 -, vom 16. Januar 2006 - Az.: 1 L 270/05 -). Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ist der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen. Dies erfordert, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - Az.: 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Mithin ist zugleich erforderlich, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Mai 1997 - Az.: 11 B 799/97 -, DVBl. 1997, 1344; Beschluss vom 9. Juli 1997 - Az.: 12 A 2047/97 -, DVBl. 1997, 1342; OVG LSA, Beschluss vom 7. Februar 2006 - Az.: 1 L 251/05 -, Beschluss vom 22. April 2004 - Az.: 3 L 228/02 -; vgl. auch zu den entsprechenden Anforderungen an eine Revisionsbegründung: BVerwG, Beschluss vom 23. September 1999 - Az.: 9 B 372.99 -; Urteil vom 30. Juni 1998 - Az.: 9 C 6.98 -, BVerwGE 107, 117; Urteil vom 3. März 1998 - Az.: 9 C 20.97 -, BVerwGE 106, 202; Urteil vom 25. Oktober 1988 - Az.: 9 C 37.88 -, BVerwGE 80, 321). An die Begründung des Antrags im Zulassungsverfahren sind insoweit keine geringeren Anforderungen zu stellen als an die Revisionsbegründung (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 27. Januar 1997 - Az.: Bs IV 2/97 -, NVwZ 1997, 689; OVG LSA, Beschluss vom 7. Februar 2006 - Az.: 1 L 251/05 -, Beschluss vom 22. April 2004 - Az.: 3 L 228/02 -; BVerwG, Beschluss vom 23. September 1999, a. a. O. [m. w. N.]).

Hieran gemessen begründet das Vorbringen der Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung.

Soweit die Klägerin geltend macht, das Gesetz zur Änderung des Ministergesetzes und des Landesbesoldungsgesetzes vom 21. Dezember 1998 (GVBl. LSA S. 494) sei "offensichtlich verfassungswidrig", weil es mangels Differenzierung zwischen den nach § 2 Abs. 1 2. BesÜV besoldeten und den nicht dieser Regelung unterliegenden Beamten gegen § 73 BBesG i. V. m. der 2. BesÜV verstoße, so dass das Verwaltungsgericht gemäß Art. 100 GG einen Vorlagebeschluss hätte fassen müssen, vermag sie damit nicht durchzudringen.

§ 73 BBesG beinhaltet nach seiner amtlichen Überschrift "Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands" und ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung für die Besoldung im Sinne des § 1 BBesG und die hierzu erlassenen besonderen Rechtsvorschriften Übergangsregelungen zu bestimmen, die den besonderen Verhältnissen in den im Art. 3 Einigungsvertrag genannten Gebiet (sog. Beitrittsgebiet) Rechnung tragen (§ 73 Satz 1 BBesG). Hiervon hat der Verordnungsgeber mit der 2. BesÜV in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1997 (BGBl. I S. 2764) und Änderung durch Gesetz vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2026) Gebrauch gemacht. Die Verordnung gilt gemäß § 1 Satz 1 2. BesÜV für alle Beamten, Richter und Soldaten, die nach dem In-Kraft-Treten des Einigungsvertrages im Beitrittsgebiet verwendet werden und bestimmt, dass die Vorschriften des BBesG und die zur Regelung der Besoldung im Sinne von § 1 BBesG erlassenen besonderen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, soweit nicht in der 2. BesÜV etwas anders bestimmt ist. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV in der hier maßgeblichen Fassung betragen die Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 BBesG) für Beamter, Richter und Soldaten, die von ihrer erstmaligen Ernennung an im Beitrittsgebiet verwendet werden, ab 1. September 1998 86,5 vom Hundert der für das bisherige Bundesgebiet jeweils geltenden Dienstbezüge. § 73 BBesG in den seit dem 1. Januar 1996 geltenden Fassungen ist nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 12. Februar 2003 (Az.: 2 BvL 3/00, BVerfGE 107, 218) - jedenfalls in dem Zeitpunkt der verfassungsgerichtlichen Entscheidung - mit dem Grundgesetz vereinbar. Mit weiterem Beschluss vom 12. Februar 2003 (Az.: 2 BvR 709/99, BVerfGE 107, 257) hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die Gewährung einer abgesenkten Besoldung nach § 73 BBesG, § 2 Abs. 1 2. BesÜV, insbesondere die Aufrechterhaltung zweier unterschiedlicher Besoldungen in Ost und West bis zum 24. Februar 1999 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Diese Entscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht nachfolgend bestätigt (siehe Beschluss der 2. Kammer des 2. Senates vom 13. November 2003 - Az.: 2 BvR 1883/99 -, ZBR 2004, 100).

Zu den Dienstbezügen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 2. BesÜV gehören - wie der Kläger zutreffend ausführt - gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG auch Zulagen. Der Regelung unterfallen dabei insbesondere Amts- und Stellenzulagen (vgl.: BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1999 - Az.: 2 C 31.98 -, Buchholz 240 § 42 BBesG Nr. 22; Fürst, GKÖD, Band III, Teil 2, K § 1 Rn. 26). Bei der hier streitbefangenen sog. Ministerialzulage handelt es sich um eine Stellenzulage (vgl. hierzu etwa: BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1995 - Az.: 2 B 109.94 -, Buchholz 240.1 BBesO Nr. 1; OVG Saarland, Urteil vom 14. Januar 1993 - Az.: 1 R 176/89 -, zitiert nach juris.web; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. November 1995 - Az.: 1 A 3439/92 -, zitiert nach juris.web; OVG LSA, Beschluss vom 12. September 2003 - Az.: 3 L 419/01 - [m. w. N.] und Beschluss vom 19. April 2006 - Az.: 1 L 256/05 -), die ihre Rechtsgrundlage in § 42 Abs. 5 BBesG, Nr. 7 Abs. 3 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B (Anlage I gemäß § 20 BBesG) i. V. m. dem hierzu ergangenen Landesbesoldungsgesetz fand.

Gemäß Nr. 7 Abs. 3 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B können die Länder bestimmen, dass Beamte, wenn sie bei obersten Landesbehörden verwendet werden, eine Stellenzulage erhalten (Satz1), wobei neben der Bestimmung von Nr. 7 Abs. 2 die Zulagenregelung in der Anlage IX entsprechend gilt, indes der in Anlage IX festgelegte Vomhundertsatz nicht überschritten werden darf (Satz 2). Hiernach ist die in der Anlage IX vorgegebene Struktur der Differenzierung nach zusammengefassten Besoldungsgruppen und der jeweiligen Bezugsgröße zwingend vorgegeben. Demgegenüber folgt aus Nr. 7 Abs. 3 Satz 2 a. E. der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B (argumentum e contrario), der ausschließlich eine Überschreitung des in der Anlage IX festgelegten Vomhundertsatzes verbietet, dass eine Unterschreitung des Vomhundertsatzes durch den Landesgesetzgeber gerade nicht ausgeschlossen wird (siehe Beschluss des beschließenden Senates vom 19. April 2006 - Az.: 1 L 256/05 -; vgl. insoweit auch: OVG Saarland, a. a. O., mit Hinweisen auf die unterschiedlichen Regelungen in einzelnen Ländern).

Gegen die vorbezeichneten bundesrechtlichen Bestimmungen verstößt Art. 2 Nr. 2 und 5 des Gesetzes zur Änderung des Ministergesetzes und des Landesbesoldungsgesetzes vom 21. Dezember 1998 (GVBl. LSA S. 494), mit dem § 4 des Landesbesoldungsgesetzes vom 27. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 123, in der Fassung der Berichtigung auf S. 408), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 1997 (GVBl. LSA S. 836), geändert wurde, nach der Rechtsprechung des beschließenden Senates (Beschluss vom 19. April 2006 - Az.: 1 L 256/05 -) nicht. Unverändert blieb insofern die Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 Landesbesoldungsgesetz, wonach Beamte und Richter nach Maßgabe der Anlage 2 zu § 4 Landesbesoldungsgesetz für die Dauer ihrer Verwendung bei den obersten Behörden des Landes eines Stellenzulage erhalten, wobei eine Differenzierung nach Bediensteten abhängig davon erfolgte, ob sie Dienstbezüge gemäß § 2 Abs. 1 2. BesÜV erhalten. Geändert wurde demgegenüber § 4 Abs. 1 Satz 3 Landesbesoldungsgesetz, der jedoch bereits zuvor die Verringerung der Ministerialzulage bis zu ihrem vollständigen Abbau regelte. Die Änderung betraf insoweit nur die Modalitäten der Verringerung bis zum vollständigen Abbau der Ministerialzulage, die im Einzelnen in § 4 Abs. 2 Landesbesoldungsgesetz (n. F.) i. V. m. der zugehörigen neuen Anlage 2 geregelt wurden. Systematisch blieb dem Grunde nach unverändert die Regelung der Abschmelzung der Zulage dahin, dass - besoldungsgruppenbezogen, aber - ungeachtet der Bezuges einer "Ost-" oder "Westbesoldung" die stufenweise Verringerung einheitlich erfolgte.

Weder die Verringerung der Ministerialzulage bis zu ihrem vollständigen Abbau, noch die einheitliche - besoldungsgruppenbezogene - Regelung der verringerten Höhe stellen einen Verstoß gegen § 73 BBesG i. V. m. § 2 Abs. 1 2. BesÜV oder Art. 33 Abs. 5, 3 Abs. 1 GG dar (siehe bereits: OVG LSA, Beschluss vom 19. April 2006 - Az.: 1 L 256/05 -).

Dass die hier streitbefangene Regelung nicht gegen den sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Alimentationsgrundsatz und nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, hat das beschließende Gericht bereits mit Beschluss vom 12. September 2003 - Az.: 3 L 419/01 - (siehe insbesondere Seite 9 bis 11 der Beschlussabschrift) festgestellt. Ebenso wenig ist ein Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes hinsichtlich der Beschlüsse vom 12. Februar 2003 in den Verfahren 2 BvL 3/00 und 2 BvR 709/99 (a. a. O.) gegebenen (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 19. April 2006 - Az.: 1 L 256/05 - und Beschluss vom 12. September 2003 - Az.: 3 L 419/01 -). Der Senat sieht im Hinblick auf das Antragsvorbringen keine Veranlassung, seine Rechtsprechung zu ändern. Insbesondere ist bereits auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 14. Dezember 2000 (Beschluss der 4. Kammer des 2. Senates - Az.: 2 BvR 1457/96 -, DVBl. 2001, 719; siehe zudem: BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des 2. Senates vom 3. Dezember 2000 - Az.: 2 BvR 1501/96 -, NVwZ 2001, 669; BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1995 - Az.: 2 B 109.94 -, Buchholz 240.1 BBesO Nr. 11) hingewiesen worden. Danach kann der Besoldungsgesetzgeber die Struktur der Besoldungsordnung, die Struktur des Beamtengehalts sowie die Zahlungsmodalitäten innerhalb des Rahmens, den die verfassungsrechtlich garantierte Alimentierungspflicht zieht, pro futuro ändern, insbesondere auch die Gehaltsbeträge, solange sie nicht an der unteren Grenze der amtsangemessenen Alimentierung liegen, kürzen. Dabei ist der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht gehalten, eine Stellenzulage zu gewähren, geschweige denn, diese an die allgemeinen Besoldungserhöhungen anzukoppeln. Die Ministerialzulage ist nicht nur nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut, sondern auch nach ihrer Geschichte und nach ihrem Zweck eine Stellenzulage, die für eine nicht auf Dauer angelegte Funktion gewährt wird und gemäß § 42 Abs. 2 BBesG grundsätzlich widerruflich ist. Als solche gehört sie - im Unterschied zum Grundgehalt sowie zur Amtszulage, die ein Zwischenamt darstellt - nicht zum Kernbestand beamtenrechtlicher Alimentation. Die sich für den Gesetzgeber aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebende Gestaltungsfreiheit ist überdies bei Regelungen des Besoldungsrechtes verhältnismäßig weit (so BVerfG in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Dezember 2000, a. a. O. [m. z. N.]). Dies gilt in besonderem Maße für die Regelung von Zulagen. Die vielfältigen, bei der Gewährung von Gehaltszulagen vom Gesetzgeber zu berücksichtigenden Gesichtspunkte sind häufig nicht miteinander in Einklang zu bringen. Die sich dadurch ergebenden Unvollkommenheiten, Unebenheiten und Friktionen sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen müssen hingenommen werden. Gesetzliche Vorschriften über die Abgrenzung von Zulagen verstoßen danach nur dann gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn sie sich als evident sachwidrig erweisen (siehe zum Vorstehenden: BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 2000, a. a. O. [m. w. N.]; siehe zudem: BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1995, a. a. O.; OVG Saarland, Urteil vom 14. Januar 1993, a. a. O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. November 1995, a. a. O.). Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich und seitens der Klägerin auch nichts zulassungsbegründend dargelegt.

Nicht durchzudringen vermag die Klägerin mit ihrem Einwand, dass die "unterschiedslose" Verringerung der Ministerialzulage ohne Differenzierung danach, ob der Beamte der Regelung des § 2 Abs. 1 2. BesÜV unterfällt, gegen § 73 BBesG i. V. m. § 2 Abs. 1 2. BesÜV als zwingendes Bundesrecht verstoße und daher verfassungswidrig sei. Die Auffassung des Verwaltungsgerichtes, dass die hier streitbefangene Regelung rechtmäßig ist, insbesondere Bundesrecht nicht verletzt (siehe Seite 2 der Urteilsabschrift i. V. m. Seite 4 [unten] f. des Gerichtsbescheides vom 20. April 2005) ist nicht zu erinnern.

Die hier streitbefangene (Stellen-)Zulage gemäß Nr. 7 Abs. 3 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B i. V. m. § 4 Landesbesoldungsgesetz in der hier maßgeblichen Fassung des Änderungsgesetzes vom 21. Dezember 1998 wird nach der Rechtsprechung des beschließenden Senates (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 19. April 2006 - Az.: 1 L 256/05 -) - entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht - nämlich nicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV gekürzt. § 2 Abs. 1 2. BesÜV bestimmt nämlich - wie bereits oben ausgeführt - nur, dass sich die Dienstbezüge für Beamte, Richter und Soldaten, die von ihrer erstmaligen Ernennung an im Beitrittsgebiet verwendet werden, auf einen bestimmten Vomhundertsatz der "für das bisherige Bundesgebiet jeweils geltenden Dienstbezüge" belaufen. Bereits aufgrund seines Wortlauts ist § 2 Abs. 1 2. BesÜV nicht auf die sog. Ministerialzulage in den Ländern im Beitrittsgebiet anwendbar.

Die Zulage gehört zwar - wie bereits oben ausgeführt - zu den Dienstbezügen; sie stellt jedoch keine "für das bisherige Bundesgebiet jeweils geltenden Dienstbezüge" dar, wie die Bemessungsvorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV dies voraussetzt (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - Az.: 2 C 15.02 -, Buchholz 240 § 73 BBesG Nr. 9). Diese Regelung erfasst gerade nicht sämtliche Bezüge, die als Besoldung auch in den neuen Bundesländern gezahlt werden. § 2 Abs. 1 der 2. BesÜV normiert insbesondere kein allgemeines Prinzip der Besoldungsabsenkung (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003, a. a. O.). Vielmehr beschränkt sich die Kürzungsregelung auf solche Besoldungsbestandteile, die der Höhe nach bestimmt und in dieser Höhe prinzipiell einheitlich für das bisherige Bundesgebiet festgesetzt sind. Nur diese Bezüge können allgemein und ohne Rücksicht auf die Verhältnisse im Einzelfall prozentual verringert werden (so: BVerwG, a. a. O.).

Eine für das bisherige Bundesgebiet einheitlich geltende, der Höhe nach bestimmte oder festgesetzte Ministerialzulage gab und gibt es nicht. Wie der Senat bereits zuvor ausgeführt hat, ist gemäß Nr. 7 Abs. 3 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B allein maßgeblich die in der Anlage IX vorgegebene Struktur der Differenzierung nach zusammengefassten Besoldungsgruppen und der jeweiligen Bezugsgröße zwingend vorgegeben, während ausschließlich eine Überschreitung des in der Anlage IX festgelegten Vomhundertsatzes, nicht indes eine Unterschreitung des Vomhundertsatzes durch den Landesgesetzgeber untersagt ist (siehe Beschluss des Senates vom 19. April 2006 - Az.: 1 L 256/05 -; vgl. insoweit auch: OVG Saarland, a. a. O., mit Hinweisen auf die unterschiedlichen Regelungen in einzelnen Ländern). Hiermit stellt sich die Bemessungsgrundlage letztlich als eine - schon in dem bisherigen Bundesgebiet - variable Größe (lediglich mit einer Obergrenze) dar. Die mithin von den jeweiligen Regelungen in den Ländern abhängige Höhe der Ministerialzulage gehört dementsprechend nicht zu den Dienstbezügen, die für das bisherige Bundesgebiet jeweils gelten. Diese Regelung erfasst nicht sämtliche Bezüge, die als Besoldung auch in den neuen Bundesländern gezahlt werden (vgl. insoweit nochmals: BVerwG, a. a. O.). Augenfällig wird dies hier nicht zuletzt daran, dass die in § 4 Landesbesoldungsgesetz i. V. m. der zugehörigen Anlage 2 vorgesehene erste Verringerungsstufe (Spalte 3) lediglich 60 v. H. der jeweiligen Bemessungsgröße beträgt und damit insgesamt unterhalb des nach § 2 Abs. 1 2. BesÜV vorgegebenen Besoldungsniveaus liegt. Aus welchen (verfassungs-)rechtlichen Gründen es gleichwohl einer noch weiteren Verringerung der Bezüge (Zulage) für Beamte, die der Regelung des § 2 Abs. 1 2. BesÜV unterliegen, bedürfen sollte, legt die Klägerin nicht dar und ist ebenso wenig für den beschließenden Senat ersichtlich.

Eine Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV auf die sog. Ministerialzulage wäre auch vom Sinn und Zweck dieser Vorschrift nicht gedeckt. Sie schreibt die Ermäßigung der Dienstbezüge der in den neuen Bundesländern tätigen Beamten wegen der dort unterschiedlichen allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse vor (vgl.: BVerwG, a. a. O. [m. w. N.]). Diesen besonderen Verhältnissen kann bei der Besoldung der Beamten bereits durch die dem Landesbesoldungsgesetzgeber freigestellte Absenkung des Vomhundertsatzes nach Nr. 7 Abs. 3 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B Rechnung getragen werden.

Schließlich vermag die Klägerin mit ihrem Vorbringen nicht durchzudringen, soweit sie sich zur Verfassungswidrigkeit auf die Kürzung der Ministerialzulage bereits mit Wirkung zum 1. Januar 1999 beruft (siehe hierzu bereits: OVG LSA, Beschluss vom 19. April 2006 - Az.: 1 L 256/05 -). Die Klägerin hatte sich - wie der Senat bereits oben ausgeführt hat - ebenso wie die übrigen Beamten, die bislang die sog. Ministerialzulage erhielten, bereits aufgrund der Regelung in § 4 Landesbesoldungsgesetz in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 1. August 1996 darauf einzustellen, dass sich die Zulage verringert und letztlich insgesamt entfallen wird. Inwieweit sich hiernach überhaupt noch ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin hat bilden können oder dürfen, legt die Antrags(begründungs)schrift nicht zulassungsbegründend dar und ist im Übrigen auch nicht anderweitig ersichtlich. Wie bereits im Einzelnen zuvor dargelegt, ist die Ministerialzulage nicht auf Dauer angelegt, grundsätzlich widerruflich und gehört nicht zum Kernbestand beamtenrechtlicher Alimentation, so dass eine solche Zulage nicht gewährt werden muss und es dem Gesetzgeber freisteht, diese zu kürzen oder - wie hier - letztlich zu streichen. Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass der Besoldungsgesetzgeber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes die Struktur der Besoldungsordnung, die Struktur des Beamtengehalts sowie die Zahlungsmodalitäten innerhalb des Rahmens, den die verfassungsrechtlich garantierte Alimentierungspflicht zieht, pro futuro ändern, insbesondere auch die Gehaltsbeträge, solange sie nicht an der unteren Grenze der amtsangemessenen Alimentierung liegen, kürzen kann. Er ist dabei von Verfassungs wegen nicht gehalten, eine Stellenzulage zu gewähren, geschweige denn, diese an die allgemeinen Besoldungserhöhungen anzukoppeln. Die Ministerialzulage gehört indes gerade nicht zum Kernbestand beamtenrechtlicher Alimentation. Im Übrigen hat der Gesetzgeber - wie bereits dargelegt - bei Regelungen des Besoldungsrechtes eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit; dies gilt in besonderem Maße für die Regelung von Zulagen. Insoweit legt die Klägerin nach alledem nicht zulassungsbegründend dar, dass es vorliegend einer gesetzlich vorgesehenen Ausgleichzulage bedurft hat. Die diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin liefen im Übrigen vielmehr letztlich darauf hinaus, dass dem Landesbesoldungsgesetzgeber die Möglichkeit der Verringerung und der schlussendlichen Abschaffung einer Stellenzulage genommen würde, wenngleich er weder von Verfassungs wegen noch aufgrund von Bundesrecht gehalten ist, eine solche Stellenzulage zu regeln und damit zu gewähren.

Stellt sich nach alledem die von der Klägerin angegriffene Regelung nicht als verfassungswidrig dar, bestand weder seitens des Verwaltungsgerichtes noch besteht für den beschließenden Senat hiernach Veranlassung oder die Möglichkeit, das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 100 Abs. 1 GG eine Entscheidung des Landesverfassungsgerichtes oder des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

Soweit sich die Klägerin gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft (vgl. Seite 12 f. der Antragsbegründungsschrift), ist diese nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.

"Grundsätzliche Bedeutung" im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 9. März 1999 - Az.: A 3 S 69/98 - und vom 14. Juli 2005 - Az.: 3 L 161/03; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 - Az.: 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278; OVG Hamburg, Beschluss vom 8. Januar 1996 - Az.: OVG Bs II 313/95 -, NVwZ-Beilage 1996, 44; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 4. Juni 1996 - Az.: 12 L 833/96 -, NVwZ-Beilage 1996, 59 ). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. "Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (OVG LSA, a. a. O.; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11; vgl. dazu auch: BVerwG, Beschluss vom 10. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5; ferner: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Februar 1997 - Az.: 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage "aufgeworfen und ausformuliert" wird (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995, Der Personalrat 1996, 27). Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - Az.: 7 B 261.97 -, Buchholz 310 VwGO § 133 (n. F.) Nr. 26, und Beschluss vom 9. März 1993 - Az.: 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Mai 1997, NVwZ 1997, 122; OVG LSA, Beschluss vom 18. Februar 1998 - Az.: A 1 S 134/97 -, JMBl. LSA 1998, 29). Hingegen ist es nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, die angegriffene Entscheidung von Amts wegen zu überprüfen, denn der Gesetzgeber hat dem Rechtsmittelführer für das der Berufung vorgeschaltete Antragsverfahren die besonderen "Darlegungslasten" nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO - in der hier maßgeblichen Fassung - auferlegt (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 18. Februar 1998 - A 1 S 134/97 -, JMBl. LSA S. 29).

In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache von der Klägerin schon nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Die Antragsschrift wirft bereits keine hinreichend konkrete und vor allem "ausformulierte" Frage auf. Ungeachtet dessen werden auch die Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Antragsschrift nicht - wie es erforderlich gewesen wäre - in der Weise unter Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung (siehe hierzu u. a. die obigen Ausführungen des Senates) sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen erläutert und aufgearbeitet, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt würde, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzliche Bedeutung gerechtfertigt ist. Überdies ist nach den vorstehenden Ausführungen des beschließenden Senates ein etwaig noch bestehender - fallübergreifender - Klärungsbedarf nicht zu erkennen. Hinzu kommt, dass es sich bei der von der Klägerin angegriffenen Regelung um zwischenzeitlich außer Kraft getretenes Recht handelt (siehe Gesetz vom 7. Dezember 2001, GVBl. LSA S. 540, Art. 24 Nr. 2 und 4, Art. 111), so dass auch unter diesem Aspekt nicht dargelegt ist, ob im Rahmen einer Grundsatzberufung noch Veranlassung besteht, sich über die Entscheidung im konkreten Einzelfall hinaus mit ausgelaufenem Recht zu befassen (vgl. insoweit: BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2004 - Az.: 5 B 57.04 -, zitiert nach juris.web; Beschluss vom 20. Dezember 1995 - Az.: 6 B 35/95 -, NVwZ-RR 1996, 712; OVG LSA, Beschluss vom 13. Juni 2005 - Az.: 3 L 482/03 -).

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich ferner nicht im Hinblick auf die von der Klägerin gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geltend gemachte (vgl. Seite 13 bis 15 der Antragsbegründungsschrift) Abweichung der angefochtenen Entscheidung von den Entscheidungen des Bundesfassungsgerichtes vom 12. Februar 2003 (Az.: 2 BvL 3/00 und 2 BvR 709/99, jeweils a. a. O.).

Eine Abweichung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nur vor, wenn das Verwaltungsgericht in einer Rechtsfrage anderer Auffassung ist, als sie eines der in der Vorschrift genannten Gerichte vertreten hat, also seiner Entscheidung einen (entscheidungserheblichen) abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit dem in der Rechtsprechung aufgestellten Rechtssatz nicht übereinstimmt (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1984 - Az.: 1 B 13.84 -, ZfSH/SGB 1985, 282). Eine nur unrichtige Anwendung eines in obergerichtlicher bzw. höchstrichterlicher Rechtsprechung entwickelten und vom Tatsachengericht nicht infrage gestellten Rechtsgrundsatzes stellt hingegen keine Abweichung im Sinne des Zulassungsrechtes dar; insbesondere kann eine Divergenzrüge nicht gegen eine reine einzelfallbezogene, rechtliche oder tatsächliche Würdigung erhoben werden (ständige Rechtsprechung des OVG LSA, siehe etwa: Beschluss vom 24. Januar 2005 - Az.: 3 L 319/02 -; vgl. zum Revisionszulassungsrecht zudem: BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - Az.: 5 ER 625.90 -, Buchholz 310 VwGO § 132 Nr. 294, Beschluss vom 12. Dezember 1991 - Az.: 5 B 68.91 -, Buchholz 310 VwGO § 132 Nr. 302). Gleiches gilt, wenn das Verwaltungsgericht aus nicht (ausdrücklich) bestrittenen Rechtssätzen nicht die gebotenen (Schluss-)Folgerungen zieht, etwa den Sachverhalt nicht in dem hiernach erforderlichen Umfang aufklärt und damit unbewusst von der divergenzfähigen Entscheidung abgewichen ist (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]). Das Darlegungserfordernis gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 4, 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO verlangt daher - bezogen auf die Divergenzrüge -, dass die sich widersprechenden Rechtssätze des verwaltungsgerichtlichen Urteiles einerseits und der Entscheidung des übergeordneten Gerichtes andererseits im Zulassungsantrag aufgezeigt und gegenübergestellt werden (OVG LSA, a. a. O.; vgl. zudem zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1994 - Az.: 11 B 116.93 -, Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 22, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - Az.: 6 B 35.95 -, NVwZ-RR 1996, 712, Kopp/ Schenke, VwGO, 13. Auflage, § 132 Rn.14). Diese Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (siehe: Beschluss vom 20. Dezember 1995, a. a. O.) zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar. Für die ordnungsgemäße Darlegung einer Divergenzrüge ist es somit nicht ausreichend, wenn sich die Antragsschrift lediglich auf die Geltendmachung dahingehend beschränkt, das Verwaltungsgericht habe aus der divergenzfähigen Rechtsprechung nicht die gebotenen Schlüsse gezogen oder sei bei der einzelfallbezogenen Tatsachenfeststellung und -würdigung zu einem anderen Ergebnis gelangt als die in Bezug genommene obergerichtliche bzw. höchstrichterliche Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen (OVG LSA, a. a. O.; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1995 - Az.: 6 B 39.94 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342, Beschluss vom 19. August 1997 - Az.: 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328). Zwar bedarf es in der angefochtenen Entscheidung nicht notwendigerweise einer ausdrücklichen Divergenz, sofern das Verwaltungsgericht zumindest auf der Grundlage eines bestehenden "prinzipiellen Auffassungsunterschieds" hinreichend erkennbar einen fallübergreifenden (abstrakten) Rechtssatz gebildet hat, der objektiv von der Rechtsprechung des Divergenzgerichtes abweicht (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]). Eine solche Annahme ist allerdings nur dann berechtigt, wenn die Entscheidungsgründe dies ohne weitere Sachaufklärung unmittelbar und hinreichend deutlich - durch "stillschweigendes Aufstellen" - erkennen lassen (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 7. März 1975 - Az.: VI CB 47.74 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 13, und Beschluss vom 18. August 1982 - Az.: 6 PB 3.81 -, Buchholz 238.38 § 114 Nr. 1). Mithin muss sich ein nicht ausdrücklich formulierter divergenzfähiger Rechtssatz des Verwaltungsgerichtes als abstrakte Grundlage der Entscheidung eindeutig und frei von vernünftigen Zweifeln aus den Entscheidungsgründen selbst ergeben und klar formulieren lassen. Hingegen reicht es wegen der für die Divergenzrüge unerheblichen Möglichkeit einer bloßen fehlerhaften einzelfallbezogenen Rechtsanwendung nicht aus, wenn sich der abweichende abstrakte Rechtssatz nur durch eine interpretierende Analyse der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung herleiten lässt.

In Anlegung der aufgezeigten Maßstäbe hat die Klägerin eine zulassungsbegründende Abweichung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung von den angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes nicht dargelegt. Die Klägerin bezeichnet bereits nicht konkret sich widersprechende Rechtssätze des verwaltungsgerichtlichen Urteiles einerseits und der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes andererseits. Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich auch nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit und frei von vernünftigen Zweifeln ein divergenzfähiger Rechtssatz des Verwaltungsgerichtes als abstrakte Grundlage der Entscheidung, zumal sich das Verwaltungsgericht gerade auf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichtes vom 12. Februar 2003 (Az.:2 BvL 3/00 und 2 BvR 709/99, jeweils a. a. O.) bezieht (vgl. Seite 2 der Urteilsabschrift i. V. m. Seite 6 des Gerichtsbescheides vom 20. April 2005). Ungeachtet dessen ist nach den obigen Ausführungen des beschließenden Senates nicht erkennbar, dass das Verwaltungsgericht von der bezeichneten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes abgewichen ist.

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich schließlich nicht wegen des von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (vgl. Seite 15 [unten] ff. der Antragsbegründungsschrift).

Das Vorbringen genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO für die Bezeichnung eines Verfahrensmangels, denn es muss der Mangel in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan werden (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 10. November 1992 - Az.: 3 B 52.92 -, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5; OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 1. Dezember 2005 - Az.: 3 L 405/03 - und Beschluss vom8. Februar 2006 - Az.: 1 L 13/06 -). Hieran lässt es die Antrags(begründungs)schrift weitgehend vermissen. Im Übrigen ist ein Verfahrensmangel weder dargelegt noch erkennbar, soweit die Klägerin einen Verstoß gegen die sich nach ihrer Auffassung ergebende Vorlageverpflichtung des Verwaltungsgerichtes gemäß Art. 100 GG sieht. Eine Vorlagepflicht ergibt sich nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 100 Abs. 1 GG nämlich erst dann, wenn ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. Im gegebenen Fall hat das Verwaltungsgericht die hier streitbefangene Regelung - im Übrigen aus den vorgenannten Gründen zu Recht - als verfassungskonform angesehen mit der Folge, dass die Einholung einer Entscheidung des Bundes- oder Landesverfassungsgerichtes ausgeschlossen war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren folgt gemäß §§ 72 Nr. 1, 71 Abs. 1 GKG (in Kraft getreten am 1. Juli 2004 als Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, BGBl. I, S. 718, n. F.) aus §§ 40, 42, 47, 52 GKG in der ab dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung. Die Höhe des Streitwertes ergibt sich aus §§ 42 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 GKG, wobei der Senat im Hinblick auf § 42 Abs. 3 GKG für die Bestimmung des sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache den dreifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen der vormals gewährten (572,40 DM), von ihr zum Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung (§ 40 GKG) letztlich weiterhin begehrten Besoldung und der zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgten Streichung der Zulage zugrunde gelegt hat.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 4 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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