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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 23.10.2007
Aktenzeichen: 1 M 148/07
Rechtsgebiete: PBefG, VwGO


Vorschriften:

PBefG § 13 Abs. 3
PBefG § 15 Abs. 4
PBefG § 20 Abs. 1
VwGO § 123 Abs. 1
§ 15 Abs. 4 PBefG schließt die Erteilung einer vorläufigen Genehmigung auch im Wege der einstweiligen Anordnung aus.

Es ist grundsätzlich sachgerecht, dem in einem Genehmigungswettbewerb erfolgreichen Verkehrsunternehmen auch die einstweilige Erlaubnis nach § 20 PBefG zu erteilen (vgl. schon OVG LSA, Beschluss vom 9. Februar 2007 - 1 M 267/06).

Es ist mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes vereinbar, in einem Konkurrentenstreitverfahren um die einstweilige Erlaubnis die Überprüfung der Genehmigungsauswahlentscheidung auf offensichtliche Fehler zu beschränken


Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Dessau - 2. Kammer - vom 10. Juli 2007 hat keinen Erfolg.

Dabei kann dahinstehen, ob die Anpassung der Anträge unter 1. und 2. an den Umstand, dass die den Beigeladenen erteilte einstweilige Erlaubnis für das Stadtverkehrslinienbündel vom 8. März 2007 mittlerweile abgelaufen ist, den Beigeladenen indes unter dem 27. August 2007 eine sich anschließende einstweilige Erlaubnis erteilt wurde, eine im Beschwerdeverfahren unzulässige Antragsänderung ist (vgl. zur Unzulässigkeit einer Antragsänderung im Beschwerdeverfahren VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18. Januar 2006 - 11 S 1455/05 -, VBlBW 2006, 285 f.; OVG Hamburg, Beschluss vom 22. August 2003 - 4 Bs 278/03 -, NVwZ-RR 2004, 621 f. jeweils m. w. N.). Zwar ist das mit den ursprünglichen wie auch mit den jetzigen Anträgen formulierte Begehren der Antragstellerin auf eine "frühestmögliche" Erteilung einer vorläufigen Genehmigung bzw. einstweiligen Erlaubnis für den Linienverkehr im Stadtverkehrslinienbündel gerichtet und beschränkt sich nicht ausdrücklich auf den durch die Konkurrenzerlaubnis erfassten Zeitraum. Andererseits zielt das Begehren darauf, an Stelle der Beigeladenen vorläufig den Linienverkehr im Stadtverkehrsbündel durchführen zu können, und greift damit die durch den Antragsgegner zunächst nur für den Zeitraum vom 9. März 2007 bis 8. September 2007 getroffene Auswahlentscheidung über die konkurrierenden Anträge auf einstweilige Erlaubnisse an. Ob hieraus abzuleiten ist, dass ursprünglicher - und durch Zeitablauf erledigter - Streitgegenstand nur die Gestattung eines Linienverkehrs im entsprechenden Zeitraum gewesen ist, und mit der Antragsumstellung daher eine unzulässige Änderung des Streitgegenstandes verbunden ist, kann aber offen bleiben.

Denn die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung keinen Anlass.

Ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin dagegen, dass das Verwaltungsgericht den Hauptantrag, gerichtet auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der dem Antragsgegner aufgegeben wird, ihr - der Antragstellerin - "zum frühestmöglichen Zeitpunkt die mit Antrag vom 27. Juni 2006 beantragte Genehmigung für Linien im Stadtverkehrslinienbündel bis zur Bestandskraft einer abweichenden Entscheidung der Widerspruchsbehörde oder bis Rechtskraft einer abweichenden gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache zu erteilen", als unzulässig gewertet hat. Ein Anspruch auf Erteilung einer sofort vollziehbaren Genehmigung kommt nicht in Frage. § 15 Abs. 4 PBefG verbietet die Erteilung vorläufiger Genehmigungen ausdrücklich. Damit scheidet auch die Erteilung einer vorläufigen Genehmigung im Wege der einstweiligen Anordnung aus (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 1. September 2003 - 7 ME 156/03 -, juris; Fielitz/Grätz, PBefG, Kommentar, Stand 11/2006, Bd. 1, § 15 RdNr. 10; vgl. Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Kommentar, Stand 5/2007, Bd. 1, B § 15 PBefG, RdNr. 73 unter Hinweis auf OVG Sachsen, Beschluss vom 6. Mai 1993 - 1 S 104/93 -, NVwZ 1994, 81 (zur Baugenehmigung); a. A. Fromm/Fey, Personenbeförderungsrecht, § 15 PBefG, RdNr. 7). Dem kann die Antragstellerin nicht entgegen halten, hinsichtlich des Inhalts einer Regelungsanordnung besitze das Gericht einen Gestaltungsspielraum in Form eines Ermessensspielraums und sei dabei nicht an das materielle Recht gebunden, so dass es im Ermessen des Gerichts liege, eine Regelungsanordnung des Inhalts zu treffen, dass eine sofort vollziehbare Genehmigung in Abweichung von den materiellen Vorgaben des PBefG zu erteilen sei. Denn das materielle Recht begrenzt mit dem ausdrücklichen Ausschluss vorläufiger Genehmigungen den Gestaltungsspielraum, der dem Gericht hinsichtlich des Inhalts von Regelungsanordnungen zukommt (vgl. hierzu Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Auflage 1998, RdNr. 263). Eine vorläufige genehmigungspflichtige Personenbeförderung lässt das PBefG nur im Linienverkehr, und zwar auf der Grundlage einer einstweiligen Erlaubnis nach § 20 Abs. 1 PbefG, zu. Nur diese kann daher auch im Wege der einstweiligen Anordnung erteilt werden.

Den Hilfsantrag hat das Verwaltungsgericht zu Recht als unbegründet angesehen. Die Antragstellerin hat weder einen Anordnungsanspruch auf Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis noch auf erneute fehlerfreie Entscheidung über ihren Erlaubnisantrag glaubhaft gemacht. Die Entscheidung des Antragsgegners, die einstweilige Erlaubnis für das Stadtverkehrslinienbündel nicht der Antragstellerin, sondern den Beigeladenen zu erteilen, erweist sich als ermessensfehlerfrei.

Soweit sich die Antragstellerin gegen den vom Verwaltungsgericht angelegten Prüfungsmaßstab wendet, greift dies im Ergebnis nicht durch. Der Senat hält an der von ihm in dem Beschluss vom 9. Februar 2007 (Az.: 1 M 267/06) unter Berufung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 1968 (Az.: VII C 90.66, BVerwGE 30, 347 f.) vertretenen Auffassung fest, dass es grundsätzlich sachgerecht und nicht ermessensfehlerhaft ist, wenn dem Unternehmer, dem die endgültige Linienverkehrsgenehmigung nach § 15 Abs. 1 PBefG erteilt worden ist, auch die einstweilige Erlaubnis nach § 20 PBefG bis zur Unanfechtbarkeit dieser Entscheidung erteilt wird; etwas anderes gilt nur bei einer inzwischen eingetretenen Änderung der Sach- und Rechtslage oder einer offensichtlich falschen Rechtsanwendung bei der Erteilung der Genehmigung (vgl. auch OVG LSA, Beschluss vom 15. Oktober 1993 - 4 M 9/93 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2. Januar 2007 - 3 S 2675/06 -, juris; VG Braunschweig, Beschluss vom 8. Juli 2005 - 6 B 370/05 -, juris). Soweit die Beschwerde geltend macht, dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts habe keine Konkurrenz-, sondern eine bloße Abwehrsituation zugrunde gelegen, ist dies zwar zutreffend. Hieraus folgt aber entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht, dass die dortigen Grundsätze auf den Fall einer Konkurrenz nicht zu übertragen sind. Der Einwand der Antragstellerin, es sei mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht vereinbar, die Überprüfung der Genehmigungsauswahlentscheidung auf offensichtliche Fehler zu beschränken, überzeugt den Senat nicht. Die Erteilung einstweiliger Erlaubnisse erfolgt, wie sich § 20 Abs. 1 PBefG unmittelbar entnehmen lässt, ausschließlich im öffentlichen Verkehrsinteresse (vgl. OVG Meckl.-Vorpommern, Beschluss vom 23. Januar 1996 - 1 M 1/06 -, NVwZ-RR 1997, 139). Sie dient der Überbrückung solcher Zeiten, in denen eine unanfechtbare Genehmigung - hier wegen der Anfechtung durch einen Konkurrenten - noch nicht vorliegt, gleichwohl aber ein öffentliches Bedürfnis für eine Aufnahme des Linienverkehrs besteht. Diese Situation rechtfertigt es, die Ermessensgerechtigkeit der Erteilung der Erlaubnis an den erfolgreichen Bewerber um die Genehmigung nicht davon abhängig zu machen, dass die Genehmigungsbehörde ihre Genehmigungsauswahlentscheidung auf Einwände eines Konkurrenten einer vertieften und abschließenden Prüfung unterzieht. Verlangt man aber von der Genehmigungsbehörde eine solche Prüfung nicht, kann auch die gerichtliche Prüfung nicht weiter gehen.

Der im Zusammenhang mit dem Prüfungsmaßstab weiter erhobene Einwand der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe es unter Verweis auf gerichtlich nicht überprüfbare Beurteilungsspielräume unterlassen, die richtige Anwendung des vom Antragsgegner überarbeiteten Bewertungsschemas zu prüfen, ist nicht zutreffend. Was die richtige Anwendung der Bewertungsrichtlinie angeht, hat das Verwaltungsgericht allerdings mehrfach darauf verwiesen, dass bei der im Eilverfahren nur gebotenen summarischen Prüfung Fehler nicht festzustellen seien. Soweit die Beschwerde geltend macht, die dabei erreichte Prüfdichte des Verwaltungsgerichts genüge nicht den Erfordernissen effektiven Rechtsschutzes, weil keine Auseinandersetzung mit den konkreten und ausführlich belegten Fehlern bei der Berechnung erfolgt sei, greift dies im Ergebnis nicht durch. Denn die von der Antragstellerin geltend gemachten Fehler in der Anwendung der Bewertungsrichtlinie lassen sich - wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen - ebenso wenig feststellen wie die sonstigen von ihr gerügten Mängel der Genehmigungsauswahlentscheidung.

Ohne Erfolg macht die Antragstellerin zunächst geltend, das der Auswahlentscheidung zugrunde liegende, nach der Entscheidung des Senats vom Februar 2007 (1 M 267/06) überarbeitete Bewertungsschema leide weiterhin an einer Fehlgewichtung, da den Kriterien E 1 und E 2 (Verkehrsangebot im Schülerverkehr bzw. Jedermannverkehr) im Verhältnis zu den sonstigen Bewertungskriterien, insbesondere zu den Kostenkriterien noch immer zu viel Gewicht beigemessen werde. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die vom Antragsgegner nunmehr vorgenommene Bewertung der Kriterien E 1 und E 2 einerseits und der sonstigen Kriterien andererseits sich im Rahmen des ihm bei der Auswahlentscheidung zustehenden und gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Ermessensspielraums bewegt. In den beiden Kriterien E 1 und E 2 lassen sich nach dem neuen, eine Kappungsgrenze für die durch zusätzliche Verkehrsangebote erreichbaren Pluspunkte beinhaltenden Bewertungsschema insgesamt maximal 140,10 Punkte (40 und 100,10 Punkte) erreichen. Dem stehen 110 in den Kriterien E 3 bis E 13 zusammen erreichbare Punkte gegenüber, wobei die kostenrelevanten Kriterien (E 8 bis 11) mit maximal 40 Punkten berücksichtigt werden. Damit wird zwar der Dichte des Verkehrsangebotes (weiterhin) sehr großes Gewicht beigemessen, von einer durch sachliche Gründe nicht mehr zu rechtfertigenden Fehlgewichtung lässt sich jedoch nicht mehr ausgehen. Vielmehr ist die nunmehr vorgenommene Gewichtung durch den Bewertungsspielraum des Antragsgegners gedeckt, der erklärtermaßen ein hohes bzw. dichtes Verkehrsangebot erreichen will. Durch die Begrenzung der für das Verkehrsangebot erreichbaren Punkte mittels Einführung von Kappungsgrenzen wird auch sichergestellt, dass die anderen Kriterien demgegenüber nicht jegliche Relevanz verlieren können. Eine Fehlgewichtung liegt entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht darin, dass die Pluspunkte für das Verkehrsangebot das 3,5 fache der für die Kostengesichtspunkte vergebenen Pluspunkte betragen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass in den Kostenkriterien insgesamt 80 Minuspunkte und damit anders als in den Kriterien E 1 und E 2 doppelt so viele Minuspunkte als Pluspunkte vergeben werden konnten, so dass sich dieses Verhältnis bereits relativiert. Im Übrigen folgt daraus, dass die Preisgünstigkeit des Verkehrsangebots für den öffentlichen Personennahverkehr von erheblicher Bedeutung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2000 - 3 C 7.99 -, juris), nicht, dass die Genehmigungsbehörde dem Kostenpunkt ein im Verhältnis zum Verkehrsangebot annähernd gleiches Gewicht geben müsste. Vielmehr liegt es im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums, der befriedigenden Verkehrsbedienung bei der Auswahlentscheidung überragendes Gewicht einzuräumen.

Der Einwand der Antragstellerin, der Antragsgegner habe einen überhöhten Abrufungsgrad für den Anrufbus angesetzt, greift ebenfalls nicht durch. Was das Kriterium E 2 betrifft, hat der Antragsgegner gar keinen Abrufungsgrad in Ansatz gebracht, weil nach seinem Bewertungsschema im Stadtverkehr die Vertaktung, nicht die Anzahl der angebotenen Fahrten bewertet wurde. Dass - wie der Antragsgegner vorgetragen hat - für die Erfüllung der Taktstufen das Anrufbusangebot uneingeschränkt berücksichtigt wurde, unterliegt keinen Bedenken mehr. Denn im Hinblick auf die eingeführte Kappungsgrenze lässt sich nicht mehr annehmen, dass dem Anrufbusangebot im Verhältnis zum Linienverkehr eine dem bestehenden Bedarf und seiner tatsächlichen Inanspruchnahme nicht entsprechende Bedeutung zukommt. Dabei ist zu beachten, dass das Bewertungsschema im Stadtverkehrslinienbündel nur Zeiten berücksichtigt, die gerade nicht zu den nachfrageschwächsten Abend- und Nachtstunden zählen, nämlich montags bis freitags von 5.30 Uhr bis 19.00 Uhr, samstags 8.00 bis 18.00 Uhr und sonntags von 10.00 bis 18.00 Uhr. Angesichts dieser Umstände genügte die Einführung einer Kappungsgrenze, um zu gewährleisten, dass das Anrufbusangebot der Beigeladenen im Verhältnis zum Angebot der Antragstellerin mit Blick auf Bedarf und Inanspruchnahme nicht überbewertet wird. Dies gilt auch für das Kriterium E 1, bei dem die Bedarfsgerechtigkeit des berücksichtigten Verkehrsangebots im Bewertungsschema durch die Berücksichtigung nur von Fahrten zu Schulbeginn und Schulende einerseits und die hier ebenfalls eingeführte Kappungsgrenze für Zusatzangebote andererseits sichergestellt wird. Der Einwand der Antragstellerin, aus dem Schriftsatz des Antragsgegners im Parallelverfahren vor dem Verwaltungsgericht 2 B 133/07 DE vom 21. Mai 2007 (Blatt 292 GA) ergebe sich, dass die im Anrufbusverkehr gefahrenen Kilometer nur 6,5 % der im Anrufbusverkehr angebotenen Kilometer ausmachten, greift nicht durch. Dies gilt hier schon deshalb, weil sich die Zahlen, wie die Antragstellerin selbst vorträgt, auf alle drei vergebenen Linienbündel beziehen und daher keinerlei Rückschlüsse für einen Abrufungsgrad im Stadtverkehrsbündel mit seinen geschilderten Besonderheiten zulassen.

Die Beschwerde macht weiter ohne Erfolg geltend, bei zutreffender Anwendung des überarbeiteten Bewertungsschemas habe sie eine höhere Punktzahl erreichen müssen als die Beigeladenen, so dass die Genehmigungsauswahlentscheidung zu ihren Gunsten hätte ausfallen müssen. Den vom Antragsgegner ermittelten deutlichen Vorsprung der Beigeladenen von 48,73 Punkten - die Beigeladenen haben hiernach 118,25 Punkte, die Antragstellerin 69,52 Punkte erreicht - würde die Antragstellerin auch unter vollständiger Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht einholen.

Nicht durchgreifend ist insoweit zunächst der Einwand der Antragstellerin, der Antragsgegner habe ohne Angabe von Gründen und daher willkürlich den Multiplikationsfaktor im Kriterium E 1 geändert, was sich zu ihren Lasten auswirke und eine rechtswidrige Diskriminierung darstelle. Der Antragsgegner hat die Anhebung des Faktors von 0,52 auf 0,741 bereits im erstinstanzlichen Verfahren (Blatt 138 GA) nachvollziehbar damit begründet, dass infolge zwischenzeitlich geänderter Schulstatistiken, der Schließung des T-Gymnasiums und geänderter Schülerströme zum U-Gymnasium die Sollgrößen reduziert, diese rechnerisch der Sollpunktzahl von 20 Punkten angepasst und allen Anträgen zugrunde gelegt worden seien. Unter welchem Gesichtspunkt diese Änderung gleichwohl als willkürlich anzusehen sein soll, legt die Beschwerde nicht dar.

Ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin weiter gegen die Vergabe von Minuspunkte in den Kriterien E 1 und E 2 für die Nichtanbindung des Ortsteils V.. Es ist nach gegenwärtigem Sach- und Erkenntnisstand nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner eine Anbindung durch die (rechtselbischen) Regionallinien ... und ... - unabhängig von seinen bereits erstinstanzlich erhobenen Einwänden (Blatt 137 GA) gegenüber dem Angebot dieser Linien - nicht angenommen hat. Denn für diesen Ortsteil war - was die Antragstellerin nicht in Zweifel zieht - nach der Ausschreibung die Anbindung auch durch das Stadtverkehrslinienbündel gefordert; das Angebot der Antragstellerin für das Stadtverkehrslinienbündel berücksichtigt die entsprechenden Haltestellen aber nicht. Es ist überzeugend, dass eine Anbindung durch einem anderen Bündel zugeordnete Regionallinien nicht berücksichtigt werden kann, weil die Angebote für die verschiedenen und einzeln ausgeschriebenen Bündel jeweils für sich allein zu betrachten und zu bewerten sind. Da - wie der Antragsgegner in seinem Genehmigungsablehnungsbescheid zutreffend ausgeführt hat - im laufenden Wettbewerbsverfahren kein Bewerber davon ausgehen kann, dass er mit seinem Antrag gleichzeitig auch für das andere, die Anbindung des fraglichen Ortsteils durch Regionallinien sicherstellende Verkehrsbündel Erfolg haben wird, kann er in seinem Angebot für den Stadtverkehr nicht auf Verkehrsangebote des anderen, möglicherweise gar nicht zum Zuge kommenden Angebots verweisen. Die Antragstellerin kann vor diesem Hintergrund auch nicht geltend machen, es sei den Unterlagen nicht eindeutig zu entnehmen gewesen, dass neben der Bedienung des Ortsteils V. durch den rechtselbischen Regionalverkehr zwingend auch eine Bedienung durch Stadtverkehrslinien und damit eine teilweise Doppelbedienung gefordert gewesen sei. Denn mit der getrennten Ausschreibung von Linienbündeln und der Zuordnung bestimmter Haltestellen zu mehreren Bündeln musste sich diese Betrachtung letztlich zwangsläufig ergeben. Synergieeffekte ließen sich damit nicht in der von der Antragstellerin vorgenommenen Weise - sozusagen "bündelübergreifend" - nutzen. Insoweit kann die Antragstellerin auch nicht darauf verweisen, dass ihr - Synergieeffekte nutzendes - Angebot sich daraus erkläre, dass der Antragsgegner erkennbar ein Angebot "aus einem Guss" hätte haben wollen. Für ihre Behauptung, es habe sich der Eindruck aufgedrängt, dass der Antragsgegner tatsächlich beabsichtigte, alle drei Linienbündel nur an einen Antragsteller zu vergeben, hat die Antragstellerin keinen objektiven Anhaltspunkt aufgezeigt: Der von ihr angeführte Hinweis in der Bekanntmachung der zu vergebenden Genehmigungen, dass Anträge, die darauf abzielen, dass im Ergebnis allein ein Unternehmen die Rechte und Pflichten aus der Genehmigung wahrnimmt, grundsätzlich vorzugswürdig seien, zielte ersichtlich auf den Fall der Beantragung einer Genehmigung durch mehrere Verkehrsunternehmen. Denn in dem Hinweis heißt es weiter: "Konkret bedeutet dies, dass Anträge von einzelnen Unternehmen sowie gemeinschaftlich gestellte Anträge, die zugleich die Beantragung der Übertragung der Betriebsführung auf ein Unternehmen mit enthalten, gegenüber denjenigen gemeinschaftlich gestellten Anträgen vorgezogen werden können, die nicht zugleich die Beantragung der Übertragung der Betriebsführung auf allein ein Unternehmen beinhalten". Dass sich - wie die Antragstellerin schließlich vorträgt - bei Zuschlag nur des Stadtverkehrslinienbündels an die Antragstellerin für die fraglichen Haltestellen im Ortsteil V. eine Lösung hätte finden lassen können, mag sein. Hieraus folgt aber nicht, dass entsprechende Lösungsvorschläge noch in das zu bewertende Angebot hätten eingearbeitet werden können oder müssen.

Des Weiteren sieht der Senat auch keinen Bewertungsfehler darin, dass die Beigeladenen im Zusammenhang mit der Anbindung des Ortsteils V. keine Minuspunkte erhalten haben. Dass die Beigeladenen die fraglichen Haltestellen im Linienverkehr nur in eine Richtung (Richtung W.) anfahren, ist unschädlich. Denn sie stellen die gebotene Anbindung in die Gegenrichtung (Richtung I.) über den Anrufbus sicher. Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass bei der ursprünglichen Bewertung des Angebots der Beigeladenen in der letzten Spalte "Anrufbus?" vermerkt gewesen sei, was in der aktuellen Bewertung nicht mehr der Fall sei, wird im Hinblick auf die erfolgte Punktevergabe nicht verständlich, warum sich hieraus ergeben sollte, dass der Antragsgegner von einer Nichtanbindung des Ortsteils ausgegangen ist. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin steht der Umstand, dass die Haltestellen in den Fahrplänen der jeweiligen Linien in Richtung I. nicht aufgeführt sind, ihrer Bedienung durch den Anrufbus nicht entgegen. Da die Haltestellen "Xpp." und "X." im - mit dem Angebot vorgelegten - Haltestellenverzeichnis eingetragen sind, werden sie von dem Anrufbusangebot umfasst, das von Haltestelle zu Haltestelle funktioniert und in beide Richtungen besteht. Da es nicht strikt liniengebunden ist, gilt dies auch, wenn die Haltestelle in einem Linienfahrplan nicht ausdrücklich aufgeführt ist. Soweit die Antragstellerin in den entsprechenden Ausführungen des Antragsgegners in dem an sie gerichteten Genehmigungsablehnungsbescheid vom 8. März 2007 dessen Bereitschaft sieht, bei Fehlern oder Unzulänglichkeiten der Beigeladenen flexible und "kreative" Lösungen zuzulassen, und hierin eine Verletzung des Diskriminierungsverbots sieht, weil sie nicht in den Genuss solcher Nachsichtigkeit komme, kann der Senat dem nicht folgen. Es fehlt hier nicht nur an vergleichbaren Sachverhalten, sondern es wird auch nicht verständlich, warum die Ansicht des Antragsgegners, dass der Anrufbus immer von Haltestelle zu Haltestelle funktioniere und aufgrund der Besonderheiten des Anrufbusses in der Fläche in beide Richtungen möglich sei, Ausdruck von "Nachsichtigkeit" sein soll. Dass in Richtung I. rein tatsächlich keine Haltestellen eingerichtet, insbesondere keine Haltestellenschilder aufgestellt sind, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Schließlich ist die Bewertung des Verkehrsangebots der Beigeladenen auch nicht deswegen fehlerhaft, weil das Informationssystem Nahverkehr Sachsen-Anhalt (INSA) über das Anrufbusangebot möglicherweise nicht umfassend Auskunft gibt.

Die Antragstellerin wendet sich weiter ohne Erfolg gegen die Punkteverteilung in dem Kriterium E 5. Ihr Einwand, der Antragsgegner sei von den im vorangegangenen Verfahren 1 M 267/06 korrigierten Zahlen abgewichen, obwohl die dort vorgelegte Vergleichsbewertung nach dem Beschluss des Senats vom 9. Februar 2007 der gebotenen erneuten Auswahlentscheidung zugrunde zu legen sein sollte, greift nicht. Die im Kriterium E 5 in Ansatz gebrachte Fahrplankilometerzahl war in der Vergleichsbewertung dahingehend korrigiert worden, dass die auf flexible Bedienformen entfallenden Kilometer - wie durch die Bewertungsrichtlinie geboten - nicht mehr berücksichtigt wurden. Diese Kilometerzahl - und nur hierauf bezog sich der Senatsbeschluss - wurde der nunmehr angefochtenen Auswahlentscheidung tatsächlich auch zugrunde gelegt. In der aktuellen Bewertung ist ausgehend von diesen Kilometerzahlen allerdings ein anderer Mittelwert ermittelt worden. Hierin ist - wie der Antragsgegner zutreffend ausführt - eine rechnerische Korrektur zu sehen, denn das zu bewertende Verhältnis zwischen Fahrplankilometern im Linienverkehr und in flexibler Bedienform lässt sich - wenn es für das Linienbündel aussagekräftig sein soll - nur aus den Summen der jeweiligen Gesamtkilometer, nicht als Durchschnitt der für die Linien errechneten Mittelwerte ermitteln, wie es in der Vergleichsberechnung geschehen ist. Einer solchen Korrektur stand der Beschluss des Senats aber nicht entgegen.

Soweit die Antragstellerin weiter geltend macht, dass zum einen an die Beigeladenen im Kriterium E 1 5 (ungewichtete) Minuspunkte (sowie ein ungewichteter Pluspunkt weniger für die Sollfahrten) hätten vergeben werden müssen, weil eine Sollanbindung der Lerchenbergsiedlung an die Grundschule "Y." fehle, und dass zum anderen ihr - der Antragstellerin - für die Bedienung des Ortsteils I.-West in dem Kriterium E 2 keine (ungewichteten) 40 Minuspunkte, sowie zusätzlich 4 Pluspunkte für die Erfüllung des Solls sowie 4 Zusatzpluspunkte für die Soll-Übererfüllung hätten angerechnet werden dürfen, kann dahinstehen, ob die vom Antragsgegner durchgeführte Bewertung in diesen Punkten zutreffend ist. Selbst wenn man den Einwänden der Antragstellerin hier vollständig folgen würde, reduzierte sich der Punktevorsprung der Beigeladenen maximal um 38,65 Punkte. Die Beigeladenen hätte im Kriterium E 1 4,45 (gewichtete) Punkte weniger; der Antragstellerin wären in E 2 (gewichtete) 29,44 Minuspunkte abzuziehen, (gewichtete) 2,94 Punkte hinzuzurechnen, das Zusatzplus würde sich um 1,82 Punkte (50,05 / 110 * 4) erhöhen. Damit verbliebe immer noch ein beachtlicher Punktevorsprung der Beigeladenen von 10,08 Punkten.

Der Einwand der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht gehe immerhin davon aus, dass "den Beigeladenen offenbar die Gelegenheit gegeben wurde, ihren Antrag nachzubessern", ist unzutreffend, denn insoweit hat das Verwaltungsgericht lediglich den Vortrag der Antragstellerin wiedergegeben. Das Vorbringen der Antragstellerin zu einer einseitig ermöglichten Nachbesserung des Antrags der Beigeladenen greift aber auch in der Sache nicht durch. Aus dem Umstand, dass der Genehmigungsbescheid zugunsten der Beigeladenen vom 8. März 2007 weniger Nebenbestimmungen enthält als der Bescheid vom 12. Oktober 2006, lässt sich nicht ableiten, dass den Beigeladenen Gelegenheit gegeben wurde, ihren Antrag nachzubessern und sich so einen Vorteil im Auswahlverfahren zu verschaffen. Der Antragsgegner hat die quantitative Abweichung in den Nebenbestimmungen dahingehend erklärt, dass die Beigeladenen zwischenzeitlich Aufforderungen und Anforderungen von seiner Seite nachgekommen seien, so dass es bereits tatsächlich nicht mehr geboten gewesen sei, entsprechende Nebenbestimmungen zu erlassen. Dass und in welchen Punkten der - für die Auswahlentscheidung maßgeblichen - Bewertung ein verändertes Angebot zugrunde lag, ist weder ersichtlich noch hat die Antragstellerin dies substantiiert aufgezeigt.

Auch der Einwand, das Verwaltungsgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass bei der Genehmigungsauswahlentscheidung eine angemessene Berücksichtigung des Altunternehmerprivilegs nach § 13 Abs. 3 PBefG erfolgt sei, greift nicht durch. Ohne Erfolg macht die Beschwerde geltend, im Hinblick auf den allenfalls noch geringen Punkteabstand könne nicht von einem deutlich besseren Angebot der Beigeladenen ausgegangen werden. Eine angemessene Berücksichtigung des Besitzstandsschutzes aus § 13 Abs. 3 PBefG bedeutet zwar, dass ein neuer Bewerber das "bessere Angebot" machen muss, um sich gegenüber einem Altkonzessionär durchzusetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 2003 - 3 C 46.02 -, BVerwGE 118, 270 ff.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 16. September 2004 - 7 LB 3545/01 -, juris). Hier beträgt der Vorsprung des Angebots der Beigeladenen bei der Beurteilung nach den obigen Darlegungen mindestens noch 10 Punkte, und ist im Verhältnis zu den Punkteständen von 103,72 zu 113,80 durchaus deutlich. Insoweit mag der Antragstellerin zuzugeben sein, dass es bei einer mathematischen Bewertung fraglich sein kann, bis zu welchem Abstand noch von einem annähernd gleichen Angebot auszugehen ist. Bei dem hier jedenfalls gegebenen Vorsprung von immerhin noch etwa 10 % kann aber - auch unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin geltend gemachten besonderen Umstände - ihrer hohen, durch Subventionen geförderten Investitionen auch in umweltschonende Fahrzeuge - nicht davon ausgegangen werden, dass sich das Altunternehmerprivileg offensichtlich durchsetzen muss.

Die Beschwerde hat auch keinen Erfolg, soweit sie geltend macht, ihre Bedenken gegen das sog. "I.er Modell" widersprächen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht den vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19. Oktober 2006 (Az.: 3 C 33.05) aufgestellten Maßstäben; sie - die Antragstellerin - habe vielmehr geltend gemacht, dass das I.er Modell eine angemessene Berücksichtigung des Altunternehmerprivilegs nicht vorsehe. Das Verwaltungsgericht hat hierzu - wie dargelegt - zutreffend ausgeführt, dass der Antragsgegner mit dem Verweis auf das bessere Angebot der Beigeladenen den Besitzstandsschutz der Antragstellerin angemessen berücksichtigt habe. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, warum die konkurrierenden Verkehrsangebote nicht zunächst nach einem Bewertungsschema miteinander vergleichbar gemacht werden dürfen, um dem Altunternehmerprivileg unter Berücksichtigung des hierbei gewonnenen Ergebnisses angemessen Rechnung zu tragen. Auch der mit der Beschwerde vorgebrachte Einwand, dass hier ein Beschaffungsvorgang von Dienstleistungen im Sinne des Vergaberechts vorliege, das Verfahren aber als "scheinbar unternehmerinitiiertes Wettbewerbsmodell" gestaltet werde und die strengen vergaberechtlichen Anforderungen an eine eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibung auch nicht sinngemäß eingehalten worden seien, greift im Eilverfahren nicht durch. Insoweit hat die Antragstellerin in ihrer Antragsbegründung auf § 13 a PBefG verwiesen, aus dem sich über die Verordnung zur Anwendung von § 13 a Abs. 1 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes die Pflicht zur Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens aber nur für gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen ergibt. Für die Genehmigung - wie hier - eigenwirtschaftlicher Verkehre greift diese Vorschrift nicht.

Soweit die Antragstellerin schließlich die in dem Ablehnungsbescheid ergänzend vorgenommene verbale Bewertung des Verkehrsangebots angreift, kommt es hierauf nicht mehr an. Insofern erscheint es zwar durchaus bedenklich, dass der Antragsgegner die Aussagekraft seines Bewertungsschemas zum Teil selbst in Frage stellt, indem er etwa die Tarif- und Preisgestaltung der Antragstellerin schlechter als diejenige in dem Angebot der Beigeladenen bewertet. Nach dem Bewertungsschema hatte die Antragstellerin in der Summe der Kostenkriterien einen deutlichen Vorsprung vor den Beigeladenen. Da die Bedenken des Antragsgegners aber nur zulasten der Antragstellerin gehen, ergäbe sich hieraus indes kein Anhaltspunkt dafür, dass das Angebot der Antragstellerin besser als das der Beigeladenen hätte gewertet werden müssen.

Auf die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes kommt es nach alledem nicht entscheidungserheblich an.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Antragstellerin hat als Unterlegene auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 3. zu tragen, die selbst Anträge gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben. Da dies für die Beigeladenen zu 2. und 4. nicht gilt, entspricht es der Billigkeit, wenn diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 1 und 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG und orientiert sich an dem in Ziffer 47.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327) vorgeschlagenen Betrag von 20.000 Euro je Liniengenehmigung. Für den Streitwert des Stadtverkehrslinienbündels ist dieser Betrag mit der halben Anzahl der von ihm erfassten bisherigen Linien zu multiplizieren. Da die von der Antragstellerin begehrte vorläufige Genehmigung wie die einstweilige Erlaubnis darauf zielt, den Linienverkehr vor Bestandskraft der entsprechenden Genehmigung durchführen zu können, ist es angemessen, den Streitwert wie für die einstweilige Erlaubnis (Beschluss des Senats vom 9. Februar 2007 - 1 M 267/06 -) mit einem Viertel des sich für das Bündel ergebenden Betrags von 70.000 Euro zu bemessen. Der Hilfsantrag auf Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis musste nicht gesondert berücksichtigt werden, denn das hiermit verfolgte Begehren geht nicht über das Hauptbegehren hinaus. Eine Reduzierung des Streitwertes für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist im Hinblick auf die mit den begehrten einstweiligen Anordnungen verbundene Vorwegnahme der Hauptsache nicht geboten.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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