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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 23.11.2007
Aktenzeichen: 1 L 48/07
Rechtsgebiete: LSA-VwVfG, RettDG


Vorschriften:

LSA-VwVfG § 49a Abs. 1 S. 1 a.F.
LSA-VwVfG § 49a Abs. 1 S. 2 a.F.
LSA-VwVfG § 49a Abs. 2 S. 1 a.F.
LSA-VwVfG § 49a Abs. 2 S. 2 a.F.
LSA-VwVfG § 49a Abs. 3 S. 1 a.F.
RettDG § 818 Abs. 3 a.F.
1. Der Verbrauch gewährter Fördermittel zur Gehaltszahlung an einen Arbeitnehmer führt regelmäßig nicht zur Entreicherung. Denn dem Vermögen des Zuwendungsnehmers fließt der Wert der hierfür erhaltenen Gegenleistung - die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers - zu, der mit der zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages vereinbarten Vergütung angesetzt werden kann. Außerdem wird der Zuwendungsnehmer durch die Gehaltszahlung von den entsprechenden Verbindlichkeiten seinem Arbeitnehmer gegenüber befreit.

2. Es kann dahin stehen, ob die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung nach § 49a Abs. 2 Satz 2 VwVfG LSA a. F. bei Eintritt eines Widerrufsfalls nach Auszahlung und Verbrauch der Fördermittel grundsätzlich schon dann ausgeschlossen ist, wenn der Zuwendungsempfänger aufgrund der Regelungen des Zuwendungsbescheides vor der Auszahlung der Fördermittel wusste, in welchen Fällen es zum Widerruf kommen kann und er sich des damit verbundenen Risikos bewusst sein musste. Nach Sinn und Zweck des § 49a Abs. 2 Satz 2 VwVfG LSA a. F. muss dies jedenfalls in den Fällen gelten, in denen der Zuwendungsempfänger ihn aus dem Zuwendungsbescheid treffende Verpflichtungen nicht erfüllt und er die zum Widerruf führenden Umstände so selbst herbeiführt.


Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung einer ihr gewährten Zuwendung zur Sicherung eines Arbeitsplatzes.

Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 3. September 2002 die Gewährung einer Zuwendung für die Sicherung eines Vollzeitarbeitsplatzes für ein Jahr im Anschluss an eine Förderung über Eingliederungszuschüsse für Neugründungen gemäß Nr. 4.1. b) bb) i. V. m. Nr. 2.2. a) der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Schaffung von Arbeitsplätzen mit Mitteln des Landes Sachsen-Anhalt und des Europäischen Sozialfonds (Erlass des MS vom 25. Juli 2000, MBl. LSA S. 825) für die weitere Beschäftigung der bei ihr bereits seit dem 1. November 2001 angestellten Arbeitnehmerin D ab 1. November 2002. Auf dem Antragsformular erklärte die Klägerin, dass sie den Inhalt dieser Richtlinie erhalten und zur Kenntnis genommen habe.

Mit Bescheid vom 13. November 2002 bewilligte das Landesamt für Arbeitsschutz die beantragte Zuwendung in Höhe von bis zu 3.956,00 €. Die Bewilligung erfolgte für den Zeitraum vom 1. November 2002 bis 31. Oktober 2003. Zuwendungszweck war die Sicherung des Arbeitsplatzes der Arbeitnehmerin D für mindestens ein Jahr. Der Bescheid nahm auf die Förderrichtlinie als Rechtgrundslage Bezug und machte die als Anlage beigefügten Nebenbestimmungen zu seinem Bestandteil. Ziffer 5. dieser Nebenbestimmungen regelte, dass bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses vor dem Ende des Bewilligungszeitraumes eine andere förderfähige Person eingestellt werden kann, um den Zuwendungszweck zu erfüllen. Im Dezember 2002 kam ein Teilbetrag von 2.373,60 € zur Auszahlung, das Konto des Beklagten wurde am 6. Dezember 2006 mit dem entsprechenden Betrag belastet.

Im Mai 2004 übersandte die Klägerin dem nunmehr zuständigen Beklagten den Verwendungsnachweis und teilte mit, dass sie das Arbeitsverhältnis mit Frau D unter dem 7. März 2003 zum 31. März 2003 gekündigt habe. Grund hierfür sei gewesen, dass Frau D neu eingestellte Mitarbeiter schikaniert, Arbeitsaufgaben nicht erfüllt, Kunden nicht bedient und Arbeitszeiten nicht eingehalten habe; bei der Kassenabrechnung seien Differenzbeträge festgestellt worden. Frau D habe in der Absicht, ein eigenes Geschäft zu eröffnen, auf eine Kündigung hingearbeitet.

Mit Schreiben vom 19. Juli 2004 gab der Beklagte der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme zum beabsichtigten Widerruf des Zuwendungsbescheides wegen Nichteinhaltung des Zuwendungszweckes. Hierauf gab die Klägerin unter dem 5. August 2004 an, die Kündigung sei von der Arbeitnehmerin provoziert worden, die sie wegen der Schwere des Fehlverhaltens dann auch ausgesprochen habe. Hierüber habe sie eine Mitarbeiterin des Beklagten, Frau E, informiert, die den Eindruck vermittelt habe, dass eine Rückforderung angesichts dieser Umstände nicht zu erwarten sei. Sie habe einen neuen Arbeitnehmer eingestellt, dieser sei aber nicht förderfähig. Weiter machte sie geltend, dass sie im Vergleich zum Vorjahr einen Umsatzeinbruch erlitten habe. Sie verwies darauf, dass sie die jetzige Situation nicht bewusst schuldhaft herbeigeführt habe, und bat, wegen der mit einer Rückforderung verbundenen nachteiligen Folgen für ihr Unternehmen "im Rahmen einer Ermessensentscheidung oder aus Billigkeitsgründen auf eine Rückforderung zu verzichten".

Mit Bescheid vom 13. August 2004 widerrief der Beklagte den Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit und forderte den ausgezahlten Teilbetrag in Höhe von 2.373,60 € zurück. Außerdem ordnete er an, dass der Erstattungsbetrag vom Tag seiner Entstehung am 6. Dezember 2002 mit 3 v. H. über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne des § 1 Abs. 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes bzw. dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen sei. Zur Begründung des Widerrufs führte der Beklagte aus, der Zuwendungszweck sei aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Frau D nicht erfüllt worden. Im Rahmen seines Ermessens habe er sich wegen des Gebots zur sparsamen und wirtschaftlichen Verwaltung der staatlichen Haushaltsmittel zu einem Widerruf entschieden. Ein Absehen von einem Widerruf oder eine nur teilweise Rückforderung komme nach der Förderrichtlinie nicht in Betracht, weil die Klägerin weder einen anderen förderfähigen Arbeitnehmer eingestellt noch die geförderte Arbeitnehmerin mindestens acht Monate beschäftigt habe. Auch von der Geltendmachung des Zinsanspruchs könne nicht abgesehen werden, weil die Klägerin die Umstände, die zum Entstehen des Erstattungsanspruchs geführt hätten, zu vertreten habe. Der Zinsfestsetzungsbescheid ergehe gesondert.

Am 16. September 2004 hat die Klägerin bei dem Verwaltungsgericht Halle Klage erhoben. Zur Begründung hat sie auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren verwiesen und ergänzend vorgetragen, die Kündigung sei am 6. März 2003 telefonisch mit der zuständigen Sachbearbeiterin beim Landesamt für Arbeitsschutz abgestimmt worden. Diese habe erklärt, dass ein Widerruf auch bei Nichteinstellung eines förderfähigen Ersatzarbeitnehmers nicht erfolgen werde. Hiermit sei ein Verzicht auf den Widerruf erfolgt bzw. das Widerrufsrecht verwirkt. Auch habe der Beklagte die besonderen Umstände des Einzelfalls im Rahmen seiner Ermessensentscheidung über den Widerruf nicht berücksichtigt. Der Rückforderung der ausgezahlten Mittel stehe entgegen, dass sie - die Klägerin - diese für die Beschäftigung der Arbeitnehmerin verbraucht habe.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 13. August 2004 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat erwidert: Von einem Telefonat am 6. März 2003 habe er keine Kenntnis. Es werde auch ausdrücklich bestritten, dass die zuständige Sachbearbeiterin erklärt habe, dass eine Rückforderung nicht erfolgen werde. Verzicht oder Verwirkung kämen demnach nicht in Betracht. Auf eine Entreicherung könne sich die Klägerin mangels Vertrauens nicht berufen.

Mit Urteil vom 29. Januar 2007 hat das Verwaltungsgerichte Halle der Klage stattgegeben und den Bescheid des Beklagten aufgehoben, soweit damit von der Klägerin ein Betrag von 2.373,60 € nebst Verzinsung zurückgefordert wird. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der Widerruf wegen Nichterreichung des Zuwendungszwecks sei rechtmäßig. Allerdings stehe dem Beklagten kein Anspruch auf Rückerstattung des bereits ausgezahlten Betrages zu. Nach dem über § 49a Abs. 2 Satz 1 VwVfG LSA a. F. zur Anwendung kommenden § 818 Abs. 3 BGB scheide ein Erstattungsanspruch aus, da die Klägerin nicht mehr bereichert sei. Diese habe unwidersprochen vorgetragen, dass sie die erhaltenen Fördermittel für die Beschäftigung der Arbeitnehmerin verbraucht habe. Die Klägerin habe auch keine anderen Vermögenswerte - Surrogate - erlangt, die sie herausgeben könnte. Entgegen der Auffassung des Beklagten stehe der Klägerin Vertrauensschutz zu. Zum Zeitpunkt des Erhalts der Fördermittel habe sie noch nicht gewusst, dass die Arbeitnehmerin entlassen und kein anderer förderfähiger Arbeitnehmer eingestellt werden würde. Nur in diesem Fall sei aber Bösgläubigkeit im Sinne von § 819 BGB anzunehmen, die die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung ausschließen würde.

Mit der vom Senat im Umfang der Klagestattgabe zugelassenen Berufung macht der Beklagte im Wesentlichen geltend: Die Klägerin sei nicht dadurch entreichert, dass sie die zur Auszahlung gelangten Fördermittel für die Lohnzahlung an die ihr von ihr beschäftigte Arbeitnehmerin verwendet habe. Denn sie habe eine Gegenleistung in Form der Arbeitsleistung erhalten, deren Vermögenswert in dem Unternehmen verblieben sei. Im Übrigen könne sich die Klägerin nicht auf einen Wegfall der Bereicherung berufen, denn sie habe gewusst, dass die Zuwendung daran gebunden sei, dass sie die eingestellte Arbeitnehmerin mindestens ein Jahr bzw. - für das Behaltendürfen der ersten Rate - mindestens 8 Monate beschäftige oder im Fall des vorzeitigen Ausscheidens der Arbeitnehmerin eine förderfähige Ersatzeinstellung vornehme. Trotz der positiven Kenntnis dieser Umstände habe die Klägerin die Arbeitnehmerin vorzeitig entlassen und keine entsprechende Ersatzeinstellung vorgenommen. Hiermit seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 49a Abs. 2 Satz 2 VwVfG LSA a. F. erfüllt. Werde der Zuwendungszweck - wie hier - aufgrund einer Entscheidung des Zuwendungsempfängers verfehlt, sei der Zuwendungsempfänger regelmäßig "bösgläubig" im Sinne dieser Vorschrift. Ein anderes Verständnis der Vorschrift führe zu dem sachwidrigen Ergebnis, dass das Risiko der Geeignetheit eines Arbeitnehmers vom Zuwendungsempfänger auf den Zuwendungsgeber verlagert würde.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 1. Kammer - vom 29. Januar 2007 abzuändern und die Klage - soweit dieser stattgegeben wurde - abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie macht geltend, mit der Verwendung der Fördermittel zur Lohnzahlung sei bei ihr Entreicherung eingetreten. Die von der geförderten Arbeitnehmerin erbrachten Arbeitsleistungen seien diejenigen einer ungelernten und erst einzuarbeitenden Kraft gewesen. Die Arbeitsleistung sei hinter den Anforderungen zurückgeblieben und habe keinerlei Entlastung in arbeitsorganisatorischer Hinsicht gebracht. Die Arbeitsleistungen stellten sich auch nicht als im Unternehmen verbliebener Vermögenswert dar, denn weder sei eine Verbesserung der Vermögenslage eingetreten noch sei eine Erweiterung des Kundenstamms zu verzeichnen gewesen. Ohne die Zuwendung wäre es nicht möglich gewesen, die Arbeitnehmerin einzustellen, so dass sie - die Klägerin - auch keine Aufwendungen erspart habe. Schließlich habe sie erst nach Verwendung der Fördermittel Kenntnis von der notwendigen Entlassung ihrer Arbeitnehmerin erlangt. Im Zeitpunkt der Entreicherung sei sie also redlich gewesen, so dass eine verschärfte Haftung nicht in Betracht komme.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte den Widerrufsbescheid des Beklagten vom 13. August 2004 nur aufheben dürfen, soweit hierin für die Zeit ab 4. April 2004 (bis zum 30. November 2005) eine Verzinsung von mehr als 3 % angeordnet worden ist. Nur insoweit ist der Widerrufsbescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). In diesem Umfang ist die Berufung unbegründet. Im Übrigen ist sie begründet. Die Klage hätte auch hinsichtlich der Rückforderung und Verzinsung ansonsten abgewiesen werden müssen, denn der Bescheid ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin mithin nicht in ihren Rechten.

Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch ist § 49a Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG LSA in der zur Zeit des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1999 (GVBl. LSA S. 2) - im Folgenden VwVfG LSA a. F. -. Hiernach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

Der Zuwendungsbescheid des Landesamtes für Arbeitsschutz vom 13. November 2002 ist durch den - infolge des im Umfang der Klageabweisung rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgericht Halle vom 29. Januar 2007 - insoweit bestandskräftigen Bescheid des Beklagten vom 13. August 2004 mit Wirkung für die Vergangenheit in voller Höhe widerrufen worden. Den im Dezember 2002 hierauf ausgezahlten Zuwendungsteilbetrag von 2.373,60 € hat die Klägerin demnach zu erstatten.

Eine Entreicherung kann die Klägerin dem Erstattungsanspruch des Beklagten nicht mit Erfolg entgegenhalten. Sie ist vielmehr durch die Verwendung der ausgezahlten Fördermittel zur Lohnzahlung an die Arbeitnehmerin nicht entreichert.

Nach § 49a Abs. 2 VwVfG LSA a.F. gelten für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Entsprechende Anwendung findet mithin auch § 818 Abs. 3 BGB (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 49a RdNr. 46). Hiernach ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Bereicherung ist ein wirtschaftlicher Begriff, der aus der Gegenüberstellung aller Vermögensverschiebungen beim Bereicherungsschuldner zu ermitteln ist, die mit dem Tatbestand, der den Bereicherungsanspruch ausgelöst hat, im ursächlichen Zusammenhang stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1991 - 3 C 58.89 -, NJW 1992, 328 m. w. N.). Die Frage, ob die Bereicherung weggefallen ist, beantwortet sich durch einen Vergleich des Vermögensstandes bei Empfang der Leistung mit dem im Zeitpunkt der Rückforderung (sog. Saldotheorie, vgl. Sachs, a. a. O., m. w. N.).

Hiernach ist eine Entreicherung der Klägerin nicht eingetreten. Durch die Verwendung der ausgezahlten Fördermittel zur Gehaltszahlung an ihre Arbeitnehmerin ist das rechtsgrundlos erlangte Geld zwar verbraucht worden. Hierfür hat die Klägerin aber als Gegenleistung die für das Arbeitsentgelt erbrachten Arbeitsleistungen der Arbeitnehmerin erlangt. Dass der dem Vermögen der Klägerin zugeflossene Wert dieser Arbeitsleistungen hinter dem vereinbarten Gehalt zurückgeblieben wäre, ist nicht ersichtlich. Der - bereicherungsrechtliche - Wert einer Arbeitsleistung bestimmt sich nach der dafür üblichen Vergütung. Dabei kann zunächst von dem ausgegangen werden, was die Parteien des Arbeitsvertrages selbst als angemessen angesehen haben, als sie die Gegenleistung für den Wert der Arbeit vereinbart hatten. Will der Arbeitgeber geltend machen, dass der Arbeitnehmer in einem bestimmten Zeitraum eine niedriger zu bewertende Arbeitsleistung erbracht hat, hat er dies darzulegen und zu beweisen (vgl. BAG, Urteil vom 12. Februar 1992 - 5 AZR 297/90 -, NJW 1993, 484). Hiervon ausgehend ist der Wert der Arbeitsleistung mit der vereinbarten Vergütung anzusetzen. Soweit die Klägerin geltend macht, die fraglichen Arbeitsleistungen seien diejenigen einer ungelernten und erst einzuarbeitenden Kraft gewesen, ist das Vorbringen schon nicht schlüssig, denn die Arbeitnehmerin war - gefördert durch die Bundesanstalt für Arbeit/Arbeitsamt Halle - schon vor dem Förderzeitraum für die vom Beklagten gewährte Zuwendung seit einem Jahr bei der Klägerin beschäftigt. Der Vortrag, die Arbeitsleistung sei hinter den Anforderungen zurückgeblieben und habe keinerlei Entlastung in arbeitsorganisatorischer Hinsicht gebracht, ist überdies nicht substantiiert. Dass aus den Gründen, die zur späteren Kündigung des Arbeitsverhältnisses geführt haben, die Arbeitsleistung erheblich beeinträchtigt gewesen wäre, ist ebenfalls nicht dargelegt. Sollte die Arbeitnehmerin der Klägerin - wie diese letztlich geltend macht - mit dem Ziel der Entlassung einen Schaden zugefügt haben, dürfte ihr zudem ein entsprechender Schadensersatzanspruch zustehen, der mit seinem Wert als Rechnungsposten in die Berechnung nach § 818 Abs. 3 BGB einzustellen wäre (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1991 - 3 C 58.89 -, NJW 1992, 328). Unabhängig vom Wert der Arbeitsleistung scheidet eine Entreicherung aber auch deswegen aus, weil die Klägerin im Umfang der zur Gehaltszahlung verwendeten Fördermittel von der entsprechenden - arbeitsvertraglich begründeten und nicht mit dem Einwand der Schlechtleistung minderbaren (vgl. BAG, Urteil vom 6. Juni 1972 - 1 AZR 438/71 -, DB 1972, 1731; vgl. auch Preis, in: Dieterich/Müller-Glöge/Preis/Schaub, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht. 7. Aufl. 2007, 230 § 611 BGB RdNr. 845) - Verbindlichkeit ihrer Arbeitnehmerin gegenüber befreit wurde. Die Befreiung von eigenen Verbindlichkeiten stellt jedoch eine fortbestehende Bereicherung dar (vgl. Sprau, in: Palandt, BGB, 66. Aufl. 2007, § 818 RdNr. 38). Etwas anderes ergibt sich auch nicht, soweit die Klägerin vorgetragen hat, ohne die Fördermittel wäre es ihr nicht möglich gewesen, die Arbeitnehmerin einzustellen. Es kann dahin stehen, ob der Einwand, die Verpflichtungen nur aufgrund der Gewährung der Fördermittel eingegangen zu sein und daher durch die Befreiung hiervon keinen Vorteil erlangt zu haben, durchgreifen kann. Denn der entsprechende Vortrag der Klägerin ist nicht schlüssig. So ist mit der geförderten Arbeitnehmerin ausweislich des vor Auszahlung der ersten Rate vorgelegten Arbeitsvertrages bereits am 25. Oktober 2001 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vereinbart worden. Zudem hat die Klägerin selbst angegeben, dass nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses ein anderer Arbeitnehmer eingestellt worden sei, der aber nicht förderfähig sei und dessen Vergütung sie daher vollständig selbst zu tragen hat. Dass die Besetzung des Arbeitsplatzes von der Gewährung der Fördermittel abhängig gewesen wäre, ist daher nicht anzunehmen.

Unabhängig vom Vorstehenden kann sich die Klägerin auf eine eingetretene Entreicherung nicht berufen, denn hier greift die Haftungsverschärfung nach § 49a Abs. 2 Satz 2 VwVfG LSA a. F. Danach kann sich der Begünstigte auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben. Hierbei muss es sich um eine Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis handeln, die vor dem Eintritt des Bereicherungswegfalls liegt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Dezember 1995 - 11 L 7985/95 -, juris; Dickersbach, Die Rücknahme und der Widerruf von Zuwendungsbescheiden, GewArch 1993, 177, 186; Die Entwicklung des Subventionsrechts, NVwZ 1996, 962, 970). Es kann dahin stehen, ob Bösgläubigkeit in diesem Sinn schon dann vorliegt, wenn der Zuwendungsempfänger aufgrund der Regelungen des Zuwendungsbescheides vor der Auszahlung der Fördermittel weiß, in welchen Fällen es zum Widerruf kommen kann und er sich des damit verbundenen Risikos bewusst sein muss, und ob hiernach die Berufung auf den Wegfall der Entreicherung generell ausgeschlossen ist, wenn es nach der Auszahlung zu einem Widerrufsfall kommt (so OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Dezember 1995 - 11 l 7985/95 -, juris; VG Potsdam, 8. August 2006 - 3 K 575/02 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21. September 2000 - 4 A 398/99 -, juris; VG Greifswald, Urteil vom 21. September 2000 - 4 A 398/99 - , juris). Denn dies muss nach Sinn und Zweck des § 49a Abs. 2 Satz 2 VwVfG LSA a. F. jedenfalls in den Fällen gelten, in denen der Zuwendungsempfänger ihn aus dem Zuwendungsbescheid treffende Verpflichtungen nicht erfüllt und er die zum Widerruf führenden Umstände so selbst herbeiführt. Ein anderes Verständnis der Vorschrift würde zu dem sachwidrigen Ergebnis führen, dass der Zuwendungsempfänger nach Verwendung der Fördermittel ohne das Risiko der Rückforderung gegen Auflagen des Zuwendungsbescheids verstoßen (vgl. aber Sachs, in: Stelkens/Bonk, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 49a RdNr. 6) oder die Erfüllung des Zuwendungszwecks (sogar bewusst) vereiteln könnte. Insoweit ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte der gleich lautenden bundesrechtlichen Vorschrift, dass ein solches Ergebnis vom gesetzgeberischen Willen nicht gedeckt wäre. So hatte der Bundesrat - gerade unter Verweis auf den Widerrufsgrund auflagewidrigen Verhaltens - vorgeschlagen, die Geltung des Bereicherungsrechts in § 49a Abs. 2 Satz 1 VwVfG auf Fälle zu beschränken, in denen der Adressat des Verwaltungsaktes die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder sonst zur Unwirksamkeit des Verwaltungsakts geführt haben, nicht zu vertreten hat (BT-Drs. 13/1534, S. 10). Diesem Vorschlag stimmte die Bundesregierung unter Hinweis darauf nicht zu, dass sie davon ausgehe, dass sich ihr Entwurf im Ergebnis nicht von dem vom Bundesrat vorgeschlagenen Wortlaut unterscheide (BT-Drs. 13/1534, S. 13). Ein Verständnis des § 49a Abs. 2 Satz 2 VwVfG dahingehend, dass die Entreicherungseinrede auch demjenigen zukommt, der in Kenntnis der Widerrufsgründe die zum Widerruf führenden Umstände selbst herbeiführt, stünde hiermit nicht in Einklang.

Hiervon ausgehend ist der Klägerin die Einrede der Entreicherung verwehrt. Dem Zuwendungsbescheid vom 13. November 2002 war zu entnehmen, dass Zuwendungszweck die Sicherung eines Vollzeitarbeitsplatzes für die geförderte Arbeitnehmerin für mindestens Jahr war. Aus Ziffer 5 der Nebenbestimmungen ergab sich des Weiteren, dass bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses vor dem Ende des Bewilligungszeitraumes jedenfalls noch eine andere förderfähige Person eingestellt werden muss, um den Zuwendungszweck zu erfüllen. Dass bei Nichterreichen des Zuwendungszwecks die Zuwendung widerrufen werden konnte, ergab sich unmissverständlich aus der Förderrichtlinie, auf die der Bescheid als Rechtsgrundlage Bezug nimmt und für die die Klägerin in dem Antragsformular erklärt hat, dass sie deren Inhalt zur Kenntnis genommen hat. Der Förderrichtlinie ließ sich auch entnehmen, dass von der Rückforderung der ersten Rate nur abgesehen werden würde, wenn das geförderte Beschäftigungsverhältnis wenigstens 8 Monate bestanden hat. Zum Zeitpunkt der Verwendung der Fördermittel musste der Klägerin damit bewusst gewesen sein, dass weder der Zuwendungszweck schon erfüllt noch bereits eine Beschäftigungsdauer erreicht war, die ihr das Behaltendürfen der 1. Rate gesichert hätte. Da die Klägerin gleichwohl die vorzeitige Kündigung ausgesprochen und es auch unterlassen hat, die Ersatzeinstellung eines förderfähigen Arbeitnehmers vorzunehmen, kann sie sich auf eine Entreicherung somit nicht berufen. Dies würde schließlich auch dann gelten, wenn eine Mitarbeiterin des Beklagten - was dieser bestritten hat - die Auskunft gegeben haben sollte, mit einer Rückforderung müsse die Klägerin nicht rechnen. Denn im Hinblick auf die eindeutigen Regelungen der Richtlinie und des Bescheides hätte die Klägerin nicht auf der Grundlage einer telefonischen Auskunft darauf vertrauen dürfen, dass sie die Zuwendung behalten darf, wenn sie das Arbeitsverhältnis vorzeitig kündigen, aber keine Ersatzeinstellung vornehmen würde.

Es kann im Übrigen dahin stehen, ob dem Schreiben der Klägerin vom 5. August 2004, in dem sie beantragt hat, im Rahmen einer Ermessensentscheidung oder aus Billigkeitsgründen auf eine Rückforderung zu verzichten, ein Antrag auf Erlass der Rückforderung zu entnehmen ist. Denn ein entsprechender Anspruch kann nicht im Rahmen der Anfechtungsklage gegen den Rückforderungsbescheid geltend gemacht werden. Vielmehr muss er mit einer gesonderten - hier nicht erhobenen - Verpflichtungsklage verfolgt werden (vgl. zum Beitragsrecht OVG LSA, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 4 O 172/07 -, m. w. N.; s. a. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1982 - 8 C 90.81 -, NJW 1982, 2682).

Als Rechtsgrundlage für die in dem Bescheid angeordnete Zinserhebung seit 6. Dezember 2002 kommt bis zum 30. November 2005 nur § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG LSA a. F. in Betracht, danach richtet sich die Verzinsung des Erstattungsanspruchs nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA in der Fassung des am 1. Dezember 2005 in Kraft getretenen Ersten Rechts- und Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 18. November 2005 (GVBl. LSA S. 698) - VwVfG LSA n. F. - i. V. m. § 49a VwVfG vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) in seiner jeweils geltenden Fassung.

Nach § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG LSA a. F. ist der bei dem Widerruf oder der Rücknahme eines Verwaltungsakts zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an "mit drei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne des § 1 Abs. 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes" (DÜG) vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) jährlich zu verzinsen. Hiernach ist die angeordnete Verzinsung des Erstattungsbetrags seit 6. Dezember 2002 mit 3 v. H. über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne des § 1 Abs. 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes bzw. dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich nur insofern rechtmäßig, soweit sie nicht im Zeitraum ab 4. April 2004 (bis zum 30. November 2005) eine Verzinsung von mehr als 3 % übersteigt. Mit Urteil vom 9. November 2006 (Az.: 1 L 22/06, veröffentlicht bei juris) hat der erkennende Senat entschieden, dass § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG LSA a. F. seit dem Außer-Kraft-Treten des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes (DÜG) vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) zum 4. April 2002 aufgrund Art. 4 § 1 VersKapAG vom 26. März 2002 (BGBl. I S. 1219) keine Rechtsgrundlage für eine über 3 % hinausgehende Zinserhebung mehr bietet, weil die dortige Bezugnahme auf den Basiszinssatz im Sinne des § 1 Abs. 1 DÜG seither ins Leere läuft und an die Stelle des Basiszinssatzes nach § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG LSA a. F. i. V. m. § 1 Abs. 1 DÜG auch nicht der Basiszinssatz nach § 247 BGB tritt. Im Wege der Auslegung lässt sich § 49a VwVfG LSA a. F. nach seinem Normzweck aber der Wille des Gesetzgebers entnehmen, dass der Erstattungsbetrag stets mindestens mit 3 % zu verzinsen ist. Was den Zeitraum ab 1. Dezember 2005 betrifft, gilt nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA n. F. i. V. m. § 49a VwVfG ein Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und damit ein den erhobenen noch übersteigender Zinssatz.

Soweit der Beklagte schließlich entschieden hat, von der Geltendmachung des Zinsanspruches nicht abzusehen, ist dies nicht zu beanstanden. Nach § 49a VwVfG LSA a. F. kann von der Geltendmachung des Zinsanspruches insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Betrag leistet. Der Beklagte ist hier aber zu recht davon ausgegangen, dass die Klägerin die Umstände, die zum Widerruf des Zuwendungsbescheides geführt haben, zu vertreten hat. Denn sie selbst hat nicht nur das Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet, sondern es vor allem unterlassen, eine förderfähige Ersatzeinstellung vorzunehmen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 52 Abs. 3, 43 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Ende der Entscheidung

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