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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 03.05.2006
Aktenzeichen: 1 L 414/05
Rechtsgebiete: USG, GG


Vorschriften:

USG § 13a I
USG § 13a II
USG § 13a III
GG Art. 3 I
1. § 13a USG unterscheidet danach, ob ein Betrieb bzw. die selbständige Tätigkeit "fortgeführt" wurde oder die Fortführung nicht möglich ist und aufgrund dessen die betriebliche oder selbständige Tätigkeit "ruht".

2. § 13a USG knüpft dabei sowohl in Abs. 2 als auch in Abs. 3 nicht an die persönliche erwerbsbezogene Tätigkeit des "Betriebsinhabers", sondern daran, ob der "Betrieb" bzw. die "selbständige Tätigkeit" als solche(s) fortgeführt wird oder ruht.

3. Insoweit ist darauf abzustellen, ob in dem "Betrieb" während der Teilnahme an der Wehrübung weiterhin erwerbsbezogen gearbeitet wurde.

4. Dabei ist die Frage, ob ein Betrieb im Sinne des Gesetzes ruht, unter Berücksichtigung von Art und Gegenstand des Betriebs oder der selbständigen Tätigkeit und der Dauer der wehrdienstbedingten Abwesenheit zu beantworten.

5. Es ist nach den allgemeinen prozessualen Regeln Sache des Anspruchstellers, die tatbestandlichen Voraussetzungen für den von ihm geltend gemachten materiell-rechtlichen Anspruch gemäß § 13a Abs. 3 USG, insbesondere das Ruhen der selbständigen Tätigkeit, darzulegen und im Zweifel nachzuweisen.

6. Zu der (hier verneinten) Annahme des Ruhens des "Betriebes" eines als Einzelanwaltes selbständig tätigen Rechtsanwaltes.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 1 L 414/05

Datum: 03.05.2006

Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 2. Kammer - vom 2. August 2005 hat keinen Erfolg.

Die vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (vgl. Seite 1 [unten] bis 7 [oben] der Antragsbegründungsschrift) rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

"Ernstliche Zweifel" an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg; ist hingegen der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens lediglich offen, rechtfertigt dies die Zulassung der Berufung nicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Mai 1997, DVBl. 1997, 1327; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. November 1997, NVwZ 1998, 530; Beschluss vom 22. April 1998, DVBl. 1999, 120; OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschlüsse vom 26. Januar 1998 - Az.: A 3 S 197/97 -, vom 19. Februar 1999 - Az.: A 3 S 71/97 -, vom 22. April 2004 - Az.: 3 L 228/02 -, vom 16. Januar 2006 - Az.: 1 L 270/05 -). Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ist der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen. Dies erfordert, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - Az.: 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Mithin ist zugleich erforderlich, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Mai 1997 - Az.: 11 B 799/97 -, DVBl. 1997, 1344; Beschluss vom 9. Juli 1997 - Az.: 12 A 2047/97 -, DVBl. 1997, 1342; OVG LSA, Beschluss vom 22. April 2004 - Az.: 3 L 228/02 -; vgl. auch zu den entsprechenden Anforderungen an eine Revisionsbegründung: BVerwG, Beschluss vom 23. September 1999 - Az.: 9 B 372.99 -; Urteil vom 30. Juni 1998 - Az.: 9 C 6.98 -, BVerwGE 107, 117; Urteil vom 3. März 1998 - Az.: 9 C 20.97 -, BVerwGE 106, 202; Urteil vom 25. Oktober 1988 - Az.: 9 C 37.88 -, BVerwGE 80, 321). An die Begründung des Antrags im Zulassungsverfahren sind insoweit keine geringeren Anforderungen zu stellen als an die Revisionsbegründung (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 27. Januar 1997 - Az.: Bs IV 2/97 -, NVwZ 1997, 689; OVG LSA, Beschluss vom 22. April 2004 - Az.: 3 L 228/02 -; BVerwG, Beschluss vom 23. September 1999, a. a. O. [m. w. N.]).

Das Vorbringen des Klägers begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang mehrfach geltend macht, das Verwaltungsgericht habe bestimmten Vortrag "außer Acht gelassen" und dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, ist die Rüge nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung darzulegen. Die Rügen betreffen allenfalls die Sachverhaltserforschungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO), die Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO) und den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Etwaige Mängel in diesen Bereichen stellen indes Verfahrensfehler dar, die nicht geeignet sind, ernstliche Zweifel am Urteilsergebnis zu begründen, weil sich die in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO genannten "ernstlichen Zweifel" auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen, nicht auf das Verfahren (vgl.: OVG LSA, Beschlüsse vom 17. November 2004 - Az.: 3 L 402/03 - [m. w. N.], vom 6. Oktober 2005 - Az.: 3 L 544/03 -, vom 3. Januar 2006 - Az.: 1 L 9/05 - und vom 23. Januar 2006 - Az.: 1 L 11/06 -). Auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO hat sich der Kläger indes nicht berufen.

Ungeachtet dessen begründet das klägerische Vorbringen unter Ziffer I., 2., a) der Antragsbegründungsschrift (dort Seite 2) keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, weil der Kläger weder darlegt, dass ihm eine im Sinne von § 38 VwVfG LSA wirksame Zusicherung erteilt worden wäre, noch dass es im gegebenen Fall hierauf entscheidungserheblich ankommt, zumal hier nicht die Wehrübungen in den Jahren 2002 und 2003 maßgeblich sind, sondern vielmehr die Wehrübung in der Zeit vom 19. bis 23. November 2001.

Ohne Erfolg beruft sich der Kläger unter Ziffer I., 2. b) (vgl. Seite 3 [oben] der Antragsbegründungsschrift) auf einen Verstoß gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden allgemeinen Gleichheitssatz, weil "andere Kameraden [...] bisher den Höchstsatz nach § 13a Abs. 3 USG erhalten" hätten. Ungeachtet des Umstandes, dass es sich insoweit um eine bloße Behauptung handelt, die den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügt, entspricht das Vorbringen auch deshalb den Darlegungsanforderungen nicht, weil der Kläger schon nicht substantiiert vorträgt, dass hier überhaupt wesentlich gleich gelagerte Sachverhalte vorgelegen haben. Hinzu kommt, dass es sich bei der Entscheidung nach § 13a USG um eine gebundene Verwaltungsentscheidung handelt, mithin der Kläger ein - aus der Sicht des Verwaltungsgerichtes - rechtswidriges Verwaltungshandeln nicht mit Erfolg erstreiten könnte.

Ebenso wenig rechtfertigt das klägerische Vorbringen unter Ziffer I., 2., c) (vgl. Seite 3 bis 7 [oben] der Antragsbegründungsschrift) die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung. Bereits der Ausgangspunkt der Argumentation des Klägers geht rechtlich fehl, weil § 13a USG sowohl in Abs. 2 als auch in Abs. 3 nicht an die persönliche erwerbsbezogene Tätigkeit des "Betriebsinhabers" anknüpft, sondern vielmehr daran, ob der "Betrieb" bzw. die "selbständige Tätigkeit" als solche(s) fortgeführt wird oder ruht. Zutreffend hat insofern das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die hierzu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung darauf abgestellt, ob in dem "Betrieb" des Klägers während dessen Teilnahme an der Wehrübung "weiterhin erwerbsbezogen gearbeitet" wurde (vgl. Seite 4 f. der Urteilsabschrift).

Auch im Übrigen tritt die Antrags(begründungs)schrift den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes nicht mit schlüssigen Gegenargumenten entgegen. Es ist nach den allgemeinen prozessualen Regeln letztlich Sache des Klägers, die tatbestandlichen Voraussetzungen für den von ihm geltend gemachten materiell-rechtlichen Anspruch gemäß § 13a USG darzulegen und im Zweifel nachzuweisen. Soweit er sich auf das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13a Abs. 3 USG, insbesondere das "Ruhen" seiner selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt in der Zeit der Wehrübung vom 19. bis 23. November 2001 beruft, hat das Verwaltungsgericht die Annahme eines Ruhens im Rechtssinne zutreffend negiert; das Antragsvorbringen tritt dem nicht substantiiert und schlüssig entgegen. § 13a USG unterscheidet danach, ob ein Betrieb bzw. die selbständige Tätigkeit "fortgeführt" wurde oder die Fortführung nicht möglich ist und aufgrund dessen die betriebliche oder selbständige Tätigkeit "ruht".

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist nicht davon auszugehen, dass der Betrieb oder die selbständige Tätigkeit stets "fortgeführt" wird, wenn eine zusätzlich eingestellte Kraft an der Stelle des Wehrpflichtigen tätig wird. Andererseits ist es aber auch möglich, dass der Betrieb oder die selbständige Tätigkeit "fortgeführt" wird, wenn - wie im gegebenen Fall - keine zusätzlichen Mitarbeiter als Vertreter oder Ersatzkräfte eingestellt werden, wenn aber trotzdem während der Abwesenheit des Wehrpflichtigen als des Inhabers in dem Betrieb weiterhin gearbeitet wird. Es genügt allerdings allein noch nicht, dass - ohne Ersatzkraft oder Vertreter - noch irgendwelche Arbeiten erledigt werden, um einen solchen Betrieb als "fortgeführt" anzusehen. Vielmehr "ruht" ein Betrieb ohne Ersatzkraft oder Vertreter während der wehrdienstbedingten Abwesenheit des Inhabers jedenfalls dann, wenn zwar noch Arbeiten ausgeführt werden, wenn es sich dabei aber nicht um "erwerbsbezogene" Tätigkeiten handelt, die bewirken sollen, dass der Betrieb als Quelle unterhaltssichernder Einkünfte auch während der Zeit der Wehrübung funktioniert. Als solche nicht erwerbsbezogene Tätigkeiten kommen etwa Maßnahmen bloß zur Sicherung oder Erhaltung von Betriebseinrichtungen in Betracht. Wird dagegen weiterhin erwerbsbezogen gearbeitet, so ruht der Betrieb grundsätzlich nicht. Dabei ist die Frage, ob ein Betrieb in einem solchen Fall ausnahmsweise im Sinne des Gesetzes ruht, unter Berücksichtigung von Art und Gegenstand des Betriebs oder der selbständigen Tätigkeit und - entgegen der vom Kläger geäußerten Ansicht - der Dauer der wehrdienstbedingten Abwesenheit beantwortet worden (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 22. August 1979 - Az.: 8 C 20.78 -, BVerwGE 58, 247; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 7. Oktober 1999 - Az.: 2 L 2550/98 -, zitiert nach juris.web; OVG Saarland, Urteil vom 5. März 1992 - Az.: 1 R 61/89 -, zitiert nach juris.web). In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht (a. a. O.) eine wehrdienstbedingte Abwesenheit von 26 Kalender- und 20 Arbeitstagen als "von verhältnismäßig kurzer Dauer" angesehen und daraus weiter geschlussfolgert, dass "bei einer derartigen kürzeren Unterbrechung" eine dort betroffene Praxis eines Steuerbevollmächtigten jedenfalls dann nicht ruht, "wenn in ihr überhaupt noch in dem dargelegten Sinne erwerbsbezogen gearbeitet wird und wenn insbesondere der technische Bürobetrieb auch insoweit aufrechterhalten bleibt, dass das Büro als Anlaufstelle für Anfragen zur Verfügung steht".

Diese Rechtsprechung hat sich das Verwaltungsgericht zu Eigen gemacht und im Hinblick auf das klägerische Anwaltsbüro einer Modifikation unterzogen, indem es Art und Gegenstand der selbständigen Tätigkeit und in diesem Zusammenhang zudem berücksichtigt hat, ob der Betrieb als Quelle unterhaltssichernder Einkünfte auch während der Zeit der Wehrübung funktionierte. Dem tritt die Antrags(begründungs)schrift nicht zulassungsbegründend entgegen; die Bewertung des Verwaltungsgerichtes ist im Übrigen auch nicht zu erinnern. Selbst wenn - wie der Kläger (nunmehr) vorträgt - die fraglichen erwerbsbezogenen Tätigkeiten gemessen an dem normalen Praxisbetrieb nur von geringem Umfang waren, rechtfertigte dies (allein) nicht die Annahme des "Ruhens" der selbständigen Tätigkeit (vgl.: BVerwG, a. a. O; OVG Niedersachsen, a. a. O., betreffend eine rechtsanwaltliche Tätigkeit). Das ist vorliegend wegen der Eigenart der Praxis und deswegen zu bejahen, weil - wie bereits ausgeführt - die wehrdienstbedingte Abwesenheit des Klägers nur von verhältnismäßig kurzer Dauer war und daher insbesondere der technische Bürobetrieb auch insoweit aufrechterhalten blieb, dass das Büro als Anlaufstelle für Anfragen zur Verfügung stand. Der Senat vermag insofern nicht zu erkennen, dass sich der klägerische Betrieb einer Anwaltspraxis diesbezüglich wesentlich von der eines Steuerbevollmächtigten unterscheidet; Gegenteiliges legt die Antrags(begründungs)schrift jedenfalls nicht zulassungsbegründend dar. Dementsprechend werden nicht nur die Mandanten des Klägers nicht den Eindruck gehabt haben, die Praxis ruhe. Vielmehr blieb diese auch als Erwerbsquelle funktionsfähig, da die vom Kläger selbst bearbeiteten Mandate bei nur kurzfristiger Abwesenheit regelmäßig erhalten bleiben; auch mögliche neue werden, weil die Rückkehr abzusehen ist, außer in Eilfällen kaum verloren gehen. Der Kläger als Inhaber einer Rechtsanwaltspraxis wird, nicht anders als bei einem Urlaub, einerseits vorarbeiten und nacharbeiten müssen, und zwar unter Umständen unter erheblicher Anspannung; andererseits wird er aber auch kaum Einkünfte verlieren (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, a. a. O.; OVG Niedersachsen, a. a. O.). Anderenfalls muss sich der Kläger aufgrund seiner nunmehrigen Einlassungen fragen lassen, aus welchen Gründen er seine Angestellte überhaupt noch an den vorbezeichneten fünf Werktagen über jeweils 10 Stunden von 8.00 bis 18.00 Uhr in seinen Kanzleiräumen hat "anwesend" sein lassen, wenn diese letztlich nahezu keine der sonst üblichen Tätigkeiten einer Rechtsanwaltsfachangestellten ausgeübt haben soll. Ungeachtet dessen laufen die diesbezüglichen Einwendungen des Klägers allenfalls darauf hinaus, dass im Wege der weiteren Sachverhaltserforschung gegebenenfalls im Wege der Beweiserhebung die nunmehrigen Behauptungen des Klägers aufzuklären wären, deren Ausgang mangels substantiierter Darlegungen indes nur als offen angesehen werden kann. Dies genügt - wie eingangs ausgeführt - zur Begründung ernstlicher Zweifel am Ergebnis der angefochtenen Entscheidung nicht. Schließlich vermag die von Gesetzes wegen erforderliche Mindestdauer - entgegen der vom Kläger geäußerten Ansicht (vgl. Seite 5 [oben] der Antragsbegründungsschrift) - an der gebotenen tatsächlichen wie wertenden Betrachtungsweise nichts zu ändern, da anderenfalls bei jeder Wehrübung mit einer Dauer von mehr als drei Tagen ein Ruhen der betrieblichen oder selbständigen Tätigkeit anzunehmen wäre. Dies widerspräche indes der im Gesetz angelegten und oben bereits beschriebenen Systematik des § 13a USG.

Soweit der Kläger schließlich auf die "Verfassungswidrigkeit wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG" verweist (vgl. Seite 5 [unten] ff. der Antragsbegründungsschrift), genügt das Vorbringen bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Das Vorbringen legt schon nicht zulassungsbegründend dar, dass vorliegend eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG gegeben und worin dieser konkret zu sehen sein soll. Ob eine Regelung dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG entspricht, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes davon ab, ob für die getroffene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestanden, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen konnten (vgl. nur: Beschluss vom 6. Juli 2004 - Az.: 1 BvR 2515/95 -, BVerfGE 111, 176 [m. w. N.]). Der Gesetzgeber hat im Rahmen des allgemeinen Gleichheitssatzes große Gestaltungsfreiheit, so dass der Gleichheitssatz in seiner Bedeutung als Willkürverbot erst dann verletzt ist, wo sich für eine ungleiche Behandlung ein sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund nicht finden lässt (so BVerfG in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 30. Oktober 2002 - Az: 1 BvL 13/96, 1 BvL 14/96, 1 BvL 15/96 -, BVerfGE 106, 201 [m . w. N.]). Welche dieser Voraussetzungen hier (nicht) gegebenen sein sollen, legt die Antrags(begründungs)schrift nicht - im Einzelnen - dar, sondern erschöpft sich weitgehend in der Aufstellung persönlicher Daten des Klägers.

Soweit sich der Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf den Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache beruft (vgl. Seite 7 der Antragsbegründungsschrift), sind diese nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.

"Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten" der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl.: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. April 1997 - Az.: 14 S 913/97 -, NVwZ 1997, 1230; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 9. September 1997 - Az.: 7 M 4301/97 - und Beschluss vom 10. April 2001 - Az.: 5 L 556/00 -, NVwZ-RR 2002, 94; OVG LSA, Beschluss vom 10. März 1998 - Az.: B 3 S 102/98 -, Beschluss vom 22. April 2004 - Az.: 3 L 228/02 - und Beschluss vom 23. Januar 2006 - Az.: 1 L 10/06 -). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Mai 1997 - Az.: 11 B 799/97 -, DVBl. 1997, 1344; VGH Hessen, Beschluss vom 9. Juli 1998 - Az.: 13 UZ 2357/98 -, DVBl. 1999, 119; OVG LSA, , a. a. O.), denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben (vgl.: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senates vom 23. Juni 2000 - Az.: 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163). Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind (vgl.: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senates vom 8. März 2001 - Az.: 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, 552). Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteiles ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteiles (vgl.: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senates vom 23. Juni 2000 - Az.: 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163). Soweit der Antragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darstellt und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (BVerfG, a. a. O.).

Den vorstehenden Anforderungen wird das Vorbringen in der Antragsbegründungsschrift (dort Seite 7) nicht gerecht. Die dahingehenden Ausführungen des Klägers erschöpfen sich letztlich in der bloßen Behauptung, die Sache weise besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf; Darlegungen im Einzelnen hierzu fehlen, zumal das Vorbringen nicht danach differenziert, worin einerseits die tatsächlichen und andererseits die rechtlichen Schwierigkeiten erblickt werden. Angesichts des Umstandes, dass im Übrigen höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung in Bezug auf die Voraussetzungen für die Annahme eines Ruhens oder Fortführens betrieblicher oder selbständiger Tätigkeit im Sinne des USG ergangen ist, vermögen die Ausführungen besondere rechtliche Schwierigkeiten gerade der vorliegenden Rechtssache nicht zu begründen. Insoweit konnte die hierzu ergangene Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichtes herangezogen werden. Hiervon hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung auch Gebrauch gemacht, ohne dass sich schon aus dem Begründungsaufwand des Urteils ergibt, dass die Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist. Entsprechendes hat der Kläger jedenfalls nicht zulassungsbegründend dargelegt.

Soweit sich der Kläger schließlich gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft (vgl. Seite 7 [unten] f. der Antragsbegründungsschrift), ist diese gleichfalls nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.

"Grundsätzliche Bedeutung" im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 9. März 1999 - Az.: A 3 S 69/98 - und vom 14. Juli 2005 - Az.: 3 L 161/03; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 - Az.: 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278; OVG Hamburg, Beschluss vom 8. Januar 1996 - Az.: OVG Bs II 313/95 -, NVwZ-Beilage 1996, 44; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 4. Juni 1996 - Az.: 12 L 833/96 -, NVwZ-Beilage 1996, 59 ). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. "Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (OVG LSA, a. a. O.; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11; vgl. dazu auch: BVerwG, Beschluss vom 10. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5; ferner: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Februar 1997 - Az.: 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage "aufgeworfen und ausformuliert" wird (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995, Der Personalrat 1996, 27). Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - Az.: 7 B 261.97 -, Buchholz 310 VwGO § 133 (n. F.) Nr. 26, und Beschluss vom 9. März 1993 - Az.: 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Mai 1997, NVwZ 1997, 122; OVG LSA, Beschluss vom 18. Februar 1998 - Az.: A 1 S 134/97 -, JMBl. LSA 1998, 29). Hingegen ist es nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, die angegriffene Entscheidung von Amts wegen zu überprüfen, denn der Gesetzgeber hat dem Rechtsmittelführer für das der Berufung vorgeschaltete Antragsverfahren die besonderen "Darlegungslasten" nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO - in der hier maßgeblichen Fassung - auferlegt (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 18. Februar 1998 - A 1 S 134/97 -, JMBl. LSA S. 29).

In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vom Kläger schon nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Das Vorbringen leidet bereits an dem Mangel, dass es an einer hinreichend konkreten und vor allem "ausformulierten" Frage fehlt. Überdies bestehen durchgreifende Zweifel daran, ob die vom Kläger skizzierten "Fragen" überhaupt einer abstrakten, generellen Beantwortung zugänglich sind. Ungeachtet dessen werden auch die Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Antragsschrift nicht - wie es erforderlich gewesen wäre - in der Weise unter Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung (siehe hierzu u. a. die obigen Ausführungen des Senates) sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen - und zwar bezogen auf die jeweilige Fragestellung - erläutert und aufgearbeitet, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt würde, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung gerechtfertigt ist. Die Antragsschrift beschränkt sich vielmehr im Wesentlichen darauf, die bezeichnete Frage aufzuwerfen und schlicht zu behaupten, die Rechtssache besitze grundsätzliche Bedeutung. Den an die Darlegung des Zulassungsgrundes zu stellenden Anforderungen wird dies nicht gerecht. Hinzu kommt, dass etwa die "Frage" nach der "Maßgeblichkeit der Wehrübungsdauer" - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen des Senates ergibt - bereits höchstrichterlich geklärt ist. Entsprechendes gilt in Bezug auf die Anforderungen, die an die "erwerbsbezogene Tätigkeit" dem Grunde nach zu stellen sind.

Schlussendlich vermag die ohne jeden Bezug zu einem der vorgenannten Zulassungsgründe erfolgte "Bezugnahme" des Klägers (vgl. Seite 8 [unten] der Antragsbegründungsschrift) dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu verhelfen. Eine schlichte Bezugnahme auf bestimmte frühere Anträge oder Schriftsätze, erstinstanzlich in das Verfahren eingeführte Unterlagen etc. oder gar - wie hier - ein Pauschalverweis auf das erstinstanzliche Vorbringen oder den Inhalt der Gerichtsakten bzw. Verwaltungsvorgänge ist im Hinblick auf die durch § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO normierten besonderen Darlegungslasten und -anforderungen unzureichend, weil die Antragsschrift aus sich heraus verständlich sein muss und die Zulassungsgründe unter substantiiertem Vorbringen konkret aufgezeigt werden müssen (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 1980 - Az.: 8 B 54.80 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 187; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. März 1997 - Az.: 14 S 594/97 - und vom 30. April 1997 - Az.: 8 S 1040/97 -; OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 30. März 2004 - Az.: 3 L 371/03 -, Beschluss vom 7. Oktober 2005 - Az.: 3 L 270/04 -, Beschluss vom 4. Januar 2006 - Az.: 1 L 181/05 -, Beschluss vom 16. Januar 2006 - Az.: 1 L 270/05 -).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren folgt gemäß §§ 72 Nr. 1, 71 Abs. 1 GKG (in Kraft getreten am 1. Juli 2004 als Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, BGBl. I, S. 718) aus §§ 40, 47, 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 4 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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