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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 06.07.2006
Aktenzeichen: 1 L 379/05
Rechtsgebiete: LSA-GO
Vorschriften:
LSA-GO § 142 |
2. § 142 Abs. 1 Satz 1 GO LSA, auf den sich der klagende Landkreis für seine Prozessführungsbefugnis beruft, findet nur auf (noch) im Amt befindliche Bürgermeister Anwendung, während Ansprüche gegen einen ehemaligen Bürgermeister von der Gemeinde selbst durch ihren jetzigen Bürgermeister, der gemäß § 57 Abs. 2 GO LSA die Gemeinde vertritt, geltend zu machen sind.
3. Die erforderliche Aktivlegitimation für die Verfolgung von Ansprüchen im Sinne von § 142 GO LSA geht von der Kommunalaufsichtsbehörde auf die Gemeinde über, wenn das Beamtenverhältnis, in das der (ehrenamtliche) Bürgermeister berufen wurde, erlischt bzw. endet.
4. Für den Fall, dass die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Ansprüchen durch die Kommunalaufsichtsbehörde gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 GO LSA entfallen, findet im Rahmen einer allgemeinen Leistungsklage ein Wechsel in der Aktivlegitimation statt, der seinerseits einen Wechsel in der Person des Klägers nach sich ziehen muss.
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS
Aktenz.: 1 L 379/05
Datum: 06.07.2006
Gründe:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 27. April 2005 hat keinen Erfolg.
Die vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (vgl. Seite 3 [unten] bis 12 der Antragsbegründungsschrift) rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.
"Ernstliche Zweifel" an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg; ist hingegen der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens lediglich offen, rechtfertigt dies die Zulassung der Berufung nicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Mai 1997, DVBl. 1997, 1327; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. November 1997, NVwZ 1998, 530; Beschluss vom 22. April 1998, DVBl. 1999, 120; OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschlüsse vom 26. Januar 1998 - Az.: A 3 S 197/97 -, vom 19. Februar 1999 - Az.: A 3 S 71/97 -, vom 22. April 2004 - Az.: 3 L 228/02 -, vom 16. Januar 2006 - Az.: 1 L 270/05 -).
Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Dieser ist in der Sache kein Erfolg zu bescheiden, denn dem hier klagenden Landkreis fehlt - entgegen der von ihm vertretenen Auffassung (vgl. Seite 16 f. der Antragsbegründungsschrift) - bereits die erforderliche Aktivlegitimation für die vorliegende Leistungsklage bzw. die Prozessführungs- und Vertretungsbefugnis für die Stadt D-Stadt als Rechtsnachfolgerin der Gemeinde F.
Hinsichtlich der Bezeichnung der Aktivpartei geht der Senat dabei davon aus, dass (auch) das Berufungsverfahren von dem Landkreis A geführt wird, der - offensichtlich in der Annahme des Fortbestehens der Voraussetzungen des § 142 Abs. 1 Satz 1 GO LSA - Ansprüche der Stadt D-Stadt (auch als Rechtsnachfolgerin der Gemeinde F) geltend macht. Dementsprechend ist die betreffende Prozessvollmacht vom 7. Juli 2005 auch nicht durch die Stadt D-Stadt, sondern durch den Landkreis A erteilt worden. Insofern war das Rubrum auf der Klägerseite klarzustellen. Bei der Stellung der Kommunalaufsichtsbehörde zur Gemeinde nach § 142 Abs. 1 GO LSA handelt es sich nach der Rechtsprechung des beschließenden Gerichtes (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 14. September 2005 - Az.: 3 L 169/02 -, Beschluss vom 3. Januar 2006 - Az.: 1 L 9/05 - und Beschluss vom 8. März 2006 - Az.: 1 L 44/05 -, veröffentlicht in juris.web) um einen Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft, denn die Kommunalaufsichtsbehörde setzt aufgrund einer eigenen Entscheidung im eigenen Namen, indes "für fremde Rechnung" (vgl. auch § 142 Abs. 1 Satz 2 GO LSA) Ansprüche einer Gemeinde gegen einen Dritten durch.
Vorliegend war die erforderliche Aktivlegitimation für die hier vom Kläger erhobene Leistungsklage nicht (mehr) gegeben. Denn § 142 Abs. 1 Satz 1 GO LSA, auf den sich der klagende Landkreis für seine Prozessführungsbefugnis beruft, findet nach der Rechtsprechung des beschließenden Gerichtes nur auf (noch) im Amt befindliche Bürgermeister Anwendung, während Ansprüche gegen einen ehemaligen Bürgermeister von der Gemeinde selbst durch ihren jetzigen Bürgermeister, der gemäß § 57 Abs. 2 GO LSA die Gemeinde vertritt, geltend zu machen sind (OVG LSA, Beschluss vom 14. September 2005 - Az.: 3 L 169/02 - und Beschluss vom 3. Januar 2006 - Az.: 1 L 9/05 -; so auch: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. März 1982 - Az.: IV 201/79 -, NVwZ 1983, 482 [483], zur gleichlautenden Norm des § 126 GO BW, vgl. zudem: Ade/Faiß/Waibel/ Stehle, Kommunalverfassungsrecht Baden-Württemberg, Stand: Juli 2005, § 126 GO BW Anm. 2; Krieger/Bromberger/Eichert/Wagner, Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen, § 121 Anm. 1; Gern, Sächsisches Kommunalrecht, Rn. 940 zu dem gleichlautenden § 121 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen). Dementsprechend findet für den Fall, dass die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Ansprüchen durch die Kommunalaufsichtsbehörde gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 GO LSA entfallen, im Rahmen einer allgemeinen Leistungsklage - wie hier - ein Wechsel in der Aktivlegitimation statt, der seinerseits einen Wechsel in der Person des Klägers nach sich ziehen muss (vgl. hierzu: OVG LSA, Beschluss vom 8. März 2006, a. a. O.). Danach geht die erforderliche Aktivlegitimation für die Verfolgung von Ansprüchen im Sinne von § 142 GO LSA von der Kommunalaufsichtsbehörde auf die Gemeinde über, wenn das Beamtenverhältnis, in das der (ehrenamtliche) Bürgermeister berufen wurde, erlischt bzw. endet. Da der Beklagte nach dem vom Kläger unbestritten gebliebenen Vorbringen des Beklagten (vgl. Bl. 298 der Gerichtsakte) jedenfalls seit dem 1. Januar 2005 und damit bereits vor dem Ergehen des angefochtenen Urteiles am 11. Mai 2005 (vgl. Bl. 136 f. der Gerichtsakte) nicht mehr Bürgermeister in einem Beamtenverhältnis (auf Zeit) war, stand seit diesem Zeitpunkt die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Beklagten der Gemeinde, deren Bürgermeister er war bzw. deren Rechtsnachfolgerin, zu; der Kläger hat demgegenüber seine Aktivlegitimation im vorliegenden Verfahren verloren. Eine (subjektive) Klageänderung in Gestalt eines Klägerwechsels ist indes nicht erfolgt; ebenso wenig hat die seinerzeitige Gemeinde F oder die Stadt D-Stadt (nach zu erfolgendem Parteiwechsel) den Landkreis A zur (Fort-)Führung des vorliegenden Prozessverfahren bevollmächtigt. Mangels Aktivlegitimation des klagenden Landkreises hat das Verwaltungsgericht die allgemeine Leistungsklage des Klägers daher im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Es kann im gegebenen Fall letztlich dahinstehen, ob die Voraussetzungen für eine Prozessstandschaft der Kommunalaufsichtsbehörde auch dann noch gegeben sind, wenn der ehrenamtliche Bürgermeister zwar noch formell im Amt, jedoch vom Dienst suspendiert ist. Denn eine solche Konstellation war bereits im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes nicht mehr gegeben. Vielmehr gehen auch die Beteiligten mit Recht davon aus, dass das Beamtenverhältnis des Beklagten zur Gemeinde F mit der Eingemeindung der Gemeinde in die Stadt D-Stadt zum 1. Januar 2005 beendet worden ist, ohne dass es noch eines Amtsenthebungsverfahrens bedurft hätte. Dies hat - wie soeben dargelegt - zur Folge, dass die Voraussetzung des § 142 Abs. 1 Satz 1 GO LSA für die gesetzliche Prozessstandschaft des Landkreises A zur gerichtlichen Geltendmachung von Regressansprüchen der Stadt D-Stadt gegen den Beklagten entfallen sind.
Aus dem Vorstehenden folgt zudem, dass der Kläger auch mit seinem Vorbringen nicht durchzudringen vermag, soweit er rügt, das Verwaltungsgericht habe seine Feststellungsklage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen (vgl. Seite 12 [oben] der Antragsbegründungsschrift), denn die Klage wäre aus den vorstehenden Gründen jedenfalls als unbegründet abzuweisen gewesen und damit ohne Erfolg geblieben.
Das Vorbringen des Klägers begründet auch im Übrigen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung im vorbezeichneten Sinne.
Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ist der Zulassungsgrund nämlich in der gebotenen Weise darzulegen. Dies erfordert in Bezug auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - Az.: 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Mithin ist zugleich erforderlich, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Mai 1997 - Az.: 11 B 799/97 -, DVBl. 1997, 1344; Beschluss vom 9. Juli 1997 - Az.: 12 A 2047/97 -, DVBl. 1997, 1342; OVG LSA, Beschluss vom 22. April 2004 - Az.: 3 L 228/02 -; vgl. auch zu den entsprechenden Anforderungen an eine Revisionsbegründung: BVerwG, Beschluss vom 23. September 1999 - Az.: 9 B 372.99 -; Urteil vom 30. Juni 1998 - Az.: 9 C 6.98 -, BVerwGE 107, 117; Urteil vom 3. März 1998 - Az.: 9 C 20.97 -, BVerwGE 106, 202; Urteil vom 25. Oktober 1988 - Az.: 9 C 37.88 -, BVerwGE 80, 321). An die Begründung des Antrags im Zulassungsverfahren sind insoweit keine geringeren Anforderungen zu stellen als an die Revisionsbegründung (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 27. Januar 1997 - Az.: Bs IV 2/97 -, NVwZ 1997, 689; OVG LSA, Beschluss vom 22. April 2004 - Az.: 3 L 228/02 -; BVerwG, Beschluss vom 23. September 1999, a. a. O. [m. w. N.]).
Soweit sich der hiernach als Kläger anzusehende Landkreis A gegen die Erwägungen des Verwaltungsgerichtes wendet, wonach er - der Kläger - den Beklagten nicht für etwaige vor dem 15. Mai 1991 begangene Handlungen in Anspruch nehmen könne (vgl. Seite 3 [unten] bis 5 [Mitte] der Antragsbegründungsschrift), wird nicht dargelegt, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind. Denn das Verwaltungsgericht hat unabhängig von den möglichen Zeitpunkten von Pflichtverletzungen des Beklagten als damaligen ehrenamtlichen Bürgermeisters der seinerzeit noch selbständigen Gemeinde F ausgeführt, dass der Beklagte weder nach dem bis zu diesem Zeitpunkt anzuwendenden § 78 BBG noch nach dem hiernach in Kraft getretenen und wortgleichen § 78 BG LSA in Regress genommen werden könne (vgl. Seite 10 ff. der Urteilsabschrift). Auf den Zeitpunkt einer Dienstpflichtverletzung seitens des Beklagten kommt es nach alledem unter Zugrundelegung der selbständig tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes nicht entscheidungserheblich an.
Ebenso wenig werden die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt, soweit der Kläger im Folgenden geltend macht, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, §§ 78 BBG, 78 BG LSA seien nicht anzuwenden, weil es an einer Ernennung des Beklagten gefehlt habe (vgl. Seite 5 [unten] bis 7 [Mitte] der Antragsbegründungsschrift). Ohne rechtlichen Belang ist das klägerische Vorbringen, soweit es sich auf die fehlende Verspätung seines nachgereichten Schriftsatzes beruft (vgl. Seite 6 [oben] der Antragsbegründungsschrift), denn das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen nicht als verspätet zurückgewiesen, sondern vielmehr zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen; Gegenteiliges legt auch die Antrags(begründungs)schrift nicht zulassungsbegründend dar.
Im Übrigen legt der Kläger nicht mit schlüssigen Gegenargumenten die Ernennung des Beklagten zum Bürgermeister unter Berufung in ein Beamtenverhältnis dar. Das Verwaltungsgericht hat hierzu nämlich ausgeführt, dass die möglicherweise seitens der Gemeinde beabsichtigte Ernennung des Beklagten mangels erforderlicher Aushändigung der Ernennungsurkunde nicht erfolgt und nicht nachgewiesen sei (vgl. Seite 11 [unten] der Urteilsabschrift). Gegenteiliges legt die Antragsbegründungsschrift nicht zulassungsbegründend dar. Vielmehr verweist der Kläger selbst darauf, dass allenfalls "mit hinreichender Wahrscheinlichkeit" von einer Berufung in das Beamtenverhältnis auszugehen sei; eine sich aus den Verwaltungsvorgängen unzweifelhaft ergebende Ernennung des Beklagten wird hingegen nicht substantiiert dargelegt. Die Ausführungen laufen stattdessen darauf hinaus, dass es einer - weiteren - Sachverhaltserforschung, gegebenenfalls durch eine Beweisaufnahme, bedürfte, deren Ausgang nach dem bisherigen Vorbringen des Klägers indes allenfalls als offen angesehen werden kann. Dies reicht - wie eingangs ausgeführt - zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung jedoch nicht aus.
Ohne Erfolg beruft sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. Februar 1996 (Az.: 2 C 12.94, NJW 1996, 2175 = BVerwGE 100, 280). Das Bundesverwaltungsgericht hat darin nämlich ausgeführt, dass die Haftungsregelung des § 86 Niedersächsisches Beamtengesetz entsprechend auf einen nicht wirksam ins Beamtenverhältnis berufenen Mitarbeiter anzuwenden ist, der - wie in dem dortigen Verfahren - nach dem Willen beider Seiten in das Beamtenverhältnis berufen werden sollte und - im Rahmen des beiderseits für bestehend gehaltenen Beamtenverhältnisses - tatsächlich wie ein Beamter tätig geworden ist. Dass und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt der Beklagte auch nach seinem Willen in das Beamtenverhältnis hat berufen werden sollen und er überdies daraufhin im Rahmen des auch seinerseits für bestehend gehaltenen Beamtenverhältnisses wie ein Beamter tätig geworden ist, legt die Antrags(begründungs)schrift indes nicht substantiiert und damit nicht zulassungsbegründend dar. Aus dem Schreiben des Landratsamtes A vom 20. Januar 1992 (Bl. 280 f. der Gerichtakte) ist dies jedenfalls nicht zu entnehmen, insbesondere nicht mit der gebotenen Gewissheit.
Soweit sich der Kläger im Folgenden auf ein "sonstiges öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis" beruft (vgl. Seite 7 [Mitte] bis 8 [oben] der Antragsbegründungsschrift), tritt er den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes gleichfalls nicht mit schlüssigen Gegenargumenten entgegen. Vielmehr erschöpft sich das Vorbringen in der bloßen Behauptung dahingehend, dass auch auf ein solches Verhältnis "die Haftungsregelung des § 78 BBG bzw. § 78 BG LSA entsprechend anwendbar" sei, ohne dies substantiiert zu begründen. Der nachfolgende Verweis auf die Regelungen in dem damaligen BAT-O genügt dem jedenfalls nicht, da es sich um eine tarifvertragliche und damit dem Privatrecht im weiteren Sinne zuzuordnende Vereinbarung der Tarifparteien handelt, die sich lediglich arbeitsvertraglich und damit zivilrechtlich auszuwirken vermag.
Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen vermag der Kläger mit seinem vorbezeichneten Vorbringen nicht durchzudringen, weil das Verwaltungsgericht das Bestehen eines Beamtenverhältnisses selbständig tragend auch deswegen negiert hat, weil es "zum einen keine Rechtsgrundlage" dafür gegeben habe, "die die Berufung eines Bürgermeisters in ein Beamtenverhältnis ermöglichte" (vgl. Seite 11 [Mitte] der Urteilsabschrift). Dem tritt die Antrags(begründungs)schrift nicht zulassungsbegründend entgegen.
Darauf, ob der Gemeinde infolge des Verhaltens des Beklagten ein Schaden entstanden ist (vgl. Seite 8 [oben] bis 9 [unten] der Antragsbegründungsschrift), kommt es nach alledem nicht (mehr) entscheidungserheblich an.
Der weitere Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine Klageänderung angenommen, soweit er seinen Zahlungsanspruch (nunmehr) auch auf § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266 StGB gestützt habe (vgl. Seite 10 und 11 der Antragsbegründungsschrift), bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen einer Klageänderung nämlich damit begründet, dass der Kläger anstelle der bisher seinem Begehren allein zugrunde gelegten Verletzung beamtenrechtlicher Pflichten nunmehr aus der Verletzung eines für alle geltenden Strafgesetzes als Schutzgesetz herleite (vgl. Seite 13 [Mitte] der Urteilsabschrift). Dem tritt die Antrags(begrün-dungs)schrift nicht schlüssig entgegen. So hat etwa das Bundesverwaltungsgericht - trotz unveränderten Sachverhaltes - das Vorliegen einer Klageänderung angenommen, weil ein bestimmtes Begehren nicht mehr (allein) auf kommunalverfassungsrechtlicher, sondern auf auch beamtenrechtlicher Rechtsgrundlage verfolgt wurde (vgl.: BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - Az.: 7 C 25.89 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 68). Insoweit unterliegt die rechtliche Annahme des Verwaltungsgerichtes weder Bedenken, noch werden diese (substantiiert) im Sinne von § 142a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Infolge einer hiernach anzunehmenden unzulässigen Klageänderung kommt es entgegen dem Antragsvorbringen auch nicht darauf an, dass ein Gericht gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden ist, denn nur ein in zulässiger Weise angebrachtes Begehren ist in der Sache zu entscheiden. Dass der Kläger - wie er des Weiteren geltend macht - im erstinstanzlichen Verfahren mehrfach darauf hingewiesen habe, dass der Beklagte wegen Untreue und Bestechlichkeit angeklagt worden sei und ihm hinsichtlich des Untreuetatbestandes sogar Vorsatz zur Last Falle, rechtfertigt nicht die Annahme, er habe in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auch einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB geltend machen wollen. Die Antrags-(begründungs)schrift legt Entsprechendes jedenfalls nicht substantiiert und damit nicht zulassungsbegründend dar. Bloße "Hinweise" auf bestimmte Umstände bzw. Tatsachen genügen insoweit jedenfalls nicht.
Soweit sich der Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf den Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache beruft (vgl. Seite 12 [Mitte] bis 13 [oben] der Antragsbegründungsschrift), sind diese nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.
"Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten" der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl.: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. April 1997 - Az.: 14 S 913/97 -, NVwZ 1997, 1230; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 9. September 1997 - Az.: 7 M 4301/97 - und Beschluss vom 10. April 2001 - Az.: 5 L 556/00 -, NVwZ-RR 2002, 94; OVG LSA, Beschluss vom 10. März 1998 - Az.: B 3 S 102/98 -, Beschluss vom 22. April 2004 - Az.: 3 L 228/02 - und Beschluss vom 23. Januar 2006 - Az.: 1 L 10/06 -). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Mai 1997 - Az.: 11 B 799/97 -, DVBl. 1997, 1344; VGH Hessen, Beschluss vom 9. Juli 1998 - Az.: 13 UZ 2357/98 -, DVBl. 1999, 119; OVG LSA, , a. a. O.), denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben (vgl.: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senates vom 23. Juni 2000 - Az.: 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163). Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind (vgl.: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senates vom 8. März 2001 - Az.: 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, 552). Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteiles ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteiles (vgl.: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senates vom 23. Juni 2000 - Az.: 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163). Soweit der Antragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (BVerfG, a. a. O.).
Den vorstehenden Anforderungen wird das Vorbringen in der Antragsschrift nicht gerecht. Die dahingehenden Ausführungen des Klägers erschöpfen sich letztlich in der bloßen Behauptung, die Sache weise besondere Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht auf; Darlegungen im Einzelnen hierzu fehlen. Insbesondere vermag der Hinweis auf das hier nicht maßgebliche Urteil des Landgerichtes Halle keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten des vorliegend zu entscheidenden Falles zu begründen, zumal sich der Kläger auf die Geltendmachung von besonderen rechtlichen Schwierigkeiten beschränkt und nicht auf das etwaige Vorliegen tatsächlicher Schwierigkeiten erstreckt. Angesichts der vorstehenden Ausführungen des beschließenden Senates und der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteiles vermögen die klägerischen Ausführungen besondere rechtliche Schwierigkeiten gerade der vorliegenden Rechtssache im Übrigen nicht zu begründen. Es ergibt sich insoweit auch nicht schon ohne weiteres aus dem Begründungsaufwand des angefochtenen Urteiles, dass die Sache in rechtlicher Hinsicht schwierig ist.
Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich ferner nicht mit der vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geltend gemachten (vgl. Seite 13 der Antragsbegründungsschrift) Abweichung der angefochtenen Entscheidung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. Februar 1996 (Az.: 2 C 12.94, NJW 1996, 2175).
Eine Abweichung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nur vor, wenn das Verwaltungsgericht in einer Rechtsfrage anderer Auffassung ist, als sie eines der in der Vorschrift genannten Gerichte vertreten hat, also seiner Entscheidung einen (entscheidungserheblichen) abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit dem in der Rechtsprechung aufgestellten Rechtssatz nicht übereinstimmt (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1984 - Az.: 1 B 13.84 -, ZfSH/SGB 1985, 282). Eine nur unrichtige Anwendung eines in obergerichtlicher bzw. höchstrichterlicher Rechtsprechung entwickelten und vom Tatsachengericht nicht infrage gestellten Rechtsgrundsatzes stellt hingegen keine Abweichung im Sinne des Zulassungsrechtes dar; insbesondere kann eine Divergenzrüge nicht gegen eine reine einzelfallbezogene, rechtliche oder tatsächliche Würdigung erhoben werden (ständige Rechtsprechung des OVG LSA, siehe etwa: Beschluss vom 24. Januar 2005 - Az.: 3 L 319/02 -; vgl. zum Revisionszulassungsrecht zudem: BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - Az.: 5 ER 625.90 -, Buchholz 310 VwGO § 132 Nr. 294, Beschluss vom 12. Dezember 1991 - Az.: 5 B 68.91 -, Buchholz 310 VwGO § 132 Nr. 302). Gleiches gilt, wenn das Verwaltungsgericht aus nicht (ausdrücklich) bestrittenen Rechtssätzen nicht die gebotenen (Schluss-)Folgerungen zieht, etwa den Sachverhalt nicht in dem hiernach erforderlichen Umfang aufklärt und damit unbewusst von der divergenzfähigen Entscheidung abgewichen ist (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]). Das Darlegungserfordernis gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 4, 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO verlangt daher - bezogen auf die Divergenzrüge -, dass die sich widersprechenden Rechtssätze des verwaltungsgerichtlichen Urteiles einerseits und der Entscheidung des übergeordneten Gerichtes andererseits im Zulassungsantrag aufgezeigt und gegenübergestellt werden (OVG LSA, a. a. O.; vgl. zudem zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1994 - Az.: 11 B 116.93 -, Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 22, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - Az.: 6 B 35.95 -, NVwZ-RR 1996, 712, Kopp/ Schenke, VwGO, 13. Auflage, § 132 Rn.14). Diese Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (siehe: Beschluss vom 20. Dezember 1995, a. a. O.) zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar. Für die ordnungsgemäße Darlegung einer Divergenzrüge ist es somit nicht ausreichend, wenn sich die Antragsschrift lediglich auf die Geltendmachung dahingehend beschränkt, das Verwaltungsgericht habe aus der divergenzfähigen Rechtsprechung nicht die gebotenen Schlüsse gezogen oder sei bei der einzelfallbezogenen Tatsachenfeststellung und -würdigung zu einem anderen Ergebnis gelangt als die in Bezug genommene obergerichtliche bzw. höchstrichterliche Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen (OVG LSA, a. a. O.; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1995 - Az.: 6 B 39.94 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342, Beschluss vom 19. August 1997 - Az.: 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328). Zwar bedarf es in der angefochtenen Entscheidung nicht notwendigerweise einer ausdrücklichen Divergenz, sofern das Verwaltungsgericht zumindest auf der Grundlage eines bestehenden "prinzipiellen Auffassungsunterschieds" hinreichend erkennbar einen fallübergreifenden (abstrakten) Rechtssatz gebildet hat, der objektiv von der Rechtsprechung des Divergenzgerichtes abweicht (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]). Eine solche Annahme ist allerdings nur dann berechtigt, wenn die Entscheidungsgründe dies ohne weitere Sachaufklärung unmittelbar und hinreichend deutlich - durch "stillschweigendes Aufstellen" - erkennen lassen (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 7. März 1975 - Az.: VI CB 47.74 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 13, und Beschluss vom 18. August 1982 - Az.: 6 PB 3.81 -, Buchholz 238.38 § 114 Nr. 1). Mithin muss sich ein nicht ausdrücklich formulierter divergenzfähiger Rechtssatz des Verwaltungsgerichtes als abstrakte Grundlage der Entscheidung eindeutig und frei von vernünftigen Zweifeln aus den Entscheidungsgründen selbst ergeben und klar formulieren lassen. Hingegen reicht es wegen der für die Divergenzrüge unerheblichen Möglichkeit einer bloßen fehlerhaften einzelfallbezogenen Rechtsanwendung nicht aus, wenn sich der abweichende abstrakte Rechtssatz nur durch eine interpretierende Analyse der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung herleiten lässt.
In Anlegung der aufgezeigten Maßstäbe hat der Kläger eine zulassungsbegründende Abweichung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung von der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht dargelegt. Soweit sich der Kläger auf diese Entscheidung beruft, bezeichnet er bereits nicht konkret sich widersprechende Rechtssätze des verwaltungsgerichtlichen Urteiles einerseits und der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes andererseits. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich ungeachtet dessen auch nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit und frei von vernünftigen Zweifeln ein divergenzfähiger Rechtssatz des Verwaltungsgerichtes als abstrakte Grundlage der Entscheidung. Offen bleibt hiernach, ob nicht bloß die unrichtige Anwendung eines in höchstrichterlicher Rechtsprechung entwickelten und vom Tatsachengericht nicht infrage gestellten Rechtsgrundsatzes gegeben ist bzw. das Verwaltungsgericht aus unbestrittenen Rechtssätzen nur nicht die gebotenen (Schluss-)Fol-gerungen gezogen und damit unbewusst von der divergenzfähigen Entscheidung abgewichen ist. Unabhängig vom Vorstehen folgt aus den Darlegungen des Senates zum geltend gemachten Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dass zum einen bereits eine Abweichung von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gerade nicht anzunehmen ist und es zum anderen aufgrund des Fehlens der Aktivlegitimation des Klägers auf eine etwaige Divergenz vorliegend nicht entscheidungserheblich ankäme.
Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich ferner nicht wegen der vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemachten Verfahrensmängel (vgl. Seite 13 [unten] bis 16 [Mitte] der Antragsbegründungsschrift).
Die vom Kläger erhobene Aufklärungsrüge (vgl. Seite 14 bis 15 [oben] der Antragsbegründungsschrift) bleibt ohne Erfolg. Der Umfang der Ermittlungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO wird nämlich entscheidend durch das Klagebegehren im Sinne von § 88 VwGO, den Streitgegenstand und vor allem nach dem anzuwendenden materiellen Recht bestimmt (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1992 - Az.: 5 B 134.91 -, Buchholz 310 § 86 VwGO Nr. 246; vgl. auch Urteil vom 22. Oktober 1987 - Az.: 7 C 4.85 -, DVBl. 1988, 148; Urteil vom 7. Oktober 1990 - Az.: 7 C 55 und 56.89 -, BVerwGE 85, 368 [379 f.]). Die Sachverhaltserforschungspflicht geht mithin nur soweit, als dies für die Entscheidung des Gerichtes erforderlich ist (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1998 - Az.: 1 B 103.98 -, Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 42; Urteil vom 22. Oktober 1987, a. a. O.; Urteil vom 19. Januar 1989 - Az.: 7 C 31.87 -, NVwZ 1989, 864), also wenn und soweit es nach der Rechtsauffassung des Gerichtes (siehe hierzu: BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1993 - Az.: 1 B 82.92 -, zitiert nach juris.web) - selbst wenn diese unzutreffend sein sollte (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984 - Az.: 6 C 49.84 -, BVerwGE 70, 216 [221 f.]; siehe auch Urteil vom 24. November 1982 - Az.: 6 C 64.82 -, zitiert nach juris.web) - entscheidungserheblich ankommt (siehe: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984, a. a. O.). Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO daher grundsätzlich nicht, wenn es den aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge oder einer Beweisaufnahme für aufgeklärt hält und von einer Beweiserhebung absieht, die ein Rechtsanwalt oder sonst sachkundig vertretener Verfahrensbeteiligter nicht in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt hat (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, vgl. etwa: Beschluss vom 5. August 1997 - Az.: 1 B 144/97 -, NVwZ-RR 1998, 784; Beschluss vom 13. Mai 2004 - Az.: 4 B 27/04 -, zitiert nach juris.web; siehe im Übrigen auch: OVG LSA, Beschluss vom 18. Februar 2005 - Az.: 3 L 448/04 -).
Hiernach ist weder seitens der Klägerin dargelegt noch anderweitig ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht die ihm gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Sachverhaltserforschungspflicht verletzt hat. Die Antrags(begründungs)schrift legt schon nicht (substantiiert) dar, dass das Verwaltungsgericht ausgehend von seiner oben dargelegten rechtlichen Ausgangsbetrachtung den Sachverhalt weiter aufzuklären hätte, denn das Verwaltungsgericht hat - wie der Senat bereist ausgeführt hat - die (entsprechende) Anwendung von § 78 BBG und § 78 BG LSA aus zwei selbständig tragenden Gründen heraus verneint. Ungeachtet dessen legt der Kläger nicht dar, dass er im erstinstanzlichen Verfahren Anlass gegeben hat, bestimmten tatsächlichen Umständen (weiter) nachzugehen. Im Übrigen vermag der Senat auch unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens nicht festzustellen, dass das klägerische Vorbringen dem Verwaltungsgericht Anlass hätte geben müssen, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Unabhängig vom Vorstehenden ist weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich, dass es auf die vom Kläger in Bezug genommenen Tatumstände entscheidungserheblich ankommt, denn die Klage bleibt - wie ebenfalls schon im Einzelnen ausgeführt - aufgrund der fehlenden Aktivlegitimation des Klägers letztlich ohne Erfolg.
Soweit der Kläger einen Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs geltend macht, weil dem Beklagten keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei (vgl. Seite 14 [unten] f. der Antragsbegründungsschrift), vermag er damit nicht durchzudringen. Es steht dem Kläger nicht an, gleichsam im Wege der Prozessstandschaft Verfahrensrechte des Beklagten geltend zu machen, denn die Gewährung rechtlichen Gehörs dient allein dem Schutz desjenigen Beteiligten, dessen eigenes Recht in entscheidungserheblicher Weise verletzt werden könnte (vgl. hierzu: OVG LSA, Beschluss vom 6. Februar 2006 - Az.: 1 M 27/06 -).
Soweit der Kläger unter Ziffer II., 4. b), c) und d) der Antragsbegründungsschrift (dort Seite 15 f.) weitere "Verfahrensfehler" geltend macht, werden solche schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügend zur Begründung eines Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO hinreichend dargelegt. Für die Bezeichnung eines Verfahrensmangels genügt nämlich nicht die bloße Schilderung von Tatsachen, vielmehr muss der Mangel auch in rechtlicher Hinsicht substantiiert dargetan werden (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 10. November 1992 - Az.: 3 B 52.92 -, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5, OVG LSA, Beschluss vom 11. Januar 2006 - Az.: 1 L 376/05 -, Beschluss vom 3. August 2005 - Az.: 3 L 202/05 -). Dies ist hier nicht geschehen, denn die Antrags(begründungs)schrift legt nicht dar, gegen welche prozessordnungsrechtliche Bestimmung das Verwaltungsgericht mit seinem Verfahren verstoßen haben soll. Ungeachtet dessen wird die Entscheidungserheblichkeit der behaupteten Verfahrensfehler nicht zulassungsbegründend dargelegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren folgt gemäß §§ 72 Nr. 1, 71 Abs. 1 GKG (in Kraft getreten am 1. Juli 2004 als Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, BGBl. I, S. 718) aus §§ 52 Abs. 1 und 3, 40, 47 GKG und entspricht dem bezifferten Leistungs- und dem weiteren Begehren des Klägers. Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichtes in diese Sache.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 4 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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