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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 25.04.2007
Aktenzeichen: 1 L 39/06
Rechtsgebiete: EGBGB


Vorschriften:

EGBGB Art. 233 § 10 Abs. 4
Für eine durch Gemeinheitsteilung des 19. Jahrhunderts entstandene Interessentschaft, bei der die Mitgliedschaft an ein dinglich mit einem berechtigten Hofgrundstück verbundenes Anteilsrecht an einem Zweckgrundstück anknüpft, können die heutigen Eigentümer nur der Hofstellen der ursprünglich berechtigten Höfe die Aufhebung der Vertretungsbefugnis der Gemeinde nach Art. 233 § 10 Abs. 4 EGBGB nicht unter Hinweis auf ein von ihnen gebildetes Vertretungsorgan beanspruchen, wenn nicht auszuschließen ist, dass durch Teilungen des Hofgrundstückes weitere anteilsberechtigte Mitglieder entstanden sind.
Tatbestand:

Die Kläger begehren die Aufhebung der Vertretungsbefugnis der Gemeinde F-Stadt für die im Grundbuch von F-Stadt Blatt 51 als Eigentümerin der Flurstücke 78 und 40 der Flur 2 in F-Stadt eingetragene "A.".

Bei den Grundstücken handelt es sich um Waldflächen mit einer Größe von 23,3856 ha und 6,6334 ha. Die im Grundbuch eingetragene Forstinteressentschaft geht auf den Rezess über die General- und Spezialauseinandersetzung zu F-Stadt vom 6. Juli 1869, bestätigt am 27. Juli 1869, zurück. Die Klägerin zu 1. berühmt sich, mit dieser eingetragenen Forstinteressentschaft identisch zu sein. Sie hat sich in einer Mitgliederversammlung am 23. November 2002 eine Satzung gegeben und den Kläger zu 2. zum Vorsitzenden des hiernach zu ihrer Vertretung berechtigten Vorstandes bestimmt.

Mit Schreiben vom 25. September 2003 beantragte der Kläger zu 2. im Namen der Klägerin zu 1. und in eigenem Namen bei dem Beklagten die Aufhebung der Vertretungsbefugnis der Gemeinde F-Stadt nach Art. 233 § 10 Abs. 4 EGBGB. Dem Antrag war ein Schreiben des Katasteramtes D-Stadt vom 2. November 2001 beigefügt, in dem ausgeführt wird, dass in den neuen Ländern noch altrechtliche Personenzusammenschlüsse bestünden, denen als Gesamthandsgemeinschaften Rechte an Wegen, Viehweide, Waldungen, Gräben usw. zustünden. Die Anteile an den Interessentschaften (Zweckgrundstücke) seien an den Besitz einer bestimmten Hofstelle gebunden. Aus dem Rezess über die Auseinandersetzung zu F-Stadt seien die Hofstellen ersichtlich, denen ein Anteilsrecht an den Interessentschaften zustehe. Soweit die Anteilsrechte an den Besitz der Hofstelle gebunden seien, ließen sich die heutigen Eigentümer der Anteilsrechte als die heutigen Eigentümer der im Rezess benannten Hofstellen ermitteln. Verkäufe von Anteilen, die nach Rezessaufstellung erfolgten, seien nicht bekannt. Dem Schreiben des Katasteramtes war eine Anlage 2 beigefügt, die allerdings die "Weideinteressenten F-Stadt" betrifft. Die später vorgelegte Anlage 1 betreffend die "Forstinteressenten F-Stadt" ist eine Auflistung der vom Katasteramt ermittelten heutigen Eigentümer der Hofstellen der nach dem Rezess von 1869 berechtigten Höfe. Miteigentümer einer dieser Hofstellen ist der Kläger zu 2.

Nach Schriftverkehr und der Vorlage weiterer Unterlagen lehnte der Beklagte den Antrag auf Aufhebung der gesetzlichen Vertretung durch die Gemeinde F-Stadt mit Bescheid vom 12. Februar 2004 ab. Die Identität der Klägerin zu 1. mit dem ehemaligen altrechtlichen Zusammenschluss sei nicht belegt. Es müsse das historische Schicksal der aus dem Rezess berechtigten Grundstücke ermittelt werden. Die vorgenommenen Teilungen und Erbfälle müssten nachvollzogen werden, um alle Eigentümer zu ermitteln, denen heute Anteilsrechte an den Forstgrundstücken zustünden.

Hiergegen legten die Kläger fristgerecht Widerspruch ein und führten zur Begründung aus, dass sich die Eigentümer der einzelnen Hofgrundstücke, die zur Forstinteressentschaft gehörten, anhand der Grundbücher ermitteln ließen. Das historische Schicksal der betreffenden Grundstücke müsse nicht ermittelt werden. Selbstverständlich seien Teilungen, Verkäufe und Erbfälle erfolgt. Dieser Sachverhalt spiele jedoch nur eine Rolle, soweit die Teilungen, Verkäufe und Erbfälle das Hofgrundstück beträfen. Der diesbezügliche Eigentümerwechsel sei jedoch in den Grundbüchern vermerkt. Die somit bekannten Mitglieder der Forstinteressentschaft hätten durch Satzung deren Organisation und Vertretungsbefugnis geregelt.

Den Widerspruch wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2005 zurück. Es fehle der Nachweis, dass die Mitglieder der Klägerin zu 1. sämtliche heutigen Eigentümer der damals zur Forstinteressentschaft gehörenden Grundstücke seien. Dies könne nur anhand des Rezesses geprüft werden, den die Kläger nicht vorgelegt hätten.

Am 21. Juli 2005 haben die Kläger bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg Klage erhoben. Zur Begründung haben sie unter Vorlage der Anlage 1 zu dem Schreiben des Katasteramtes D-Stadt vom 2. November 2001 und des Rezesses vorgetragen, dass sich die Mitgliedschaft in der Interessentschaft aus dem Miteigentumsrecht an dem Eigentum der Forstinteressentschaft ergebe. Dieses Anteilsrecht sei untrennbar mit dem Eigentum an bestimmten Hofstellen verbunden. Die berechtigten Hofstellen ergäben sich aus dem Rezess von 1869. Sie seien ermittelt und in dem Schreiben des Katasteramtes D-Stadt vom 2. November 2001 aufgelistet. Hiernach ließen sich die Anteilseigner und damit Mitglieder der Interessentschaft lückenlos feststellen.

Die Kläger haben beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 12. Februar 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2005 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Vertretungsbefugnis der Gemeinde F-Stadt gemäß Art. 237 § 10 Abs. 4 EGBGB für die A. aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat zur Begründung vorgetragen, die Bestellung neuer Organe für die Interessentschaft setze voraus, dass bekannt sei, wer im Einzelnen Mitglied des altrechtlichen Personenzusammenschlusses sei. Dies sei nicht der Fall. Es sei zu klären, ob die im Rezess benannten Grundstücke geteilt worden seien und wem sie heute zustünden.

Mit Urteil vom 24. Januar 2006 hat das Verwaltungsgericht Magdeburg die Klage abgewiesen. Die Klage sei jedenfalls unbegründet. Eine anderweitige Vertretung der im Grundbuch eingetragenen Forstinteressentschaft im Sinne des Art. 233 § 10 EGBGB sei nicht sichergestellt, denn es seien nicht alle Eigentümer der dort eingetragenen Flächen ermittelt. Zwar könne die behördliche Auskunft des Katasteramtes D-Stadt vom 2. November 2001 insofern zugrunde gelegt werden, als es die Eigentümer der (Kern-) Hofstellen anlange, welche aus dem Rezess von 1869 begünstigt gewesen seien. Diese ergäben sich aus der Anlage 1 des Schreibens. In dieser Aufstellung seien aber nicht enthalten solche Eigentümer von Flächen, welche ursprünglich zu den Hofstellen gehörten, zwischenzeitlich aber z. B. durch Erbfolgen mit Realteilung oder Veräußerung abgetrennt worden seien. Das Katasteramt habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Verkäufe von Anteilen dort nicht bekannt seien. Die Eigentümer entsprechender Teilflächen seien jedoch im Hinblick auf das Eigentum an den Forstflächen und der Vertretungsregelung zu beteiligen. Nach dem grundlegenden Aufsatz von Böhringer "Altrechtliche Personenzusammenschlüsse und ihr Grundbuch-Schicksal in den neuen Bundesländern" (Neue Justiz 2000, 120 ff.) sei davon auszugehen, dass das Anteilsrecht an Zweckgrundstücken grundgebunden sei und das rechtliche Schicksal des berechtigten Abfindungsgrundstückes teile. Zu den Interessenten gehörten auch die Eigentümer der von einem Abfindungsgrundstück abverkauften Teilflächen, die in gleicher Weise berechtigt seien wie die ursprünglichen Abfindungsgrundstücke. Bei einer Teilung des berechtigten (Abfindungs-) Grundstückes bleibe das Anteilsrecht mit jeder Teilfläche verbunden. Die mit einer Teilung von berechtigten Grundstücken eintretende wesentliche Vergrößerung der Teilnehmer an der gemeinschaftlichen Anlage habe der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen. Für die Beteiligung an den Forstgrundstücken komme es demnach nicht nur auf den "Resthof" an. Das von den Klägern insoweit herangezogene Urteil des OLG Celle vom 12. September 2005 (4 U 127/05), wonach Realverbandsanteile nach der Teilung eines mit mehreren bewohnten Gebäuden bebauten Grundstückes demjenigen Grundstücksteil zuzuordnen seien, auf dem sich das von dem bisherigen Eigentümer vor der Teilung bewohnte Gebäude befinde, sei auf der Grundlage des Niedersächsischen Realverbandsgesetz ergangen. Dieses enthalte ein Verbot der Trennung selbständiger Verbandsanteile, das eine Erschwerung der Willensbildung des Verbandes durch Vermehrung seiner Mitglieder vermeiden wolle. Ein solches Verbot bestehe in Sachsen-Anhalt nicht. Im Übrigen sei dem Protokoll über die Mitgliederversammlung am 23. November 2002 nicht zu entnehmen, dass alle Miteigentümer der Hofstellen die Satzung der Klägerin zu 1. einschließlich der Vertretungsregelung angenommen hätten.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Kläger. Sie machen im Wesentlichen geltend: Die Eigentümer von Teilflächen der berechtigten Grundstücke seien nicht an den Zweckgrundstücken berechtigt. Ginge man hiervon aus, seien die Mitglieder der Interessentschaft nicht mehr feststellbar, denn die Klärung des eigentumsrechtlichen Schicksals aller zum Rezess gehörenden Grundstücksflächen über einen Zeitraum von anderthalb Jahrhunderten sei unmöglich. Dies habe zur Folge, dass die gesetzliche Vertretung durch die Gemeinde für die sämtlich im 19. Jahrhundert entstandenen Forstinteressentschaften niemals aufzuheben sei und die Regelung in Art. 233 § 10 Abs. 4 EGBGB leer laufe. Die Forstinteressentschaften wären fiktive Gebilde, deren wirtschaftliches Ergebnis ihren Mitgliedern nicht zugute kommen könne, da die Mitgliedschaft nicht bekannt sei. Es sei daher auch ohne entsprechende gesetzliche Regelung in einem Realverbandsgesetz davon auszugehen, dass lediglich die Eigentümer der Hofstellen Mitglieder der Forstinteressentschaft seien und nur sie berechtigt seien, die sich hieraus ergebenden Rechte wahrzunehmen. Diese Auslegung sei umso mehr gerechtfertigt, als seit Bestehen der Forstinteressentschaft entsprechend verfahren worden sei. Diese Auslegung entspreche daher mutmaßlich auch dem Willen der Grundstückseigentümer, die seinerzeit am Rezess beteiligt gewesen seien. Zwischenzeitlich habe am 18. März 2006 eine weitere Mitgliederversammlung mit Bestätigung der nur in einem Punkt geänderten Satzung stattgefunden, an der sämtliche Eigentümer der Hofstellen selbst oder durch einen Bevollmächtigten vertreten gewesen seien. Die Kläger beantragen,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 24. Januar 2006 abzuändern und den Bescheid des Beklagten vom 12. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2005 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Vertretungsbefugnis der Gemeinde F-Stadt gemäß Art. 233 § 10 Abs. 4 EGBGB für die A. aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er nimmt zur Begründung im Wesentlichen Bezug auf die angefochtenen Bescheide und das Urteil des Verwaltungsgerichts.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keinen Erfolg.

Dabei kann dahin stehen, ob die Zulässigkeit der Berufung der Klägerin zu 1. noch Bedenken unterliegt. Die vom Verwaltungsgericht aufgeworfenen Zweifel an einer wirksamen Vertretung der Klägerin zu 1. dürften durch die Teilnahme des Klägers zu 2. als Vorstandsvorsitzender sowie eines weiteren Vorstandsmitglieds an der mündlichen Verhandlung ausgeräumt sein. Denn diese Vertretung entspricht § 11 Abs. 1 Satz 2 der Satzung vom 23. November 2002 in der in der Mitgliederversammlung am 18. März 2006 beschlossenen Fassung, wonach die Klägerin zu 1. bei Rechtsgeschäften, deren Wert 100 € übersteigt, durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten wird, von denen einer der Vorsitzende sein muss.

Die Berufung hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie haben keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte die Vertretungsbefugnis der Gemeinde F-Stadt für die A. aufhebt.

Rechtsgrundlage ist Art. 233 § 10 Abs. 4 EGBGB. Steht ein dingliches Recht an einem Grundstück einem Personenzusammenschluss zu, dessen Mitglieder nicht namentlich im Grundbuch aufgeführt sind, ist nach Abs. 1 die Gemeinde, in der das Grundstück liegt, vorbehaltlich einer anderweitigen landesgesetzlichen Regelung gesetzliche Vertreterin des Personenzusammenschlusses und dessen Mitglieder in Ansehung des Gemeinschaftsgegenstandes. Die Vertretungsbefugnis der Gemeinde endet nach Art. 233 § 10 Abs. 4 Satz 2 EGBGB, wenn sie durch Bescheid der Flurneuordnungsbehörde aufgehoben wird und eine Ausfertigung hiervon zu den Grundakten des betroffenen Grundstücks gelangt. Die Aufhebung der Vertretungsbefugnis kann von jedem Mitglied des Personenzusammenschlusses beantragt werden (Satz 2). Die Flurneuordnungsbehörde hat dem Antrag zu entsprechen, wenn die anderweitige Vertretung des Personenzusammenschlusses sichergestellt ist (Satz 3).

Die Regelung des Art. 233 § 10 Abs. 4 EGBGB ist durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 (BGBl I, S. 1257) eingefügt worden. Hintergrund dieser Bestimmung (vgl. BT-Drs. 12/2480, S. 82) war der Umstand, dass in den neuen Ländern noch altrechtliche Personenzusammenschlüsse bestehen, denen als Gesamthandsgemeinschaften Rechte an Wegen und Grundstücken zustehen. Dabei handelt es sich um Personenzusammenschlüsse, die aus Vorschriften wie z. B. der Preußischen Gemeinheitsteilungsordnung vom 7. Juni 1821 hervorgegangen sind. Sie bestehen nach Art. 113 EGBGB fort und sind auch durch das Zivilgesetzbuch der DDR (vgl. §§ 2 Abs. 2, 15 EGZGB) nicht aufgelöst worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2006 - 8 C 21.05 -, s. auch OLG Naumburg, Urteil vom 20.08.2002 - 11 U 179/01 -, jeweils zitiert nach juris). In der Begründung des Gesetzentwurfs zur Einführung des Art. 233 § 10 EGBGB heißt es, die Organe der altrechtlichen Personenzusammenschlüsse seien nicht handlungsfähig, weil die sie tragenden Personen verstorben, Nachfolgeregelungen nicht durchgeführt worden seien und zudem nicht bekannt sei, wer im einzelnen Mitglied des entsprechenden Personenzusammenschlusses sei. Um deren Grundstücke nunmehr schnell verfügbar zu machen, werde die Gemeinde bis zur Bereinigung der Verhältnisse durch landesrechtliche Regelungen zur Vertretung des Personenzusammenschlusses ermächtigt (vgl. BT-Drs. 12/2480, S. 82).

Hier ist im Grundbuch von F-Stadt auf Blatt 51 als Eigentümerin der Flurstücke 78 und 40 der Flur 2 in F-Stadt die Forstinteressentschaft F-Stadt eingetragen, deren Mitglieder nicht namentlich bezeichnet sind. Die A. geht auf ein durch den Rezess vom 6. Juni 1869 abgeschlossenes Separationsverfahren zurück, das - da das Amt G-Stadt, zu dem F-Stadt gehörte, im Gebiet des früheren Herzogtums A-Stadt liegt - auf der Grundlage des Braunschweigischen Gesetzes, die neue Gemeinheits-Theilungs-Ordnung betreffend, vom 20. Dezember 1834 (Braunschweigische Gesetz- und Verordnungs-Sammlung 1835, Seite 1) durchgeführt wurde. Bei der Forstinteressentschaft handelt es sich demnach um einen nach dem gesetzgeberischen Willen von Art. 233 § 10 EGBGB erfassten Personenzusammenschluss (vgl. zum eingeschränkten Anwendungsbereich der Vorschrift LG Stendal, Beschluss vom 4. März 1997 - 22 T 267/95 -, Leits. zitiert nach juris). Damit ist die Gemeinde F-Stadt gesetzliche Vertreterin der im Grundbuch eingetragenen Forstinteressentschaft.

Die Voraussetzungen für die Aufhebung dieser gesetzlichen Vertretungsbefugnis liegen nicht vor. Die für die Aufhebung der Vertretungsbefugnis in Art. 233 § 10 Abs. 4 EGBGB geforderte Sicherstellung einer anderweitigen Vertretung setzt voraus, dass die Organe des Personenzusammenschlusses neu gebildet worden sind (vgl. Quack, in MünchKomm, BGB, 3. Aufl., Art. 233 § 10 EGBGB). Dies schließt ein, dass die entsprechenden Organe durch den Personenzusammenschluss legitimiert sind. Hier hat sich die Klägerin zu 1. zwar eine Vertretungsregelung geschaffen und einen Vorstand bestimmt; es lässt sich aber nicht feststellen, dass die satzungsmäßigen Vertretungsorgane der Klägerin zu 1. zur Vertretung der im Grundbuch eingetragenen A. berechtigt sind.

Der Rezess vom 6. Juni 1869 enthält keine Bestimmungen darüber, durch wen die Forstinteressentschaft vertreten werden sollte. Er bestimmt nur, welche Höfe an den fraglichen Forstgrundstücken berechtigt sind, nämlich die 8 Ackerhöfe und 2 Halbspännerhöfe, deren rechtmäßige und namentlich bezeichnete Inhaber an dem Rezess vom 6. Juli 1869 beteiligt waren (vgl. Einleitung II. 2. - 11.). Auch eine gesetzliche Regelung darüber, durch welche Organe ein altrechtlicher, durch einen Separationsrezess entstandener Personenzusammenschluss wie die A. vertreten wird, besteht nicht. Allerdings schreibt das Gesetz, die Realgenossenschaften betreffend, vom 26. Mai 1896 (Braunschweigische Gesetz- und Verordnungssammlung Nr. 32 Seite 185) für die Regelung der Verfassung der Realgenossenschaft (Verwaltung und Vertretung) vor, dass diese durch ein Statut erfolgt (§ 4), das bestimmte Inhalte aufweisen muss (§ 8) und der aufsichtlichen Genehmigung bedarf (§ 9). Gibt es solches nicht, bleibt es nach § 11 bei dem Herkommen. Soweit ein solches nicht besteht, wird die Realgenossenschaft von der Gemeindebehörde gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Es ist auch davon auszugehen, dass das Gesetz, die Realgenossenschaften betreffend, in dem in Sachsen-Anhalt liegenden Gebiet des früheren Herzogtums A-Stadt von Art. 113 Satz 2 EGBGB erfasst wird, wonach die Vorschriften unberührt bleiben, welche die durch ein Verfahren zur Gemeinheitsteilung begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten zum Gegenstand haben. Realgenossenschaften im Sinne des Braunschweigischen Gesetzes sind nach dessen § 1 die Personengesamtheiten, welche zur Nutzung von durch einen Gemeinheitsteilungsrezess ausgewiesenen gemeinschaftlichen Anlagen oder von in einem Gemeinheitsteilungsverfahren ungeteilt gebliebenen Grundstücken und Berechtigungen befugt sind. Hiernach sind die landesgesetzlichen Vorschriften über die zur Zeit des Inkrafttretens des BGB bestehenden Realgemeinden und ähnlichen Verbände, deren Mitglieder als solche zu Nutzungen u. a. an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken berechtigt sind, in Kraft geblieben. Die Regelungen haben auch zu DDR-Zeiten weiter gegolten (§§ 2 Abs. 2, 15 EGZGB) und bestehen in Sachsen-Anhalt nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Bereinigung des zu Landesrecht gewordenen Rechts der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vom 26. Februar 1998 (GVBl. LSA 1998, S. 80) ausdrücklich fort (vgl. zur Weitergeltung des Preußischen Gesetzes, betreffend die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten, vom 2. April 1887: BVerwG, Urteil vom 29. August 2006 - 8 C 21.05 -, juris). Vor diesem Hintergrund ist die Vertretung der A. schon deswegen nicht gesichert, weil weder ein Herkommen, also eine tatsächliche Übung ihrer Vertretung durch ein bestimmtes Organ, erkennbar ist, noch die Interessentschaft über ein Statut verfügt, das den Anforderungen des Gesetzes, betreffend die Realgenossenschaften, genügt. Die Kläger haben zwar behauptet, das sich die Forstinteressentschaft - außer während einiger Jahre zu Kriegs- und DDR-Zeiten - stets selbst verwaltet habe und hierfür auf ein Kassenbuch verwiesen, dass - so die Kläger in der mündlichen Verhandlung - seit 1912 geführt werde. Weiter haben die Kläger vorgetragen, die Forstinteressentschaft verfüge seit Jahren über eine Satzung und einen gewählten Vorstand. Es bleiben hiernach aber jedenfalls die früheren Verhältnisse der Interessentschaft ungeklärt, so dass von der Erforderlichkeit eines - nicht vorhandenen - Statuts auszugehen ist.

Selbst wenn man aber davon ausginge, dass die A. berechtigt wäre, ihre Vertretung heute durch eine nicht der Genehmigungspflicht unterliegende Satzung zu regeln, wäre ihre anderweitige Vertretung nicht gesichert. Denn die satzungsmäßigen Organe der Klägerin zu 1. können zu einer Vertretung der durch den Rezess begründeten und im Grundbuch eingetragenen A. nur berechtigt sein, wenn an der entsprechenden Beschlussfassung über eine Vertretungsregelung deren sämtliche Mitglieder mitwirken konnten. Es ist aber nicht nachgewiesen, dass es sich bei den Grundstückseigentümern, die am Erlass bzw. der Bestätigung der die Vertretungsregelung enthaltenden Satzung der Klägerin zu 1. - auf die sich die Kläger allein stützen - mitgewirkt haben, um sämtliche Mitglieder der altrechtlichen A. handelt. Dies gilt auch dann, wenn man mit dem Verwaltungsgericht auf der Grundlage der Auskunft des Katasteramtes D-Stadt vom 2. November 2001 davon ausgeht, dass die von ihm ermittelten Hofstellen diejenigen der ehemaligen 10 Höfe sind, deren Inhaber an dem Rezess beteiligt waren und die hiernach zu gleichen Anteilen an den fraglichen Forstgrundstücken berechtigt sind (vgl. § 7 Ziffer 7 des Rezesses). Hieraus lässt sich zwar ableiten, dass die heutigen Eigentümer der Grundstücke, auf denen sich die Hofstellen befinden, Mitglieder der Interessentschaft sind. Es lässt sich aber im Gegenzuge nicht feststellen, dass es keine weiteren Interessenten (Berechtigte) an den Forstgrundstücken gibt. Denn es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass durch rechtsgeschäftliche Veräußerung von den ursprünglich berechtigten Höfen zugehörigen Teilflächen oder Erbfolgen mit Realteilung Anteilsberechtigungen an den Forstgrundstücken auf Dritte übergangen sind, die damit zur Interessentschaft gehören und an der Schaffung der Vertretungsregelung zu beteiligen gewesen wären. Hierzu haben die Kläger selbst eingeräumt, dass Teilungen, Verkäufe und Erbfälle eingetreten sind. Dass die Berechtigung an den Forstgrundstücken und die Mitgliedschaft in der Interessentschaft ausschließlich und untrennbar mit dem Besitz - lediglich - der Hofstelle verbunden ist, wie es die Kläger geltend machen, ist hier nicht festzustellen. Dies gilt unabhängig davon, ob man mit der erstinstanzlichen Entscheidung davon ausgeht, dass jede Veräußerung oder Vererbung von zum ursprünglich berechtigten Acker- oder Halbspännerhof gehörenden Grundstücksteilflächen nach den im Rezess getroffenen Regelungen zwingend dazu führte, dass der Erwerber bzw. Erbe dieser Teilfläche Anteilsrechte auch an den Forstflächen erworben hat.

Die rechtlichen Ausgangsüberlegungen, die das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf den grundlegenden Aufsatz von Böhringer "Altrechtliche Personenzusammenschlüsse und ihr Grundbuch-Schicksal in den neuen Bundesländern" (Neue Justiz 2000, S. 120 ff.) angestellt hat, unterliegen keinen Bedenken.

Ziel der agrarrechtlichen Auseinandersetzungsverfahren des 19. Jahrhunderts, in denen zumeist verbunden mit wirtschaftlichen Zusammenlegungen (Verkoppelungen, Umlegungen) die aus den deutschrechtlichen Markgenossenschaften herrührenden, im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden oder wenigstens gemeinschaftlich genutzten Besitzungen (Allmende) geteilt wurden (Gemeinheitsteilungen), war es, leistungsfähige landwirtschaftliche Wirtschaftseinheiten auf der Grundlage gesonderter Rechtsverhältnisse zu schaffen. Den Teilnehmern des Auseinandersetzungsverfahrens wurden nutzbare Grundstücke zu Alleineigentum zugewiesen (Abfindungsgrundstücke). Dabei wurden die diesen nutzbaren Grundstücken dienenden Grundstücke wie die allein der besseren Bewirtschaftung dieser Grundstücke nutzenden Wege, Triften und Entwässerungsgräben, aber auch selbständig nutzbare Lehm- und Sandgruben, Weideflächen und Waldungen (sog. Zweckgrundstücke oder Interessentengrundstücke) von der Aufteilung ausgenommen; diese blieben gemeinschaftlich (vgl. Böhringer, a. a. O., S. 120 f.; Seehusen, Das Recht der Teilungs- und Verkoppelungsinteressentschaften, RdL 1962, 305, 307). In einem das Verfahren abschließenden und obrigkeitlich bestätigten Rezess wurde festgelegt, wer an den Grundstücksumlegungen beteiligt war, wer eine Landabfindung erhielt und wer demnach Miteigentümer oder Interessent der Zweckgrundstücke war (Böhringer, a. a. O.).

Die Zugehörigkeit zu einer solchen Interessentschaft ist untrennbar mit dem Eigentum an den damaligen im Rezess ausgewiesenen Grundstücken verbunden, deren Bewirtschaftung die gemeinsame Anlage dient. Die Anteilsrechte an den Zweckgrundstücken stehen den Teilnehmern nicht für ihre Person, sondern als Eigentümern der Landabfindung zu (vgl. Seehusen, a. a. O., S 308). Die Anteilsrechte werden beherrscht von dem Prinzip der Dinglichkeit, von der unmittelbaren Beziehung des nutzbaren berechtigten Grundstückes (Abfindungsgrundstück) zu dem Zweckgrundstück. Eine willkürliche Loslösung des Anteilsrechts von dem Abfindungsgrundstück und seine Übertragung an eine Person ist nicht möglich, weil damit aus dem subjektiv-dinglichen Recht eine subjektiv-persönliche Berechtigung gemacht würde (vgl. Böhringer, a. a. O., m. w. N.). Das Anteilsrecht hat nach Wesen und Entstehung als wesentlicher Bestandteil der Abfindungsgrundstücke zu gelten; es ist mit dem Eigentum hieran untrennbar verbunden und teilt dessen rechtliches Schicksal (vgl. Böhringer, a. a. O., Seehusen, a. a. O., S. 308 f.). Das Anteilsrecht an dem Zweckgrundstück kann hiernach nicht von dem Abfindungsgrundstück getrennt werden und geht ohne weiteres auf den jeweiligen Erwerber des nutzbaren Grundstücks über, ohne dass es einer ausdrücklichen Auflassung des Anteilsrechts und der Eintragung im Grundbuch des Zweckgrundstückes bedarf. Bei den durch die Gemeinheitsteilungen gebildeten Gemeinschaften an Zweckgrundstücken handelt es sich um zwangsweise geschaffene Rechtsgemeinschaften, bei denen es sich im Übrigen nach deren Zweck und nicht nach dem Belieben der Beteiligten bestimmt, ob und unter welchen Umständen das Anteilsrecht übertragen werden kann und ob bei Veräußerung einer Teilfläche eines von einem durch Rezess geschaffenen Stammgrundstückes das Anteilsrecht am Zweckgrundstück anteilig auf den Erwerber übergeht oder ganz oder teilweise bei dem Rest des Stammgrundstückes verbleibt. Wer hiernach zu den Interessenten gehört, kann im Einzelfall zweifelhaft sein und muss dann, wenn der Rezess keine ausdrücklichen Festlegungen enthält, beurteilt werden nach dem Zweck und Verlauf des betreffenden Auseinandersetzungsverfahrens und dem Gesamtinhalt des Rezesses. Die von den hiernach berechtigten Grundstücken abveräußerten Teilflächen sind, wenn die gemeinschaftlichen Anlagen dauernd sämtlichen Abfindungsflächen zu dienen bestimmt sind, in gleicher Weise an den Zweckgrundstücken anteilsberechtigt. Bei einer Teilung des berechtigten Grundstückes bleibt so das Anteilsrecht mit jeder Teilfläche verbunden (vgl. Böhringer, a. a. O. m. w. N.; s. a. Seehusen, a. a. O., S. 309).

Dem Rezess von 1869 ist zu entnehmen, dass der fragliche Forst in dem Auseinandersetzungsverfahren von der Aufteilung ausgenommen wurde. Als Interessenten hieran weist er die dort bezeichneten 8 Ackerhöfe und 2 Halbspännerhöfe aus, deren rechtmäßige Inhaber Teilnehmer an dem Auseinandersetzungsverfahren waren. Zweifelhaft könnte allerdings sein, ob die Forstgrundstücke dauerhaft den diesen Höfen im Auseinandersetzungsverfahren zugeteilten Abfindungsflächen zu dienen bestimmt waren und deswegen bei der Veräußerung von Teilflächen bzw. Erbfällen mit Realteilung nach den oben dargestellten Grundsätzen zwingend auf den neuen Eigentümer der Teilfläche übergehen. Insoweit ist zu bedenken, dass Forstgrundstücke - anders als etwa ein Wegenetz oder Entwässerungsgräben - nicht allein der besseren Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke dienen (vgl. auch § 157 der Gemeinheits-Theilungs-Ordnung), sondern selbständige Ertragsmöglichkeiten bieten.

Selbst wenn man vor diesem Hintergrund aber davon ausginge, dass das Anteilsrecht an den Forstgrundstücken weder nach den Rezessbestimmungen noch dem Sinn des Auseinandersetzungsverfahrens zwingend mit allen Abfindungsflächen verbunden ist und daher nicht ohne Weiteres auch bei Veräußerung oder Vererbung jeder Teilfläche der Landabfindung auf den jeweiligen Erwerber anteilig übergeht, wäre das Anteilsrecht bei Teilungen des Hofgrundstückes gleichwohl nicht notwendig bei den Hofstellen verblieben. Denn dem Rezess ist auch nicht zu entnehmen, dass das Anteilsrecht zwingend ausschließlich und dauerhaft an die Hofstelle gebunden war. Berechtigt an den Forstgrundstücken sind nach dem Rezess die dort bezeichneten Acker- und Halbspännerhöfe. Zum Hof gehören neben der aus den Wohn- und Wirtschaftsgebäuden bestehenden Hofstelle z. B. aber auch die Grundstücke, die von der Hofstelle aus bewirtschaftet werden (vgl. etwa auch § 2 der Höfeordnung vom 24. April 1947 in der Neufassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1976, BGBl. I, S. 1933). Auch der Rezess unterscheidet in diesem Sinne zwischen Hof und Hofstelle. Soweit er den Begriff der Hofstelle verwendet, ist ersichtlich der aus Wohn- und Wirtschaftsgebäude bestehende Teil des Hofes gemeint. Deutlich wird dies etwa in § 9 des Rezesses, in dem es um die Bewertung der Fläche der Hofstelle geht. Hiervon ausgehend knüpft der Rezess die Berechtigung also an den Hof als solchen und damit an das gesamte im Rezess beteiligte Hofgrundstück. Dass der Rezess es ausdrücklich oder nach seinem Zweck vorschrieb, bei rechtsgeschäftlicher Veräußerung eines Teiles dieses Hofgrundstückes oder im Falle seiner Vererbung mit Realteilung müsse das Anteilsrecht ungeteilt bei der Hofstelle verbleiben, ist weder ersichtlich noch haben die Kläger hierfür Anhaltspunkte aufgezeigt. Dass die den Hofbesitzern ausweislich der Bestandaufnahme in § 2 des Rezesses bereits vor dem Auseinandersetzungsverfahren zustehenden Holznutzungsrechte ursprünglich an den Besitz einer Hofstelle in der Gemeinde anknüpften, weil sie den Sinn hatten, die Existenzfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes zu sichern, mag zutreffen. Der Rezess, mit dem die Gemeinheit an den Holzgrundstücken zugunsten der Alleinberechtigung der 10 Höfe teilweise aufgehoben wurde und Servituten aufgelöst wurden, lässt jedoch nicht erkennen, dass künftig und auf Dauer ausgeschlossen werden sollte, dass das Anteilsrecht mit Flächen des Hofes wenigstens anteilig weitergegeben wird, wenn der Hof auf die Nutzungsrechte nicht (mehr) in vollem Umfang angewiesen ist. Im Bereich der ländlichen Grunddienstbarkeiten etwa war es nicht ausgeschlossen, jedenfalls rechtsgeschäftlich zu regeln, bei Veräußerung eines Teils des berechtigten Grundstückes die Grunddienstbarkeit ganz oder anteilig an den Teilerwerber weiterzugeben, jedenfalls wenn der abveräußerte Teil auf diese angewiesen war (vgl. - allerdings zum Preußischen Recht - Obertribunal Entscheidung Band 30, S. 227 ff.; Band 67, S. 68 ff.; Band 70, 49 ff.). Selbst wenn man aber davon ausgehen würde, dass der Rezess die Forstnutzungsrechte ausschließlich denjenigen vorbehalten wollte, die in der Gemeinde wohnten, bliebe jedenfalls noch die Möglichkeit eines Verkaufs oder einer Vererbung an im Gemeindegebiet ansässige Dritte. Soweit die Kläger sich für ihre Auffassung, dass das Anteilsrecht jeweils allein an die Hofstelle geknüpft sei und bei Teilung des Hofgrundstückes dem Grundstücksteil folge, auf dem sich die Gebäude befinden, auf Entscheidungen zum Niedersächsischen Realverbandsgesetz - Nds. RealvG - berufen, kann dies schon deswegen nicht greifen, weil für das Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt entsprechende Regelungen nicht gelten. Rechtlich zwingende Vorschriften, nach denen das Anteilsrecht an den Forstgrundstücken ungeteilt bei den Hostellen hätte bleiben müssen, sind nicht ersichtlich. Zwar trifft das Braunschweigische Gesetz betreffend die ungetheilten Genossenschaftsforsten vom 19. Mai 1890 (Braunschweigische Gesetz- und Verordnungssammlung, Seite 53 [1891, S. 158]) in § 5 besondere Regeln für Veräußerung und Vererbung von Forstnutzungsrechten, die auf eine Vermeidung deren Teilung zielen, diese aber nicht gänzlich verbieten. Es kann indes dahinstehen, ob dieses Gesetz auf die A. Anwendung findet und ob und inwieweit es fortgilt. Denn auch hiernach ließe sich nicht feststellen, dass das Anteilsrecht an den Forstgrundstücken ungeteilt bei den Hofstellen verblieben ist und es sich damit bei den Eigentümern der Hofstellen um sämtliche Mitglieder der Forstinteressentschaft handelt.

Mit der Zerstückelung der berechtigten Hofgrundstücke kann hiernach zwar eine wesentliche Vergrößerung der Zahl der Mitglieder der Forstinteressentschaft und damit eine Erschwerung der Verwaltung der Forstgrundstücke eintreten. Dieser Problematik ist aber schon durch das Gesetz, die Realgenossenschaften betreffend, und schließlich gerade auch durch die Regelung in Art. 233 § 10 EGBGB mit einer Vertretung durch die Belegenheitsgemeinde begegnet worden. Der hier vorliegende Sachverhalt zeigt deutlich die Sinnhaftigkeit dieser 1992 geschaffenen Regelung, die Zweifel hinsichtlich der Vertretungsbefugnis altrechtlicher Personenzusammenschlüsse beseitigen soll. Der Senat verkennt nicht, dass die Situation der ungeklärten Anteilsrechte an den Forstgrundstücken für die hinter der Klägerin zu 1. stehenden Eigentümer der Hofstellen, die diese Grundstücke bewirtschaften, unbefriedigend ist, zumal die Aufklärung des Schicksals der berechtigten Grundstücke über einen Zeitraum von nahezu anderthalb Jahrhunderten äußerst schwierig sein dürfte. Diesen Konflikt wird im Ergebnis aber nur der Landesgesetzgeber lösen können. Die Regelung in Art. 233 § 10 EGBGB versteht sich in diesem Sinne auch als Übergangsregelung bis zur Bereinigung der Verhältnisse durch landesrechtliche Bestimmungen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Die Höhe des Streitwertes für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 40, 47, 52 Abs. 2 GKG.

Ende der Entscheidung

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