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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 27.05.2009
Aktenzeichen: 1 L 47/09
Rechtsgebiete: BeamtVG, BeamtVÜV, GG, VwGO


Vorschriften:

BeamtVG § 14 Abs. 3
BeamtVG § 69e
BeamtVÜV § 3
GG Art. 3
GG Art. 33
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
Die durch § 14 Abs. 3 BeamtVG angeordnete Verminderung des Ruhegehaltes erfolgt auch im Falle einer Doppelanrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstzeiten gemäß § 3 BeamtVÜV, ohne dass dies verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt.
Gründe:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 11. März 2009 hat keinen Erfolg.

Die von der Klägerin gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

"Ernstliche Zweifel" an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg; ist hingegen der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens lediglich offen, rechtfertigt dies die Zulassung der Berufung nicht (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - Az.: 1 L 245/06 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.]). Deshalb reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - Az.: 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Mithin ist zugleich erforderlich, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]).

Das Vorbringen der Klägerin begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung. Soweit die Klägerin einen "Verstoß gegen Art. 33 GG, aber auch ... gegen die der Beklagten obliegende Fürsorgepflicht" und zudem treuwidriges Verhalten geltend macht, erschöpft sich das Vorbringen in bloßen Behauptungen und genügt damit schon nicht den gegebenen Darlegungsanforderungen. Diesen wird die Klägerin auch nicht mit ihrem in diesem Zusammenhang erfolgten bloßen Verweis auf das erstinstanzliche Vorbringen gerecht. Denn eine schlichte Bezugnahme auf bestimmte frühere Anträge oder Schriftsätze, erstinstanzlich in das Verfahren eingeführte Unterlagen etc. oder gar - wie hier - ein Pauschalverweis auf das erstinstanzliche Vorbringen oder den Inhalt der Gerichtsakten bzw. Verwaltungsvorgänge ist im Hinblick auf die durch § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO normierten besonderen Darlegungslasten und -anforderungen unzureichend, weil die Antragsschrift aus sich heraus verständlich sein muss und die Zulassungsgründe unter substantiiertem Vorbringen konkret aufgezeigt werden müssen (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 1980 - Az.: 8 B 54.80 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 187; OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 20. Juli 2007 - Az.: 1 L 114/07 -, JMBl. LSA 2007, 271 und veröffentlicht bei juris [m. w. N.]).

Im Übrigen tritt das Antragsvorbringen den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes auch deshalb nicht mit schlüssigen Argumenten entgegen, weil dieses in seiner Entscheidung ausdrücklich darauf verwiesen hat, dass die der Klägerin günstige Regelung des § 3 BeamtVÜV über die doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigte Zeit der Verwendung eines Beamten oder Richters aus dem früheren Bundesgebiet zum Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet in ihrem Falle positiv zum Tragen kommt (siehe Seite 8 der Urteilsabschrift). Ausdrücklich hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die Klägerin ausschließlich aufgrund der Doppelanrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstzeiten gemäß § 3 BeamtVÜV den Ruhegehalt-Höchstsatz von 75 v. H. erreicht hat. Dass ihr das insoweit erdiente Ruhegehalt - wie die Klägerin geltend macht - durch die Kürzungsregelung des § 14 Abs. 3 BeamtVG i. V. m. § 69e BeamtVG "weggenommen" würde, ist damit schon nicht dargelegt. Ungeachtet dessen bezieht sich die in § 14 Abs. 3 BeamtVG geregelte Ruhegehaltsminderung nicht auf bestimmte Dienstzeiten, d. h. die Norm vermindert nicht das Ruhegehalt, welches von der Klägerin in der Zeit vom 12. November 1990 bis zum 31. Dezember 1995 (doppelt) erdient wurde. Der Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. 3 BeamtVG bewirkt nämlich nicht, dass ein Teil der aktiven Dienstzeit bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge unberücksichtigt bleibt, sondern besteht in einer Verminderung des - nach Maßgabe der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge errechneten - Gesamtbetrages um einen bestimmten Vomhundertsatz (siehe: BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2005 - Az.: 2 C 48.03 -, Buchholz 239.1 § 14 BeamtVG Nr. 9).

Ebenso wenig ergibt sich die von der Klägerin behauptete Rechtsverletzung allein daraus, dass - wie sie meint - das vom Verwaltungsgericht herangezogene Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. Januar 2005 (a. a. O.) "nicht übertragbar erscheint". Unabhängig davon hatte das Bundesverwaltungsgericht in diesem Urteil über einen Sachverhalt zu entscheiden, in dem der dortige Beamte - wie vorliegend nicht zuletzt wegen der Regelung des § 3 BeamtVÜV auch die Klägerin - eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von mehr als 40 Jahren zurückgelegt und damit einen Zeitfaktor erreicht hatte, der über den für den Höchstruhegehaltssatz erforderlichen Zeitraum hinausging. Insofern hat das Bundesverwaltungsgericht auch für die hier gegebene Konstellation geklärt, dass der auf einem vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand beruhende Versorgungsabschlag keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt, dieser insbesondere keinen "Eingriff in ein erdientes Ruhegehalt" darstellt. Dies gilt nach Auffassung des beschließenden Senates unabhängig davon, auf welcher rechtlichen Grundlage das Ruhegehalt vor seiner Minderung gemäß § 14 Abs. 3 BeamtVG ermittelt wurde.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 1, 40, 47 GKG (vgl.: BVerwG, Urteile vom 15. Juni 2006 - Az.: 2 C 14.05 u. a. -; Beschluss vom 13. September 1999 - Az.: 2 B 53.99 -, Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 106; OVG LSA, Beschluss vom 25. Oktober 2007 - Az.: 1 L 169/07 -, JMBl. LSA 2008, S. 8 [m. w. N.]). Der Streitwert war in Höhe des pauschalierten Zweijahresbetrages aus der Differenz zwischen der zuerkannten Versorgung einerseits und der insgesamt erstrebten Versorgung andererseits festzusetzen. Dabei legt der Senat den vom Verwaltungsgericht angenommenen Monatsbetrag zugrunde.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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