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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 26.06.2007
Aktenzeichen: 1 M 103/07
Rechtsgebiete: LSA-BG


Vorschriften:

LSA-BG § 7 Abs. 4 S. 2
LSA-BG § 42 Abs. 1 S. 3
LSA-BG § 45 b
1. Zur Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Dienstfähigkeit eines Beamten gemäß § 42 Abs. 1 Satz 3 BG LSA i. V. m. §§ 45b, 7 Abs. 4 Satz 2 BG LSA.

2. Der Beamte ist zur Mitwirkung bei der Überprüfung seiner Dienstfähigkeit verpflichtet.

3. Die an den Beamten gerichtete Aufforderung, sich wegen Zweifeln an seiner Dienstunfähigkeit bzw. Dienstfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen, kann von den Verwaltungsgerichten nur darauf überprüft werden, ob sie ermessensfehlerhaft, insbesondere willkürlich ist.

4. Dabei ist eine Weisung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, dann gerechtfertigt, wenn sich die Zweifel des Dienstherrn an der Dienstunfähigkeit des Beamten auf konkrete Umstände stützen und "nicht aus der Luft gegriffen" sind.

5. Art und Umfang einer - amtsärztlichen - Untersuchung sind dabei grundsätzlich der ärztlichen Entscheidung überlassen; das Ausmaß der ärztlichen Untersuchung muss indes durch den Anlass gerechtfertigt (verhältnismäßig) sein.

6. Der Amtsarzt entscheidet zugleich über die Frage (der Erforderlichkeit) der Hinzuziehung eines Facharztes, die deswegen geboten sein kann, weil der Amtsarzt selbst in dem betreffenden Fachgebiet nicht die erforderliche Sach- und Fachkenntnis oder Ausstattung besitzt.

7. § 7 Abs. 4 Satz 2 BG LSA regelt nicht den Umfang ("Erforderlichkeit") der ärztlichen Begutachtung selbst. Diese ergibt sich vielmehr aus der Art und Weise der Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten sowie dem von ihm innegehabten Amt mit den an dessen Erfüllung zu stellenden Anforderungen.


Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Dessau - 1. Kammer - vom 3. Mai 2007, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die von ihm fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt ist, ist begründet.

Das Verwaltungsgericht hat die begehrte einstweilige Anordnung zu Unrecht erlassen; dem Hilfsantrag bleibt gleichfalls der Erfolg versagt.

Die Antragstellerin hat den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Das Schreiben der Amtsärztin vom 19. April 2007 und der Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 26. April 2007 sind nach dem hier maßgeblichen summarischen Prüfungsumfang rechtlich nicht zu erinnern.

Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten, so ist dieser gemäß § 42 Abs. 1 Satz 3 BG LSA verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde amtsärztlich untersuchen zu lassen. Für die in § 42 BG LSA geregelte amtsärztliche Untersuchung gilt dabei gemäß § 45b BG LSA die Bestimmung des § 7 Abs. 4 BG LSA entsprechend. Daher kann gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 BG LSA der Amtsarzt erforderlichenfalls Fachärzte hinzuziehen. Die vorgenannte Pflicht besteht selbst dann, wenn der Beamte sich selbst für dienstfähig hält und seinen Dienst regelmäßig verrichtet (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1980 - Az.: 2 A 4.78 -, Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 14 [m. w. N.]). Insoweit besteht bereits eine allgemeine Verpflichtung des Beamten, an der für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes erforderlichen Klärung seines eigenen Gesundheitszustandes mitzuwirken, die in § 42 Abs. 1 Satz 3 BG LSA ihren kodifizierten Niederschlag gefunden hat (vgl.: BVerwG, a. a. O.). Der Beamte ist also zur Mitwirkung bei der Überprüfung seiner Dienstfähigkeit verpflichtet. Er muss daher auch zu seinem Teil dazu beitragen, seinen Dienstvorgesetzten die Überzeugung zu vermitteln, dass er voll dienstfähig ist (so ausdrücklich: BVerwG, a. a. O. [m. w. N.]). Die Mitwirkungspflicht umfasst dabei insbesondere die Offenlegung der gesamten Krankheitsgeschichte mit den dazugehörigen Unterlagen, wenn diese für den untersuchenden Amtsarzt entscheidende Bedeutung haben (Fürst; GKÖD, Band I, Teil 2a, K § 42 Rn. 22). Die Weisung des Dienstherrn an einen Beamten, sich wegen bestehender Zweifel an seiner Dienstfähigkeit untersuchen zu lassen, ist gesetzlich ausdrücklich vorgesehen und nicht diskriminierend. Krankheit und Zweifel an der Dienstfähigkeit begründen objektiv keinen Makel, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um eine psychische Erkrankung handelt (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 26. September 1988 - Az.: 2 B 132.88 -, Buchholz 237.1 Art. 56 BayLBG Nr. 1 [m. w. N.]).

Die an den Beamten gerichtete Aufforderung, sich wegen Zweifeln an seiner Dienstunfähigkeit bzw. Dienstfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen, kann von den Verwaltungsgerichten nur darauf überprüft werden, ob sie ermessensfehlerhaft ist, insbesondere, ob sie willkürlich ist (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 17. September 1997 - Az.: 2 B 106.97 - zitiert nach juris.web [m. w. N.]). Dabei ist eine Weisung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, dann gerechtfertigt, wenn sich die Zweifel des Dienstherrn an der Dienstunfähigkeit des Beamten auf konkrete Umstände stützen und "nicht aus der Luft gegriffen" sind (BVerwG, a. a. O. [m. w. N.]). Die eine Untersuchungsanordnung tragenden Zweifel des Dienstherrn können sich hierbei auch aus einer Summe von Umständen ergeben, die - je für sich gesehen - noch keinen hinreichenden Anlass zu Zweifeln im Sinne von § 42 Abs. 1 Satz 3 BG LSA bieten (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 1984 - Az.: 2 B 205.82 -, Buchholz 237.5 § 51 LBG HE Nr. 1). Art und Umfang einer - amtsärztlichen - Untersuchung sind dabei grundsätzlich der ärztlichen Entscheidung überlassen; das Ausmaß der ärztlichen Untersuchung muss indes durch den Anlass gerechtfertigt sein. Nur wenn dies nicht auf der Hand liegt und auch für einen Arzt nicht ohne weiteres erkennbar ist, bedarf es zudem eines entsprechenden Hinweises auf den Anlass für die dienstärztliche Untersuchung an den untersuchenden (Amts-)Arzt (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1980, a. a. O.).

Hieran gemessen liegen die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 Satz 3 BG LSA i. V. m. §§ 7 Abs. 4 Satz 2, 45b BG LSA nach summarischer Prüfung im Falle der Antragstellerin vor. Die vom Antragsgegner dargelegten Zweifel an der Dienst(un)fähigkeit der Antragstellerin unterliegen keinen durchgreifenden Bedenken.

Die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung vom 11. April 2006 erfolgte gemäß § 42 Abs. 1 Satz 3 BG LSA zum Zwecke der Feststellung der Dienstfähigkeit ausdrücklich aufgrund der "Erkrankung" der Antragstellerin. Der Antragsgegner hat dies mit seinem Widerspruchsbescheid vom 26. April 2007 (dort Seite 5) nochmals klargestellt. Die krankheitsbedingten Fehlzeiten der Antragstellerin beliefen sich nämlich im Jahr 2000 auf 181 Tage (bei 249 Arbeitstagen = 73 %), im Jahr 2001 auf 159 Tage (bei 249 Arbeitstagen = 64 %), im Jahr 2002 auf 116 Tage (bei 249 Arbeitstagen = 47 %), im Jahr 2003 auf 209 Tage (bei 249 Arbeitstagen = 84 %), im Jahr 2004 auf 92 Tage (bei 252 Arbeitstagen = 37 %), im Jahr 2005 auf 61 Tage (bei 252 Arbeitstagen = 24 %) und vom 1. Januar 2006 bis 30. April 2006 auf 64 Tage (bei 82 Arbeitstagen = 78 %) bzw. vom 1. Januar 2006 bis 30. September 2006 auf 93 Tage (bei 189 Arbeitstagen = 49 %). Diese langjährigen, regelmäßig wiederkehrenden und nicht geringfügigen Fehlzeiten aufgrund krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit geben dem Senat in keiner Weise Veranlassung zu der Annahme, die Aufforderung des Antragsgegners an die Antragstellerin, sich wegen Zweifeln an ihrer Dienstunfähigkeit bzw. Dienstfähigkeit amtsärztlich untersuchen zu lassen, stütze sich nicht auf konkrete Umstände und sei gleichsam "aus der Luft gegriffen". Dass diese Aufforderung dem Grunde nach also willkürlich ist, kann hiernach ausgeschlossen werden. Ob die verschiedenen körperlichen und möglichen seelischen Beeinträchtigungen der Antragstellerin jeweils für sich genommen Zweifel an ihrer Dienstfähigkeit zu tragen geeignet sind, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Denn die eine Untersuchungsanordnung tragenden Zweifel des Dienstherrn können sich - wie bereits ausgeführt - auch aus einer Summe von Umständen ergeben, die - je für sich gesehen - noch keinen hinreichenden Anlass zu Zweifeln im Sinne von § 42 Abs. 1 Satz 3 BG LSA bieten. Die Antragstellerin war und ist daher nach wie vor verpflichtet, an der für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes erforderlichen Klärung ihres Gesundheitszustandes mitzuwirken.

Ebenso wenig besteht nach summarischer Prüfung Grund zu der Annahme, der angeordnete Umfang der ärztlichen Untersuchung sei rechtswidrig. Art und Umfang der amtsärztlichen Untersuchung sind - wie zuvor ausgeführt - grundsätzlich der ärztlichen Entscheidung überlassen; der Amtsarzt entscheidet daher im Sinne von § 7 Abs. 4 Satz 2 BG LSA zugleich über die Frage (der Erforderlichkeit) der Hinzuziehung eines Facharztes. Das in dieser Regelung enthaltene Tatbestandsmerkmal "erforderlichenfalls" ist dahingehend zu verstehen, dass die Hinzuziehung eines Facharztes lediglich deswegen geboten sein kann, weil der Amtsarzt selbst in dem betreffenden Fachgebiet nicht die erforderliche Sach- und Fachkenntnis oder Ausstattung besitzt (vgl. auch: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Band 2, § 45 Rn. 59). Dagegen regelt § 7 Abs. 4 Satz 2 BG LSA nicht den Umfang ("Erforderlichkeit") der ärztlichen Begutachtung selbst. Diese ergibt sich vielmehr aus der Art und Weise der Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten sowie dem von ihm innegehabten Amt mit den an dessen Erfüllung zu stellenden Anforderungen.

Es begegnet hiernach keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Amtsärztin im gegebenen Fall eine Untersuchung der Antragstellerin in Bezug auf Augen-, HNO- und seelische Erkrankungen beabsichtigt und dementsprechend die jeweils angegebene Augenärztin, HNO-Ärztin und Psychologin hinzuzieht. Unbestrittenermaßen leidet die Antragstellerin bereits an Seh- und Hörbeeinträchtigungen und war - wie sie sich selbst nunmehr näher einlässt - "anlässlich eines Kindheitstraumas" in psychologischer "Behandlung". Dass diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen möglicherweise bereits seit längerer Zeit bestanden haben, hindert ihre Berücksichtigung dabei nicht (vgl.: Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG/BeamtVG Band 1 BBG, § 42 Rn. 5 [m. w. N.]). Da sich die Zweifel des Dienstherrn an der Dienstfähigkeit auch aus einer Summe von Umständen ergeben können, sind die jeweiligen Einzelumstände einer gesonderten Untersuchung zugänglich. Dabei ist es - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtes und der Antragstellerin - nicht erforderlich, dass der Zusammenhang zwischen Dienstunfähigkeit und Vorerkrankung bereits positiv feststeht oder gar die krankheitsbedingten Fehlzeiten auf eine solche Vorerkrankung unmittelbar zurückzuführen sind. Ob diese Zweifel begründet sind, ist vielmehr erst bzw. gerade durch die amtsärztliche Untersuchung gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Fachärzten zu klären; dementsprechend ist auch nicht der Grad der Zweifel des Dienstherrn zu ergründen, um nicht das amtsärztliche Untersuchungsergebnis vorwegzunehmen (siehe zum Vorstehenden: Schütz/Maiwald, a. a. O., § 45 Rn. 55 [m. w. N.]). Gerade die Vorerkrankungen und die Behandlung der entsprechenden Krankheitsbilder oder Beeinträchtigungen bieten daher bereits für sich einen sachlichen und regelmäßig genügenden Anhaltspunkt für den Gegenstand der ärztlichen Untersuchung.

Die angeordnete augenärztliche Untersuchung (unter Hinzuziehung einer Fachärztin) stützt sich vorliegend damit auf konkrete Umstände und ist "nicht aus der Luft gegriffen". Dass die Amtsärztin eine Verschlechterung des letztmalig im Jahr 2004 festgestellten augenärztlichen Befundes für möglich erachtet, reicht in diesem Zusammenhang aus. Entsprechendes gilt in Bezug auf das bereits diagnostizierte Hörleiden der Antragstellerin, dessen aktuelles Ausmaß der Amtsärztin unbekannt ist. Dass diese Untersuchungen nicht gleichsam belanglos für die Feststellung der Dienstfähigkeit der Antragstellerin in Bezug auf das von ihr ausgeübte Amt sind, ergibt sich nicht zuletzt auch aus dem beiderseitigen schriftsätzlichen Vorbringen, aus welchem sich der bereits jetzt nicht unerhebliche Einfluss dieser gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Antragstellerin auf den - laufenden - Dienstbetrieb ergibt.

Schließlich ist die Anordnung der psychologischen Untersuchung dahingehend, ob und in welchem Umfang sich die "schwere Sinnesbehinderung" der Antragsstellerin - zwischenzeitlich - ausgewirkt hat, nicht zu erinnern. Auch unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der dem Dienstherrn gegenüber dem Beamten obliegenden Fürsorgepflicht (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 26. September 1988, a. a. O., Urteil vom 23. Oktober 1980, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Februar 2005 - Az.: 4 S 2398/04 -, NVwZ-RR 2006, 200; Weiss/Niedermaier/ Summer/Zängl, BayBG, Band I, Art. 56 Anm. 21; Schütz/Maiwald, a. a. O., Rn. 56; Fürst; a. a. O., Rn. 21; Battis; BBG, 3. Auflage, § 42 Rn. 7) unterliegt diese Anordnung keinen durchgreifenden Bedenken. Im Hinblick auf den Schweregrad der den Beamten betreffenden Mitwirkungspflicht wird dabei nach der vorbezeichneten Rechtsprechung und Literaturmeinung im Sinne von § 42 Abs. 1 Satz 3 BG LSA mit Recht gerade zwischen der bloßen Untersuchung einerseits und der Beobachtung, also der stationären Aufnahme mit einhergehender ärztlicher Untersuchung, andererseits differenziert. Vorliegend geht es insoweit nicht um eine (stationäre) Beobachtung der Antragstellerin, sondern um ihre einfache psychologische Untersuchung dahingehend, ob und inwieweit sich ihre "schwere Sinnesbehinderung" - zwischenzeitlich - auf ihren Gesundheitszustand und damit auf ihre Dienstfähigkeit ausgewirkt hat. Insofern kann hier dahinstehen, ob nach den nunmehrigen Angaben auch etwaige Auswirkungen des von der Antragstellerin angeführten Kindheitstraumas zudem zum Gegenstand der psychologischen Untersuchung gemacht werden könnten. Die Anordnung stützt sich insgesamt - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtes und der Antragstellerin - auf deutliche bzw. gewichtige Anhaltspunkte, denn die vom Antragsgegner zugrunde gelegten Verhaltensweisen der Antragstellerin legen eine seelische Beeinträchtigung sehr nahe. Dies ergibt sich nicht nur aus dem vom Antragsgegner angeführten "regelmäßig" wiederkehrenden "völlig unangemessen aggressiven Tonfall", dem die Antragstellerin nicht - substantiiert - entgegentritt und der auch sachlich keine Rechtfertigung zu finden vermag. Auch lässt sich dies dem ausweislich der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners insgesamt als sehr widerstrebend bei der Aufklärung ihrer Dienstfähigkeit zu bewertende Verhalten der Antragstellerin entnehmen. Ein dergestalt unkooperatives, von übermäßigem Misstrauen geprägtes Verhalten, welches sich sachlich nicht rechtfertigen lässt, legt eine seelische Beeinträchtigung der Antragstellerin, ausgelöst gegebenenfalls durch ihre körperlichen Beeinträchtigungen, jedenfalls sehr nahe. Die weiteren im Einzelnen angeführten Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten und deren sachliche Rechtfertigung mögen insoweit auf sich beruhen.

Auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes kommt es nach alledem nicht mehr entscheidungserheblich an.

Ohne Erfolg bleibt auch der von der Antragstellerin hilfsweise gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen das Schreiben der Amtsärztin vom 19. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Antragsgegners vom 26. April 2007 wieder herzustellen.

Dem Antrag bleibt schon deshalb der Erfolg versagt, weil die Antragstellerin nicht, insbesondere nicht in ihrer Beschwerdeerwiderung dargetan hat, dass sie innerhalb der zwischenzeitlich abgelaufenen Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO, die mit der Zustellung des Widerspruchsbescheides des Antragsgegners vom 26. April 2007 (30. April 2007, Bl. 241 der Beiakte A) begann, entsprechend Klage erhoben hat.

Unabhängig davon überwiegt vorliegend das Suspensivinteresse der Antragstellerin nicht das Vollzugsinteresse an der amtsärztlichen Untersuchung in bezeichnetem Umfang. Die Untersuchungsanordnung und der Widerspruchsbescheid erweisen sich nach summarischer Prüfung - wie oben ausgeführt - als rechtmäßig. Insofern muss das Interesse der Antragstellerin, von der insoweitigen Untersuchung und der Freigabe der sie betreffenden personenbezogenen Daten verschont zu bleiben, hinter dem Interesse des Dienstherrn und der Allgemeinheit, die Dienstfähigkeit positiv feststellen zu können, um die ordnungsgemäße Wahrnehmung der der Beamtin anvertrauten hoheitlichen Aufgaben künftig sicherstellen zu können, zurücktreten. Insoweit sind auch keine irrevisiblen Schäden der Antragstellerin dargetan oder anderweitig ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47, 40, 53 Abs. 3 Nr. 1 und 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei der Wert im Hinblick auf die Vorläufigkeit der begehrten Regelung zu halbieren war (vgl. Ziffer II., 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2004, NVwZ 2004, 1327).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 4 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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